VB.2018.00775
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00775
28. März 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20707)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00775
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
Gemeinde A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B stellte im Herbst 2017 einen Antrag auf
Unterstützungsleistungen bei der Sozialbehörde A. Diese verneinte mit Beschluss
vom 26. März 2018 einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Erwägungen
II.
A. Gegen
diesen Beschluss erhob B, vertreten durch RA C, am 23. April 2018
Rekurs an den Bezirksrat D und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und die Ausrichtung von Sozialhilfe ab 21. September 2017,
eventualiter ab 28. Februar 2018. Sodann sei für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B. Mit
Präsidialverfügung der Präsidentin des Bezirksrats D vom 7. Juni 2018
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als
gegenstandslos geworden abgeschrieben und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abgewiesen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Dagegen
erhob B Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit
Entscheid vom 19. September 2018 guthiess und B für das Rekursverfahren
die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährte.
C. Der
Bezirksrat D hiess mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 den Rekurs
teilweise gut und sprach B rückwirkend wirtschaftliche Hilfe im Umfang des
Grundbedarfs von Fr. 755.- und der Krankenkassenprämien von Fr. 383.85
(abzüglich allfälliger Prämienverbilligung), zuzüglich allfälliger
Gesundheitskosten, situationsbedingter Leistungen und Zulagen, abzüglich
sämtlicher Einkünfte zu. Zur rückwirkenden Berechnung und Nachzahlung der seit
dem 21. September 2017 geschuldeten Beträge wies er die Sache an die
Sozialbehörde A zurück. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, ohne
Verfahrenskosten zu erheben.
III.
A. Dagegen
erhob die Gemeinde A, vertreten durch deren Sozialbehörde, mit Schreiben
vom 29. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin
beantragte sie die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 31. August
2018.
(recte: 31. Oktober 2018), soweit kein Haushaltsführungsanteil
angerechnet wurde, und es sei der Sozialbehörde zu erlauben, einen
Haushaltsführungsanteil von Fr. 807.50 im Budget zu berücksichtigen. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.
B. Der
Bezirksrat D verzichtete am 12. Dezember 2018 unter Verweis auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. B beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde;
ferner sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Daraufhin
liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 5. Januar 2016,
VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Damit beträgt der Streitwert vorliegend
weniger als Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die
das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden (sogenannte Endentscheide; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 29;
vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-,
Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nur nach Art. 91–93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar.
Rückweisungsentscheide gelten
grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 3.3
mit weiteren Hinweisen; BGE 142 II 20, E. 1.2). Sie sind jedoch
ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an
welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des
höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi,
§ 19a N. 64 f.). Die Vorinstanz hat die bedeutenden Rechtsfragen
bereits beantwortet und der Beschwerdeführerin mehrheitlich nur noch die
Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe überlassen, ohne dass dieser noch ein
relevanter Entscheidungsspielraum verbleiben würde. Mit Bezug auf die
vorliegend strittige (Rechts-)Frage, ob dem Beschwerdeführer eine
Haushaltsführungsentschädigung anzurechnen sei, ist deshalb von einem
Endentscheid auszugehen (zur Legitimation der Beschwerdeführerin hinten E. 1.4).
1.3
Vorliegend
ist umstritten, ob dem Beschwerdegegner in dessen Budget eine
Haushaltsentschädigung anzurechnen ist, weil er mit seinem nicht unterstützten
pensionierten Vater im selben Haushalt lebt. Indem die Beschwerdeführerin in
der Rekursantwort vom 30. Mai 2018 eine "teilweise Abweisung"
beantragte, einräumte, dass die berechnete Haushaltsentschädigung im Umfang von
85.
% (Fr. 807.50) wohl zu hoch sei, und erklärte, den anzurechnenden
Betrag auf Fr. 550.- (Umfang von 50 %) zu reduzieren, grenzte sie den
Streitgegenstand vor Vorinstanz entsprechend ein. Im Lauf des
Rechtsmittelverfahrens kann der Streitgegenstand nur eingeschränkt, nicht aber
ausgeweitet oder geändert werden (vgl. BGr, 25. November 2013,2C_124/2013
E. 2.2.4 mit Hinweisen; zum Ganzen: Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a,
N. 44 ff.). Weil die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren bezüglich
des Umfangs der Haushaltsentschädigung (Fr. 550.- anstelle von Fr. 807.50)
ausdrücklich eine teilweise Gutheissung beantragte, ist der Streitgegenstand auf
eine Haushaltsentschädigung über monatlich Fr. 550.- beschränkt; die
Anrechnung des darüber hinausgehenden Betrags kann sie in ihrer Beschwerde
nicht verlangen.
1.4
Zu prüfen
ist sodann die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, die als
Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu klären ist (vgl. Bertschi, § 21 N. 7).
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c).
1.4.1
Gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG muss eine Partei, die zur Beschwerde
an das Bundesgericht legitimiert ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen
Instanzen beteiligen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89
BGG sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer
Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher
gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken,
zur Wehr setzen können. Auch wenn nicht alle massgebenden Kriterien, welche den
Gemeinden nach der allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das
Bundesgericht ausnahmsweise ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt sein mögen, ergibt sich doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die
Legitimation in der Regel gegeben sein soll. Dies heisst aber nicht, dass die
Beschwerdelegitimation ausnahmslos zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint
werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht
noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung
anstehen (BGr, 25. Juni 2014,8C_113/2014, E. 6.5–6 = BGE 140 V
328.
E. 6.5–6).
1.4.2
Gemeinden sind ebenso zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung
von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt,
womit insbesondere die Gemeindeautonomie gemeint ist. Für das Eintreten ist
alleine entscheidend, dass die Gemeinde eine solche Verletzung geltend macht;
ob ihr im strittigen Bereich eine Autonomie tatsächlich zukommt und ob diese
verletzt worden ist, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen
Beurteilung (BGr, 14. Juni 2017,8C_100/2017, E. 4.3 m. w. H.).
1.4.3
Die Beschwerdeführerin legt ihre Beschwerdelegitimation nicht dar. Sie
führt lediglich in allgemeiner Weise aus, dass Entscheide auch deren Wirkung
auf weitere Entscheide und die Gesellschaft zu berücksichtigen hätten. Dies
reicht zur Geltendmachung einer präjudiziellen Wirkung nicht aus. Vorliegend
steht jedoch die Anrechnung eines – für die eher kleine Gemeinde – im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unerheblichen Betrags im Budget des
Beschwerdegegners infrage, weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen und
auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Führt eine
hilfesuchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützte Personen, wird ihr dafür eine angemessene Entschädigung als
Einkommen angerechnet (§ 16 Abs. 4 Satz 1 SHV). Infrage kommt
dies insbesondere bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften,
worunter Paare oder Gruppen zu verstehen sind, die die Haushaltsfunktionen
(Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und
finanzieren, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel
Geschwister, Kolleginnen, Freunde oder Konkubinatspaare; SKOS-Richtlinien,
Kap. F.5.1). Nicht infrage kommen dagegen Wohngemeinschaften ohne
gemeinsame Haushaltsführung. Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen
einer unterstützten Person bezahlen müssen, sind etwa Einkaufen, Kochen,
Waschen, Bügeln und die Reinigung bzw. der Unterhalt der Wohnung sowie auch
Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Person. Der Umfang der erwarteten
Arbeitsleistung im Haushalt hängt von der zeitlichen Verfügbarkeit und der
Arbeitsleistungsfähigkeit der unterstützten Person ab. Insbesondere sind deren
Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen und die
gesundheitliche Situation zu beachten. Die Entschädigung richtet sich einerseits
nach der Zeit, die für die Haushaltsführung aufgewendet werden muss, wobei
grundsätzlich auf die effektive Aufgabenteilung Rücksicht zu nehmen ist.
Besorgt die unterstützte Person sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine
pauschale Arbeitszeitentschädigung verlangt werden, und der Betrag ist zu
verringern, wenn nicht unterstützte Personen bei den Hausarbeiten massgeblich
mithelfen. Andererseits ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht
unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen. Der Maximalbetrag der
Haushaltsführungsentschädigung liegt bei Fr. 950.- (VGr, 26. Juni
2014, VB.2014.00252, E. 2.2; SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2 und H.10;
Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 17.4.01, 5. Januar
2015).
2.3
Bei der
Festlegung der Haushaltsführungsentschädigung ist zu berücksichtigen, dass die
zuständige Behörde aus naheliegenden Gründen nicht feststellen kann, in welchem
Verhältnis sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im konkreten
Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht
der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amts wegen abzuklären, stösst hier
an enge Grenzen. Die Behörde ist deshalb darauf angewiesen, die
Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Dabei ist davon
auszugehen, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte
berufstätige Kinder, Eltern und Partnerin oder Partner führt bzw. führen muss.
Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es der unterstützten Person auch
tatsächlich möglich ist, den Haushalt für die nicht unterstützte Person zu
führen, was selbstverständlich eines (zumindest stillschweigenden)
Einverständnisses der nicht unterstützten Person bedarf, das aber bei engen
familiären oder partnerschaftlichen Bindungen regelmässig angenommen werden
kann. In diesen Fällen ist daher eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer
Haushaltsführung zu vermuten, womit es gegebenenfalls Sache des
Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung
nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (VGr, 26. Juni 2014,
VB.2014.00252, E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2; Claudia Hänzi,
Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das
Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 145).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdegegner aufgrund einer psychischen Schwäche
kaum in der Lage sei, unangenehme Arbeiten wie Haushaltsarbeiten auszuführen,
und auch keinerlei Durchhaltevermögen aufweise. Da der Vater pensioniert sei,
habe dieser genügend Zeit, den Haushalt zu führen. Dadurch werde die Vermutung,
dass der Beschwerdegegner den Haushalt für seinen Vater führe, widerlegt, und
es dürfe keine Haushaltsentschädigung als Einkommen angerechnet werden.
3.2
Die
Beschwerdeführerin führt aus, dass es realitätsfremd wäre anzunehmen, dass der
Sohn keinerlei Haushaltsaufgaben übernähme. Insbesondere entspräche es nicht
der Rollenteilung in der heutigen Gesellschaft, wenn ein Vater für seinen
erwachsenen Sohn, der unentgeltlich Kost und Logis zur Verfügung gestellt bekomme,
auch noch alles im Haushalt mache. Den Akten zufolge sei der Beschwerdegegner
zu 50 % arbeitsfähig, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er
mindestens einen Teil der Haushaltsaufgaben wie Einkaufen übernehmen könne.
3.3
In seiner
Beschwerdeantwort bringt der Beschwerdegegner vor, dass kein gemeinsamer
Haushalt vorliege. Vielmehr besorge jeder seinen eigenen Haushalt. Da sein
Vater pensioniert und deshalb den ganzen Tag zu Hause sei, habe er Zeit, seinen
eigenen Haushalt zu führen. Dahingegen sei er selber zu 50 %
arbeitsunfähig, und es falle ihm schwer, Haushaltsarbeiten wahrzunehmen.
Deshalb bestünden keine Indizien, die dafür sprächen, dass er den Haushalt des
Vaters führe.
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin berücksichtigte im für den Beschwerdegegner erstellten
Budget keine Wohnkosten. Die Vorinstanz stützte dieses Vorgehen mit der
Begründung, dass der Untermietvertrag vom 1. Januar 2015, welcher eine
monatliche Miete von Fr. 560.- vorsehe, nicht unterzeichnet sei und der
Beschwerdegegner in der Tat nie Miete bezahlt habe. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass der Vater den Beschwerdegegner kostenlos bei sich wohnen lasse
und dem Beschwerdegegner somit keine Wohnkosten entstünden. Diesbezüglich blieb
der Entscheid der Vorinstanz unangefochten.
4.2
Daraus
ergibt sich, dass es ungerechtfertigt wäre, vom Vater, der seinen Sohn
kostenfrei bei sich wohnen lässt, zu erwarten, dass er diesen noch zusätzlich
für dessen Haushaltsführung entschädigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
allfällige Haushaltsleistungen des Beschwerdegegners bereits durch das
kostenlose Wohnen abgegolten werden. Dies insbesondere auch unter der
Berücksichtigung, dass der ursprünglich verlangte Mietbetrag (Fr. 560.-)
die von der Beschwerdeführerin angerechnete (und in der Rekursantwort vom 30. Mai
2018.
betraglich präzisierte) Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 550.-
übersteigt. Ob bzw. in welchem Umfang vom Beschwerdegegner erwartet werden
kann, den Haushalt für den pensionierten Vater zu führen, ist folglich nicht
mehr relevant. Dabei ist immerhin zu bedenken, dass dem Beschwerdegegner
leichtere Haushaltsarbeiten wie Putzen, Aufräumen oder Einkaufen ohne Weiteres
zumutbar sind und von ihm auch ausgeführt werden können, erledigte er doch
solche Arbeiten im Rahmen einer Vereinstätigkeit auch.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Nach § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihr mangels
Obsiegens nicht zu. Sie ist indes zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine
solche auszurichten, wobei sich ein Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.- als
angemessen erweist (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer; § 17 Abs. 2
VRG). Die Entschädigung ist direkt an den Vertreter des Beschwerdegegners zu zahlen
(Plüss, § 17 N. 45).
5.2
Das Gesuch
des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem Ausgang
gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung hingegen ist
angesichts der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdegegners und der
Notwendigkeit der Vertretung gutzuheissen. Demnach ist dem Beschwerdegegner für
das Beschwerdeverfahren in der Person seines Vertreters, Rechtsanwalt C,
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3
Hinsichtlich
der Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters für die
verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt es nach § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr,
LS 175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV
VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.-
pro Stunde.
5.3.1
Rechtsanwalt C macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von
5,2 Stunden geltend (insgesamt Fr. 1'144.00). Nach Anrechnung der
Parteientschädigung (E. 5.1) verbleibt ein aus der Gerichtskasse
auszurichtender Betrag von Fr. 144.00 (zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer).
5.3.2
Abschliessend gilt es, den Beschwerdegegner auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten
muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dem
Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm
in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
bestellt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vertreter des
Beschwerdegegners für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
6.
Der
unentgeltliche Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren
unter Anrechnung der Parteientschädigung mit insgesamt Fr. 144.-
(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an …