VB.2018.00776
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00776
20. Februar 2020Deutsch31 min
(URT.2020.21484)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00776
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
1. Verein A,
2. Verein B,
3. C,
alle vertreten
durch RA D, dieser substituiert durch RA E,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 30. September 2016, publiziert im Amtsblatt der Stadt Zürich
am 5. Oktober 2016, hat der damalige Vorsteher des Sicherheitsdepartements
folgende Verkehrsvorschriften erlassen:
"Kreis 7
Verkehrsvorschriften Witikonerstrasse
Verkehrsvorschriften,
Kreis 7
Für nachstehenden Verkehrsweg
ergeht folgende Verkehrsvorschrift:
Witikonerstrasse
Höchstgeschwindigkeit
30 km/h
Auf dem nachstehenden
Strassenabschnitt wird die zulässige Geschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt:
zwischen der Berghaldenstrasse
und der Liegenschaft Nr. 395 (inkl.)
Die Verkehrsvorschriften werden
mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der
Markierungen, rechtsverbindlich.
[…]"
B. Gegen
diese Verfügung erhoben u.a. der Verein A, Sektion Zürich, der Verein B,
Sektion Zürich, sowie C, am 4. November 2016 gemeinsam Einsprache beim
Stadtrat. Mit Beschluss vom 28. Juni 2017 trat der Stadtrat auf die
Einsprachen des Vereins A und des Vereins B nicht ein und wies
diejenige betreffend C ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liessen der Verein A, Sektion
Zürich, der Verein B, Sektion Zürich, und C mit Eingabe vom 9. August
2017.
gemeinsam Rekurs beim Statthalteramt Bezirk Zürich erheben. Am
29.
Oktober 2018 wies der Statthalter den Rekurs ab, soweit darauf
eingetreten wurde, und auferlegte die Verfahrenskosten den Rekurrierenden zu
gleichen Teilen unter subsidiärer Haftung für den ganzen Betrag. Es wurde keine
Parteientschädigung zugesprochen.
III.
Mit Beschwerde vom 29. November 2018
beantragten der Verein A, Sektion Zürich, der Verein B, Sektion
Zürich, und C dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des Vorstehers des
Sicherheitsdepartements vom 30. September 2016 sowie die Verfügung des
Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 29. Oktober 2018 seien insofern
ersatzlos aufzuheben, als damit für die Witikonerstrasse im Stadtkreis 7
zwischen der Berghaldenstrasse und der Liegenschaft Nr. 395 (inkl.) neu
eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet werde, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des
Beschwerdegegners.
Das Statthalteramt verzichtete am
10.
Dezember 2018 ausdrücklich auf Stellungnahme und verwies auf den
angefochtenen Entscheid. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019
beantragte der Stadtrat von Zürich, vertreten durch das Sicherheitsdepartement,
die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
der Beschwerdeführer. Am 28. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführer
ihre Replik ein und hielten an ihren Anträgen fest. Der Stadtrat duplizierte am
20.
Februar 2019. Am 11. März 2019 reichten die Beschwerdeführer, am
18.
März der Stadtrat, sowie am 1. April 2019 wiederum die
Beschwerdeführer jeweils unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge weitere
Stellungnahmen ein. Am 10. April 2019 verzichtete der Stadtrat ausdrücklich
auf eine weitere Äusserung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig.
1.2
Nachdem der Beschwerdegegner mangels
Substanziierung ihrer Legitimation durch die Beschwerdeführer 1 und 2 auf
deren Einsprache nicht eingetreten war, machten diese im Rekursverfahren unter
anderem geltend, der Beschwerdegegner habe das Vorliegen ihrer Legitimation zu
Unrecht verneint. Die formell unterlegenen Beschwerdeführer 1 und 2 sind
legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu
wehren. Infolgedessen trat die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs der
Beschwerdeführer 1 und 2 ein und behandelte die Frage der Legitimation im
Rahmen der materiellen Prüfung (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58 und § 21 N. 23). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist
zu überprüfen, ob das Nichteintreten durch den Beschwerdegegner und die
Abweisung des dagegen erhobenen Rekurses durch die Vorinstanz berechtigt war.
Dabei steht den Beschwerdeführern 1 und 2 die Legitimation unabhängig vom
Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (VGr,
24.
August 2017, VB.2016.00645, E. 1.2 mit Hinweis auf VGr,
19.
Februar 2015, VB.2014.00539, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
1.3
In Bezug auf den Beschwerdeführer 3
stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz seine Legitimation zu Recht bejahte. Das
Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der
unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 57).
1.3.1
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen
(gemäss Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19.
Dezember 1958 [SVG]) steht die Beschwerdebefugnis nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die
mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen,
wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches
Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweisen).
Zusätzlich müssen die Betreffenden glaubhaft machen, dass die umstrittene
Verkehrsanordnung unter Würdigung der gesamten Umstände für sie
Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (Bertschi,
§ 21 N. 48; René Wiederkehr/Stefan Eggenschwiler, Die allgemeine
Beschwerdebefugnis Dritter, Bern 2018, N. 96 ff.; René
Schaffhauser, Instanzenzug und Beschwerdelegitimation bei Verkehrsanordnungen
nach Art. 3 SVG, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht
2009, Band 61, St. Gallen 2009, S. 493–559, 535 ff.; BGr,
8.
April 2011, 1C_43/2011, E. 7; VGr, 24. August 2017,
VB.2016.00645, E. 4.3; VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00422,
E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Zwar ist das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und
damit der Legitimation grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die
Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu
substanziieren. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht offensichtlich ist. Dabei
dürfen an eine anwaltlich vertretene oder rechtskundige Partei höhere Anforderungen
gestellt werden als an Laien (Bertschi, § 21 N. 38).
1.3.2
Der Beschwerdeführer 3 betreibt eine Arztpraxis im Zürcher
Kreis 4 und ist Belegarzt an den Kliniken H, I und J sowie der Klinik K
und dem Spital L in O. Sodann wohnt er an der M-Strasse 03 in Zürich und
damit in einer Fahrdistanz von etwas über 300 m zu dem von der
Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitt, den er als Pendler nach
eigenen unwidersprochen gebliebenen Angaben im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit täglich befährt und mit keiner geeigneten Alternativroute umgehen
kann. Der Beschwerdegegner machte mit Beschwerdeantwort geltend, von der
vorliegend strittigen Verkehrsanordnung sei lediglich ein kurzer
Strassenabschnitt von 200 m betroffen, woraus sich je nach Verkehrslage –
wenn überhaupt – eine Fahrzeitverzögerung von maximal zehn Sekunden ergebe. Diese
Fahrzeitverzögerung blieb unbestritten. Dem Beschwerdegegner ist zuzustimmen,
dass die strittige Verkehrsanordnung vorliegend – im Gegensatz zu den Verfahren
VB.2016.00338 und VB.2016.00339, in welchen jeweils viele Strassenabschnitte in
mehreren Stadtkreisen von der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit betroffen
waren und die Legitimation des Beschwerdeführers 3 bejaht wurde –
lediglich einen sehr kurzen Strassenabschnitt betrifft. Vor diesem Hintergrund
stellt die blosse Verlängerung der Fahrzeit um wenige Sekunden für den
Beschwerdeführer 3 keine Beeinträchtigung von genügender Intensität dar
(vgl. dazu BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7; VGr, 24. August
2017, VB.2016.00645, E. 4.3; VGr, 24. Mai 2006, VB.2006.00124,
E. 2.2; Wiederkehr/Eggenschwiler, N. 96). Inwiefern er über die
blosse Fahrzeitverzögerung hinaus von der Herabsetzung der
Höchstgeschwindigkeit besonders betroffen sein könnte, ist nicht ersichtlich
und wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 3 auch nicht
dargelegt. Soweit er sich dazu auf die Vorbringen zur Legitimation der
Beschwerdeführer 1 und 2 berufen wollte, sind diese unbehelflich (vgl.
sogleich E. 2.5). Der Beschwerdeführer 3 hat damit seine aufgrund des
sehr kurzen Strassenabschnitts nicht offensichtlich gegebene Legitimation nicht
in genügender Weise dargelegt, weshalb die Vorinstanz bzw. bereits der
Beschwerdegegner zu Unrecht von seiner Einsprache- bzw. Rekurslegitimation
ausgegangen sind. Entsprechend ist die Beschwerde in Bezug auf den
Beschwerdeführer 3 im Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Selbst bei genügender Darlegung
der Rechtsmittellegitimation wäre die Beschwerde aber materiell abzuweisen gewesen
(vgl. dazu E. 3 ff.).
2.
Hinsichtlich der Beschwerdeführer 1 und 2 ist zu
prüfen, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache der Beschwerdeführer 1
und 2 zu Recht nicht eingetreten ist bzw. die Vorinstanz den Rekurs
diesbezüglich zu Recht abgewiesen hat.
2.1
Die
Vorinstanz erwog diesbezüglich, es gehe vorliegend lediglich um einen äusserst
kurzen Abschnitt einer regional klassierten Verbindungsstrasse. Berücksichtige
man, dass sich das Mitgliedschaftsgebiet der Beschwerdeführer 1 und 2 auf
den gesamten Kanton Zürich erstrecke, so könne ohne weitere Substanziierung der
Beschwerdeführer 1 und 2 nicht davon ausgegangen werden, dass eine
genügend grosse Zahl von Mitgliedern den betreffenden Strassenabschnitt mehr
oder weniger regelmässig benütze. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten
nicht konkretisiert, wie viele ihrer Mitglieder Anwohner oder Pendler seien und
von der konkreten Temporeduktion betroffen wären. Dies sei keinesfalls
offensichtlich und wäre von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern 1
und 2 darzulegen gewesen. Selbst bei der Annahme einer ausreichend grossen
Anzahl Pendler wäre aber noch immer zusätzlich darzutun gewesen, dass diese
auch tatsächlich auf die Benützung des konkreten Strassenabschnitts angewiesen
seien und ihnen keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stünden. Auch
diesbezüglich seien die Beschwerdeführer 1 und 2 ihrer
Substanziierungspflicht nicht nachgekommen. Auf diese könne aber nicht
verzichtet werden, ansonsten einem Verein eine uneingeschränkte
Rechtsmittelbefugnis zustehen würde, was eine Umgehung der durchaus hohen
Anforderungen an die Rechtsmittellegitimation bedeuten würde. Ferner sei zu
beachten, dass selbst eine regelmässige Strassenbenützung zur Bejahung der
Rechtsmittellegitimation nicht unbedingt ausreichen würde, sondern eine
deutlich wahrnehmbare Beeinträchtigung in speziell fassbaren Interessen
vorliegen müsse, wobei es diese Betroffenheit schon vor der ersten
Rechtsmittelinstanz darzulegen gelte. Die Legitimation der
Beschwerdeführer 1 und 2 sei deshalb zu Recht verneint worden.
2.2
Dagegen
wenden die Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz lege die Voraussetzungen für
die Legitimation von (Verkehrs-)Verbänden zu streng fest. Würde man das
Einreichen von Mitgliederlisten verlangen, würde dies im Endeffekt dazu führen,
dass es für die Verbände keinen Platz mehr gäbe, im Namen ihrer Mitglieder
einen Rekurs einzulegen. Müsste ein Verband für jedes einzelne Mitglied
darlegen, weshalb er oder sie zum Rekurs berechtigt sei, könnte gerade so gut
jedes einzelne Mitglied in eigenem Namen Rekurs erheben. Die statuarische
Befugnis zur Wahrung der Interessen der Vereinsmitglieder, die einem Verband
zugewiesen werden, würde verlustig gehen, wenn man die Voraussetzungen für die
Legitimation so festlegen würde, wie es die Vorinstanz annehme. Der Sinn und
Zweck einer egoistischen Verbandsbeschwerde würde damit ebenfalls ausgehöhlt.
Bereits in zeitlichen Hinsicht wäre es ausserdem unmöglich, innert
30.
Tagen 40'000 bzw. 220'000 Mitglieder zu ihren Pendlergewohnheiten zu
befragen. Hinzu komme, dass das Thema Privatsphäre in der heutigen Zeit einen
immer höheren Stellenwert einnehme und Mitglieder nicht mehr dazu bereit seien,
solche Informationen einfach herauszugeben. Daher müsse eine statistische (und
realistische) Anzahl Mitglieder genügen, um von einer Mehrzahl der Mitglieder
ausgehen zu können. Die Beschwerdeführer hätten in der Einsprache festgehalten,
dass im Kanton Zürich auf rund 650'000 immatrikulierte Personenwagen 220'000
Mitglieder der Beschwerdeführer 1 und 2 kommen würden. Selbst wenn auf
jedes Mitglied durchschnittlich nur ein einziges Fahrzeug entfiele, sei davon
auszugehen, dass in etwa jedem dritten Fahrzeug, das den betroffenen
Strassenabschnitt regelmässig passiere, ein Mitglied der
Beschwerdeführer 1 oder 2 sitze, wodurch es aufgrund der hohen
Mitgliederzahl und der hohen Zahl an Fahrzeugen (12'777 werktags), welche den
betroffenen Strassenabschnitt regelmässig passierten, keine weitere
Substanziierung brauche. Sodann sei in der Einsprache dargelegt worden, dass
die Mitglieder durch die Einführung von Tempo 30 km/h der Gefahr
ausgesetzt seien, durch die vorgesehene Signalisation auf dem betroffenen
Strassenabschnitt einmal unbewusst die Geschwindigkeitslimite zu überschreiten
oder gar einen Führerausweisentzug zu riskieren. Den im betroffenen Abschnitt
wohnhaften Mitgliedern der Beschwerdeführer 1 oder 2 drohe sodann eine
Zunahme des Schleichverkehrs sowie eine Lärmzunahme.
2.3
Die
Prüfung der Frage der Legitimation der Beschwerdeführer im (stadtinternen)
Rekursverfahren vor dem Beschwerdegegner richtet sich gemäss § 66
Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 nach
den Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den
Rekurs.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 berufen sich als
Verbände auf die Interessen ihrer Mitglieder. Praxisgemäss kann ein Verband,
der als juristische Person konstituiert ist, die Interessen der Mehrheit oder
einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, soweit deren
Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen Mitglieder
ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. egoistische Verbandsbeschwerde, BGE 131 I 198 E. 2.1 mit Hinweisen; Bertschi, § 21
N. 93 ff.; zur Beschwerdebefugnis vorn E. 1.2.1). Verlangt wird
ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck
und dem Sachgebiet, in welchem die fragliche Anordnung erlassen worden ist.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die
Popularbeschwerde ausschliessen (BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweis; BGr,
10.
Dezember 2012, 1C_160/2012, E. 1.1 [nicht publiziert in BGE 139 II 145]; VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00337, E. 1.2.3).
Wie bereits erwähnt (vorn E. 1.3.1) sind die
Legitimationsvoraussetzungen – sofern sie nicht offensichtlich erfüllt sind –
substanziiert darzulegen. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den Anteil an
betroffenen Verbandsmitgliedern und auf deren materielle Beschwer (Bertschi,
§ 21 N. 98; Bernhard Waldmann, in: Marcel Alexander Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz,
Basler Kommentar, 3. A., 2018, Art. 89 N. 36 mit weiteren
Hinweisen; BGE 133 V 239 = Pra 97 [2008] Nr. 36
E. 6.4 und 9.2; BGr, 16. April 2002, 1A.47/2002, E. 3.4; VGr,
24.
August 2017, VB.2016.00645, E. 3.4; vgl. BGr,
23.
Februar 2015, 1C_453/2014/1C_454/2014, E. 4 und 6, insb.
E. 6.1). Die Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der
ersten Rechtsmittelinstanz bzw. gegebenenfalls im Einspracheverfahren zu
erfolgen; in einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt
werden (Bertschi, § 21 N. 38; VGr, 10. Mai 2012, VB.2012.00157,
E. 2.4). Dabei gilt schon die Einsprache als Rechtsmittel (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 10 N. 41).
2.4
Die
Beschwerdeführer 1 und 2 bezwecken gemäss ihren Statuten die Wahrung der
Rechte und Interessen ihrer Mitglieder im Strassenverkehr bzw. fördern den
Individualverkehr. Beim Beschwerdeführer 1 wohnen gemäss seinen Angaben
40'000 von 220'000 Mitgliedern in der Stadt Zürich, beim
Beschwerdeführer 2 sollen es 4'500 von 20'000 Mitgliedern sein, die in der
Stadt Zürich Wohnsitz haben. Was die Beschwerdebefugnis der einzelnen
Mitglieder anbelangt, steht sie – wie vorne angeführt (E. 1.3.1) – allen
Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse
mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der
Fall ist. Die Beschwerdeführer machten im Einspracheverfahren keine Angaben
darüber, wie viele ihrer Mitglieder im von der strittigen Verkehrsanordnung
betroffenen Quartier, in angrenzenden Quartieren oder Gemeinden wohnen bzw.
arbeiten und dadurch von der Temporeduktion betroffen wären. Solches
festzustellen wäre den Beschwerdeführern aufgrund von Mitgliederlisten durchaus
und mit vertretbarem Aufwand möglich gewesen. Nachdem ein Verband die
legitimationsbegründende Betroffenheit seiner Mitglieder substanziiert
darzulegen hat (vgl. vorn E. 2.3), muss er – entgegen der Annahme der
Beschwerdeführer – nötigenfalls auch Mitgliederlisten oder ähnliches vorlegen
(Schaffhauser, S. 545 f. Fn. 155). Entsprechend ist es entgegen
der Argumentation der Beschwerdeführer nicht das Ziel des prozessrechtlichen
Instituts der egoistischen Verbandsbeschwerde, den Verbandsmitgliedern die
Offenlegung ihrer Identität zu ersparen, jedenfalls dann nicht, wenn der
Nachweis ihrer individuellen legitimationsbegründenden Betroffenheit davon
abhängt. Mit dem lediglich pauschalen Verweis je auf ihre Mitgliederzahlen
kamen die Beschwerdeführer 1 und 2 ihrer Substanziierungspflicht
jedenfalls nicht in genügender Weise nach.
2.5
Hinzu
kommt, dass sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der
Beschwerdeführer 1 und 2 ergibt, inwiefern deren Mitglieder durch die
angefochtene Verkehrsanordnung in besonderer Weise betroffen wären. Die von den
Beschwerdeführern im Einspracheverfahren vorgebrachten Umstände, dass die
Mitglieder der Beschwerdeführer 1 und 2 die vorgesehene Signalisation
einmal unbewusst überschreiten könnten und damit eine Geldstrafe oder gar einen
Führerausweisentzug riskieren würden sowie durch Schleichwegfahrten in
Quartierstrasse und den Lärmzunahmen durch Rettungsfahrzeuge betroffen wären,
stellen keine Nachteile von besonderer Intensität dar. So kann in der Gefahr
der Missachtung der Verkehrsanordnung schon deshalb kein schutzwürdiges
Interesse liegen, weil sonst das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses
ausgehebelt würde, besteht doch diese Gefahr bei jeder (neuen)
Verkehrsanordnung. Des Weiteren legten die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht
dar, für welche ihrer Mitglieder ein allfälliger Ausweichverkehr bzw. die
Lärmzunahme durch Rettungsfahrzeuge überhaupt wahrnehmbar wären. Ausserdem
betrifft die vorliegend streitige Verkehrsanordnung zwar eine regional
klassierte Staatsstrasse, und die vorgesehene Temporeduktion soll unbefristet
und ganztägig gelten. Indes bestehen mindestens für Anwohner aus angrenzenden
Quartieren und Gemeinden verschiedene Ausweichmöglichkeiten. Sodann stellt auch
für Anwohner die blosse Verzögerung der Fahrzeit um wenige Sekunden keine
genügende Betroffenheit dar (vorn E. 1.3.2). Nachdem nicht dargetan wurde,
wie viele Mitglieder der Beschwerdeführer 1 und 2 überhaupt in der näheren
Umgebung der betroffenen Strassenabschnitte wohnen bzw. arbeiten (vorn
E. 2.4), ist die konkrete Betroffenheit einer Grosszahl der Verbandsmitglieder
nicht ersichtlich.
2.6
Nach dem
Gesagten vermochten die Beschwerdeführer 1 und 2 im Einspracheverfahren
weder eine Grosszahl an betroffenen Mitgliedern noch deren materielle Beschwer
substanziiert darzulegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen
die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführer 1 und 2 verneint haben.
Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1
Hinsichtlich
der umstrittenen Verkehrsanordnung erwog die Vorinstanz, Gefahren im
Strassenverkehr seien nicht ausschliesslich anhand der Unfallstatistik
auszumachen. Zwar möge die Anzahl tatsächlich sich ereigneter Unfälle ein
Indikator für das Gefahrenpotenzial eines Strassenabschnitts sein, doch
verdeutliche der Beschwerdegegner dieses auch mit den abstrakt dargelegten
örtlichen Umständen im Zusammenhang mit Sicherheitsaspekten. Es sei im
öffentlichen Sicherheitsinteresse, Risiken präventiv zu mindern und nicht
abzuwarten, bis sich die Einschätzung einer hohen Gefährlichkeit einer
Verkehrssituation durch konkrete Unfallzahlen bestätige. Irrelevant sei dabei,
wo genau das Ortszentrum von Witikon liege, zumal der Beschwerdegegner
ausreichend aufgezeigt habe, dass im Bereich des relevanten Strassenabschnitts
ein hohes soziales und wirtschaftliches Dienstleistungsangebot bestehe, welche
zusätzlich zur Verbindungsfunktion der Strasse für ein hohes Verkehrs- und
Passantenaufkommen sorge. Deshalb und aufgrund der Strassenverhältnisse sei die
Sicherheit insbesondere für den Fuss- und Radverkehr nicht ausreichend
gewährleistet. Zusammengefasst sei die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit
auf Tempo 30 km/h zur Gefahrenminderung angezeigt, wobei die Massnahme
zweck- und verhältnismässig sei und keine anderen Massnahmen ersichtlich seien,
die vorzuziehen wären.
3.2
Der
Beschwerdeführer 3 verlangt, dass auf die Herabsetzung der
Höchstgeschwindigkeit im streitbetroffenen Strassenabschnitt zu verzichten sei.
Trotz eines sehr hohen täglichen Fahrzeugaufkommens auf der betroffenen Strasse
hätten sich nur sehr wenige Unfälle ereignet, welche sich auch bei Tempo
30.
km/h nicht hätten verhindern lassen. Die angeblichen Sicherheitslücken
existierten nicht. So sei die Strasse beidseits mit einem Trottoir
ausgestattet, und es seien drei Fussgängerstreifen vorhanden, welche jederzeit
ein sicheres Überqueren der Strasse ermöglichten und wovon einer sogar mit
einem Lichtsignal gesichert sei. Insgesamt bestünde kein Sicherheitsrisiko für
Fussgänger bzw. es böten bereits heute andere Massnahmen (Fussgängerstreifen,
Lichtsignal) weitaus mehr Schutz als die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit.
Dasselbe gelte für die Fahrradfahrenden: Weil die Strasse breit und
übersichtlich sei und zudem der Verkehr stadteinwärts mittels Lichtsignalanlage
geregelt werde, sei für die Fahrradfahrenden bereits genügend Schutz vorhanden.
Insgesamt könne vorliegend von der Behebung eines eigentlichen
Sicherheitsmankos nicht die Rede sein. Weil bei Hauptstrassen Tempo
30.
km/h aber bloss restriktiv und nur dann angeordnet werden könne, wenn
ein eigentliches Sicherheitsmanko bestünde, sei die Anordnung von Tempo
30.
km/h vorliegend offensichtlich nicht zulässig. Sodann verletze die
strittige Verkehrsanordnung das Prinzip der selbsterklärenden Strasse, weil der
Ausbaustandard der Strasse, ihre Verbindungsfunktion sowie die
Sichtverhältnisse den Eindruck erweckten, es herrsche Tempo 50 km/h.
Überdies entspreche das Verkehrsgutachten nicht den Anforderungen an ein
Gutachten im Sinn von Art. 108 Abs. 2 lit. b der
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV), weil es überhaupt
keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen habe.
3.3
Dagegen
wendet der Beschwerdegegner zusammengefasst ein, für die streitgegenständliche
Anordnung sei eine sorgfältige Einzelfallbetrachtung und eine umfassende
Interessenabwägung erfolgt. Insbesondere bestehe auf dem Strassenabschnitt
infolge der Abweichung (Unterschreitung) der Strassenbreite von den Normwerten
ein Gefahrenpotenzial für Radfahrende. Kombiniert mit der Auswertung der
Unfallstatistik der Jahre 2009 bis 2013 mit fünf Unfällen – wobei in einem Fall
ein vierjähriges Kind auf dem Fussgängerstreifen verletzt worden sei – ergebe
sich, dass der Schutz für die Verkehrsteilnehmenden im Bereich des stark
frequentierten Quartierzentrums zu erhöhen sei. Weiter legt der
Beschwerdegegner eine aktualisierte, für die Jahre 2014 bis 2018 geltende
Dispositiv
Unfallauswertung für den strittigen Strassenabschnitt vor: Demnach ereigneten
sich während letzterer Periode sieben Unfälle. Die Anzahl der Unfälle habe sich
gegenüber der Vorperiode erhöht und auch die Unfallschwere habe deutlich
zugenommen. Bei sechs der sieben neu vorgebrachten Verkehrsunfälle habe die
gefahrene Geschwindigkeit eine ursächliche Rolle gespielt. Insgesamt handle es
sich beim betroffenen Strassenabschnitt nicht um einen eigentlichen
Unfallschwerpunkt, trotzdem bestehe ein erhöhtes Gefahrenpotenzial, welches
Schutzmassnahmen erfordere. Den positiven Aspekten der Tempoherabsetzung stehe
einzig eine geringe Fahrzeitverlängerung gegenüber, sodass sich die Einführung
von Tempo 30 km/h als verhältnismässig erweise.
3.4 Der
Beschwerdeführer 3 hält der neuen Unfallauflistung entgegen, dass auch
diese Unfälle nichts mit den gefahrenen Geschwindigkeiten zu tun gehabt hätten.
Sämtliche aufgeführten Unfälle wären genauso auch bei Tempo 30 km/h
passiert. Beim betroffenen Strassenabschnitt handle es sich überdies nicht um
einen von der Quartierbevölkerung stark frequentierten Bereich, weil das
eigentliche Quartierzentrum andernorts liege.
4.
4.1 Nach
Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der
Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für
Fahrzeuge in Ortschaften ist mit Art. 4a Abs. 1 lit. a der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) vom Bundesrat auf
50 km/h festgelegt worden. In Art. 108 Abs. 5 SSV werden für
jede Strassenkategorie die zulässigen abweichenden Höchstgeschwindigkeiten
genannt. Innerorts ist nach Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV Tempo 30 km/h
möglich, auch Tempo-30-Zonen sind zulässig (Art. 108 Abs. 5
lit. e SSV).
Die Gründe, welche eine
Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erforderlich machen können,
werden in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend aufgezählt: Eine Gefahr
ist nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben
(lit. a); bestimmte Strassenbenützer bedürfen eines besonderen, nicht
anders zu erreichenden Schutzes (lit. b); es kann auf Strecken mit grosser
Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert (lit. c) oder es kann eine
im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm,
Schadstoffe) vermindert werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
wahren ist (lit. d). Einschränkend
sieht Art. 32 Abs. 3 SVG vor, dass die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit
für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur aufgrund eines
Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden darf. Art. 108 Abs. 4 SSV
nimmt darauf Bezug und präzisiert, dass vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten
durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt wird, ob die
Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere
Massnahmen vorzuziehen sind.
4.2 Solche
funktionellen Verkehrsanordnungen zur Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
liegen an der Schnittstelle zwischen bundesrechtlicher
Verkehrsregelungskompetenz und kantonaler Strassen(bau)hoheit (vgl. auch zum
Folgenden BGr, 22. Dezember 2008, 1C_276/2008, E. 2.1.3 mit
Hinweisen). Dass das SVG und seine Ausführungserlasse die Kantone bzw. – bei
entsprechender Kompetenzübertragung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2
SVG – die Gemeinden zur Anordnung solcher spezifischer Massnahmen zum Schutz
von Quartierbewohnern, anderen Betroffenen oder Umweltinteressen nach
Art. 108 Abs. 2 SSV ermächtigen, führt nicht dazu, dass die generelle
Höchstgeschwindigkeit innerorts ausgehebelt wird. Hingegen vergrössert dieses
bundesrechtliche Instrumentarium die Möglichkeiten der kantonalen bzw.
kommunalen Behörden, aus eigener Initiative zur Wahrung der in Art. 3
Abs. 4 SVG und Art. 108 Abs. 2 SSV genannten öffentlichen
Interessen Massnahmen zu treffen. In allen Fällen sind dabei aber die strengen
Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit, Zweck- und Verhältnismässigkeit
solcher Massnahmen gemäss Art. 108 Abs. 2, 4 und 5 SSV einzuhalten.
Dieser Nachweis muss – wie erwähnt – durch ein Gutachten erbracht werden. Sind
diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Herabsetzung der Geschwindigkeit
gesetzeskonform. Es sind darüber hinaus keine besonderen örtlichen
Verhältnisse notwendig, damit eine Temporeduktion angeordnet werden kann.
4.3 Nach
Art. 1 Abs. 2 lit. c SSV in Verbindung mit § 4 Abs. 1
und § 27 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November
2001 (KSigV) sind die städtischen Behörden, konkret das Sicherheitsdepartement,
Dienstabteilung Verkehr (Art. 26 lit. d des Stadtratsbeschlusses über
die Departementsgliederung und -aufgaben vom 26. März 1997), zuständig für
den Erlass von dauernden Verkehrsanordnungen nach Art. 108 SSV auf
Staatsstrassen im stadtzürcherischen Gebiet.
5.
5.1 Zunächst
ist zu prüfen, ob das Gutachten und die weiteren Erhebungen des
Beschwerdegegners im Hinblick auf den Zweck der Erhöhung der Verkehrssicherheit
für bestimmte Strassenbenützer den Anforderungen genügen, was der Beschwerdeführer 3
bestreitet. Dabei ist zu beachten, dass die Kognition des Verwaltungsgerichts
auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts beschränkt ist (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).
Verkehrsanordnungen der hier infrage stehenden Art sind zudem regelmässig mit
komplexen Interessenabwägungen verbunden. Die kommunalen Behörden besitzen
dabei einen erheblichen Beurteilungsspielraum (VGr, 21. Dezember 2016,
VB.2016.00339, E. 3.4 mit Hinweis auf VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510).
5.2 Vorliegend
geht es um die Installierung einer Tempo-30-Strecke, nicht um eine
Tempo-30-Zone. Gleichwohl kann zur Frage, welche Anforderungen an ein Gutachten
im Sinn von Art. 108 Abs. 4 SSV und Art. 32 Abs. 3 SVG zu
stellen sind, auf die Verordnung vom 28. September 2001 über die
Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (VO Tempo-30-Zonen) zurückgegriffen werden,
da sich die VO Tempo-30-Zonen auf die sowohl für Tempo-30-Zonen als auch
Tempo-30-Strecken geltenden Bestimmungen von Art. 108 Abs. 4 SSV und
Art. 32 Abs. 3 SVG stützt (VGr, 21. Dezember 2016,
VB.2016.00339, E. 3.5 mit Hinweis auf BGr, 13. Juli 2006, 2A.38/2006,
E. 3.3). In Art. 3 VO Tempo-30-Zonen wird der Inhalt des gemäss
Art. 108 Abs. 4 SSV zu erstellenden Gutachtens näher umschrieben.
Danach ist nicht zwingend ein unabhängiges Sachverständigengutachten verlangt,
sondern es genügt ein Kurzbericht, der auch von einer Verwaltungsstelle
erstellt werden kann (vgl. VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 5.1;
BGr, 9. Dezember 2011, 1C_370/2011, E. 2.6; BGE 136 II 539
E. 3).
Die Anforderungen, welche Art. 3 der VO
Tempo-30-Zonen an das Gutachten stellt, sind vor dem Hintergrund des Zwecks der
Geschwindigkeitsbeschränkung zu sehen. So hat beispielsweise die Beurteilung
bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite (lit. c der genannten
Bestimmung) eine andere Bedeutung, je nachdem, ob mit der Herabsetzung der
allgemeinen Höchstgeschwindigkeit einer Gefahr begegnet oder der Verkehrsablauf
verbessert werden soll (Art. 108 Abs. 2 lit. a und c SSV).
Umfangreiche Untersuchungen können beispielsweise bei Nationalstrassen oder
verkehrsreichen Kantonsstrassen nötig sein. Dagegen genügt bei wenig befahrenen
Quartierstrassen unter Umständen eine Beschreibung der Örtlichkeiten. Das
geforderte Gutachten ist zudem nicht isoliert zu betrachten. Zur Ergänzung und
Konkretisierung der im Gutachten enthaltenen Informationen kann auch auf andere
Erhebungen zurückgegriffen werden. Entscheidend ist, dass die zuständige
Behörde die erforderlichen Informationen besitzt, um zu beurteilen, ob eine der
Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die
Massnahme zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen
sind (Art. 108 Abs. 4 SSV; vgl. zum Ganzen BGE 136 II 539
E. 3.2).
5.3 Der Beschwerdegegner stützt seine
Anordnungen auf das Gutachten zur Herabsetzung der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit der Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, vom
22. Januar 2014. Dieses ist im Fragebogen-Format mit teilweise
weitergehenden Ausführungen abgefasst, was grundsätzlich nicht zu beanstanden
ist (vgl. VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 5). Das Gutachten
enthält denn auch die wesentlichen vom Gesetz vorgeschriebenen Punkte (vgl.
Art. 3 VO Tempo-30-Zonen): So ist auf S. 3 des Gutachtens die
Zielsetzung der Anordnung der Tempo-30-Strecke umschrieben, nämlich die Verbesserung der Verkehrssicherheit gemäss
Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV (vgl. Art. 3 lit. a VO
Tempo-30-Zonen). Der von Art. 3 lit. b VO Tempo-30-Zonen verlangte
Übersichtsplan mit der Hierarchie der Strassen fehlt zwar. Indes ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdegegner auf dem Gebiet der Strassen über die
örtlichen Gegebenheiten und die Hierarchie der dortigen Strassen informiert
ist. Der Beschwerdeführer 3 bemängelt dies denn auch nicht (vgl. dazu BGE 136 II 539 E. 3.3). Sodann enthält das Gutachten nach Massgabe von
Art. 3 lit. c, d, e und f VO Tempo-30-Zonen eine Beurteilung
bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite, Angaben zum vorhandenen
Geschwindigkeitsniveau, Überlegungen zu möglichen Auswirkungen der geplanten
Massnahme auf die Ortschaft sowie Informationen über die bestehende
Qualität des Gebiets als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum, einschliesslich
der Nutzungsansprüche.
Soweit das Gutachten zwei Fussgängerunfälle mit zwei
verletzten Personen angibt, stimmt dies nicht mit der dem Gutachten
beiliegenden Unfallkarte überein, welche lediglich einen Fussgängerunfall mit
einer verletzten Person ausweist. Auf diesen Fehler im Gutachten wies der
Beschwerdegegner bereits im Rekursverfahren hin. Dieser Fehler ändert indes
nichts daran, dass das Gutachten insgesamt schlüssig erscheint, zumal es sich
um einen rein redaktionellen Fehler zu handeln scheint, der sich ohne Weiteres
aus der dem Gutachten beiliegenden Unfallkarte ergibt.
Zwar äussert sich das Gutachten nicht ausdrücklich zur
Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Verkehrsanordnung. Ob eine Massnahme als
verhältnismässig zu betrachten ist, ergibt sich jedoch aufgrund der gesamten
Umstände. Dem Gutachten liegt eine Unfallkarte bei, aus der die Unfälle auf der
von der strittigen Verkehrsanordnung betroffenen Strecke für den Zeitraum vom
1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 hervorgehen. Sodann liegt eine
Untersuchung der Fahrzeugfrequenz sowie der Geschwindigkeit vor. Insgesamt
verfügte der Beschwerdegegner über genügend Informationen, um zu beurteilen, ob
die vorgesehene Temporeduktion zur Erhöhung der Verkehrssicherheit gemäss
Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV zweck- und verhältnismässig ist.
Damit genügt das Gutachten entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 3
den (gesetzlichen) Ansprüchen.
6.
6.1 Aufgrund
der vorgenannten Akten ergibt sich, dass der streitbetroffene Bereich der
Witikonerstrasse innerorts in einem Wohn- bzw. Gewerbegebiet liegt und
beidseitig über ein Trottoir sowie über zwei Fussgängerstreifen verfügt. Gemäss
Gutachten bestehen im betroffenen Perimeter mehrere Sicherheitsdefizite:
Parkplatzzu- und -wegfahrten, enge Fahrbahnen (6 bis 6,75 m), teilweise
sehr knappe Platzverhältnisse für Zufussgehende sowie Konflikte mit
Velofahrenden beim Vorbeifahren. Sodann führe die Strecke in einer Kurve über
eine leichte Kuppe. In den letzten fünf Jahren haben sich fünf Unfälle
ereignet, davon ein Fahrunfall, ein Parkschaden, ein Fussgängerunfall, ein
Schleuder- oder Selbstunfall sowie ein Tierunfall. Insgesamt ist dabei ein
Fussgänger leicht verletzt worden. Die Geschwindigkeitsmessungen an der
Witikonerstrasse 375 ergaben, dass der V85%-Wert stadtauswärts
41 km/h und stadteinwärts 48 km/h betrage. Die Messdaten ergaben
einen durchschnittlichen täglichen Verkehr (über sämtliche Wochentage von 6 bis
22 Uhr) von 10'800 Fahrzeugen, in der abendlichen Verkehrsspitze befahren
530 Fahrzeuge pro Stunde die betroffene Strecke. In der Abendspitze sind
Rückstaus zu verzeichnen. Daneben gibt es kurze Verkehrsblockierungen durch
abbiegende Fahrzeuge. Das Gutachten schliesst aus, dass aus der
Geschwindigkeitsherabsetzung Verkehrsverlagerungen resultieren. Ausserdem seien
dadurch weniger Überholmanöver (von Autofahrern gegenüber Velos) zu erwarten.
Ebenfalls sei eine Aufwertung des Quartierzentrums möglich.
6.2 Gemäss
Art. 2a Abs. 6 SSV kann ein Hauptstrassenabschnitt, bei welchem
aufgrund der Voraussetzungen nach Art. 108 SSV die Höchstgeschwindigkeit
auf 30 km/h begrenzt wurde, bei besonderen örtlichen Gegebenheiten
ausnahmsweise in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Bereits aus dem Wortlaut
dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Anordnung von Tempo 30 km/h auf
Hauptstrassen grundsätzlich zulässig ist. Aus BGE 139 II 145 vermag der
Beschwerdeführer 3 sodann nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Im
erwähnten Urteil stand einerseits die Anordnung einer Tempo-30-Zone (mit
deren zusätzlichen verkehrstechnischen Besonderheiten wie genereller
Rechtsvortritt und Verzicht auf Fussgängerstreifen; Art. 4 VO
Tempo-30-Zonen) infrage und andererseits hatte sich die Gefahrensituation
(noch) nicht in Verkehrsunfällen niedergeschlagen (vgl. BGE 139 II 145
E. 5.6). Weder das eine noch das andere trifft auf den vorliegenden
Streckenabschnitt zu. Dass es für die Anordnung einer Tempo-30-Strecke
auf einer Hauptstrasse daher eines besonderen Sicherheitsmankos bedürfe und bei
der Verhältnismässigkeitsprüfung eine restriktive Beurteilung geboten sei – wie
dies der Beschwerdeführer 3 geltend macht – ist daher nicht zutreffend.
6.3 Auch dass
bei Tempo 30 km/h das "Prinzip der selbsterklärenden Strasse"
verletzt würde, trifft vorliegend nicht zu. Bei der selbsterklärenden Strasse
führt das Erscheinungsbild des Strassenzugs dazu, dass sich der
Fahrzeuglenkende intuitiv richtig verhält und eine angepasste Geschwindigkeit
wählt. Dieser Ansatz basiert auf der Grundlage, dass die Ausgestaltung des Strassenzugs
die gefahrene Geschwindigkeit beeinflusst. Dabei spielen neben dem Ausbaugrad
der Strasse auch die Gestaltung des angrenzenden Strassenumfelds und die
angrenzende Nutzung eine wichtige Rolle (bfu – Beratungsstelle für
Unfallverhütung/Gianantonio Scaramuzza/Sabine Degener/Roland Allenbach,
Forschungsbericht Nr. 1550 SERFOR: Voranalyse "Self Explaning and
Forgiving Roads", in: VSS [Hrsg.], Strasse und Verkehr, 04/2016,
S. 38; Strassen sollen sich selber erklären, 6. April 2012,
besucht am 13. Februar 2020). Vorliegend erwecken die Strassenverhältnisse
entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 3 nicht den Eindruck, es
herrsche Tempo 50 km/h. Vielmehr entspricht die Fahrbahnbreite sowohl
heute als auch nach der Strassensanierung eher einer typischen
Tempo-30-Strecke. Hinzu kommt, dass beim betreffenden Streckenabschnitt nach
der Strassensanierung auf eine Mittellinie verzichtet und seitliche
Einfärbungen angebracht werden sollen. Es ist dem Beschwerdegegner deshalb
zuzustimmen, dass sich der strittige Strassenabschnitt erheblich vom restlichen
Teil der Witikonerstrasse mit Tempo 50 km/h unterscheiden wird. Das
Erscheinungsbild der Strasse entspricht der neu zu signalisierenden
Höchstgeschwindigkeit in genügendem Mass. Soweit der Beschwerdeführer 3
geltend macht, eine Signalisationstafel betreffend Tempo 30 km/h werde
leicht übersehen, ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Signale so
aufgestellt werden müssen, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch
Hindernisse verdeckt werden (Art. 103 Abs. 2 SSV).
6.4 Im
Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 ereigneten sich auf
dem streitbetroffenen Strassenabschnitt fünf Unfälle, wobei ein Fussgänger
leicht verletzt wurde. Gemäss der vom Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren
eingereichten Unfallkarte ereigneten sich sodann im Zeitraum vom 1. Januar
2014 bis 13. Dezember 2018 weitere sieben Unfälle, wobei eine Person
schwer und fünf Personen leicht verletzt wurden. Zwar trifft es zu, dass
bislang kein Fahrradfahrer in einen Unfall involviert war. Werden jedoch
erhebliche Sicherheitsdefizite im Strassenverkehr erkannt, darf nicht
zugewartet werden, bis sich die ersten Unfälle ereignet haben, sondern es
müssen präventive Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit getroffen
werden (VGr, 8. März 2018, VB.2017.00488, E. 6.2). Der
Beschwerdeführer 3 macht geltend, dem angeblichen Schutzbedürfnis der
Fahrradfahrenden sowie der Fussgängerinnen und Fussgänger werde mit der
Lichtsignalanlage bereits heute genügend Rechnung getragen. Dass dies nicht
zutrifft, ergibt sich bereits aus der Unfallstatistik. So gab es trotz
Lichtsignalanlage in den vergangenen Jahren mehrere Unfälle auf dem
streitbetroffenen Streckenabschnitt. Dass dabei noch nie eine fahrradfahrende
Person involviert war, vermag an deren Schutzbedürfnis nichts zu ändern. Aus
den verschiedenen Unfallhergängen ergibt sich denn auch, dass diese Unfälle
auch Fahrradfahrende hätten betreffen können. Festzuhalten bleibt sodann, dass
Automobilisten Überholmanöver selbst unmittelbar nach einem Lichtsignal bzw.
bei dichtem Verkehr versuchen können und so die Sicherheit der Fahrradfahrenden
sowie der Fussgängerinnen und Fussgänger regelmässig gefährden. Angesichts der
Unfallstatistik ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 3 davon
auszugehen, dass insbesondere Fahrradfahrende auf dem von der Verkehrsanordnung
betroffenen Streckenabschnitt eines besonderen Schutzes bedürfen.
6.5 Im
Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Verkehrsanordnung
moniert der Beschwerdeführer 3, die Unfälle seien nicht auf eine zu hohe
Geschwindigkeit oder Tempo 50 km/h zurückzuführen und hätten auch bei
Geltung von Tempo 30 km/h nicht verhindert werden können. Hinsichtlich der
Unfallhergänge, die auch vom Beschwerdeführer 3 nicht bestritten werden,
ist auf die Ausführungen des Beschwerdegegners zu verweisen, der sich auf die
Unfallskizzen des Bundesamts für Strassen ASTRA stützt. Zwar ist nicht bekannt,
mit welcher Geschwindigkeit die in die entsprechenden Unfälle auf der
Witikonerstrasse involvierten Fahrzeuge jeweils unterwegs waren. Aufgrund der
Unfallhergänge erscheinen die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach die
Unfälle bei Geltung von Tempo 30 km/h hätten verhindert werden können,
aber nachvollziehbar. So würde durch das tiefere Tempo einerseits der
Anhalteweg verkürzt und andererseits die Aufmerksamkeit der Autofahrer an
unübersichtlichen Stellen verbessert. Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers 3 erscheint damit die Anordnung der Tempo-30-Strecke
durchaus geeignet, um die Verkehrssicherheit zu verbessern. Mildere Massnahmen,
um die Verkehrssicherheit für Fussgänger und Fahrradfahrer zu verbessern, sind
nicht ersichtlich, insbesondere weil die Installierung (beidseitiger)
Radstreifen aufgrund der bereits geringen Strassenbreite nicht möglich scheint:
Die Minimalbreite der Strasse für zwei Radstreifen beträgt 8 m, jene für
den Ausnahmefall mit einem Radstreifen noch immer 7 m (vgl. Kanton Zürich
[Hrsg.], Anlagen für den leichten Zweiradverkehr, Oktober 2012,
Kapitel 2.1, zu finden unter www.tba.zh.ch/radwegrichtlinie); diese Breite
wird an keiner Stelle des Streckenabschnitts erreicht. Inwiefern der Schutz für
Fahrradfahrende sowie Fussgängerinnen und Fussgänger auf andere Weise als durch
eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h
erreicht werden könnte, legt der Beschwerdeführer 3 nicht dar und ist auch
nicht ersichtlich. Die Temporeduktion erscheint auf der streitbetroffenen
Strecke für das anvisierte Ziel der Verkehrssicherheitserhöhung – insbesondere
für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Fahrradfahrende – angemessen.
Insgesamt erweist sich die streitige Verkehrsanordnung als verhältnismässig. Damit
wäre die Beschwerde auch materiell abzuweisen gewesen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den
Beschwerdeführern 1–3 zu je 1/3 unter solidarischer Haftung für den ganzen
Betrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 und § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 9, 13 f. und 16) und
steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das
Gemeinwesen ist grundsätzlich nicht entschädigungsberechtigt, weil die Erhebung
und Beantwortung von Rechtsmitteln zu seinen angestammten Aufgabenbereichen
bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört (Plüss, § 17 N. 51). Von
diesem Grundsatz ist vorliegend nicht abzuweichen, zumal sich das
Beschwerdeverfahren für den Beschwerdegegner nicht besonders aufwendig
gestaltete.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird mit Bezug auf die Beschwerdeführer 1 und 2 abgewiesen und mit
Bezug auf den Beschwerdeführer 3 im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 4'240.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern 1–3 zu je 1/3 und unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …