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Entscheid

VB.2018.00776

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00776

20. Februar 2020Deutsch31 min

(URT.2020.21484)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2018.00776

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

In Sachen

1. Verein A,

2. Verein B,

3. C,

alle vertreten

durch RA D, dieser substituiert durch RA E,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 30. September 2016, publiziert im Amtsblatt der Stadt Zürich

am 5. Oktober 2016, hat der damalige Vorsteher des Sicherheitsdepartements

folgende Verkehrsvorschriften erlassen:

"Kreis 7

Verkehrsvorschriften Witikonerstrasse

Verkehrsvorschriften,

Kreis 7

Für nachstehenden Verkehrsweg

ergeht folgende Verkehrsvorschrift:

Witikonerstrasse

Höchstgeschwindigkeit

30 km/h

Auf dem nachstehenden

Strassenabschnitt wird die zulässige Geschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt:

zwischen der Berghaldenstrasse

und der Liegenschaft Nr. 395 (inkl.)

Die Verkehrsvorschriften werden

mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der

Markierungen, rechtsverbindlich.

[…]"

B. Gegen

diese Verfügung erhoben u.a. der Verein A, Sektion Zürich, der Verein B,

Sektion Zürich, sowie C, am 4. November 2016 gemeinsam Einsprache beim

Stadtrat. Mit Beschluss vom 28. Juni 2017 trat der Stadtrat auf die

Einsprachen des Vereins A und des Vereins B nicht ein und wies

diejenige betreffend C ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen der Verein A, Sektion

Zürich, der Verein B, Sektion Zürich, und C mit Eingabe vom 9. August

2017.

gemeinsam Rekurs beim Statthalteramt Bezirk Zürich erheben. Am

29.

Oktober 2018 wies der Statthalter den Rekurs ab, soweit darauf

eingetreten wurde, und auferlegte die Verfahrenskosten den Rekurrierenden zu

gleichen Teilen unter subsidiärer Haftung für den ganzen Betrag. Es wurde keine

Parteientschädigung zugesprochen.

III.

Mit Beschwerde vom 29. November 2018

beantragten der Verein A, Sektion Zürich, der Verein B, Sektion

Zürich, und C dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des Vorstehers des

Sicherheitsdepartements vom 30. September 2016 sowie die Verfügung des

Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 29. Oktober 2018 seien insofern

ersatzlos aufzuheben, als damit für die Witikonerstrasse im Stadtkreis 7

zwischen der Berghaldenstrasse und der Liegenschaft Nr. 395 (inkl.) neu

eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet werde, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des

Beschwerdegegners.

Das Statthalteramt verzichtete am

10.

Dezember 2018 ausdrücklich auf Stellungnahme und verwies auf den

angefochtenen Entscheid. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019

beantragte der Stadtrat von Zürich, vertreten durch das Sicherheitsdepartement,

die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

der Beschwerdeführer. Am 28. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführer

ihre Replik ein und hielten an ihren Anträgen fest. Der Stadtrat duplizierte am

20.

Februar 2019. Am 11. März 2019 reichten die Beschwerdeführer, am

18.

März der Stadtrat, sowie am 1. April 2019 wiederum die

Beschwerdeführer jeweils unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge weitere

Stellungnahmen ein. Am 10. April 2019 verzichtete der Stadtrat ausdrücklich

auf eine weitere Äusserung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig.

1.2

Nachdem der Beschwerdegegner mangels

Substanziierung ihrer Legitimation durch die Beschwerdeführer 1 und 2 auf

deren Einsprache nicht eingetreten war, machten diese im Rekursverfahren unter

anderem geltend, der Beschwerdegegner habe das Vorliegen ihrer Legitimation zu

Unrecht verneint. Die formell unterlegenen Beschwerdeführer 1 und 2 sind

legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu

wehren. Infolgedessen trat die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs der

Beschwerdeführer 1 und 2 ein und behandelte die Frage der Legitimation im

Rahmen der materiellen Prüfung (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58 und § 21 N. 23). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist

zu überprüfen, ob das Nichteintreten durch den Beschwerdegegner und die

Abweisung des dagegen erhobenen Rekurses durch die Vorinstanz berechtigt war.

Dabei steht den Beschwerdeführern 1 und 2 die Legitimation unabhängig vom

Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (VGr,

24.

August 2017, VB.2016.00645, E. 1.2 mit Hinweis auf VGr,

19.

Februar 2015, VB.2014.00539, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3

In Bezug auf den Beschwerdeführer 3

stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz seine Legitimation zu Recht bejahte. Das

Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der

unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 57).

1.3.1

Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen

(gemäss Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom

19.

Dezember 1958 [SVG]) steht die Beschwerdebefugnis nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die

mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen,

wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches

Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweisen).

Zusätzlich müssen die Betreffenden glaubhaft machen, dass die umstrittene

Verkehrsanordnung unter Würdigung der gesamten Umstände für sie

Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (Bertschi,

§ 21 N. 48; René Wiederkehr/Stefan Eggenschwiler, Die allgemeine

Beschwerdebefugnis Dritter, Bern 2018, N. 96 ff.; René

Schaffhauser, Instanzenzug und Beschwerdelegitimation bei Verkehrsanordnungen

nach Art. 3 SVG, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht

2009, Band 61, St. Gallen 2009, S. 493–559, 535 ff.; BGr,

8.

April 2011, 1C_43/2011, E. 7; VGr, 24. August 2017,

VB.2016.00645, E. 4.3; VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00422,

E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Zwar ist das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und

damit der Legitimation grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die

Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu

substanziieren. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht offensichtlich ist. Dabei

dürfen an eine anwaltlich vertretene oder rechtskundige Partei höhere Anforderungen

gestellt werden als an Laien (Bertschi, § 21 N. 38).

1.3.2

Der Beschwerdeführer 3 betreibt eine Arztpraxis im Zürcher

Kreis 4 und ist Belegarzt an den Kliniken H, I und J sowie der Klinik K

und dem Spital L in O. Sodann wohnt er an der M-Strasse 03 in Zürich und

damit in einer Fahrdistanz von etwas über 300 m zu dem von der

Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitt, den er als Pendler nach

eigenen unwidersprochen gebliebenen Angaben im Rahmen seiner beruflichen

Tätigkeit täglich befährt und mit keiner geeigneten Alternativroute umgehen

kann. Der Beschwerdegegner machte mit Beschwerdeantwort geltend, von der

vorliegend strittigen Verkehrsanordnung sei lediglich ein kurzer

Strassenabschnitt von 200 m betroffen, woraus sich je nach Verkehrslage –

wenn überhaupt – eine Fahrzeitverzögerung von maximal zehn Sekunden ergebe. Diese

Fahrzeitverzögerung blieb unbestritten. Dem Beschwerdegegner ist zuzustimmen,

dass die strittige Verkehrsanordnung vorliegend – im Gegensatz zu den Verfahren

VB.2016.00338 und VB.2016.00339, in welchen jeweils viele Strassenabschnitte in

mehreren Stadtkreisen von der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit betroffen

waren und die Legitimation des Beschwerdeführers 3 bejaht wurde –

lediglich einen sehr kurzen Strassenabschnitt betrifft. Vor diesem Hintergrund

stellt die blosse Verlängerung der Fahrzeit um wenige Sekunden für den

Beschwerdeführer 3 keine Beeinträchtigung von genügender Intensität dar

(vgl. dazu BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7; VGr, 24. August

2017, VB.2016.00645, E. 4.3; VGr, 24. Mai 2006, VB.2006.00124,

E. 2.2; Wiederkehr/Eggenschwiler, N. 96). Inwiefern er über die

blosse Fahrzeitverzögerung hinaus von der Herabsetzung der

Höchstgeschwindigkeit besonders betroffen sein könnte, ist nicht ersichtlich

und wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 3 auch nicht

dargelegt. Soweit er sich dazu auf die Vorbringen zur Legitimation der

Beschwerdeführer 1 und 2 berufen wollte, sind diese unbehelflich (vgl.

sogleich E. 2.5). Der Beschwerdeführer 3 hat damit seine aufgrund des

sehr kurzen Strassenabschnitts nicht offensichtlich gegebene Legitimation nicht

in genügender Weise dargelegt, weshalb die Vor­instanz bzw. bereits der

Beschwerdegegner zu Unrecht von seiner Einsprache- bzw. Rekurslegitimation

ausgegangen sind. Entsprechend ist die Beschwerde in Bezug auf den

Beschwerdeführer 3 im Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Selbst bei genügender Darlegung

der Rechtsmittellegitimation wäre die Beschwerde aber materiell abzuweisen gewesen

(vgl. dazu E. 3 ff.).

2.

Hinsichtlich der Beschwerdeführer 1 und 2 ist zu

prüfen, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache der Beschwerdeführer 1

und 2 zu Recht nicht eingetreten ist bzw. die Vorinstanz den Rekurs

diesbezüglich zu Recht abgewiesen hat.

2.1

Die

Vorinstanz erwog diesbezüglich, es gehe vorliegend lediglich um einen äusserst

kurzen Abschnitt einer regional klassierten Verbindungsstrasse. Berücksichtige

man, dass sich das Mitgliedschaftsgebiet der Beschwerdeführer 1 und 2 auf

den gesamten Kanton Zürich erstrecke, so könne ohne weitere Substanziierung der

Beschwerdeführer 1 und 2 nicht davon ausgegangen werden, dass eine

genügend grosse Zahl von Mitgliedern den betreffenden Strassenabschnitt mehr

oder weniger regelmässig benütze. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten

nicht konkretisiert, wie viele ihrer Mitglieder Anwohner oder Pendler seien und

von der konkreten Temporeduktion betroffen wären. Dies sei keinesfalls

offensichtlich und wäre von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern 1

und 2 darzulegen gewesen. Selbst bei der Annahme einer ausreichend grossen

Anzahl Pendler wäre aber noch immer zusätzlich darzutun gewesen, dass diese

auch tatsächlich auf die Benützung des konkreten Strassenabschnitts angewiesen

seien und ihnen keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stünden. Auch

diesbezüglich seien die Beschwerdeführer 1 und 2 ihrer

Substanziierungspflicht nicht nachgekommen. Auf diese könne aber nicht

verzichtet werden, ansonsten einem Verein eine uneingeschränkte

Rechtsmittelbefugnis zustehen würde, was eine Umgehung der durchaus hohen

Anforderungen an die Rechtsmittellegitimation bedeuten würde. Ferner sei zu

beachten, dass selbst eine regelmässige Strassenbenützung zur Bejahung der

Rechtsmittellegitimation nicht unbedingt ausreichen würde, sondern eine

deutlich wahrnehmbare Beeinträchtigung in speziell fassbaren Interessen

vorliegen müsse, wobei es diese Betroffenheit schon vor der ersten

Rechtsmittelinstanz darzulegen gelte. Die Legitimation der

Beschwerdeführer 1 und 2 sei deshalb zu Recht verneint worden.

2.2

Dagegen

wenden die Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz lege die Voraussetzungen für

die Legitimation von (Verkehrs-)Verbänden zu streng fest. Würde man das

Einreichen von Mitgliederlisten verlangen, würde dies im Endeffekt dazu führen,

dass es für die Verbände keinen Platz mehr gäbe, im Namen ihrer Mitglieder

einen Rekurs einzulegen. Müsste ein Verband für jedes einzelne Mitglied

darlegen, weshalb er oder sie zum Rekurs berechtigt sei, könnte gerade so gut

jedes einzelne Mitglied in eigenem Namen Rekurs erheben. Die statuarische

Befugnis zur Wahrung der Interessen der Vereinsmitglieder, die einem Verband

zugewiesen werden, würde verlustig gehen, wenn man die Voraussetzungen für die

Legitimation so festlegen würde, wie es die Vorinstanz annehme. Der Sinn und

Zweck einer egoistischen Verbandsbeschwerde würde damit ebenfalls ausgehöhlt.

Bereits in zeitlichen Hinsicht wäre es ausserdem unmöglich, innert

30.

Tagen 40'000 bzw. 220'000 Mitglieder zu ihren Pendlergewohnheiten zu

befragen. Hinzu komme, dass das Thema Privatsphäre in der heutigen Zeit einen

immer höheren Stellenwert einnehme und Mitglieder nicht mehr dazu bereit seien,

solche Informationen einfach herauszugeben. Daher müsse eine statistische (und

realistische) Anzahl Mitglieder genügen, um von einer Mehrzahl der Mitglieder

ausgehen zu können. Die Beschwerdeführer hätten in der Einsprache festgehalten,

dass im Kanton Zürich auf rund 650'000 immatrikulierte Personenwagen 220'000

Mitglieder der Beschwerdeführer 1 und 2 kommen würden. Selbst wenn auf

jedes Mitglied durchschnittlich nur ein einziges Fahrzeug entfiele, sei davon

auszugehen, dass in etwa jedem dritten Fahrzeug, das den betroffenen

Strassenabschnitt regelmässig passiere, ein Mitglied der

Beschwerdeführer 1 oder 2 sitze, wodurch es aufgrund der hohen

Mitgliederzahl und der hohen Zahl an Fahrzeugen (12'777 werktags), welche den

betroffenen Strassenabschnitt regelmässig passierten, keine weitere

Substanziierung brauche. Sodann sei in der Einsprache dargelegt worden, dass

die Mitglieder durch die Einführung von Tempo 30 km/h der Gefahr

ausgesetzt seien, durch die vorgesehene Signalisation auf dem betroffenen

Strassenabschnitt einmal unbewusst die Geschwindigkeitslimite zu überschreiten

oder gar einen Führerausweisentzug zu riskieren. Den im betroffenen Abschnitt

wohnhaften Mitgliedern der Beschwerdeführer 1 oder 2 drohe sodann eine

Zunahme des Schleichverkehrs sowie eine Lärmzunahme.

2.3

Die

Prüfung der Frage der Legitimation der Beschwerdeführer im (stadtinternen)

Rekursverfahren vor dem Beschwerdegegner richtet sich gemäss § 66

Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 nach

den Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den

Rekurs.

Die Beschwerdeführer 1 und 2 berufen sich als

Verbände auf die Interessen ihrer Mitglieder. Praxisgemäss kann ein Verband,

der als juristische Person konstituiert ist, die Interessen der Mehrheit oder

einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, soweit deren

Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen Mitglieder

ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. egoistische Verbandsbeschwerde, BGE 131 I 198 E. 2.1 mit Hinweisen; Bertschi, § 21

N. 93 ff.; zur Beschwerdebefugnis vorn E. 1.2.1). Verlangt wird

ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck

und dem Sachgebiet, in welchem die fragliche Anordnung erlassen worden ist.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die

Popularbeschwerde ausschliessen (BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweis; BGr,

10.

Dezember 2012, 1C_160/2012, E. 1.1 [nicht publiziert in BGE 139 II 145]; VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00337, E. 1.2.3).

Wie bereits erwähnt (vorn E. 1.3.1) sind die

Legitimationsvoraussetzungen – sofern sie nicht offensichtlich erfüllt sind –

substanziiert darzulegen. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den Anteil an

betroffenen Verbandsmitgliedern und auf deren materielle Beschwer (Bertschi,

§ 21 N. 98; Bernhard Waldmann, in: Marcel Alexander Niggli/Peter

Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz,

Basler Kommentar, 3. A., 2018, Art. 89 N. 36 mit weiteren

Hinweisen; BGE 133 V 239 = Pra 97 [2008] Nr. 36

E. 6.4 und 9.2; BGr, 16. April 2002, 1A.47/2002, E. 3.4; VGr,

24.

August 2017, VB.2016.00645, E. 3.4; vgl. BGr,

23.

Februar 2015, 1C_453/2014/1C_454/2014, E. 4 und 6, insb.

E. 6.1). Die Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der

ersten Rechtsmittelinstanz bzw. gegebenenfalls im Einspracheverfahren zu

erfolgen; in einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt

werden (Bertschi, § 21 N. 38; VGr, 10. Mai 2012, VB.2012.00157,

E. 2.4). Dabei gilt schon die Einsprache als Rechtsmittel (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 10 N. 41).

2.4

Die

Beschwerdeführer 1 und 2 bezwecken gemäss ihren Statuten die Wahrung der

Rechte und Interessen ihrer Mitglieder im Strassenverkehr bzw. fördern den

Individualverkehr. Beim Beschwerdeführer 1 wohnen gemäss seinen Angaben

40'000 von 220'000 Mitgliedern in der Stadt Zürich, beim

Beschwerdeführer 2 sollen es 4'500 von 20'000 Mitgliedern sein, die in der

Stadt Zürich Wohnsitz haben. Was die Beschwerdebefugnis der einzelnen

Mitglieder anbelangt, steht sie – wie vorne angeführt (E. 1.3.1) – allen

Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse

mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der

Fall ist. Die Beschwerdeführer machten im Einspracheverfahren keine Angaben

darüber, wie viele ihrer Mitglieder im von der strittigen Verkehrsanordnung

betroffenen Quartier, in angrenzenden Quartieren oder Gemeinden wohnen bzw.

arbeiten und dadurch von der Temporeduktion betroffen wären. Solches

festzustellen wäre den Beschwerdeführern aufgrund von Mitgliederlisten durchaus

und mit vertretbarem Aufwand möglich gewesen. Nachdem ein Verband die

legitimationsbegründende Betroffenheit seiner Mitglieder substanziiert

darzulegen hat (vgl. vorn E. 2.3), muss er – entgegen der Annahme der

Beschwerdeführer – nötigenfalls auch Mitgliederlisten oder ähnliches vorlegen

(Schaffhauser, S. 545 f. Fn. 155). Entsprechend ist es entgegen

der Argumentation der Beschwerdeführer nicht das Ziel des prozessrechtlichen

Instituts der egoistischen Verbandsbeschwerde, den Verbandsmitgliedern die

Offenlegung ihrer Identität zu ersparen, jedenfalls dann nicht, wenn der

Nachweis ihrer individuellen legitimationsbegründenden Betroffenheit davon

abhängt. Mit dem lediglich pauschalen Verweis je auf ihre Mitgliederzahlen

kamen die Beschwerdeführer 1 und 2 ihrer Substanziierungspflicht

jedenfalls nicht in genügender Weise nach.

2.5

Hinzu

kommt, dass sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der

Beschwerdeführer 1 und 2 ergibt, inwiefern deren Mitglieder durch die

angefochtene Verkehrsanordnung in besonderer Weise betroffen wären. Die von den

Beschwerdeführern im Einspracheverfahren vorgebrachten Umstände, dass die

Mitglieder der Beschwerdeführer 1 und 2 die vorgesehene Signalisation

einmal unbewusst überschreiten könnten und damit eine Geldstrafe oder gar einen

Führerausweisentzug riskieren würden sowie durch Schleichwegfahrten in

Quartierstrasse und den Lärmzunahmen durch Rettungsfahrzeuge betroffen wären,

stellen keine Nachteile von besonderer Intensität dar. So kann in der Gefahr

der Missachtung der Verkehrsanordnung schon deshalb kein schutzwürdiges

Interesse liegen, weil sonst das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses

ausgehebelt würde, besteht doch diese Gefahr bei jeder (neuen)

Verkehrsanordnung. Des Weiteren legten die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht

dar, für welche ihrer Mitglieder ein allfälliger Ausweichverkehr bzw. die

Lärmzunahme durch Rettungsfahrzeuge überhaupt wahrnehmbar wären. Ausserdem

betrifft die vorliegend streitige Verkehrsanordnung zwar eine regional

klassierte Staatsstrasse, und die vorgesehene Temporeduktion soll unbefristet

und ganztägig gelten. Indes bestehen mindestens für Anwohner aus angrenzenden

Quartieren und Gemeinden verschiedene Ausweichmöglichkeiten. Sodann stellt auch

für Anwohner die blosse Verzögerung der Fahrzeit um wenige Sekunden keine

genügende Betroffenheit dar (vorn E. 1.3.2). Nachdem nicht dargetan wurde,

wie viele Mitglieder der Beschwerdeführer 1 und 2 überhaupt in der näheren

Umgebung der betroffenen Strassenabschnitte wohnen bzw. arbeiten (vorn

E. 2.4), ist die konkrete Betroffenheit einer Grosszahl der Verbandsmitglieder

nicht ersichtlich.

2.6

Nach dem

Gesagten vermochten die Beschwerdeführer 1 und 2 im Einspracheverfahren

weder eine Grosszahl an betroffenen Mitgliedern noch deren materielle Beschwer

substanziiert darzulegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen

die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführer 1 und 2 verneint haben.

Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1

Hinsichtlich

der umstrittenen Verkehrsanordnung erwog die Vorinstanz, Gefahren im

Strassenverkehr seien nicht ausschliesslich anhand der Unfallstatistik

auszumachen. Zwar möge die Anzahl tatsächlich sich ereigneter Unfälle ein

Indikator für das Gefahrenpotenzial eines Strassenabschnitts sein, doch

verdeutliche der Beschwerdegegner dieses auch mit den abstrakt dargelegten

örtlichen Umständen im Zusammenhang mit Sicherheitsaspekten. Es sei im

öffentlichen Sicherheitsinteresse, Risiken präventiv zu mindern und nicht

abzuwarten, bis sich die Einschätzung einer hohen Gefährlichkeit einer

Verkehrssituation durch konkrete Unfallzahlen bestätige. Irrelevant sei dabei,

wo genau das Ortszentrum von Witikon liege, zumal der Beschwerdegegner

ausreichend aufgezeigt habe, dass im Bereich des relevanten Strassenabschnitts

ein hohes soziales und wirtschaftliches Dienstleistungsangebot bestehe, welche

zusätzlich zur Verbindungsfunktion der Strasse für ein hohes Verkehrs- und

Passantenaufkommen sorge. Deshalb und aufgrund der Strassenverhältnisse sei die

Sicherheit insbesondere für den Fuss- und Radverkehr nicht ausreichend

gewährleistet. Zusammengefasst sei die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit

auf Tempo 30 km/h zur Gefahrenminderung angezeigt, wobei die Massnahme

zweck- und verhältnismässig sei und keine anderen Massnahmen ersichtlich seien,

die vorzuziehen wären.

3.2

Der

Beschwerdeführer 3 verlangt, dass auf die Herabsetzung der

Höchstgeschwindigkeit im streitbetroffenen Strassenabschnitt zu verzichten sei.

Trotz eines sehr hohen täglichen Fahrzeugaufkommens auf der betroffenen Strasse

hätten sich nur sehr wenige Unfälle ereignet, welche sich auch bei Tempo

30.

km/h nicht hätten verhindern lassen. Die angeblichen Sicherheitslücken

existierten nicht. So sei die Strasse beidseits mit einem Trottoir

ausgestattet, und es seien drei Fussgängerstreifen vorhanden, welche jederzeit

ein sicheres Überqueren der Strasse ermöglichten und wovon einer sogar mit

einem Lichtsignal gesichert sei. Insgesamt bestünde kein Sicherheitsrisiko für

Fussgänger bzw. es böten bereits heute andere Massnahmen (Fussgängerstreifen,

Lichtsignal) weitaus mehr Schutz als die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit.

Dasselbe gelte für die Fahrradfahrenden: Weil die Strasse breit und

übersichtlich sei und zudem der Verkehr stadteinwärts mittels Lichtsignalanlage

geregelt werde, sei für die Fahrradfahrenden bereits genügend Schutz vorhanden.

Insgesamt könne vorliegend von der Behebung eines eigentlichen

Sicherheitsmankos nicht die Rede sein. Weil bei Hauptstrassen Tempo

30.

km/h aber bloss restriktiv und nur dann angeordnet werden könne, wenn

ein eigentliches Sicherheitsmanko bestünde, sei die Anordnung von Tempo

30.

km/h vorliegend offensichtlich nicht zulässig. Sodann verletze die

strittige Verkehrsanordnung das Prinzip der selbsterklärenden Strasse, weil der

Ausbaustandard der Strasse, ihre Verbindungsfunktion sowie die

Sichtverhältnisse den Eindruck erweckten, es herrsche Tempo 50 km/h.

Überdies entspreche das Verkehrsgutachten nicht den Anforderungen an ein

Gutachten im Sinn von Art. 108 Abs. 2 lit. b der

Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV), weil es überhaupt

keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen habe.

3.3

Dagegen

wendet der Beschwerdegegner zusammengefasst ein, für die streitgegenständliche

Anordnung sei eine sorgfältige Einzelfallbetrachtung und eine umfassende

Interessenabwägung erfolgt. Insbesondere bestehe auf dem Strassenabschnitt

infolge der Abweichung (Unterschreitung) der Strassenbreite von den Normwerten

ein Gefahrenpotenzial für Radfahrende. Kombiniert mit der Auswertung der

Unfallstatistik der Jahre 2009 bis 2013 mit fünf Unfällen – wobei in einem Fall

ein vierjähriges Kind auf dem Fussgängerstreifen verletzt worden sei – ergebe

sich, dass der Schutz für die Verkehrsteilnehmenden im Bereich des stark

frequentierten Quartierzentrums zu erhöhen sei. Weiter legt der

Beschwerdegegner eine aktualisierte, für die Jahre 2014 bis 2018 geltende

Dispositiv

Unfallauswertung für den strittigen Strassenabschnitt vor: Demnach ereigneten

sich während letzterer Periode sieben Unfälle. Die Anzahl der Unfälle habe sich

gegenüber der Vorperiode erhöht und auch die Unfallschwere habe deutlich

zugenommen. Bei sechs der sieben neu vorgebrachten Verkehrsunfälle habe die

gefahrene Geschwindigkeit eine ursächliche Rolle gespielt. Insgesamt handle es

sich beim betroffenen Strassenabschnitt nicht um einen eigentlichen

Unfallschwerpunkt, trotzdem bestehe ein erhöhtes Gefahrenpotenzial, welches

Schutzmassnahmen erfordere. Den positiven Aspekten der Tempoherabsetzung stehe

einzig eine geringe Fahrzeitverlängerung gegenüber, sodass sich die Einführung

von Tempo 30 km/h als verhältnismässig erweise.

3.4 Der

Beschwerdeführer 3 hält der neuen Unfallauflistung entgegen, dass auch

diese Unfälle nichts mit den gefahrenen Geschwindigkeiten zu tun gehabt hätten.

Sämtliche aufgeführten Unfälle wären genauso auch bei Tempo 30 km/h

passiert. Beim betroffenen Strassenabschnitt handle es sich überdies nicht um

einen von der Quartierbevölkerung stark frequentierten Bereich, weil das

eigentliche Quartierzentrum andernorts liege.

4.

4.1 Nach

Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der

Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für

Fahrzeuge in Ortschaften ist mit Art. 4a Abs. 1 lit. a der

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) vom Bundesrat auf

50 km/h festgelegt worden. In Art. 108 Abs. 5 SSV werden für

jede Strassenkategorie die zulässigen abweichenden Höchstgeschwindigkeiten

genannt. Innerorts ist nach Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV Tempo 30 km/h

möglich, auch Tempo-30-Zonen sind zulässig (Art. 108 Abs. 5

lit. e SSV).

Die Gründe, welche eine

Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erforderlich machen können,

werden in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend aufgezählt: Eine Gefahr

ist nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben

(lit. a); bestimmte Strassenbenützer bedürfen eines besonderen, nicht

anders zu erreichenden Schutzes (lit. b); es kann auf Strecken mit grosser

Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert (lit. c) oder es kann eine

im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm,

Schadstoffe) vermindert werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

wahren ist (lit. d). Einschränkend

sieht Art. 32 Abs. 3 SVG vor, dass die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit

für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur aufgrund eines

Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden darf. Art. 108 Abs. 4 SSV

nimmt darauf Bezug und präzisiert, dass vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten

durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt wird, ob die

Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere

Massnahmen vorzuziehen sind.

4.2 Solche

funktionellen Verkehrsanordnungen zur Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

liegen an der Schnittstelle zwischen bundesrechtlicher

Verkehrsregelungskompetenz und kantonaler Strassen(bau)hoheit (vgl. auch zum

Folgenden BGr, 22. Dezember 2008, 1C_276/2008, E. 2.1.3 mit

Hinweisen). Dass das SVG und seine Ausführungserlasse die Kantone bzw. – bei

entsprechender Kompetenzübertragung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2

SVG – die Gemeinden zur Anordnung solcher spezifischer Massnahmen zum Schutz

von Quartierbewohnern, anderen Betroffenen oder Umweltinteressen nach

Art. 108 Abs. 2 SSV ermächtigen, führt nicht dazu, dass die generelle

Höchstgeschwindigkeit innerorts ausgehebelt wird. Hingegen vergrössert dieses

bundesrechtliche Instrumentarium die Möglichkeiten der kantonalen bzw.

kommunalen Behörden, aus eigener Initiative zur Wahrung der in Art. 3

Abs. 4 SVG und Art. 108 Abs. 2 SSV genannten öffentlichen

Interessen Massnahmen zu treffen. In allen Fällen sind dabei aber die strengen

Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit, Zweck- und Verhältnismässigkeit

solcher Massnahmen gemäss Art. 108 Abs. 2, 4 und 5 SSV einzuhalten.

Dieser Nachweis muss – wie erwähnt – durch ein Gutachten erbracht werden. Sind

diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Herabsetzung der Geschwindigkeit

gesetzeskonform. Es sind darüber hinaus keine besonderen örtlichen

Verhältnisse notwendig, damit eine Temporeduktion angeordnet werden kann.

4.3 Nach

Art. 1 Abs. 2 lit. c SSV in Verbindung mit § 4 Abs. 1

und § 27 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November

2001 (KSigV) sind die städtischen Behörden, konkret das Sicherheitsdepartement,

Dienstabteilung Verkehr (Art. 26 lit. d des Stadtratsbeschlusses über

die Departementsgliederung und -aufgaben vom 26. März 1997), zuständig für

den Erlass von dauernden Verkehrsanordnungen nach Art. 108 SSV auf

Staatsstrassen im stadtzürcherischen Gebiet.

5.

5.1 Zunächst

ist zu prüfen, ob das Gutachten und die weiteren Erhebungen des

Beschwerdegegners im Hinblick auf den Zweck der Erhöhung der Verkehrssicherheit

für bestimmte Strassenbenützer den Anforderungen genügen, was der Beschwerdeführer 3

bestreitet. Dabei ist zu beachten, dass die Kognition des Verwaltungsgerichts

auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts beschränkt ist (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

Verkehrsanordnungen der hier infrage stehenden Art sind zudem regelmässig mit

komplexen Interessenabwägungen verbunden. Die kommunalen Behörden besitzen

dabei einen erheblichen Beurteilungsspielraum (VGr, 21. Dezember 2016,

VB.2016.00339, E. 3.4 mit Hinweis auf VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510).

5.2 Vorliegend

geht es um die Installierung einer Tempo-30-Strecke, nicht um eine

Tempo-30-Zone. Gleichwohl kann zur Frage, welche Anforderungen an ein Gutachten

im Sinn von Art. 108 Abs. 4 SSV und Art. 32 Abs. 3 SVG zu

stellen sind, auf die Verordnung vom 28. September 2001 über die

Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (VO Tempo-30-Zonen) zurückgegriffen werden,

da sich die VO Tempo-30-Zonen auf die sowohl für Tempo-30-Zonen als auch

Tempo-30-Strecken geltenden Bestimmungen von Art. 108 Abs. 4 SSV und

Art. 32 Abs. 3 SVG stützt (VGr, 21. Dezember 2016,

VB.2016.00339, E. 3.5 mit Hinweis auf BGr, 13. Juli 2006, 2A.38/2006,

E. 3.3). In Art. 3 VO Tempo-30-Zonen wird der Inhalt des gemäss

Art. 108 Abs. 4 SSV zu erstellenden Gutachtens näher umschrieben.

Danach ist nicht zwingend ein unabhängiges Sachverständigengutachten verlangt,

sondern es genügt ein Kurzbericht, der auch von einer Verwaltungsstelle

erstellt werden kann (vgl. VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 5.1;

BGr, 9. Dezember 2011, 1C_370/2011, E. 2.6; BGE 136 II 539

E. 3).

Die Anforderungen, welche Art. 3 der VO

Tempo-30-Zonen an das Gutachten stellt, sind vor dem Hintergrund des Zwecks der

Geschwindigkeitsbeschränkung zu sehen. So hat beispielsweise die Beurteilung

bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite (lit. c der genannten

Bestimmung) eine andere Bedeutung, je nachdem, ob mit der Herabsetzung der

allgemeinen Höchstgeschwindigkeit einer Gefahr begegnet oder der Verkehrsablauf

verbessert werden soll (Art. 108 Abs. 2 lit. a und c SSV).

Umfangreiche Untersuchungen können beispielsweise bei Nationalstrassen oder

verkehrsreichen Kantonsstrassen nötig sein. Dagegen genügt bei wenig befahrenen

Quartierstrassen unter Umständen eine Beschreibung der Örtlichkeiten. Das

geforderte Gutachten ist zudem nicht isoliert zu betrachten. Zur Ergänzung und

Konkretisierung der im Gutachten enthaltenen Informationen kann auch auf andere

Erhebungen zurückgegriffen werden. Entscheidend ist, dass die zuständige

Behörde die erforderlichen Informationen besitzt, um zu beurteilen, ob eine der

Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die

Massnahme zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen

sind (Art. 108 Abs. 4 SSV; vgl. zum Ganzen BGE 136 II 539

E. 3.2).

5.3 Der Beschwerdegegner stützt seine

Anordnungen auf das Gutachten zur Herabsetzung der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit der Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, vom

22. Januar 2014. Dieses ist im Fragebogen-Format mit teilweise

weitergehenden Ausführungen abgefasst, was grundsätzlich nicht zu beanstanden

ist (vgl. VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 5). Das Gutachten

enthält denn auch die wesentlichen vom Gesetz vorgeschriebenen Punkte (vgl.

Art. 3 VO Tempo-30-Zonen): So ist auf S. 3 des Gutachtens die

Zielsetzung der Anordnung der Tempo-30-Strecke umschrieben, nämlich die Verbesserung der Verkehrssicherheit gemäss

Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV (vgl. Art. 3 lit. a VO

Tempo-30-Zonen). Der von Art. 3 lit. b VO Tempo-30-Zonen verlangte

Übersichtsplan mit der Hierarchie der Strassen fehlt zwar. Indes ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdegegner auf dem Gebiet der Strassen über die

örtlichen Gegebenheiten und die Hierarchie der dortigen Strassen informiert

ist. Der Beschwerdeführer 3 bemängelt dies denn auch nicht (vgl. dazu BGE 136 II 539 E. 3.3). Sodann enthält das Gutachten nach Massgabe von

Art. 3 lit. c, d, e und f VO Tempo-30-Zonen eine Beurteilung

bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite, Angaben zum vorhandenen

Geschwindigkeitsniveau, Überlegungen zu möglichen Auswirkungen der geplanten

Massnahme auf die Ortschaft sowie Informationen über die bestehende

Qualität des Gebiets als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum, einschliesslich

der Nutzungsansprüche.

Soweit das Gutachten zwei Fussgängerunfälle mit zwei

verletzten Personen angibt, stimmt dies nicht mit der dem Gutachten

beiliegenden Unfallkarte überein, welche lediglich einen Fussgängerunfall mit

einer verletzten Person ausweist. Auf diesen Fehler im Gutachten wies der

Beschwerdegegner bereits im Rekursverfahren hin. Dieser Fehler ändert indes

nichts daran, dass das Gutachten insgesamt schlüssig erscheint, zumal es sich

um einen rein redaktionellen Fehler zu handeln scheint, der sich ohne Weiteres

aus der dem Gutachten beiliegenden Unfallkarte ergibt.

Zwar äussert sich das Gutachten nicht ausdrücklich zur

Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Verkehrsanordnung. Ob eine Massnahme als

verhältnismässig zu betrachten ist, ergibt sich jedoch aufgrund der gesamten

Umstände. Dem Gutachten liegt eine Unfallkarte bei, aus der die Unfälle auf der

von der strittigen Verkehrsanordnung betroffenen Strecke für den Zeitraum vom

1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 hervorgehen. Sodann liegt eine

Untersuchung der Fahrzeugfrequenz sowie der Geschwindigkeit vor. Insgesamt

verfügte der Beschwerdegegner über genügend Informationen, um zu beurteilen, ob

die vorgesehene Temporeduktion zur Erhöhung der Verkehrssicherheit gemäss

Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV zweck- und verhältnismässig ist.

Damit genügt das Gutachten entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 3

den (gesetzlichen) Ansprüchen.

6.

6.1 Aufgrund

der vorgenannten Akten ergibt sich, dass der streitbetroffene Bereich der

Witikonerstrasse innerorts in einem Wohn- bzw. Gewerbegebiet liegt und

beidseitig über ein Trottoir sowie über zwei Fussgängerstreifen verfügt. Gemäss

Gutachten bestehen im betroffenen Perimeter mehrere Sicherheitsdefizite:

Parkplatzzu- und -wegfahrten, enge Fahrbahnen (6 bis 6,75 m), teilweise

sehr knappe Platzverhältnisse für Zufussgehende sowie Konflikte mit

Velofahrenden beim Vorbeifahren. Sodann führe die Strecke in einer Kurve über

eine leichte Kuppe. In den letzten fünf Jahren haben sich fünf Unfälle

ereignet, davon ein Fahrunfall, ein Parkschaden, ein Fussgängerunfall, ein

Schleuder- oder Selbstunfall sowie ein Tierunfall. Insgesamt ist dabei ein

Fussgänger leicht verletzt worden. Die Geschwindigkeitsmessungen an der

Witikonerstrasse 375 ergaben, dass der V85%-Wert stadtauswärts

41 km/h und stadteinwärts 48 km/h betrage. Die Messdaten ergaben

einen durchschnittlichen täglichen Verkehr (über sämtliche Wochentage von 6 bis

22 Uhr) von 10'800 Fahrzeugen, in der abendlichen Verkehrsspitze befahren

530 Fahrzeuge pro Stunde die betroffene Strecke. In der Abendspitze sind

Rückstaus zu verzeichnen. Daneben gibt es kurze Verkehrsblockierungen durch

abbiegende Fahrzeuge. Das Gutachten schliesst aus, dass aus der

Geschwindigkeitsherabsetzung Verkehrsverlagerungen resultieren. Ausserdem seien

dadurch weniger Überholmanöver (von Autofahrern gegenüber Velos) zu erwarten.

Ebenfalls sei eine Aufwertung des Quartierzentrums möglich.

6.2 Gemäss

Art. 2a Abs. 6 SSV kann ein Hauptstrassenabschnitt, bei welchem

aufgrund der Voraussetzungen nach Art. 108 SSV die Höchstgeschwindigkeit

auf 30 km/h begrenzt wurde, bei besonderen örtlichen Gegebenheiten

ausnahmsweise in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Bereits aus dem Wortlaut

dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Anordnung von Tempo 30 km/h auf

Hauptstrassen grundsätzlich zulässig ist. Aus BGE 139 II 145 vermag der

Beschwerdeführer 3 sodann nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Im

erwähnten Urteil stand einerseits die Anordnung einer Tempo-30-Zone (mit

deren zusätzlichen verkehrstechnischen Besonderheiten wie genereller

Rechtsvortritt und Verzicht auf Fussgängerstreifen; Art. 4 VO

Tempo-30-Zonen) infrage und andererseits hatte sich die Gefahrensituation

(noch) nicht in Verkehrsunfällen niedergeschlagen (vgl. BGE 139 II 145

E. 5.6). Weder das eine noch das andere trifft auf den vorliegenden

Streckenabschnitt zu. Dass es für die Anordnung einer Tempo-30-Strecke

auf einer Hauptstrasse daher eines besonderen Sicherheitsmankos bedürfe und bei

der Verhältnismässigkeitsprüfung eine restriktive Beurteilung geboten sei – wie

dies der Beschwerdeführer 3 geltend macht – ist daher nicht zutreffend.

6.3 Auch dass

bei Tempo 30 km/h das "Prinzip der selbsterklärenden Strasse"

verletzt würde, trifft vorliegend nicht zu. Bei der selbsterklärenden Strasse

führt das Erscheinungsbild des Strassenzugs dazu, dass sich der

Fahrzeuglenkende intuitiv richtig verhält und eine angepasste Geschwindigkeit

wählt. Dieser Ansatz basiert auf der Grundlage, dass die Ausgestaltung des Strassenzugs

die gefahrene Geschwindigkeit beeinflusst. Dabei spielen neben dem Ausbaugrad

der Strasse auch die Gestaltung des angrenzenden Strassenumfelds und die

angrenzende Nutzung eine wichtige Rolle (bfu – Beratungsstelle für

Unfallverhütung/Gianantonio Scaramuzza/Sabine Degener/Roland Allenbach,

Forschungsbericht Nr. 1550 SERFOR: Voranalyse "Self Explaning and

Forgiving Roads", in: VSS [Hrsg.], Strasse und Verkehr, 04/2016,

S. 38; Strassen sollen sich selber erklären, 6. April 2012,

besucht am 13. Februar 2020). Vorliegend erwecken die Strassenverhältnisse

entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 3 nicht den Eindruck, es

herrsche Tempo 50 km/h. Vielmehr entspricht die Fahrbahnbreite sowohl

heute als auch nach der Strassensanierung eher einer typischen

Tempo-30-Strecke. Hinzu kommt, dass beim betreffenden Streckenabschnitt nach

der Strassensanierung auf eine Mittellinie verzichtet und seitliche

Einfärbungen angebracht werden sollen. Es ist dem Beschwerdegegner deshalb

zuzustimmen, dass sich der strittige Strassenabschnitt erheblich vom restlichen

Teil der Witikonerstrasse mit Tempo 50 km/h unterscheiden wird. Das

Erscheinungsbild der Strasse entspricht der neu zu signalisierenden

Höchstgeschwindigkeit in genügendem Mass. Soweit der Beschwerdeführer 3

geltend macht, eine Signalisationstafel betreffend Tempo 30 km/h werde

leicht übersehen, ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Signale so

aufgestellt werden müssen, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch

Hindernisse verdeckt werden (Art. 103 Abs. 2 SSV).

6.4 Im

Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 ereigneten sich auf

dem streitbetroffenen Strassenabschnitt fünf Unfälle, wobei ein Fussgänger

leicht verletzt wurde. Gemäss der vom Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren

eingereichten Unfallkarte ereigneten sich sodann im Zeitraum vom 1. Januar

2014 bis 13. Dezember 2018 weitere sieben Unfälle, wobei eine Person

schwer und fünf Personen leicht verletzt wurden. Zwar trifft es zu, dass

bislang kein Fahrradfahrer in einen Unfall involviert war. Werden jedoch

erhebliche Sicherheitsdefizite im Strassenverkehr erkannt, darf nicht

zugewartet werden, bis sich die ersten Unfälle ereignet haben, sondern es

müssen präventive Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit getroffen

werden (VGr, 8. März 2018, VB.2017.00488, E. 6.2). Der

Beschwerdeführer 3 macht geltend, dem angeblichen Schutzbedürfnis der

Fahrradfahrenden sowie der Fussgängerinnen und Fussgänger werde mit der

Lichtsignalanlage bereits heute genügend Rechnung getragen. Dass dies nicht

zutrifft, ergibt sich bereits aus der Unfallstatistik. So gab es trotz

Lichtsignalanlage in den vergangenen Jahren mehrere Unfälle auf dem

streitbetroffenen Streckenabschnitt. Dass dabei noch nie eine fahrradfahrende

Person involviert war, vermag an deren Schutzbedürfnis nichts zu ändern. Aus

den verschiedenen Unfallhergängen ergibt sich denn auch, dass diese Unfälle

auch Fahrradfahrende hätten betreffen können. Festzuhalten bleibt sodann, dass

Automobilisten Überholmanöver selbst unmittelbar nach einem Lichtsignal bzw.

bei dichtem Verkehr versuchen können und so die Sicherheit der Fahrradfahrenden

sowie der Fussgängerinnen und Fussgänger regelmässig gefährden. Angesichts der

Unfallstatistik ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 3 davon

auszugehen, dass insbesondere Fahrradfahrende auf dem von der Verkehrsanordnung

betroffenen Streckenabschnitt eines besonderen Schutzes bedürfen.

6.5 Im

Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Verkehrsanordnung

moniert der Beschwerdeführer 3, die Unfälle seien nicht auf eine zu hohe

Geschwindigkeit oder Tempo 50 km/h zurückzuführen und hätten auch bei

Geltung von Tempo 30 km/h nicht verhindert werden können. Hinsichtlich der

Unfallhergänge, die auch vom Beschwerdeführer 3 nicht bestritten werden,

ist auf die Ausführungen des Beschwerdegegners zu verweisen, der sich auf die

Unfallskizzen des Bundesamts für Strassen ASTRA stützt. Zwar ist nicht bekannt,

mit welcher Geschwindigkeit die in die entsprechenden Unfälle auf der

Witikonerstrasse involvierten Fahrzeuge jeweils unterwegs waren. Aufgrund der

Unfallhergänge erscheinen die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach die

Unfälle bei Geltung von Tempo 30 km/h hätten verhindert werden können,

aber nachvollziehbar. So würde durch das tiefere Tempo einerseits der

Anhalteweg verkürzt und andererseits die Aufmerksamkeit der Autofahrer an

unübersichtlichen Stellen verbessert. Entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers 3 erscheint damit die Anordnung der Tempo-30-Strecke

durchaus geeignet, um die Verkehrssicherheit zu verbessern. Mildere Massnahmen,

um die Verkehrssicherheit für Fussgänger und Fahrradfahrer zu verbessern, sind

nicht ersichtlich, insbesondere weil die Installierung (beidseitiger)

Radstreifen aufgrund der bereits geringen Strassenbreite nicht möglich scheint:

Die Minimalbreite der Strasse für zwei Radstreifen beträgt 8 m, jene für

den Ausnahmefall mit einem Radstreifen noch immer 7 m (vgl. Kanton Zürich

[Hrsg.], Anlagen für den leichten Zweiradverkehr, Oktober 2012,

Kapitel 2.1, zu finden unter www.tba.zh.ch/radwegrichtlinie); diese Breite

wird an keiner Stelle des Streckenabschnitts erreicht. Inwiefern der Schutz für

Fahrradfahrende sowie Fussgängerinnen und Fussgänger auf andere Weise als durch

eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h

erreicht werden könnte, legt der Beschwerdeführer 3 nicht dar und ist auch

nicht ersichtlich. Die Temporeduktion erscheint auf der streitbetroffenen

Strecke für das anvisierte Ziel der Verkehrssicherheitserhöhung – insbesondere

für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Fahrradfahrende – angemessen.

Insgesamt erweist sich die streitige Verkehrsanordnung als verhältnismässig. Damit

wäre die Beschwerde auch materiell abzuweisen gewesen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den

Beschwerdeführern 1–3 zu je 1/3 unter solidarischer Haftung für den ganzen

Betrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 und § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 9, 13 f. und 16) und

steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das

Gemeinwesen ist grundsätzlich nicht entschädigungsberechtigt, weil die Erhebung

und Beantwortung von Rechtsmitteln zu seinen angestammten Aufgabenbereichen

bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört (Plüss, § 17 N. 51). Von

diesem Grundsatz ist vorliegend nicht abzuweichen, zumal sich das

Beschwerdeverfahren für den Beschwerdegegner nicht besonders aufwendig

gestaltete.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird mit Bezug auf die Beschwerdeführer 1 und 2 abgewiesen und mit

Bezug auf den Beschwerdeführer 3 im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 4'240.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern 1–3 zu je 1/3 und unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …