Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00778

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00778

12. September 2019Deutsch10 min

(URT.2019.21093)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA

Zürich) stellte der A am 25. April 2014 für die Beiträge an den

Berufsbildungsfonds im Jahr 2013 Rechnung über Fr. 803.85; am 18. August

sowie 22. September 2014 mahnte die SVA Zürich diese Beiträge und erhob

zusätzlich eine Mahngebühr über Fr. 20.-. Mit E-Mail vom

25. September 2014 erklärte der einzige Verwaltungsrat der A, B, gegenüber

der Leiterin der "Geschäftsstelle Berufsbildungsfonds", C, mit der

Rechnung "nach wie vor" nicht einverstanden zu sein. Mit E-Mail vom

30. Oktober 2014 erläuterte C die Rechtslage aus Sicht der Geschäftsstelle

und erklärte, B könne eine Verfügung verlangen. Gleichentags antwortete B:

"Wenn Sie der Meinung sind, Sie müssen den Rechtsweg einschlagen, dann

machen Sie das."

Am 25. Februar 2015 reichte die SVA Zürich ein

Betreibungsbegehren gegen A über einen Gesamtbetrag von Fr. 877.15 (inklusive

Fr. 53.30 für den Zahlungsbefehl) ein, wogegen A umgehend Rechtsvorschlag

erhob.

Mit Verfügung vom 16. März 2015 verpflichtete die

SVA Zürich A, einen Betrag von insgesamt Fr. 927.15 (wobei zum bisherigen

Betrag weitere Fr. 50.- "Veranlagungskosten" geschlagen wurden)

zuzüglich 5 % Verzugszins auf Fr. 803.85 seit dem 1. Mai 2014 zu

bezahlen, und beseitigte den Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren; als

Rechtsmittel verwies sie auf eine innert 30 Tagen "bei der

Geschäftsstelle BBF OKGT [Verein Berufsbildungsfonds Organisation kaufmännische

Grundbildung Treuhand/Immobilien]" einzureichende Einsprache. Mit an die

Geschäftsstelle BBF OKGT gerichtetem Schreiben vom 31. März 2015 erhob A

Einsprache. Nachdem die Geschäftsstelle BBF OKGT sich als unzuständig erachtet

und die Einsprache retourniert hatte, reichte A diese mit Schreiben vom

10. April 2015 bei der SVA Zürich ein. Daraufhin erliess die SVA Zürich am

14. April 2015 eine neue Verfügung gleichen Inhalts, nunmehr mit dem

Hinweis, dass dagegen Einsprache bei der Geschäftsstelle des

Berufsbildungsfonds erhoben werden könne. Weitere Verfahrenshandlungen

unterblieben.

Nachdem B sich scheinbar im März 2016 bei der SVA Zürich

nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatte, stellte C ihm mit E-Mail vom

7. April 2016 in Aussicht, "obwohl gegen die zweite Verfügung der SVA

vom 16. März 2015 keine Einsprache bei uns eingegangen ist", die

erste Einsprache – von der man erst seit dem 22. März 2016 Kenntnis

habe – nunmehr zu behandeln. Die SVA Zürich zog das Betreibungsbegehren

mit Schreiben vom 31. März 2016 zurück.

Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 verpflichtete die

Berufsbildungskommission A, einen Beitrag an den Berufsbildungsfonds von

Fr. 803.85 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem 27. Mai 2014,

Mahngebühren in der Höhe von Fr. 20.- sowie Veranlagungskosten in der Höhe

von Fr. 50.- zu bezahlen; zudem auferlegte sie A Kosten für das

Einspracheverfahren im Betrag von insgesamt Fr. 285.-.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Verfügung vom 5. November 2018 ab (Dispositiv-Ziff. I) und

auferlegte A die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 515.-

(Dispositiv-Ziff. II).

III.

A erhob hiergegen am 3. Dezember 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Die Bildungsdirektion verzichtete am 11. Dezember 2018

auf Vernehmlassung; die Berufsbildungskommission schloss mit Beschwerdeantwort

vom 17. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom

17.

Juli 2019 forderte der Einzelrichter die Berufsbildungskommission auf,

dem Verwaltungsgericht die vollständigen Verfahrensakten der

Sozialversicherungsanstalt einzureichen.

Die

Kammer erwägt:

1.

Weil der Streitwert weniger

als Fr. 20'000.- beträgt, fiele die Angelegenheit grundsätzlich in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Indes

stellt sich hier eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb der

Einzelrichter den Entscheid – praxisgemäss ohne darüber einen

selbständigen Zwischenentscheid zu erlassen – der Kammer übertragen hat

(§ 38b Abs. 2 VRG; vgl. hierzu VGr, 2. Juli 2019, VB.2018.00412,

E. 1.3.2).

2.

Die Beschwerdeführerin stellt keinen klaren

Beschwerdeantrag. In ihrer Begründung moniert sie aber verschiedene Fehler und

bittet "um Prüfung der Gesetzeslage". Damit lässt sich die Beschwerde

zwanglos so verstehen, dass die Beschwerdeführerin um Aufhebung des

Rekursentscheids ersucht.

3.

3.1

Gemäss

§ 26a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die

Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (Einführungsgesetz BBG [EG BBG],

LS 413.31) führt der Kanton einen branchenübergreifenden

Berufsbildungsfonds. Dieser bezweckt nach § 26a Abs. 2 EG BBG

unter anderem, die den einzelnen Ausbildungsbetrieben entstehenden Kosten der

Berufsbildung durch die Beteiligung aller Betriebe des Kantons zu senken

(lit. a) sowie Betriebe, die Lernende ausbilden, zu unterstützen

(lit. b). Der Fonds wird bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 20 Mio.

Franken im Wesentlichen durch jährliche Beiträge der Arbeitgeber geäufnet,

wobei der Beitrag jedes Arbeitgebers höchstens ein Promille der gesamthaft von

ihm ausgerichteten AHV-pflichtigen Lohnsumme beträgt und der Beitragssatz durch

den Regierungsrat festgesetzt wird (§ 26c Abs. 1 f. EG BBG).

Betriebe, die Lernende im Sinn des Einführungsgesetzes BBG ausbilden, sind nach

§ 26c Abs. 3 EG BBG von der Beitragspflicht befreit.

3.2

Im

Wesentlichen gestützt auf seine Kompetenz zum Erlass von Verordnungen über den

Vollzug von Gesetzen (Art. 67 Abs. 2 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]) erliess der Regierungsrat

am 22. Dezember 2010 die Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF,

LS 413.313). Nach § 6 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Abs. 3 VBBF sind Betriebe beitragsbefreit, wenn sie am 1. Januar des

Jahres, für das die Beiträge erhoben werden, Lernende mit Lehrvertrag

ausbilden.

Reine Vollziehungsverordnungen dienen einzig dem Vollzug

des Gesetzes und dürfen keine weiterführenden Bestimmungen enthalten. Eine

Verordnungsbestimmung, die zusätzliche Pflichten schafft oder Rechte

einschränkt, muss sich auf eine genügende Delegationsnorm im Gesetz abstützen

(vgl. Art. 38 Abs. 3 KV; hierzu statt vieler Matthias Hauser in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [KV-Kommentar], Art. 38

N. 37 ff., und Isabelle Häner, KV-Kommentar, Art. 67

N. 16). Das Einführungsgesetz zum BBG delegiert im hier interessierenden

Regelungsbereich betreffend Berufsbildungsfonds einzig die Festsetzung der Höhe

des Beitragssatzes an den Regierungsrat. Im Übrigen enthalten die fraglichen

Bestimmungen aber keine Delegationsnorm, welche dem Regierungsrat erlaubte, die

gesetzliche Regelung dergestalt zu konkretisieren, dass damit neue Pflichten

geschaffen oder Rechte eingeschränkt würden.

Es fragt sich deshalb, ob § 6 Abs. 3 VBBF noch

innerhalb der Vollziehungskompetenzen des Regierungsrats liegt. Das ist zu

verneinen. Die Bestimmung hat nämlich bei Betrieben ohne nahtlos

aneinandergereihte Lehrverhältnisse zur Folge, dass während einer gewissen Zeit

(entweder am Anfang oder am Schluss eines Lehrverhältnisses) Beiträge an den

Berufsbildungsfonds bezahlt werden müssen, obwohl im Sinn von § 26c

Abs. 3 EG BBG zumindest während eines Teils des Jahrs Lernende

ausgebildet werden. Sofern die Lernenden in diesem Zeitpunkt bereits im

AHV-pflichtigen Alter sind, führte die Verordnungsbestimmung sogar dazu, dass

auf dem Lohn der Lernenden ein Beitrag entrichtet werden müsste. Das

widerspricht der gesetzgeberischen Intention, wonach gezielt Betriebe belastet

werden sollen, die keine Lernenden ausbilden (vgl. hierzu auch die Voten im Kantonsrat,

Prot. KR 2007-11, S. 1693 ff., 2171 ff.). Das Gesetz stützt

für die Bemessung des Beitrags auf die Jahreslohnsumme ab, und es würde seinem Sinn

und Zweck (teleologische Auslegung) widersprechen, wenn Betriebe

beitragspflichtig wären, deren Jahreslohnsumme auch Lehrlingsgehälter

beinhaltet. Dass Betriebe auch unter dem Jahr eine Statusänderung erfahren

können, weil Lehrverhältnisse gemeinhin im Sommer starten und enden, darf als

allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass

der Gesetzgeber eine unterjährige Beitragspflicht in solchen Fällen

ausdrücklich geregelt hätte, hätte er eine solche vorsehen wollen. Da er dies

nicht getan hat und § 26c Abs. 1 EG BBG ausdrücklich eine

Beitragszahlung im Jahresrhythmus vorsieht, ist davon auszugehen, dass der

Gesetzgeber Betriebe, die unter dem Jahr mit der Ausbildung von Lernenden

begannen bzw. nach dem Ende eines Lehrverhältnisses nicht nahtlos ein neues

abschlossen, ebenfalls von der Beitragspflicht befreien wollte, denn diese

Betriebe haben im fraglichen Jahr Lernende ausgebildet.

Weil die Beschwerdeführerin im hier strittigen

Beitragsjahr 2013 ein Lehrverhältnis einging, ist sie nach dem Gesagten nicht

beitragspflichtig. Das führt zur Aufhebung der Ausgangsverfügung.

4.

Das erstinstanzliche Verfahren gibt zu folgenden

ergänzenden Bemerkungen Anlass:

Gemäss § 11 Abs. 1 VBBF steht gegen

Beitragsverfügungen der Familienausgleichskassen die Einsprache bei der

Geschäftsstelle der Berufsbildungskommission offen. Daraus folgt, dass der

Beitragsbezug in Verfügungsform zu ergehen hat und insbesondere ausdrücklich

auf das dagegen offenstehende Rechtsmittel hinzuweisen ist. Das Vorgehen der

SVA Zürich, die zunächst formlos Rechnung stellte, diese hernach mahnte, die

Beschwerdeführerin anschliessend betrieb und erst dann eine Verfügung erliess,

mit der zugleich der erhobene Rechtsvorschlag beseitigt werden sollte, erweist

sich vor diesem Hintergrund als unzulässig. Hier war dieses Vorgehen gar

treuwidrig, nachdem die Beschwerdeführerin scheinbar schon vor der in den Akten

liegenden E-Mail vom 25. September 2014 bekundet hatte, mit der Rechnung

nicht einverstanden zu sein, jedenfalls aber spätestens am 30. Oktober

2014.

sinngemäss den Erlass einer Verfügung verlangt hatte (vgl. oben I

Abs. 1). Da nicht eine Zahlungssäumnis aufgrund einer rechtkräftigen

Beitragsverfügung vorlag, sondern gerade die Zahlungspflicht an sich im Streit

lag, bestand auch kein Raum, um der Beschwerdeführerin gestützt auf § 8

Abs. 2 VBBF in Verbindung mit Art. 34a der Verordnung vom 31. Oktober

1947.

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)

eine Mahngebühr aufzuerlegen. Für die unter dem Titel

"Veranlagungskosten" der Beschwerdeführerin zusätzlich auferlegte

Gebühr von Fr. 50.- fehlt es sodann bereits an einer gesetzlichen

Grundlage; Art. 38 AHVV, auf den der Beschwerdegegner sich beruft, ist

hier nicht anwendbar (§ 8 Abs. 2 e contrario VBBF). Was

schliesslich die von der Beschwerdeführerin – nachdem der in der

Rechtsmittelbelehrung genannte Verein sich zu Recht für unzuständig erklärt

hatte – bei der SVA Zürich eingereichte Einsprache betrifft, ist die SVA

Zürich darauf hinzuweisen, dass sie gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG

verpflichtet gewesen wäre, diese Einsprache umgehend der zuständigen

Geschäftsstelle der Berufsbildungskommission zu überweisen. Dass sie dies nicht

tat, führte hier zu einer erheblichen Rechtsverzögerung.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I im Entscheid der Bildungsdirektion vom 5. November

2018, die Verfügung der Berufsbildungskommission vom 31. Mai 2016 sowie

die Verfügungen der SVA Zürich vom 16. März sowie 14. April 2015 sind

aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr

2013 keinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds schuldet. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. II im Entscheid der Bildungsdirektion vom

5. November 2018 sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Bei Festlegung der Gebührenhöhe ist dem durch die

unvollständige Akteneinreichung verursachten zusätzlichen Aufwand Rechnung zu

tragen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. In

Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I im Entscheid der

Bildungsdirektion vom 5. November 2018, die Verfügung der

Berufsbildungskommission vom 31. Mai 2016 sowie die Verfügungen der SVA

Zürich vom 16. März sowie 14. April 2015 aufgehoben, und es wird

festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 keinen Beitrag an

den Berufsbildungsfonds schuldet.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II im Entscheid der

Bildungsdirektion vom 5. November 2018 werden die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an …