Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00783

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00783

20. März 2019Deutsch19 min

(URT.2019.20677)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1958 geborene türkische Staatsangehörige A war von

1978 bis 1995 mit dem rund drei Jahre älteren Landsmann D verheiratet. Aus

dieser Ehe gingen die inzwischen volljährigen Kinder E (geboren 1979), F

(geboren 1980), G (geboren 1983) und H (geboren 1986) hervor. Noch im

Scheidungsjahr heiratete D die Schweizerin I, worauf er im Dezember 1995 in die

Schweiz einreiste und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Schweizer Ehefrau erteilt wurde. Anschliessend zog er im Familiennachzug seine

vier Kinder nach. Am 9. Mai 2001 erteilte das Migrationsamt D und seinen

vier Kindern Niederlassungsbewilligungen. Nachdem die Ehe von D und I am 11. September

2001 in der Türkei geschieden worden war, heiratete er am 12. Oktober 2001

seine frühere Ehefrau A zum zweiten Mal. A reiste am 25. Juni 2002 in die

Schweiz ein und erhielt am 8. Juli 2002 eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei ihrem Ehemann. Am 22. Mai 2007 erhielt sie die

Niederlassungsbewilligung.

Die Eheleute D und A mussten ab November 2003 von der

Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb das Migrationsamt A am 29. Januar

2016 zunächst verwarnte und am 20. Juni 2017 ihre

Niederlassungsbewilligung widerrief. Zugleich setzte es ihr eine Ausreisefrist

bis zum 18. September 2017 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 7. November 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 28. Januar 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr die

Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihr eine Härtefallbewilligung

zu erteilen. Weiter ersuchte sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Gemäss § 52

Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids

(vgl. BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2;

BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,

VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).

2.

2.1

2.1.1

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. De­zember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann eine Niederlassungsbewilligung

widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen

hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss

ist von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei einem

Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis

drei Jahren auszugehen (vgl. VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1;

vgl. auch die aktuellen Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration

[SEM], Ziff. 8.3.2.4; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar

2013,2C_958/2011, E. 2.3). Die Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen

ist dabei grundsätzlich auf den von der gesamten Familie als

Unterstützungseinheit bezogenen Betrag zu beziehen und nicht auf die

betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen (BGr, 3. Oktober 2011,2C_345/2011,

E. 2.2; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4). Zudem ist eine konkrete Gefahr

der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (Weisungen

AIG, Ziff. 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni

2013,2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3).

2.1.2

Grundsätzlich stellen Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente keine

Sozialhilfe im ausländerrechtlichen Sinn dar (BGr, 14. Dezember 2016,

2C_562/2016, E. 3.1.2; BGE 135 II 265 E. 3.7). Eine Frühpensionierung

lässt jedoch den einmal gesetzten Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit

nicht entfallen, wenn der betroffene Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen

angewiesen ist und damit die öffentliche Hand weiterhin belastet (BGr, 1. Februar

2019,2C_83/2018, E. 4.2.4 mit Hinweisen): Wird durch eine

Frühpensionierung lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst

und der Lebensunterhalt zur Hauptsache durch Ergänzungsleistungen gedeckt,

haben die bezogenen Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen

sowie Gemeindezuschüsse) den Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinn des

ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes (VGr, 21. Dezember 2016,

VB.2016.00579, E. 5.5; vgl. auch VGr, 20. Dezember 2017,

VB.2017.00519, E. 2.3.2). Dies gilt erst recht, wenn Ergänzungs- bzw.

Zusatzleistungen nicht allein für den Lebensunterhalt des Bezügers, sondern

auch für denjenigen einer Drittperson aufgewendet werden (vgl. VGr, 25. Januar

2018, VB.2017.00719, E. 4.3).

2.2

Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bezogen von November 2003 bis Ende September

2018.

Sozialhilfe. Die bezogenen Leistungen summierten sich bereits im Juni 2017

auf knapp Fr. 280'000.-. Ab Oktober 2018 konnte die Sozialhilfe aufgrund

der Frühpensionierung des Ehemannes durch dessen geringe AHV-Rente von

monatlich Fr. 535.- und hierzu bezogene Ergänzungsleistungen von monatlich

Fr. 1'808.- (exklusive Prämienverbilligung Krankenkasse) abgelöst werden.

Überdies werden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf freiwilliger Basis

von ihren Kindern finanziell unterstützt.

Die Ergänzungsleistungen haben nach zitierter Praxis aber

weiterhin den Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen

Widerrufsgrundes, da sie einerseits lediglich die bislang bezogene Sozialhilfe

ablösen und der Lebensunterhalt des Ehepaares ganz überwiegend durch

beitragsunabhängige Sonderleistungen der öffentlichen Hand finanziert werden

muss. Andererseits müssen die vom Ehemann bezogenen Ergänzungsleistungen für

die Alimentierung der Beschwerdeführerin (mit)aufgewendet werden, weshalb sie

auch deshalb nach dargelegter Praxis ausländerrechtlich Sozialhilfe darstellen.

Eine Loslösung von der Sozialhilfe ist somit weiterhin nicht absehbar. Es ist

damit gemäss zitierter Praxis von einem (fortbestehenden) dauerhaften und

erheblichen Sozialhilfebezug im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG auszugehen. Hieran ändert auch die finanzielle Unterstützung durch weitere

Familienangehörige nichts.

Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt jedoch nicht zwingend

zum Bewilligungswiderruf. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob ein Widerruf auch

verhältnismässig erscheint.

3.

3.1

3.1.1

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist insbesondere,

ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit oder die

Sozialhilfeabhängigkeit der von ihr zu unterstützenden Personen verschuldet hat

(vgl. BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2).

3.1.2

Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGr, 15. Juni 2018,

2C_1064/2017, E. 5.2.1; vgl. auch BGr, 25. Juni 2018,5A_98/2016) und

den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien, Ziff. C.I.3) kann von Sozialhilfeempfängern die rasche

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, sobald deren

Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter entwachsen sind. Gerade bei

Migrantinnen und Migranten ist ein rascher Berufseinstieg essentiell, ist

dieser doch für deren Integrationserfolg und die zukünftige Vermittelbarkeit

auf den Arbeitsmarkt von entscheidender Bedeutung (vgl. Art. 58a Abs. 1

lit. d AIG und die frühere Regelung Art. 4 lit. d der Verordnung

über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober

2007.

[aVIntA]; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00401, E. 3.4 [nicht

rechtskräftig]). Dies gilt erst recht für schlecht ausgebildete oder ältere

Migranten, deren Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt ohnehin

erschwert ist.

3.1.3

Bildungsdefizite und fehlende Deutschkenntnisse vermögen eine mangelhafte

Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu

entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb

und die Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet werden kann (vgl. Art. 58a Abs. 1

lit. c und d AIG sowie die frühere Regelung in Art. 4 lit. b und

d aVIntA). Betroffene Ausländer haben sich deshalb aktiv um ihre Integration

und die Teilnahme an Integrationsprogrammen zu bemühen. Für mittellose

Ausländer existieren kantonale Integrationsprogramme sowie kostengünstige und

teilweise sogar kostenlose Angebote zum Spracherwerb. Zudem werden

Integrationskosten regelmässig in den Budgets von Sozialhilfeempfängern

berücksichtigt. Die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer haben sich aktiv

um die Teilnahme an entsprechenden Integrationsprogrammen zu bemühen und können

nicht darauf vertrauen, durch die Migrationsbehörden hierzu aufgeboten zu

werden. Zumindest im Niedriglohnbereich, z. B. in der Reinigungsbranche, stehen sodann auch

fremdsprachigen und schlecht ausgebildeten Ausländerinnen und Ausländern

Erwerbsmöglichkeiten offen (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00401, E. 3.4

[nicht rechtskräftig]).

3.2

3.2.1

Die in der Schweiz nie erwerbstätige Beschwerdeführerin entschuldigt ihre

Sozialhilfeabhängigkeit mit gesundheitlichen Gebrechen sowie ihren sprach-,

alters- und ausbildungsbedingt schlechten Chancen auf dem hiesigen

Arbeitsmarkt, weshalb sie sich stattdessen als Hausfrau um ihre Kinder und

Enkelkinder gekümmert habe.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin vermag nicht glaubhaft darzulegen, aufgrund

gesundheitlicher Einschränkungen dauerhaft an der Aufnahme einer

existenzsichernden Erwerbstätigkeit gehindert worden zu sein. Zwar leidet sie

laut einem Arztzeugnis ihres Hausarztes vom 25. April 2017 an Knie- und

Magenschmerzen sowie chronischen Rückenschmerzen, weshalb ihr eine eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit von 70–80 % für leichtere körperliche Belastungen

attestiert wurde. Die von ihrem behandelnden Arzt stammende Beurteilung stellt

jedoch keine unabhängige Begutachtung, sondern höchstens ein Parteigutachten

dar, insbesondere da sie im Zusammenhang mit dem migrationsrechtlichen

Verfahren der Beschwerdeführerin erstellt wurde (vgl. BGr, 10. Juni 2010,

2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 25. Oktober

2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541,

E. 2.4.4; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Dem ohnehin nicht mehr

aktuellen Arztzeugnis lassen sich zudem keinerlei zeitliche Angaben zum Beginn

und zur Dauer der teilweisen Arbeitsunfähigkeit entnehmen, obwohl

diesbezügliche Angaben vom Migrationsamt mit Schreiben vom 7. April 2017

ausdrücklich verlangt wurden. Aus einem aktuelleren Arztbericht vom 27. November

2018.

geht lediglich hervor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

regelmässiger ärztlicher Kontrollen bedarf, ohne dass ihr zurzeit eine

eingeschränkte Erwerbsfähigkeit attestiert wird. Da sich die Beschwerdeführerin

bislang noch nie um eine Invalidenrente bemüht hat und von der zuständigen

Sozialhilfebehörde stets als voll arbeitsfähig eingeschätzt wurde, kann ohne

weitere Abklärungen eine dauerhafte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit

verneint werden. Ohnehin würden selbst die ihr attestierten gesundheitlichen

Einschränkungen einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit mit leichter körperlicher

Belastung nicht entgegenstehen.

3.2.3

Die mangelhafte wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin lässt

sich auch nicht mit alters- oder bildungsbedingten Einschränkungen

entschuldigen. Wie bereits dargelegt wurde, wird auch von bildungsfern

aufgewachsenen und älteren Migranten erwartet, dass sie sich um ihre berufliche

Integration und den Erwerb von Deutschkenntnissen bemühen. Gerade von der

Beschwerdeführerin hätte eine rasche Integration erwartet werden können, lebten

doch ihr Ehemann sowie die gemeinsamen Kinder bei ihrer Einreise Mitte 2002

schon jahrelang in der Schweiz und hätten sie bei ihrer Integration

unterstützen können (vgl. auch VGr, 20. April 2016, VB.2016.00155

betreffend die Pflicht der Eheleute zur wechselseitigen Integrationsförderung).

Zudem kannte sie das Land bereits von früheren (Visa-)Aufenthalten. Da sie bei

ihrer Einreise erst knapp 44 Jahre alt war, wäre sie zu Beginn ihres

Aufenthalts auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zumindest im Niedriglohnbereich

durchaus vermittelbar gewesen. Entsprechende Suchbemühungen setzten jedoch viel

zu spät ein: Mit Eingabe vom 5. März 2017 konnte sie gerade einmal

fünfzehn potenzielle Arbeitgeber nennen, bei welchen sie sich als Küchenhilfe

oder Reinigungskraft beworben haben will. In welchen Zeitraum die Bewerbungen

erfolgten, geht aus ihren Angaben nicht hervor. Da sie jeweils durch

persönliche Vorsprache, telefonisch oder (indirekt) durch Bekannte Kontakt

aufgenommen haben will, sind ihre tatsächlichen Suchbemühungen kaum überprüfbar.

Ebenso wenig hat sie Absageschreiben und dergleichen eingereicht, welche

erfolglose Bewerbungen beweisen könnten. Angesichts ihrer jahrelangen

Sozialhilfeabhängigkeit erscheinen ihre offenbar erst unter dem Druck des

drohenden Bewilligungsentzugs vorgenommenen Suchbemühungen völlig unzureichend.

Zudem sind heute schriftliche Bewerbungen auch im Niedriglohnbereich Standard,

weshalb ihre mündlichen oder gar indirekt durch Bekannte vorgenommenen

Bewerbungen von vornherein unzureichend für eine ernsthafte Stellensuche

erscheinen. Unabhängig von den von ihr behaupteten Suchbemühungen sind ihre

Anstrengungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt damit weit hinter den Erwartungen

zurückgeblieben, wären doch aufgrund ihrer langen Landesanwesenheit weitaus

mehr Bewerbungen zu erwarten gewesen und vermögen ihre erst unter dem Druck des

drohenden Bewilligungswiderrufs intensivierten Suchbemühungen ihre Prognose

nicht zu verbessern (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_345/2011, E. 2.2).

Dass ihre Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt auch nach Einschätzung der

Sozialhilfebehörde inzwischen gering sind, ist weniger ihrem Alter und ihrer

fehlenden Berufsbildung als vielmehr ihrer jahrelangen Passivität geschuldet.

Aufgrund ihrer fehlenden Motivation zur Integration hielt das Sozialamt J mit

Bericht vom 11. April 2017 die Durchführung bzw. Finanzierung

kostenintensiver Programme und Kurse für sinnlos. Die Beschwerdeführerin hat

sich nicht aktiv um die Teilnahme an entsprechenden Integrationsprogrammen

bemüht. Sie hat ihre Vermittelbarkeit somit durch mangelhafte Anstrengungen bei

der Arbeitssuche und beim Spracherwerb selbst erschwert und ist schon aus

diesem Grund ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Die

gegenteilige Schlussfolgerung im erwähnten Bericht des Sozialamts J vom 11. April

2017.

ist nicht nachvollziehbar, nachdem im selben Bericht zuvor noch

ausdrücklich auf die fehlende Integrationsmotivation beider Eheleute

hingewiesen wurde. Ansonsten äusserte sich das Sozialamt zur Schuldhaftigkeit

des Bezugs nicht und hielt lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin mangels

Berufserfahrungen und Deutschkenntnissen auf dem Arbeitsmarkt nicht (mehr)

vermittelbar sei.

3.2.4

Die von der Beschwerdeführerin übernommenen Hausarbeiten und

Betreuungsleistungen vermögen ihre fehlende wirtschaftliche Integration

ebenfalls nicht zu entschuldigen: Ihre Kinder waren bei ihrer Einreise in die

Schweiz und zu Beginn ihres Sozialhilfebezugs entweder schon volljährig oder

zumindest in einem Alter, in welchem sie nicht mehr auf eine Betreuung durch

die Beschwerdeführerin angewiesen waren. Soweit sie die Betreuung von

Enkelkindern übernommen hatte, vermag dies ihre fehlenden Arbeitsbemühungen

ebenfalls nicht zu entschuldigen, war sie doch weder zur Übernahme

entsprechender Aufgaben verpflichtet, noch ging die Erbringung entsprechender

Betreuungsleistungen ihrer Pflicht zur Arbeitssuche und wirtschaftlicher

Integration vor. Dies gilt selbst bei der zeitweiligen Übernahme von

Betreuungsaufgaben gegenüber einem (nach ihren Angaben) behinderten Enkelkind.

Ohnehin ist die regelmässige Übernahme derartiger Betreuungspflichten nicht

näher belegt worden.

3.2.5

Zusammenfassend hat sich die Beschwerdeführerin damit nur unzureichend

integriert und sich erst unter dem Druck eines drohenden Bewilligungsentzugs

erfolglos und unzureichend darum bemüht, ihr Arbeitspotenzial auszuschöpfen.

Ihre erhebliche und dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit erscheint damit

schuldhaft und begründet ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse. Inwieweit

auch ihr Ehemann schuldhaft keinem existenzsichernden Erwerb nachging, kann

offenbleiben, da die Beschwerdeführerin unabhängig hiervon verpflichtet gewesen

wäre, ihr eigenes Arbeitspotenzial voll auszuschöpfen.

4.

4.1

Dem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der

Beschwerdeführerin und von deren Familienangehörigen gegenüberzustellen. Die

Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass ein Widerruf angesichts ihrer

langen Aufenthaltsdauer und ihrer familiären sowie persönlichen Beziehungen

unverhältnismässig sei bzw. ihr Recht auf Familien- und Privatleben verletze.

Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei weder ihr noch ihrem Ehemann zumutbar.

4.2

4.2.1

Auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV)

geschützte Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive,

über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum

ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),

wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen

sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,2C_1035/2017,

E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September

2018,2C_441/2018, E. 1.3.1).

4.2.2

Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann

sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht

(Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der

Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt

ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der

Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen

Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben

(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012,2C_582/2012, E. 2).

4.2.3

Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in

das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung

aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK

doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines

Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr,

1.

Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte

Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und

verfassungsmässig geschützten Beziehungen legitimieren (BGr, 16. Juni

2018,2C_1064/2017, E. 6.3).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführerin hat sich in der Schweiz trotz ihres langen

Aufenthalts nur unvollständig integriert: Einer Erwerbstätigkeit ging sie nie

nach. Auch heute noch beherrscht sie die hiesige Sprache nicht. Deutschkurse

hat sie nie besucht. Da ihre schlechten Deutschkenntnisse keine vertieften

Kontakte zur deutschsprachigen Bevölkerung erwarten lassen, dürften sich ihre

sozialen Beziehungen weitgehend auf ihre Familie und Landsleute beschränken.

Anlässlich ihrer Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 7. Juni

2017.

verneinten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte,

ausserfamiliäre Beziehungen zur deutschsprachigen Bevölkerung zu unterhalten.

Die von der Beschwerdeführerin nunmehr behaupteten Kontakte zu Schweizer

Nachbarn haben ihre sprachliche Integration jedenfalls nicht im zu erwartenden

Umfang gefördert. Ihre hiesige Integration ist somit weit hinter üblichen Integrationserwartungen

zurückgeblieben, weshalb trotz ihres langen Aufenthalts keine ausserfamiliären

sozialen Beziehungen zu erwarten sind, welche in den Schutzbereich des Rechts

auf Privatleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV fallen könnten. Auch ihre familiären Beziehungen zu ihren erwachsenen

Kindern und ihren Enkelkindern fallen nicht in den konventions- und

verfassungsmässig geschützten Schutzbereich, zumal besondere

Abhängigkeitsverhältnisse nicht geltend gemacht werden und sich auch nicht aus

der gelegentlichen Übernahme von Betreuungsaufgaben für ein behindertes

Enkelkind ergeben würden. Hingegen kann sich die Beschwerdeführerin aufgrund

ihrer intakten Ehe zu einem hier niedergelassenen Landsmann grundsätzlich auf

das Recht auf Familienleben berufen.

4.3.2

Dauer, Höhe und Schuldhaftigkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs sowie die

fortbestehende Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen begründen jedoch ein

erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung

der Beschwerdeführerin, welches durch deren privaten Interessen nicht

aufgewogen wird:

4.3.2.1

Soweit die Beschwerdeführerin sich überhaupt auf konventions- und

verfassungsmässig geschützte Beziehungen berufen kann, darf aufgrund des von

ihr gesetzten Widerrufsgrundes und ihrer mangelhaften Integration in diese

eingegriffen werden (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 36 BV). Die

Familie der Beschwerdeführerin hat überdies bereits früher jahrelang getrennt

gelebt und kann den Kontakt durch wechselseitige Besuche und über die Distanz

aufrechterhalten. Zudem hätten ihre hier lebenden Familienmitglieder ihre

Integration besser fördern und damit allenfalls sogar ihre jahrelange

Sozialhilfeabhängigkeit vermeiden können. Insbesondere der selbst nur

unzureichend in der Schweiz integrierte Ehemann der Beschwerdeführerin hat kaum

zu ihrer wirtschaftlichen und sprachlichen Integration beigetragen, weshalb

sich die Eheleute die durch die Trennung verbundenen Schwierigkeiten selbst

zuzuschreiben haben. Es kann offenbleiben, ob dem Ehemann der Beschwerdeführerin

überdies zuzumuten wäre, ihr in das gemeinsame Heimatland zu folgen.

4.3.2.2

Aufgrund der unzureichenden Integration der Beschwerdeführerin steht deren

lange Aufenthaltsdauer dem Bewilligungswiderruf nicht entgegen. Mit der Schweiz

ist sie hauptsächlich über ihre hier lebenden Angehörigen verbunden, während

ihre insgesamt misslungene Integration ansonsten keine besondere Verwurzelung

in der hiesigen Gesellschaft vermuten lässt. Den überwiegenden Teil ihres

bisherigen Lebens hat sie in ihrer türkischen Heimat verbracht, welche sie erst

kurz vor ihrem 44. Lebensjahr verlassen hatte. Letztmals hielt sie sich eigenen

Angaben zufolge 2016 bei ihrer Mutter in der Türkei auf, wo noch weitere

Verwandte von ihr leben. Trotz ihrer langen Landesabwesenheit dürfte sie mit

den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut sein. Aufgrund der Trennung

von ihrer hier lebenden Familie, ihres Alters und ihrer fehlenden

Berufserfahrungen dürfte ihr die Reintegration im Heimatland nicht

leichtfallen. Ihre Integration ist aber auch in der Schweiz misslungen, weshalb

sie auch hier über keine beruflichen Perspektiven verfügt und von der hiesigen

deutschsprachigen Bevölkerung weitgehend isoliert lebt. Die von ihren Kindern

(freiwillig) geleistete finanzielle Unterstützung kann auch in die Türkei

überwiesen werden. Der Beschwerdeführerin ist deshalb zuzumuten, sich in ihrem

Heimatland neu zu integrieren.

4.3.2.3

Zudem erfolgte der migrationsamtliche Widerruf ihrer

Niederlassungsbewilligung vom 18. Dezember 2015 noch innerhalb der bis Ende

2018.

in Art. 63 Abs. 2 aAuG vorgesehenen 15-Jahresfrist (BGE 137

II 10 E. 4.2; BGr, 18. Mai 2015,2C_727/2014, E. 3.1). Dass der

Widerruf hierbei kurz vor der altrechtlich vorgesehenen 15-Jahresfrist

erfolgte, ist zwar in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen,

angesichts der unzureichenden Integration jedoch nicht entscheidend. Es kann

offengelassen werden, inwieweit mit der Abschaffung der 15-Jahresfrist von Art. 63

Abs. 2 aAuG (übergangsrechtlich) überhaupt noch massgeblich ist, ob der

Widerruf innerhalb einer 15-Jahresfrist erfolgte.

4.3.2.4

Mildere Mittel sind nicht ersichtlich: Nachdem die Beschwerdeführerin

bereits im Januar 2016 erfolglos verwarnt wurde, erscheint eine erneute

Verwarnung nicht zielführend. Auch die seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art

63.

Abs. 2 AIG bestehende Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs unter

gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt ausser Betracht:

Erstens ist diese neurechtliche Bestimmung bereits vom Wortlaut her nicht auf

den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit

zugeschnitten. Zweitens würde eine blosse Bewilligungsänderung nichts an der

(im ausländerrechtlichen Sinn) fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit der

Familie ändern.

Damit erscheint die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen

der Beschwerdeführerin und ihrer Familie verhältnismässig.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin rügt weiter, dass sie nicht mit einem Widerruf habe rechnen

müssen, nachdem ihr trotz jahrelanger Sozialhilfeabhängigkeit eine

Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei.

5.2

Trotz

Sozialhilfeabhängigkeit und heute noch unzureichender Integration wurde der

Beschwerdeführerin am 22. Mai 2007 eine Niederlassungsbewilligung erteilt.

Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte noch gestützt auf das bis

Ende 2007 gültige Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

vom 26. März 1931 (ANAG). Inwieweit die Bewilligungserteilung unter

damaliger Rechtslage gerechtfertigt war, bildet nicht Gegenstand dieses

Verfahrens. Jedenfalls entband auch die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung die Beschwerdeführerin nicht davon, sich weiterhin um

ihre Integration zu bemühen. Vielmehr kann gerade von hier niedergelassenen

Personen der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse und die Aufnahme einer

existenzsichernden Tätigkeit erwartet werden. Sollte die Beschwerdeführerin

gleichwohl darauf vertraut haben, ihren Integrationspflichten hinreichend

nachzukommen, wäre dieses Vertrauen spätestens mit der ihr mit Schreiben vom 28. September

2015.

in Aussicht gestellten und am 29. Januar 2016 formell erfolgten

Verwarnung zerstört worden.

6.

Für die eventualiter beantragte Erteilung einer

Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG besteht

aufgrund des gesetzten Widerrufsgrundes und der bereits vorgenommenen

Interessenabwägung kein Raum.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …