VB.2018.00783
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00783
20. März 2019Deutsch19 min
(URT.2019.20677)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00783
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1958 geborene türkische Staatsangehörige A war von
1978 bis 1995 mit dem rund drei Jahre älteren Landsmann D verheiratet. Aus
dieser Ehe gingen die inzwischen volljährigen Kinder E (geboren 1979), F
(geboren 1980), G (geboren 1983) und H (geboren 1986) hervor. Noch im
Scheidungsjahr heiratete D die Schweizerin I, worauf er im Dezember 1995 in die
Schweiz einreiste und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Schweizer Ehefrau erteilt wurde. Anschliessend zog er im Familiennachzug seine
vier Kinder nach. Am 9. Mai 2001 erteilte das Migrationsamt D und seinen
vier Kindern Niederlassungsbewilligungen. Nachdem die Ehe von D und I am 11. September
2001 in der Türkei geschieden worden war, heiratete er am 12. Oktober 2001
seine frühere Ehefrau A zum zweiten Mal. A reiste am 25. Juni 2002 in die
Schweiz ein und erhielt am 8. Juli 2002 eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei ihrem Ehemann. Am 22. Mai 2007 erhielt sie die
Niederlassungsbewilligung.
Die Eheleute D und A mussten ab November 2003 von der
Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb das Migrationsamt A am 29. Januar
2016 zunächst verwarnte und am 20. Juni 2017 ihre
Niederlassungsbewilligung widerrief. Zugleich setzte es ihr eine Ausreisefrist
bis zum 18. September 2017 an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 7. November 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 28. Januar 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr die
Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihr eine Härtefallbewilligung
zu erteilen. Weiter ersuchte sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Gemäss § 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids
(vgl. BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,
VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).
2.
2.1
2.1.1
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann eine Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen
hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss
ist von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei einem
Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis
drei Jahren auszugehen (vgl. VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1;
vgl. auch die aktuellen Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration
[SEM], Ziff. 8.3.2.4; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar
2013,2C_958/2011, E. 2.3). Die Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen
ist dabei grundsätzlich auf den von der gesamten Familie als
Unterstützungseinheit bezogenen Betrag zu beziehen und nicht auf die
betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen (BGr, 3. Oktober 2011,2C_345/2011,
E. 2.2; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4). Zudem ist eine konkrete Gefahr
der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (Weisungen
AIG, Ziff. 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni
2013,2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3).
2.1.2
Grundsätzlich stellen Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente keine
Sozialhilfe im ausländerrechtlichen Sinn dar (BGr, 14. Dezember 2016,
2C_562/2016, E. 3.1.2; BGE 135 II 265 E. 3.7). Eine Frühpensionierung
lässt jedoch den einmal gesetzten Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
nicht entfallen, wenn der betroffene Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen
angewiesen ist und damit die öffentliche Hand weiterhin belastet (BGr, 1. Februar
2019,2C_83/2018, E. 4.2.4 mit Hinweisen): Wird durch eine
Frühpensionierung lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst
und der Lebensunterhalt zur Hauptsache durch Ergänzungsleistungen gedeckt,
haben die bezogenen Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen
sowie Gemeindezuschüsse) den Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinn des
ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes (VGr, 21. Dezember 2016,
VB.2016.00579, E. 5.5; vgl. auch VGr, 20. Dezember 2017,
VB.2017.00519, E. 2.3.2). Dies gilt erst recht, wenn Ergänzungs- bzw.
Zusatzleistungen nicht allein für den Lebensunterhalt des Bezügers, sondern
auch für denjenigen einer Drittperson aufgewendet werden (vgl. VGr, 25. Januar
2018, VB.2017.00719, E. 4.3).
2.2
Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bezogen von November 2003 bis Ende September
2018.
Sozialhilfe. Die bezogenen Leistungen summierten sich bereits im Juni 2017
auf knapp Fr. 280'000.-. Ab Oktober 2018 konnte die Sozialhilfe aufgrund
der Frühpensionierung des Ehemannes durch dessen geringe AHV-Rente von
monatlich Fr. 535.- und hierzu bezogene Ergänzungsleistungen von monatlich
Fr. 1'808.- (exklusive Prämienverbilligung Krankenkasse) abgelöst werden.
Überdies werden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf freiwilliger Basis
von ihren Kindern finanziell unterstützt.
Die Ergänzungsleistungen haben nach zitierter Praxis aber
weiterhin den Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen
Widerrufsgrundes, da sie einerseits lediglich die bislang bezogene Sozialhilfe
ablösen und der Lebensunterhalt des Ehepaares ganz überwiegend durch
beitragsunabhängige Sonderleistungen der öffentlichen Hand finanziert werden
muss. Andererseits müssen die vom Ehemann bezogenen Ergänzungsleistungen für
die Alimentierung der Beschwerdeführerin (mit)aufgewendet werden, weshalb sie
auch deshalb nach dargelegter Praxis ausländerrechtlich Sozialhilfe darstellen.
Eine Loslösung von der Sozialhilfe ist somit weiterhin nicht absehbar. Es ist
damit gemäss zitierter Praxis von einem (fortbestehenden) dauerhaften und
erheblichen Sozialhilfebezug im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG auszugehen. Hieran ändert auch die finanzielle Unterstützung durch weitere
Familienangehörige nichts.
Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt jedoch nicht zwingend
zum Bewilligungswiderruf. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob ein Widerruf auch
verhältnismässig erscheint.
3.
3.1
3.1.1
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist insbesondere,
ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit oder die
Sozialhilfeabhängigkeit der von ihr zu unterstützenden Personen verschuldet hat
(vgl. BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2).
3.1.2
Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGr, 15. Juni 2018,
2C_1064/2017, E. 5.2.1; vgl. auch BGr, 25. Juni 2018,5A_98/2016) und
den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien, Ziff. C.I.3) kann von Sozialhilfeempfängern die rasche
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, sobald deren
Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter entwachsen sind. Gerade bei
Migrantinnen und Migranten ist ein rascher Berufseinstieg essentiell, ist
dieser doch für deren Integrationserfolg und die zukünftige Vermittelbarkeit
auf den Arbeitsmarkt von entscheidender Bedeutung (vgl. Art. 58a Abs. 1
lit. d AIG und die frühere Regelung Art. 4 lit. d der Verordnung
über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober
2007.
[aVIntA]; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00401, E. 3.4 [nicht
rechtskräftig]). Dies gilt erst recht für schlecht ausgebildete oder ältere
Migranten, deren Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt ohnehin
erschwert ist.
3.1.3
Bildungsdefizite und fehlende Deutschkenntnisse vermögen eine mangelhafte
Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu
entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb
und die Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet werden kann (vgl. Art. 58a Abs. 1
lit. c und d AIG sowie die frühere Regelung in Art. 4 lit. b und
d aVIntA). Betroffene Ausländer haben sich deshalb aktiv um ihre Integration
und die Teilnahme an Integrationsprogrammen zu bemühen. Für mittellose
Ausländer existieren kantonale Integrationsprogramme sowie kostengünstige und
teilweise sogar kostenlose Angebote zum Spracherwerb. Zudem werden
Integrationskosten regelmässig in den Budgets von Sozialhilfeempfängern
berücksichtigt. Die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer haben sich aktiv
um die Teilnahme an entsprechenden Integrationsprogrammen zu bemühen und können
nicht darauf vertrauen, durch die Migrationsbehörden hierzu aufgeboten zu
werden. Zumindest im Niedriglohnbereich, z. B. in der Reinigungsbranche, stehen sodann auch
fremdsprachigen und schlecht ausgebildeten Ausländerinnen und Ausländern
Erwerbsmöglichkeiten offen (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00401, E. 3.4
[nicht rechtskräftig]).
3.2
3.2.1
Die in der Schweiz nie erwerbstätige Beschwerdeführerin entschuldigt ihre
Sozialhilfeabhängigkeit mit gesundheitlichen Gebrechen sowie ihren sprach-,
alters- und ausbildungsbedingt schlechten Chancen auf dem hiesigen
Arbeitsmarkt, weshalb sie sich stattdessen als Hausfrau um ihre Kinder und
Enkelkinder gekümmert habe.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin vermag nicht glaubhaft darzulegen, aufgrund
gesundheitlicher Einschränkungen dauerhaft an der Aufnahme einer
existenzsichernden Erwerbstätigkeit gehindert worden zu sein. Zwar leidet sie
laut einem Arztzeugnis ihres Hausarztes vom 25. April 2017 an Knie- und
Magenschmerzen sowie chronischen Rückenschmerzen, weshalb ihr eine eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit von 70–80 % für leichtere körperliche Belastungen
attestiert wurde. Die von ihrem behandelnden Arzt stammende Beurteilung stellt
jedoch keine unabhängige Begutachtung, sondern höchstens ein Parteigutachten
dar, insbesondere da sie im Zusammenhang mit dem migrationsrechtlichen
Verfahren der Beschwerdeführerin erstellt wurde (vgl. BGr, 10. Juni 2010,
2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 25. Oktober
2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541,
E. 2.4.4; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Dem ohnehin nicht mehr
aktuellen Arztzeugnis lassen sich zudem keinerlei zeitliche Angaben zum Beginn
und zur Dauer der teilweisen Arbeitsunfähigkeit entnehmen, obwohl
diesbezügliche Angaben vom Migrationsamt mit Schreiben vom 7. April 2017
ausdrücklich verlangt wurden. Aus einem aktuelleren Arztbericht vom 27. November
2018.
geht lediglich hervor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
regelmässiger ärztlicher Kontrollen bedarf, ohne dass ihr zurzeit eine
eingeschränkte Erwerbsfähigkeit attestiert wird. Da sich die Beschwerdeführerin
bislang noch nie um eine Invalidenrente bemüht hat und von der zuständigen
Sozialhilfebehörde stets als voll arbeitsfähig eingeschätzt wurde, kann ohne
weitere Abklärungen eine dauerhafte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit
verneint werden. Ohnehin würden selbst die ihr attestierten gesundheitlichen
Einschränkungen einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit mit leichter körperlicher
Belastung nicht entgegenstehen.
3.2.3
Die mangelhafte wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin lässt
sich auch nicht mit alters- oder bildungsbedingten Einschränkungen
entschuldigen. Wie bereits dargelegt wurde, wird auch von bildungsfern
aufgewachsenen und älteren Migranten erwartet, dass sie sich um ihre berufliche
Integration und den Erwerb von Deutschkenntnissen bemühen. Gerade von der
Beschwerdeführerin hätte eine rasche Integration erwartet werden können, lebten
doch ihr Ehemann sowie die gemeinsamen Kinder bei ihrer Einreise Mitte 2002
schon jahrelang in der Schweiz und hätten sie bei ihrer Integration
unterstützen können (vgl. auch VGr, 20. April 2016, VB.2016.00155
betreffend die Pflicht der Eheleute zur wechselseitigen Integrationsförderung).
Zudem kannte sie das Land bereits von früheren (Visa-)Aufenthalten. Da sie bei
ihrer Einreise erst knapp 44 Jahre alt war, wäre sie zu Beginn ihres
Aufenthalts auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zumindest im Niedriglohnbereich
durchaus vermittelbar gewesen. Entsprechende Suchbemühungen setzten jedoch viel
zu spät ein: Mit Eingabe vom 5. März 2017 konnte sie gerade einmal
fünfzehn potenzielle Arbeitgeber nennen, bei welchen sie sich als Küchenhilfe
oder Reinigungskraft beworben haben will. In welchen Zeitraum die Bewerbungen
erfolgten, geht aus ihren Angaben nicht hervor. Da sie jeweils durch
persönliche Vorsprache, telefonisch oder (indirekt) durch Bekannte Kontakt
aufgenommen haben will, sind ihre tatsächlichen Suchbemühungen kaum überprüfbar.
Ebenso wenig hat sie Absageschreiben und dergleichen eingereicht, welche
erfolglose Bewerbungen beweisen könnten. Angesichts ihrer jahrelangen
Sozialhilfeabhängigkeit erscheinen ihre offenbar erst unter dem Druck des
drohenden Bewilligungsentzugs vorgenommenen Suchbemühungen völlig unzureichend.
Zudem sind heute schriftliche Bewerbungen auch im Niedriglohnbereich Standard,
weshalb ihre mündlichen oder gar indirekt durch Bekannte vorgenommenen
Bewerbungen von vornherein unzureichend für eine ernsthafte Stellensuche
erscheinen. Unabhängig von den von ihr behaupteten Suchbemühungen sind ihre
Anstrengungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt damit weit hinter den Erwartungen
zurückgeblieben, wären doch aufgrund ihrer langen Landesanwesenheit weitaus
mehr Bewerbungen zu erwarten gewesen und vermögen ihre erst unter dem Druck des
drohenden Bewilligungswiderrufs intensivierten Suchbemühungen ihre Prognose
nicht zu verbessern (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_345/2011, E. 2.2).
Dass ihre Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt auch nach Einschätzung der
Sozialhilfebehörde inzwischen gering sind, ist weniger ihrem Alter und ihrer
fehlenden Berufsbildung als vielmehr ihrer jahrelangen Passivität geschuldet.
Aufgrund ihrer fehlenden Motivation zur Integration hielt das Sozialamt J mit
Bericht vom 11. April 2017 die Durchführung bzw. Finanzierung
kostenintensiver Programme und Kurse für sinnlos. Die Beschwerdeführerin hat
sich nicht aktiv um die Teilnahme an entsprechenden Integrationsprogrammen
bemüht. Sie hat ihre Vermittelbarkeit somit durch mangelhafte Anstrengungen bei
der Arbeitssuche und beim Spracherwerb selbst erschwert und ist schon aus
diesem Grund ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Die
gegenteilige Schlussfolgerung im erwähnten Bericht des Sozialamts J vom 11. April
2017.
ist nicht nachvollziehbar, nachdem im selben Bericht zuvor noch
ausdrücklich auf die fehlende Integrationsmotivation beider Eheleute
hingewiesen wurde. Ansonsten äusserte sich das Sozialamt zur Schuldhaftigkeit
des Bezugs nicht und hielt lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin mangels
Berufserfahrungen und Deutschkenntnissen auf dem Arbeitsmarkt nicht (mehr)
vermittelbar sei.
3.2.4
Die von der Beschwerdeführerin übernommenen Hausarbeiten und
Betreuungsleistungen vermögen ihre fehlende wirtschaftliche Integration
ebenfalls nicht zu entschuldigen: Ihre Kinder waren bei ihrer Einreise in die
Schweiz und zu Beginn ihres Sozialhilfebezugs entweder schon volljährig oder
zumindest in einem Alter, in welchem sie nicht mehr auf eine Betreuung durch
die Beschwerdeführerin angewiesen waren. Soweit sie die Betreuung von
Enkelkindern übernommen hatte, vermag dies ihre fehlenden Arbeitsbemühungen
ebenfalls nicht zu entschuldigen, war sie doch weder zur Übernahme
entsprechender Aufgaben verpflichtet, noch ging die Erbringung entsprechender
Betreuungsleistungen ihrer Pflicht zur Arbeitssuche und wirtschaftlicher
Integration vor. Dies gilt selbst bei der zeitweiligen Übernahme von
Betreuungsaufgaben gegenüber einem (nach ihren Angaben) behinderten Enkelkind.
Ohnehin ist die regelmässige Übernahme derartiger Betreuungspflichten nicht
näher belegt worden.
3.2.5
Zusammenfassend hat sich die Beschwerdeführerin damit nur unzureichend
integriert und sich erst unter dem Druck eines drohenden Bewilligungsentzugs
erfolglos und unzureichend darum bemüht, ihr Arbeitspotenzial auszuschöpfen.
Ihre erhebliche und dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit erscheint damit
schuldhaft und begründet ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse. Inwieweit
auch ihr Ehemann schuldhaft keinem existenzsichernden Erwerb nachging, kann
offenbleiben, da die Beschwerdeführerin unabhängig hiervon verpflichtet gewesen
wäre, ihr eigenes Arbeitspotenzial voll auszuschöpfen.
4.
4.1
Dem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der
Beschwerdeführerin und von deren Familienangehörigen gegenüberzustellen. Die
Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass ein Widerruf angesichts ihrer
langen Aufenthaltsdauer und ihrer familiären sowie persönlichen Beziehungen
unverhältnismässig sei bzw. ihr Recht auf Familien- und Privatleben verletze.
Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei weder ihr noch ihrem Ehemann zumutbar.
4.2
4.2.1
Auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV)
geschützte Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive,
über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),
wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen
sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,2C_1035/2017,
E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September
2018,2C_441/2018, E. 1.3.1).
4.2.2
Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann
sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht
(Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt
ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der
Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen
Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben
(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012,2C_582/2012, E. 2).
4.2.3
Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in
das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung
aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK
doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines
Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr,
1.
Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte
Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und
verfassungsmässig geschützten Beziehungen legitimieren (BGr, 16. Juni
2018,2C_1064/2017, E. 6.3).
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführerin hat sich in der Schweiz trotz ihres langen
Aufenthalts nur unvollständig integriert: Einer Erwerbstätigkeit ging sie nie
nach. Auch heute noch beherrscht sie die hiesige Sprache nicht. Deutschkurse
hat sie nie besucht. Da ihre schlechten Deutschkenntnisse keine vertieften
Kontakte zur deutschsprachigen Bevölkerung erwarten lassen, dürften sich ihre
sozialen Beziehungen weitgehend auf ihre Familie und Landsleute beschränken.
Anlässlich ihrer Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 7. Juni
2017.
verneinten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte,
ausserfamiliäre Beziehungen zur deutschsprachigen Bevölkerung zu unterhalten.
Die von der Beschwerdeführerin nunmehr behaupteten Kontakte zu Schweizer
Nachbarn haben ihre sprachliche Integration jedenfalls nicht im zu erwartenden
Umfang gefördert. Ihre hiesige Integration ist somit weit hinter üblichen Integrationserwartungen
zurückgeblieben, weshalb trotz ihres langen Aufenthalts keine ausserfamiliären
sozialen Beziehungen zu erwarten sind, welche in den Schutzbereich des Rechts
auf Privatleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV fallen könnten. Auch ihre familiären Beziehungen zu ihren erwachsenen
Kindern und ihren Enkelkindern fallen nicht in den konventions- und
verfassungsmässig geschützten Schutzbereich, zumal besondere
Abhängigkeitsverhältnisse nicht geltend gemacht werden und sich auch nicht aus
der gelegentlichen Übernahme von Betreuungsaufgaben für ein behindertes
Enkelkind ergeben würden. Hingegen kann sich die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer intakten Ehe zu einem hier niedergelassenen Landsmann grundsätzlich auf
das Recht auf Familienleben berufen.
4.3.2
Dauer, Höhe und Schuldhaftigkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs sowie die
fortbestehende Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen begründen jedoch ein
erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung
der Beschwerdeführerin, welches durch deren privaten Interessen nicht
aufgewogen wird:
4.3.2.1
Soweit die Beschwerdeführerin sich überhaupt auf konventions- und
verfassungsmässig geschützte Beziehungen berufen kann, darf aufgrund des von
ihr gesetzten Widerrufsgrundes und ihrer mangelhaften Integration in diese
eingegriffen werden (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 36 BV). Die
Familie der Beschwerdeführerin hat überdies bereits früher jahrelang getrennt
gelebt und kann den Kontakt durch wechselseitige Besuche und über die Distanz
aufrechterhalten. Zudem hätten ihre hier lebenden Familienmitglieder ihre
Integration besser fördern und damit allenfalls sogar ihre jahrelange
Sozialhilfeabhängigkeit vermeiden können. Insbesondere der selbst nur
unzureichend in der Schweiz integrierte Ehemann der Beschwerdeführerin hat kaum
zu ihrer wirtschaftlichen und sprachlichen Integration beigetragen, weshalb
sich die Eheleute die durch die Trennung verbundenen Schwierigkeiten selbst
zuzuschreiben haben. Es kann offenbleiben, ob dem Ehemann der Beschwerdeführerin
überdies zuzumuten wäre, ihr in das gemeinsame Heimatland zu folgen.
4.3.2.2
Aufgrund der unzureichenden Integration der Beschwerdeführerin steht deren
lange Aufenthaltsdauer dem Bewilligungswiderruf nicht entgegen. Mit der Schweiz
ist sie hauptsächlich über ihre hier lebenden Angehörigen verbunden, während
ihre insgesamt misslungene Integration ansonsten keine besondere Verwurzelung
in der hiesigen Gesellschaft vermuten lässt. Den überwiegenden Teil ihres
bisherigen Lebens hat sie in ihrer türkischen Heimat verbracht, welche sie erst
kurz vor ihrem 44. Lebensjahr verlassen hatte. Letztmals hielt sie sich eigenen
Angaben zufolge 2016 bei ihrer Mutter in der Türkei auf, wo noch weitere
Verwandte von ihr leben. Trotz ihrer langen Landesabwesenheit dürfte sie mit
den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut sein. Aufgrund der Trennung
von ihrer hier lebenden Familie, ihres Alters und ihrer fehlenden
Berufserfahrungen dürfte ihr die Reintegration im Heimatland nicht
leichtfallen. Ihre Integration ist aber auch in der Schweiz misslungen, weshalb
sie auch hier über keine beruflichen Perspektiven verfügt und von der hiesigen
deutschsprachigen Bevölkerung weitgehend isoliert lebt. Die von ihren Kindern
(freiwillig) geleistete finanzielle Unterstützung kann auch in die Türkei
überwiesen werden. Der Beschwerdeführerin ist deshalb zuzumuten, sich in ihrem
Heimatland neu zu integrieren.
4.3.2.3
Zudem erfolgte der migrationsamtliche Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligung vom 18. Dezember 2015 noch innerhalb der bis Ende
2018.
in Art. 63 Abs. 2 aAuG vorgesehenen 15-Jahresfrist (BGE 137
II 10 E. 4.2; BGr, 18. Mai 2015,2C_727/2014, E. 3.1). Dass der
Widerruf hierbei kurz vor der altrechtlich vorgesehenen 15-Jahresfrist
erfolgte, ist zwar in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen,
angesichts der unzureichenden Integration jedoch nicht entscheidend. Es kann
offengelassen werden, inwieweit mit der Abschaffung der 15-Jahresfrist von Art. 63
Abs. 2 aAuG (übergangsrechtlich) überhaupt noch massgeblich ist, ob der
Widerruf innerhalb einer 15-Jahresfrist erfolgte.
4.3.2.4
Mildere Mittel sind nicht ersichtlich: Nachdem die Beschwerdeführerin
bereits im Januar 2016 erfolglos verwarnt wurde, erscheint eine erneute
Verwarnung nicht zielführend. Auch die seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art
63.
Abs. 2 AIG bestehende Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs unter
gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt ausser Betracht:
Erstens ist diese neurechtliche Bestimmung bereits vom Wortlaut her nicht auf
den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit
zugeschnitten. Zweitens würde eine blosse Bewilligungsänderung nichts an der
(im ausländerrechtlichen Sinn) fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit der
Familie ändern.
Damit erscheint die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen
der Beschwerdeführerin und ihrer Familie verhältnismässig.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin rügt weiter, dass sie nicht mit einem Widerruf habe rechnen
müssen, nachdem ihr trotz jahrelanger Sozialhilfeabhängigkeit eine
Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei.
5.2
Trotz
Sozialhilfeabhängigkeit und heute noch unzureichender Integration wurde der
Beschwerdeführerin am 22. Mai 2007 eine Niederlassungsbewilligung erteilt.
Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte noch gestützt auf das bis
Ende 2007 gültige Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 26. März 1931 (ANAG). Inwieweit die Bewilligungserteilung unter
damaliger Rechtslage gerechtfertigt war, bildet nicht Gegenstand dieses
Verfahrens. Jedenfalls entband auch die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung die Beschwerdeführerin nicht davon, sich weiterhin um
ihre Integration zu bemühen. Vielmehr kann gerade von hier niedergelassenen
Personen der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse und die Aufnahme einer
existenzsichernden Tätigkeit erwartet werden. Sollte die Beschwerdeführerin
gleichwohl darauf vertraut haben, ihren Integrationspflichten hinreichend
nachzukommen, wäre dieses Vertrauen spätestens mit der ihr mit Schreiben vom 28. September
2015.
in Aussicht gestellten und am 29. Januar 2016 formell erfolgten
Verwarnung zerstört worden.
6.
Für die eventualiter beantragte Erteilung einer
Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG besteht
aufgrund des gesetzten Widerrufsgrundes und der bereits vorgenommenen
Interessenabwägung kein Raum.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …