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Entscheid

VB.2018.00787

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00787

28. Februar 2019Deutsch9 min

(URT.2019.20613)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Partei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat.

Das Verwaltungsgericht darf sich grundsätzlich auf die Prüfung der

vorgebrachten Rügen beschränken, soweit der angefochtene Entscheid nicht klare

Mängel aufweist (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2014 [Kommentar

VRG], Vorbemerkungen zu § 50 N. 9 f., §§ 19–28a N. 31

mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht Sache des Gerichts, ohne entsprechende

Rügen nach Fehlern im angefochtenen Entscheid zu suchen, soweit darin keine

offenkundigen Mängel ersichtlich sind (VGr, 1. Dezember 2016,

VB.2016.00660, E. 3.1).

4.

4.1 Die Vorinstanz

hatte den Abbruch des Verfahrens aus wichtigen Gründen in ihrer Mitteilung vom

29. November 2019 nur sehr knapp begründet, nämlich mit dem Hinweis, dass

sie im Verfahrensablauf Unregelmässigkeiten festgestellt habe.

Dieses Vorgehen stützt sich auf § 38 Abs. 2

SubmV; danach sind Verfügungen im Vergaberecht nur summarisch zu begründen

(vgl. auch Art. 13 lit. h IVöB). Der allgemeine Anspruch auf

rechtliches Gehör verlangt demgegenüber, dass Entscheide der Verwaltungsbehörde

weitergehend begründet werden (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999; § 10 Abs. 1 VRG); die Begründung von

Verfügungen muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein,

dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

und in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weitergezogen werden

können. Dazu müssen die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Entscheidinstanz hat leiten lassen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10

N. 25). Den Widerspruch zwischen diesem Anspruch auf gehörige Begründung

einerseits und § 38 Abs. 2 SubmV anderseits löst die Gerichtspraxis

dadurch, dass die Vergabebehörde Gelegenheit hat, ihre Verfügungen mit der

Beschwerdeantwort ergänzend und damit ausreichend im Sinn des allgemeinen Gehörsanspruchs

zu begründen (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 3.1; Peter

Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen

Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1250). Damit einher geht

konsequenterweise auch die Befugnis der beschwerdeführenden Partei, zur

Beschwerdeantwort und damit zur ergänzenden Begründung der angefochtenen

Verfügung zu replizieren; zudem werden Submissionsverfahren regelmässig ohne

Kostenauflage zulasten der beschwerdeführenden Partei abgeschrieben, wenn die

Beschwerde nach Kenntnisnahme der ergänzenden Begründung der Vergabebehörde

zurückgezogen wird.

4.2 Mit der

Beschwerde gegen den Verfahrensabbruch wurde nur in pauschaler Weise geltend

gemacht, die Ausschreibung sei nicht grundlegend falsch. Wie gesehen durfte sich

die Beschwerdeführerin bei Beschwerdeerhebung angesichts der damals erst

vorliegenden summarischen Begründung des Abbruchentscheids ohne Rechtsnachteile

auf eine solche ebenso knappe und unsubstanziierte Beschwerde beschränken.

Indessen hat sie es in der Folge trotz entsprechender Gelegenheit unterlassen,

sich mit den ergänzenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin, mit welcher diese

die Gründe für den Verfahrensabbruch ausführlich nachreichte, auch nur

ansatzweise zu befassen: Sie verwies lediglich auf den mit einem

Verfahrensabbruch regelmässig einhergehenden Umstand, dass die Anbieterinnen

gewisse Kenntnisse zu den Angebotspreisen hätten und schlug vor, eine erneute

Ausschreibung erst auf anfangs 2021 vorzunehmen; sie sei bereit, die Arbeiten

durch Verlängerung des bestehenden Vertrags zu übernehmen. Damit fehlt es an

jeglicher Auseinandersetzung mit der in der Beschwerdeantwort erfolgten

Begründung der angefochtenen Verfügung, weshalb es dem Rechtsmittel der

Beschwerdeführerin offenkundig an der notwendigen Substanziierung fehlt.

4.3 Im Übrigen

erscheint der Verfahrensabbruch nicht als rechtswidrig: Mit Blick auf das

verfahrensrechtliche Transparenzgebot erweist es sich als ungenügend, wenn das

Leistungsverzeichnis – wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar darlegt –

teilweise keine Vorausmasse für die anzubietenden Arbeiten genannt hat. Wie die

Beschwerdegegnerin unangefochten ausführt, hat dies in den Angeboten zu enormen

Unterschieden bei den Angebotspreisen bezüglich einzelner Positionen geführt

(S. 6), was als deutliches Indiz für intransparente Vorgaben in der

Ausschreibung gewertet werden kann. Zwar lässt sich nicht sagen, beim gegebenen

Sachverhalt sei ein Verfahrensabbruch die zwingende Folge der fehlerhaften

Ausschreibung gewesen. Unter Beachtung des vorinstanzlichen Ermessens bei der

Anwendung von § 37 Abs. 1 SubmV (vgl. vorn E. 3.1) erscheint ein

Verfahrensabbruch jedoch als vertretbar. Dafür spricht schliesslich auch der

Umstand, dass seinerzeit nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern zwei weitere

Anbieterinnen gegen die Vergabe opponiert und Beschwerde erhoben hatten.

4.4 Zusammengefasst

erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie dementsprechend

abzuweisen.

5.

Angesichts der Fehler im Vergabeverfahren rechtfertigt es

sich mit Blick auf das Verursacherprinzip, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

trotz ihres Obsiegens im Beschwerdeverfahren zur Hälfte aufzuerlegen. Die

andere Hälfte ist der unterliegenden Beschwerdeführerin zu überbinden

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2). Dementsprechend ist auf

die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten (§ 17 Abs. 2

VRG).

6.

Da der Wert des infrage stehenden Auftrags den im

Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert erreicht (Art. 1

lit. b der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die

Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre

2018 und 2019 [SR 172.056.12]), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 3'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …