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Entscheid

VB.2018.00788

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00788

21. Dezember 2018Deutsch6 min

(URT.2018.20472)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit

Verfügung vom 31. Oktober 2016 die Niederlassungsbewilligung von A, eines 1994

geborenen ausländischen Staatsangehörigen.

Erwägungen

II.

Den Rekurs von A hiergegen wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 in der Hauptsache ab

(Dispositiv-Ziff. I; vgl. auch Dispositiv-Ziff. II); sie auferlegte die

Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'680.- A (Dispositiv-Ziff. III) und

verweigerte diesem in Dispositiv-Ziff. IV eine anbegehrte

Parteientschädigung.

III.

A. Am

27.

November 2017 liess A als Geschäft VB.2017.00785 rubrizierte

Beschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid sowie die Verfügung vom 31. Oktober 2016 aufzuheben,

eventualiter sei das Migrationsamt einzuladen, ihn ausländerrechtlich zu

verwarnen; zudem ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und

-vertretung. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine

Rechtsmittelbeantwortung. Mit Urteil vom 14. März 2018 wies das

Verwaltungsgericht die Beschwerde sowie – mangels Dartuns der behaupteten

Mittellosigkeit – ebenfalls das Armenrechtsgesuch ab, setzte das Total der

Gerichtskosten auf Fr. 2'060.- fest, auferlegte diese A und versagte Letzterem

eine Parteientschädigung.

B. Die

Beschwerde von A dawider hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Novem­ber

2018.

gut; es hob das verwaltungsgerichtliche vom 14. März gleichen Jahres auf,

verwarnte A ausländerrechtlich und wies die Sache "[z]ur Neuregelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens […] an das

Verwaltungsgericht […] zurück" (2C_385/2018).

C. Das

Verwaltungsgericht eröffnete, nachdem der Bundesgerichtsentscheid am 7.

Dezember 2018 eingegangen war, das vorliegende Geschäft und zog das eigene Urteil

vom 14. März dieses Jahres sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen

bisherigen Akten bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Im Sinn der bundesgerichtlichen Anweisung ist das Verfahren VB.2017.00785

als Geschäft VB.2018.00788 teilweise wiederaufzunehmen (siehe VGr, 23. August

2017, VB.2017.00477, E. 1).

Das Bundesgericht hat selber nur über die Hauptsache der

kantonalen Verfahren entschieden, welche weder einen Erlass noch etwas in

einzelrichterliche Kompetenz Fallendes beschlugen; deshalb rief das

verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14. März 2018 kraft der §§ 38, 38a und

38b je Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS

175.

) einer Dreierbesetzung. Jetzt geht es nur mehr um die

verwaltungsgerichtliche sowie die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung, was neu

einen Streitwert ergibt (siehe statt vieler Hans Ulrich Walder-Richli/Béatrice

Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich etc. 2009, S. 134 f. mit

Hinweisen; BGr, 17. März 2010,9C_1022/2009, E. 3.3; dazu, dass die

gerichtsinterne Zuständigkeit im zweiten Rechtsgang nicht jener im ersten

entsprechen müsse, VGr, 30. Oktober 2009, PB.2009.00036, E. 1 Abs. 2; teilweise

anders Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 10

und 12).

Die Gerichts- und die Rekurskosten belaufen sich auf Fr.

2'060.- bzw. Fr. 1'680.-; bei der Frage der Parteientschädigung für die beiden

kantonalen und des Armenrechts für das verwaltungsgerichtliche

Rechtsmittelverfahren vermag es gegenwärtig nicht um einen Betrag von mehr als

Fr. 16'260.- zu gehen. Weil also die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschritten

werden kann und es sich um keinen Fall grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist

hier nach § 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid

berufen.

2.

Was den ersten Rechtsgang beim Verwaltungsgericht angeht,

fehlt ein Anlass, Gerichtsgebühr und Zustellkosten heute anders festzusetzen

als im aufgehobenen Erkenntnis vom 14. März 2018. Hingegen erscheint nach

dem Bundesgerichtsurteil vom 29. November 2018 der Beschwerdeführer nicht mehr

als unterliegend. Vielmehr tut das nun der Beschwerdegegner, wenngleich er sich

vor Verwaltungsgericht jeglicher Äusserung enthielt (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar,

§ 13 N. 52; VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 3 Abs. 1, sowie 8.

September 2015, VB.2015.00461, E. 6.2 Abs. 2). Jenem sind deshalb gestützt auf

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit) § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG die Gerichtskosten

zu belasten (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65), und ebenso muss

mit den Kosten im angefochtenen Entscheid verfahren werden (vgl. Plüss, § 13

N. 66; VGr, 8. September 2015, VB.2015.00461, E. 5.3 – 17. Dezember 2015,

VB.2015.00162, E. 4.2 – 9. April 2018, VB.2018.00113, E. 3). Dadurch verliert

das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Verwaltungsgericht

seinen Gegenstand.

Bei der Oberinstanz verlangte der Beschwerdeführer für das

vorherige verwaltungsgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtsvertretung,

räumte aber ein, dort seine Substanziierungsobliegenheit betreffend

Bedürftigkeit versäumt zu haben, und suchte das nun nachzuholen. Das

Bundesgericht erwägt bloss, "[d]ie Anträge um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands

sind aufgrund des Verfahrensausgangs gegenstandslos geworden", womit es

möglicherweise nur das auch für sein Verfahren gestellte Armenrechtsgesuch ins

Auge fasst. Dem sei, wie ihm wolle: Jedenfalls rügt das Bundesgericht nirgends

die verwaltungsgerichtliche Verweigerung unentgeltlicher Rechtsvertretung

mangels Dartuns der Mittellosigkeit. Eine solche Unterlassung kann nicht über

ein Rechts­mittel wettgemacht werden. Deshalb muss es insofern bei der

Abweisung des Armenrechtsgesuchs bleiben.

Immerhin ist der nicht länger als Sieger geltende

Beschwerdegegner in Anwendung des § 17 Abs. 2 lit. a VRG auch zur Zahlung

einer Parteientschädigung für die zwei kantonalen Rechtsmittelverfahren zu

verpflichten. Weil der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers diesen vor

Verwaltungsgericht und Vorinstanz vertrat, in Würdigung seiner Rechtsschriften sowie

im Licht anderer vergleichbarer Fälle und der Verwaltungsgerichtspraxis

erweisen sich insgesamt Fr. 2'500.- einschliesslich Mehrwertsteuer als

angemessen (siehe VGr, 11. Juni 2014, VB.2014.00044, E. 3 – 7. April 2016,

VB.2015.00199, E. 4 – 31. Mai 2017, VB.2017.00146, E. 3 sowie Dispositiv-Ziff.

4.

– 5. September 2018, VB.2018.00011, E. 4 und Dispositiv-Ziff. 4).

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Erkenntnisdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Hinsichtlich dieses nur

Nebenfolgen beschlagenden Urteils gibt es die gleiche Weiterzugsmöglichkeit wie

im ersten Rechtsgang zur Hauptsache (vgl. Thomas Häberli, Basler Kommentar,

2018, Art. 83 BGG N. 9 e contrario; Plüss, § 13 N. 94, § 16 N. 73 und 122,

§ 17 N. 91; VGr, 3. November 2016, VB.2016.00344, E. 4 Abs. 2). Der

Entscheid des Bundesgerichts vom 29. November 2018 hat die Zulässigkeit der

ordentlichen Beschwerde an das Bundesgericht bereits bejaht.

Demgemäss erkennt

der Einzelrichter:

1.

Das

Verfahren VB.2017.00785 wird als Geschäft VB.2018.00788 teilweise

wiederaufgenommen.

2.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 18. Oktober 2017

werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtkosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen.

6.

Der

Beschwerdegegner wird – teilweise in Aufhebung der Dispositiv-Ziff. IV im

Rekursentscheid – verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche

und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 2'500.- einschliesslich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 3 Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

8.

Mitteilung an …