VB.2018.00789
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00789
17. April 2019Deutsch12 min
(URT.2019.20757)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00789
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1990, heiratete am 12. Dezember 2013 in seinem Heimatland Pakistan
die ursprünglich aus Thailand stammende Schweizerin C (auch: D), geboren
1967. Diese war in erster Ehe mit einem Schweizer verheiratet. Danach schloss
sie 1994 die Ehe mit dem Pakistani E (geboren 1959), welche zu einem
unbekannten Zeitpunkt geschieden wurde. Zwischen 2007 und 2013 war sie sodann
mit dem pakistanischen Staatsbürger F, geboren 1980, verheiratet. Aus früheren
Beziehungen mit thailändischen Staatsangehörigen hat C drei Kinder; das jüngste
Kind, G (geboren 2006), lebt bei seiner Mutter in der Schweiz.
B. Am
12. März 2015 reiste A über Italien – ohne im Besitz eines Visums zu sein
– zu seiner Ehefrau in die Schweiz. Als Familienangehöriger einer Schweizerin
erteilte ihm der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund unklarer
Wohnverhältnisse wurde die Ehe A/C einer Überprüfung wegen Scheinehe
unterzogen. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde am 13. Januar 2017 eine
polizeiliche Wohnortskontrolle durchgeführt. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs wurde die Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung des Migrationsamts
vom 7. April 2017 nicht mehr verlängert und ihm eine Ausreisefrist bis
6. Juli 2017 angesetzt.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. November 2018 ab. Dabei
setzte sie A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 8. Februar
2019.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2018 beantragte A, es
seien die vorinstanzlichen Entscheide unter Entschädigungsfolge vollumfänglich
aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Eventualiter seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das Verfahren
zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Während die
Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt
nicht vernehmen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 beauftragte das
Verwaltungsgericht die Kantonspolizei Zürich erneut, eine polizeiliche
Wohnungskontrolle durchzuführen. Am 18. März 2019 erstattete die Kantonspolizei
Zürich einen entsprechenden Polizeibericht.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, vormals: Ausländergesetz [AuG]) Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Dieser Rechtsanspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 1
lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff
des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 4. April 2017,2C_1020/2016, E. 4.1), sowie die
Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145
E. 2.2).
2.2
Ob eine
Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann
diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 130 II 113
E. 10.2; BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien zählen unter
anderem folgende Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von
einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den
Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze
Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den
anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat (BGE 128 II 145
E. 3.1; BGr, 30. August 2018,2C_377/2018, E. 3.1 auch zum
Folgenden). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten
Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine
für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben (VGr,
20.
Juni 2018, VB.2018.00070, E. 2.5).
2.3
Grundsätzlich
obliegt es der Migrationsbehörde, die Ausländerrechtsehe nachzuweisen. Dass
eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (vgl.
BGE 128 II 145 E. 2.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amts
wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG).
Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt
als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465
E. 8.6.4). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für
eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass
sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen
glaubhaft zu machen (BGr, 17. März 2017,2C_936/2016, E. 2.3).
2.4
Die Vorinstanz erblickte im vorliegenden Fall mehrere gewichtige
Indizien, welche den Verdacht erhärteten, dass die Eheleute A/C die Ehe
lediglich zum Schein eingingen: So spreche insbesondere der Altersunterschied
von 23 Jahren dafür sowie die Drittstaatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers, welche ihm ohne Heirat einen längeren Lebens- und
Arbeitsaufenthalt in der Schweiz verunmöglicht hätte, ebenso die Tatsache, dass
die verschuldete und sozialhilfeabhängige Ehefrau der Zielgruppe von Schweizern
angehöre, welche typischerweise für die Eingehung von Scheinehen ausgesucht
würden. Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen
Einvernahme die Aussage verweigert und so seine Mitwirkungspflicht missachtet.
Die Ehefrau wiederum habe anlässlich der Befragung widersprüchliche Aussagen
gemacht und insbesondere zu ihren früheren Ehen lückenhafte und ausweichende
Angaben gemacht. Nachdem die Ehefrau bereits mit zwei pakistanischen Männern
verheiratet gewesen sei, welchen sie den Aufenthalt in der Schweiz ermöglicht
habe, und die Ehe mit dem Beschwerdeführer nur sechs Monate nach der Scheidung
vom zweiten pakistanischen Ehemann geschlossen habe, sei nachvollziehbar, dass
die Hochzeit in Pakistan erfolgt sei: Im Fall einer Heirat in der Schweiz wäre
die Ehefrau mit diversen Fragen seitens der Behörden konfrontiert worden,
ebenso im Fall eines nach der Hochzeit ordentlich beantragten Familiennachzugs.
Stattdessen hätten die Eheleute A/C die Behörden – ohne je einen
Familiennachzug zu beantragen – vor vollendete Tatsachen gestellt. Ferner
würden sich die im Rekursverfahren eingereichten Hochzeitsbilder als Beleg für
eine tatsächliche Liebesehe als untauglich erweisen, zumal entsprechende Feierlichkeiten
im Kulturkreis des Beschwerdeführers auch bei arrangierten Ehen üblich seien.
Auch fehlten Kommunikationsnachweise für die vor der Einreise des
Beschwerdeführers geführte Fernbeziehung. Für die Zeit nach der Übersiedlung
des Beschwerdeführers in die Schweiz seien er und seine Ehefrau weitgehend an
gemeinsamen Adressen im Untermietverhältnis über Freunde oder Bekannte des
Beschwerdeführers gemeldet gewesen, woraus sich noch kein Hinweis auf eine
gelebte Ehegemeinschaft ergebe. Erst aufgrund der Meldung der jeweiligen
Einwohnerdienste sei bekannt geworden, dass die Ehefrau am 16. Januar 2016
ihren Wohnsitz von H nach I verlegt habe und hernach per 3. Januar 2018
von J nach I. Im Dezember 2016 und Januar 2017 sei sie zudem in Thailand
gewesen. Diese Verhaltensweise erwecke den Eindruck, die separate Lebensführung
der beiden Ehepartner möglichst lange vor den Behörden geheim halten zu wollen.
Was die Wohnungskontrolle vom 13. Januar 2017 anbelange, hätten die
früheren Erfahrungen aus den vorangegangenen zwei Ehen mit pakistanischen
Ehegatten und den diesbezüglich durchgeführten Ermittlungen wegen
Scheineheverdachts den Eheleuten A/C ermöglicht, sich entsprechend
vorzubereiten und ihr Verhalten anzupassen.
3.
3.1
Zu
Recht würdigte die Vorinstanz den erheblichen Altersunterschied – die
Ehefrau war bei der Heirat doppelt so alt wie der Ehemann – im Sinn der
etablierten Rechtsprechung als Scheineheindiz; ebenso steht fest, dass der
pakistanische Beschwerdeführer einzig durch die Heirat mit einer Schweizerin ein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz erlangen konnte und die Ehefrau – im Zeitpunkt
der Heirat – als sozialhilfeabhängige und verschuldete Schweizerin der
Zielgruppe angehörte, welche üblicherweise für Scheinehen ausgesucht wird. Auch
spricht die zeitliche Nähe der Auflösung der Ehe mit dem zweiten pakistanischen
Ehegatten (F) und Eingehung der Ehe mit dem dritten pakistanischen Ehegatten (A)
lediglich sechs Monate später für eine Scheinehe. Hingegen wendet sich der
Beschwerdeführer zutreffend gegen die Mutmassungen der Vorinstanz, wonach es
sich bei den vorgängigen Ehen von C um Scheinehen gehandelt haben könnte, was
wiederum entsprechende Rückschlüsse auf die vorliegende Ehe zuliesse. Hier
verfällt die Vorinstanz in eine willkürliche Beweiswürdigung, indem sie die
Melde- und Wohnverhältnisse der Ehefrau während der Ehe mit dem zweiten
pakistanischen Staatsangehörigen heranzieht und Parallelen zur hier einzig zu
beurteilenden Ehe mit dem Beschwerdeführer aufstellt (vgl. hierzu VGr,
15.
November 2017, VB.2017.00366, E. 2.5 ff.). Einer einseitig
negativen Betrachtung wurden sodann die Hochzeitsfotos unterzogen, welche die
Vorinstanz als weiteres Scheineheindiz wertete. Aus den eingereichten Fotos ist
ersichtlich, dass die Hochzeit im familiären Rahmen in Pakistan stattgefunden
hat; die Eheleute trugen traditionelle Hochzeitskleidung und tauschten Ringe
aus. Solche Feierlichkeiten deuten jedoch regelmässig auf eine echte Ehe hin
(vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00749, E. 3.1 und BGr,
9.
April 2018,2C_334/2017, E. 3.2.3 e contrario).
3.2
Nicht
gewürdigt wurden sodann die Ergebnisse der am 13. Januar 2017
durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrolle am K-Platz 01 in J:
Anlässlich derselben wurden etliche Kleidungsstücke beider Eheleute
vorgefunden; auch im Badezimmer hätten sich im Wäschekorb Kleider von beiden
Eheleuten befunden. Ferner wurden Kosmetik- und Pflegeprodukte sowie auf beide
Ehegatten lautende Dokumente und Rechnungen festgestellt. Mit diesem Ergebnis
der Wohnungskontrolle, welche auf eine echte Ehe schliessen lässt, setzt sich
die Vorinstanz nicht auseinander. Allerdings fällt mit Blick auf die Wohn- und
Meldeverhältnisse der Eheleute auf, dass diese nach kurzer Zeit des
Zusammenlebens bereits am 16. Januar 2016 wieder getrennt lebten und –
nach der Trennungsanfrage des Migrationsamts vom 29. Februar 2016 – die
Wohnsitze per 20. April 2016 wieder zusammenführten, Anfang Januar 2018
wieder trennten und Anfang April 2018 erneut zusammenführten. Dabei schlossen
die Eheleute primär befristete Untermietverträge mit Freunden und
Familienmitgliedern ab (Untermiete der Eheleute an der L-Strasse 03
in H, befristet vom 11. März bis 30. August 2015; Untermiete der Ehefrau
vom 16. Januar 2016 bis 19. April 2016 an der M-Strasse 02 in J;
Untermiete der Eheleute am K-Platz 01 in J, befristet vom 20. April
bis 30. September 2016; erneute Untermiete der Ehefrau vom 3. Januar
2018.
bis 31. März 2018 an der M-Strasse 02 in I). Zur Begründung der
zwischenzeitlich getrennten Wohnsitze gaben die Eheleute an, sich an Weihnachten
2015.
heftig gestritten zu haben, was zu einer ersten Trennung im Januar 2016
geführt habe. Zudem habe die Ehefrau in I gearbeitet, und ihr Sohn sei dort im
Kinderheim gewesen. Nach der Ankündigung des Migrationsamts, man werde die
Aufenthaltsbewilligung des Ehemanns nicht verlängern, wenn getrennte Wohnsitze
bestünden, was wie ein Damoklesschwert über den Eheleuten hing, habe man sich
entschieden, wieder in J zur Untermiete zusammenzuziehen. Die Eheleute geben
damit selbst an, damals primär aus ausländerrechtlichen Gründen die Wohnsitze
wieder zusammengeführt zu haben. Gleichwohl bestehen sie in ihrem undatierten
Schreiben an das Verwaltungsgericht darauf, damals wie heute die Ehe
tatsächlich zu leben. Um dies zu verifizieren, ordnete das Verwaltungsgericht
an der von den Eheleuten angegebenen Wohnadresse mit Schreiben vom
15.
Februar 2019 eine unangekündigte, polizeiliche Wohnungskontrolle an.
Die Kantonspolizei Zürich nahm daraufhin am 13. März 2019 einen Augenschein
an der N-Strasse 04 in I vor. Anlässlich der Kontrolle konnte in der
Wohnung um 7.10 Uhr die Ehefrau des Beschwerdeführers angetroffen werden.
Diese gab an, ihr Sohn sei bereits zur Schule gegangen; ihr Ehemann sei
frühmorgens aus dem Haus, da er bei der Firma X als Servicemitarbeiter den
Frühdienst bestreite. Eine telefonische Abklärung der Polizei bei der
Personalverantwortlichen ergab, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag
tatsächlich die Frühschicht absolvierte, welche um 5.00 Uhr morgens
begann. Zudem präsentierten sich die Wohnverhältnisse so, dass angenommen
werden darf, der Beschwerdeführer lebe ebenfalls in diesem Haushalt: Im
Schlafzimmer des Beschwerdeführers befanden sich im Kleiderschrank
Herrenkleider, Schuhe, Schmuck usw., welche dem Beschwerdeführer zugeordnet
werden konnten; ferner fanden sich diverse Effekten des Beschwerdeführers sowie
Papiere und ihm gehörende Briefe. Wohl nächtigen die Eheleute laut Angaben der
Ehefrau, welche mit ihrem Sohn in einem separaten Zimmer schläft, nicht im
selben Zimmer. Als plausiblen Grund für die getrennten Zimmer gab die Ehefrau
den Schichtdienst des Beschwerdeführers an, welcher morgens oft sehr früh (3.00 Uhr)
aufstehen müsse. Aus dem Polizeibericht vom 18. März 2019 lässt sich
folgern, dass der Beschwerdeführer – wie von den Eheleuten angegeben – mit C
einen gemeinsamen Haushalt führt. Zusammengefasst liegen zwar aufgrund der
heutigen Aktenlage verschiedene Indizien für eine Scheinehe vor, indessen lässt
das Gesamtbild – insbesondere gestützt auf das Ergebnis der aktuellen
Wohnungskontrolle – diesen Schluss nicht zu. Ergeben sich jedoch in Zukunft neue
Indizien für eine Scheinehe, schliesst dies eine erneute Überprüfung des
Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers durch das Migrationsamt nicht aus.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Rekurs- und Beschwerdever-fahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und hat dieser dem
Beschwerdeführer für das Verfahren eine angemessene Parteientschä-digung zu
entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit je Fr. 1'500.- für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren festzusetzen ist.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 8. November 2018 sowie die Verfügung des Migrationsamts
vom 7. April 2017 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen,
die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inklusive), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …