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Entscheid

VB.2018.00789

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00789

17. April 2019Deutsch12 min

(URT.2019.20757)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1990, heiratete am 12. Dezember 2013 in seinem Heimatland Pakistan

die ursprünglich aus Thailand stammende Schweizerin C (auch: D), geboren

1967. Diese war in erster Ehe mit einem Schweizer verheiratet. Danach schloss

sie 1994 die Ehe mit dem Pakistani E (geboren 1959), welche zu einem

unbekannten Zeitpunkt geschieden wurde. Zwischen 2007 und 2013 war sie sodann

mit dem pakistanischen Staatsbürger F, geboren 1980, verheiratet. Aus früheren

Beziehungen mit thailändischen Staatsangehörigen hat C drei Kinder; das jüngste

Kind, G (geboren 2006), lebt bei seiner Mutter in der Schweiz.

B. Am

12. März 2015 reiste A über Italien – ohne im Besitz eines Visums zu sein

– zu seiner Ehefrau in die Schweiz. Als Familienangehöriger einer Schweizerin

erteilte ihm der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund unklarer

Wohnverhältnisse wurde die Ehe A/C einer Überprüfung wegen Scheinehe

unterzogen. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde am 13. Januar 2017 eine

polizeiliche Wohnortskontrolle durchgeführt. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs wurde die Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung des Migrationsamts

vom 7. April 2017 nicht mehr verlängert und ihm eine Ausreisefrist bis

6. Juli 2017 angesetzt.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. November 2018 ab. Dabei

setzte sie A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 8. Februar

2019.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2018 beantragte A, es

seien die vorinstanzlichen Entscheide unter Entschädigungsfolge vollumfänglich

aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Eventualiter seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das Verfahren

zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Während die

Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt

nicht vernehmen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 beauftragte das

Verwaltungsgericht die Kantonspolizei Zürich erneut, eine polizeiliche

Wohnungskontrolle durchzuführen. Am 18. März 2019 erstattete die Kantonspolizei

Zürich einen entsprechenden Polizeibericht.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, vormals: Ausländergesetz [AuG]) Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Dieser Rechtsanspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 1

lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff

des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGr, 4. April 2017,2C_1020/2016, E. 4.1), sowie die

Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.

Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145

E. 2.2).

2.2

Ob eine

Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann

diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 130 II 113

E. 10.2; BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien zählen unter

anderem folgende Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von

einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung

erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den

Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze

Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den

anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat (BGE 128 II 145

E. 3.1; BGr, 30. August 2018,2C_377/2018, E. 3.1 auch zum

Folgenden). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten

Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine

für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben (VGr,

20.

Juni 2018, VB.2018.00070, E. 2.5).

2.3

Grundsätzlich

obliegt es der Migrationsbehörde, die Ausländerrechtsehe nachzuweisen. Dass

eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (vgl.

BGE 128 II 145 E. 2.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amts

wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz

durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG).

Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt

als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit

vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465

E. 8.6.4). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für

eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass

sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen

glaubhaft zu machen (BGr, 17. März 2017,2C_936/2016, E. 2.3).

2.4

Die Vorinstanz erblickte im vorliegenden Fall mehrere gewichtige

Indizien, welche den Verdacht erhärteten, dass die Eheleute A/C die Ehe

lediglich zum Schein eingingen: So spreche insbesondere der Altersunterschied

von 23 Jahren dafür sowie die Drittstaatsangehörigkeit des

Beschwerdeführers, welche ihm ohne Heirat einen längeren Lebens- und

Arbeitsaufenthalt in der Schweiz verunmöglicht hätte, ebenso die Tatsache, dass

die verschuldete und sozialhilfeabhängige Ehefrau der Zielgruppe von Schweizern

angehöre, welche typischerweise für die Eingehung von Scheinehen ausgesucht

würden. Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen

Einvernahme die Aussage verweigert und so seine Mitwirkungspflicht missachtet.

Die Ehefrau wiederum habe anlässlich der Befragung widersprüchliche Aussagen

gemacht und insbesondere zu ihren früheren Ehen lückenhafte und ausweichende

Angaben gemacht. Nachdem die Ehefrau bereits mit zwei pakistanischen Männern

verheiratet gewesen sei, welchen sie den Aufenthalt in der Schweiz ermöglicht

habe, und die Ehe mit dem Beschwerdeführer nur sechs Monate nach der Scheidung

vom zweiten pakistanischen Ehemann geschlossen habe, sei nachvollziehbar, dass

die Hochzeit in Pakistan erfolgt sei: Im Fall einer Heirat in der Schweiz wäre

die Ehefrau mit diversen Fragen seitens der Behörden konfrontiert worden,

ebenso im Fall eines nach der Hochzeit ordentlich beantragten Familiennachzugs.

Stattdessen hätten die Eheleute A/C die Behörden – ohne je einen

Familiennachzug zu beantragen – vor vollendete Tatsachen gestellt. Ferner

würden sich die im Rekursverfahren eingereichten Hochzeitsbilder als Beleg für

eine tatsächliche Liebesehe als untauglich erweisen, zumal entsprechende Feierlichkeiten

im Kulturkreis des Beschwerdeführers auch bei arrangierten Ehen üblich seien.

Auch fehlten Kommunikationsnachweise für die vor der Einreise des

Beschwerdeführers geführte Fernbeziehung. Für die Zeit nach der Übersiedlung

des Beschwerdeführers in die Schweiz seien er und seine Ehefrau weitgehend an

gemeinsamen Adressen im Untermietverhältnis über Freunde oder Bekannte des

Beschwerdeführers gemeldet gewesen, woraus sich noch kein Hinweis auf eine

gelebte Ehegemeinschaft ergebe. Erst aufgrund der Meldung der jeweiligen

Einwohnerdienste sei bekannt geworden, dass die Ehefrau am 16. Januar 2016

ihren Wohnsitz von H nach I verlegt habe und hernach per 3. Januar 2018

von J nach I. Im Dezember 2016 und Januar 2017 sei sie zudem in Thailand

gewesen. Diese Verhaltensweise erwecke den Eindruck, die separate Lebensführung

der beiden Ehepartner möglichst lange vor den Behörden geheim halten zu wollen.

Was die Wohnungskontrolle vom 13. Januar 2017 anbelange, hätten die

früheren Erfahrungen aus den vorangegangenen zwei Ehen mit pakistanischen

Ehegatten und den diesbezüglich durchgeführten Ermittlungen wegen

Scheineheverdachts den Eheleuten A/C ermöglicht, sich entsprechend

vorzubereiten und ihr Verhalten anzupassen.

3.

3.1

Zu

Recht würdigte die Vorinstanz den erheblichen Altersunterschied – die

Ehefrau war bei der Heirat doppelt so alt wie der Ehemann – im Sinn der

etablierten Rechtsprechung als Scheineheindiz; ebenso steht fest, dass der

pakistanische Beschwerdeführer einzig durch die Heirat mit einer Schweizerin ein

Anwesenheitsrecht in der Schweiz erlangen konnte und die Ehefrau – im Zeitpunkt

der Heirat – als sozialhilfeabhängige und verschuldete Schweizerin der

Zielgruppe angehörte, welche üblicherweise für Scheinehen ausgesucht wird. Auch

spricht die zeitliche Nähe der Auflösung der Ehe mit dem zweiten pakistanischen

Ehegatten (F) und Eingehung der Ehe mit dem dritten pakistanischen Ehegatten (A)

lediglich sechs Monate später für eine Scheinehe. Hingegen wendet sich der

Beschwerdeführer zutreffend gegen die Mutmassungen der Vorinstanz, wonach es

sich bei den vorgängigen Ehen von C um Scheinehen gehandelt haben könnte, was

wiederum entsprechende Rückschlüsse auf die vorliegende Ehe zuliesse. Hier

verfällt die Vorinstanz in eine willkürliche Beweiswürdigung, indem sie die

Melde- und Wohnverhältnisse der Ehefrau während der Ehe mit dem zweiten

pakistanischen Staatsangehörigen heranzieht und Parallelen zur hier einzig zu

beurteilenden Ehe mit dem Beschwerdeführer aufstellt (vgl. hierzu VGr,

15.

November 2017, VB.2017.00366, E. 2.5 ff.). Einer einseitig

negativen Betrachtung wurden sodann die Hochzeitsfotos unterzogen, welche die

Vorinstanz als weiteres Scheineheindiz wertete. Aus den eingereichten Fotos ist

ersichtlich, dass die Hochzeit im familiären Rahmen in Pakistan stattgefunden

hat; die Eheleute trugen traditionelle Hochzeitskleidung und tauschten Ringe

aus. Solche Feierlichkeiten deuten jedoch regelmässig auf eine echte Ehe hin

(vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00749, E. 3.1 und BGr,

9.

April 2018,2C_334/2017, E. 3.2.3 e contrario).

3.2

Nicht

gewürdigt wurden sodann die Ergebnisse der am 13. Januar 2017

durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrolle am K-Platz 01 in J:

Anlässlich derselben wurden etliche Kleidungsstücke beider Eheleute

vorgefunden; auch im Badezimmer hätten sich im Wäschekorb Kleider von beiden

Eheleuten befunden. Ferner wurden Kosmetik- und Pflegeprodukte sowie auf beide

Ehegatten lautende Dokumente und Rechnungen festgestellt. Mit diesem Ergebnis

der Wohnungskontrolle, welche auf eine echte Ehe schliessen lässt, setzt sich

die Vorinstanz nicht auseinander. Allerdings fällt mit Blick auf die Wohn- und

Meldeverhältnisse der Eheleute auf, dass diese nach kurzer Zeit des

Zusammenlebens bereits am 16. Januar 2016 wieder getrennt lebten und –

nach der Trennungsanfrage des Migrationsamts vom 29. Februar 2016 – die

Wohnsitze per 20. April 2016 wieder zusammenführten, Anfang Januar 2018

wieder trennten und Anfang April 2018 erneut zusammenführten. Dabei schlossen

die Eheleute primär befristete Untermietverträge mit Freunden und

Familienmitgliedern ab (Untermiete der Eheleute an der L-Strasse 03

in H, befristet vom 11. März bis 30. August 2015; Untermiete der Ehefrau

vom 16. Januar 2016 bis 19. April 2016 an der M-Strasse 02 in J;

Untermiete der Eheleute am K-Platz 01 in J, befristet vom 20. April

bis 30. September 2016; erneute Untermiete der Ehefrau vom 3. Januar

2018.

bis 31. März 2018 an der M-Strasse 02 in I). Zur Begründung der

zwischenzeitlich getrennten Wohnsitze gaben die Eheleute an, sich an Weihnachten

2015.

heftig gestritten zu haben, was zu einer ersten Trennung im Januar 2016

geführt habe. Zudem habe die Ehefrau in I gearbeitet, und ihr Sohn sei dort im

Kinderheim gewesen. Nach der Ankündigung des Migrationsamts, man werde die

Aufenthaltsbewilligung des Ehemanns nicht verlängern, wenn getrennte Wohnsitze

bestünden, was wie ein Damoklesschwert über den Eheleuten hing, habe man sich

entschieden, wieder in J zur Untermiete zusammenzuziehen. Die Eheleute geben

damit selbst an, damals primär aus ausländerrechtlichen Gründen die Wohnsitze

wieder zusammengeführt zu haben. Gleichwohl bestehen sie in ihrem undatierten

Schreiben an das Verwaltungsgericht darauf, damals wie heute die Ehe

tatsächlich zu leben. Um dies zu verifizieren, ordnete das Verwaltungsgericht

an der von den Eheleuten angegebenen Wohnadresse mit Schreiben vom

15.

Februar 2019 eine unangekündigte, polizeiliche Wohnungskontrolle an.

Die Kantonspolizei Zürich nahm daraufhin am 13. März 2019 einen Augenschein

an der N-Strasse 04 in I vor. Anlässlich der Kontrolle konnte in der

Wohnung um 7.10 Uhr die Ehefrau des Beschwerdeführers angetroffen werden.

Diese gab an, ihr Sohn sei bereits zur Schule gegangen; ihr Ehemann sei

frühmorgens aus dem Haus, da er bei der Firma X als Servicemitarbeiter den

Frühdienst bestreite. Eine telefonische Abklärung der Polizei bei der

Personalverantwortlichen ergab, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag

tatsächlich die Frühschicht absolvierte, welche um 5.00 Uhr morgens

begann. Zudem präsentierten sich die Wohnverhältnisse so, dass angenommen

werden darf, der Beschwerdeführer lebe ebenfalls in diesem Haushalt: Im

Schlafzimmer des Beschwerdeführers befanden sich im Kleiderschrank

Herrenkleider, Schuhe, Schmuck usw., welche dem Beschwerdeführer zugeordnet

werden konnten; ferner fanden sich diverse Effekten des Beschwerdeführers sowie

Papiere und ihm gehörende Briefe. Wohl nächtigen die Eheleute laut Angaben der

Ehefrau, welche mit ihrem Sohn in einem separaten Zimmer schläft, nicht im

selben Zimmer. Als plausiblen Grund für die getrennten Zimmer gab die Ehefrau

den Schichtdienst des Beschwerdeführers an, welcher morgens oft sehr früh (3.00 Uhr)

aufstehen müsse. Aus dem Polizeibericht vom 18. März 2019 lässt sich

folgern, dass der Beschwerdeführer – wie von den Eheleuten angegeben – mit C

einen gemeinsamen Haushalt führt. Zusammengefasst liegen zwar aufgrund der

heutigen Aktenlage verschiedene Indizien für eine Scheinehe vor, indessen lässt

das Gesamtbild – insbesondere gestützt auf das Ergebnis der aktuellen

Wohnungskontrolle – diesen Schluss nicht zu. Ergeben sich jedoch in Zukunft neue

Indizien für eine Scheinehe, schliesst dies eine erneute Überprüfung des

Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers durch das Migrationsamt nicht aus.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Rekurs- und Beschwerdever-fahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und hat dieser dem

Beschwerdeführer für das Verfahren eine angemessene Parteientschä-digung zu

entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit je Fr. 1'500.- für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren festzusetzen ist.

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 8. November 2018 sowie die Verfügung des Migrationsamts

vom 7. April 2017 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen,

die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inklusive), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …