VB.2018.00790
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00790
6. Februar 2019Deutsch9 min
(URT.2019.20563)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00790
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
der Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein am … 1987 geborener Staatsangehöriger des Irak,
reiste im Jahr 2008 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl; im April
2010 verliess er die Schweiz wieder. Am 10. Oktober 2010 heiratete er im
Land C die 1977 geborene Schweizerin D. Nachdem er am 12. März 2011
in die Schweiz eingereist war, erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons
Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt bestrafte A mit
Urteil vom 9. Juni 2011 wegen Angriffs mit 15 Monaten Freiheitsstrafe
bedingt. Daraufhin verwarnte ihn das Migrationsamt mit Verfügung vom
24. September 2012.
Am 2. Dezember 2015 ersuchte A das Migrationsamt um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung; dieses Gesuch wies das Migrationsamt
mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 ab. Das Bezirksgericht Dietikon schied
die Ehe zwischen D und A mit Urteil vom 30. Mai 2016. Mit Verfügung vom
20. Dezember 2016 widerrief das Migrationsamt A Aufenthaltsbewilligung,
wies ihn aus der Schweiz weg und stellte ihm in Aussicht, beim Bundesamt für
Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Hiergegen liess A am
20. Januar 2017 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren. Am
2. Februar 2017 heiratete er die 1989 geborene Schweizerin E. Aufgrund
dieser Heirat erteilte ihm das Migrationsamt erneut eine Aufenthaltsbewilligung
und wies gleichzeitig ein erneutes Gesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ab.
Am 29. März 2018 ersuchte A das Migrationsamt erneut
um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018
wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 7. November 2018 ab.
III.
A liess am 10. Dezember 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, "dem
Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen bzw. die Zustimmung
hierzu beim SEM zu beantragen", eventualiter die Angelegenheit an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
19.
Dezember 2018 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt,
insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl.
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A, Zürich
etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
2.
Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche, von der
Bundesversammlung am 16. Dezember 2005 beschlossene Änderungen des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung
von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der
Gesetzesänderung eingereicht wurden, das bisherige Recht anwendbar. Soweit im
Folgenden altrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, wird die alte
Gesetzesabkürzung AuG verwendet; handelt es sich um unverändert gebliebene
Bestimmungen, werden diese mit der Gesetzesabkürzung AIG zitiert.
Ebenfalls per 1. Januar 2019 wurden zahlreiche
Bestimmungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) geändert. Auch diesbezüglich gilt, dass
auf Gesuche, die vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderungen eingereicht
wurden, das bisherige Recht anzuwenden ist.
3.
3.1
Streitgegenstand
bildet einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung
zu erteilen sei. Er macht zu Recht nicht (mehr) geltend, einen Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AuG zu haben. Weil
er sich weniger als zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz aufhält, fällt sodann
auch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34
Abs. 2 AuG ausser Betracht. Schliesslich macht der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass wichtige Gründe für die vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 Abs. 3
AIG bestünden.
3.2
Nach
Art. 34 Abs. 4 AuG kann die Niederlassungsbewilligung bei
erfolgreicher Integration, namentlich wenn die betroffene Person über gute
Kenntnisse einer Landessprache verfügt, nach ununterbrochenem Aufenthalt mit
Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden. Eine
erfolgreiche Integration liegt nach aArt. 62 Abs. 1 VZAE vor, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die
Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a), in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen
europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats erreicht (lit. b)
und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung
bekundet (lit. c).
Die Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung soll einen Anreiz für persönliche
Integrationsanstrengungen schaffen (BBl 2002, 3709 ff., 3750).
Praxisgemäss werden in diesem Kontext deshalb höhere Anforderungen an eine
erfolgreiche Integration gestellt als etwa in Bezug auf einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch. Es bedarf über übliche Integrationserwartungen
hinausgehende Anstrengungen bzw. eine besonders erfolgreiche Integration, wozu
auch ein einwandfreier strafrechtlicher Leumund gehört. Zur Prüfung von
Letzterem ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur auf den
Strafauszug für Privatpersonen abzustellen, sondern sind darüber hinaus
jedenfalls auch Straftaten zu berücksichtigen, die nur noch für Behörden im
Strafregister ersichtlich sind (zum Ganzen VGr, 21. März 2018,
VB.2018.00046, E. 4.1 mit Hinweisen).
Der Entscheid über die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbehörden liegt im – pflichtgemäss auszuübenden – Ermessen des
Beschwerdegegners, dessen Ausübung das Verwaltungsgericht nur auf allfällige
Rechtsverletzungen prüfen kann (vgl. vorn 1).
3.3
Die
Vorinstanz liess offen, ob der Beschwerdeführer das Erfordernis eines ununterbrochenen
Aufenthalts mit Aufenthaltsbewilligung erfülle, weil sein strafrechtlicher
Leumund nicht einwandfrei sei und seine übrigen Integrationsbemühungen die
frühere Straffälligkeit nicht aufwiegen könnten.
Es kann auch hier offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die
zeitlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AuG erfüllt.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt bestrafte den Beschwerdeführer mit
Urteil vom 9. Juni 2011 wegen eines Ende August 2009 mit drei Mittätern
begangenen und von ihm initiierten Angriffs mit 15 Monaten bedingter
Freiheitsstrafe. Dieses Urteil ist zwar heute im Privatauszug nach
Art. 371 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) nicht mehr
ersichtlich, wird jedoch im Strafregister erst im Jahr 2021 gelöscht (vgl.
Art. 369 Abs. 3 und 6 lit. a StGB) und darf dem Beschwerdeführer
nach dem vorgängig Ausgeführten entgegengehalten werden (vgl. auch Art. 369
Abs. 7 Satz 2 e contrario StGB). Dem Urteil liegt folgender
Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer arbeitete im fraglichen Zeitpunkt
illegal als Sicherheitsangestellter einer Bar. Im Rahmen dieser Tätigkeit nahm
er an einer tätlichen Auseinandersetzung teil, in welcher er auf die ihm zuvor
unbekannten Geschädigten zuging, einen davon ohne Vorwarnung "in rabiater
Weise" von hinten packte, über einen Tisch zog, auf dem sich noch Gläser
und Flaschen befanden, und ihn auf dem Boden schleifend zum Auszug zerrte;
seine Mittäter verbrachten gleichzeitig den zweiten Geschädigten zum Lift. In
der Folge schlug ein Mittäter dem weiterhin vom Beschwerdeführer festgehaltenen
Geschädigten mit der Faust ins Gesicht. Während der Liftfahrt verprügelten die
vier Täter die beiden festgehaltenen Geschädigten, wobei sie ihnen mehrere
Faustschläge ins Gesicht sowie Fusstritte in den Oberkörper verpassten; dabei
verlor einer der Geschädigten das Bewusstsein. Anschliessend zerrten die Täter
die beiden Geschädigten aus dem Lift über einen Seitenausgang auf die Strasse
und liessen sie dort liegen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dieses
Strafurteil bei der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliege, zu
berücksichtigen. Es trifft zwar zu, dass die Tat mehr als neun und das
Strafurteil mehr als sieben Jahre zurückliegen. Daraus lässt sich indes nicht
ableiten, diese Straftat sei hier nicht mehr relevant. Soweit der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung betreffend
Widerruf des Aufenthaltsrechts verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass es hier
gerade nicht um seine Wegweisung, sondern um die Frage geht, ob ihm vorzeitig
eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Angesichts der dafür
erforderlichen besonders erfolgreichen Integration darf das Strafurteil dem
Beschwerdeführer auch heute noch entgegengehalten werden. Zwar verliert eine
frühere Straffälligkeit mit zunehmender Dauer an Gewicht und vermöchte ein
geringfügiges Delikt für sich allein einer erfolgreichen Integration nach
längerer Dauer nicht mehr entgegenzustehen. Der Beschwerdeführer wurde jedoch
in schwerwiegender Weise straffällig; nach heutigem Recht hätte die begangene
Tat einen obligatorischen Landesverweis zur Folge, von der nur bei Vorliegen
eines schweren persönlichen Härtefalls abgesehen werden könnte (Art. 66a
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StGB). Das Verhalten des
Beschwerdeführers lässt sodann eine erschreckende Geringschätzung für die
körperliche Integrität seiner Mitmenschen erkennen. Erschwerend kommt hinzu,
dass er die Tat in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beging, die er nunmehr
gerade als Argument für eine erfolgreiche Integration anführt. Damit spricht
die Straftat auch heute noch gegen eine erfolgreiche Integration des
Beschwerdeführers.
Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch eine im
Jahr 2016 begangene Geschwindigkeitsübertretung um 12 km/h auf der
Autobahn entgegenhält, lässt sich dem indes nicht folgen. Es handelt sich dabei
um eine in den Ordnungsbussenrahmen fallende Übertretung und damit um ein
offenkundiges Bagatelldelikt. Da die Vorinstanz dieser Übertretung nur
untergeordnete Bedeutung beimass, lässt dies die Ermessensausübung indes nicht
als rechtsfehlerhaft erscheinen.
Die Kammer verkennt schliesslich nicht, dass der
Beschwerdeführer in sprachlicher Hinsicht erfolgreich integriert ist, stets einer
Berufstätigkeit nachging und von seiner Arbeitgeberin geschätzt wird sowie
weder Schulden hat noch Sozialhilfe bezog, was grundsätzlich für eine
erfolgreiche Integration spricht. Das vermag indes seine frühere
Straffälligkeit nicht derart aufzuwiegen, dass die Ermessensausübung der
Vorinstanz rechtsverletzend wäre.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anspruch auf die nachgesuchte
Bewilligung geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …