VB.2018.00792
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00792
13. Juni 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20895)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00792
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Juni 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdeführer,
gegen
1.1 A,
1.2 B,
2. Baubehörde Illnau-Effretikon, vertreten durch
RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 3. April 2018 erteilte die
Baubehörde der Stadt Illnau-Effretikon A und B die baurechtliche Bewilligung
für den Umbau und die Sanierung des Wohnhauses mit Scheune Assek.-Nr. 01
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse 03 in Agasul,
Illnau-Effretikon.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH (ZVH) am 29. Juni
2018.
Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte unter Kosten und
Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Baubewilligung sowie die Vereinigung mit
dem Rekursverfahren R3.2018.00046.
Auf den Rekurs trat das
Baurekursgericht mit Entscheid vom 7. November 2018 nicht ein, wobei ein
abweichender Minderheitsantrag auf Eintreten zu Protokoll gegeben wurde.
III.
Am 7. November 2018 erhob der ZVH Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, den angefochtenen Entscheid unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Sache zur materiellen
Beurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Eventualiter seien die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Baubehörde der Stadt
Illnau-Effretikon zu auferlegen.
Das Baurekursgericht beantragte am 17. Dezember 2018
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 7. Januar 2019 liessen sich A und B vernehmen und beantragten, die
Beschwerde abzuweisen. Zudem beantragten sie, die Reihenfolge der
Beschwerdegegner entsprechend den früheren Akten umzukehren bzw. die erfolgte Umstellung
zu begründen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2019 beantragte die
Baubehörde Illnau-Effretikon die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Zudem stellte sie den
Antrag, dass ihr sämtliche weiteren Eingaben des Beschwerdeführers zur
Kenntnis- bzw. Stellungnahme zuzustellen seien. Der ZVH hielt mit Eingabe vom
21.
Februar 2019 an seinen Anträgen fest. A und B sowie die Baubehörde
Illnau-Effretikon verzichteten auf eine weitere Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bringt zur Hauptsache sinngemäss vor, dass die Vorinstanz zu
Unrecht nicht auf seinen Rekurs eingetreten sei, da sein Gesuch um Zustellung
des baurechtlichen Entscheids und seine Rekurserhebung rechtzeitig erfolgt
seien.
2.2
Das
streitbetroffene Vorhaben war am 8. April 2016 ohne Hinweis auf die
Inventarisierung des unter der Objekt-Nr. BA0086 im kommunalen
Schutzinventar verzeichneten Gebäudes Assek.-Nr. 01 im kantonalen
Amtsblatt publiziert worden. Erst mit Schreiben vom 22. Mai 2018 forderte
der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 auf, ihm den baurechtlichen
Entscheid betreffend das Bauprojekt D-Strasse 03, 8308 Agasul,
zuzustellen, was mit Schreiben vom 28. Mai 2018 erfolgte.
2.3
Wer im
baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) innert
20.
Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde
schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den
baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1
PBG das Rekursrecht verwirkt. Diese Verwirkungsfrist beginnt jedoch nicht zu
laufen, wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist, dass ein
Dritter auch bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz
angemessener Sorgfalt den Mangel nicht erkennen kann und dadurch davon abgehalten
wird, rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen
(BEZ 2007 Nr. 9 E. 2.5; VGr, 18. November 2009, VB.2009.00361,
E. 1 f.). Ein solch qualifizierter Mangel liegt vor, wenn das
Baugesuch ein inventarisiertes Objekt betrifft und im Rahmen der amtlichen
Publikation nicht auf die Inventarzugehörigkeit hingewiesen wird (VGr, 16. Januar
2013, VB.2012.00594, E. 3.2.2; 21. März 2012, VB.2011.00652, E. 3.2).
2.4
Die
Feststellung der Vorinstanz, dass die amtliche Publikation der streitbetroffenen
Baubewilligung aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Inventarisierung der
Baute qualifiziert fehlerhaft war, womit die Verwirkungsfrist gemäss § 315
Abs. 1 PBG für den Beschwerdeführer zunächst nicht zu laufen begonnen hat,
wird von der Beschwerdegegnerschaft zurecht nicht in Frage gestellt.
3.
3.1
Strittig
ist aber, ob der Beschwerdeführer innert angemessener Frist den baurechtlichen
Entscheid nach § 315 Abs. 1 PBG verlangt und nach § 338b Abs. 1
lit. a PBG dagegen Rekurs erhoben hat, oder ob seine Anfechtungsbefugnis
verwirkt ist.
3.2
Der
Beschwerdeführer legt dar, dass ein Vorstandsmitglied anlässlich seiner
Vorstandssitzung vom 11. April 2018 – als der Rekurs gegen einen am 16. März
2018.
im Amtsblatt publizierten, das streitbetroffene Vorhaben beschlagenden
Schutzvertrag beschlossen wurde – bemerkt habe, dass das Baugesuch bezüglich des
streitbetroffenen Vorhabens bereits im Jahr 2016 ausgeschrieben worden war,
ohne dass der Beschwerdeführer den baurechtlichen Entscheid bestellt habe. Es
sei erwähnt worden, dass bei diesem Projekt eine Baubewilligung erfolgt sei;
sie habe dem Vorstand des Beschwerdeführers aber nicht vorgelegen. Dieser sei
davon ausgegangen, die Frist zur Anfechtung verpasst zu haben. Er habe daher
die Anfechtung des Schutzvertrags beschlossen. In der Folge habe der Präsident
des Beschwerdeführers seine Geschäftsstelle angewiesen, den Ursachen und
Umständen der eigenen Fehlleistung nachzugehen. Diese habe mit Hilfe des
technischen Dienstes des Amtsblattes Nachforschungen angestellt. Am 11. Mai
2018.
sei der Präsident des Beschwerdeführers von seiner eigenen Geschäftsstelle
über die Mangelhaftigkeit der Ausschreibung orientiert worden.
3.3
3.3.1
Das Bundesgericht hat für den Beginn des Fristenlaufs sowie die Verwirkung
der Anfechtungsbefugnis für Drittbetroffene bei einem Eröffnungsmangel –
gestützt auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben (Art. 5
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
[BV]) – Leitlinien aufgestellt.
Derjenige, der aus einer nicht
offiziellen Quelle Kenntnis von einem ihn berührenden Entscheid erlangt, muss nicht
generell innert gesetzlicher Frist seit dieser Kenntnisnahme ein Rechtsmittel
ergreifen. Er darf aber nicht einfach untätig bleiben, wobei es auf die jeweiligen
Umstände ankommt (BGr, 6. März 2013,1C_150/2012, E. 2.3; BGE 102 Ib
91.
E. 3 S. 94; vgl. auch Arnold Marti, Urteilsbesprechung
1C_150/2012, ZBl 115/2014, S. 324–331, S. 329). Mit der Zeit tritt
das Rechtsschutzinteresse gegenüber jenem der Rechtssicherheit in den
Hintergrund. Welcher der beiden Gesichtspunkte den Vorrang verdient, ist
aufgrund einer Interessenabwägung zu beurteilen (BGr, 6. März 2013,
1C_150/2012, E. 2.3; BGr, 14. März 1984, P.883/1983, ZBl 85/1984, S. 427
E. 4). Schnelles Handeln ist mit Blick auf den Grundsatz der
Rechtssicherheit dann erforderlich, wenn der Entscheid in der Sache dringlichen
Charakter hat, oder wenn er bereits von einem anderen Verfahrensbeteiligten
angefochten wurde (BGr, 31. Dezember 1993, ZBl 95/1994, S. 530 E. 2a).
Wann eine Rechtsmittelfrist zu
laufen beginnt, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall zu
bestimmen (BGr, 6. März 2013,1C_150/2012, E. 2.3). Sie kann grundsätzlich
erst dann zu laufen beginnen, wenn der Betroffene im Besitz aller für die
erfolgreiche Wahrung seiner Rechte wesentlichen Elemente ist (BGE 102 Ib 91 E. 3
S. 94; vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 S. 63). Der Betroffene hat darum
besorgt zu sein, das Dispositiv und die Begründung des Entscheids zu erfahren,
um sich über die Ergreifung eines Rechtsmittels zu entschliessen. Unterlässt er
dies, beginnt für ihn die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Entscheids ab
dem Tag zu laufen, an dem er bei der Vornahme der zumutbaren Schritte vom
Entscheid und seiner Begründung hätte Kenntnis nehmen können (BGr, 11. Januar
2018,1C_256/2017, E. 2.1).
3.3.2
Das Verwaltungsgericht hielt wiederholt fest, dass sich die zur ideellen
Verbandsbeschwerde berechtigten Organisationen bei qualifiziert mangelhafter
Publikation um die nachträgliche Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu
bemühen haben, sobald ihnen der Entscheid oder zumindest sein wesentlicher
Inhalt bekannt ist oder bei der nach den Umständen zu erwartenden Sorgfalt
bekannt sein müsste (VGr, 16. Januar 2013, VB.2012.00594, E. 3.5.1; 18. November
2009, VB.2009.00361, E. 2.1).
Das Gericht erachtete die 20-tägige
gesetzliche Frist von § 315 Abs. 1 PBG zur Anforderung des
baurechtlichen Entscheids in einem Fall für relevant, in dem bereits mit der
Bauausführung begonnen worden war, wobei die Frist ohnehin nicht überschritten
war (VGr, 3. November 2010, VB.2010.00334, E. 2.5). In einem anderen
Fall erwog es, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht drei
Monate zuwarten dürfe, um sich gegen die unvollständige Publikation eines
Unterschutzstellungsbeschlusses zur Wehr zu setzen; ohnehin hatte die
Beschwerdeführerin fälschlicherweise um erneute Publikation des
Unterschutzstellungsbeschlusses ersucht, statt seine Zustellung zu verlangen
(VGr, 18. November 2009, VB.2009.00361, E. 2.2.3 f.). Im
Entscheid VB.2009.00057 entschied das Verwaltungsgericht, dass die
Beschwerdeführerin nach Kenntnis über ein bereits erfolgtes Bauvorhaben nicht
über sechs Monate zuwarten konnte, um bei der Baubewilligungsbehörde vorstellig
zu werden. Es betrachtete die "nützliche Frist" als überschritten und
das Rekursrecht damit als verwirkt (VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00057,
E. 4).
3.4
Die angemessene
Anfechtungsfrist bemisst sich für den Beschwerdeführer vorliegend unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis vom Vorliegen
des Bauentscheids. Es kann nach dem Gesagten nicht allein auf die gesetzlichen
Fristen (§ 315 Abs. 1 PBG, § 22 Abs. 1 VRG) ankommen; dies
wäre mit dem Grundsatz, dass den Parteien aus einem Eröffnungsmangel keine Nachteile
erwachsen dürfen, unvereinbar (vgl. BGE 102 Ib 91 E. 3 S. 94).
Hatte der
Beschwerdeführer als Drittbetroffener keine Kenntnis vom Eröffnungsmangel – und
musste bei der im konkreten Fall zu erwartenden Sorgfalt davon auch keine
Kenntnis haben – so ist dies zu berücksichtigen. Bis zu seinem Wissen bzw.
Wissenmüssen vom Eröffnungsmangel – solange er davon ausgehen darf, dass keine
Anfechtungsmöglichkeit mehr besteht – kann von ihm nicht verlangt werden, das
Dispositiv
Dispositiv und die Begründung des Entscheids in Erfahrung zu bringen. Es kann
dem Beschwerdeführer dann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kein
Vorwurf gemacht werden, dass er dem Gemeinwesen scheinbar zwecklose Bemühungen
erspart.
3.5 Der
Beschwerdeführer hat gemäss seinen plausibel erscheinenden Darlegungen am 11. April
2018 – aus nicht offizieller Quelle – vom Vorliegen des streitbetroffenen
Bauentscheids Kenntnis erhalten (vgl. E. 3.2). Die Ausführungen des
Beschwerdeführers, er sei von einer korrekten Publikation ausgegangen und habe
zunächst einen eigenen Fehler angenommen, sind entgegen den Ausführungen des
Beschwerdegegners 2 nachvollziehbar. Nach eigenen Angaben war der
Beschwerdeführer am 11. Mai 2018 über den Eröffnungsmangel im Bilde. Aus
der von ihm zu den Akten der Vorinstanz eingereichten E-Mail geht hervor, dass
die Geschäftsstelle an diesem Tag den Präsidenten des Beschwerdeführers über
die unterlassene Erwähnung der Inventarisierung im amtlichen Publikationstext
informierte. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der
Beschwerdeführer früher von der Fehlerhaftigkeit der Ausschreibung Kenntnis
erlangt hatte.
3.6 Der
Beschwerdeführer hätte die Fehlerhaftigkeit der Ausschreibung auch nicht früher
erkennen müssen.
3.6.1 Die
Vorinstanz führte aus, dass der amtliche Publikationstext mit Hilfe der seit
dem 1. September 2018 aufgeschalteten Homepage des Amtsblattes online
(www.amtsblatt.zh.
ch) abrufbar sei. Dies ist zwar korrekt (etwa über den Pfad:
www.amtsblatt.zh.ch > Startseite > Ältere Ausgaben > 8. April
2016). Über die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich im April bzw. Mai 2018
zu informieren, ist damit freilich nichts ausgesagt. Wie es sich damit
verhielt, wird von der Vorinstanz denn auch ausdrücklich offengelassen, da sich
dies nicht mehr nachvollziehen lasse. Gemäss der Darlegung des
Beschwerdeführers war die über zwei Jahre zurückliegende Ausschreibung im
allgemein zugänglichen Amtsblatt-Archiv bereits gelöscht. Die niederschwellige
Möglichkeit, das digitale Archiv des Amtsblattes aufzurufen, bleibt vorliegend somit
ohne Folgen. Sie wird allenfalls in künftigen Fällen zu berücksichtigen sein.
3.6.2 Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz erscheint es im Übrigen nicht plausibel, dass der
Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, den amtlichen Publikationstext über den
Beschwerdegegner 2, statt – wie von ihm dargelegt – mittels der Inanspruchnahme
der technischen Dienste des Amtsblattes anzufordern.
3.7 Der
Beschwerdeführer war bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Eröffnungsmangels
am 11. Mai 2018 somit tatsächlich irregeführt. Dennoch ist er nicht
untätig geblieben. Mit der Inanspruchnahme der technischen Dienste des
Amtsblattes hat er Schritte ergriffen, um den Sachverhalt abzuklären. Mit
welcher Intention dies geschah, ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners 2
– nicht wesentlich. Angesichts der in E. 3.5 f. genannten Umstände
erscheint die Dauer der Abklärungen noch angemessen.
3.8 Erst mit
dem Wissen über die Fehlerhaftigkeit der Ausschreibung am 11. Mai 2018 war
der Beschwerdeführer im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte
wesentlichen Elemente.
Ab diesem Zeitpunkt
wurde die gesetzliche 20-tägige Frist nach § 315 Abs. 1 PBG eingehalten.
Der Beschwerdeführer forderte den Bauentscheid am 22. Mai 2018 und damit –
unter Berücksichtigung des Pfingstmontags – innert einer Frist von 10 Tagen
an. Ebenso wurde die 30-tägige Rekursfrist nach § 22 Abs. 1 PBG
eingehalten. Die Rekurserhebung beim Baurekursgericht erfolgte am 29. Juni
2018 innert einer Frist von 28 Tagen ab Zustellung des Bauentscheids am 1. Juni
2018.
3.9 Dem
Grundsatz der Rechtssicherheit kommt vorliegend nicht ein derart hohes Gewicht
zu, dass der Irrtum des Beschwerdeführers unberücksichtigt bleiben müsste. Der
Baubeginn war unstreitig noch nicht erfolgt (anders verhielt es sich etwa in BGr,
6. März 2013,1C_150/2012, E. 2.5); der Schutzvertrag war zum
Zeitpunkt der Rekurserhebung durch den Beschwerdeführer noch Gegenstand eines gesonderten
Rechtsmittelverfahrens. Ebenso wenig war in der Sache selbst ein durch eine
weitere Person angestossenes Rechtsmittelverfahren am Laufen.
3.10 Der
Beschwerdeführer hat den baurechtlichen Entscheid innert angemessener Frist
angefordert und rechtzeitig Rekurs erhoben.
Damit erübrigt sich
die Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich das nachträgliche, am 22. Mai
2018 gestellte Gesuch um Zustellung des baurechtlichen Entscheids auch als
Wiederherstellungsgesuch im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG betrachten
liesse.
4.
Die Vorinstanz ist
auf den Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten. Dies führt zur Gutheissung der
Beschwerde. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben und die
Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis ist auf den Eventualantrag, dass die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aus Billigkeitsgründen dem
Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen seien, nicht weiter einzugehen. Über die
Verlegung der Rekurskosten wird das Baurekursgericht im neuen Rechtsgang zu
entscheiden haben.
Mit Blick auf das entsprechende Vorbringen der privaten
Beschwerdegegnerschaft ist klarzustellen, dass die Reihenfolge, in der die
Beschwerdegegner genannt werden, im Ermessen der einzelnen Instanzen liegt.
Damit sind – in materieller Hinsicht wie auch in Bezug auf die Kosten- und
Entschädigungsfolgen – keine Vor- oder Nachteile verbunden.
5.
5.1 Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137
V 210 E. 7.1). Demgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner 2 zur Hälfte und der privaten Beschwerdegegnerschaft zu
je einem Viertel aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 VRG).
5.2 Die
private Beschwerdegegnerschaft ist überdies zu gleichen Teilen und unter
solidarischer Haftung zur hälftigen Ausrichtung einer Parteientschädigung an den
Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Stehen sich Private
mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, trifft die Amtsstelle nach § 17
Abs. 3 VRG grundsätzlich keine Entschädigungspflicht. Davon kann aber – in
erster Linie – nach dem Verursacherprinzip oder aus Billigkeitserwägungen
abgewichen werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 99). Im
vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer 2, dessen
Eröffnungsfehler die Ursache für das vorliegende Verfahren darstellt, die
Hälfte der Parteientschädigung aufzuerlegen.
Als angemessen
erscheint eine Parteientschädigung von total Fr. 1'000.-.
6.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als
Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2).
Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 7. November
2018 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht
zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden der privaten Beschwerdegegnerschaft unter solidarischer Haftung
zu je ¼ und dem Beschwerdegegner 2 zur Hälfte auferlegt.
4. Die
private Beschwerdegegnerschaft, je zu gleichen Teilen und unter solidarischer
Haftung, und der Beschwerdegegner 2 werden zu einer Parteientschädigung
von je Fr. 500.- an den Beschwerdeführer verpflichtet (insgesamt Fr. 1'000.-), zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …