Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00794

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00794

13. Januar 2020Deutsch25 min

(URT.2020.21399)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2018.00794

Urteil

der Einzelrichterin

vom

13. Januar 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Mit Präsidialentscheid vom 25. September 2017 der

Sozialbehörde B wurde die laufende Unterstützung für A von monatlich

Fr. 2'194.55 weitergeführt. A wurde aufgefordert, den nächsten

Besprechungstermin vom 9. Oktober 2017 pünktlich wahrzunehmen und die

vierteljährlich vom Sozialdienst festgelegten Kontrolltermine einzuhalten.

Unentschuldigtes Fernbleiben führe zu einer Kürzung des Grundbedarfs bis

30 %. Gegen diesen Entscheid erhob A am 20. Oktober 2017 Rekurs.

Nachdem A dem Termin vom 9. Oktober

2017 unentschuldigt ferngeblieben war, kürzte die Sozialbehörde B mit

Präsidialentscheid vom 16. Oktober 2017 seinen Grundbedarf um 10 %

bzw. Fr. 98.60 ab 1. November 2017 für einstweilen drei Monate bis

31. Januar 2018. A wurde aufgefordert, den nächsten Termin vom

6. November 2017 pünktlich wahrzunehmen und die vierteljährlich vom

Sozialdienst festgelegten Kontrolltermine einzuhalten. Unentschuldigtes

Fernbleiben führe zu einer weiteren Kürzung des Grundbedarfs bis 30 %.

Auch dagegen erhob A am 8. November 2017 Rekurs.

Am 17. November 2017 erhob A

Aufsichtsbeschwerde gegen die Sozialbehörde B.

Der Bezirksrat vereinigte die drei Verfahren

und wies die Rekurse mit Beschluss vom 28. Februar 2018 ab, soweit darauf

eingetreten wurde. Der Aufsichtsbeschwerde wurde keine Folge gegeben. Eine

dagegen erhobene Beschwerde von A wies das Verwaltungsgericht am

11. Oktober 2018 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Verfahren

VB.2018.00205). Mit Urteil vom 4. Dezember 2018 trat das Bundesgericht auf

die von A dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Verfahren 8C_822/2018).

B.

Mit Präsidialentscheid vom 24. September 2018 der

Sozialbehörde B wurde die laufende Unterstützung für A von monatlich

Fr. 2'194.80 inklusive Krankenkassenprämien ab 1. Oktober 2018 bis

auf Weiteres weitergeführt (Dispositivziffer 1). Der Grundbedarf für den

Lebensunterhalt wurde ab 1. Oktober 2018 für einstweilen sechs Monate bis

31. März 2019 um 20 %, d. h. um Fr. 197.20, gekürzt

(Dispositivziffer 2). A wurde erneut aufgefordert, im Sinne einer

Gegenleistungspflicht die vierteljährlich vom Sozialdienst festgelegten Termine

einzuhalten. Unentschuldigtes Fernbleiben führe zu einer Kürzung des

Grundbedarfs bis 30 % (Dispositivziffer 3). Sodann wurde er

verpflichtet, dem Sozialdienst jeweils beim ersten Kontrolltermin des Kalenderjahres

eine vollständig ausgefüllte Einkommens- und Vermögensdeklaration und die

detaillierten Kontoauszüge (Einnahme und Ausgaben) vom 1. Januar bis

31. Dezember des Vorjahres vorzulegen, den Sozialdienst rechtzeitig über

Ortsabwesenheiten ab zwei Wochen zu informieren und alle Veränderungen in den

Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnissen sofort unaufgefordert dem

Sozialdienst mitzuteilen. Die Verletzung dieser Auflage führe zu einer Kürzung

des Grundbedarfs bis 30 % (Dispositivziffern 4–6). Einem allfälligen

Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 7).

Erwägungen

II.

Gegen den Präsidialentscheid vom

24.

September 2018 erhob A am 8. Oktober 2018 Rekurs beim Bezirksrat

C. Mit Beschluss vom 21. November 2018 wies der Bezirksrat den Rekurs ab,

schrieb das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als

gegenstandslos geworden ab und wies sein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.

III.

Dagegen erhob A am 8. Dezember 2018

(persönlich überbracht am 10. Dezember 2018) Beschwerde am

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die

vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats C vom

21.

November 2018. Am 11. Dezember 2018 (persönlich überbracht am

13.

Dezember 2018) reichte A eine weitere Eingabe zu den Akten, mit

welcher er unter anderem um Erlass einer superprovisorischen Verfügung sowie um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Mit Präsidialverfügung vom

13.

Dezember 2018 – in welcher die gleichentags überbrachte Eingabe von A

keine Berücksichtigung fand – wurde A Frist zur Leistung eines

Kostenvorschusses angesetzt. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A trat

das Bundesgericht am 22. Februar 2019 nicht ein. Mit Präsidialverfügung

vom 28. März 2019 wurde A aufgrund seines Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgenommen, sein

Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen und der

Schriftenwechsel eröffnet.

Der Bezirksrat C verzichtete am 25. April

2019.

auf eine Vernehmlassung. Die Stadt B beantragte mit Beschwerdeantwort vom

13.

Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. Am 24. Mai 2019

replizierte A. Dazu liess sich die Stadt B nicht mehr vernehmen. Auf

entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte die Stadt B am

4.

Dezember 2019 weitere Akten ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 15. September

2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Der Beschwerdeführer verlangt den Verzicht

auf die einstweilen auf sechs Monate befristete Kürzung des Grundbedarfs um

20.

% bzw. um Fr. 197.20 pro Monat. Angesichts des unter

Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Präsidialentscheid der

Beschwerdegegnerin stelle mangels korrekter Form und Eröffnung keine rechtsgültige

Verfügung dar. Wie das Verwaltungsgericht bereits im – mittlerweile

rechtskräftigen – Entscheid VB.2018.00205 vom 11. Oktober 2018

festgehalten hat, wird über Sitzungen der Behörden Protokoll geführt und

enthält dieses Protokoll mindestens die Beschlüsse (§ 6 des

Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG]). Der dementsprechend im

Protokoll als Beschluss enthaltene, angefochtene Präsidialentscheid weist

sodann sämtliche Elemente einer Anordnung bzw. einer Verfügung auf. Der

Präsidialentscheid stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Ausserdem

wurde der Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet, sodass der

Beschwerdeführer – obwohl er ein Laie ist – dank der Rechtsmittelbelehrung

problemlos in der Lage war, sich dagegen zu wehren. Schliesslich erging der

Entscheid durch das hierfür zuständige Organ, die Sozialbehörde B bzw. deren

Präsidentin (vgl. Art. 50 Abs. 3 und Art. 54 der Gemeindeordnung

der Stadt B; Art. 14 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Sozialbehörde

B), wie eindeutig daraus – sowohl aus dem Titel als auch aus der Unterschrift –

ersichtlich ist, und nicht durch den laut Beschwerdeführer unzuständigen

Stadtrat.

1.4

Soweit der

Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift das Verhalten bzw. Vorgehen der

Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz im Allgemeinen beanstandet, ist

festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber den

Verwaltungsbehörden zukommt (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005). Auf die vom Beschwerdeführer geäusserten Beanstandungen

aufsichtsrechtlicher Art, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 SHG).

2.

2.1

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen

Person, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft

und in ihrem Entscheid berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde

verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen

Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist genüge getan, wenn sich die

Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem

Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. VGr,

17.

Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).

Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist der

betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig

ist oder nicht, aufzuheben (BGE 137 I 195 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa;

127.

I 128 E. 4d). Jedoch ist die Heilung eines Mangels im

Rechtsmittelverfahren möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt

als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 132

V 387 E. 5.1). Eine Heilung des Mangels setzt voraus, dass die Verletzung

entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt – dass die

Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Parteien an

einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195

E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2).

2.2

Soweit der

Beschwerdeführer rügt, die Auflagen sowie die Kürzung durch die

Beschwerdegegnerin seien unbegründet ergangen, ist ihm nicht zuzustimmen.

Hinsichtlich der Auflage, Ortsabwesenheiten ab zwei Wochen rechtzeitig zu

melden, legte die Beschwerdegegnerin dar, dies habe unter Umständen Einfluss

auf die laufende Unterstützung. In Bezug auf die Leistungskürzung führte die

Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei seiner Gegenleistungspflicht

bis heute nicht oder nur ungenügend nachgekommen. Seit dem 25. April 2017

habe der Beschwerdeführer keinen der vierteljährlich schriftlich eingeräumten

Termine beim Sozialdienst eingehalten. Ausserdem habe er den Sozialdienst nicht

über Ortsabwesenheiten und die Gründe dafür informiert, was seine Pflicht

gewesen wäre. Aus diesem Grund sei eine weitere Kürzung des Grundbedarfs

angezeigt. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Auflagen sowie die

Leistungskürzung zwar kurz, aber in genügender Weise begründet, weshalb

insofern keine Gehörsverletzung vorliegt.

2.3

Fraglich

ist, ob der Beschwerdeführer vorgängig zur hier strittigen Leistungskürzung

angehört wurde bzw. ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (vgl.

Kap. A.8.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

[SKOS-Richtlinien]). Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Die

Beschwerdegegnerin äusserte sich nicht dazu. Aus den dem Verwaltungsgericht

vorliegenden Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer

vor der Kürzungsverfügung vom 24. September 2018 das rechtliche Gehör

gewährt wurde. Ob tatsächlich eine Gehörsverletzung vorliegt und ob diese

gegebenenfalls geheilt werden könnte, kann aber angesichts des

Verfahrensausgangs dahingestellt bleiben.

2.4

Der

Beschwerdeführer machte im Rekursverfahren unter anderem geltend, die im

"Stadtratsprotokoll genannten Auflagen" führten nicht zu einer

Verbesserung seiner Lebenssituation und seien deshalb unzulässig. Sodann rügt

er, An- und Abwesenheitskontrollen durch die Beschwerdegegnerin seien

grundrechtswidrig, weshalb Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids

aufzuheben sei. Damit focht der Beschwerdeführer nicht nur die Kürzung gemäss

Dispositivziffer 2 des Präsidialentscheids der Beschwerdegegnerin vom

24.

September 2018 an, sondern auch die (neu) verfügten Auflagen, insbesondere

die Pflicht zur Meldung von Ortsabwesenheiten ab zwei Wochen. Der Bezirksrat

setzte sich im angefochtenen Beschluss lediglich mit der Rechtmässigkeit der

Auflage, vierteljährlich an Kontrollterminen teilzunehmen, sowie mit der

Leistungskürzung auseinander. Mit den übrigen von der Beschwerdegegnerin

verfügten Auflagen befasste er sich hingegen nicht und legte insbesondere nicht

dar, ob und weshalb sie recht- bzw. unrechtmässig sind. Damit verstiess der

Bezirksrat gegen seine Begründungspflicht, was eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs des Beschwerdeführers darstellt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass

eine Rückweisung an die Vorinstanz einem formalistischen Leerlauf gleichkommen

würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Rückweisung an die Vorinstanz

nicht beantragt und eine solche angesichts seines Interesses an einem raschen

Dispositiv

materiellen Entscheid nicht angezeigt ist. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich

die Heilung der Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht.

3.

3.1 Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle

anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche

Hilfeleistungen erbracht werden.

3.2 Die

Sozialbehörde hat gemäss § 27 SHV die Verhältnisse in erster Linie durch

Befragen der hilfesuchenden Person und Prüfung seiner Unterlagen abzuklären

(vgl. auch § 7 VRG). In der Regel darf die Sozialhilfebehörde verlangen,

dass die hilfesuchende Person zur Abklärung des Sachverhalts persönlich

erscheint (LGVE 2010 III Nr. 12, E. 2.2; Felix Wolffers, Grundriss

des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 105 f.). Der

hilfesuchenden Person obliegt bei der Abklärung des Sachverhalts eine

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (§ 18 SHG; § 28 SHV; vgl. BGE 138 I 331 E. 7.3). Diese Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des

Sachverhalts trifft die hilfesuchende Person nicht nur bei der Einreichung

eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung

(VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.2 m. w. H.). Sie ist verpflichtet, Änderungen

ihrer Verhältnisse von sich aus zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG, § 28 SHV). Zudem hat die Behörde alle laufenden Hilfefälle von Amts wegen mindestens

einmal jährlich zu überprüfen (§ 33 SHV). Denn es liegt im berechtigten Interesse

der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche

Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird. Der Wahrnehmung einer korrekten

Sachverhaltsabklärung bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen kommt denn

auch in der Öffentlichkeit eine grosse Bedeutung zu. Dabei geht es auch um die

Bewahrung des Vertrauens des Bürgers in den Staat (BGE 138 I 331

E. 7.4.3.1).

Allerdings gelten diese Mitwirkungs-, Auskunfts- und

Meldepflichten nicht uneingeschränkt. Sie werden insbesondere durch den verfassungsmässigen

Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt (Wolffers, S. 107, mit

Beispielen). So kann beispielsweise das persönliche Erscheinen vor der

Sozialbehörde unzumutbar sein, wenn die hilfebedürftige Person sehr alt und

gebrechlich oder krank ist. Ist die hilfebedürftige Person nicht in der Lage,

bezeichnete Urkunden zu beschaffen, hat die Sozialhilfebehörde ihr zu helfen

(Wolffers, S. 106).

3.3 Mit

Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person

eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten (vgl. E. 3.2) verbindlich

eingefordert werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche

Grundlage stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck

der Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der

Rechtsgleichheit ist zu entsprechen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36

BV).

Gemäss § 23 SHV kann die wirtschaftliche Hilfe etwa

mit der Weisung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder anderen

ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d SHV).

Die Aufzählung in § 23 SHV ist nicht abschliessend, damit eine im

Einzelfall adäquate Auflage getroffen werden kann. Es handelt sich um eine

sogenannte offene Formulierung, aufgrund derer der Sozialbehörde ein

Ermessensspielraum zukommt. Die Auflagen müssen aufgrund der Umstände

angebracht sein und vor allem die allgemeinen Voraussetzungen im konkreten Fall

erfüllen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 14.1.01, Ziff. 2.2, 25. September 2017).

3.4 Die

Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn die hilfesuchende Person

gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, keine

oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in

ihre Unterlagen verweigert. Sie muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit

der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1–3 und lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der

Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann. Die Sozialbehörde hat

bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss

dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen

zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen

und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 12. Dezember 2017,

VB.2017.00533, E. 2.2; VGr, 3. März 2017, VB.2016.00791, E. 2.4;

VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).

4.

Zu prüfen ist zunächst, ob die mit Präsidialentscheid vom

24. September 2018 angeordneten Auflagen rechtmässig sind.

4.1 Die

Auflage, die vierteljährlich vom Sozialdienst festgelegten Termine einzuhalten,

wurde bereits mit Präsidialentscheid der Beschwerdegegnerin vom

25. September 2017 erstmals verfügt und auf entsprechenden Rekurs bzw.

Beschwerde des Beschwerdeführers vom Bezirksrat sowie vom Verwaltungsgericht

(Verfahren VB.2018.00205) auf ihre Rechtmässigkeit überprüft. Das

Verwaltungsgericht hielt dabei fest, die Auflage, sich vierteljährlich beim

Sozialdienst zu melden, diene vor allem der fortlaufenden Abklärung der

(finanziellen) Verhältnisse des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers sei seine Mitwirkungspflicht nicht nach erstmaliger Abklärung

der Verhältnisse erloschen, sondern dauere fort. Mit der angefochtenen Auflage

solle er zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht im Sinn von § 18 SHG

angehalten werden. Ein Gesprächs- bzw. Kontrolltermin erscheine durchaus

geeignet, die Verhältnisse laufend abzuklären und zu überprüfen, und erweise

sich grundsätzlich und im Besonderen im vorliegenden Fall als erforderlich,

nachdem der Beschwerdeführer früher Unterlagen unvollständig eingereicht habe.

Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene "postalische Lösung" als mildere

Massnahme scheine nur schon deshalb nicht angezeigt. Im Hinblick auf das

öffentliche Interesse, dass Sozialhilfe nicht aufgrund tatsachenwidriger oder

unvollständiger Information zu Unrecht ausgerichtet werde, erscheine die

Auflage als verhältnismässig und zumutbar, zumal der Beschwerdeführer nicht

geltend macht, die Termine etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen

zu können. Die Auflage erweise sich als rechtmässig (VGr, 11. Oktober

2019, VB.2018.00205, E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen,

dass dieses Urteil des Verwaltungsgerichts – entgegen seiner Behauptung – mit

Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2018 (8C_822/2018) rechtskräftig

geworden ist. Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers, er gelange damit

evt. an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nichts. Soweit

ersichtlich, haben sich die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers seit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2018.00205 nicht geändert.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ihm diese Auflage nunmehr

unzumutbar sein soll. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts anderes

vor als bereits im Verfahren VB.2018.00205. Dementsprechend ist die Auflage, an

den vierteljährlich vom Sozialdienst festgelegten Terminen teilzunehmen,

weiterhin rechtmässig.

4.2 Gegen die

Auflage, den Sozialdienst rechtzeitig über Ortsabwesenheiten ab zwei Wochen zu

informieren, wendet der Beschwerdeführer ein, Abwesenheiten müssten – auch

aufgrund des Schutzes der Privatsphäre – nicht gemeldet werden, solange sie

keinen Einfluss auf die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hätten. Hierzu

ist festzuhalten, dass der Bezug wirtschaftlicher Hilfe an die physische

Anwesenheit der hilfeempfangenden Person in der Unterstützungsgemeinde gebunden

ist (vgl. § 32 ff. SHG). Sodann wirft eine längere Ortsabwesenheit

und insbesondere ein allfälliger Auslandaufenthalt unterstützungsrelevante

Fragen auf, bspw. woher die Mittel für die Reisekosten stammen oder ob

allenfalls der Grundbedarf während der (Ausland-)Abwesenheit zu reduzieren ist

(VGr, 22. März 2019, VB.2019.00013, E. 5.2; VGr, 7. Juli 2015,

VB.2015.00164, E. 3.3; VGr, 12. Juni 2013, VB.2012.00589,

E. 4.3). Damit ist die Auflage, Ortsabwesenheiten ab zwei Wochen zu

melden, geeignet, die richtige Verwendung der Mittel sicherzustellen. Eine

mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, zumal lediglich eine Ortsabwesenheit

ab zwei Wochen und damit nicht einzelne Abwesenheitstage gemeldet werden

müssen. Das öffentliche Interesse, dass Sozialhilfe nicht aufgrund

tatsachenwidriger oder unvollständiger Information zu Unrecht ausgerichtet

wird, überwiegt schliesslich das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz

seiner Privatsphäre vor der Beschwerdegegnerin. Dementsprechend ist die

Auflage, Ortsabwesenheiten ab zwei Wochen der Beschwerdegegnerin zu melden,

verhältnismässig. Der Beschwerdeführer bringt sodann nichts vor, dass die

Auflage unzumutbar erscheinen liesse. Die Auflage ist deshalb rechtmässig.

4.3 Bei der

Auflage, wonach der Beschwerdeführer alle Veränderungen in den Einkommens-,

Vermögens- und Wohnverhältnissen dem Sozialdienst unaufgefordert mitzuteilen

hat, handelt es sich um eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, die

bereits von Gesetzes wegen besteht. Gemäss § 18 SHG hat der bei der Sozialbehörde

um Hilfe Ersuchende über seine Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss

Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Die

Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam,

wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und

Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV). Die

Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft den

Hilfesuchenden nicht nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs,

sondern – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – auch während der

Dauer der Unterstützung. Denn bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe

handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt betrifft;

die Hilfeleistung steht daher unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse

(VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 4.3; RB 2004 Nr. 53

E. 3.1 [VB.2004.00412]). Gibt ein Hilfesuchender keine oder falsche

Auskunft über seine Verhältnisse, so kann dies nach entsprechender Androhung

zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG; vgl.

§ 24 SHV sowie Kap. A.8.3 SKOS-Richtlinien). Die Auflage, alle

Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnissen dem

Sozialdienst unaufgefordert mitzuteilen, ist deshalb ohne Weiteres zulässig.

4.4 Die

Auflage, dem Sozialdienst jeweils beim ersten Kontrolltermin des Kalenderjahres

eine vollständig ausgefüllte Einkommens- und Vermögensdeklaration und die

detaillierten Kontoauszüge des Vorjahres vorzulegen, dient der fortlaufenden

Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Wie bereits

gesagt, ist der Beschwerdeführer auch während laufender Unterstützung von

Gesetzes wegen zur Mitwirkung verpflichtet. Mit der Auflage, beim ersten

Kontrolltermin des Jahres jeweils eine vollständig ausgefüllte Einkommens- und

Vermögensdeklaration und die detaillierten Kontoauszüge des Vorjahres

vorzulegen, soll der Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht

angehalten werden. Diese Auflage ist geeignet, die Bedürftigkeit des

Beschwerdeführers abzuklären. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich.

Sodann besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Sozialhilfe

nicht aufgrund tatsachenwidriger oder unvollständiger Informationen zu Unrecht

ausgerichtet wird. Es liegt vielmehr im berechtigten Interesse der

Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche Grundlage

ausgerichtet wird. Im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse erscheint die

Auflage, einmal jährlich eine vollständig ausgefüllte Einkommens- und

Vermögensdeklaration sowie detaillierte Kontoauszüge des Vorjahres vorzulegen,

als verhältnismässig und zumutbar. Die Auflage ist damit rechtmässig.

5.

Schliesslich ist zu prüfen, ob die Kürzung des

Grundbetrags um 20 % für einstweilen sechs Monate aufgrund der

Nichteinhaltung der vierteljährlich eingeräumten Termine zulässig ist.

5.1 Der

Beschwerdeführer wurde soweit ersichtlich erstmals mit Präsidialentscheid vom

25. September 2017 angewiesen, die vierteljährlich vom Sozialdienst

festgelegten Kontrolltermine einzuhalten. Mit Verfügung vom 16. Oktober

2017 wurde der Grundbedarf des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten

um 10 % gekürzt. Gleichzeitig wurde die Auflage, an vierteljährlichen Besprechungsterminen

teilzunehmen, wiederholt. Die Beschwerdegegnerin entzog einem allfälligen

Rekurs gegen die Präsidialentscheide vom 25. September 2017 und

16. Oktober 2017, mit welchem die entsprechende Auflage sowie eine erste

Leistungskürzung verfügt wurden, die aufschiebende Wirkung. Der

Beschwerdeführer focht diese Präsidialentscheide bis vor Bundesgericht an. Der

Bezirksrat C verzichtete im Beschluss vom 28. Februar 2018 darauf, einer

allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu

entziehen. Auch das Verwaltungsgericht entzog dem Beschwerdeverfahren

VB.2018.00205 die aufschiebende Wirkung nicht (vgl. VGr, 11. Oktober 2018,

VB.2018.00205). Damit galt seit dem Beschluss des Bezirksrats die aufschiebende

Wirkung. Dies hat zur Folge, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügten

Anordnungen vom 25. September 2017 und 16. Oktober 2017 vorläufig

keine Rechtswirksamkeit entfalteten und damit kann auch nicht vollstreckt

werden konnten (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 2).

Frühestens mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2018, mit

welchem festgehalten wurde, dass die Auflage rechtmässig und die

Leistungskürzung zulässig ist, konnte die Auflage der Beschwerdegegnerin vom

25. September 2017, wonach der Beschwerdeführer die vierteljährlichen

Kontrolltermine einzuhalten habe, Rechtswirkung entfalten. Der dagegen

erhobenen Beschwerde am Bundesgericht kam keine aufschiebende Wirkung zu. Mit

Entscheid vom 4. Dezember 2018 (8C_822/2018) trat das Bundesgericht auf die

Beschwerde nicht ein.

5.2 Noch vor

dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2018

(VB.2018.00205), setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Umsetzung der Auflage vom 25. September 2017 mit Schreiben vom

18. April 2018, 8. Mai 2018, 16. August 2018, 23. August

2018, 7. September 2018 und 27. September 2018 jeweils

Kontrolltermine an und verfügte mit vorliegend strittigem Präsidialentscheid

vom 24. September 2018 erneut eine Leistungskürzung. Nachdem die Auflage

vom 25. September 2017 zur Einhaltung von vierteljährlichen

Kontrollterminen erst bzw. frühestens mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

11. Oktober 2018 rechtswirksam und damit vollstreckbar wurde (vorn

E. 5.1), kann dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der mit den oben

genannten Schreiben angesetzten Kontrolltermine nicht vorgehalten werden. Da

die Kürzung des Grundbedarfs um 20 % für die Dauer von sechs Monaten

hauptsächlich mit dem Nichteinhalten der erwähnten Kontrolltermine begründet

wird, die Beschwerdegegnerin diese aber mangels Vollstreckbarkeit der Auflage

nicht hätte anordnen dürfen, erweist sich die Leistungskürzung gemäss

Präsidialentscheid vom 24. September 2018 als unzulässig.

5.3 Der

Beschwerdeführer rügt sodann, dass dem Rekurs gegen die Leistungskürzung die aufschiebende

Wirkung entzogen wurde. Eine Begründung für den Entzug der aufschiebenden

Wirkung ist dem Präsidialentscheid vom 24. September 2018 nicht zu

entnehmen.

5.3.1

Gemäss § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommen dem

Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung

zu, wenn nicht durch die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus

besonderen Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. Das Gesetz nennt diese

Gründe nicht, sondern legt den Entscheid ins Ermessen der zuständigen Behörden,

sodass der Behörde beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung

ein grosser Spielraum zukommt (vgl. VGr, 9. November 2016, VB.2016.00438,

E. 2; BGE 129 II 286 E. 3). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser

Ermessensbetätigung nur einschreiten, wenn Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-

oder -unterschreitung vorliegen (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702,

E. 3.3 m. w. H.).

5.3.2

Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als fiskalische

Interessen des Gemeinwesens keine besonderen Gründe i. S. v. § 25 Abs. 1 VRG darstellen (VGr, 3. Juni

2010, VB.2010.00244, E. 2.3 m. w. H.).

Es besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass

Sozialhilfe nicht aufgrund tatsachenwidriger oder unvollständiger Information

zu Unrecht ausgerichtet wird. Dabei geht es nicht nur um fiskalische

Interessen, sondern auch um die Bewahrung des Vertrauens des Bürgers in den

Staat (BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1; vgl. E. 3.2). Öffentliche

Interessen, die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen, sind somit

vorhanden. Weiter ist zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als

verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich ein legitimes

Interesse daran, dass die Leistungskürzung erst nach Überprüfung der Rechtmässigkeit

der Kürzungsanordnung vollzogen wird. Hinzu kommt, dass die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen gegen die Kürzungsverfügung nicht

derart aussichtslos waren, dass sie einen Entzug der aufschiebenden

Rechtsmittel­wirkung angebracht erscheinen liessen, zumal über die der Kürzung

zugrunde liegende Auflage im Zeitpunkt der Kürzungsverfügung noch nicht

rechtskräftig entschieden war und bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

11. Oktober 2018 im Verfahren VB.2018.00205 die aufschiebende Wirkung

galt.

5.3.3

Somit hat die Beschwerdegegnerin dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu

Unrecht entzogen. Soweit dem Beschwerdeführer der Grundbedarf bereits gekürzt

wurde, wären ihm diese Beträge nachzuzahlen, da sich die Kürzung als

unrechtmässig erweist (vorn E. 5.1 f.).

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 2 des

Präsidialentscheids der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 ist

aufzuheben. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats C vom

21. November 2018 ist insofern aufzuheben, als der Rekurs die Kürzung

betreffend abgewiesen wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

6.2 Im

Hinblick auf die Kürzung des Grundbetrags unterliegt die Beschwerdegegnerin.

Demgegenüber unterliegt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anfechtung der

verschiedenen Auflagen. Die Gerichtskosten sind den Parteien deshalb je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegendem Obsiegen ist dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

6.3 Zu prüfen

bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

6.3.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.3.2

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der

Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Sodann erwies

sich seine Beschwerde nicht als aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist deshalb

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die ihm auferlegten

Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Indes war

der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, seine Interessen vor

Verwaltungsgericht selber zu wahren, sind doch seine umfangreichen Eingaben mit

Zitaten von Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung versehen sowie dem Wortsinn

nach ohne Weiteres verständlich, sodass sich erschliessen lässt, worum es dem Beschwerdeführer

geht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist

daher mangels Notwendigkeit abzuweisen. Dies gilt im Übrigen auch für das

vorinstanzliche Verfahren, weshalb die Vorinstanz das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht abgewiesen

hat.

6.3.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 2 des

Präsidialentscheids der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 wird aufgehoben.

Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats C vom 21. November

2018 wird insofern aufgehoben, als der Rekurs die Leistungskürzung betreffend

abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 700.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der auf den

Beschwerdeführer entfallende Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen

wird. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an …