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Entscheid

VB.2018.00796

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00796

17. April 2019Deutsch14 min

(URT.2019.20751)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1976 geborene ägyptische Staatsangehörige A reiste

erstmals am 23. Juni 2008 unter falscher Identität in die Schweiz ein und

ersuchte hier erfolglos um Asyl. Seine Wegweisung konnte jedoch aufgrund

mangelnder Mitwirkung bei der Beschaffung von Ausweisschriften und mangels

Offenlegung seiner wahren Identität nicht vollzogen werden, weshalb er vom 28. Januar

2009 bis zum 15. Juni 2009 in Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft

genommen wurde. Wegen seiner rechtswidrigen Einreise, seines (fortgesetzten)

rechtswidrigen Aufenthalts und eines geringfügigen Diebstahldelikts wurde er

vom Bezirksamt Kreuzlingen und von der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl am 27. Oktober

2008 bzw. 28. Januar 2009 mit bedingten Geldstrafen von 30 bzw. 45 Tagessätzen

zu je Fr. 30.- sowie Bussen von Fr. 450.- bzw. Fr. 500.-

bestraft, die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 17. Juli 2009 in

eine unbedingte Gesamtstrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe umgewandelt

wurden. Nach Strafverbüssung kehrte A am 29. Dezember 2010 nach Ägypten

zurück.

Am 9. August 2014 heiratete A in Österreich die fünf

Jahre ältere griechische Staatsangehörige E. Am 2. August 2015 reiste er

in die Schweiz ein und erhielt am 24. September 2015 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner inzwischen in der

Schweiz wohnhaften griechischen Ehefrau.

Ab dem 1. Mai 2016 musste A von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Bis Ende August 2017 summierten sich die empfangenen

Fürsorgeleistungen auf Fr. 28'166.-.

Weil A seine Ehefrau bedrohte, zeigte diese ihn am 9. Oktober

2017 an und die Kantonspolizei Zürich verfügte am 13. Oktober 2017

verschiedene Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung aus der ehelichen Wohnung,

Kontakt- und Rayonverbot) gegen ihn. Die Gewaltschutzmassnahmen wurden später

vom Zwangsmassnahmengericht verlängert. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. November 2017 wurde er wegen der

mehrfachen Bedrohung seiner Ehefrau zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu je Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 1'200.- verurteilt.

Da es in der Folge zu keiner Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens der Ehegatten kam, widerrief das Migrationsamt nach Gewährung

des rechtlichen Gehörs am 27. März 2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 27. Mai 2018.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 31. Oktober 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu

belassen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um die

Zusprechung einer Parteientschädigung für des Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2018 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem

Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, welcher

nach Gewährung von Ratenzahlungen fristgerecht geleistet wurde.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2018 entspricht zu grossen Teilen

wortwörtlich der Rekurseingabe vom 2. Mai 2018, wenngleich die

Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst und die Prozessgeschichte

ergänzt sowie vereinzelt auf den vor­instanzlichen Rekursentscheid Bezug

genommen wurden. Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit über weite

Teile hinweg eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen

Erwägungen vermissen und genügt nur bedingt dem Begründungserfordernis von § 54

Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen

Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den

angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen,

ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen bzw. einzutreten, als dass sie

sich auch hinreichend mit den vor­instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl.

BGr, 12. Januar 2018,2C_140/2017, E. 3; vgl. auch VGr, 1. Februar

2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1

[bestätigt mit BGr, 21. März 2016,2C_221/2016, E. 2.2]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines

Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999

(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen

hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2

FZA).

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung

mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten

von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der

eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnungen zu nehmen und eine

Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den

formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens

abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH,

13.

Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche

Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier

niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1

bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist nach wie vor Ehegatte einer hier aufenthaltsberechtigten

EU-Bürgerin aus Griechenland und kann sich damit während der formellen

Fortdauer seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch

nach den genannten Bestim-mungen des FZA berufen.

3.

3.1

Der

Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1

und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:

Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell

fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient,

ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies ist bei einer

getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu vermuten. Da bei

rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die

Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung

verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung

über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder

nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich

keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113

= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

3.2

Der

Beschwerdeführer lebt seit geraumer Zeit getrennt von seiner griechischen

Ehefrau, welche ihn wegen häuslicher Gewaltdelikte angezeigt,

Gewaltschutzmassnahmen gegen ihn erwirkt und Scheidungsabsichten geäussert hat.

Der Beschwerdeführer stellt zwar in Aussicht, dass das eheliche Zusammenleben möglicherweise

zukünftig wiederaufgenommen und dies von seiner Ehefrau noch bestätigt werden

könnte. Seine Ehefrau hat das Erlöschen ihres Ehewillens und ihre

Scheidungsabsichten jedoch in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2017

klar geäussert und ist hierauf bislang nicht zurückgekommen. Mit einer

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ist sowohl aufgrund der inzwischen

verstrichenen Zeit als auch angesichts der Gründe, die zur Trennung führten,

nicht zu rechnen, zumal der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft von

beiden Ehegatten geteilt werden müsste (vgl. auch E. 4.2 nachfolgend).

Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehe des

Beschwerdeführers zufolge dauerhafter Trennung im Sinn der zitierten

Bundesgerichtspraxis definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden ist. Da in

dieser Situation die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur

weiteren Aufenthaltssicherung rechtsmissbräuchlich erscheint, kann sich der

Beschwerdeführer nicht mehr mit Erfolg auf die entsprechenden Bestimmungen des

FZA berufen.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom

Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 130 II 113 E. 10.3).

Dieser hält an der zitierten Stelle lediglich fest, dass sich ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht schon aus dem Willen eines Ehegatten zum

Getrenntleben ableiten lasse. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch,

will doch die Ehefrau nicht nur getrennt leben, sondern die eheliche Beziehung

als solche nicht mehr fortsetzen, auch nicht im Sinn eines sogenannten

"living apart together". Bei klar geäusserten und nicht widerrufenen

Scheidungsabsichten eines Ehegatten muss keine bestimmte Trennungsdauer

abgewartet werden, um die Ehe bereits als definitiv gescheitert zu betrachten,

weshalb die diesbezüglich in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheide

ebenfalls nicht einschlägig sind.

Ebenso wenig entscheidend ist, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers bislang keine Scheidungsklage eingereicht hat, zumal eine solche

in der Regel ohnehin eine zweijährige Trennung voraussetzen würde (vgl. Art. 114

des Zivilgesetzbuchs [ZGB]).

4.

4.1

Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich

aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich

nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und

Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017,2C_536/2016, E. 3.3 und

die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft

besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42

Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

4.2

Für die

Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in

ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3;

BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober

2011,2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat

verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,

2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015,2C_72/2015, E. 2.2,

mit Hinweisen). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in

der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung

und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen, und die

Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung

als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013, E. 3.1;

BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 27. Januar

2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).

Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem

gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus

Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,

ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z.B. BGr,

16.

Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).

4.3

In der bis

Ende 2018 geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde

statt der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg

vorausgesetzt. Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG

aufgeführten Integrationskriterien entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende

2018.

in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und

Ausländern vom 24. Oktober 2007 (aVintA) für eine erfolgreiche Integration

vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im

Wesentlichen nur insofern geändert hat, als dass die massgeblichen

Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind. Ob auf das

vorliegende Verfahren die alt- oder die neurechtliche Regelung Anwendung

findet, kann offenbleiben, ergeben sich doch im vorliegenden Kontext – bis auf

die neue Terminologie und die Überführung der massgeblichen

Integrationskriterien in das AIG – ohnehin keine massgeblichen materiellen

Änderungen.

4.4

Das

eheliche Zusammenleben in der Schweiz wurde am 2. August 2015 aufgenommen

und endete spätestens mit der polizeilichen Wegweisung des Beschwerdeführers

aus der ehelichen Wohnung (und dem gleichentags erfolgten Eintritt der Ehefrau

in ein Frauenhaus) am 12. Oktober 2017. Gemäss den Angaben des

Bevölkerungsamts der Stadt Zürich vom 18. Dezember 2018 und der bereits

erwähnten Stellungnahme der Ehefrau vom 3. November 2017 lebten die

Ehegatten sogar nur vom 2. August 2015 bis zum 3. Mai 2016 zusammen.

Auf jeden Fall hat das eheliche Zusammenleben in der Schweiz keine drei Jahre

gedauert, weshalb ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG unabhängig vom Integrationserfolg des Beschwerdeführers

respektive der Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG zu

verneinen ist (vgl. zur Integration des Beschwerdeführers aber auch E. 5.2

nachfolgend).

5.

5.1

Auch bei

Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch

wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der

sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt

vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,

vgl. auch Art. 31 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in

Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit

verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;

VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen

Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den

Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im

Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim

allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der

Bewilligungsbehörde.

5.2

Der

Beschwerdeführer hält sich erst wenige Jahre wieder in der Schweiz auf. Seinem

früheren Aufenthalt ist kein massgebliches Gewicht zuzumessen, da er sich

damals illegal bzw. mit prekärem Aufenthaltsstatus im Land aufgehalten hatte

und danach jahrelang landesabwesend bzw. in seinem Heimatland Ägypten und Österreich

war (vgl. auch VGr, 19. Juli 2017, VB.2017.00279, E. 3.1.2). Seine

hiesige Integration geht nicht über übliche Erwartungen hinaus und ist durch

seinen strafrechtlichen Leumund getrübt. Inwieweit ihm darüber hinaus auch

seine zeitweise Arbeitslosigkeit und Fürsorgeabhängigkeit vorzuwerfen sind,

kann offenbleiben. Vertiefte soziale Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung

werden zwar behauptet, sind jedoch weder nachgewiesen worden noch angesichts

der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zu erwarten. Seine ägyptische Heimat dürfte

dem Beschwerdeführer weiterhin vertraut sein, nachdem er Ende 2010 zumindest

zeitweise dorthin zurückgekehrt war. Er ist damit noch nicht derart in der

Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Reintegration

in Ägypten nicht mehr zumutbar wäre, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert

wurde. Hieran vermag auch die schwierige politische und wirtschaftliche

Situation in seiner Heimat nichts zu ändern (vgl. auch E. 7).

Angesichts der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Ägypten

kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer auch nach Österreich ausreisen

könnte, wo er sich vom 16. Juli 2018 bis zum 18. Oktober 2018 bei

einem Freund angemeldet hatte.

6.

Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine

Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei

Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert

wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen,

hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2).

Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein

Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form

unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven

hätte leiten lassen.

7.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder

ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Auch die

menschenrechtliche, sicherheitspolitische oder wirtschaftliche Situation in

Ägypten ist nicht derart prekär, als dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar

wäre. Eine konkrete Bedrohungssituation wird vom Beschwerdeführer diesbezüglich

nicht vorgebracht. Mangels Eingriffs in das verfassungs- und

konventionsrechtlich geschützte Familienleben oder Verletzung von

Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der

Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf

eingetreten wird.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Die

unentgeltliche Rechtspflege wurde dem Beschwerdeführer zu Recht mit

Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2018 zufolge offensichtlicher

Aussichtslosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG verweigert.

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …