VB.2018.00796
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00796
17. April 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20751)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00796
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1976 geborene ägyptische Staatsangehörige A reiste
erstmals am 23. Juni 2008 unter falscher Identität in die Schweiz ein und
ersuchte hier erfolglos um Asyl. Seine Wegweisung konnte jedoch aufgrund
mangelnder Mitwirkung bei der Beschaffung von Ausweisschriften und mangels
Offenlegung seiner wahren Identität nicht vollzogen werden, weshalb er vom 28. Januar
2009 bis zum 15. Juni 2009 in Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft
genommen wurde. Wegen seiner rechtswidrigen Einreise, seines (fortgesetzten)
rechtswidrigen Aufenthalts und eines geringfügigen Diebstahldelikts wurde er
vom Bezirksamt Kreuzlingen und von der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl am 27. Oktober
2008 bzw. 28. Januar 2009 mit bedingten Geldstrafen von 30 bzw. 45 Tagessätzen
zu je Fr. 30.- sowie Bussen von Fr. 450.- bzw. Fr. 500.-
bestraft, die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 17. Juli 2009 in
eine unbedingte Gesamtstrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe umgewandelt
wurden. Nach Strafverbüssung kehrte A am 29. Dezember 2010 nach Ägypten
zurück.
Am 9. August 2014 heiratete A in Österreich die fünf
Jahre ältere griechische Staatsangehörige E. Am 2. August 2015 reiste er
in die Schweiz ein und erhielt am 24. September 2015 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner inzwischen in der
Schweiz wohnhaften griechischen Ehefrau.
Ab dem 1. Mai 2016 musste A von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Bis Ende August 2017 summierten sich die empfangenen
Fürsorgeleistungen auf Fr. 28'166.-.
Weil A seine Ehefrau bedrohte, zeigte diese ihn am 9. Oktober
2017 an und die Kantonspolizei Zürich verfügte am 13. Oktober 2017
verschiedene Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung aus der ehelichen Wohnung,
Kontakt- und Rayonverbot) gegen ihn. Die Gewaltschutzmassnahmen wurden später
vom Zwangsmassnahmengericht verlängert. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. November 2017 wurde er wegen der
mehrfachen Bedrohung seiner Ehefrau zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu je Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 1'200.- verurteilt.
Da es in der Folge zu keiner Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens der Ehegatten kam, widerrief das Migrationsamt nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs am 27. März 2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 27. Mai 2018.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 31. Oktober 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
belassen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um die
Zusprechung einer Parteientschädigung für des Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2018 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem
Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, welcher
nach Gewährung von Ratenzahlungen fristgerecht geleistet wurde.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2018 entspricht zu grossen Teilen
wortwörtlich der Rekurseingabe vom 2. Mai 2018, wenngleich die
Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst und die Prozessgeschichte
ergänzt sowie vereinzelt auf den vorinstanzlichen Rekursentscheid Bezug
genommen wurden. Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit über weite
Teile hinweg eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen vermissen und genügt nur bedingt dem Begründungserfordernis von § 54
Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen
Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den
angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen,
ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen bzw. einzutreten, als dass sie
sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl.
BGr, 12. Januar 2018,2C_140/2017, E. 3; vgl. auch VGr, 1. Februar
2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1
[bestätigt mit BGr, 21. März 2016,2C_221/2016, E. 2.2]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999
(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen
hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2
FZA).
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten
von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der
eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnungen zu nehmen und eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den
formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens
abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH,
13.
Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche
Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier
niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1
bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist nach wie vor Ehegatte einer hier aufenthaltsberechtigten
EU-Bürgerin aus Griechenland und kann sich damit während der formellen
Fortdauer seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch
nach den genannten Bestim-mungen des FZA berufen.
3.
3.1
Der
Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1
und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:
Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell
fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient,
ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer
getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei
rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die
Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung
verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung
über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder
nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich
keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113
= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).
3.2
Der
Beschwerdeführer lebt seit geraumer Zeit getrennt von seiner griechischen
Ehefrau, welche ihn wegen häuslicher Gewaltdelikte angezeigt,
Gewaltschutzmassnahmen gegen ihn erwirkt und Scheidungsabsichten geäussert hat.
Der Beschwerdeführer stellt zwar in Aussicht, dass das eheliche Zusammenleben möglicherweise
zukünftig wiederaufgenommen und dies von seiner Ehefrau noch bestätigt werden
könnte. Seine Ehefrau hat das Erlöschen ihres Ehewillens und ihre
Scheidungsabsichten jedoch in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2017
klar geäussert und ist hierauf bislang nicht zurückgekommen. Mit einer
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ist sowohl aufgrund der inzwischen
verstrichenen Zeit als auch angesichts der Gründe, die zur Trennung führten,
nicht zu rechnen, zumal der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft von
beiden Ehegatten geteilt werden müsste (vgl. auch E. 4.2 nachfolgend).
Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehe des
Beschwerdeführers zufolge dauerhafter Trennung im Sinn der zitierten
Bundesgerichtspraxis definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden ist. Da in
dieser Situation die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur
weiteren Aufenthaltssicherung rechtsmissbräuchlich erscheint, kann sich der
Beschwerdeführer nicht mehr mit Erfolg auf die entsprechenden Bestimmungen des
FZA berufen.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom
Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 130 II 113 E. 10.3).
Dieser hält an der zitierten Stelle lediglich fest, dass sich ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht schon aus dem Willen eines Ehegatten zum
Getrenntleben ableiten lasse. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch,
will doch die Ehefrau nicht nur getrennt leben, sondern die eheliche Beziehung
als solche nicht mehr fortsetzen, auch nicht im Sinn eines sogenannten
"living apart together". Bei klar geäusserten und nicht widerrufenen
Scheidungsabsichten eines Ehegatten muss keine bestimmte Trennungsdauer
abgewartet werden, um die Ehe bereits als definitiv gescheitert zu betrachten,
weshalb die diesbezüglich in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheide
ebenfalls nicht einschlägig sind.
Ebenso wenig entscheidend ist, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers bislang keine Scheidungsklage eingereicht hat, zumal eine solche
in der Regel ohnehin eine zweijährige Trennung voraussetzen würde (vgl. Art. 114
des Zivilgesetzbuchs [ZGB]).
4.
4.1
Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich
aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich
nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und
Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017,2C_536/2016, E. 3.3 und
die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft
besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42
Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.
4.2
Für die
Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in
ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3;
BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober
2011,2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat
verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,
2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015,2C_72/2015, E. 2.2,
mit Hinweisen). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in
der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung
und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen, und die
Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung
als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013, E. 3.1;
BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 27. Januar
2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).
Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem
gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,
ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z.B. BGr,
16.
Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).
4.3
In der bis
Ende 2018 geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde
statt der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg
vorausgesetzt. Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG
aufgeführten Integrationskriterien entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende
2018.
in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und
Ausländern vom 24. Oktober 2007 (aVintA) für eine erfolgreiche Integration
vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im
Wesentlichen nur insofern geändert hat, als dass die massgeblichen
Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind. Ob auf das
vorliegende Verfahren die alt- oder die neurechtliche Regelung Anwendung
findet, kann offenbleiben, ergeben sich doch im vorliegenden Kontext – bis auf
die neue Terminologie und die Überführung der massgeblichen
Integrationskriterien in das AIG – ohnehin keine massgeblichen materiellen
Änderungen.
4.4
Das
eheliche Zusammenleben in der Schweiz wurde am 2. August 2015 aufgenommen
und endete spätestens mit der polizeilichen Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der ehelichen Wohnung (und dem gleichentags erfolgten Eintritt der Ehefrau
in ein Frauenhaus) am 12. Oktober 2017. Gemäss den Angaben des
Bevölkerungsamts der Stadt Zürich vom 18. Dezember 2018 und der bereits
erwähnten Stellungnahme der Ehefrau vom 3. November 2017 lebten die
Ehegatten sogar nur vom 2. August 2015 bis zum 3. Mai 2016 zusammen.
Auf jeden Fall hat das eheliche Zusammenleben in der Schweiz keine drei Jahre
gedauert, weshalb ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG unabhängig vom Integrationserfolg des Beschwerdeführers
respektive der Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG zu
verneinen ist (vgl. zur Integration des Beschwerdeführers aber auch E. 5.2
nachfolgend).
5.
5.1
Auch bei
Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch
wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der
sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt
vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,
vgl. auch Art. 31 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in
Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit
verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;
VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen
Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im
Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim
allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der
Bewilligungsbehörde.
5.2
Der
Beschwerdeführer hält sich erst wenige Jahre wieder in der Schweiz auf. Seinem
früheren Aufenthalt ist kein massgebliches Gewicht zuzumessen, da er sich
damals illegal bzw. mit prekärem Aufenthaltsstatus im Land aufgehalten hatte
und danach jahrelang landesabwesend bzw. in seinem Heimatland Ägypten und Österreich
war (vgl. auch VGr, 19. Juli 2017, VB.2017.00279, E. 3.1.2). Seine
hiesige Integration geht nicht über übliche Erwartungen hinaus und ist durch
seinen strafrechtlichen Leumund getrübt. Inwieweit ihm darüber hinaus auch
seine zeitweise Arbeitslosigkeit und Fürsorgeabhängigkeit vorzuwerfen sind,
kann offenbleiben. Vertiefte soziale Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung
werden zwar behauptet, sind jedoch weder nachgewiesen worden noch angesichts
der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zu erwarten. Seine ägyptische Heimat dürfte
dem Beschwerdeführer weiterhin vertraut sein, nachdem er Ende 2010 zumindest
zeitweise dorthin zurückgekehrt war. Er ist damit noch nicht derart in der
Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Reintegration
in Ägypten nicht mehr zumutbar wäre, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert
wurde. Hieran vermag auch die schwierige politische und wirtschaftliche
Situation in seiner Heimat nichts zu ändern (vgl. auch E. 7).
Angesichts der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Ägypten
kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer auch nach Österreich ausreisen
könnte, wo er sich vom 16. Juli 2018 bis zum 18. Oktober 2018 bei
einem Freund angemeldet hatte.
6.
Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine
Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei
Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert
wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen,
hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2).
Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein
Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form
unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven
hätte leiten lassen.
7.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder
ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Auch die
menschenrechtliche, sicherheitspolitische oder wirtschaftliche Situation in
Ägypten ist nicht derart prekär, als dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar
wäre. Eine konkrete Bedrohungssituation wird vom Beschwerdeführer diesbezüglich
nicht vorgebracht. Mangels Eingriffs in das verfassungs- und
konventionsrechtlich geschützte Familienleben oder Verletzung von
Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf
eingetreten wird.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.2
Die
unentgeltliche Rechtspflege wurde dem Beschwerdeführer zu Recht mit
Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2018 zufolge offensichtlicher
Aussichtslosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG verweigert.
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …