VB.2018.00797
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00797
27. Juni 2019Deutsch23 min
(URT.2019.20929)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00797
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Juni 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA D,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
und lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 bzw. Verfügung
vom 14. November 2017 erteilten die Bausektion der Stadt Zürich sowie die
Baudirektion des Kantons Zürich der C AG die Baubewilligung bzw.
lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für den Umbau und die Aufstockung des
bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02
in 8004 Zürich (Stammbewilligung).
Mit Beschluss vom 21. März 2018 bewilligte die
Bausektion der Stadt Zürich Abänderungspläne zum ursprünglichen Bauprojekt und
erachtete damit die Auflagen gemäss den Dispositiv-Ziffern II.1.b und
II.1.c der Stammbewilligung als erfüllt (Abänderungsbewilligung).
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob die F AG (inzwischen: A AG) mit
Eingaben vom 17. Januar 2018 bzw. 2. Mai 2018 je Rekurs beim
Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide
unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht vereinigte die beiden Rekursverfahren
und wies die Rekurse mit Entscheid vom 2. November 2018 ab, soweit es
darauf eintrat.
III.
Am 12. Dezember 2018 erhob die A AG Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
das Anfechtungsobjekt vollumfänglich aufzuheben.
Das Baurekursgericht beantragte am 21. Dezember 2018
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des
Kantons Zürich beantragte am 18. Januar 2019 – unter Verweis auf den
Mitbericht des Tiefbauamtes vom 19. Dezember 2018 sowie die Stellungnahme
der Fachstelle Lärmschutz vom 2. Februar 2018 – die Abweisung der
Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte am 30. Januar 2019,
die Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2019 beantragte
die C AG unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.
Die A AG replizierte mit Eingabe vom 11. März
2019.
und stellte – für den Fall, dass ihrem Hauptantrag nicht ohne
Beweisverfahren vollumfänglich entsprochen werde – den Antrag, es sei ein
Expertengutachten zur Beurteilung der Gefährlichkeit der von der
Beschwerdegegnerin 1 geplanten und von der Vorinstanz bewilligten
Baustellenerschliessung über die E-Strasse (Höhe Nr. 04) sowie über die
Liegenschaft E-Strasse 05 für die dortigen Verkehrsteilnehmer und Nutzer
der erwähnten Liegenschaft erstellen zu lassen. Eventualiter sei für diese
Beurteilung ein Augenschein vorzunehmen.
Am 20. März 2019 teilte die Bausektion der Stadt
Zürich mit, auf die Duplik zu verzichten. Mit Duplik vom 9. April 2019
hielt die C AG an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 16. Mai 2019
triplizierte die A AG und hielt ebenfalls an ihren bisherigen Anträgen
fest. Die Bausektion teilte am 21. Mai 2019 mit, auf eine weitere
Stellungnahme zu verzichten. Die C AG hielt mit Quadruplik vom 28. Mai
2019.
an ihren Anträgen fest. Die A AG liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 329 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zuständig. Auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Streitbetroffen ist der Umbau (Entfernung der Loggien und
Erstellung von neuen Balkonen, innerer Umbau, Änderungen an der Fassade,
Erstellung von Abstellplätzen) und die Aufstockung (Dachausbau mit
Nutzungsänderung) eines bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der E-Strasse 02 in 8004 Zürich. Dieses Grundstück liegt gemäss
der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991
(BZO) in der Quartiererhaltungszone QI5b mit einem minimalen Wohnanteil von 80 %
und Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Umbesetzung des Spruchkörpers
der Vorinstanz sei den Parteien vor der Urteilsfällung nicht zur Kenntnis
gebracht worden. Es sei nicht bekannt, inwiefern der Ersatzbaurekursrichter G
als Mitglied des Spruchkörpers und "wohl als dessen Referent" in
Übereinstimmung mit § 15 Abs. 1 und 2 der Organisationsverordnung des
Baurekursgerichts vom 12. November 2010 (OV BRG) bestimmt worden sei.
Zudem sei den Protokollen nicht zu entnehmen, dass die Entscheidfindung der
Vorinstanz in Übereinstimmung mit § 18 Abs. 3 OV BRG erfolgt sei. Die
Vorinstanz scheine die zwingenden Vorgaben der Entscheidfindung schlicht
übergangen und damit auch gegen Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 29a
und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
sowie Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) verstossen zu haben.
3.2
Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht
verletzt sein (Art. 30 Abs. 1 BV), wenn die Zusammensetzung des
Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe
geändert wird. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen
rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters
(BGE 137 I 340 E. 2.2.1 S. 342 mit Hinweisen).
3.3
Im
vorliegenden Fall legt die Beschwerdeführerin selbst dar, dass ihr der
bevorstehende Rücktritt von H als Baurekursrichter bereits im Juli 2018 bekannt
war. Sie scheint aber der Annahme zu sein, dass bereits anlässlich der
Zwischenentscheide der Vorinstanz vom 13. Juli 2018 eine Umbesetzung des
Spruchkörpers stattgefunden hat. Deshalb beanstandet sie die angebliche
"erneute" Umbesetzung des Spruchkörpers.
Diese Interpretation der Beschwerdeführerin geht allerdings
fehl. Nachdem die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren
Ausstandsbegehren gegen den Referenten gestellt hatte, musste die Kammer darüber
gemäss § 5a Abs. 2 VRG und § 21 lit. b Ziff. 1 OV BRG
ohne Mitwirkung des betroffenen Richters entscheiden. Dies entsprach – als
rechtlich gebotenes Vorgehen bei der Behandlung von Ausstandsbegehren – nicht
der Auswechslung eines Mitglieds des Spruchkörpers in der Hauptsache. Die
Auswechslung des zurückgetretenen Referenten, welche die Beschwerdeführerin
ausdrücklich als notwendig anerkennt und gar selbst als Grund für die
unterlassene Beschwerdeerhebung gegen den Zwischenentschied über das
Ausstandsbegehren anführt, fand erst danach statt. Ein sachlicher Grund für die
Auswechslung lag mit dem Rücktritt von H denn auch zweifellos vor.
3.4
Entgegen
den nicht substanziierten, rein spekulativen Ausführungen der
Beschwerdeführerin deutet auch nichts darauf hin, dass im Rahmen der
vorinstanzlichen Entscheidfindung § 15 oder § 18 OV BRG verletzt
wurden. Der Entscheid der Vorinstanz ist – wie dem Rubrum des Entscheids
unschwer zu entnehmen ist – am 2. November 2018 unter Mitwirkung der
Richter I, G sowie J ergangen.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit der Verweigerung des Augenscheins
betreffend die Abänderungsbewilligung durch die Vorinstanz mehrere Rügen vor.
4.2
4.2.1
Sie rügt einerseits, die Ablehnung des Augenscheins sei von der Vorinstanz
ungenügend begründet worden.
4.2.2
Die Vorinstanz hatte am 26. April 2018 bereits einen
Referentenaugenschein betreffend die Stammbewilligung durchgeführt. Sie
begründete ihre Ablehnung der Durchführung eines zweiten Augenscheins damit,
dass die Verhältnisse vor Ort bereits rechtsgenügend festgestellt werden konnten
und die gerügten Punkte nur untergeordnete Projektänderungen beträfen, welche
sich ohne Weiteres anhand der Akten beurteilen liessen.
4.2.3
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die
Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist aber nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit
Hinweisen). Mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz ist keine Verletzung
der Begründungspflicht zu erkennen.
4.3
4.3.1
Andererseits bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Vorinstanz durch
die Ablehnung des Augenscheins § 7 VRG verletzt und den Sachverhalt nicht
richtig bzw. vollständig festgestellt habe. Dies stelle auch eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 1 BV und von Art. 6
Abs. 1 EMRK dar.
4.3.2
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im
Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur
Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere
Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010,1C_192/2010,
E. 3.3; 10. August 2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 25. Oktober
2018, VB.2018.00262, E. 3.4). Aus dem ausführlichen und aussagekräftigen
Protokoll – einschliesslich Fotos – des vorinstanzlichen Augenscheins erhellt,
dass die tatsächlichen Verhältnisse, auch bezüglich der sich zur
Abänderungsbewilligung stellenden Fragen, genügend abgeklärt wurden. Es kann im
Verzicht auf einen weiteren Augenschein daher weder eine Verletzung von § 7 VRG
noch eine solche des rechtlichen Gehörs erblickt werden.
4.3.3
Daran ändert entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nichts,
dass das neue Mitglied des Spruchkörpers der Vorinstanz anlässlich des ersten
Augenscheins nicht zugegen war.
Bei einer nachträglichen
Auswechslung eines Mitglieds des Spruchkörpers aus sachlichen Gründen kann von
einer Wiederholung der Beweismassnahmen abgesehen werden, wenn sich aufgrund
der Akten oder weiterer Beweismassnahmen und Verhandlungen ein genügendes
Urteil bilden lässt (vgl. BGr, 2. Dezember 2010,6B_711/2010, E. 2;
6.
September 2005,4P.163/2005, E. 4; vgl. auch Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38 Rz. 24).
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt; es durfte auf das aussagekräftige
Augenscheinprotokoll abgestellt werden (vgl. E. 4.3.2).
5.
5.1
Weiter
bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Bauunterlagen ausschliesslich von K
unterzeichnet worden seien. Da K für den Beschwerdegegner 1 nicht
zeichnungsberechtigt sei, liege eine Verletzung der §§ 310 ff. PBG
sowie §§ 6 ff. der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997
(BVV) sowie von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK
vor, was einen schwerwiegenden und nicht heilbaren Mangel darstelle.
5.2
Die
Vorinstanz ist auf diese Rüge nicht eingetreten. Sie hat aber zugleich
ausgeführt, dass § 6 BVV einerseits eine blosse Ordnungsvorschrift sei und
K als bevollmächtigter Stellvertreter des Grundeigentümers L auch im Auftrag
des aktuellen Beschwerdegegners 1 gehandelt habe, zumal L
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat des aktuellen Beschwerdegegners 1
sei.
5.3
Auf Rügen,
die zum vornherein nicht zum angestrebten Nutzen führen können, ist nicht
einzutreten (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 Rz. 59 f.; vgl. VGr,
1.
Dezember 2010, VB.2010.00436, E. 3.1).
§ 6 BVV sieht vor, dass das Baugesuch sowie sämtliche
Unterlagen zu datieren, von den Gesuchstellenden oder ihren Bevollmächtigten
sowie den für das Projekt Verantwortlichen zu unterzeichnen und für die
örtliche Baubehörde mindestens dreifach einzureichen sind; für jede weitere
Stelle, die eine Beurteilung vorzunehmen hat, ist eine zusätzliche Ausfertigung
der benötigten Unterlagen beizufügen. Bei § 6 BVV handelt es sich – wie
die Vorinstanz zu Recht ausführt – um eine Ordnungsvorschrift. Sie zielt wie § 310 Abs. 3 PBG und § 5 lit. m
BVV darauf ab, den Baubehörden nutzlose Amtshandlungen zu ersparen (vgl. dazu
etwa VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00148, E. 2.2). Ein allfälliger Mangel
hätte sich nachträglich korrigieren lassen (vgl. Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bau- und Umweltrecht, 5. Auflage,
Zürich 2011, S. 332; David Dussy in: Alain
Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016,
N. 7.108). Dass das Baubewilligungsverfahren ohne Wissen und Wollen des
Beschwerdegegners 1 durchgeführt wurde, wird von der Beschwerdeführerin nicht
einmal behauptet; Gegenteiliges ist ohnehin erstellt. Die Vorinstanz ist auf
diese Rüge zu Recht nicht eingetreten.
6.
6.1
Zudem
bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Vorprüfung der Planunterlagen durch
die Vorinstanz zu spät erfolgt sei; ausserdem sei der Verzicht auf die
Information der Beschwerdeführerin über den Austausch der Projektpläne sowie
die Unterlassung einer neuen Publikation und Auflage des Bauprojets unzulässig
gewesen. Die Beschwerdeführerin habe deswegen innerhalb der Rekursfrist nicht
rechtzeitig in die geänderten Pläne Einsicht nehmen können, was bei ihr zu
zahlreichen Unsicherheiten betreffend den Sachverhalt geführt habe. Damit seien
§§ 310 ff. PBG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK,
Art. 5 Abs. 3 BV Art. 9 BV sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV
verletzt.
6.2
Die
Vorinstanz ist auf diese Rügen nicht eingetreten, zumal es für sie nicht
nachvollziehbar war, inwieweit die jetzige Beschwerdeführerin in ihrer Rechts-
und Interessenwahrung nachteilig betroffen war. Der Verzicht auf eine erneute
Ausschreibung sei gestützt auf § 15 Abs. 1 BVV ohnehin nicht zu beanstanden,
da die Planänderungen bloss untergeordnete Projektanpassungen beträfen, welche
keine zum Rekurs berechtigten Interessen Dritter tangierten. Als
Zustellungsempfänger des Entscheids habe die Beschwerdeführerin während der
30-tägigen Rekursfrist ohne Weiteres die Gelegenheit gehabt, Einsicht in die
Austauschpläne zu nehmen.
6.3
Fehler des
Baubewilligungsverfahrens können vom Nachbarn dann gerügt werden, wenn sie sich
auf dessen Rechts- bzw. Interessenwahrung nachteilig auswirken (VGr, 10. Mai
2000, VB.2000.00086, E. 2c/aa = BEZ 2000 Nr. 39).
Der Beschwerdeführerin war es möglich, die Stammbewilligung und
die Abänderungsbewilligung anzufechten. Sie erwähnt zwar unspezifische Unsicherheiten
betreffend den Sachverhalt, macht aber nicht geltend, dass sie im
Rekursverfahren einzelne Rügen nicht anbringen konnte. Darauf deutet denn auch
nichts hin. Die Vorinstanz ist auf die Rüge zu Recht nicht eingetreten.
6.4
Die
Beschwerdeführerin wäre mit diesen Rügen ohnehin nicht durchgedrungen. Auf der
Grundlage von § 325 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1
BVV wird bei Bauverfahren von untergeordneter Bedeutung oder für die Änderung
bereits bewilligter Projekte anstelle des ordentlichen das Anzeigeverfahren
angewendet, wenn nach den Umständen keine Interessen von Nachbarn oder des
Natur- und Heimatschutzes berührt werden können. Der Austausch von Bauplänen
während des Baubewilligungsverfahrens entspricht gängiger Praxis; dies
geschieht oft aufgrund von Einwänden der Baubewilligungsbehörde im Rahmen der
Vorprüfung (§ 313 PBG) (VGr, 20. September 2018, VB.2018.00209,
E. 2.4 ff. mit Hinweisen). Bei Projektänderungen ist ein
Anzeigeverfahren ohne neue Aussteckung und Publikation dann zulässig, wenn die
Änderungen untergeordneter Natur sind und keine zum Rekurs berechtigenden
Interessen Dritter betroffen sind (VGr, 20. September 2018, VB.2018.00209,
E. 2.4; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 321).
Nach dem Gesagten ist der Austausch der Baupläne nicht zu
beanstanden. Die Änderungen – der Verzicht auf die Wärmepumpe auf dem Dach mit
damit einhergehender geringfügiger Änderung der Dachgestaltung, lärmtechnische
Anpassungen im Innern des Dachgeschosses, die teilweise Nutzungsänderung
(Büronutzung) im Dachgeschoss, die auflagebedingte Reduktion der ursprünglich
vorgesehenen sechs Abstellplätze auf deren zwei sowie die auflagebedingte
Reduktion der Dimensionierung der Balkone an der Nordwestfassade – sind
untergeordneter Natur. Der Vorinstanz ist
zudem zu Recht davon ausgegangen, dass damit offensichtlich keine Interessen
Dritter beeinträchtigt werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet all dies denn
auch nicht ernsthaft; sie kritisiert primär die Anzahl geänderter Pläne.
Materiell erwähnt sie als "zentralste Anpassungen" die
Nutzungsänderung (Büronutzung) sowie die angebliche Neugestaltung der
Nordfassade mit Flachdach, Überschreitung der zulässigen Fassadenhöhe und
eventueller Überschreitung der zulässigen Geschosszahl.
Letztere Behauptungen sind jedoch unzutreffend
(vgl. die entsprechenden Austauschpläne).
Der Beschwerdeführerin war es zudem zumutbar, den im
Stammentscheid auf der ersten Seite im Rubrum aufgeführten sowie unter
Vorbemerkungen erwähnten Planaustausch zu
erkennen (der Planaustausch war der Beschwerdeführerin bei Rekurserhebung denn
auch bekannt) und während der Rekursfrist Einsicht zu nehmen. Daran
ändert nichts, dass die Büros der Stadtverwaltung über die Festtage teilweise
geschlossen waren. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass eine Einsichtnahme
nach der Zustellung des Stammentscheids am 18. Dezember 2017 nicht vor dem
8.
Januar 2018 möglich gewesen sei.
Demgegenüber legt die Beschwerdegegnerin 2 dar, dass die
Stadtverwaltung von Samstag, 24. Dezember 2017 bis und mit Dienstag, 2. Januar
2018.
geschlossen war und bis zum Ablauf der Rekursfrist am 17. Januar 2018
ausreichend Zeit zur Akteneinsichtnahme zur Verfügung stand. Unabhängig davon, ob man auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin oder des Beschwerdegegners 2 abstellt, verfügte die
Beschwerdeführerin – mit mindestens vier Arbeitstagen vor den Festtagen und
mindestens sieben Arbeitstagen nach den Festtagen – über genügend Zeit zur
Einsichtnahme.
7.
7.1
Die
Beschwerdeführerin rügt zudem, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ihre
Rüge, dass eine übermässige Gebäudehöhe bewilligt worden sei, eingetreten sei.
Sie habe irrtümlicherweise eine zu grosse Gebäudehöhe geltend gemacht,
eigentlich aber die Fassadenhöhe gemeint. Sowohl mit den ursprünglichen Plänen
als auch mit den Austauschplänen sei eine Überschreitung der Fassadenhöhe
gemäss Art. 24g BZO gegeben, was allenfalls dazu führe, dass ein
Vollgeschoss nach § 275 Abs. 1 PBG vorliege. Die Fassadenhöhe
berechne sich entgegen der Vorinstanz nach § 278 Abs. 1 PBG (in der
Fassung vom 1. März 2017). Die Vorinstanz habe damit den Sachverhalt nicht
genügend abgeklärt und § 278 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 275
PBG und Art. 24g BZO verletzt.
7.2
Auch mit
dieser Argumentation vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Art. 24g
Abs. 2 BZO statuiert keine Vorgaben für die Fassadenhöhe, sondern solche
für die Gebäudehöhe. Die für die Anwendung von § 278 Abs. 1 PBG (in
der Fassung vom 1. März 2017; vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 14. September 2015 [OS 72, 52]) erforderliche Anpassung
der BZO ist noch nicht erfolgt (vgl. Baudirektion des Kantons Zürich,
Harmonisierung der Baubegriffe, Stand der Harmonisierung in den Gemeinden vom
25.
Mai 2019 [www.baugesuch.zh.ch > Rund ums Bauen > Harmonisierung
Baubegriffe]).
Die zulässige Gebäudehöhe wird nach § 280 Abs. 1
PBG (in der bis am 28. Februar 2017 gültigen Fassung vom 1. Juli 2015)
von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den
darunterliegenden gewachsenen Boden gemessen; einzelne, bis 1,5 m tiefe
Rücksprünge bewirkte Mehrhöhen werden nicht beachtet. Massgebend ist die
traufseitige Fassade; giebelseitig wird nur bei den Gebäudeecken eine
Gebäudehöhe gemessen. (VGr, 22. Februar 2018, VB.2017.00491, E. 4.2;
5.
August 2009, VB.2009.00171, E. 4.1; BEZ 2009 Nr. 41;
Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 917 f.). Die so gemessene Gebäudehöhe darf
bei keinem Gebäudeteil das zulässige Mass überschreiten.
Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz wird
die Gebäudehöhe an den Gebäudeecken auf der Nordseite durch den geplanten
Ersatz des Mansardendachs nicht verändert.
8.
Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass mit der
teilweisen Nutzungsänderung des Dachgeschosses (Büronutzung) der in der
betreffenden Zone vorgeschriebene Wohnanteil von 80 % unterschritten werde
(Verletzung von § 255 PBG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 und 4
BZO) bzw. die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe, dringt
sie nicht durch. Die Vorinstanz ist zu Recht von klaren Verhältnissen
ausgegangen.
Für das streitbetroffene Baugrundstück ist ein
Mindestwohnanteil von 80 % vorgeschrieben (Art. 6 Abs. 4 BZO).
Art. 6 Abs. 2 BZO verlangt, dass dort, wo ein Wohnanteil
vorgeschrieben ist, anrechenbare Flächen im Dachgeschoss dem Wohnen dienen
müssen; die Wohnfläche kann jedoch innerhalb des Gebäudes verlegt werden (Art. 6
Abs. 3 BZO). Da die fünf Vollgeschosse, wie die Vorinstanz korrekt ausführt, vollumfänglich der Wohnnutzung dienen,
ist es rechnerisch schlicht unmöglich, dass der Wohnanteil durch die
Büronutzung im geplanten – nicht auskragenden, im Vergleich zu den
Vollgeschossen flächenmässig kleineren – Dachgeschoss auf unter 80 Prozent
sinkt. Hinzu kommt, dass vorliegend nur knapp die hälftige Geschossfläche des
Dachgeschosses für die Büronutzung vorgesehen ist.
9.
9.1
Sodann
kann auch der Rüge der Beschwerdeführerin, dass aufgrund erheblicher Änderungen
am Wohngebäude – insbesondere mit Blick auf die neuen Wohnaussenflächen und die
vermehrten und vergrösserten Gebäudeöffnungen an Wohnräumen der Geschosse 1–4
– eine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich gewesen wäre, mithin eine
unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung "von Art. 1
Abs. 2 lit. c LSV in Verbindung mit Art. 31 LSV" vorliege, nicht
gefolgt werden.
9.2
Art. 22
Abs. 1 USG statuiert, dass Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem
längeren Aufenthalt von Personen dienen, unter Vorbehalt von Absatz 2 nur
erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Sind Letztere
überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren
Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig
angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen
getroffen werden (Art. 22 Abs. 2 USG). Nach Art. 31 Abs. 1
LSV dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit
lärmempfindlichen Räumen – wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten sind –
nur bewilligt werden, wenn diese Werte durch die Anordnung der
lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes (lit. a)
oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm
abschirmen (lit. b) eingehalten werden können.
9.3
Eine
Änderung, die auch nur einen Teil eines Gebäudes betreffen kann, ist
insbesondere dann wesentlich, wenn mit ihr neue lärmempfindliche Räume
geschaffen werden, bestehende lärmempfindliche Räume einer Nutzung mit höherer
Lärmempfindlichkeit zugeführt werden oder die Fläche bestehender
lärmempfindlicher Räume erheblich vergrössert wird (vgl. BGr, 7. Juni
2017,1C_464/2016, E. 3.1.2; Robert Wolf in: Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, 2004, Art. 22 N. 14; Kantonale
Lärmschutzfachstellen "Cercle Bruit", Anforderungen an Bauzonen und
Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten, Vollzugshilfe 2.0 vom 15. Dezember
2016, S. 3 f.).
Es ist unbestritten, dass sich das Bauvorhaben in einem
lärmbelasteten Gebiet befindet und die massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW)
für Strassenlärm nicht bei allen Fenstern lärmbelasteter Räume eingehalten
werden können (vgl. auch die Stellungnahme des Tiefbauamts des Kantons Zürich).
In den Geschossen 1–4 werden keine neuen lärmempfindlichen Räume
geschaffen und auch keine bestehenden lärmempfindlichen Räume einer neuen
Nutzung zugeführt. Aber es vergrössert sich in diesen Geschossen jeweils ein
lärmempfindlicher Raum durch die Umwandlung der vorbestehenden Loggia in
Wohnfläche. Zudem wird in den Stockwerken 2–4 jeweils ein Sanitärraum
aufgehoben und damit ein weiterer lärmempfindlicher Raum erweitert. Dass die
Vergrösserung der lärmempfindlichen Räume erheblich wäre und damit eine
wesentliche Änderung darstellt, wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht
einmal behauptet (vgl. auch die Stellungnahme des Tiefbauamts des Kantons
Zürich). Dies ist denn auch nicht der Fall.
9.4
Mit Blick
auf die Wesentlichkeit der Änderung nach Art. 31 LSV ist des Weiteren
weder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Erstellung von neuen
Wohnaussenflächen noch die Vergrösserung der Gebäudeöffnungen relevant. Bei Gebäuden
werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher
Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 LSV), weshalb die
Vergrösserung von Gebäudeöffnungen nichts an den gemessenen Lärmimmissionen zu
verändern vermag. Wohnaussenflächen gehören nicht zu den lärmempfindlichen
Räumen (vgl. Art. 2 Abs. 6 LSV).
10.
10.1
Schliesslich
rügt die Beschwerdeführerin, dass in Bezug auf ihre im Rekursverfahren
vorgebrachten Rügen zur Baustellenzufahrt eine Rechtsverletzung sowie eine
unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vorliege. Die Zufahrt
für die Bauausführung über das 3 Meter breite Fuss- und Fahrwegrecht auf
ihrem Grundstück sei nicht sicher. Angesichts des grossen finanziellen
Gesamtvolumens des Projekts von Fr. 3,5 Mio. könne auf zahlreiche,
schwerste und langandauernde Eingriffe geschlossen werden. Die
Sicherheitsinteressen der Beschwerdeführerin und der Benutzenden ihrer Parzelle
seien nicht berücksichtigt worden.
10.2
10.2.1
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei
ein Expertengutachten zur Beurteilung der Gefährlichkeit der von der
Beschwerdegegnerin 1 geplanten und von der Vorinstanz bewilligten
Baustellenerschliessung über die E-Strasse (Höhe Nr. 04) sowie über die
Liegenschaft E-Strasse 05 erstellen zu lassen oder eventualiter ein
Augenschein durchzuführen.
10.2.2
Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich jedoch aufgrund der Akten und
der Erkenntnisse des vorinstanzlichen Augenscheins mit ausreichender
Deutlichkeit (vgl. E. 4.3.2). Die Vorinstanz hat ihren Augenschein
mit einem ausführlichen und aussagekräftigen Protokoll, einschliesslich Fotos
der Zufahrtsstrasse, dokumentiert. Das Verwaltungsgericht ist in der Lage, die
Rüge in tatsächlicher Hinsicht zu beurteilen. Die Einholung eines Gutachtens
erweist sich somit nicht als notwendig (vgl. VGr, 21. November 2012, VB.2012.00338,
3.
; 25. Januar 2012, VB.2010.00500, E. 5.3). Auch auf einen
verwaltungsgerichtlichen Augenschein kann daher verzichtet werden (vgl. BGr, 8. November
2010,1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,1C_512/2009, E. 2.3;
VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).
10.3
Die
Vorinstanz erkannte keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine besondere
Gefährdung von Nachbarliegenschaften, Personen und Sachen hindeuteten oder
diese gar nahelegen würden. Die örtlichen Verhältnisse seien für ein
Bauvorhaben des entsprechenden Umfangs weder besonders beengt noch auf andere
Weise besonders herausfordernd oder ungewöhnlich.
10.4
Bauten
und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten
Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch
durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden (§ 239 Abs. 1
PBG). Die Einhaltung der Regeln der Baukunde, insbesondere die Vermeidung von
Gefährdungen von Nachbargrundstücken durch Bauarbeiten ist, soweit technisch
möglich, bereits bei Erteilung der Baubewilligung zu erfüllen oder zumindest
auf den Baubeginn hin sicherzustellen (BEZ 1982 Nr. 32).
In der Regel genügt es, dass die Baubehörde die Einhaltung
von § 239 Abs. 1 PBG bei der Kontrolle der Bauausführung (§ 327
PBG) überwacht. Anders ist die Situation jedoch zu beurteilen, wenn sich
bereits aus den Baueingabeplänen ergibt, dass die geplante Baute nicht den
anerkannten Regeln der Baukunde entspricht oder die geplanten Bauarbeiten die
Umgebung des Baugrundstücks zu gefährden drohen. In diesem Fall hat die
Baubewilligungsbehörde bereits im Bewilligungsverfahren die notwendigen
Anordnungen zu treffen, um zu verhindern, dass durch Erstellung oder Bestand
der Baute Personen oder Sachen gefährdet werden.
Der Bauherrschaft darf zugebilligt werden, dass sie bei der
Bauausführung die gebotene Sorgfalt walten lässt (VGr, 5. April 2018,
VB.2017.00183, VB.2017.00186, VB.2017.00190, E. 12.2; Fritzsche/Bösch/Wipf,
S. 690 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts gehören die Sicherheitsvorkehrungen, einschliesslich
derjenigen für die Baugrube, zur Bauausführung und werden deshalb von der –
präventiven – Baubewilligung in der Regel nicht erfasst. Die Bauarbeiten sind
lediglich meldepflichtig, und sie unterstehen – unabhängig von den
zivilrechtlichen Rechtsbehelfen des Nachbarn – einer repressiven Kontrolle
gemäss §§ 326 ff. PBG (RB 1993 Nr. 43; VGr, 25. Januar
2017, VB.2016.00551, E. 3.2; 22. Oktober 2015, VB.2015.00046, E. 7.2).
10.5
Anders verhält es sich jedoch, wenn konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine ganz besondere Gefährdung hindeuten und
nahelegen, von der Bauherrschaft einen speziellen Nachweis oder bestimmte
Vorkehren zu verlangen; dies namentlich dann, wenn nicht ohne Weiteres damit
gerechnet werden kann, dass die Bauherrschaft die gebotene Sorgfalt walten
lässt (BEZ 2008 Nr. 42 E. 7). In diesem
Fall hat die Baubewilligungsbehörde bereits im Bewilligungsverfahren die notwendigen
Anordnungen zu treffen, um zu verhindern, dass durch Erstellung oder Bestand
der Baute Personen oder Sachen gefährdet werden. Dabei hat die Baubehörde
gestützt auf § 3 Abs. 2 BVV von der Bauherrschaft in erster Linie
jene Angaben einzufordern, welche für eine abschliessende Beurteilung der
Beschaffenheit der Baute gemäss den Anforderungen von § 239 Abs. 1
PBG notwendig sind (VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 3.2;
14.
Juli 2004, VB.2004.00012, E. 5).
Falls nach rechtskräftig erteilter
Baubewilligung Mängel zutage treten, die einen bedeutenden polizeilichen
Missstand darstellen, darf bzw. muss die Baubehörde gestützt auf § 358 PBG
jederzeit (von Amtes wegen) die geeigneten Massnahmen treffen (RB 1993
Nr. 43).
10.6
Es ist
der Vorinstanz beizupflichten, dass keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich
sind, die auf eine besondere Gefährdung von Nachbarliegenschaften, Personen
oder Sachen hindeuten. Die mit Hinweis auf die Augenscheindokumentation
belegten Ausführungen der Vorinstanz, dass die örtlichen Verhältnisse weder
besonders beengt noch auf andere Weise besonders herausfordernd oder
ungewöhnlich sind, erscheinen plausibel. Zu Recht hebt der Beschwerdegegner 2
hervor, dass es sich um ebenes Gelände ohne spezielles Gefährdungspotenzial
handelt.
Solch gewöhnliche Bauarbeiten auf dem Stadtgebiet sind ohne
weitere Hinweise nicht als Gefährdung der Nachbarschaft zu qualifizieren (VGr,
7.
Februar 2019, VB.2018.00395, E. 3.4). Selbst weitaus komplexere
Bauarbeiten an steiler Hanglage werden vorbehältlich besonderer Umstände nicht
als ungewöhnlich bzw. nachbarschaftsgefährdend betrachtet (VGr, 5. April
2018, VB.2017.00183, VB.2017.00186, VB.2017.00190, E. 12). Dem Bauherrn
wird mangels konkreter anderer Hinweise grundsätzlich zugebilligt, dass er bei
der Bauausführung unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt und Einhaltung der
anerkannten Regeln der Baukunde vorgeht (§ 239 Abs. 1 PBG). Die von
der Bausektion der Stadt Zürich statuierten Auflagen genügen.
11.
Zusammenfassend ist die Beschwerde
abzuweisen.
12.
Ausgangsgemäss wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Zudem ist sie antragsgemäss zu einer angemessenen Parteientschädigung
an die obsiegende Bauherrschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellkosten,
Fr. 5'250.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …