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Entscheid

VB.2018.00797

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00797

27. Juni 2019Deutsch23 min

(URT.2019.20929)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 bzw. Verfügung

vom 14. November 2017 erteilten die Bausektion der Stadt Zürich sowie die

Baudirektion des Kantons Zürich der C AG die Baubewilligung bzw.

lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für den Umbau und die Aufstockung des

bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02

in 8004 Zürich (Stammbewilligung).

Mit Beschluss vom 21. März 2018 bewilligte die

Bausektion der Stadt Zürich Abänderungspläne zum ursprünglichen Bauprojekt und

erachtete damit die Auflagen gemäss den Dispositiv-Ziffern II.1.b und

II.1.c der Stammbewilligung als erfüllt (Abänderungsbewilligung).

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob die F AG (inzwischen: A AG) mit

Eingaben vom 17. Januar 2018 bzw. 2. Mai 2018 je Rekurs beim

Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide

unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht vereinigte die beiden Rekursverfahren

und wies die Rekurse mit Entscheid vom 2. November 2018 ab, soweit es

darauf eintrat.

III.

Am 12. Dezember 2018 erhob die A AG Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,

das Anfechtungsobjekt vollumfänglich aufzuheben.

Das Baurekursgericht beantragte am 21. Dezember 2018

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des

Kantons Zürich beantragte am 18. Januar 2019 – unter Verweis auf den

Mitbericht des Tiefbauamtes vom 19. Dezember 2018 sowie die Stellungnahme

der Fachstelle Lärmschutz vom 2. Februar 2018 – die Abweisung der

Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte am 30. Januar 2019,

die Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2019 beantragte

die C AG unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei.

Die A AG replizierte mit Eingabe vom 11. März

2019.

und stellte – für den Fall, dass ihrem Hauptantrag nicht ohne

Beweisverfahren vollumfänglich entsprochen werde – den Antrag, es sei ein

Expertengutachten zur Beurteilung der Gefährlichkeit der von der

Beschwerdegegnerin 1 geplanten und von der Vorinstanz bewilligten

Baustellenerschliessung über die E-Strasse (Höhe Nr. 04) sowie über die

Liegenschaft E-Strasse 05 für die dortigen Verkehrsteilnehmer und Nutzer

der erwähnten Liegenschaft erstellen zu lassen. Eventualiter sei für diese

Beurteilung ein Augenschein vorzunehmen.

Am 20. März 2019 teilte die Bausektion der Stadt

Zürich mit, auf die Duplik zu verzichten. Mit Duplik vom 9. April 2019

hielt die C AG an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 16. Mai 2019

triplizierte die A AG und hielt ebenfalls an ihren bisherigen Anträgen

fest. Die Bausektion teilte am 21. Mai 2019 mit, auf eine weitere

Stellungnahme zu verzichten. Die C AG hielt mit Quadruplik vom 28. Mai

2019.

an ihren Anträgen fest. Die A AG liess sich in der Folge nicht mehr

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 329 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zuständig. Auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Streitbetroffen ist der Umbau (Entfernung der Loggien und

Erstellung von neuen Balkonen, innerer Umbau, Änderungen an der Fassade,

Erstellung von Abstellplätzen) und die Aufstockung (Dachausbau mit

Nutzungsänderung) eines bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der E-Strasse 02 in 8004 Zürich. Dieses Grundstück liegt gemäss

der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991

(BZO) in der Quartiererhaltungszone QI5b mit einem minimalen Wohnanteil von 80 %

und Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Umbesetzung des Spruchkörpers

der Vorinstanz sei den Parteien vor der Urteilsfällung nicht zur Kenntnis

gebracht worden. Es sei nicht bekannt, inwiefern der Ersatzbaurekursrichter G

als Mitglied des Spruchkörpers und "wohl als dessen Referent" in

Übereinstimmung mit § 15 Abs. 1 und 2 der Organisationsverordnung des

Baurekursgerichts vom 12. November 2010 (OV BRG) bestimmt worden sei.

Zudem sei den Protokollen nicht zu entnehmen, dass die Entscheidfindung der

Vorinstanz in Übereinstimmung mit § 18 Abs. 3 OV BRG erfolgt sei. Die

Vorinstanz scheine die zwingenden Vorgaben der Entscheidfindung schlicht

übergangen und damit auch gegen Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 29a

und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

sowie Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) verstossen zu haben.

3.2

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht

verletzt sein (Art. 30 Abs. 1 BV), wenn die Zusammensetzung des

Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe

geändert wird. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen

rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters

(BGE 137 I 340 E. 2.2.1 S. 342 mit Hinweisen).

3.3

Im

vorliegenden Fall legt die Beschwerdeführerin selbst dar, dass ihr der

bevorstehende Rücktritt von H als Baurekursrichter bereits im Juli 2018 bekannt

war. Sie scheint aber der Annahme zu sein, dass bereits anlässlich der

Zwischenentscheide der Vorinstanz vom 13. Juli 2018 eine Umbesetzung des

Spruchkörpers stattgefunden hat. Deshalb beanstandet sie die angebliche

"erneute" Umbesetzung des Spruchkörpers.

Diese Interpretation der Beschwerdeführerin geht allerdings

fehl. Nachdem die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren

Ausstandsbegehren gegen den Referenten gestellt hatte, musste die Kammer darüber

gemäss § 5a Abs. 2 VRG und § 21 lit. b Ziff. 1 OV BRG

ohne Mitwirkung des betroffenen Richters entscheiden. Dies entsprach – als

rechtlich gebotenes Vorgehen bei der Behandlung von Ausstandsbegehren – nicht

der Auswechslung eines Mitglieds des Spruchkörpers in der Hauptsache. Die

Auswechslung des zurückgetretenen Referenten, welche die Beschwerdeführerin

ausdrücklich als notwendig anerkennt und gar selbst als Grund für die

unterlassene Beschwerdeerhebung gegen den Zwischenentschied über das

Ausstandsbegehren anführt, fand erst danach statt. Ein sachlicher Grund für die

Auswechslung lag mit dem Rücktritt von H denn auch zweifellos vor.

3.4

Entgegen

den nicht substanziierten, rein spekulativen Ausführungen der

Beschwerdeführerin deutet auch nichts darauf hin, dass im Rahmen der

vorinstanzlichen Entscheidfindung § 15 oder § 18 OV BRG verletzt

wurden. Der Entscheid der Vorinstanz ist – wie dem Rubrum des Entscheids

unschwer zu entnehmen ist – am 2. November 2018 unter Mitwirkung der

Richter I, G sowie J ergangen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit der Verweigerung des Augenscheins

betreffend die Abänderungsbewilligung durch die Vorinstanz mehrere Rügen vor.

4.2

4.2.1

Sie rügt einerseits, die Ablehnung des Augenscheins sei von der Vorinstanz

ungenügend begründet worden.

4.2.2

Die Vorinstanz hatte am 26. April 2018 bereits einen

Referentenaugenschein betreffend die Stammbewilligung durchgeführt. Sie

begründete ihre Ablehnung der Durchführung eines zweiten Augenscheins damit,

dass die Verhältnisse vor Ort bereits rechtsgenügend festgestellt werden konnten

und die gerügten Punkte nur untergeordnete Projektänderungen beträfen, welche

sich ohne Weiteres anhand der Akten beurteilen liessen.

4.2.3

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die

Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen

tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei ist aber nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit

Hinweisen). Mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz ist keine Verletzung

der Begründungspflicht zu erkennen.

4.3

4.3.1

Andererseits bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Vorinstanz durch

die Ablehnung des Augenscheins § 7 VRG verletzt und den Sachverhalt nicht

richtig bzw. vollständig festgestellt habe. Dies stelle auch eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 1 BV und von Art. 6

Abs. 1 EMRK dar.

4.3.2

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im

Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur

Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere

Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010,1C_192/2010,

E. 3.3; 10. August 2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 25. Oktober

2018, VB.2018.00262, E. 3.4). Aus dem ausführlichen und aussagekräftigen

Protokoll – einschliesslich Fotos – des vorinstanzlichen Augenscheins erhellt,

dass die tatsächlichen Verhältnisse, auch bezüglich der sich zur

Abänderungsbewilligung stellenden Fragen, genügend abgeklärt wurden. Es kann im

Verzicht auf einen weiteren Augenschein daher weder eine Verletzung von § 7 VRG

noch eine solche des rechtlichen Gehörs erblickt werden.

4.3.3

Daran ändert entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nichts,

dass das neue Mitglied des Spruchkörpers der Vorinstanz anlässlich des ersten

Augenscheins nicht zugegen war.

Bei einer nachträglichen

Auswechslung eines Mitglieds des Spruchkörpers aus sachlichen Gründen kann von

einer Wiederholung der Beweismassnahmen abgesehen werden, wenn sich aufgrund

der Akten oder weiterer Beweismassnahmen und Verhandlungen ein genügendes

Urteil bilden lässt (vgl. BGr, 2. Dezember 2010,6B_711/2010, E. 2;

6.

September 2005,4P.163/2005, E. 4; vgl. auch Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38 Rz. 24).

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt; es durfte auf das aussagekräftige

Augenscheinprotokoll abgestellt werden (vgl. E. 4.3.2).

5.

5.1

Weiter

bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Bauunterlagen ausschliesslich von K

unterzeichnet worden seien. Da K für den Beschwerdegegner 1 nicht

zeichnungsberechtigt sei, liege eine Verletzung der §§ 310 ff. PBG

sowie §§ 6 ff. der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997

(BVV) sowie von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK

vor, was einen schwerwiegenden und nicht heilbaren Mangel darstelle.

5.2

Die

Vorinstanz ist auf diese Rüge nicht eingetreten. Sie hat aber zugleich

ausgeführt, dass § 6 BVV einerseits eine blosse Ordnungsvorschrift sei und

K als bevollmächtigter Stellvertreter des Grundeigentümers L auch im Auftrag

des aktuellen Beschwerdegegners 1 gehandelt habe, zumal L

einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat des aktuellen Beschwerdegegners 1

sei.

5.3

Auf Rügen,

die zum vornherein nicht zum angestrebten Nutzen führen können, ist nicht

einzutreten (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 Rz. 59 f.; vgl. VGr,

1.

Dezember 2010, VB.2010.00436, E. 3.1).

§ 6 BVV sieht vor, dass das Baugesuch sowie sämtliche

Unterlagen zu datieren, von den Gesuchstellenden oder ihren Bevollmächtigten

sowie den für das Projekt Verantwortlichen zu unterzeichnen und für die

örtliche Baubehörde mindestens dreifach einzureichen sind; für jede weitere

Stelle, die eine Beurteilung vorzunehmen hat, ist eine zusätzliche Ausfertigung

der benötigten Unterlagen beizufügen. Bei § 6 BVV handelt es sich – wie

die Vorinstanz zu Recht ausführt – um eine Ordnungsvorschrift. Sie zielt wie § 310 Abs. 3 PBG und § 5 lit. m

BVV darauf ab, den Baubehörden nutzlose Amtshandlungen zu ersparen (vgl. dazu

etwa VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00148, E. 2.2). Ein allfälliger Mangel

hätte sich nachträglich korrigieren lassen (vgl. Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bau- und Umweltrecht, 5. Auflage,

Zürich 2011, S. 332; David Dussy in: Alain

Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016,

N. 7.108). Dass das Baubewilligungsverfahren ohne Wissen und Wollen des

Beschwerdegegners 1 durchgeführt wurde, wird von der Beschwerdeführerin nicht

einmal behauptet; Gegenteiliges ist ohnehin erstellt. Die Vorinstanz ist auf

diese Rüge zu Recht nicht eingetreten.

6.

6.1

Zudem

bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Vorprüfung der Planunterlagen durch

die Vorinstanz zu spät erfolgt sei; ausserdem sei der Verzicht auf die

Information der Beschwerdeführerin über den Austausch der Projektpläne sowie

die Unterlassung einer neuen Publikation und Auflage des Bauprojets unzulässig

gewesen. Die Beschwerdeführerin habe deswegen innerhalb der Rekursfrist nicht

rechtzeitig in die geänderten Pläne Einsicht nehmen können, was bei ihr zu

zahlreichen Unsicherheiten betreffend den Sachverhalt geführt habe. Damit seien

§§ 310 ff. PBG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK,

Art. 5 Abs. 3 BV Art. 9 BV sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV

verletzt.

6.2

Die

Vorinstanz ist auf diese Rügen nicht eingetreten, zumal es für sie nicht

nachvollziehbar war, inwieweit die jetzige Beschwerdeführerin in ihrer Rechts-

und Interessenwahrung nachteilig betroffen war. Der Verzicht auf eine erneute

Ausschreibung sei gestützt auf § 15 Abs. 1 BVV ohnehin nicht zu beanstanden,

da die Planänderungen bloss untergeordnete Projektanpassungen beträfen, welche

keine zum Rekurs berechtigten Interessen Dritter tangierten. Als

Zustellungsempfänger des Entscheids habe die Beschwerdeführerin während der

30-tägigen Rekursfrist ohne Weiteres die Gelegenheit gehabt, Einsicht in die

Austauschpläne zu nehmen.

6.3

Fehler des

Baubewilligungsverfahrens können vom Nachbarn dann gerügt werden, wenn sie sich

auf dessen Rechts- bzw. Interessenwahrung nachteilig auswirken (VGr, 10. Mai

2000, VB.2000.00086, E. 2c/aa = BEZ 2000 Nr. 39).

Der Beschwerdeführerin war es möglich, die Stammbewilligung und

die Abänderungsbewilligung anzufechten. Sie erwähnt zwar unspezifische Unsicherheiten

betreffend den Sachverhalt, macht aber nicht geltend, dass sie im

Rekursverfahren einzelne Rügen nicht anbringen konnte. Darauf deutet denn auch

nichts hin. Die Vorinstanz ist auf die Rüge zu Recht nicht eingetreten.

6.4

Die

Beschwerdeführerin wäre mit diesen Rügen ohnehin nicht durchgedrungen. Auf der

Grundlage von § 325 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1

BVV wird bei Bauverfahren von untergeordneter Bedeutung oder für die Änderung

bereits bewilligter Projekte anstelle des ordentlichen das Anzeigeverfahren

angewendet, wenn nach den Umständen keine Interessen von Nachbarn oder des

Natur- und Heimatschutzes berührt werden können. Der Austausch von Bauplänen

während des Baubewilligungsverfahrens entspricht gängiger Praxis; dies

geschieht oft aufgrund von Einwänden der Baubewilligungsbehörde im Rahmen der

Vorprüfung (§ 313 PBG) (VGr, 20. September 2018, VB.2018.00209,

E. 2.4 ff. mit Hinweisen). Bei Projektänderungen ist ein

Anzeigeverfahren ohne neue Aussteckung und Publikation dann zulässig, wenn die

Änderungen untergeordneter Natur sind und keine zum Rekurs berechtigenden

Interessen Dritter betroffen sind (VGr, 20. September 2018, VB.2018.00209,

E. 2.4; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 321).

Nach dem Gesagten ist der Austausch der Baupläne nicht zu

beanstanden. Die Änderungen – der Verzicht auf die Wärmepumpe auf dem Dach mit

damit einhergehender geringfügiger Änderung der Dachgestaltung, lärmtechnische

Anpassungen im Innern des Dachgeschosses, die teilweise Nutzungsänderung

(Büronutzung) im Dachgeschoss, die auflagebedingte Reduktion der ursprünglich

vorgesehenen sechs Abstellplätze auf deren zwei sowie die auflagebedingte

Reduktion der Dimensionierung der Balkone an der Nordwestfassade – sind

untergeordneter Natur. Der Vorinstanz ist

zudem zu Recht davon ausgegangen, dass damit offensichtlich keine Interessen

Dritter beeinträchtigt werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet all dies denn

auch nicht ernsthaft; sie kritisiert primär die Anzahl geänderter Pläne.

Materiell erwähnt sie als "zentralste Anpassungen" die

Nutzungsänderung (Büronutzung) sowie die angebliche Neugestaltung der

Nordfassade mit Flachdach, Überschreitung der zulässigen Fassadenhöhe und

eventueller Überschreitung der zulässigen Geschosszahl.

Letztere Behauptungen sind jedoch unzutreffend

(vgl. die entsprechenden Austauschpläne).

Der Beschwerdeführerin war es zudem zumutbar, den im

Stammentscheid auf der ersten Seite im Rubrum aufgeführten sowie unter

Vorbemerkungen erwähnten Planaustausch zu

erkennen (der Planaustausch war der Beschwerdeführerin bei Rekurserhebung denn

auch bekannt) und während der Rekursfrist Einsicht zu nehmen. Daran

ändert nichts, dass die Büros der Stadtverwaltung über die Festtage teilweise

geschlossen waren. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass eine Einsichtnahme

nach der Zustellung des Stammentscheids am 18. Dezember 2017 nicht vor dem

8.

Januar 2018 möglich gewesen sei.

Demgegenüber legt die Beschwerdegegnerin 2 dar, dass die

Stadtverwaltung von Samstag, 24. Dezember 2017 bis und mit Dienstag, 2. Januar

2018.

geschlossen war und bis zum Ablauf der Rekursfrist am 17. Januar 2018

ausreichend Zeit zur Akteneinsichtnahme zur Verfügung stand. Unabhängig davon, ob man auf die Ausführungen der

Beschwerdeführerin oder des Beschwerdegegners 2 abstellt, verfügte die

Beschwerdeführerin – mit mindestens vier Arbeitstagen vor den Festtagen und

mindestens sieben Arbeitstagen nach den Festtagen – über genügend Zeit zur

Einsichtnahme.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführerin rügt zudem, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ihre

Rüge, dass eine übermässige Gebäudehöhe bewilligt worden sei, eingetreten sei.

Sie habe irrtümlicherweise eine zu grosse Gebäudehöhe geltend gemacht,

eigentlich aber die Fassadenhöhe gemeint. Sowohl mit den ursprünglichen Plänen

als auch mit den Austauschplänen sei eine Überschreitung der Fassadenhöhe

gemäss Art. 24g BZO gegeben, was allenfalls dazu führe, dass ein

Vollgeschoss nach § 275 Abs. 1 PBG vorliege. Die Fassadenhöhe

berechne sich entgegen der Vorinstanz nach § 278 Abs. 1 PBG (in der

Fassung vom 1. März 2017). Die Vorinstanz habe damit den Sachverhalt nicht

genügend abgeklärt und § 278 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 275

PBG und Art. 24g BZO verletzt.

7.2

Auch mit

dieser Argumentation vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Art. 24g

Abs. 2 BZO statuiert keine Vorgaben für die Fassadenhöhe, sondern solche

für die Gebäudehöhe. Die für die Anwendung von § 278 Abs. 1 PBG (in

der Fassung vom 1. März 2017; vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen

zur Änderung vom 14. September 2015 [OS 72, 52]) erforderliche Anpassung

der BZO ist noch nicht erfolgt (vgl. Baudirektion des Kantons Zürich,

Harmonisierung der Baubegriffe, Stand der Harmonisierung in den Gemeinden vom

25.

Mai 2019 [www.baugesuch.zh.ch > Rund ums Bauen > Harmonisierung

Baubegriffe]).

Die zulässige Gebäudehöhe wird nach § 280 Abs. 1

PBG (in der bis am 28. Februar 2017 gültigen Fassung vom 1. Juli 2015)

von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den

darunterliegenden gewachsenen Boden gemessen; einzelne, bis 1,5 m tiefe

Rücksprünge bewirkte Mehrhöhen werden nicht beachtet. Massgebend ist die

traufseitige Fassade; giebelseitig wird nur bei den Gebäudeecken eine

Gebäudehöhe gemessen. (VGr, 22. Februar 2018, VB.2017.00491, E. 4.2;

5.

August 2009, VB.2009.00171, E. 4.1; BEZ 2009 Nr. 41;

Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 917 f.). Die so gemessene Gebäudehöhe darf

bei keinem Gebäudeteil das zulässige Mass überschreiten.

Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz wird

die Gebäudehöhe an den Gebäudeecken auf der Nordseite durch den geplanten

Ersatz des Mansardendachs nicht verändert.

8.

Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass mit der

teilweisen Nutzungsänderung des Dachgeschosses (Büronutzung) der in der

betreffenden Zone vorgeschriebene Wohnanteil von 80 % unterschritten werde

(Verletzung von § 255 PBG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 und 4

BZO) bzw. die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe, dringt

sie nicht durch. Die Vorinstanz ist zu Recht von klaren Verhältnissen

ausgegangen.

Für das streitbetroffene Baugrundstück ist ein

Mindestwohnanteil von 80 % vorgeschrieben (Art. 6 Abs. 4 BZO).

Art. 6 Abs. 2 BZO verlangt, dass dort, wo ein Wohnanteil

vorgeschrieben ist, anrechenbare Flächen im Dachgeschoss dem Wohnen dienen

müssen; die Wohnfläche kann jedoch innerhalb des Gebäudes verlegt werden (Art. 6

Abs. 3 BZO). Da die fünf Vollgeschosse, wie die Vorinstanz korrekt ausführt, vollumfänglich der Wohnnutzung dienen,

ist es rechnerisch schlicht unmöglich, dass der Wohnanteil durch die

Büronutzung im geplanten – nicht auskragenden, im Vergleich zu den

Vollgeschossen flächenmässig kleineren – Dachgeschoss auf unter 80 Prozent

sinkt. Hinzu kommt, dass vorliegend nur knapp die hälftige Geschossfläche des

Dachgeschosses für die Büronutzung vorgesehen ist.

9.

9.1

Sodann

kann auch der Rüge der Beschwerdeführerin, dass aufgrund erheblicher Änderungen

am Wohngebäude – insbesondere mit Blick auf die neuen Wohnaussenflächen und die

vermehrten und vergrösserten Gebäudeöffnungen an Wohnräumen der Geschosse 1–4

– eine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich gewesen wäre, mithin eine

unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung "von Art. 1

Abs. 2 lit. c LSV in Verbindung mit Art. 31 LSV" vorliege, nicht

gefolgt werden.

9.2

Art. 22

Abs. 1 USG statuiert, dass Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem

längeren Aufenthalt von Personen dienen, unter Vorbehalt von Absatz 2 nur

erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Sind Letztere

überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren

Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig

angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen

getroffen werden (Art. 22 Abs. 2 USG). Nach Art. 31 Abs. 1

LSV dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit

lärmempfindlichen Räumen – wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten sind –

nur bewilligt werden, wenn diese Werte durch die Anordnung der

lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes (lit. a)

oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm

abschirmen (lit. b) eingehalten werden können.

9.3

Eine

Änderung, die auch nur einen Teil eines Gebäudes betreffen kann, ist

insbesondere dann wesentlich, wenn mit ihr neue lärmempfindliche Räume

geschaffen werden, bestehende lärmempfindliche Räume einer Nutzung mit höherer

Lärmempfindlichkeit zugeführt werden oder die Fläche bestehender

lärmempfindlicher Räume erheblich vergrössert wird (vgl. BGr, 7. Juni

2017,1C_464/2016, E. 3.1.2; Robert Wolf in: Kommentar zum

Umweltschutzgesetz, 2004, Art. 22 N. 14; Kantonale

Lärmschutzfachstellen "Cercle Bruit", Anforderungen an Bauzonen und

Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten, Vollzugshilfe 2.0 vom 15. Dezember

2016, S. 3 f.).

Es ist unbestritten, dass sich das Bauvorhaben in einem

lärmbelasteten Gebiet befindet und die massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW)

für Strassenlärm nicht bei allen Fenstern lärmbelasteter Räume eingehalten

werden können (vgl. auch die Stellungnahme des Tiefbauamts des Kantons Zürich).

In den Geschossen 1–4 werden keine neuen lärmempfindlichen Räume

geschaffen und auch keine bestehenden lärmempfindlichen Räume einer neuen

Nutzung zugeführt. Aber es vergrössert sich in diesen Geschossen jeweils ein

lärmempfindlicher Raum durch die Umwandlung der vorbestehenden Loggia in

Wohnfläche. Zudem wird in den Stockwerken 2–4 jeweils ein Sanitärraum

aufgehoben und damit ein weiterer lärmempfindlicher Raum erweitert. Dass die

Vergrösserung der lärmempfindlichen Räume erheblich wäre und damit eine

wesentliche Änderung darstellt, wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht

einmal behauptet (vgl. auch die Stellungnahme des Tiefbauamts des Kantons

Zürich). Dies ist denn auch nicht der Fall.

9.4

Mit Blick

auf die Wesentlichkeit der Änderung nach Art. 31 LSV ist des Weiteren

weder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Erstellung von neuen

Wohnaussenflächen noch die Vergrösserung der Gebäudeöffnungen relevant. Bei Gebäuden

werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher

Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 LSV), weshalb die

Vergrösserung von Gebäudeöffnungen nichts an den gemessenen Lärmimmissionen zu

verändern vermag. Wohnaussenflächen gehören nicht zu den lärmempfindlichen

Räumen (vgl. Art. 2 Abs. 6 LSV).

10.

10.1

Schliesslich

rügt die Beschwerdeführerin, dass in Bezug auf ihre im Rekursverfahren

vorgebrachten Rügen zur Baustellenzufahrt eine Rechtsverletzung sowie eine

unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vorliege. Die Zufahrt

für die Bauausführung über das 3 Meter breite Fuss- und Fahrwegrecht auf

ihrem Grundstück sei nicht sicher. Angesichts des grossen finanziellen

Gesamtvolumens des Projekts von Fr. 3,5 Mio. könne auf zahlreiche,

schwerste und langandauernde Eingriffe geschlossen werden. Die

Sicherheitsinteressen der Beschwerdeführerin und der Benutzenden ihrer Parzelle

seien nicht berücksichtigt worden.

10.2

10.2.1

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei

ein Expertengutachten zur Beurteilung der Gefährlichkeit der von der

Beschwerdegegnerin 1 geplanten und von der Vorinstanz bewilligten

Baustellenerschliessung über die E-Strasse (Höhe Nr. 04) sowie über die

Liegenschaft E-Strasse 05 erstellen zu lassen oder eventualiter ein

Augenschein durchzuführen.

10.2.2

Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich jedoch aufgrund der Akten und

der Erkenntnisse des vorinstanzlichen Augenscheins mit ausreichender

Deutlichkeit (vgl. E. 4.3.2). Die Vorinstanz hat ihren Augenschein

mit einem ausführlichen und aussagekräftigen Protokoll, einschliesslich Fotos

der Zufahrtsstrasse, dokumentiert. Das Verwaltungsgericht ist in der Lage, die

Rüge in tatsächlicher Hinsicht zu beurteilen. Die Einholung eines Gutachtens

erweist sich somit nicht als notwendig (vgl. VGr, 21. November 2012, VB.2012.00338,

3.

; 25. Januar 2012, VB.2010.00500, E. 5.3). Auch auf einen

verwaltungsgerichtlichen Augenschein kann daher verzichtet werden (vgl. BGr, 8. November

2010,1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,1C_512/2009, E. 2.3;

VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).

10.3

Die

Vorinstanz erkannte keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine besondere

Gefährdung von Nachbarliegenschaften, Personen und Sachen hindeuteten oder

diese gar nahelegen würden. Die örtlichen Verhältnisse seien für ein

Bauvorhaben des entsprechenden Umfangs weder besonders beengt noch auf andere

Weise besonders herausfordernd oder ungewöhnlich.

10.4

Bauten

und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten

Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch

durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden (§ 239 Abs. 1

PBG). Die Einhaltung der Regeln der Baukunde, insbesondere die Vermeidung von

Gefährdungen von Nachbargrundstücken durch Bauarbeiten ist, soweit technisch

möglich, bereits bei Erteilung der Baubewilligung zu erfüllen oder zumindest

auf den Baubeginn hin sicherzustellen (BEZ 1982 Nr. 32).

In der Regel genügt es, dass die Baubehörde die Einhaltung

von § 239 Abs. 1 PBG bei der Kontrolle der Bauausführung (§ 327

PBG) überwacht. Anders ist die Situation jedoch zu beurteilen, wenn sich

bereits aus den Baueingabeplänen ergibt, dass die geplante Baute nicht den

anerkannten Regeln der Baukunde entspricht oder die geplanten Bauarbeiten die

Umgebung des Baugrundstücks zu gefährden drohen. In diesem Fall hat die

Baubewilligungsbehörde bereits im Bewilligungsverfahren die notwendigen

Anordnungen zu treffen, um zu verhindern, dass durch Erstellung oder Bestand

der Baute Personen oder Sachen gefährdet werden.

Der Bauherrschaft darf zugebilligt werden, dass sie bei der

Bauausführung die gebotene Sorgfalt walten lässt (VGr, 5. April 2018,

VB.2017.00183, VB.2017.00186, VB.2017.00190, E. 12.2; Fritzsche/Bösch/Wipf,

S. 690 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts gehören die Sicherheitsvorkehrungen, einschliesslich

derjenigen für die Baugrube, zur Bauausführung und werden deshalb von der –

präventiven – Baubewilligung in der Regel nicht erfasst. Die Bauarbeiten sind

lediglich meldepflichtig, und sie unterstehen – unabhängig von den

zivilrechtlichen Rechtsbehelfen des Nachbarn – einer repressiven Kontrolle

gemäss §§ 326 ff. PBG (RB 1993 Nr. 43; VGr, 25. Januar

2017, VB.2016.00551, E. 3.2; 22. Oktober 2015, VB.2015.00046, E. 7.2).

10.5

Anders verhält es sich jedoch, wenn konkrete

Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine ganz besondere Gefährdung hindeuten und

nahelegen, von der Bauherrschaft einen speziellen Nachweis oder bestimmte

Vorkehren zu verlangen; dies namentlich dann, wenn nicht ohne Weiteres damit

gerechnet werden kann, dass die Bauherrschaft die gebotene Sorgfalt walten

lässt (BEZ 2008 Nr. 42 E. 7). In diesem

Fall hat die Baubewilligungsbehörde bereits im Bewilligungsverfahren die notwendigen

Anordnungen zu treffen, um zu verhindern, dass durch Erstellung oder Bestand

der Baute Personen oder Sachen gefährdet werden. Dabei hat die Baubehörde

gestützt auf § 3 Abs. 2 BVV von der Bauherrschaft in erster Linie

jene Angaben einzufordern, welche für eine abschliessende Beurteilung der

Beschaffenheit der Baute gemäss den Anforderungen von § 239 Abs. 1

PBG notwendig sind (VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 3.2;

14.

Juli 2004, VB.2004.00012, E. 5).

Falls nach rechtskräftig erteilter

Baubewilligung Mängel zutage treten, die einen bedeutenden polizeilichen

Missstand darstellen, darf bzw. muss die Baubehörde gestützt auf § 358 PBG

jederzeit (von Amtes wegen) die geeigneten Massnahmen treffen (RB 1993

Nr. 43).

10.6

Es ist

der Vorinstanz beizupflichten, dass keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich

sind, die auf eine besondere Gefährdung von Nachbarliegenschaften, Personen

oder Sachen hindeuten. Die mit Hinweis auf die Augenscheindokumentation

belegten Ausführungen der Vorinstanz, dass die örtlichen Verhältnisse weder

besonders beengt noch auf andere Weise besonders herausfordernd oder

ungewöhnlich sind, erscheinen plausibel. Zu Recht hebt der Beschwerdegegner 2

hervor, dass es sich um ebenes Gelände ohne spezielles Gefährdungspotenzial

handelt.

Solch gewöhnliche Bauarbeiten auf dem Stadtgebiet sind ohne

weitere Hinweise nicht als Gefährdung der Nachbarschaft zu qualifizieren (VGr,

7.

Februar 2019, VB.2018.00395, E. 3.4). Selbst weitaus komplexere

Bauarbeiten an steiler Hanglage werden vorbehältlich besonderer Umstände nicht

als ungewöhnlich bzw. nachbarschaftsgefährdend betrachtet (VGr, 5. April

2018, VB.2017.00183, VB.2017.00186, VB.2017.00190, E. 12). Dem Bauherrn

wird mangels konkreter anderer Hinweise grundsätzlich zugebilligt, dass er bei

der Bauausführung unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt und Einhaltung der

anerkannten Regeln der Baukunde vorgeht (§ 239 Abs. 1 PBG). Die von

der Bausektion der Stadt Zürich statuierten Auflagen genügen.

11.

Zusammenfassend ist die Beschwerde

abzuweisen.

12.

Ausgangsgemäss wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Zudem ist sie antragsgemäss zu einer angemessenen Parteientschädigung

an die obsiegende Bauherrschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellkosten,

Fr. 5'250.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …