Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00798

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00798

1. Oktober 2020Deutsch46 min

(URT.2020.22122)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2018.00798

Urteil

der 3. Kammer

vom 1. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz, Verwaltungsrichter André Moser,

Ersatzrichterin Nicole Tschirky, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Stadtrat E, vertreten durch RA F,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Quartierplan,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 setzte der

Stadtrat E den Quartierplan G-Strasse fest. Die

Baudirektion Kanton Zürich genehmigte diesen Beschluss am 5. April 2018.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A, B und C mit Eingabe vom 14. Mai

2018.

Rekurs an das Baurekursgericht. Am 24. September 2018 führte eine

Delegation der 4. Abteilung des Baurekursgerichts einen Augenschein vor Ort

durch. Mit Entscheid vom 8. November 2018 wies das Baurekursgericht den

Rekurs ab.

III.

A. Gegen

diesen Entscheid erhoben A, B und C mit Eingabe vom 10. Dezember 2018

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, den angefochtenen

Entscheid, den Beschluss des Stadtrats E vom 13. Dezember 2017 sowie

die Genehmigungsverfügung der Baudirektion vom 5. April 2018 aufzuheben

und die Stadt E einzuladen, den Quartierplan G-Strasse zu

überarbeiten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Stadtrats E und der Baudirektion.

Namentlich seien folgende Korrekturen vorzusehen:

"1. Es seien die Erschliessung so zu überarbeiten

und die nötigen Signalisierungsmassnahmen mit dem Quartierplan zu koordinieren,

a.

dass auf einen Landerwerb ab dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 (und insbesondere die Erstellung eines Trottoirs) – zumindest entlang des Gebäudes Assek.-Nr. 02/

H-Weg 03 – verzichtet werden

kann;

b.

dass das Gebäude Assek.-Nr. 02/ H-Weg 03

auch fortan über den H-Weg erschlossen werden kann – und zwar auch für Lastwagen, welche über das bestehende Tor in das

Gebäude fahren können müssen –, wobei

das durch entsprechende Planunterlagen im bereinigten und festzusetzenden

Quartierplan nachzuweisen ist;

c.

dass vor dem Gebäude Assek.-Nr. 02/ H-Weg 03

auch in Zukunft ein Warenumschlag möglich ist, wobei das im oder parallel zum

bereinigten und festzusetzenden Quartierplan in geeigneter Art und Weise

(nötigenfalls durch entsprechende Signalisation) sicherzustellen ist;

d.

dass Durchgangsverkehr auf dem H-Weg durch

entsprechende Verkehrsberuhigungsmassnahmen (Ausscheidung einer Begegnungszone

oder dgl.) zuverlässig unterbunden wird;

e.

dass mit dem Quartierplan keine heute bestehenden

Fussgängerschutzbereiche aufgehoben werden.

2.

Es sei für das Grundstück Kat.-Nr. 01 ein

Erschliessungsgrad von 75 % vorzusehen.

3.

Es sei der Kostenverleger Verfahren dahingehend zu

ändern, dass das Grundstück Kat.-Nr. 01 nur zu 50 % – eventuell zu 75 % – belastet wird."

In

seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2018 schloss das Baurekursgericht

auf Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat E liess am 22. Januar 2019

Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen

zulasten von A, B und C. Die Baudirektion

ersuchte am 25. bzw. 29. Januar 2019 um Abweisung der Beschwerde,

soweit auf diese einzutreten sei.

Mit Eingabe vom 7. März 2019 hielten A, B und C an

ihren Anträgen und Ausführungen fest. Der Stadtrat E verzichtete am

22.

März 2019 auf eine weitere Stellungnahme.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 26. Juli 2019 forderte das Verwaltungsgericht die

Stadt E auf, durch einen nicht mit der Quartierplanung beauftragten

Geometer die Koten des heutigen Terrains bei der Einfahrt durch das

Einfahrtstor zum Grundstück Kat.-Nr. 01 feststellen und den

voraussichtlichen Terrainverlauf der Einfahrt gemäss den Vorgaben des

festgesetzten Quartierplans berechnen zu lassen (inkl. Gefällsabbruch) und

diese Unterlagen bzw. Pläne sowie eine Stellungnahme einzureichen.

Mit unaufgeforderter Eingabe vom 26. Juli 2019 wiesen

A, B und C auf die Inventarentlassung des Gebäudes Assek.-Nr. 04 auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 06 aus dem Inventar der kommunalen Schutzobjekte hin.

Mit Eingabe vom 23. September 2019 reichte der

Stadtrat E den Bericht der I AG vom 12. September 2019 ein und

hielt an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Die Kosten für die Erstellung

des Berichts durch die I AG in der Höhe von Fr. 21'149.85 zzgl.

Nebenkosten von Fr. 545.90 seien den Beschwerdeführenden aufzuerlegen bzw.

der Stadt E sei eine entsprechende Entschädigung zuhanden der

Quartierplanrechnung zuzusprechen. Weiter hielt der Stadtrat E fest, dass

die Inventarentlassung des Gebäudes Assek.-Nr. 04 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 06 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Der Zürcher

Heimatschutz habe gegen den Beschluss fristgerecht Rekurs eingereicht.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 hielten A, B und C

ebenfalls an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Sie wiesen zudem daraufhin,

dass sie mit Schreiben vom 7. Januar 2019 ein Provokationsbegehren

(Abklärung der Schutzwürdigkeit der Liegenschaft H-Weg 03 [Teil des

Gebäudes Assek.-Nr. 02] auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01) gestellt

hätten. Weiter machten A, B und C geltend, dass die Kosten für die vom

Verwaltungsgericht verlangten Abklärungen durch den Stadtrat E zu tragen

seien.

Die Parteien hielten mit weiteren Eingaben vom

28.

Oktober 2019 und 12. November 2019 an ihren Anträgen und

Ausführungen fest. Der Stadtrat E verzichtete am 25. November 2019

auf eine weitere Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 orientierten A, B

und C darüber, dass sich die Schutzabklärung verzögere und die Frist gemäss

§ 209 Abs. 2 PBG um ein Jahr erstreckt werde. Mit Eingabe vom

29.

Januar 2020 wurde weiter darüber orientiert, dass das Baurekursgericht

anlässlich des Augenscheins zum Ausdruck gebracht habe, dass es die Inventarentlassung

des Gebäudes Assek.-Nr. 04 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 nicht

schützen werde. Der Stadtrat E verzichtete am 7. Februar 2020 erneut

auf eine weitere Stellungnahme. Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 legten A, B

und C eine Kopie des bauhistorischen Gutachtens betreffend die Liegenschaft H-Weg 03

(Teil des Gebäudes Assek.-Nr. 02) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 ins

Recht. Mit Schreiben vom 9. September 2020 gelangte der Stadtrat E an

das Verwaltungsgericht und fragte nach, wann mit dem Entscheid gerechnet werden

könne. Am 10. September 2020 teilte das Verwaltungsgericht dem Stadtrat E

mit, dass der Entscheid voraussichtlich im Oktober ergehen werde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden sind als Gesamteigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01

(neuKat.-Nr. 06; H-Weg 03 und 07 sowie G-Strasse 08; nachfolgend

Grundstück Kat.-Nr. 01) als Quartierplangenossen, die im Festsetzungsbeschluss unter anderem durch

Landabzüge betroffen sind, gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) zu Rekurs und Beschwerde legitimiert.

1.3

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Quartierplangebiet befindet sich südlich des Bahnhofs E

und umfasst eine Fläche von ca. 5,1 ha. Abgegrenzt wird das

Quartierplangebiet im Norden durch die J-Strasse, im Osten durch die K-Strasse,

gegen Südosten durch die L-Strasse, gegen Südwesten durch die M-Strasse sowie

gegen Nordwesten durch die Bahnlinie. Das Quartierplangebiet ist weitgehend mit

Mehrfamilien- und Geschäftshäusern überbaut und liegt gemäss Bau- und

Zonenordnung der Stadt E (BZO) teilweise in der Zentrumszone ZA,

teilweise in der Kernzone KC und teilweise in der Besonderen

Erholungszone EL (G-Hof). Die Stadt E ist als schützenswertes

Ortsbild von nationaler Bedeutung mit Objekt-Nr. 09 im Bundesinventar der

schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS)

eingetragen. Verschiedene Bauten im Quartierplangebiet, insbesondere die

Gebäude nördlich der G-Strasse entlang der K-Strasse sowie die innenseitig

an das N-Areal angrenzenden Gebäude, sind im Inventar der Heimatschutzobjekte

von kommunaler Bedeutung verzeichnet. Dies gilt auch für das Gebäude

Assek.-Nr. 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (Eigentum der

Beschwerdeführenden) sowie das benachbarte Gebäude Assek.-Nr. 04 auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 06.

Auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen des

Baurekursgerichts zum Erschliessungskonzept, das dem Quartierplan zugrunde

liegt, kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG; vgl. dazu E. 2 des vorinstanzlichen Entscheids).

3.

3.1

Vorliegend

zu beurteilen sind Anordnungen des Quartierplanrechts (vgl.

§§ 123 ff. PBG). Nach Massgabe von § 2 lit. c PBG kommt den

Gemeinden bzw. der kommunalen Planungsbehörde bei der Nutzungsplanung Autonomie

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) zu (BGE 119 Ia 285 E. 4b; Tobias Jaag, in: Isabelle Häner/Markus

Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,

Zürich etc. 2007, Art. 85 N. 11; vgl. auch BGr, 6. Januar 2015,

1C_130/2014, E. 2.2). Dies gilt auch für den amtlichen Quartierplan – ein

Instrument der Sondernutzungsplanung –, der im erfassten Gebiet eine der

planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung ermöglicht und die

dafür nötigen Anordnungen enthält (§ 123 Abs. 1 PBG). Beim amtlichen,

von der Quartierplanbehörde der zuständigen Gemeinde oder Stadt aufgestellten

Quartierplan haben die Beteiligten das Recht, Anträge und Einwendungen

vorzubringen; die weiteren Verfahrensschritte hängen jedoch nicht von

Mehrheitsbeschlüssen der Beteiligten ab. Die Beschlüsse fasst vielmehr die

Quartierplanbehörde, welche die Interessen der betroffenen Grundeigentümer

abzuwägen, möglichst auszugleichen und mit den öffentlichen Interessen in

Einklang zu bringen hat (VGr, 21. September 2015, VB.2014.00480, E. 2.2;

8.

Februar 2012, VB.2011.00104, E. 3.2; 15. September 2005,

VB.2005.00030, E. 3.1).

3.2

Bei

kommunalen Nutzungsplänen – so auch Quartierplänen – überprüft das

Baurekursgericht alle Mängel, insbesondere auch die Zweckmässigkeit und

Angemessenheit der planerischen Anordnungen (§ 20 Abs. 1 VRG,

insbesondere § 20 Abs. 1 lit. c VRG). Folglich kommt ihm von

Gesetzes wegen umfassende Kognition zu, womit Art. 33 Abs. 1 lit. b

des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung

(Raumplanungsgesetz, RPG) Nachachtung verschafft wird, der eine volle

Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens eine Beschwerdebehörde

verlangt. Eine derartige Überprüfung schliesst nicht aus, dass sich die

Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung auferlegt, soweit über die Zweckmässigkeit

kommunaler Planungsmassnahmen zu befinden ist (Art. 2 Abs. 3 RPG).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Rechtsmittelbehörde damit

nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen Lösungen wählen bzw. eine

zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene ersetzen. Beruht der

kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände,

so hat ihn das Baurekursgericht zu respektieren (BGr, 22. April 2015,

1C_428/2014, E. 2.2; 6. Januar 2015, 1C_130/2014, E. 2.2; vgl.

auch BGr, 5. Mai 2014, 1C_629/2013, E. 7.1). Indessen ist ein

Einschreiten des Baurekursgerichts nicht erst dann verlangt, wenn die Würdigung

der Gemeinde schlechthin unhaltbar oder willkürlich ist; es genügt, wenn sich

die kommunale Behörde von unsachlichen, dem

Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen hat leiten lassen oder die Grundsätze

der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. zur Kognition bei ästhetisch motivierten

Bauvorschriften BGE 145 I 52 E. 3.6, mit Hinweisen). Insofern ist

die Gemeindeautonomie durch übergeordnetes Recht, einschliesslich der

Grundsätze und Ziele der Raumplanung, eingeschränkt, und die Gemeinde hat ihrem

Planungsentscheid eine nachvollziehbare Würdigung der massgebenden Verhältnisse

des Einzelfalls sowie eine vertretbare Interessenabwägung zugrunde zu legen

(BGE 116 Ia 221 E. 2.c; BGr, 22. April 2015, 1C_428/2014, E. 2.2).

Damit wird zwischen der Gemeindeautonomie und dem verfassungsmässigen Anspruch

auf Ausschöpfung der Überprüfungsbefugnis im Sinn eines möglichst schonenden

Ausgleichs der verschiedenen Verfassungs- und Grundrechtsinteressen praktische

Konkordanz hergestellt, wobei auch dem Interesse an einem effektiven

Rechtsschutz Beachtung geschenkt wird (Art. 77 Abs. 1 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV]; vgl. VGr, 4. Dezember

2014, VB.2014.00124, E. 4.3; 10. Juli 2014, VB.2013.00320/ 00321/00828

und VB.2014.00101, E. 3; 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2.4,

unter anderem mit Hinweis auf Benjamin Schindler, Die Gemeindeautonomie als

Hindernis für einen wirksamen Rechtsschutz, in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto

Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift

für Tobias Jaag, Zürich etc. 2012, S. 145 ff.).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Gemeinden im

Quartierplanrecht grundsätzlich Planungsautonomie zukommt. Bei der

vorinstanzlichen Überprüfung des kommunalen Planungsentscheids muss

insbesondere berücksichtigt werden, dass der erstinstanzlichen Behörde verschiedene

Planungsvarianten zur Auswahl stehen können. Die Vorinstanz darf von der

gewählten Lösung nur abweichen, wenn die kommunale Behörde von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden

Erwägungen hat leiten lassen oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und

Verhältnismässigkeit verletzt.

3.3

Das

Verwaltungsgericht beschränkt sich bei der Überprüfung des Entscheids des

Baurekursgerichts auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle; eine Überprüfung

der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden führen zur Erschliessungssituation im Wesentlichen aus,

dass anlässlich der Vorversammlung am 26. August 2015 die

Quartierplankommission u. a.

eine Bestvariante 3a unterbereitet habe, in welcher vorgesehen gewesen sei,

dass der H-Weg in Zukunft nicht mehr durchgehend befahrbar sei, sondern mittels

eines Sackgassenregimes ab der J-Strasse und mit einem Kehrplatz auf der Höhe

des inventarisierten Gebäudes Assek.-Nr. 02 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 ausgestaltet werde. Diese Variante hätte den Vorteil gehabt,

dass das Quartier nicht für den Durchgangsverkehr geöffnet worden wäre und dass

auf die Erstellung des Trottoirs im Bereich des inventarisierten Gebäudes

Assek.-Nr. 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 hätte verzichtet werden

können. Der Stadtrat E habe das Erschliessungskonzept anschliessend

abgeändert und ein Konzept mit Gegenverkehr vorgesehen mit einer Fahrbahnbreite

von 4 m und einem Trottoir von 2 m Breite – auch entlang des

Grundstücks Kat.-Nr. 01. Der Verzicht auf ein Trottoir im Bereich des

Grundstücks Kat.-Nr. 01 bzw. der streitbetroffenen Zufahrt und die

Ausscheidung einer Mischverkehrsfläche wäre entgegen den Ausführungen des

Baurekursgerichts sehr wohl möglich gewesen. Das Baurekursgericht habe

unbelegte und unzutreffende Annahmen getroffen bezüglich der Zufahrt zum Grundstück Kat.-Nr. 01. Weder der

im technischen Bericht angenommene Gefällsabbruch von 19,8 % noch ein

solcher von 27 % lasse weiterhin eine Zufahrt zu.

Im Bereich der G-Strasse Ost solle mit dem

Quartierplan der bestehende Fussgängerschutz auf der Nordseite aufgehoben

werden, um den im regionalen Richtplan vorgesehenen Radweg erstellen zu können.

Da gleichzeitig die heute zwischen dem Trottoir auf der Südseite und der

Fahrbahn bestehenden privaten Parkplätze der angrenzenden Liegenschaft erhalten

werden sollen, könne der Radweg lediglich mit einer Breite von 1,25 m und

nicht mit der erforderlichen Breite von 1,50 m erstellt werden. Es sei

kein Grund ersichtlich, weshalb im nämlichen Verzweigungsbereich vor der

Liegenschaft der Beschwerdeführenden, der sich mindestens so übersichtlich

präsentiere, ein Trottoir erstellt werden müsse, hingegen entlang des Gebäudes

Assek.-Nr. 04 bzw. im Bereich des neu erzwungenen, ungeschützten Übergangs

über die G-Strasse nicht. Anders als auf der G-Strasse bestehe auch

keine Gefahr von Kollisionen mit Radfahrern, welche den neuen Radweg befahren

würden. Zum Erschliessungskonzept sei schliesslich anzumerken, dass aufgrund

der hohen Verkehrsbelastung der K-Strasse objektiv betrachtet durchaus die

Gefahr von Schleichverkehr im Quartier bestehe, da der Stadtrat die heute nicht

dem Durchgangsverkehr offenstehenden Strassen H-Weg und N-Areal im Gegenverkehr

öffnen und auf jegliche Verkehrsberuhigung verzichten wolle. Im Bereich der

Liegenschaft der Beschwerdeführenden sei eine platzartige Fläche geplant,

welche sich für die Ausscheidung einer Begegnungszone als Fussgängerschutz

eigne. Jedenfalls lasse sich der Landerwerb und die damit verbundenen Probleme

reduzieren.

4.2

Erschlossen

ist ein Grundstück, wenn es für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen

genügend zugänglich ist, wenn diese ausreichend mit Wasser und Energie versorgt

werden können und wenn die einwandfreie Behandlung von Abwässern, Abfallstoffen

und Altlasten gewährleistet ist (§ 236 Abs. 1 PBG; Art. 19 Abs. 1

RPG). Erschliessungen sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung

der erfassten Grundstücke den Anforderungen von § 237 Abs. 1 und Abs. 2

PBG genügen (RB 1998 Nr. 100). Genügende Zugänglichkeit im Sinn von § 237

Abs. 1 Satz 1 PBG bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art,

Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die

Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer. Gemäss § 237 Abs. 2 PBG sollen Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat

erlässt über die Anforderungen Normalien (Normalien über die Anforderungen an

Zugänge vom 9. Dezember 1987 [Zugangsnormalien]). In den Zugangsnormalien

werden u. a. die

technischen Anforderungen an die verschiedenen Zugangsarten geregelt, wie z. B. die minimalen

Querprofile des Strassenkörpers, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit

erforderlich sind. Die Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019

(VErV) sieht eine inhaltliche Zusammenführung der heutigen Regelungsbereiche

und -inhalte der Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (StrAV),

der Zugangsnormalien sowie der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni

1983.

(VSiV) zu einem Erlass vor. Die VErV ist am 1. Juni 2020 in Kraft

getreten. Damit wurden die Zugangsnormalien, die VSiV und die StrAV aufgehoben.

Der Quartierplan wurde aufgrund des Zeitpunkts seiner Festsetzung grundsätzlich

nach den bisherigen Vorschriften beurteilt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass

allfällige noch auszuarbeitende Strassenprojekte auf der Grundlage der VErV

auszuarbeiten sein werden. Welches Recht im vorliegenden Fall zur Anwendung

kommt, kann jedoch offenbleiben, da die Abweichungen der Bestimmungen im VErV

von den bisher geltenden Bestimmungen vorliegend nicht relevant sind.

4.3

Das Bundesgericht erwog in einem Entscheid

vom 14. März 2000 (1P.721/1999), die mit einem Quartierplan verbundenen

Belastungen der Eigentümer seien dadurch gerechtfertigt, dass der Plan nicht

nur öffentlichen Interessen, sondern zugleich auch privaten Interessen der

betroffenen Grundeigentümer diene. Letzteres sei Voraussetzung für die mit dem

Einbezug eines Grundstücks in den Quartierplan verbundenen Belastungen. Sei ein

Grundstück bereits hinreichend erschlossen und erfahre es auch sonst durch den

Quartierplan keinen Vorteil, so sei sein Einbezug nicht gerechtfertigt. Das

betreffende Grundstück könne gegebenenfalls auf dem Weg der Enteignung (gegen

volle Entschädigung) zur Erstellung von Erschliessungsanlagen herangezogen,

nicht aber in den Quartierplan einbezogen werden. Zwar sei der Einbezug eines

Grundstücks in einen Quartierplan nicht erst dann zulässig, wenn dies für die

bestehende Nutzung erforderlich sei, sondern bereits dann, wenn dadurch eine

bessere zukünftige Nutzung ermöglicht werde. Dies könne jedoch nicht bedeuten,

dass sämtliche Belastungen mit dem Hinweis auf eine künftige bessere Nutzung

und ungeachtet der konkreten Situation des Betroffenen zulässig wären (BGr,

14.

März 2000, 1P.721/1999, E. 3). Aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils ist somit davon

auszugehen, dass Grundeigentümer, welche über voll erschlossenes Land verfügen

oder aufgrund der konkreten Umstände aus dem Einbezug in den Quartierplan

keinerlei Nutzen ziehen, in Wahrung der Eigentumsgarantie nur dann mit

Quartierplanmassnahmen belastet werden dürfen, wenn sie dafür nach

enteignungsrechtlichen (und nicht bloss nach quartierplanrechtlichen)

Grundsätzen entschädigt werden (VGr, 2. Oktober 2014, VB.2013.00742,

E. 5.3).

4.4

Das

Grundstück der Beschwerdeführenden erfährt – wie von der Vorinstanz zutreffend

festgehalten – durch das entlang des H-Wegs zu erstellenden Trottoirs aufgrund

der besseren und sichereren Erreichbarkeit für Fussgänger einen Nutzen. Zudem

ist das Gesamtkonzept von aufeinander abgestimmten

baulichen Massnahmen und funktionellen Verkehrsanordnungen in einem

Quartierplangebiet geeignet, Vorteile für die Grundeigentümer im

Quartierplangebiet zu bewirken. Mangels eines entsprechenden Antrags muss

jedoch vorliegend nicht abschliessend entschieden werden, ob der Einbezug des

Grundstücks der Beschwerdeführenden in das Quartierplanverfahren überhaupt

gerechtfertigt war.

Die Beschwerdeführenden bestreiten auch mit Recht nicht das Vorhandensein einer

genügenden gesetzlichen Grundlage. Eine solche liegt mit §§ 123 ff. PBG vor. Zudem besteht ein

überwiegendes öffentliches Interesse am Erlass eines Quartierplans. Die

Beschwerdeführenden sind jedoch der Ansicht, dass sich die Ziele eines

Quartierplanverfahrens, die Erschliessung und zweckmässigen Überbauung des

Baugebiets sicherzustellen, auch mit anderen Massnahmen hätten erreichen

lassen. Sie bestreiten somit die Erforderlichkeit gewisser Mass­nahmen bzw.

deren Verhältnismässigkeit im engeren Sinn.

4.5

In E. 3.4 des vorinstanzlichen

Entscheids ist unter anderem festgehalten, dass sich nach den Ergebnissen des

Augenscheins der Strassenraum bei der Einmündung des H-Wegs in die G-Strasse

ausgesprochen kleinräumig präsentiere. Bei vollständig geöffnetem Einfahrtstor

seien die Sichtverhältnisse übersichtlich. Angesichts der Kleinräumigkeit sei

nicht mit schnell herannahenden Motorfahrzeugen zu rechnen. Aufgrund der

Erstellung des durchgehenden Trottoirs am H-Weg ergebe sich gesamthaft wie im

Einzelnen (Güterumschlag) keine mangelhafte Zugänglichkeit bzw. Zufahrt zum

Grundstück Kat.-Nr. 01. Das Baurekursgericht ist von

einen Gefällsabbruch von 19,6 % ausgegangen (0,41 m auf einer Länge

von 2,09 m). Gemäss Anhang 5 des Technischen

Berichts ist bei der Einfahrt in das Einfahrtstor zum Grundstück Kat.-Nr. 01

von einer Kote von rund 422,80 m. ü. M. auszugehen, woraus ein Gefällsabbruch 19,8 %

resultiert. Die Beschwerdeführenden

haben dagegen unter Hinweis auf die vom Bau- und

Werkausschuss am 3. Juni 1992 genehmigten Pläne geltend gemacht, dass die

heutige Kote des Erdgeschosses bei der Einfahrt auf 422,98 m. ü. M. liege, weshalb mit einem

Gefällsabbruch von 27 % zu rechnen sei.

4.5.1

Gemäss Anhang der VSiV darf beim vorliegend massgeblichen Ausfahrtstypus A

(einzelner Abstellplatz) innerhalb von 6 m ab der Strassengrenze eine

maximale Neigung von +/- 5 % vorliegen (gemäss

Anhang 2 der VErV sind es neu 8 % innerhalb von 5 m ab der

Strassengrenze). Zulässig ist maximal ein

Gefällsabbruch von 6 % (ohne Vertikalausrundung) an der Strassengrenze.

Diese Vorgaben können im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht

eingehalten werden. Es ist daher zu prüfen, ob sich eine Abweichung als

zulässig erweist. Gemäss § 6 Abs. 2 VSiV sind Abweichungen von den

technischen Anforderungen zulässig bei Ausfahrten in Wohnstrassen (lit. a),

in Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen und Erschliessungsstrassen, sofern besondere

ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern (lit. b) oder

allgemein, wenn Gründe des Natur- und Heimatschutzes oder andere öffentliche

Interessen überwiegen (lit. c). Diese Aufzählung hat jedoch keine

abschliessende Bedeutung. Eine Abweichung ist allgemein gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG zulässig (VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 64 =

VB.2003.00430, E. 4.2). Wie bei der Beurteilung der hinreichenden

strassenmässigen Erschliessung steht der Gemeinde dabei ein vom

Baurekursgericht zu beachtender Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu.

4.5.2

Aufgrund der Akten liessen sich die

Gefällsverhältnisse bei der Einfahrt durch das Einfahrtstor zum Grundstück

Kat.-Nr. 01 sowie der voraussichtliche Terrainverlauf der Einfahrt gemäss

den Vorgaben des festgesetzten Quartierplans nicht feststellen. Eine

Beurteilung, ob weiterhin eine Zufahrt vom H-Weg durch das Einfahrtstor zum

Grundstück Kat.-Nr. 01 infrage kommt und infolge Vorliegens besonderer

Verhältnisse bewilligungsfähig sein dürfte, war daher nicht möglich. Aufgrund

der Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2019 liess der

Stadtrat E deshalb bei der I AG die Koten des heutigen Terrains bei

der Einfahrt durch das Einfahrtstor zum Grundstück Kat.-Nr. 01 feststellen

und den voraussichtlichen Terrainverlauf der Einfahrt

gemäss den Vorgaben des festgesetzten Quartierplans (inkl. Gefällsabbruch)

berechnen.

Im Bericht vom 12. September 2019 hält die I AG fest, dass u. a. aufgrund eines bestehenden 10 cm hohen Anschlags

zwischen dem Garagenboden und dem angrenzenden Vorplatz unterschiedliche

Aussagen bezüglich der Steilheit der Zufahrt bestanden hätten. Bei

geschlossenem Tor sei dieser Anschlag nicht zu sehen, da dieser durch das Tor

weitestgehend verdeckt sei. Eine weitere Diskrepanz, welche einen direkten

Einfluss auf die Steilheit der Einfahrt habe, sei die Meereshöhe des

Garagenbodens bzw. die unterschiedlichen Angaben zu dieser Höhe. Aktuell liege

die gemessene Höhe des Garagenbodens auf 442,89 m. ü. M. Im Ergebnis hält

die I AG fest, dass die im Quartierplan festgelegten Fahrbahn- und

Gehwegbreiten nicht ausschliessen würden, dass auch weiterhin Zufahrten via H-Weg

und das bestehende Tor in die Liegenschaft der Beschwerdeführenden erfolgen

könnten. Die Gefällsverhältnisse könnten im Rahmen des noch auszuarbeitenden

Strassenprojekts so ausgestaltet werden, dass zwischen Gehweg und Einfahrt ein

Gefälle von 11 % eingehalten werde. Gegenüber dem heutigen Zustand

(aktuell würde das Gefälle zwischen Einfahrtstor und Fahrbahnrand 14,1 %

betragen) würden die Zufahrtsverhältnisse so verbessert (vgl. dazu Bericht

der I AG vom 12. September 2019 mit dazugehörigem

Situationsplan 1:200/Normalprofile 1:50).

4.5.3

Die Beschwerdeführenden beanstanden den Bericht der I AG unter anderem

deshalb, weil es sich um einen ständigen Vertragspartner der Stadt E

handle. Es handle sich daher nicht um einen unabhängigen Bericht. Die Strasse

werde gegenüber den Annahmen im Anhang 5 zum Technischen Bericht

Quartierplan G-Strasse massiv angehoben, sodass nicht nur eine deutlich

stärkere Neigung zur Strasse resultiere. Vielmehr solle der Bereich zwischen

neuer Grenze und dem nordöstlich angrenzenden Gebäude neu anstatt eines

Gefälles von 0,8 % zur Strasse hin ein solches von 12 % zum Gebäude

hin aufweisen. Es fehle daher auch nur ansatzweise an einem Beleg, wonach es sich

bei der Lösung gemäss Normalprofil der I AG um eine effektiv umsetzbare

Variante handle. Nach dem Verständnis der Beschwerdeführenden sei die Strasse

einst in der zur Diskussion stehenden Höhe geplant worden, weil das Gebäude

Assek.-Nr. 04 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 keine andere Lage

zugelassen hätte.

4.5.4

Der Stadtrat E führt dazu aus, diese Kritik sei nicht gerechtfertigt.

Im Rahmen eines Quartierplans würden keine abschliessenden Strassenbauprojekte

ausgearbeitet. Der Bericht der I AG zeige auf, dass die Festlegungen im

Quartierplan keineswegs ausschliessen würden, dass Zufahrten ab dem H-Weg in

die Erdgeschossräumlichkeiten der Beschwerdeführenden erfolgen könnten.

4.5.5

Zutreffend ist, dass im Rahmen eines Quartierplans keine abschliessenden

Strassenbauprojekte ausgearbeitet werden müssen. Bei der Ausarbeitung des

Strassenprojekts wird jedoch darauf zu achten sein, dass die heutigen

Gefällsverhältnisse zwischen Einfahrtstor und Fahrbahnrand – wenn möglich –

verbessert und nicht verschlechtert werden. Ein Gefällsabbruch,

der ein faktisches Hindernis für die Einfahrt von Motorfahrzeugen in das

Einfahrtstor darstellt, ist zu vermeiden. Dies gilt unabhängig davon, ob

die Gebäude Assek.-Nr. 04 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 und

Assek.-Nr. 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 definitiv unter Schutz

gestellt werden oder nicht. Die abschliessende Beurteilung der

Inventarentlassung bzw. der Schutzwürdigkeit muss daher nicht abgewartet

werden. Ausstandsgründe gegenüber der I AG sind nicht ersichtlich.

Ist der Stadtrat E und die Vorinstanz aufgrund der

örtlichen Verhältnisse davon ausgegangen, dass sich aufgrund der Erstellung des

durchgehenden Trottoirs am H-Weg keine mangelhafte Zugänglichkeit bzw. Zufahrt

zum Grundstück Kat.-Nr. 01 ergeben wird, liegt keine Rechtsverletzung vor.

Auch aufgrund des Berichts der I AG vom 12. September 2019 ist davon

auszugehen, dass die Zufahrt von Motorfahrzeugen zur Liegenschaft der

Beschwerdeführenden nach wie vor von der G-Strasse und vom H-Weg her

erfolgen kann. Der Stadtrat E bzw. die beigezogenen Planungsbüros haben

zwar dargelegt, dass der Strassenraum nicht so weit angehoben werden könne,

dass die Vorgaben der VSiV eingehalten werden könnten. Das Gefälle zwischen

Einfahrtstor und Fahrbahnrand beträgt jedoch auch aktuell 14,1 %. Eine dem

heutigen Zustand entsprechende Abweichung bzw. Verbesserung zu einem Gefälle

von bloss noch 11 % (vorn E. 4.5.2) erscheint unter den konkreten

Umständen aber vertretbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend.

4.5.6

Auf eine Rückweisung an die Vorinstanzen aufgrund der

Sachverhaltsabklärungen durch die I AG (Bericht vom 12. September

2019) kann im vorliegenden Fall verzichtet werden. Es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund eines bestehenden

10.

cm hohen Anschlags zwischen dem Garagenboden und dem angrenzenden

Vorplatz unterschiedliche Aussagen bezüglich der Steilheit der Zufahrt

und der Meereshöhe des Garagenbodens bestanden hätten. Im Ergebnis wurde

bestätigt, dass gegenüber der heutigen Situation mit gesamthaft nur

geringfügigen Modifikationen der Einfahrtsverhältnisse in das Einfahrtstor des

Grundstücks Kat.-Nr. 01 zu rechnen sei und eine Zufahrt durch das

Einfahrtstor zum Grundstück Kat.-Nr. 01 im Rahmen eines noch

auszuarbeitenden Strassenprojekts – wie von den Beschwerdeführenden beantragt –

möglich sein sollte.

4.6

Die

Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass auf einen Landerwerb ab dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 (und insbesondere die Erstellung eines Trottoirs) –

zumindest entlang des Gebäudes Assek.-Nr. 02/H-Weg 03 – zu verzichten

sei. Es sei willkürlich, wenn ihre bestehende Zufahrt zum Gewerberaum sowie der

für den Güterumschlag und zur Parkierung genutzte Vorgarten aufgehoben werde,

eine Aufhebung der entlang der G-Strasse Ost längsseits angeordneten, auf

den Grundstücken Nrn. 10 und 11 gelegenen Fahrzeugabstellplätzen jedoch angesichts

von deren wichtigen Funktion für die wirtschaftliche Existenz des auf den

erwähnten Grundstücken bestehenden Gewerbebetriebs nicht erfolge.

Mit dem H-Weg sollen rund 70 Wohneinheiten

erschlossen werden. Der H-Weg ist somit als Zufahrtstrasse zu qualifizieren,

welche gemäss Anhang zu den Zugangsnormalien ein Trottoir mit einer Breite von

2.

bis 2,5 m erfordert.

Der Stadtrat E hält fest, dass der H-Weg als wichtige

Fussgängerverbindung zwischen Bahnhof und Zentrum bzw. Altstadt diene. Die

Fussgängerverbindung werde nördlich des Quartierplangebietes fortgesetzt

(Gestaltungsplan P). Mit dem durchgehenden Trottoir werde die Fusswegverbindung zwischen dem Bahnhof

einerseits und dem Zentrum sowie der Altstadt andererseits aufgenommen und

weitergeführt. Das Interesse an der Gewährleistung der Fussgängersicherheit

mittels eines durchgehenden Trottoirs auf dem H-Weg gehe den Interessen der

Beschwerdeführenden an der Beibehaltung der bestehenden Erschliessungssituation

vor. Mit Blick auch darauf habe die Quartierplankommission die Begehren

der Beschwerdeführenden, auf ein Trottoir im Bereich der Liegenschaft H-Weg 03

zu verzichten oder dieses auf eine Breite von 1,5 m zu verschmälern, nicht

berücksichtigt. Auf die Interessen der Beschwerdeführenden werde im Rahmen des

Möglichen Rücksicht genommen, indem die Fahrbahnbreite im Bereich der Liegenschaft

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (H-Weg 03 und 07) auf 4 m

reduziert werde. Der Landabzug im Bereich des

Einlenkers H-Weg/G-Strasse sei zudem für den Einlenkerradius nötig.

Das Baurekursgericht hat die

vorgenommene Interessenabwägung als nachvollziehbar beurteilt. Der

Entscheid des Baurekursgerichts ist bezüglich der vorgenommenen

Interessenabwägung nicht zu beanstanden und

jedenfalls nicht rechtsverletzend. Es kann zudem aufgrund des Berichts der I AG

davon ausgegangen werden, dass Zufahrten in das Einfahrtstor zum Grundstück

Kat.-Nr. 01 im heutigen Umfang möglich bleiben, weshalb auch der Vorplatz

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 zum Güterumschlag benützt werden kann. Der Stadtrat E weist zudem darauf hin, dass derzeit aufgrund

der bestehenden Kindertagesstätte im 1. Stock und den leerstehenden

Räumlichkeiten im Erdgeschoss kein entsprechender Bedarf gegeben sei. Ob ein

Güterumschlag auf dem Trottoir (oder im Strassenraum) möglich bleibt, kann

unter diesen Umständen offenbleiben. Betreffend die von den Beschwerdeführenden

geforderten Verschmälerung des Trottoirs entlang des Gebäudes Assek.-Nr. 02/H-Weg 03

auf 1,5 m ist festzuhalten, dass das Baurekursgericht von der gewählten

Lösung nur hätte abweichen dürfen, wenn sich der Stadtrat E von

unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder die Grundsätze der

Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt hat. Solche Gründe sind

jedoch nicht ersichtlich. Die Interessenlage der Beschwerdeführenden ist auch

nicht zu vergleichen mit dem Interesse der Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 10

und 11 an den bestehenden Längsparkplätzen entlang der G-Strasse Ost. Wie

bereits festgehalten, wird die bestehende Zufahrt zum Gewerberaum – entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführenden – nicht aufgehoben. Das Grundstück der

Beschwerdeführenden verfügt nach wie vor über Zugangs- und

Zufahrtsmöglichkeiten sowohl von der G-Strasse als auch vom H-Weg her.

Der grundsätzlichen Notwendigkeit der Erstellung eines

Trottoirs entlang des Grundstücks Kat.-Nr. 01 halten die

Beschwerdeführenden schliesslich entgegen, dass anstelle dessen der Erlass

einer Begegnungszone für den Bereich H-Weg und G-Strasse Ost hätte geprüft

werden sollen. Der Stadtrat E führte dazu aus, dass der H-Weg sich für

verkehrsberuhigende Massnahmen auch aufgrund bestehender Ausfahrten von den

Anstössergrundstücken und aufgrund privater Parkfelder nicht anbiete. Der H-Weg

sei für Fussgänger nur als Verbindung vom Bahnhof ins Zentrum/Altstadt von

Bedeutung. Aktivitäten beidseits der Strasse, welche eine Querung des H-Wegs

für Fussgänger erforderten, bestünden nicht. Ebenso wenig bestehe ein

spezielles Aufenthaltsbedürfnis für Fussgänger auf dem H-Weg. Wie schon in der

Rekursantwort ausgeführt, habe die Quartierplankommission auch die Möglichkeit

einer Begegnungszone geprüft. Zuständig für die Festlegung und Signalisation

einer Begegnungszone sei die Kantonspolizei auf Antrag der Stadt. Die

Kantonspolizei habe sich an einer Besprechung vom 20. März 2016 gegen eine

Begegnungszone auf dem H-Weg und der G-Strasse Ost (Bereich zwischen K-Strasse

und H-Weg) ausgesprochen. Es sei darauf hingewiesen worden, dass sich

Verkehrsberuhigungen grundsätzlich nur in sich geschlossenen Quartieren und

nicht einzelnen Strassenzügen anbieten würden. Der H-Weg sei sodann für

Fussgänger nur als Verbindung vom Bahnhof ins Zentrum bzw. in die Altstadt von

Bedeutung. Aktivitäten beidseits der Strasse, welche ein Queren des H-Wegs für

Fussgänger erforderten, bestünden nicht. Ebenso wenig sei von einem speziellen

Aufenthaltsbedürfnis für Fussgänger auf dem H-Weg auszugehen. Eine

Begegnungszone wurde somit – unabhängig von der verfahrensmässigen Koordination

– geprüft und aus nachvollziehbaren Gründen verworfen. Eine unrichtige

Feststellung des Sachverhalts oder eine Rechtsverletzung ist auch diesbezüglich

nicht ersichtlich.

4.7

Die

Beschwerdeführenden beanstanden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut,

dass aufgrund der hohen Verkehrsbelastung der K-Strasse objektiv betrachtet die

Gefahr von Schleichverkehr im Quartier bestehe.

Das Baurekursgericht hat sich mit den Ausführungen der

Beschwerdeführenden, auf dem H-Weg sei mit Schleichverkehr zu rechnen,

ausführlich auseinandergesetzt. Es weist in seinem Entscheid zutreffend darauf

hin, Ausweichverkehr via N-Areal/G-Strasse/H-Weg sei angesichts der engen

örtlichen Verhältnisse, der auf dem N-Areal zusätzlich signalisierten

Parkfelder, der scharf geschnittenen Kurven sowie den versetzten Einmündungen

des N-Areals und des H-Wegs in die G-Strasse nicht zu erwarten. Der

Inanspruchnahme allein der Verbindung G-Strasse/H-Weg/J-Strasse würden

wiederum die engen örtlichen Verhältnisse, die bereits bestehende

gestalterische Abhebung der Fahrbahnen im Bereich des Knotens G-Strasse/K-Strasse

und die Engstellen am H-Weg entgegenstehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass

entsprechender Umweg- bzw. Schleichverkehr nördlich des H-Wegs über die

J-Strasse wieder in die K-Strasse einbiegen müsste (bzw. umgekehrt). Angesichts

der kurzen Wegdistanz, für welche die Verbindung N-Areal/G-Strasse/H-Weg/J-Strasse

bei hohem Verkehrsaufkommen auf der K-Strasse in Anspruch genommen werden

könnte, erscheine die Inkaufnahme des Umwegs wenig sinnvoll. Anlässlich des

zwischen 14.00 und 15.00 Uhr an einem Montag durchgeführten Augenscheins sei

auf der K-Strasse keine hohe Verkehrsbelastung zu beobachten gewesen. Auch bei

höheren Frequenzen sei – wie ausgeführt – nicht von der Etablierung einer

beliebten Ausweichroute auf dem H-Weg auszugehen (vgl. dazu E. 3.10 und

3.11

des vorinstanzlichen Entscheids).

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht halten die Beschwerdeführenden

diesen Erwägungen des Baurekursgerichts lediglich entgegen, dass der

Schleichverkehr zu den Stosszeiten am Morgen und am Abend stattfinde und nicht

im Zeitpunkt des Augenscheins zwischen 14.00 und 15.00 Uhr. Das

Baurekursgericht hat diese den gewöhnlichen Lebensumständen entsprechende

Tatsache jedoch bereits berücksichtigt und festgehalten, dass auch bei höheren

Frequenzen aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht von der Etablierung einer

beliebten Ausweichroute auf dem H-Weg auszugehen sei. Die Beschwerdeführenden

halten den nachvollziehbaren Erwägungen des Baurekursgerichts keine substanziierten

Einwendungen entgegen. Die pauschale Behauptung der Beschwerdeführenden,

aufgrund der hohen Verkehrsbelastung der K-Strasse bestehe durchaus die Gefahr

von Schleichverkehr im Quartier, vermag die Ausführungen des Baurekursgerichts

nicht infrage zu stellen.

4.8

Weiter ist

zu prüfen, ob sich der Fussgängerschutz auf der G-Strasse Ost, d. h. zwischen dem Knoten H-Weg/G-Strasse

und dem Knoten G-Strasse/K-Strasse als genügend erweist.

Das Baurekursgericht hält in E. 3.8 des

vorinstanzlichen Entscheids fest, dass der festgesetzte Quartierplan die

Verbreiterung des Trottoirs am südseitigen Strassenrand unmittelbar hinter den

ausgeschiedenen privaten Parkplätzen vorsehe. Den Anforderungen einer im

kommunalen Verkehrsplan ausgeschiedenen Fussgängerverbindung genüge ein

einseitig geführter, genügend breiter Fussweg (bzw. ein Trottoir). Aus

Sicherheits- und Praktikabilitätsgründen sei es im Allgemeinen jedoch nicht

zulässig, einen Rad- oder Gehweg entlang eines einzelnen Grundstücks auf die

gegenüberliegende Seite zu verlegen. Es gelte ein zweimaliges Überqueren einer

Strasse in kurzem Abstand seitens aller Fussgänger oder Radfahrer zu vermeiden.

Der Augenschein habe jedoch ergeben, dass eine beidseitige Führung des

Trottoirs auf der G-Strasse Ost nicht erforderlich sei. Angesichts der

Kleinräumigkeit der Verhältnisse und des Umstands, dass die G-Strasse

westlich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 unterbrochen bleibe, verursache die

Überquerung der G-Strasse für auf dem H-Weg nach Süden (und umgekehrt nach

Norden) laufende Fussgänger keine Probleme, selbst bei einer signalisierten

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Angesichts der Verhältnisse sei die

geltende Höchstgeschwindigkeit auf der G-Strasse Ost bloss theoretischer

Natur. Bereits heute werde der Strassenraum im Bereich der Einmündung des H-Wegs

in die G-Strasse von Fussgängern rege genutzt; besondere

Beeinträchtigungen durch den Motorfahrzeugverkehr seien dabei anlässlich des

Augenscheins nicht zu erkennen gewesen. Eine genügende Trottoirverbindung in

Richtung K-Strasse/O-Gasse bleibe mit der Verbreiterung auf der Südseite der G-Strasse

bestehen. Die beidseitige Führung der Trottoirverbindung entlang der G-Strasse

erkläre sich aufgrund ihrer vormaligen Ausgestaltung als durchgehend befahrbare

Sammelstrasse. Ein Eingriff in das von der Vorinstanz unter diesen Umständen

pflichtgemäss ausgeübte Planungsermessen wäre verfehlt.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, es sei kein Grund

ersichtlich, weshalb im nämlichen Verzweigungsbereich entlang des H-Wegs vor

ihrer Liegenschaft, der sich mindestens so übersichtlich präsentiere, ein

Trottoir erstellt werden müsse, hingegen entlang des Gebäudes Assek.-Nr. 04

bzw. im Bereich des neu erzwungenen, ungeschützten Übergangs über die G-Strasse

nicht. Anders als an der G-Strasse bestehe auch keine Gefahr von

Kollisionen mit Radfahrern, welche den neuen Radweg befahren würden.

Diesen Ausführungen der Beschwerdeführenden ist entgegenzuhalten,

dass sich die Ausgangslage entlang der G-Strasse von der Situation entlang

des H-Wegs unterscheidet. Auf der G-Strasse wird ein durchgehendes,

2.

m breites Trottoir realisiert, während ein solches beim H-Weg ohne

Realisierung des geplanten Trottoirs gerade nicht bestehen würde. Die

beidseitige Führung der Trottoirverbindung entlang der G-Strasse ist – wie

vom Baurekursgericht zutreffend festgehalten – mit ihrer vormaligen

Ausgestaltung als durchgehend befahrbare Sammelstrasse zu erklären. Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen, dass die Breite des Radwegstreifens nicht

die erforderliche Breite von 1,50 m sondern lediglich eine solche von

1,25 m aufweise, ist auf die Ausführungen in E. 3.8 des

vorinstanzlichen Entscheids zu verweisen, welche von den Beschwerdeführenden

nicht substanziiert infrage gestellt werden. Der Entscheid des

Baurekursgerichts, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der konkreten

Ausgestaltung die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, ist somit nicht zu

beanstanden.

4.9

Schliesslich

ist zu prüfen, ob die an der Vorversammlung als Bestvariante gewählte Variante

3a aus nachvollziehbaren Gründen verworfen wurde.

Die Lösung der Erschliessung muss in objektiver Hinsicht

sachgerecht sein. Aus dem Technischen Bericht ist ersichtlich, dass sich die

Quartierplankommission intensiv mit den Fragen und Problemen der

verkehrsmässigen Erschliessung im Quartierplangebiet auseinandergesetzt hat.

Insbesondere wird auf S. 37 des Technischen Berichts festgehalten, dass

sich die Variante 3a dadurch ausgezeichnet habe, dass die beiden Strassen H-Weg

und N-Areal getrennt betrachtet werden konnten. Die Benutzer sowie Besucher

würden dadurch direkt an ihr Ziel geführt (kein Suchverkehr im Quartier). Zudem

seien bei dieser Variante am wenigsten Grundeigentümer von den erforderlichen

Massnahmen betroffen und der Knoten G-Strasse/K-Strasse könne entlastet

werden. Aufgrund der Anträge und Wünsche anlässlich der Vorversammlung sei das

Erschliessungskonzept nochmals optimiert worden. Durch das Belassen des

heutigen Verkehrsregimes könne auf einen Wendeplatz im H-Weg verzichtet werden.

In Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei sei die heutige Signalisation erhoben

und die Dimensionierung für die Strassen H-Weg, G-Strasse und N-Areal

festgelegt worden.

Der Stadtrat E führt dazu aus, dass sich die

Beschwerdeführenden zu Unrecht benachteiligt fühlen würden. Gemäss den

Festlegungen im Quartierplan werde ihr Grundstück Kat.-Nr. 01 weiterhin

über Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten sowohl ab der G-Strasse als auch

ab dem H-Weg verfügen.

Dieser Entscheid des Stadtrats E erweist sich als

vertretbar und damit nicht rechtsverletzend. Unter Berücksichtigung des

Umstands, dass das Baurekursgericht nicht unter mehreren verfügbaren und

angemessenen Lösungen wählen bzw. eine zweckmässige Würdigung der Gemeinde

durch ihre eigene ersetzen darf, hat es zu Recht keinen anderweitigen Entscheid

getroffen.

4.10

Der

Entscheid des Baurekursgerichts, dass das dem angefochtenen

Festsetzungsbeschluss zugrunde liegende Verkehrs- und Erschliessungskonzept im

Ergebnis als rechtskonform erweist, ist daher nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden machen weiter geltend, es sei für das Grundstück

Kat.-Nr. 01 ein Erschliessungsgrad von 75 % vorzusehen. Anders als

das Grundstück Kat.-Nr. 06 verfüge das Grundstück Kat.-Nr. 01 heute

über eine vollwertige Erschliessung ab der – nicht auszubauenden – G-Strasse

West für Fahrzeuge und Fussgänger. Das Grundstück Kat.-Nr. 06 stosse – anders

als das Grundstück Kat.-Nr. 01 – an zwei auszubauende Strassen an. Anders

als die Beschwerdeführenden und Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01

müsse die Eigentümerschaft des Grundstücks Kat.-Nr. 06 gemäss

Kostenverleger H-Weg 100 % an die Strassenbaukosten für den Ausbau

des H-Wegs bezahlen. Auch daraus erhelle, dass die beiden Parzellen nicht den

gleichen Erschliessungsgrad aufweisen würden. Schliesslich bestünden auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 mit dem inventarisierten Gebäude H-Weg 03

keine Entwicklungsmöglichkeiten bzw. keine Nutzungsreserven. Damit sei es, ungeachtet

der in einem Quartierplan erlaubten Schematisierung, mit den einschlägigen

Quartierplanprinzipien nicht vereinbar, wenn für das Grundstück Kat.-Nr. 01

der Beschwerdeführenden nur der Erschliessungsgrad des Grundstücks

Kat.-Nr. 06 vorgesehen werde. Dies gelte umso mehr, als für die

Grundstücke Kat.-Nrn. 10 und 11 ein Erschliessungsgrad von 75 %

angenommen werde, obwohl diese Grundstücke ebenfalls ausschliesslich über eine

auszubauende Quartierstrasse erschlossen würden – mithin anders als das Grundstück

Kat.-Nr. 01 über keine hinreichende Erschliessung verfügen würden – und

sich an den Ausbaukosten der G-Strasse Ost zu 100 % zu beteiligen

hätten.

5.2

Der

Quartierplan bestimmt, wie die Erstellungskosten von Erschliessungsanlagen

sowie von gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen zu tragen sind

(§ 146 Abs. 1 PBG). Massgebend ist dabei in erster Linie das

Interesse an den betreffenden Anlagen (§ 146 Abs. 2 PBG). Zu

berücksichtigen ist ferner, ob bei der Überbauung noch weitere eigene Aufwendungen

wie längere Zufahrten und Zugänge, Werkleitungen und dergleichen nötig sein

werden, die sich bei anderen Grundstücken wegen ihrer Lage und Form erübrigen,

und ob solchen Nachteilen nicht Vorzüge der rückwärtigen Lage gegenüberstehen

(§ 146 Abs. 3 PBG).

Für die Verteilung der Erstellungskosten ist das objektive

Interesse des einzelnen Grundeigentümers an der betreffenden Erschliessung,

Ausstattung und Ausrüstung massgebend. Ein Interesse besteht dabei nicht nur an

den direkt benützten Zugängen, Zufahrten und Leitungen, sondern auch an solchen

Erschliessungen, welche die Verkehrs- oder Erschliessungsverhältnisse im

Quartier allgemein verbessern oder Immissionen aus dem Strassenverkehr

reduzieren (zum Beispiel Sammelstrassen, Sammelparkplätze, Fussgängerwegnetz,

Sammelleitungen usw.). Eine Kostenbelastung ist auch dann möglich, wenn das

Grundstück bereits erschlossen ist, aber durch den Quartierplan aufgewertet

wird (VGr, 30. Juni 2011, VB.2010.00492, E. 3). In einem Quartierplan

sind – wie vom Baurekursgericht im angefochtenen Entscheid zutreffend

festgehalten – die Erschliessungsanlagen sowie die gemeinschaftlichen Ausstattungen

und Ausrüstungen gemäss § 128 Abs. 2 PBG so festzulegen, dass sie bei

vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke genügen. Das gilt auch für

überbaute, jedoch unzureichend erschlossene Grundstücke im Quartierplangebiet

(BGE 106 Ia 94 E. 3a).

Die Erstellungskosten können nach schematischen Massstäben

verteilt werden (BGr, 25. Februar 2011, 2C_670/2009, E. 5.2).

Praxisgemäss werden verschiedene Bautiefen mit abgestufter Belastung

festgelegt. Die Grundstücksflächen in der ersten Bautiefe von 30 m

beidseits der Erschliessungsanlage werden in der Regel mit 100 % belastet.

Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Erschliessungsaufwendungen, die für

Bauten im zurückliegenden Bereich häufig erforderlich sind, werden Grundstücke

in der zweiten Bautiefe (zwischen 30 und 60 m) regelmässig mit 50 %

belastet (Peter Kleb, Kosten und Entschädigungen im zürcherischen Quartierplanverfahren,

Zürich etc. 2004, S. 185 f.). Bei Grundstücken, die an zwei

Quartierstrassen anstossen, wird eine Winkelhalbierende gezogen, um zu

vermeiden, dass diese zweimal zu unverminderten Kostenanteilen herangezogen

werden (Peter Wiederkehr, Das zürcherische Quartierplanrecht, Zürich 1972,

S. 69 f.). Eine Schematisierung erscheint zulässig, denn das

Verhältnis unter den Quartierplanbeteiligten ist von einem gewissen

Solidaritätsgedanken beherrscht, mit welchem eine allzu strenge

Individualisierung des Erschliessungsinteresses im Widerspruch stünde.

Allerdings hat der einzelne Kostenanteil nach dem Äquivalenzprinzip im

richtigen Verhältnis zum Vorteil zu stehen, den der Grundeigentümer aus den

Quartierplananlagen zieht. Zudem ist bei der Kostenverlegung nach dem

Rechtsgleichheitsgebot ein vernünftiger und gerechter Interessenausgleich unter

den Quartierplangenossen anzustreben (VGr, 27. März 2013, VB.2010.00420,

E. 3.2; 30. Juni

2011, VB.2010.00492, E. 6.1; Kleb, S. 136 ff., 170).

5.3

Der

Stadtrat E hat bei der Bemessung der abzugspflichtigen Flächen gemäss

§ 138 PBG dem Erschliessungsgrad der in das Quartierplanverfahren

einbezogenen Grundstücke Rechnung getragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass

das Quartierplangebiet weitgehend überbaut ist, weshalb eine Orientierung der

Kostenverteilung – wie vom Baurekursgericht festgehalten – an den teilweise nur

hypothetisch realisierbaren Nutzungsreserven sachlich nicht gerechtfertigt ist.

Das Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführenden

wurde der Kategorie "Erschliessungsgrad 50 %" zugewiesen. Der

Kategorie "Erschliessungsgrad 50 %" hat der Stadtrat E

Grundstücke respektive Grundstückteile zugewiesen, welche neben dem H-Weg noch

über eine andere Erschliessungsmöglichkeit verfügen, was auf das Grundstück

Kat.-Nr. 01 zutrifft. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Grundstück

Kat.-Nr. 01 als grösstenteils erschlossen hätte qualifiziert werden

müssen. Die Beschwerdeführenden begründen dies u. a. damit, dass auch das Grundstück

Kat.-Nr. 06 der Kategorie "Erschliessungsgrad 50 %"

zugewiesen worden sei.

Das Baurekursgericht hält in E. 5.3 des

vorinstanzlichen Entscheids dazu im Ergebnis fest, dass beide Grundstücke über

eine Mischform von Erschliessungsmöglichkeiten über die G-Strasse und den H-Weg

verfügen würden, bauliche Entwicklungsmöglichkeiten bzw. Nutzungsreserven auch

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 nicht vorhanden seien und daher für beide

Grundstücke bloss eine Erschliessungsverbesserung resultiere. Die

Beschwerdeführenden weisen zwar zutreffend darauf hin, dass das Grundstück

Kat.-Nr. 01 anders als das Grundstück Kat.-Nr. 06 nicht über eine

vollwertige Erschliessung ab der nicht auszubauenden G-Strasse West für

Fahrzeuge und Fussgänger verfüge. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden,

das Grundstück Kat.-Nr. 01 hätte der Kategorie "Erschliessungsgrad

75.

%" zugewiesen werden müssen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung

notwendig. Die bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 verfügen

auch über Hauszugänge ab dem H-Weg. Vor dem Gebäude H-Weg 07 befinden sich

sodann Aussenparkplätze. Weiter ist es zwar zutreffend, dass das Grundstück

Kat.- Nr. 06 anders als das Grundstück Kat.-Nr. 01 nicht an zwei

auszubauende Strassen anstösst. Bei der G-Strasse Ost wird jedoch das

nordseitige Trottoir aufgehoben, um Platz für einen Radstreifen zu erhalten.

Die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 06 via G-Strasse Ost wird

durch diese Massnahmen nicht wesentlich verbessert. Verfügen die Grundstücke

Kat.- Nrn. 06 und 01 beide nicht über bauliche Entwicklungsmöglichkeiten

bzw. Nutzungsreserven, kann daraus auch keine unterschiedliche Qualifikation

bezüglich des Erschliessungsgrads abgeleitet werden. Schliesslich ist auch eine

Gleichbehandlung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 mit den Grundstücken

Kat.-Nrn. 10 und 11, welcher der Stadtrat E der Kategorie

"Erschliessungsgrad 75 %" zugewiesen hat, nicht zwingend. Der

Ausbau des H-Wegs verändert und verbessert die verkehrsmässige

Erschliessungssituation des Grundstücks Kat.-Nr. 01 stärker, als dies bei

den Grundstücken Kat.-Nrn. 10 und 11 durch die Anpassungen der G-Strasse

Ost der Fall ist. Auch aus der Kostenbeteiligung an den Ausbaukosten des H-Wegs

bzw. der G-Strasse Ost kann nichts anderes abgeleitet werden.

Der Entscheid des Baurekursgerichts, dass die Zuweisung

des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in die Kategorie "Erschliessungsgrad

50.

%" unter Berücksichtigung einer gewissen Schematisierung

vertretbar ist, ist daher nicht zu beanstanden. Ein Verstoss gegen das Gebot

der Gleichbehandlung ist nicht ersichtlich.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden führen aus, dass der Kostenverleger dahingehend zu ändern

sei, dass das Grundstück Kat.-Nr. 01 nur zu 50 %, eventuell zu

75.

%, belastet werde.

6.2

Gemäss

§ 177 Abs. 1 PBG sind die Kosten der Gemeinde für die Aufstellung des

Quartierplans von den beteiligten Grundeigentümern samt Zins im Verhältnis der

Flächen ihrer neuen Grundstücke zu bezahlen (vgl. zu den

Verfahrenskosten § 15 der Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978

[QPV]). Dabei sind besondere Verhältnisse zu berücksichtigen. Eine

vorbestehende Erschliessung oder langwierige Verhandlungen mit einzelnen

Eigentümern können beispielsweise Anlass für

eine Differenzierung der Belastung mit Verfahrenskosten sein. Die

Quartierplanverfahrenskosten unterstehen als Verwaltungsgebühren dem Äquivalenzprinzip

(dazu BGr, 16. November 2010, 2C_407/2010, E. 2.4 ff.). Dieses

ist gewahrt, wenn zwischen dem Kostenanteil des Grundeigentümers und den ihm

aus dem Quartierplanunternehmen erwachsenden Vorteilen ein Gleichgewicht

resultiert (Kleb, S. 231, 246). Die Abgabe dient zudem der Überwälzung der

tatsächlich entstandenen Kosten und untersteht daher aufgrund ihres Zwecks dem

Kostendeckungsprinzip. Das Gemeinwesen darf keinen Gewinn erzielen (Kleb,

S. 231).

Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Verhältnisse

nach § 177 Abs. 1 PBG vorliegen, handelt es sich um die Anwendung

eines unbestimmten Rechtsbegriffs des kantonalen Rechts. Die

Quartierplanbehörde verfügt dabei über einen gewissen Beurteilungsspielraum, da

der erstinstanzliche Vollzug der Bestimmung der Gemeinde übertragen ist und

örtliche Verhältnisse betroffen sind. Es ist jedoch aufgrund des

Legalitätsprinzips darauf zu achten, dass der rechtsanwendenden Behörde bei der

Festsetzung der Abgabe kein übermässiger Spielraum verbleibt und die Abgabepflichten

in hinreichendem Mass voraussehbar sind (BGE 136 I 395 E. 3.2.3; VGr,

14.

März 2013, VB.2012.00817, E. 5.1; 30. Juni 2011,

VB.2010.00492, E. 2.3).

6.3

Bei der

Verlegung der Verfahrenskosten ist der Stadtrat E gemäss § 177 PBG

von den neuen Zuteilungsflächen ausgegangen. Berücksichtigt wurde sodann das

unterschiedliche Interesse der einbezogenen Grundstücke am Quartierplan. Das

Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführenden wurde der Kategorie

"100 % kostenpflichtig" zugewiesen, gleich wie alle übrigen ganz

oder teilweise über den H-Weg erschlossenen Grundstücke.

Das Baurekursgericht hat zu den Einwendungen der

Beschwerdeführenden erwogen, beim Grundstück Kat.-Nr. 01 wäre im Grundsatz

ebenfalls eine Anlage der Winkelhalbierenden (Berücksichtigung des Anteils

gegen die G-Strasse zu lediglich 75 %) angezeigt gewesen. Angesichts

der Problematik bezüglich des Einfahrtstors des Gebäudes auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 und den diesbezüglich notwendig gewordenen zusätzlichen

Abklärungen bzw. des zusätzlichen Verfahrensaufwands bedürfe die Belastung der

Beschwerdeführenden beim Einbezug in den Kostenverleger indes insgesamt keiner

Korrektur. Angesichts des anzulegenden objektiven Massstabs sei auch nicht

relevant, dass die Erschliessungssituation im Bereich der mit bloss 75 %

belasteten Grundstücke Kat.-Nrn. 10 und 11 Auslöser für den Quartierplan

gewesen sei. Die Kostenbelastung gemäss Kostenverteiler stehe insgesamt nicht

im Widerspruch zum Äquivalenzprinzip, zumal die Landabzüge am Grundstück

Kat.-Nr. 01 entschädigt würden und diese Liegenschaft vom Ausbau des H-Wegs

erheblich profitieren würde.

6.4

Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen, das Grundstück Kat.-Nr. 01 profitiere

nicht vom Ausbau des H-Wegs, ist darauf hinzuweisen, dass nicht massgebend ist,

ob die Beschwerdeführenden die Erstellung eines Trottoirs entlang des H-Wegs

ablehnen oder befürworten. Vielmehr ist ein objektiver Massstab anzuwenden. Die

Lösung der Erschliessungsfragen muss in objektiver Hinsicht sachgerecht sein

(vgl. dazu E. 5.2). Die Landabzüge werden zudem entschädigt. Mit dem im

Quartierplan vorgesehenen Ausbau erhält das Grundstück Kat.-Nr. 01 (und

die übrigen Anstössergrundstücke) eine rechtsgenügende verkehrsmässige

Erschliessung (auch) über den H-Weg. Für die Liegenschaft der Beschwerdeführenden

ist dies von Bedeutung, da das Grundstück Kat.-Nr. 01 auch über den H-Weg

erschlossen ist. Der Ausbau des H-Wegs verändert und verbessert die

verkehrsmässige Erschliessungssituation des Grundstücks Kat.-Nr. 01 – wie

bereits festgehalten – stärker, als dies bei den Grundstücken Kat.-Nrn. 10

und 11 durch die Anpassungen bei der G-Strasse Ost der Fall ist.

Bezüglich der Winkelhalbierenden hat das Baurekursgericht

den Beschwerdeführenden Recht gegeben. Wäre eine solche angewandt worden, wären

damit auch die bereits geleisteten Beiträge an den Bau des Trottoirs entlang

der G-Strasse berücksichtigt worden. Es bleibt daher zu prüfen, ob das

Baurekursgericht zu Recht auf eine Korrektur infolge Vorliegens von besonderen

Verhältnissen verzichtet hat.

Die Beschwerdeführenden halten dazu fest, dass kein Raum

für eine Strafzahlung bestehe. Es hätten nicht die Beschwerdeführenden zu

vertreten, dass der Stadtrat E von der Bestvariante abgewichen sei und

eine Quartierplanlösung vorgesehen habe, welche zu Problemen mit der

bestehenden Erschliessung des Gebäudes H-Weg 03 geführt habe.

Zutreffend ist, dass die Verhandlungen bzw. Abklärungen im

Zusammenhang mit dem Grundstück der Beschwerdeführenden einen höheren Aufwand

verursacht haben als die Verhandlungen bzw. Abklärungen betreffend andere

Grundstücke. Dass diese Abklärungen erst dadurch notwendig geworden sind, weil

die von der Quartierplankommission anlässlich der Vorversammlung am

26.

August 2015 unterbreitete Bestvariante 3a verworfen worden war, ist

nicht massgeblich. Die an der Vorversammlung als Bestvariante gewählte

Variante 3a wurde aus nachvollziehbaren Gründen verworfen (vgl. dazu

E. 4.9). Angesichts der Höhe der voraussichtlichen Kostenbeteiligung mit

und ohne Berücksichtigung der Winkelhalbierenden erweist sich der Entscheid des

Baurekursgerichts nicht als rechtsverletzend. Ein Verstoss gegen das

Gleichbehandlungsgebot oder das Äquivalenzprinzip ist nicht ersichtlich.

7.

7.1

Mit den

Anträgen, dass der Quartierplan G-Strasse materiell zu überarbeiten sei,

unterliegen die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren. Sie obsiegen

jedoch insofern, als vom Verwaltungsgericht auf Antrag der Beschwerdeführenden

weitere Sachverhaltsabklärungen angeordnet wurden, da die Gefällsverhältnisse

bei der Einfahrt durch das Einfahrtstor zum Grundstück Kat.-Nr. 01 sowie

der voraussichtliche Terrainverlauf der Einfahrt gemäss den Vorgaben des

festgesetzten Quartierplans aufgrund der Akten nicht festgestellt werden

konnten.

7.2

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten zu 1/4 dem Stadtrat E und zu 3/4 den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Aufgrund des Streitwerts und des

tatsächlichen Streitinteresses der Planungsmassnahmen, der Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands erscheint eine Gerichtsgebühr von

Fr. 8'000.- angemessen (§ 337a Abs. 1 lit. b PBG in

Verbindung mit §§ 2 ff. der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Mangels überwiegenden Obsiegens ist den

Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der Stadtrat E

beantragt eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel

keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln

zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2). Eine

Parteientschädigung ist jedoch dann zuzusprechen, wenn das

Rechtsmittelverfahren mit übermässigem Aufwand verbunden war, den nicht das

Gemeinwesen zu vertreten hat (vgl. VGr, 29. August 2017, VB.2017.00044, E. 5.2;

6.

November 2013, VB.2012.00258, E. 8.3). Dafür

sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vorhanden. Insbesondere war die

Einholung des Berichts aufgrund der unterschiedlichen

Sachverhaltsfeststellungen notwendig (vgl. dazu E. 4.5). Im Übrigen war das

Rechtsmittelverfahren nicht mit übermässigem Aufwand verbunden. Dem Stadtrat E ist daher ebenfalls keine

Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kosten des baurekursgerichtlichen

Verfahrens sind entsprechend dem Verfahrensausgang des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens zu verlegen.

7.3

Zu prüfen

bleibt die Kostenauflage für die Erstellung des Berichts durch die I AG in

der Höhe von Fr. 21'149.85 zzgl. Fr. 545.90 Nebenkosten.

7.3.1

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Kosten für die vom

Verwaltungsgericht verlangten Abklärungen seien durch den Stadtrat E zu

tragen. Er hätte dafür sorgen können und müssen, dass die nötigen Abklärungen

wegen der engen und schwierigen Terrainverhältnisse vorgenommen werden. Dies

gelte umso mehr, als er den Entscheid gefällt habe, von der Bestvariante

abzuweichen. Die Beschwerdeführenden hätten zudem seit Jahren auf die

Problematik hingewiesen. Die Rechnung der I AG sei zudem nicht transparent

und umfasse mit 156,75 Stunden einen immensen Aufwand. Sollte der Aufwand

allein für die vom Verwaltungsgericht angeordnete Abklärung angefallen sein,

dann wäre er offensichtlich übersetzt. Die Beschwerdeführenden weisen schliesslich

darauf hin, dass auf der Schlusshonorarrechnung vom 13. September 2019

eine Honorarofferte vom 19. November 2015 sowie eine Auftragserteilung vom

9.

März 2016 (SRB 61) und 24. Januar 2018 (SRB 22) erwähnt

werde.

7.3.2

Der Stadtrat E lässt dazu ausführen, dass die Kosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen seien bzw. der Stadt E eine entsprechende

Entschädigung zuhanden der Quartierplanrechnung zuzusprechen sei. Die Rechnung

der I AG umfasse ausschliesslich Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung

des Berichts vom 12. September 2019. Das Einlesen in die Quartierplanakten

sei aufwendig gewesen. Die I AG habe sodann vor Ort Höhenaufnahmen gemacht

und Fahrversuche simuliert. Danach seien die Pläne erstellt und der Bericht

verfasst worden.

7.3.3

Die Kosten für die Einholung des Berichts durch die I AG sind

grundsätzlich entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Es ist jedoch zu

prüfen, ob eine anderweitige Kostenauflage gestützt auf das Verursacherprinzip

infrage kommt (vgl. dazu Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 59, auch

zum Folgenden). Dies kann zutreffen, wenn es im Rechtsmittelverfahren um Kosten

für ein Gutachten geht für Abklärungen, die das Gemeinwesen im

erstinstanzlichen Verfahren hätte vornehmen müssen (vgl. VGr, 11. Juli

2012, VB.2010.00676, E. 10).

Zwar sind im Rahmen eines Quartierplans keine

abschliessenden Strassenbauprojekte auszuarbeiten. Ein Gefällsabbruch,

der ein Hindernis für die bisher mögliche Einfahrt von Motorfahrzeugen in das

Einfahrtstor darstellt, stellt jedoch einen Eingriff in die Eigentumsgarantie

der Beschwerdeführenden dar. Aufgrund der Akten war weder eine schlüssige

Beurteilung der aktuellen Gefällsverhältnisse noch des voraussichtlichen

Terrainverlaufs möglich. Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen zu dieser

entscheidwesentlichen Frage hat das Verwaltungsgericht entsprechende

Sachverhaltsabklärungen durch den Stadtrat E verlangt. Der Stadtrat E

hätte diese Frage bereits im erstinstanzlichen Verfahren abklären sollen. Aus

diesem Grund sind die notwendigen Kosten für die Abklärung dieser Frage vom

Stadtrat E bzw. den Quartierplangenossen zu tragen. Es rechtfertigt sich

nicht, dem Stadtrat E dafür eine Entschädigung zuzusprechen.

Die für die Erstellung der

Sachverhaltsabklärungen erforderlichen Kosten sind als Planungskosten zu

qualifizieren, die gemäss § 177 Abs. 1 PBG von den beteiligten

Grundeigentümern samt Zins in der Regel im Verhältnis der Flächen ihrer

Grundstücke zu bezahlen sind. In der Praxis wird

– wie auch im vorliegenden Fall – häufig bereits mit der Festsetzung des

Quartierplans ein Kostenverleger für die Verfahrenskosten erstellt, welcher

deren anteilsmässige Aufteilung auf die Quartierplanbeteiligten bestimmt.

Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist ein solcher im Rahmen des

Festsetzungsbeschlusses erlassener Kostenverleger insofern verbindlich, als er

die anteilsmässige Belastung regelt. Einwände gegen den Kostenverleger sind

daher zwingend mit Rekurs gegen den Festsetzungsbeschluss vorzubringen. Es darf

damit nicht bis zum Vorliegen der Schlussabrechnung zugewartet werden (RB 1998

Nr. 103; VGr, 1. April 1998, VB.98.00006, E. 1a mit weiteren

Hinweisen; Kleb, S. 253 f.). Dies gilt aber nicht für die Höhe der Kosten.

Inwieweit die Kosten für die Sachverhaltsabklärungen erforderlich waren,

kann daher im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Aufgrund der vorliegenden

Unterlagen hätte diese Frage jedoch ohnehin nicht entschieden werden können.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. II

des Entscheids des Baurekursgerichts vom 8. November 2018 werden die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'650.- dem Stadtrat E zu 1/4 und den Beschwerdeführenden je

zu 1/4, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 510.-- Zustellkosten,

Fr. 8'510.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Stadtrat E zu 1/4 und

den Beschwerdeführenden je zu 1/4, unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag, auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an