VB.2018.00798
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00798
1. Oktober 2020Deutsch46 min
(URT.2020.22122)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00798
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz, Verwaltungsrichter André Moser,
Ersatzrichterin Nicole Tschirky, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Stadtrat E, vertreten durch RA F,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Quartierplan,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 setzte der
Stadtrat E den Quartierplan G-Strasse fest. Die
Baudirektion Kanton Zürich genehmigte diesen Beschluss am 5. April 2018.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A, B und C mit Eingabe vom 14. Mai
2018.
Rekurs an das Baurekursgericht. Am 24. September 2018 führte eine
Delegation der 4. Abteilung des Baurekursgerichts einen Augenschein vor Ort
durch. Mit Entscheid vom 8. November 2018 wies das Baurekursgericht den
Rekurs ab.
III.
A. Gegen
diesen Entscheid erhoben A, B und C mit Eingabe vom 10. Dezember 2018
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, den angefochtenen
Entscheid, den Beschluss des Stadtrats E vom 13. Dezember 2017 sowie
die Genehmigungsverfügung der Baudirektion vom 5. April 2018 aufzuheben
und die Stadt E einzuladen, den Quartierplan G-Strasse zu
überarbeiten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Stadtrats E und der Baudirektion.
Namentlich seien folgende Korrekturen vorzusehen:
"1. Es seien die Erschliessung so zu überarbeiten
und die nötigen Signalisierungsmassnahmen mit dem Quartierplan zu koordinieren,
a.
dass auf einen Landerwerb ab dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 (und insbesondere die Erstellung eines Trottoirs) – zumindest entlang des Gebäudes Assek.-Nr. 02/
H-Weg 03 – verzichtet werden
kann;
b.
dass das Gebäude Assek.-Nr. 02/ H-Weg 03
auch fortan über den H-Weg erschlossen werden kann – und zwar auch für Lastwagen, welche über das bestehende Tor in das
Gebäude fahren können müssen –, wobei
das durch entsprechende Planunterlagen im bereinigten und festzusetzenden
Quartierplan nachzuweisen ist;
c.
dass vor dem Gebäude Assek.-Nr. 02/ H-Weg 03
auch in Zukunft ein Warenumschlag möglich ist, wobei das im oder parallel zum
bereinigten und festzusetzenden Quartierplan in geeigneter Art und Weise
(nötigenfalls durch entsprechende Signalisation) sicherzustellen ist;
d.
dass Durchgangsverkehr auf dem H-Weg durch
entsprechende Verkehrsberuhigungsmassnahmen (Ausscheidung einer Begegnungszone
oder dgl.) zuverlässig unterbunden wird;
e.
dass mit dem Quartierplan keine heute bestehenden
Fussgängerschutzbereiche aufgehoben werden.
2.
Es sei für das Grundstück Kat.-Nr. 01 ein
Erschliessungsgrad von 75 % vorzusehen.
3.
Es sei der Kostenverleger Verfahren dahingehend zu
ändern, dass das Grundstück Kat.-Nr. 01 nur zu 50 % – eventuell zu 75 % – belastet wird."
In
seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2018 schloss das Baurekursgericht
auf Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat E liess am 22. Januar 2019
Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen
zulasten von A, B und C. Die Baudirektion
ersuchte am 25. bzw. 29. Januar 2019 um Abweisung der Beschwerde,
soweit auf diese einzutreten sei.
Mit Eingabe vom 7. März 2019 hielten A, B und C an
ihren Anträgen und Ausführungen fest. Der Stadtrat E verzichtete am
22.
März 2019 auf eine weitere Stellungnahme.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 26. Juli 2019 forderte das Verwaltungsgericht die
Stadt E auf, durch einen nicht mit der Quartierplanung beauftragten
Geometer die Koten des heutigen Terrains bei der Einfahrt durch das
Einfahrtstor zum Grundstück Kat.-Nr. 01 feststellen und den
voraussichtlichen Terrainverlauf der Einfahrt gemäss den Vorgaben des
festgesetzten Quartierplans berechnen zu lassen (inkl. Gefällsabbruch) und
diese Unterlagen bzw. Pläne sowie eine Stellungnahme einzureichen.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 26. Juli 2019 wiesen
A, B und C auf die Inventarentlassung des Gebäudes Assek.-Nr. 04 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 06 aus dem Inventar der kommunalen Schutzobjekte hin.
Mit Eingabe vom 23. September 2019 reichte der
Stadtrat E den Bericht der I AG vom 12. September 2019 ein und
hielt an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Die Kosten für die Erstellung
des Berichts durch die I AG in der Höhe von Fr. 21'149.85 zzgl.
Nebenkosten von Fr. 545.90 seien den Beschwerdeführenden aufzuerlegen bzw.
der Stadt E sei eine entsprechende Entschädigung zuhanden der
Quartierplanrechnung zuzusprechen. Weiter hielt der Stadtrat E fest, dass
die Inventarentlassung des Gebäudes Assek.-Nr. 04 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 06 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Der Zürcher
Heimatschutz habe gegen den Beschluss fristgerecht Rekurs eingereicht.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 hielten A, B und C
ebenfalls an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Sie wiesen zudem daraufhin,
dass sie mit Schreiben vom 7. Januar 2019 ein Provokationsbegehren
(Abklärung der Schutzwürdigkeit der Liegenschaft H-Weg 03 [Teil des
Gebäudes Assek.-Nr. 02] auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01) gestellt
hätten. Weiter machten A, B und C geltend, dass die Kosten für die vom
Verwaltungsgericht verlangten Abklärungen durch den Stadtrat E zu tragen
seien.
Die Parteien hielten mit weiteren Eingaben vom
28.
Oktober 2019 und 12. November 2019 an ihren Anträgen und
Ausführungen fest. Der Stadtrat E verzichtete am 25. November 2019
auf eine weitere Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 orientierten A, B
und C darüber, dass sich die Schutzabklärung verzögere und die Frist gemäss
§ 209 Abs. 2 PBG um ein Jahr erstreckt werde. Mit Eingabe vom
29.
Januar 2020 wurde weiter darüber orientiert, dass das Baurekursgericht
anlässlich des Augenscheins zum Ausdruck gebracht habe, dass es die Inventarentlassung
des Gebäudes Assek.-Nr. 04 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 nicht
schützen werde. Der Stadtrat E verzichtete am 7. Februar 2020 erneut
auf eine weitere Stellungnahme. Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 legten A, B
und C eine Kopie des bauhistorischen Gutachtens betreffend die Liegenschaft H-Weg 03
(Teil des Gebäudes Assek.-Nr. 02) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 ins
Recht. Mit Schreiben vom 9. September 2020 gelangte der Stadtrat E an
das Verwaltungsgericht und fragte nach, wann mit dem Entscheid gerechnet werden
könne. Am 10. September 2020 teilte das Verwaltungsgericht dem Stadtrat E
mit, dass der Entscheid voraussichtlich im Oktober ergehen werde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden sind als Gesamteigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01
(neuKat.-Nr. 06; H-Weg 03 und 07 sowie G-Strasse 08; nachfolgend
Grundstück Kat.-Nr. 01) als Quartierplangenossen, die im Festsetzungsbeschluss unter anderem durch
Landabzüge betroffen sind, gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) zu Rekurs und Beschwerde legitimiert.
1.3
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Quartierplangebiet befindet sich südlich des Bahnhofs E
und umfasst eine Fläche von ca. 5,1 ha. Abgegrenzt wird das
Quartierplangebiet im Norden durch die J-Strasse, im Osten durch die K-Strasse,
gegen Südosten durch die L-Strasse, gegen Südwesten durch die M-Strasse sowie
gegen Nordwesten durch die Bahnlinie. Das Quartierplangebiet ist weitgehend mit
Mehrfamilien- und Geschäftshäusern überbaut und liegt gemäss Bau- und
Zonenordnung der Stadt E (BZO) teilweise in der Zentrumszone ZA,
teilweise in der Kernzone KC und teilweise in der Besonderen
Erholungszone EL (G-Hof). Die Stadt E ist als schützenswertes
Ortsbild von nationaler Bedeutung mit Objekt-Nr. 09 im Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS)
eingetragen. Verschiedene Bauten im Quartierplangebiet, insbesondere die
Gebäude nördlich der G-Strasse entlang der K-Strasse sowie die innenseitig
an das N-Areal angrenzenden Gebäude, sind im Inventar der Heimatschutzobjekte
von kommunaler Bedeutung verzeichnet. Dies gilt auch für das Gebäude
Assek.-Nr. 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (Eigentum der
Beschwerdeführenden) sowie das benachbarte Gebäude Assek.-Nr. 04 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 06.
Auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen des
Baurekursgerichts zum Erschliessungskonzept, das dem Quartierplan zugrunde
liegt, kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG; vgl. dazu E. 2 des vorinstanzlichen Entscheids).
3.
3.1
Vorliegend
zu beurteilen sind Anordnungen des Quartierplanrechts (vgl.
§§ 123 ff. PBG). Nach Massgabe von § 2 lit. c PBG kommt den
Gemeinden bzw. der kommunalen Planungsbehörde bei der Nutzungsplanung Autonomie
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) zu (BGE 119 Ia 285 E. 4b; Tobias Jaag, in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 85 N. 11; vgl. auch BGr, 6. Januar 2015,
1C_130/2014, E. 2.2). Dies gilt auch für den amtlichen Quartierplan – ein
Instrument der Sondernutzungsplanung –, der im erfassten Gebiet eine der
planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung ermöglicht und die
dafür nötigen Anordnungen enthält (§ 123 Abs. 1 PBG). Beim amtlichen,
von der Quartierplanbehörde der zuständigen Gemeinde oder Stadt aufgestellten
Quartierplan haben die Beteiligten das Recht, Anträge und Einwendungen
vorzubringen; die weiteren Verfahrensschritte hängen jedoch nicht von
Mehrheitsbeschlüssen der Beteiligten ab. Die Beschlüsse fasst vielmehr die
Quartierplanbehörde, welche die Interessen der betroffenen Grundeigentümer
abzuwägen, möglichst auszugleichen und mit den öffentlichen Interessen in
Einklang zu bringen hat (VGr, 21. September 2015, VB.2014.00480, E. 2.2;
8.
Februar 2012, VB.2011.00104, E. 3.2; 15. September 2005,
VB.2005.00030, E. 3.1).
3.2
Bei
kommunalen Nutzungsplänen – so auch Quartierplänen – überprüft das
Baurekursgericht alle Mängel, insbesondere auch die Zweckmässigkeit und
Angemessenheit der planerischen Anordnungen (§ 20 Abs. 1 VRG,
insbesondere § 20 Abs. 1 lit. c VRG). Folglich kommt ihm von
Gesetzes wegen umfassende Kognition zu, womit Art. 33 Abs. 1 lit. b
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG) Nachachtung verschafft wird, der eine volle
Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens eine Beschwerdebehörde
verlangt. Eine derartige Überprüfung schliesst nicht aus, dass sich die
Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung auferlegt, soweit über die Zweckmässigkeit
kommunaler Planungsmassnahmen zu befinden ist (Art. 2 Abs. 3 RPG).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Rechtsmittelbehörde damit
nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen Lösungen wählen bzw. eine
zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene ersetzen. Beruht der
kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände,
so hat ihn das Baurekursgericht zu respektieren (BGr, 22. April 2015,
1C_428/2014, E. 2.2; 6. Januar 2015, 1C_130/2014, E. 2.2; vgl.
auch BGr, 5. Mai 2014, 1C_629/2013, E. 7.1). Indessen ist ein
Einschreiten des Baurekursgerichts nicht erst dann verlangt, wenn die Würdigung
der Gemeinde schlechthin unhaltbar oder willkürlich ist; es genügt, wenn sich
die kommunale Behörde von unsachlichen, dem
Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen hat leiten lassen oder die Grundsätze
der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. zur Kognition bei ästhetisch motivierten
Bauvorschriften BGE 145 I 52 E. 3.6, mit Hinweisen). Insofern ist
die Gemeindeautonomie durch übergeordnetes Recht, einschliesslich der
Grundsätze und Ziele der Raumplanung, eingeschränkt, und die Gemeinde hat ihrem
Planungsentscheid eine nachvollziehbare Würdigung der massgebenden Verhältnisse
des Einzelfalls sowie eine vertretbare Interessenabwägung zugrunde zu legen
(BGE 116 Ia 221 E. 2.c; BGr, 22. April 2015, 1C_428/2014, E. 2.2).
Damit wird zwischen der Gemeindeautonomie und dem verfassungsmässigen Anspruch
auf Ausschöpfung der Überprüfungsbefugnis im Sinn eines möglichst schonenden
Ausgleichs der verschiedenen Verfassungs- und Grundrechtsinteressen praktische
Konkordanz hergestellt, wobei auch dem Interesse an einem effektiven
Rechtsschutz Beachtung geschenkt wird (Art. 77 Abs. 1 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV]; vgl. VGr, 4. Dezember
2014, VB.2014.00124, E. 4.3; 10. Juli 2014, VB.2013.00320/ 00321/00828
und VB.2014.00101, E. 3; 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2.4,
unter anderem mit Hinweis auf Benjamin Schindler, Die Gemeindeautonomie als
Hindernis für einen wirksamen Rechtsschutz, in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto
Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift
für Tobias Jaag, Zürich etc. 2012, S. 145 ff.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Gemeinden im
Quartierplanrecht grundsätzlich Planungsautonomie zukommt. Bei der
vorinstanzlichen Überprüfung des kommunalen Planungsentscheids muss
insbesondere berücksichtigt werden, dass der erstinstanzlichen Behörde verschiedene
Planungsvarianten zur Auswahl stehen können. Die Vorinstanz darf von der
gewählten Lösung nur abweichen, wenn die kommunale Behörde von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden
Erwägungen hat leiten lassen oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und
Verhältnismässigkeit verletzt.
3.3
Das
Verwaltungsgericht beschränkt sich bei der Überprüfung des Entscheids des
Baurekursgerichts auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle; eine Überprüfung
der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden führen zur Erschliessungssituation im Wesentlichen aus,
dass anlässlich der Vorversammlung am 26. August 2015 die
Quartierplankommission u. a.
eine Bestvariante 3a unterbereitet habe, in welcher vorgesehen gewesen sei,
dass der H-Weg in Zukunft nicht mehr durchgehend befahrbar sei, sondern mittels
eines Sackgassenregimes ab der J-Strasse und mit einem Kehrplatz auf der Höhe
des inventarisierten Gebäudes Assek.-Nr. 02 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 ausgestaltet werde. Diese Variante hätte den Vorteil gehabt,
dass das Quartier nicht für den Durchgangsverkehr geöffnet worden wäre und dass
auf die Erstellung des Trottoirs im Bereich des inventarisierten Gebäudes
Assek.-Nr. 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 hätte verzichtet werden
können. Der Stadtrat E habe das Erschliessungskonzept anschliessend
abgeändert und ein Konzept mit Gegenverkehr vorgesehen mit einer Fahrbahnbreite
von 4 m und einem Trottoir von 2 m Breite – auch entlang des
Grundstücks Kat.-Nr. 01. Der Verzicht auf ein Trottoir im Bereich des
Grundstücks Kat.-Nr. 01 bzw. der streitbetroffenen Zufahrt und die
Ausscheidung einer Mischverkehrsfläche wäre entgegen den Ausführungen des
Baurekursgerichts sehr wohl möglich gewesen. Das Baurekursgericht habe
unbelegte und unzutreffende Annahmen getroffen bezüglich der Zufahrt zum Grundstück Kat.-Nr. 01. Weder der
im technischen Bericht angenommene Gefällsabbruch von 19,8 % noch ein
solcher von 27 % lasse weiterhin eine Zufahrt zu.
Im Bereich der G-Strasse Ost solle mit dem
Quartierplan der bestehende Fussgängerschutz auf der Nordseite aufgehoben
werden, um den im regionalen Richtplan vorgesehenen Radweg erstellen zu können.
Da gleichzeitig die heute zwischen dem Trottoir auf der Südseite und der
Fahrbahn bestehenden privaten Parkplätze der angrenzenden Liegenschaft erhalten
werden sollen, könne der Radweg lediglich mit einer Breite von 1,25 m und
nicht mit der erforderlichen Breite von 1,50 m erstellt werden. Es sei
kein Grund ersichtlich, weshalb im nämlichen Verzweigungsbereich vor der
Liegenschaft der Beschwerdeführenden, der sich mindestens so übersichtlich
präsentiere, ein Trottoir erstellt werden müsse, hingegen entlang des Gebäudes
Assek.-Nr. 04 bzw. im Bereich des neu erzwungenen, ungeschützten Übergangs
über die G-Strasse nicht. Anders als auf der G-Strasse bestehe auch
keine Gefahr von Kollisionen mit Radfahrern, welche den neuen Radweg befahren
würden. Zum Erschliessungskonzept sei schliesslich anzumerken, dass aufgrund
der hohen Verkehrsbelastung der K-Strasse objektiv betrachtet durchaus die
Gefahr von Schleichverkehr im Quartier bestehe, da der Stadtrat die heute nicht
dem Durchgangsverkehr offenstehenden Strassen H-Weg und N-Areal im Gegenverkehr
öffnen und auf jegliche Verkehrsberuhigung verzichten wolle. Im Bereich der
Liegenschaft der Beschwerdeführenden sei eine platzartige Fläche geplant,
welche sich für die Ausscheidung einer Begegnungszone als Fussgängerschutz
eigne. Jedenfalls lasse sich der Landerwerb und die damit verbundenen Probleme
reduzieren.
4.2
Erschlossen
ist ein Grundstück, wenn es für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen
genügend zugänglich ist, wenn diese ausreichend mit Wasser und Energie versorgt
werden können und wenn die einwandfreie Behandlung von Abwässern, Abfallstoffen
und Altlasten gewährleistet ist (§ 236 Abs. 1 PBG; Art. 19 Abs. 1
RPG). Erschliessungen sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung
der erfassten Grundstücke den Anforderungen von § 237 Abs. 1 und Abs. 2
PBG genügen (RB 1998 Nr. 100). Genügende Zugänglichkeit im Sinn von § 237
Abs. 1 Satz 1 PBG bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art,
Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die
Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer. Gemäss § 237 Abs. 2 PBG sollen Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat
erlässt über die Anforderungen Normalien (Normalien über die Anforderungen an
Zugänge vom 9. Dezember 1987 [Zugangsnormalien]). In den Zugangsnormalien
werden u. a. die
technischen Anforderungen an die verschiedenen Zugangsarten geregelt, wie z. B. die minimalen
Querprofile des Strassenkörpers, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit
erforderlich sind. Die Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019
(VErV) sieht eine inhaltliche Zusammenführung der heutigen Regelungsbereiche
und -inhalte der Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (StrAV),
der Zugangsnormalien sowie der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni
1983.
(VSiV) zu einem Erlass vor. Die VErV ist am 1. Juni 2020 in Kraft
getreten. Damit wurden die Zugangsnormalien, die VSiV und die StrAV aufgehoben.
Der Quartierplan wurde aufgrund des Zeitpunkts seiner Festsetzung grundsätzlich
nach den bisherigen Vorschriften beurteilt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass
allfällige noch auszuarbeitende Strassenprojekte auf der Grundlage der VErV
auszuarbeiten sein werden. Welches Recht im vorliegenden Fall zur Anwendung
kommt, kann jedoch offenbleiben, da die Abweichungen der Bestimmungen im VErV
von den bisher geltenden Bestimmungen vorliegend nicht relevant sind.
4.3
Das Bundesgericht erwog in einem Entscheid
vom 14. März 2000 (1P.721/1999), die mit einem Quartierplan verbundenen
Belastungen der Eigentümer seien dadurch gerechtfertigt, dass der Plan nicht
nur öffentlichen Interessen, sondern zugleich auch privaten Interessen der
betroffenen Grundeigentümer diene. Letzteres sei Voraussetzung für die mit dem
Einbezug eines Grundstücks in den Quartierplan verbundenen Belastungen. Sei ein
Grundstück bereits hinreichend erschlossen und erfahre es auch sonst durch den
Quartierplan keinen Vorteil, so sei sein Einbezug nicht gerechtfertigt. Das
betreffende Grundstück könne gegebenenfalls auf dem Weg der Enteignung (gegen
volle Entschädigung) zur Erstellung von Erschliessungsanlagen herangezogen,
nicht aber in den Quartierplan einbezogen werden. Zwar sei der Einbezug eines
Grundstücks in einen Quartierplan nicht erst dann zulässig, wenn dies für die
bestehende Nutzung erforderlich sei, sondern bereits dann, wenn dadurch eine
bessere zukünftige Nutzung ermöglicht werde. Dies könne jedoch nicht bedeuten,
dass sämtliche Belastungen mit dem Hinweis auf eine künftige bessere Nutzung
und ungeachtet der konkreten Situation des Betroffenen zulässig wären (BGr,
14.
März 2000, 1P.721/1999, E. 3). Aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils ist somit davon
auszugehen, dass Grundeigentümer, welche über voll erschlossenes Land verfügen
oder aufgrund der konkreten Umstände aus dem Einbezug in den Quartierplan
keinerlei Nutzen ziehen, in Wahrung der Eigentumsgarantie nur dann mit
Quartierplanmassnahmen belastet werden dürfen, wenn sie dafür nach
enteignungsrechtlichen (und nicht bloss nach quartierplanrechtlichen)
Grundsätzen entschädigt werden (VGr, 2. Oktober 2014, VB.2013.00742,
E. 5.3).
4.4
Das
Grundstück der Beschwerdeführenden erfährt – wie von der Vorinstanz zutreffend
festgehalten – durch das entlang des H-Wegs zu erstellenden Trottoirs aufgrund
der besseren und sichereren Erreichbarkeit für Fussgänger einen Nutzen. Zudem
ist das Gesamtkonzept von aufeinander abgestimmten
baulichen Massnahmen und funktionellen Verkehrsanordnungen in einem
Quartierplangebiet geeignet, Vorteile für die Grundeigentümer im
Quartierplangebiet zu bewirken. Mangels eines entsprechenden Antrags muss
jedoch vorliegend nicht abschliessend entschieden werden, ob der Einbezug des
Grundstücks der Beschwerdeführenden in das Quartierplanverfahren überhaupt
gerechtfertigt war.
Die Beschwerdeführenden bestreiten auch mit Recht nicht das Vorhandensein einer
genügenden gesetzlichen Grundlage. Eine solche liegt mit §§ 123 ff. PBG vor. Zudem besteht ein
überwiegendes öffentliches Interesse am Erlass eines Quartierplans. Die
Beschwerdeführenden sind jedoch der Ansicht, dass sich die Ziele eines
Quartierplanverfahrens, die Erschliessung und zweckmässigen Überbauung des
Baugebiets sicherzustellen, auch mit anderen Massnahmen hätten erreichen
lassen. Sie bestreiten somit die Erforderlichkeit gewisser Massnahmen bzw.
deren Verhältnismässigkeit im engeren Sinn.
4.5
In E. 3.4 des vorinstanzlichen
Entscheids ist unter anderem festgehalten, dass sich nach den Ergebnissen des
Augenscheins der Strassenraum bei der Einmündung des H-Wegs in die G-Strasse
ausgesprochen kleinräumig präsentiere. Bei vollständig geöffnetem Einfahrtstor
seien die Sichtverhältnisse übersichtlich. Angesichts der Kleinräumigkeit sei
nicht mit schnell herannahenden Motorfahrzeugen zu rechnen. Aufgrund der
Erstellung des durchgehenden Trottoirs am H-Weg ergebe sich gesamthaft wie im
Einzelnen (Güterumschlag) keine mangelhafte Zugänglichkeit bzw. Zufahrt zum
Grundstück Kat.-Nr. 01. Das Baurekursgericht ist von
einen Gefällsabbruch von 19,6 % ausgegangen (0,41 m auf einer Länge
von 2,09 m). Gemäss Anhang 5 des Technischen
Berichts ist bei der Einfahrt in das Einfahrtstor zum Grundstück Kat.-Nr. 01
von einer Kote von rund 422,80 m. ü. M. auszugehen, woraus ein Gefällsabbruch 19,8 %
resultiert. Die Beschwerdeführenden
haben dagegen unter Hinweis auf die vom Bau- und
Werkausschuss am 3. Juni 1992 genehmigten Pläne geltend gemacht, dass die
heutige Kote des Erdgeschosses bei der Einfahrt auf 422,98 m. ü. M. liege, weshalb mit einem
Gefällsabbruch von 27 % zu rechnen sei.
4.5.1
Gemäss Anhang der VSiV darf beim vorliegend massgeblichen Ausfahrtstypus A
(einzelner Abstellplatz) innerhalb von 6 m ab der Strassengrenze eine
maximale Neigung von +/- 5 % vorliegen (gemäss
Anhang 2 der VErV sind es neu 8 % innerhalb von 5 m ab der
Strassengrenze). Zulässig ist maximal ein
Gefällsabbruch von 6 % (ohne Vertikalausrundung) an der Strassengrenze.
Diese Vorgaben können im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht
eingehalten werden. Es ist daher zu prüfen, ob sich eine Abweichung als
zulässig erweist. Gemäss § 6 Abs. 2 VSiV sind Abweichungen von den
technischen Anforderungen zulässig bei Ausfahrten in Wohnstrassen (lit. a),
in Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen und Erschliessungsstrassen, sofern besondere
ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern (lit. b) oder
allgemein, wenn Gründe des Natur- und Heimatschutzes oder andere öffentliche
Interessen überwiegen (lit. c). Diese Aufzählung hat jedoch keine
abschliessende Bedeutung. Eine Abweichung ist allgemein gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG zulässig (VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 64 =
VB.2003.00430, E. 4.2). Wie bei der Beurteilung der hinreichenden
strassenmässigen Erschliessung steht der Gemeinde dabei ein vom
Baurekursgericht zu beachtender Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu.
4.5.2
Aufgrund der Akten liessen sich die
Gefällsverhältnisse bei der Einfahrt durch das Einfahrtstor zum Grundstück
Kat.-Nr. 01 sowie der voraussichtliche Terrainverlauf der Einfahrt gemäss
den Vorgaben des festgesetzten Quartierplans nicht feststellen. Eine
Beurteilung, ob weiterhin eine Zufahrt vom H-Weg durch das Einfahrtstor zum
Grundstück Kat.-Nr. 01 infrage kommt und infolge Vorliegens besonderer
Verhältnisse bewilligungsfähig sein dürfte, war daher nicht möglich. Aufgrund
der Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2019 liess der
Stadtrat E deshalb bei der I AG die Koten des heutigen Terrains bei
der Einfahrt durch das Einfahrtstor zum Grundstück Kat.-Nr. 01 feststellen
und den voraussichtlichen Terrainverlauf der Einfahrt
gemäss den Vorgaben des festgesetzten Quartierplans (inkl. Gefällsabbruch)
berechnen.
Im Bericht vom 12. September 2019 hält die I AG fest, dass u. a. aufgrund eines bestehenden 10 cm hohen Anschlags
zwischen dem Garagenboden und dem angrenzenden Vorplatz unterschiedliche
Aussagen bezüglich der Steilheit der Zufahrt bestanden hätten. Bei
geschlossenem Tor sei dieser Anschlag nicht zu sehen, da dieser durch das Tor
weitestgehend verdeckt sei. Eine weitere Diskrepanz, welche einen direkten
Einfluss auf die Steilheit der Einfahrt habe, sei die Meereshöhe des
Garagenbodens bzw. die unterschiedlichen Angaben zu dieser Höhe. Aktuell liege
die gemessene Höhe des Garagenbodens auf 442,89 m. ü. M. Im Ergebnis hält
die I AG fest, dass die im Quartierplan festgelegten Fahrbahn- und
Gehwegbreiten nicht ausschliessen würden, dass auch weiterhin Zufahrten via H-Weg
und das bestehende Tor in die Liegenschaft der Beschwerdeführenden erfolgen
könnten. Die Gefällsverhältnisse könnten im Rahmen des noch auszuarbeitenden
Strassenprojekts so ausgestaltet werden, dass zwischen Gehweg und Einfahrt ein
Gefälle von 11 % eingehalten werde. Gegenüber dem heutigen Zustand
(aktuell würde das Gefälle zwischen Einfahrtstor und Fahrbahnrand 14,1 %
betragen) würden die Zufahrtsverhältnisse so verbessert (vgl. dazu Bericht
der I AG vom 12. September 2019 mit dazugehörigem
Situationsplan 1:200/Normalprofile 1:50).
4.5.3
Die Beschwerdeführenden beanstanden den Bericht der I AG unter anderem
deshalb, weil es sich um einen ständigen Vertragspartner der Stadt E
handle. Es handle sich daher nicht um einen unabhängigen Bericht. Die Strasse
werde gegenüber den Annahmen im Anhang 5 zum Technischen Bericht
Quartierplan G-Strasse massiv angehoben, sodass nicht nur eine deutlich
stärkere Neigung zur Strasse resultiere. Vielmehr solle der Bereich zwischen
neuer Grenze und dem nordöstlich angrenzenden Gebäude neu anstatt eines
Gefälles von 0,8 % zur Strasse hin ein solches von 12 % zum Gebäude
hin aufweisen. Es fehle daher auch nur ansatzweise an einem Beleg, wonach es sich
bei der Lösung gemäss Normalprofil der I AG um eine effektiv umsetzbare
Variante handle. Nach dem Verständnis der Beschwerdeführenden sei die Strasse
einst in der zur Diskussion stehenden Höhe geplant worden, weil das Gebäude
Assek.-Nr. 04 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 keine andere Lage
zugelassen hätte.
4.5.4
Der Stadtrat E führt dazu aus, diese Kritik sei nicht gerechtfertigt.
Im Rahmen eines Quartierplans würden keine abschliessenden Strassenbauprojekte
ausgearbeitet. Der Bericht der I AG zeige auf, dass die Festlegungen im
Quartierplan keineswegs ausschliessen würden, dass Zufahrten ab dem H-Weg in
die Erdgeschossräumlichkeiten der Beschwerdeführenden erfolgen könnten.
4.5.5
Zutreffend ist, dass im Rahmen eines Quartierplans keine abschliessenden
Strassenbauprojekte ausgearbeitet werden müssen. Bei der Ausarbeitung des
Strassenprojekts wird jedoch darauf zu achten sein, dass die heutigen
Gefällsverhältnisse zwischen Einfahrtstor und Fahrbahnrand – wenn möglich –
verbessert und nicht verschlechtert werden. Ein Gefällsabbruch,
der ein faktisches Hindernis für die Einfahrt von Motorfahrzeugen in das
Einfahrtstor darstellt, ist zu vermeiden. Dies gilt unabhängig davon, ob
die Gebäude Assek.-Nr. 04 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 und
Assek.-Nr. 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 definitiv unter Schutz
gestellt werden oder nicht. Die abschliessende Beurteilung der
Inventarentlassung bzw. der Schutzwürdigkeit muss daher nicht abgewartet
werden. Ausstandsgründe gegenüber der I AG sind nicht ersichtlich.
Ist der Stadtrat E und die Vorinstanz aufgrund der
örtlichen Verhältnisse davon ausgegangen, dass sich aufgrund der Erstellung des
durchgehenden Trottoirs am H-Weg keine mangelhafte Zugänglichkeit bzw. Zufahrt
zum Grundstück Kat.-Nr. 01 ergeben wird, liegt keine Rechtsverletzung vor.
Auch aufgrund des Berichts der I AG vom 12. September 2019 ist davon
auszugehen, dass die Zufahrt von Motorfahrzeugen zur Liegenschaft der
Beschwerdeführenden nach wie vor von der G-Strasse und vom H-Weg her
erfolgen kann. Der Stadtrat E bzw. die beigezogenen Planungsbüros haben
zwar dargelegt, dass der Strassenraum nicht so weit angehoben werden könne,
dass die Vorgaben der VSiV eingehalten werden könnten. Das Gefälle zwischen
Einfahrtstor und Fahrbahnrand beträgt jedoch auch aktuell 14,1 %. Eine dem
heutigen Zustand entsprechende Abweichung bzw. Verbesserung zu einem Gefälle
von bloss noch 11 % (vorn E. 4.5.2) erscheint unter den konkreten
Umständen aber vertretbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend.
4.5.6
Auf eine Rückweisung an die Vorinstanzen aufgrund der
Sachverhaltsabklärungen durch die I AG (Bericht vom 12. September
2019) kann im vorliegenden Fall verzichtet werden. Es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund eines bestehenden
10.
cm hohen Anschlags zwischen dem Garagenboden und dem angrenzenden
Vorplatz unterschiedliche Aussagen bezüglich der Steilheit der Zufahrt
und der Meereshöhe des Garagenbodens bestanden hätten. Im Ergebnis wurde
bestätigt, dass gegenüber der heutigen Situation mit gesamthaft nur
geringfügigen Modifikationen der Einfahrtsverhältnisse in das Einfahrtstor des
Grundstücks Kat.-Nr. 01 zu rechnen sei und eine Zufahrt durch das
Einfahrtstor zum Grundstück Kat.-Nr. 01 im Rahmen eines noch
auszuarbeitenden Strassenprojekts – wie von den Beschwerdeführenden beantragt –
möglich sein sollte.
4.6
Die
Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass auf einen Landerwerb ab dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 (und insbesondere die Erstellung eines Trottoirs) –
zumindest entlang des Gebäudes Assek.-Nr. 02/H-Weg 03 – zu verzichten
sei. Es sei willkürlich, wenn ihre bestehende Zufahrt zum Gewerberaum sowie der
für den Güterumschlag und zur Parkierung genutzte Vorgarten aufgehoben werde,
eine Aufhebung der entlang der G-Strasse Ost längsseits angeordneten, auf
den Grundstücken Nrn. 10 und 11 gelegenen Fahrzeugabstellplätzen jedoch angesichts
von deren wichtigen Funktion für die wirtschaftliche Existenz des auf den
erwähnten Grundstücken bestehenden Gewerbebetriebs nicht erfolge.
Mit dem H-Weg sollen rund 70 Wohneinheiten
erschlossen werden. Der H-Weg ist somit als Zufahrtstrasse zu qualifizieren,
welche gemäss Anhang zu den Zugangsnormalien ein Trottoir mit einer Breite von
2.
bis 2,5 m erfordert.
Der Stadtrat E hält fest, dass der H-Weg als wichtige
Fussgängerverbindung zwischen Bahnhof und Zentrum bzw. Altstadt diene. Die
Fussgängerverbindung werde nördlich des Quartierplangebietes fortgesetzt
(Gestaltungsplan P). Mit dem durchgehenden Trottoir werde die Fusswegverbindung zwischen dem Bahnhof
einerseits und dem Zentrum sowie der Altstadt andererseits aufgenommen und
weitergeführt. Das Interesse an der Gewährleistung der Fussgängersicherheit
mittels eines durchgehenden Trottoirs auf dem H-Weg gehe den Interessen der
Beschwerdeführenden an der Beibehaltung der bestehenden Erschliessungssituation
vor. Mit Blick auch darauf habe die Quartierplankommission die Begehren
der Beschwerdeführenden, auf ein Trottoir im Bereich der Liegenschaft H-Weg 03
zu verzichten oder dieses auf eine Breite von 1,5 m zu verschmälern, nicht
berücksichtigt. Auf die Interessen der Beschwerdeführenden werde im Rahmen des
Möglichen Rücksicht genommen, indem die Fahrbahnbreite im Bereich der Liegenschaft
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (H-Weg 03 und 07) auf 4 m
reduziert werde. Der Landabzug im Bereich des
Einlenkers H-Weg/G-Strasse sei zudem für den Einlenkerradius nötig.
Das Baurekursgericht hat die
vorgenommene Interessenabwägung als nachvollziehbar beurteilt. Der
Entscheid des Baurekursgerichts ist bezüglich der vorgenommenen
Interessenabwägung nicht zu beanstanden und
jedenfalls nicht rechtsverletzend. Es kann zudem aufgrund des Berichts der I AG
davon ausgegangen werden, dass Zufahrten in das Einfahrtstor zum Grundstück
Kat.-Nr. 01 im heutigen Umfang möglich bleiben, weshalb auch der Vorplatz
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 zum Güterumschlag benützt werden kann. Der Stadtrat E weist zudem darauf hin, dass derzeit aufgrund
der bestehenden Kindertagesstätte im 1. Stock und den leerstehenden
Räumlichkeiten im Erdgeschoss kein entsprechender Bedarf gegeben sei. Ob ein
Güterumschlag auf dem Trottoir (oder im Strassenraum) möglich bleibt, kann
unter diesen Umständen offenbleiben. Betreffend die von den Beschwerdeführenden
geforderten Verschmälerung des Trottoirs entlang des Gebäudes Assek.-Nr. 02/H-Weg 03
auf 1,5 m ist festzuhalten, dass das Baurekursgericht von der gewählten
Lösung nur hätte abweichen dürfen, wenn sich der Stadtrat E von
unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder die Grundsätze der
Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt hat. Solche Gründe sind
jedoch nicht ersichtlich. Die Interessenlage der Beschwerdeführenden ist auch
nicht zu vergleichen mit dem Interesse der Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 10
und 11 an den bestehenden Längsparkplätzen entlang der G-Strasse Ost. Wie
bereits festgehalten, wird die bestehende Zufahrt zum Gewerberaum – entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführenden – nicht aufgehoben. Das Grundstück der
Beschwerdeführenden verfügt nach wie vor über Zugangs- und
Zufahrtsmöglichkeiten sowohl von der G-Strasse als auch vom H-Weg her.
Der grundsätzlichen Notwendigkeit der Erstellung eines
Trottoirs entlang des Grundstücks Kat.-Nr. 01 halten die
Beschwerdeführenden schliesslich entgegen, dass anstelle dessen der Erlass
einer Begegnungszone für den Bereich H-Weg und G-Strasse Ost hätte geprüft
werden sollen. Der Stadtrat E führte dazu aus, dass der H-Weg sich für
verkehrsberuhigende Massnahmen auch aufgrund bestehender Ausfahrten von den
Anstössergrundstücken und aufgrund privater Parkfelder nicht anbiete. Der H-Weg
sei für Fussgänger nur als Verbindung vom Bahnhof ins Zentrum/Altstadt von
Bedeutung. Aktivitäten beidseits der Strasse, welche eine Querung des H-Wegs
für Fussgänger erforderten, bestünden nicht. Ebenso wenig bestehe ein
spezielles Aufenthaltsbedürfnis für Fussgänger auf dem H-Weg. Wie schon in der
Rekursantwort ausgeführt, habe die Quartierplankommission auch die Möglichkeit
einer Begegnungszone geprüft. Zuständig für die Festlegung und Signalisation
einer Begegnungszone sei die Kantonspolizei auf Antrag der Stadt. Die
Kantonspolizei habe sich an einer Besprechung vom 20. März 2016 gegen eine
Begegnungszone auf dem H-Weg und der G-Strasse Ost (Bereich zwischen K-Strasse
und H-Weg) ausgesprochen. Es sei darauf hingewiesen worden, dass sich
Verkehrsberuhigungen grundsätzlich nur in sich geschlossenen Quartieren und
nicht einzelnen Strassenzügen anbieten würden. Der H-Weg sei sodann für
Fussgänger nur als Verbindung vom Bahnhof ins Zentrum bzw. in die Altstadt von
Bedeutung. Aktivitäten beidseits der Strasse, welche ein Queren des H-Wegs für
Fussgänger erforderten, bestünden nicht. Ebenso wenig sei von einem speziellen
Aufenthaltsbedürfnis für Fussgänger auf dem H-Weg auszugehen. Eine
Begegnungszone wurde somit – unabhängig von der verfahrensmässigen Koordination
– geprüft und aus nachvollziehbaren Gründen verworfen. Eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts oder eine Rechtsverletzung ist auch diesbezüglich
nicht ersichtlich.
4.7
Die
Beschwerdeführenden beanstanden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut,
dass aufgrund der hohen Verkehrsbelastung der K-Strasse objektiv betrachtet die
Gefahr von Schleichverkehr im Quartier bestehe.
Das Baurekursgericht hat sich mit den Ausführungen der
Beschwerdeführenden, auf dem H-Weg sei mit Schleichverkehr zu rechnen,
ausführlich auseinandergesetzt. Es weist in seinem Entscheid zutreffend darauf
hin, Ausweichverkehr via N-Areal/G-Strasse/H-Weg sei angesichts der engen
örtlichen Verhältnisse, der auf dem N-Areal zusätzlich signalisierten
Parkfelder, der scharf geschnittenen Kurven sowie den versetzten Einmündungen
des N-Areals und des H-Wegs in die G-Strasse nicht zu erwarten. Der
Inanspruchnahme allein der Verbindung G-Strasse/H-Weg/J-Strasse würden
wiederum die engen örtlichen Verhältnisse, die bereits bestehende
gestalterische Abhebung der Fahrbahnen im Bereich des Knotens G-Strasse/K-Strasse
und die Engstellen am H-Weg entgegenstehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass
entsprechender Umweg- bzw. Schleichverkehr nördlich des H-Wegs über die
J-Strasse wieder in die K-Strasse einbiegen müsste (bzw. umgekehrt). Angesichts
der kurzen Wegdistanz, für welche die Verbindung N-Areal/G-Strasse/H-Weg/J-Strasse
bei hohem Verkehrsaufkommen auf der K-Strasse in Anspruch genommen werden
könnte, erscheine die Inkaufnahme des Umwegs wenig sinnvoll. Anlässlich des
zwischen 14.00 und 15.00 Uhr an einem Montag durchgeführten Augenscheins sei
auf der K-Strasse keine hohe Verkehrsbelastung zu beobachten gewesen. Auch bei
höheren Frequenzen sei – wie ausgeführt – nicht von der Etablierung einer
beliebten Ausweichroute auf dem H-Weg auszugehen (vgl. dazu E. 3.10 und
3.11
des vorinstanzlichen Entscheids).
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht halten die Beschwerdeführenden
diesen Erwägungen des Baurekursgerichts lediglich entgegen, dass der
Schleichverkehr zu den Stosszeiten am Morgen und am Abend stattfinde und nicht
im Zeitpunkt des Augenscheins zwischen 14.00 und 15.00 Uhr. Das
Baurekursgericht hat diese den gewöhnlichen Lebensumständen entsprechende
Tatsache jedoch bereits berücksichtigt und festgehalten, dass auch bei höheren
Frequenzen aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht von der Etablierung einer
beliebten Ausweichroute auf dem H-Weg auszugehen sei. Die Beschwerdeführenden
halten den nachvollziehbaren Erwägungen des Baurekursgerichts keine substanziierten
Einwendungen entgegen. Die pauschale Behauptung der Beschwerdeführenden,
aufgrund der hohen Verkehrsbelastung der K-Strasse bestehe durchaus die Gefahr
von Schleichverkehr im Quartier, vermag die Ausführungen des Baurekursgerichts
nicht infrage zu stellen.
4.8
Weiter ist
zu prüfen, ob sich der Fussgängerschutz auf der G-Strasse Ost, d. h. zwischen dem Knoten H-Weg/G-Strasse
und dem Knoten G-Strasse/K-Strasse als genügend erweist.
Das Baurekursgericht hält in E. 3.8 des
vorinstanzlichen Entscheids fest, dass der festgesetzte Quartierplan die
Verbreiterung des Trottoirs am südseitigen Strassenrand unmittelbar hinter den
ausgeschiedenen privaten Parkplätzen vorsehe. Den Anforderungen einer im
kommunalen Verkehrsplan ausgeschiedenen Fussgängerverbindung genüge ein
einseitig geführter, genügend breiter Fussweg (bzw. ein Trottoir). Aus
Sicherheits- und Praktikabilitätsgründen sei es im Allgemeinen jedoch nicht
zulässig, einen Rad- oder Gehweg entlang eines einzelnen Grundstücks auf die
gegenüberliegende Seite zu verlegen. Es gelte ein zweimaliges Überqueren einer
Strasse in kurzem Abstand seitens aller Fussgänger oder Radfahrer zu vermeiden.
Der Augenschein habe jedoch ergeben, dass eine beidseitige Führung des
Trottoirs auf der G-Strasse Ost nicht erforderlich sei. Angesichts der
Kleinräumigkeit der Verhältnisse und des Umstands, dass die G-Strasse
westlich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 unterbrochen bleibe, verursache die
Überquerung der G-Strasse für auf dem H-Weg nach Süden (und umgekehrt nach
Norden) laufende Fussgänger keine Probleme, selbst bei einer signalisierten
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Angesichts der Verhältnisse sei die
geltende Höchstgeschwindigkeit auf der G-Strasse Ost bloss theoretischer
Natur. Bereits heute werde der Strassenraum im Bereich der Einmündung des H-Wegs
in die G-Strasse von Fussgängern rege genutzt; besondere
Beeinträchtigungen durch den Motorfahrzeugverkehr seien dabei anlässlich des
Augenscheins nicht zu erkennen gewesen. Eine genügende Trottoirverbindung in
Richtung K-Strasse/O-Gasse bleibe mit der Verbreiterung auf der Südseite der G-Strasse
bestehen. Die beidseitige Führung der Trottoirverbindung entlang der G-Strasse
erkläre sich aufgrund ihrer vormaligen Ausgestaltung als durchgehend befahrbare
Sammelstrasse. Ein Eingriff in das von der Vorinstanz unter diesen Umständen
pflichtgemäss ausgeübte Planungsermessen wäre verfehlt.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, es sei kein Grund
ersichtlich, weshalb im nämlichen Verzweigungsbereich entlang des H-Wegs vor
ihrer Liegenschaft, der sich mindestens so übersichtlich präsentiere, ein
Trottoir erstellt werden müsse, hingegen entlang des Gebäudes Assek.-Nr. 04
bzw. im Bereich des neu erzwungenen, ungeschützten Übergangs über die G-Strasse
nicht. Anders als an der G-Strasse bestehe auch keine Gefahr von
Kollisionen mit Radfahrern, welche den neuen Radweg befahren würden.
Diesen Ausführungen der Beschwerdeführenden ist entgegenzuhalten,
dass sich die Ausgangslage entlang der G-Strasse von der Situation entlang
des H-Wegs unterscheidet. Auf der G-Strasse wird ein durchgehendes,
2.
m breites Trottoir realisiert, während ein solches beim H-Weg ohne
Realisierung des geplanten Trottoirs gerade nicht bestehen würde. Die
beidseitige Führung der Trottoirverbindung entlang der G-Strasse ist – wie
vom Baurekursgericht zutreffend festgehalten – mit ihrer vormaligen
Ausgestaltung als durchgehend befahrbare Sammelstrasse zu erklären. Soweit die
Beschwerdeführenden geltend machen, dass die Breite des Radwegstreifens nicht
die erforderliche Breite von 1,50 m sondern lediglich eine solche von
1,25 m aufweise, ist auf die Ausführungen in E. 3.8 des
vorinstanzlichen Entscheids zu verweisen, welche von den Beschwerdeführenden
nicht substanziiert infrage gestellt werden. Der Entscheid des
Baurekursgerichts, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der konkreten
Ausgestaltung die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, ist somit nicht zu
beanstanden.
4.9
Schliesslich
ist zu prüfen, ob die an der Vorversammlung als Bestvariante gewählte Variante
3a aus nachvollziehbaren Gründen verworfen wurde.
Die Lösung der Erschliessung muss in objektiver Hinsicht
sachgerecht sein. Aus dem Technischen Bericht ist ersichtlich, dass sich die
Quartierplankommission intensiv mit den Fragen und Problemen der
verkehrsmässigen Erschliessung im Quartierplangebiet auseinandergesetzt hat.
Insbesondere wird auf S. 37 des Technischen Berichts festgehalten, dass
sich die Variante 3a dadurch ausgezeichnet habe, dass die beiden Strassen H-Weg
und N-Areal getrennt betrachtet werden konnten. Die Benutzer sowie Besucher
würden dadurch direkt an ihr Ziel geführt (kein Suchverkehr im Quartier). Zudem
seien bei dieser Variante am wenigsten Grundeigentümer von den erforderlichen
Massnahmen betroffen und der Knoten G-Strasse/K-Strasse könne entlastet
werden. Aufgrund der Anträge und Wünsche anlässlich der Vorversammlung sei das
Erschliessungskonzept nochmals optimiert worden. Durch das Belassen des
heutigen Verkehrsregimes könne auf einen Wendeplatz im H-Weg verzichtet werden.
In Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei sei die heutige Signalisation erhoben
und die Dimensionierung für die Strassen H-Weg, G-Strasse und N-Areal
festgelegt worden.
Der Stadtrat E führt dazu aus, dass sich die
Beschwerdeführenden zu Unrecht benachteiligt fühlen würden. Gemäss den
Festlegungen im Quartierplan werde ihr Grundstück Kat.-Nr. 01 weiterhin
über Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten sowohl ab der G-Strasse als auch
ab dem H-Weg verfügen.
Dieser Entscheid des Stadtrats E erweist sich als
vertretbar und damit nicht rechtsverletzend. Unter Berücksichtigung des
Umstands, dass das Baurekursgericht nicht unter mehreren verfügbaren und
angemessenen Lösungen wählen bzw. eine zweckmässige Würdigung der Gemeinde
durch ihre eigene ersetzen darf, hat es zu Recht keinen anderweitigen Entscheid
getroffen.
4.10
Der
Entscheid des Baurekursgerichts, dass das dem angefochtenen
Festsetzungsbeschluss zugrunde liegende Verkehrs- und Erschliessungskonzept im
Ergebnis als rechtskonform erweist, ist daher nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden machen weiter geltend, es sei für das Grundstück
Kat.-Nr. 01 ein Erschliessungsgrad von 75 % vorzusehen. Anders als
das Grundstück Kat.-Nr. 06 verfüge das Grundstück Kat.-Nr. 01 heute
über eine vollwertige Erschliessung ab der – nicht auszubauenden – G-Strasse
West für Fahrzeuge und Fussgänger. Das Grundstück Kat.-Nr. 06 stosse – anders
als das Grundstück Kat.-Nr. 01 – an zwei auszubauende Strassen an. Anders
als die Beschwerdeführenden und Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01
müsse die Eigentümerschaft des Grundstücks Kat.-Nr. 06 gemäss
Kostenverleger H-Weg 100 % an die Strassenbaukosten für den Ausbau
des H-Wegs bezahlen. Auch daraus erhelle, dass die beiden Parzellen nicht den
gleichen Erschliessungsgrad aufweisen würden. Schliesslich bestünden auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 mit dem inventarisierten Gebäude H-Weg 03
keine Entwicklungsmöglichkeiten bzw. keine Nutzungsreserven. Damit sei es, ungeachtet
der in einem Quartierplan erlaubten Schematisierung, mit den einschlägigen
Quartierplanprinzipien nicht vereinbar, wenn für das Grundstück Kat.-Nr. 01
der Beschwerdeführenden nur der Erschliessungsgrad des Grundstücks
Kat.-Nr. 06 vorgesehen werde. Dies gelte umso mehr, als für die
Grundstücke Kat.-Nrn. 10 und 11 ein Erschliessungsgrad von 75 %
angenommen werde, obwohl diese Grundstücke ebenfalls ausschliesslich über eine
auszubauende Quartierstrasse erschlossen würden – mithin anders als das Grundstück
Kat.-Nr. 01 über keine hinreichende Erschliessung verfügen würden – und
sich an den Ausbaukosten der G-Strasse Ost zu 100 % zu beteiligen
hätten.
5.2
Der
Quartierplan bestimmt, wie die Erstellungskosten von Erschliessungsanlagen
sowie von gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen zu tragen sind
(§ 146 Abs. 1 PBG). Massgebend ist dabei in erster Linie das
Interesse an den betreffenden Anlagen (§ 146 Abs. 2 PBG). Zu
berücksichtigen ist ferner, ob bei der Überbauung noch weitere eigene Aufwendungen
wie längere Zufahrten und Zugänge, Werkleitungen und dergleichen nötig sein
werden, die sich bei anderen Grundstücken wegen ihrer Lage und Form erübrigen,
und ob solchen Nachteilen nicht Vorzüge der rückwärtigen Lage gegenüberstehen
(§ 146 Abs. 3 PBG).
Für die Verteilung der Erstellungskosten ist das objektive
Interesse des einzelnen Grundeigentümers an der betreffenden Erschliessung,
Ausstattung und Ausrüstung massgebend. Ein Interesse besteht dabei nicht nur an
den direkt benützten Zugängen, Zufahrten und Leitungen, sondern auch an solchen
Erschliessungen, welche die Verkehrs- oder Erschliessungsverhältnisse im
Quartier allgemein verbessern oder Immissionen aus dem Strassenverkehr
reduzieren (zum Beispiel Sammelstrassen, Sammelparkplätze, Fussgängerwegnetz,
Sammelleitungen usw.). Eine Kostenbelastung ist auch dann möglich, wenn das
Grundstück bereits erschlossen ist, aber durch den Quartierplan aufgewertet
wird (VGr, 30. Juni 2011, VB.2010.00492, E. 3). In einem Quartierplan
sind – wie vom Baurekursgericht im angefochtenen Entscheid zutreffend
festgehalten – die Erschliessungsanlagen sowie die gemeinschaftlichen Ausstattungen
und Ausrüstungen gemäss § 128 Abs. 2 PBG so festzulegen, dass sie bei
vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke genügen. Das gilt auch für
überbaute, jedoch unzureichend erschlossene Grundstücke im Quartierplangebiet
(BGE 106 Ia 94 E. 3a).
Die Erstellungskosten können nach schematischen Massstäben
verteilt werden (BGr, 25. Februar 2011, 2C_670/2009, E. 5.2).
Praxisgemäss werden verschiedene Bautiefen mit abgestufter Belastung
festgelegt. Die Grundstücksflächen in der ersten Bautiefe von 30 m
beidseits der Erschliessungsanlage werden in der Regel mit 100 % belastet.
Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Erschliessungsaufwendungen, die für
Bauten im zurückliegenden Bereich häufig erforderlich sind, werden Grundstücke
in der zweiten Bautiefe (zwischen 30 und 60 m) regelmässig mit 50 %
belastet (Peter Kleb, Kosten und Entschädigungen im zürcherischen Quartierplanverfahren,
Zürich etc. 2004, S. 185 f.). Bei Grundstücken, die an zwei
Quartierstrassen anstossen, wird eine Winkelhalbierende gezogen, um zu
vermeiden, dass diese zweimal zu unverminderten Kostenanteilen herangezogen
werden (Peter Wiederkehr, Das zürcherische Quartierplanrecht, Zürich 1972,
S. 69 f.). Eine Schematisierung erscheint zulässig, denn das
Verhältnis unter den Quartierplanbeteiligten ist von einem gewissen
Solidaritätsgedanken beherrscht, mit welchem eine allzu strenge
Individualisierung des Erschliessungsinteresses im Widerspruch stünde.
Allerdings hat der einzelne Kostenanteil nach dem Äquivalenzprinzip im
richtigen Verhältnis zum Vorteil zu stehen, den der Grundeigentümer aus den
Quartierplananlagen zieht. Zudem ist bei der Kostenverlegung nach dem
Rechtsgleichheitsgebot ein vernünftiger und gerechter Interessenausgleich unter
den Quartierplangenossen anzustreben (VGr, 27. März 2013, VB.2010.00420,
E. 3.2; 30. Juni
2011, VB.2010.00492, E. 6.1; Kleb, S. 136 ff., 170).
5.3
Der
Stadtrat E hat bei der Bemessung der abzugspflichtigen Flächen gemäss
§ 138 PBG dem Erschliessungsgrad der in das Quartierplanverfahren
einbezogenen Grundstücke Rechnung getragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
das Quartierplangebiet weitgehend überbaut ist, weshalb eine Orientierung der
Kostenverteilung – wie vom Baurekursgericht festgehalten – an den teilweise nur
hypothetisch realisierbaren Nutzungsreserven sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Das Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführenden
wurde der Kategorie "Erschliessungsgrad 50 %" zugewiesen. Der
Kategorie "Erschliessungsgrad 50 %" hat der Stadtrat E
Grundstücke respektive Grundstückteile zugewiesen, welche neben dem H-Weg noch
über eine andere Erschliessungsmöglichkeit verfügen, was auf das Grundstück
Kat.-Nr. 01 zutrifft. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Grundstück
Kat.-Nr. 01 als grösstenteils erschlossen hätte qualifiziert werden
müssen. Die Beschwerdeführenden begründen dies u. a. damit, dass auch das Grundstück
Kat.-Nr. 06 der Kategorie "Erschliessungsgrad 50 %"
zugewiesen worden sei.
Das Baurekursgericht hält in E. 5.3 des
vorinstanzlichen Entscheids dazu im Ergebnis fest, dass beide Grundstücke über
eine Mischform von Erschliessungsmöglichkeiten über die G-Strasse und den H-Weg
verfügen würden, bauliche Entwicklungsmöglichkeiten bzw. Nutzungsreserven auch
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 nicht vorhanden seien und daher für beide
Grundstücke bloss eine Erschliessungsverbesserung resultiere. Die
Beschwerdeführenden weisen zwar zutreffend darauf hin, dass das Grundstück
Kat.-Nr. 01 anders als das Grundstück Kat.-Nr. 06 nicht über eine
vollwertige Erschliessung ab der nicht auszubauenden G-Strasse West für
Fahrzeuge und Fussgänger verfüge. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden,
das Grundstück Kat.-Nr. 01 hätte der Kategorie "Erschliessungsgrad
75.
%" zugewiesen werden müssen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung
notwendig. Die bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 verfügen
auch über Hauszugänge ab dem H-Weg. Vor dem Gebäude H-Weg 07 befinden sich
sodann Aussenparkplätze. Weiter ist es zwar zutreffend, dass das Grundstück
Kat.- Nr. 06 anders als das Grundstück Kat.-Nr. 01 nicht an zwei
auszubauende Strassen anstösst. Bei der G-Strasse Ost wird jedoch das
nordseitige Trottoir aufgehoben, um Platz für einen Radstreifen zu erhalten.
Die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 06 via G-Strasse Ost wird
durch diese Massnahmen nicht wesentlich verbessert. Verfügen die Grundstücke
Kat.- Nrn. 06 und 01 beide nicht über bauliche Entwicklungsmöglichkeiten
bzw. Nutzungsreserven, kann daraus auch keine unterschiedliche Qualifikation
bezüglich des Erschliessungsgrads abgeleitet werden. Schliesslich ist auch eine
Gleichbehandlung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 mit den Grundstücken
Kat.-Nrn. 10 und 11, welcher der Stadtrat E der Kategorie
"Erschliessungsgrad 75 %" zugewiesen hat, nicht zwingend. Der
Ausbau des H-Wegs verändert und verbessert die verkehrsmässige
Erschliessungssituation des Grundstücks Kat.-Nr. 01 stärker, als dies bei
den Grundstücken Kat.-Nrn. 10 und 11 durch die Anpassungen der G-Strasse
Ost der Fall ist. Auch aus der Kostenbeteiligung an den Ausbaukosten des H-Wegs
bzw. der G-Strasse Ost kann nichts anderes abgeleitet werden.
Der Entscheid des Baurekursgerichts, dass die Zuweisung
des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in die Kategorie "Erschliessungsgrad
50.
%" unter Berücksichtigung einer gewissen Schematisierung
vertretbar ist, ist daher nicht zu beanstanden. Ein Verstoss gegen das Gebot
der Gleichbehandlung ist nicht ersichtlich.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführenden führen aus, dass der Kostenverleger dahingehend zu ändern
sei, dass das Grundstück Kat.-Nr. 01 nur zu 50 %, eventuell zu
75.
%, belastet werde.
6.2
Gemäss
§ 177 Abs. 1 PBG sind die Kosten der Gemeinde für die Aufstellung des
Quartierplans von den beteiligten Grundeigentümern samt Zins im Verhältnis der
Flächen ihrer neuen Grundstücke zu bezahlen (vgl. zu den
Verfahrenskosten § 15 der Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978
[QPV]). Dabei sind besondere Verhältnisse zu berücksichtigen. Eine
vorbestehende Erschliessung oder langwierige Verhandlungen mit einzelnen
Eigentümern können beispielsweise Anlass für
eine Differenzierung der Belastung mit Verfahrenskosten sein. Die
Quartierplanverfahrenskosten unterstehen als Verwaltungsgebühren dem Äquivalenzprinzip
(dazu BGr, 16. November 2010, 2C_407/2010, E. 2.4 ff.). Dieses
ist gewahrt, wenn zwischen dem Kostenanteil des Grundeigentümers und den ihm
aus dem Quartierplanunternehmen erwachsenden Vorteilen ein Gleichgewicht
resultiert (Kleb, S. 231, 246). Die Abgabe dient zudem der Überwälzung der
tatsächlich entstandenen Kosten und untersteht daher aufgrund ihres Zwecks dem
Kostendeckungsprinzip. Das Gemeinwesen darf keinen Gewinn erzielen (Kleb,
S. 231).
Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Verhältnisse
nach § 177 Abs. 1 PBG vorliegen, handelt es sich um die Anwendung
eines unbestimmten Rechtsbegriffs des kantonalen Rechts. Die
Quartierplanbehörde verfügt dabei über einen gewissen Beurteilungsspielraum, da
der erstinstanzliche Vollzug der Bestimmung der Gemeinde übertragen ist und
örtliche Verhältnisse betroffen sind. Es ist jedoch aufgrund des
Legalitätsprinzips darauf zu achten, dass der rechtsanwendenden Behörde bei der
Festsetzung der Abgabe kein übermässiger Spielraum verbleibt und die Abgabepflichten
in hinreichendem Mass voraussehbar sind (BGE 136 I 395 E. 3.2.3; VGr,
14.
März 2013, VB.2012.00817, E. 5.1; 30. Juni 2011,
VB.2010.00492, E. 2.3).
6.3
Bei der
Verlegung der Verfahrenskosten ist der Stadtrat E gemäss § 177 PBG
von den neuen Zuteilungsflächen ausgegangen. Berücksichtigt wurde sodann das
unterschiedliche Interesse der einbezogenen Grundstücke am Quartierplan. Das
Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführenden wurde der Kategorie
"100 % kostenpflichtig" zugewiesen, gleich wie alle übrigen ganz
oder teilweise über den H-Weg erschlossenen Grundstücke.
Das Baurekursgericht hat zu den Einwendungen der
Beschwerdeführenden erwogen, beim Grundstück Kat.-Nr. 01 wäre im Grundsatz
ebenfalls eine Anlage der Winkelhalbierenden (Berücksichtigung des Anteils
gegen die G-Strasse zu lediglich 75 %) angezeigt gewesen. Angesichts
der Problematik bezüglich des Einfahrtstors des Gebäudes auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 und den diesbezüglich notwendig gewordenen zusätzlichen
Abklärungen bzw. des zusätzlichen Verfahrensaufwands bedürfe die Belastung der
Beschwerdeführenden beim Einbezug in den Kostenverleger indes insgesamt keiner
Korrektur. Angesichts des anzulegenden objektiven Massstabs sei auch nicht
relevant, dass die Erschliessungssituation im Bereich der mit bloss 75 %
belasteten Grundstücke Kat.-Nrn. 10 und 11 Auslöser für den Quartierplan
gewesen sei. Die Kostenbelastung gemäss Kostenverteiler stehe insgesamt nicht
im Widerspruch zum Äquivalenzprinzip, zumal die Landabzüge am Grundstück
Kat.-Nr. 01 entschädigt würden und diese Liegenschaft vom Ausbau des H-Wegs
erheblich profitieren würde.
6.4
Soweit die
Beschwerdeführenden geltend machen, das Grundstück Kat.-Nr. 01 profitiere
nicht vom Ausbau des H-Wegs, ist darauf hinzuweisen, dass nicht massgebend ist,
ob die Beschwerdeführenden die Erstellung eines Trottoirs entlang des H-Wegs
ablehnen oder befürworten. Vielmehr ist ein objektiver Massstab anzuwenden. Die
Lösung der Erschliessungsfragen muss in objektiver Hinsicht sachgerecht sein
(vgl. dazu E. 5.2). Die Landabzüge werden zudem entschädigt. Mit dem im
Quartierplan vorgesehenen Ausbau erhält das Grundstück Kat.-Nr. 01 (und
die übrigen Anstössergrundstücke) eine rechtsgenügende verkehrsmässige
Erschliessung (auch) über den H-Weg. Für die Liegenschaft der Beschwerdeführenden
ist dies von Bedeutung, da das Grundstück Kat.-Nr. 01 auch über den H-Weg
erschlossen ist. Der Ausbau des H-Wegs verändert und verbessert die
verkehrsmässige Erschliessungssituation des Grundstücks Kat.-Nr. 01 – wie
bereits festgehalten – stärker, als dies bei den Grundstücken Kat.-Nrn. 10
und 11 durch die Anpassungen bei der G-Strasse Ost der Fall ist.
Bezüglich der Winkelhalbierenden hat das Baurekursgericht
den Beschwerdeführenden Recht gegeben. Wäre eine solche angewandt worden, wären
damit auch die bereits geleisteten Beiträge an den Bau des Trottoirs entlang
der G-Strasse berücksichtigt worden. Es bleibt daher zu prüfen, ob das
Baurekursgericht zu Recht auf eine Korrektur infolge Vorliegens von besonderen
Verhältnissen verzichtet hat.
Die Beschwerdeführenden halten dazu fest, dass kein Raum
für eine Strafzahlung bestehe. Es hätten nicht die Beschwerdeführenden zu
vertreten, dass der Stadtrat E von der Bestvariante abgewichen sei und
eine Quartierplanlösung vorgesehen habe, welche zu Problemen mit der
bestehenden Erschliessung des Gebäudes H-Weg 03 geführt habe.
Zutreffend ist, dass die Verhandlungen bzw. Abklärungen im
Zusammenhang mit dem Grundstück der Beschwerdeführenden einen höheren Aufwand
verursacht haben als die Verhandlungen bzw. Abklärungen betreffend andere
Grundstücke. Dass diese Abklärungen erst dadurch notwendig geworden sind, weil
die von der Quartierplankommission anlässlich der Vorversammlung am
26.
August 2015 unterbreitete Bestvariante 3a verworfen worden war, ist
nicht massgeblich. Die an der Vorversammlung als Bestvariante gewählte
Variante 3a wurde aus nachvollziehbaren Gründen verworfen (vgl. dazu
E. 4.9). Angesichts der Höhe der voraussichtlichen Kostenbeteiligung mit
und ohne Berücksichtigung der Winkelhalbierenden erweist sich der Entscheid des
Baurekursgerichts nicht als rechtsverletzend. Ein Verstoss gegen das
Gleichbehandlungsgebot oder das Äquivalenzprinzip ist nicht ersichtlich.
7.
7.1
Mit den
Anträgen, dass der Quartierplan G-Strasse materiell zu überarbeiten sei,
unterliegen die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren. Sie obsiegen
jedoch insofern, als vom Verwaltungsgericht auf Antrag der Beschwerdeführenden
weitere Sachverhaltsabklärungen angeordnet wurden, da die Gefällsverhältnisse
bei der Einfahrt durch das Einfahrtstor zum Grundstück Kat.-Nr. 01 sowie
der voraussichtliche Terrainverlauf der Einfahrt gemäss den Vorgaben des
festgesetzten Quartierplans aufgrund der Akten nicht festgestellt werden
konnten.
7.2
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten zu 1/4 dem Stadtrat E und zu 3/4 den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Aufgrund des Streitwerts und des
tatsächlichen Streitinteresses der Planungsmassnahmen, der Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands erscheint eine Gerichtsgebühr von
Fr. 8'000.- angemessen (§ 337a Abs. 1 lit. b PBG in
Verbindung mit §§ 2 ff. der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Mangels überwiegenden Obsiegens ist den
Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der Stadtrat E
beantragt eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel
keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln
zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2). Eine
Parteientschädigung ist jedoch dann zuzusprechen, wenn das
Rechtsmittelverfahren mit übermässigem Aufwand verbunden war, den nicht das
Gemeinwesen zu vertreten hat (vgl. VGr, 29. August 2017, VB.2017.00044, E. 5.2;
6.
November 2013, VB.2012.00258, E. 8.3). Dafür
sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vorhanden. Insbesondere war die
Einholung des Berichts aufgrund der unterschiedlichen
Sachverhaltsfeststellungen notwendig (vgl. dazu E. 4.5). Im Übrigen war das
Rechtsmittelverfahren nicht mit übermässigem Aufwand verbunden. Dem Stadtrat E ist daher ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kosten des baurekursgerichtlichen
Verfahrens sind entsprechend dem Verfahrensausgang des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens zu verlegen.
7.3
Zu prüfen
bleibt die Kostenauflage für die Erstellung des Berichts durch die I AG in
der Höhe von Fr. 21'149.85 zzgl. Fr. 545.90 Nebenkosten.
7.3.1
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Kosten für die vom
Verwaltungsgericht verlangten Abklärungen seien durch den Stadtrat E zu
tragen. Er hätte dafür sorgen können und müssen, dass die nötigen Abklärungen
wegen der engen und schwierigen Terrainverhältnisse vorgenommen werden. Dies
gelte umso mehr, als er den Entscheid gefällt habe, von der Bestvariante
abzuweichen. Die Beschwerdeführenden hätten zudem seit Jahren auf die
Problematik hingewiesen. Die Rechnung der I AG sei zudem nicht transparent
und umfasse mit 156,75 Stunden einen immensen Aufwand. Sollte der Aufwand
allein für die vom Verwaltungsgericht angeordnete Abklärung angefallen sein,
dann wäre er offensichtlich übersetzt. Die Beschwerdeführenden weisen schliesslich
darauf hin, dass auf der Schlusshonorarrechnung vom 13. September 2019
eine Honorarofferte vom 19. November 2015 sowie eine Auftragserteilung vom
9.
März 2016 (SRB 61) und 24. Januar 2018 (SRB 22) erwähnt
werde.
7.3.2
Der Stadtrat E lässt dazu ausführen, dass die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen seien bzw. der Stadt E eine entsprechende
Entschädigung zuhanden der Quartierplanrechnung zuzusprechen sei. Die Rechnung
der I AG umfasse ausschliesslich Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung
des Berichts vom 12. September 2019. Das Einlesen in die Quartierplanakten
sei aufwendig gewesen. Die I AG habe sodann vor Ort Höhenaufnahmen gemacht
und Fahrversuche simuliert. Danach seien die Pläne erstellt und der Bericht
verfasst worden.
7.3.3
Die Kosten für die Einholung des Berichts durch die I AG sind
grundsätzlich entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Es ist jedoch zu
prüfen, ob eine anderweitige Kostenauflage gestützt auf das Verursacherprinzip
infrage kommt (vgl. dazu Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 59, auch
zum Folgenden). Dies kann zutreffen, wenn es im Rechtsmittelverfahren um Kosten
für ein Gutachten geht für Abklärungen, die das Gemeinwesen im
erstinstanzlichen Verfahren hätte vornehmen müssen (vgl. VGr, 11. Juli
2012, VB.2010.00676, E. 10).
Zwar sind im Rahmen eines Quartierplans keine
abschliessenden Strassenbauprojekte auszuarbeiten. Ein Gefällsabbruch,
der ein Hindernis für die bisher mögliche Einfahrt von Motorfahrzeugen in das
Einfahrtstor darstellt, stellt jedoch einen Eingriff in die Eigentumsgarantie
der Beschwerdeführenden dar. Aufgrund der Akten war weder eine schlüssige
Beurteilung der aktuellen Gefällsverhältnisse noch des voraussichtlichen
Terrainverlaufs möglich. Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen zu dieser
entscheidwesentlichen Frage hat das Verwaltungsgericht entsprechende
Sachverhaltsabklärungen durch den Stadtrat E verlangt. Der Stadtrat E
hätte diese Frage bereits im erstinstanzlichen Verfahren abklären sollen. Aus
diesem Grund sind die notwendigen Kosten für die Abklärung dieser Frage vom
Stadtrat E bzw. den Quartierplangenossen zu tragen. Es rechtfertigt sich
nicht, dem Stadtrat E dafür eine Entschädigung zuzusprechen.
Die für die Erstellung der
Sachverhaltsabklärungen erforderlichen Kosten sind als Planungskosten zu
qualifizieren, die gemäss § 177 Abs. 1 PBG von den beteiligten
Grundeigentümern samt Zins in der Regel im Verhältnis der Flächen ihrer
Grundstücke zu bezahlen sind. In der Praxis wird
– wie auch im vorliegenden Fall – häufig bereits mit der Festsetzung des
Quartierplans ein Kostenverleger für die Verfahrenskosten erstellt, welcher
deren anteilsmässige Aufteilung auf die Quartierplanbeteiligten bestimmt.
Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist ein solcher im Rahmen des
Festsetzungsbeschlusses erlassener Kostenverleger insofern verbindlich, als er
die anteilsmässige Belastung regelt. Einwände gegen den Kostenverleger sind
daher zwingend mit Rekurs gegen den Festsetzungsbeschluss vorzubringen. Es darf
damit nicht bis zum Vorliegen der Schlussabrechnung zugewartet werden (RB 1998
Nr. 103; VGr, 1. April 1998, VB.98.00006, E. 1a mit weiteren
Hinweisen; Kleb, S. 253 f.). Dies gilt aber nicht für die Höhe der Kosten.
Inwieweit die Kosten für die Sachverhaltsabklärungen erforderlich waren,
kann daher im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Aufgrund der vorliegenden
Unterlagen hätte diese Frage jedoch ohnehin nicht entschieden werden können.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. II
des Entscheids des Baurekursgerichts vom 8. November 2018 werden die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'650.- dem Stadtrat E zu 1/4 und den Beschwerdeführenden je
zu 1/4, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 510.-- Zustellkosten,
Fr. 8'510.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Stadtrat E zu 1/4 und
den Beschwerdeführenden je zu 1/4, unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag, auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…