Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00799

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00799

2. Mai 2019Deutsch19 min

(URT.2019.20782)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1963, wird seit 1. März 2017 von der Stadt D mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt. Am 31. Januar 2018 verfügte der Sozialvorstand der

Stadt D die Kürzung des monatlichen Grundbedarfs um 15 % während

12 Monaten. A wurde zudem verpflichtet, einen Einsatz bei der E AG zu

leisten. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

B. Dagegen

erhob A – vertreten durch MLaw C – am 7. März 2018 Einsprache an die

Sozialbehörde der Stadt D. Darin verlangte er im Wesentlichen die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung sowie die umgehende Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes in der Person von MLaw C.

C. Mit

Beschluss vom 3. April 2018 wies die Sozialbehörde der Stadt D die

Einsprache vollumfänglich ab und entzog einem allfälligen Rekurs die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

A. A erhob

– wiederum vertreten durch MLaw C – am 6. Juni 2018 Rekurs an den

Bezirksrat D gegen den Beschluss der Sozialbehörde. Im Rekurs verlangte er die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung. Sodann sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in

der Person der Unterzeichnenden zu bestellen.

B. Der

Bezirksrat D erteilte mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2018 dem Rekurs

die aufschiebende Wirkung und hob die entsprechende Dispositiv-Ziffer des

Einsprachebeschlusses auf.

C. Nach

Durchführung des Schriftenwechsels hiess der Bezirksrat den Rekurs mit

Beschluss vom 25. Oktober 2018 teilweise gut. Im Übrigen wies er den

Rekurs ab, soweit er sich nicht als gegenstandslos erwiesen habe. Der

Bezirksrat erhob keine Verfahrenskosten und wies das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ab.

III.

A. Gegen

den Beschluss des Bezirksrates erhoben A sowie die Fachstelle B – beide

vertreten durch MLaw C – am 7. Dezember 2018 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragen im Wesentlichen die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren sowie die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für A.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2018 wurde MLaw C aufgefordert, eine

Vollmacht in Bezug auf das Vertretungsverhältnis zur Fachstelle B

einzureichen; dieser Aufforderung kam sie am 18. Dezember 2018 nach.

C. Mit

Schreiben vom 14. Februar 2019 verzichtete der Bezirksrat D auf eine

Vernehmlassung. Die Stadt D beantragte am 19. Februar 2019 die Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Dazu nahmen

A und die Fachstelle B am 27. Februar 2019 erneut Stellung. Danach

liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der

Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Die Beschwerde

muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG).

Aus dem Antrag ergeben sich die Rechtsbegehren, welche wiederum den

Streitgegenstand bestimmen (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 23 N. 4). Die Begründung der Beschwerde kann

allenfalls als Hilfsmittel zur Konkretisierung der Begehren herangezogen

werden, sofern kein ausformulierter Antrag vorliegt, aus welchem klar und

eindeutig hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids

abgeändert werden soll (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu

§§ 19–28a N. 47; Griffel, § 23 N. 12).

Die Beschwerdeführenden

beantragen mit ihrer Beschwerde explizit nur die Aufhebung der

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer III des Beschlusses der Vorinstanz, wonach das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung (für das Rekursverfahren) abgewiesen wurde,

und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorverfahren.

Zudem beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Rechtsvertretung im Verfahren vor Verwaltungsgericht. Weder ist die

Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses der Vorinstanz, womit der Rekurs auch

bezüglich der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren

abgewiesen wurde, angefochten, noch findet die unentgeltliche Rechtsvertretung

des Einspracheverfahrens Erwähnung in den Anträgen der Beschwerdeführenden.

Dahingegen gehen sie in der Beschwerdebegründung auf die Voraussetzungen der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren ein. Die Begründung

sowie die Anträge widersprechen sich insofern. Die juristisch vertretenen

Beschwerdeführenden sind auf ihren deutlich ausformulierten Anträgen zu

behaften; in der Regel rechtfertigt es sich nur beim juristischen Laien, die

Begründung zur Bestimmung des Streitgegenstandes hinzuzuziehen. In der Folge

ist davon auszugehen, dass der Streitgegenstand nur die unentgeltliche

Rechtsvertretung im Rekursverfahren umfasst. Die unentgeltliche Rechtsvertretung

im Einspracheverfahren wird von den klar ausformulierten Anträgen der

Beschwerdeführenden nicht erfasst.

1.3 Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde

berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat. Diese Voraussetzungen sind der

sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen. Die zur Erfüllung der

Beschwerdelegitimation zudem vorausgesetzte formelle Beschwer, deren

Erforderlichkeit sich nicht ausdrücklich aus § 21 VRG ergibt, ist dann

gegeben, wenn die rechtsuchende Person im Verfahren vor der Vorinstanz

teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig

durchgedrungen ist (Bertschi, § 21 N. 10 und N. 29).

1.3.1

Anders, als wenn die Höhe der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege

zugesprochenen Entschädigung angefochten wird, ist nur diejenige Person, deren

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist, berechtigt, den

abweisenden Entscheid anzufechten. Da der Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege ausschliesslich dem Gesuchsteller zusteht, kann der Anwalt, der im

Namen der von ihm vertretenen Person erfolglos ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gestellt hat, dagegen nicht in eigenem Namen vorgehen (Urteil

8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2.1).

Der Beschwerdeführer 1 als Gesuchsteller ist deshalb

ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.3.2

Vorliegend erhebt neben dem Beschwerdeführer 1 allerdings nicht die

ihn vertretende Juristin in eigenem Namen Beschwerde, sondern der Verein, für

welchen sie tätig ist. Inwiefern es sich in einem Fall, in welchem eine

gemeinnützige Organisation, deren Juristin den betreffenden Beschwerdeführer

vertrat, Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung erhebt, rechtfertigt, von oben genannter Rechtsprechung

abzuweichen, wird von der Beschwerdeführerin 2 weder dargelegt noch ist

dies offensichtlich. Auch der Verweis auf die Verletzung der

Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999) begründet keine Legitimation, zumal die unentgeltliche

Rechtsvertretung als staatliche Aufgabe dem Anwendungsbereich der

Wirtschaftsfreiheit ohnehin entzogen wäre (BGr, 17. August 2012,

8C_246/2012, E. 2.2.3; BGE 113 IA 69 E. 6). Soweit die

Beschwerdeführerin 2 mit den Ausführungen zu den Vereinsstatuten ein

egoistisches Verbandsbeschwerderecht begründen möchte, sind einerseits die

Voraussetzungen nicht ausreichend dargetan und erscheint andererseits

jedenfalls fraglich, inwiefern eine Grosszahl ihrer Mitglieder zur Beschwerde

legitimiert wären.

Auf die von der Beschwerdeführerin 2 erhobene Beschwerde

ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

2.

2.1 Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

2.2 Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen

bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 46).

2.3 Die

sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus,

dass das Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in

schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden an die Bejahung der

schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt (Plüss,

§ 16 N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer

Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss,

§ 16 N. 81). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch

ausgeschlossen, dass das infrage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder

dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an

der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die

Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine

Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen

Massstab anzulegen (BGr, 6. Juli 2005,2P.141/2005, E. 2.2). Deshalb

geht die Rechtsprechung im Bereich des Sozialhilferechts nur mit Zurückhaltung

von einer solchen Notwendigkeit aus, da es in solchen Verfahren regelmässig um

die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen oder

rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht

gewachsen wäre. Je nach den persönlichen Verhältnissen der gesuchstellenden

Person, wie etwa ihrer Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihrem

Gesundheitszustand und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen

Schwierigkeiten kann auch hier die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

zu bejahen sein. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im

konkreten Einzelfall zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 83; VGr,

4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 8.3 mit Hinweisen; BGr,

22. November 2008,8C_139/2008, E. 10.1).

3.

3.1 Die

Vorinstanz hielt im angefochtenen Beschluss vom 25. Oktober 2018 fest,

dass das Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten

aufgewiesen habe, welche den Beizug einer Rechtsbeiständin gerechtfertigt

hätten (angefochtener Entscheid, E. 5.4 und E. 7).

3.2 Der

Beschwerdeführer 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass er einerseits

durch die Kürzung des Grundbedarfs in schwerwiegender Weise betroffen sei und

sich andererseits tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten gestellt hätten.

Insbesondere sei es unter anderem darum gegangen, ob der Entzug der

aufschiebenden Wirkung rechtmässig erfolgt sei, für dessen Begründung die

Beschwerdegegnerin eine Sonderregelung aus dem Sozialhilfebehördenhandbuch habe

herbeiziehen müssen, und um die rechtlichen Voraussetzungen der Kürzung. Daraus

sei ersichtlich, dass es die Möglichkeiten des psychisch angeschlagenen Beschwerdeführers 1

überstiegen hätte, auf solche Fragen einzugehen und dazu eine 14-seitige

Einsprache- bzw. eine 11-seitige Rekursschrift zu verfassen. Zudem werde die

Beschwerdegegnerin durch ihren internen Rechtsdienst, insbesondere durch

Rechtsanwältin G, juristisch vertreten, weshalb sich die unentgeltliche

Rechtsvertretung nur schon aufgrund der Waffengleichheit als notwendig erweise.

4.

4.1 Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers 1 ist ausgewiesen, und der Rekurs

erschien nicht geradezu aussichtslos. Es bleibt zu prüfen, ob eine

Rechtsvertretung notwendig war, um die Interessen des Beschwerdeführers 1

im Rekursverfahren zu wahren.

4.2 Der

Beschwerdeführer 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass im Rechtsdienst

der Beschwerdegegnerin Rechtsanwälte tätig seien, weshalb die unentgeltliche

Rechtsvertretung nur schon aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit

notwendig sei.

Das Bundesgericht versteht in

seiner neueren Rechtsprechung den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor

allem als Ausfluss des Prinzips der Waffengleichheit. Eine besondere Ausprägung

kommt dem Prinzip zu, wenn es bei der Frage der unentgeltlichen Verbeiständung

darum geht, dass die Gegenseite einen Anwalt beizieht. Allerdings gibt es auch

in diesem Fall keinen Automatismus, sondern es sind alle Umstände des

Einzelfalles zu prüfen. Zieht eine Sozialbehörde einen Anwalt bei, deutet dies

für sich alleine noch nicht auf eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens hin

(BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012, E. 8). Dies muss umso mehr gelten,

wenn die Behörde nicht einen externen Anwalt beizieht, sondern intern über

juristisch geschultes Personal verfügt, da die Behörden gegenüber den Privaten

meist über mehr Fachwissen verfügen. Aus dem Einwand, die Beschwerdegegnerin

verfüge über juristisch geschultes Personal, ergibt sich jedenfalls keine

Notwendigkeit für eine unentgeltliche Rechtsvertretung.

4.3 Im

Rekursverfahren ging es einerseits um die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung, um die Kürzung des Grundbedarfs von 15 % während 12 Monaten

sowie um die (neue) Weisung, bei der E AG einen Einsatz zu leisten.

Grundsätzlich erlauben es diese Tatbestände nicht, von einem besonders schweren

Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers 1 zu sprechen. Zwar

mag eine Kürzung des Grundbedarfs über monatlich Fr. 147.90 für den

Beschwerdeführer 1 von einer gewissen (relativen) Schwere sein, begründet

für sich alleine aber keinen besonders starken Eingriff (vgl. BGr,

16. April 2013,8C_140/2013, E. 3.2.1). Daher müssen besondere rechtliche

oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich

allein gestellt nicht gewachsen wäre.

4.4 Das

Rekursverfahren bot an sich keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Zwar

erscheint das Abfassen eines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung für einen rechtsunkundigen Laien nicht als einfach, stellt allerdings

noch keine besonders rechtliche Schwierigkeit dar, welche für sich alleine

betrachtet die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtfertigte

(vgl. BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006, E. 5.3). Auch die weiteren

sich stellenden Fragen boten keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten;

insbesondere reichte es vorliegend aus, zur Zumutbarkeit der Kürzung bzw.

Auflage Arztzeugnisse einzureichen, welche sich grösstenteils bereits bei den

Akten der Beschwerdegegnerin befanden, und die persönlichen Verhältnisse zu

schildern (bspw. warum der Beschwerdeführer die Termine bei der

Basisbeschäftigung abbrechen musste). Darüber hinausgehende Schwierigkeiten bot

lediglich der Umstand, dass sich die ärztlichen Berichte bezüglich der

gestellten Diagnosen widersprachen (siehe sogleich, E. 4.5).

4.5

Als besondere (tatsächliche) Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung

rechtfertigen könnten, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen

liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden. Der Beschwerdeführer 1 führt aus, er leide unter einer

Depression mit psychotischer Symptomatik, einem chronischem Angst- und

Schmerzsyndrom, chronischen Schlafstörungen, und er habe eine abhängige

Persönlichkeit. Diese Beschwerden werden von seinem behandelnden Arzt

bestätigt, aber vom Vertrauensarzt und in rheumatologischer Hinsicht auch von

der Vertrauensärztin infrage gestellt. Die Vertrauensärztin kommt in ihrem

Bericht vom 25. Oktober 2017 zum Schluss, dass eine psychische Störung von

leichtem Ausmass sowie eine somatoforme Schmerzstörung zwar durchaus möglich

seien, aufgrund der inkonsistenten Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers aber

keiner Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung standhalten würden. Insgesamt

liege keine offensichtlich objektivierbare Leistungseinschränkung vor, welche

eine sozialversicherungsrechtliche Arbeitsunfähigkeit begründe. Für sich

alleine betrachtet stellen solche leichten psychischen Störungen, aber auch ein

ausgeprägteres Beschwerdebild, wie es der behandelnde Arzt präsentiert, keine

Gründe dar, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, eine Rechtschrift zu

verfassen. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer 1 über genügende Deutschkenntnisse verfügt und sich auch

entsprechend ausdrücken kann, nachdem er sich seit langer Zeit in der Schweiz

aufhält und hier auch erwerbstätig war.

4.6 Sind die

möglichen Umstände, welche die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung rechtfertigen könnten, für einen auf sich allein

gestellten Sozialhilfeempfänger nicht zwingend (vorn E. 4.2-4.5), stellt

sich die Frage, ob diese in ihrem möglichen Zusammenwirken vorliegend anders

beurteilt werden müssten. Wie dargetan, bestehen durchaus manifeste Zweifel

daran, dass es dem Beschwerdeführer 1 so schlecht geht, wie er glauben

machen will. Hinzu kommt, dass er genauere klinische Untersuchungen insbesondere

an der Wirbelsäule unter anderem aufgrund einer ausgeprägten

Schmerzdemonstration nicht zuliess. Dennoch liessen sich mindestens

neurologische Ausfälle und wesentliche Fehlstellungen nicht objektivieren. Eine

multimodale Schmerztherapie liess der Beschwerdeführer 1 nicht zu, war er

doch nicht länger als 10 Sekunden belastbar. Dies scheint die Befunde der

vertrauensärztlichen Untersuchungen zu stützen.

Anderseits empfiehlt der Austrittsbericht des Spitals F

vom 2. März 2018 zunächst einen stationären Aufenthalt des

Beschwerdeführers 1 in einer psychiatrischen Klinik bei ausgeprägtem

Leidensdruck und Chronizität der Symptomatik, später bei Besserung der

psychischen Situation und Verbesserung der körperlichen Konstitution eine

ambulante Physiotherapie sowie bei gutem Verlauf eine erneute stationäre

multimodale Schmerztherapie, was wiederum eher für die Beurteilung durch seinen

Psychiater vom 2. März 2018 spricht. Unter diesen Umständen stellt sich

die Schwierigkeit, im Hinblick auf die Frage der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung beurteilen zu können, wozu der Beschwerdeführer 1 ohne

Hilfe tatsächlich in der Lage wäre. Auch wenn die von ihm gezeigten Symptome

sich mindestens in der behaupteten Ausprägung nicht transparent nachweisen liessen,

ist anderseits nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer 1 unter

erheblichen psychischen Problemen, insbesondere einer Chronifizierung seiner

Schmerzsymptomatik, leidet, die es ihm kaum ermöglichen, seine Situation noch

objektiv zu beurteilen und entsprechend dieser Beurteilung die notwendigen

rechtlichen und prozessualen Schritte einzuleiten bzw. zu ergreifen. Mindestens

im zu beurteilenden Verfahren, in dem es nicht nur um die Erstellung des

massgebenden Sachverhalts, sondern unter anderem auch um den Entzug der

aufschiebenden Wirkung und um die Mitwirkung des Beschwerdeführers 1 im

Arbeitsprogramm E ging, die ihm aus seiner subjektiven und auf die

Schmerzproblematik eingeengten Sicht als unzumutbar erscheint, ist davon

auszugehen, dass er der Hilfe bedurfte, um seinen Standpunkt rechtlich

angemessen vertreten zu können.

4.7 Unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände wie des relativ schweren Eingriffs in

die Rechtsstellung des Beschwerdeführers 1, dessen gesundheitliche

Situation, kombiniert mit den sich widersprechenden ärztlichen Berichten und

dem Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Beschwerdegegnerin in ihrer

Verfügung wäre es zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtsvertretung deshalb geboten gewesen, von der Notwendigkeit des

Rechtsbeistandes auszugehen und die unentgeltliche Rechtsvertretung für das

Rekursverfahren zu gewähren. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist

demnach gutzuheissen.

4.8 Dem

Beschwerdeführer 1 ist für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung

zu gewähren und ihm dafür in der Person von MLaw C eine Rechtsvertreterin zu

bestellen.

4.8.1

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 macht für das gesamte

Verfahren (Einsprache-, Rekurs- sowie Beschwerdeverfahren) einen Aufwand von

16,5 Stunden, Portokosten von Fr. 26.50 sowie Spesen von

Fr. 10.- geltend. Davon entfallen 5,5 Stunden Aufwand, Fr. 10.60

für Portokosten sowie Fr. 3.30 für Spesen auf das Rekursverfahren. Dieser

Gesamtaufwand des Rekursverfahrens erscheint angemessen.

4.8.2

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht einen Stundenansatz von

Fr. 220.- geltend. Dieser Ansatz entspricht § 3 der Verordnung über

die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, weshalb sie – selber nicht

Anwältin – sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann. Da die

Rechtsvertreterin jedoch Juristin ist, rechtfertigt sich ein Stundenansatz von

Fr. 180.-.

4.8.3

Die Vorinstanz hat demnach die Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren

mit insgesamt Fr. 1'003.90 zu entschädigen.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gutzuheissen; auf die

Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist nicht einzutreten. Das

Nichteintreten kommt einem Unterliegen gleich. Ausgangsgemäss sind die Kosten

deshalb zu 1/3 der Beschwerdeführerin 2 und zu 2/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2 Die

Beschwerdegegnerin hat sodann dem Beschwerdeführer 1 eine

Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 500.- (ohne

Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (unten

E. 5.4), ist die Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin

zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 45). Da die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers 1 für die Beschwerdeführerin 2 tätig ist,

rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin 2 keine Parteientschädigung

aufzuerlegen; angesichts ihres teilweisen Unterliegens steht ihr allerdings

auch keine solche zu.

5.3 Mit

Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdegegnerin und die

Beschwerdeführerin 2 wird das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

gegenstandslos. Es bleibt, dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung nach Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen Grundlagen

(vorn E. 4) zu prüfen.

5.4 Der

Beschwerdeführer 1 hat wie erwähnt als mittellos zu gelten (vorn

E. 4.1). Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als

offensichtlich aussichtslos gelten. Sodann ist nach dem eben Ausgeführten auch

von der Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung auszugehen, selbst wenn im

Beschwerdeverfahren nur noch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

im Rekursverfahren strittig war. Damit ist das Gesuch des

Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen und ihm in der Person von MLaw C eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

5.4.1

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 macht für das gesamte

Verfahren (Einsprache-, Rekurs- sowie Beschwerdeverfahren) einen Aufwand von

16,5 Stunden, Portokosten von Fr. 26.50 sowie Spesen von

Fr. 10.- geltend. Davon entfallen 3 Stunden und 40 Minuten

Aufwand, Fr. 10.60 für Portokosten sowie Fr. 3.30 für Spesen auf das

Beschwerdeverfahren. Da die unentgeltliche Rechtsvertretung antragsgemäss nur

dem Beschwerdeführer 1 zu gewähren ist, kann die Rechtsvertreterin nur im

Umfang des durch die Vertretung des Beschwerdeführers 1 verursachten

Aufwands entschädigt werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die

Vertretung der Beschwerdeführerin 2 nur minimale zusätzlichen Aufwendungen

verursacht hatte, da sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer 1 für das

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren gewesen wäre,

unabhängig davon beurteilen lässt, ob auch die Beschwerdeführerin 2

Beschwerde erhebt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführenden in vollem Umfang zu entschädigen. Der geltend gemachte

Gesamtaufwand für das Beschwerdeverfahren erscheint sodann angemessen.

5.4.2

Auch im Beschwerdeverfahren ist für Nichtanwälte ein Stundenansatz von

Fr. 180.- anzuwenden (vgl. oben, E. 4.8). Demgemäss ist die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 für das Beschwerdeverfahren mit

Fr. 673.90 zu entschädigen; unter Anrechnung der Parteientschädigung ergibt

dies eine Entschädigung von insgesamt Fr. 173.90.

5.4.3

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16

Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,

zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer

III des Beschlusses des Bezirksrates D vom 25. Oktober 2018 wird

aufgehoben, und dem Beschwerdeführer 1 wird für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von MLaw C eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Der Bezirksrat D hat die

unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren mit insgesamt

Fr. 1'003.90 zu entschädigen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

Auf

die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 der Beschwerdegegnerin und zu 1/3 der

Beschwerdeführerin 2 auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (ohne

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers 1 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

Die Parteientschädigung wird an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin

gemäss Disp.-Ziff. 6 angerechnet.

5. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben. Sein Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung wird gutgeheissen und ihm für das Beschwerdeverfahren MLaw C

als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

6. MLaw

C wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der

Parteientschädigung mit insgesamt Fr. 173.90 aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …