VB.2018.00799
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00799
2. Mai 2019Deutsch19 min
(URT.2019.20782)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00799
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Mai 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
1. A,
2. Fachstelle B,
beide vertreten durch MLaw C,
Fachstelle B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt D, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtsverbeiständung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1963, wird seit 1. März 2017 von der Stadt D mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Am 31. Januar 2018 verfügte der Sozialvorstand der
Stadt D die Kürzung des monatlichen Grundbedarfs um 15 % während
12 Monaten. A wurde zudem verpflichtet, einen Einsatz bei der E AG zu
leisten. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
B. Dagegen
erhob A – vertreten durch MLaw C – am 7. März 2018 Einsprache an die
Sozialbehörde der Stadt D. Darin verlangte er im Wesentlichen die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die umgehende Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes in der Person von MLaw C.
C. Mit
Beschluss vom 3. April 2018 wies die Sozialbehörde der Stadt D die
Einsprache vollumfänglich ab und entzog einem allfälligen Rekurs die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
A. A erhob
– wiederum vertreten durch MLaw C – am 6. Juni 2018 Rekurs an den
Bezirksrat D gegen den Beschluss der Sozialbehörde. Im Rekurs verlangte er die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung. Sodann sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in
der Person der Unterzeichnenden zu bestellen.
B. Der
Bezirksrat D erteilte mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2018 dem Rekurs
die aufschiebende Wirkung und hob die entsprechende Dispositiv-Ziffer des
Einsprachebeschlusses auf.
C. Nach
Durchführung des Schriftenwechsels hiess der Bezirksrat den Rekurs mit
Beschluss vom 25. Oktober 2018 teilweise gut. Im Übrigen wies er den
Rekurs ab, soweit er sich nicht als gegenstandslos erwiesen habe. Der
Bezirksrat erhob keine Verfahrenskosten und wies das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ab.
III.
A. Gegen
den Beschluss des Bezirksrates erhoben A sowie die Fachstelle B – beide
vertreten durch MLaw C – am 7. Dezember 2018 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragen im Wesentlichen die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für A.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2018 wurde MLaw C aufgefordert, eine
Vollmacht in Bezug auf das Vertretungsverhältnis zur Fachstelle B
einzureichen; dieser Aufforderung kam sie am 18. Dezember 2018 nach.
C. Mit
Schreiben vom 14. Februar 2019 verzichtete der Bezirksrat D auf eine
Vernehmlassung. Die Stadt D beantragte am 19. Februar 2019 die Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Dazu nahmen
A und die Fachstelle B am 27. Februar 2019 erneut Stellung. Danach
liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der
Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Die Beschwerde
muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG).
Aus dem Antrag ergeben sich die Rechtsbegehren, welche wiederum den
Streitgegenstand bestimmen (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 23 N. 4). Die Begründung der Beschwerde kann
allenfalls als Hilfsmittel zur Konkretisierung der Begehren herangezogen
werden, sofern kein ausformulierter Antrag vorliegt, aus welchem klar und
eindeutig hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids
abgeändert werden soll (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu
§§ 19–28a N. 47; Griffel, § 23 N. 12).
Die Beschwerdeführenden
beantragen mit ihrer Beschwerde explizit nur die Aufhebung der
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer III des Beschlusses der Vorinstanz, wonach das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung (für das Rekursverfahren) abgewiesen wurde,
und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorverfahren.
Zudem beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsvertretung im Verfahren vor Verwaltungsgericht. Weder ist die
Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses der Vorinstanz, womit der Rekurs auch
bezüglich der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren
abgewiesen wurde, angefochten, noch findet die unentgeltliche Rechtsvertretung
des Einspracheverfahrens Erwähnung in den Anträgen der Beschwerdeführenden.
Dahingegen gehen sie in der Beschwerdebegründung auf die Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren ein. Die Begründung
sowie die Anträge widersprechen sich insofern. Die juristisch vertretenen
Beschwerdeführenden sind auf ihren deutlich ausformulierten Anträgen zu
behaften; in der Regel rechtfertigt es sich nur beim juristischen Laien, die
Begründung zur Bestimmung des Streitgegenstandes hinzuzuziehen. In der Folge
ist davon auszugehen, dass der Streitgegenstand nur die unentgeltliche
Rechtsvertretung im Rekursverfahren umfasst. Die unentgeltliche Rechtsvertretung
im Einspracheverfahren wird von den klar ausformulierten Anträgen der
Beschwerdeführenden nicht erfasst.
1.3 Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat. Diese Voraussetzungen sind der
sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen. Die zur Erfüllung der
Beschwerdelegitimation zudem vorausgesetzte formelle Beschwer, deren
Erforderlichkeit sich nicht ausdrücklich aus § 21 VRG ergibt, ist dann
gegeben, wenn die rechtsuchende Person im Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig
durchgedrungen ist (Bertschi, § 21 N. 10 und N. 29).
1.3.1
Anders, als wenn die Höhe der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
zugesprochenen Entschädigung angefochten wird, ist nur diejenige Person, deren
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist, berechtigt, den
abweisenden Entscheid anzufechten. Da der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege ausschliesslich dem Gesuchsteller zusteht, kann der Anwalt, der im
Namen der von ihm vertretenen Person erfolglos ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt hat, dagegen nicht in eigenem Namen vorgehen (Urteil
8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2.1).
Der Beschwerdeführer 1 als Gesuchsteller ist deshalb
ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3.2
Vorliegend erhebt neben dem Beschwerdeführer 1 allerdings nicht die
ihn vertretende Juristin in eigenem Namen Beschwerde, sondern der Verein, für
welchen sie tätig ist. Inwiefern es sich in einem Fall, in welchem eine
gemeinnützige Organisation, deren Juristin den betreffenden Beschwerdeführer
vertrat, Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung erhebt, rechtfertigt, von oben genannter Rechtsprechung
abzuweichen, wird von der Beschwerdeführerin 2 weder dargelegt noch ist
dies offensichtlich. Auch der Verweis auf die Verletzung der
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999) begründet keine Legitimation, zumal die unentgeltliche
Rechtsvertretung als staatliche Aufgabe dem Anwendungsbereich der
Wirtschaftsfreiheit ohnehin entzogen wäre (BGr, 17. August 2012,
8C_246/2012, E. 2.2.3; BGE 113 IA 69 E. 6). Soweit die
Beschwerdeführerin 2 mit den Ausführungen zu den Vereinsstatuten ein
egoistisches Verbandsbeschwerderecht begründen möchte, sind einerseits die
Voraussetzungen nicht ausreichend dargetan und erscheint andererseits
jedenfalls fraglich, inwiefern eine Grosszahl ihrer Mitglieder zur Beschwerde
legitimiert wären.
Auf die von der Beschwerdeführerin 2 erhobene Beschwerde
ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
2.
2.1 Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
2.2 Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen
bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 46).
2.3 Die
sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus,
dass das Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in
schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden an die Bejahung der
schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt (Plüss,
§ 16 N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer
Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss,
§ 16 N. 81). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch
ausgeschlossen, dass das infrage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder
dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an
der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die
Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine
Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen
Massstab anzulegen (BGr, 6. Juli 2005,2P.141/2005, E. 2.2). Deshalb
geht die Rechtsprechung im Bereich des Sozialhilferechts nur mit Zurückhaltung
von einer solchen Notwendigkeit aus, da es in solchen Verfahren regelmässig um
die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht
gewachsen wäre. Je nach den persönlichen Verhältnissen der gesuchstellenden
Person, wie etwa ihrer Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihrem
Gesundheitszustand und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten kann auch hier die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
zu bejahen sein. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im
konkreten Einzelfall zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 83; VGr,
4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 8.3 mit Hinweisen; BGr,
22. November 2008,8C_139/2008, E. 10.1).
3.
3.1 Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Beschluss vom 25. Oktober 2018 fest,
dass das Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten
aufgewiesen habe, welche den Beizug einer Rechtsbeiständin gerechtfertigt
hätten (angefochtener Entscheid, E. 5.4 und E. 7).
3.2 Der
Beschwerdeführer 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass er einerseits
durch die Kürzung des Grundbedarfs in schwerwiegender Weise betroffen sei und
sich andererseits tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten gestellt hätten.
Insbesondere sei es unter anderem darum gegangen, ob der Entzug der
aufschiebenden Wirkung rechtmässig erfolgt sei, für dessen Begründung die
Beschwerdegegnerin eine Sonderregelung aus dem Sozialhilfebehördenhandbuch habe
herbeiziehen müssen, und um die rechtlichen Voraussetzungen der Kürzung. Daraus
sei ersichtlich, dass es die Möglichkeiten des psychisch angeschlagenen Beschwerdeführers 1
überstiegen hätte, auf solche Fragen einzugehen und dazu eine 14-seitige
Einsprache- bzw. eine 11-seitige Rekursschrift zu verfassen. Zudem werde die
Beschwerdegegnerin durch ihren internen Rechtsdienst, insbesondere durch
Rechtsanwältin G, juristisch vertreten, weshalb sich die unentgeltliche
Rechtsvertretung nur schon aufgrund der Waffengleichheit als notwendig erweise.
4.
4.1 Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers 1 ist ausgewiesen, und der Rekurs
erschien nicht geradezu aussichtslos. Es bleibt zu prüfen, ob eine
Rechtsvertretung notwendig war, um die Interessen des Beschwerdeführers 1
im Rekursverfahren zu wahren.
4.2 Der
Beschwerdeführer 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass im Rechtsdienst
der Beschwerdegegnerin Rechtsanwälte tätig seien, weshalb die unentgeltliche
Rechtsvertretung nur schon aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit
notwendig sei.
Das Bundesgericht versteht in
seiner neueren Rechtsprechung den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor
allem als Ausfluss des Prinzips der Waffengleichheit. Eine besondere Ausprägung
kommt dem Prinzip zu, wenn es bei der Frage der unentgeltlichen Verbeiständung
darum geht, dass die Gegenseite einen Anwalt beizieht. Allerdings gibt es auch
in diesem Fall keinen Automatismus, sondern es sind alle Umstände des
Einzelfalles zu prüfen. Zieht eine Sozialbehörde einen Anwalt bei, deutet dies
für sich alleine noch nicht auf eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens hin
(BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012, E. 8). Dies muss umso mehr gelten,
wenn die Behörde nicht einen externen Anwalt beizieht, sondern intern über
juristisch geschultes Personal verfügt, da die Behörden gegenüber den Privaten
meist über mehr Fachwissen verfügen. Aus dem Einwand, die Beschwerdegegnerin
verfüge über juristisch geschultes Personal, ergibt sich jedenfalls keine
Notwendigkeit für eine unentgeltliche Rechtsvertretung.
4.3 Im
Rekursverfahren ging es einerseits um die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung, um die Kürzung des Grundbedarfs von 15 % während 12 Monaten
sowie um die (neue) Weisung, bei der E AG einen Einsatz zu leisten.
Grundsätzlich erlauben es diese Tatbestände nicht, von einem besonders schweren
Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers 1 zu sprechen. Zwar
mag eine Kürzung des Grundbedarfs über monatlich Fr. 147.90 für den
Beschwerdeführer 1 von einer gewissen (relativen) Schwere sein, begründet
für sich alleine aber keinen besonders starken Eingriff (vgl. BGr,
16. April 2013,8C_140/2013, E. 3.2.1). Daher müssen besondere rechtliche
oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich
allein gestellt nicht gewachsen wäre.
4.4 Das
Rekursverfahren bot an sich keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Zwar
erscheint das Abfassen eines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung für einen rechtsunkundigen Laien nicht als einfach, stellt allerdings
noch keine besonders rechtliche Schwierigkeit dar, welche für sich alleine
betrachtet die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtfertigte
(vgl. BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006, E. 5.3). Auch die weiteren
sich stellenden Fragen boten keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten;
insbesondere reichte es vorliegend aus, zur Zumutbarkeit der Kürzung bzw.
Auflage Arztzeugnisse einzureichen, welche sich grösstenteils bereits bei den
Akten der Beschwerdegegnerin befanden, und die persönlichen Verhältnisse zu
schildern (bspw. warum der Beschwerdeführer die Termine bei der
Basisbeschäftigung abbrechen musste). Darüber hinausgehende Schwierigkeiten bot
lediglich der Umstand, dass sich die ärztlichen Berichte bezüglich der
gestellten Diagnosen widersprachen (siehe sogleich, E. 4.5).
4.5
Als besondere (tatsächliche) Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung
rechtfertigen könnten, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen
liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden. Der Beschwerdeführer 1 führt aus, er leide unter einer
Depression mit psychotischer Symptomatik, einem chronischem Angst- und
Schmerzsyndrom, chronischen Schlafstörungen, und er habe eine abhängige
Persönlichkeit. Diese Beschwerden werden von seinem behandelnden Arzt
bestätigt, aber vom Vertrauensarzt und in rheumatologischer Hinsicht auch von
der Vertrauensärztin infrage gestellt. Die Vertrauensärztin kommt in ihrem
Bericht vom 25. Oktober 2017 zum Schluss, dass eine psychische Störung von
leichtem Ausmass sowie eine somatoforme Schmerzstörung zwar durchaus möglich
seien, aufgrund der inkonsistenten Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers aber
keiner Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung standhalten würden. Insgesamt
liege keine offensichtlich objektivierbare Leistungseinschränkung vor, welche
eine sozialversicherungsrechtliche Arbeitsunfähigkeit begründe. Für sich
alleine betrachtet stellen solche leichten psychischen Störungen, aber auch ein
ausgeprägteres Beschwerdebild, wie es der behandelnde Arzt präsentiert, keine
Gründe dar, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, eine Rechtschrift zu
verfassen. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer 1 über genügende Deutschkenntnisse verfügt und sich auch
entsprechend ausdrücken kann, nachdem er sich seit langer Zeit in der Schweiz
aufhält und hier auch erwerbstätig war.
4.6 Sind die
möglichen Umstände, welche die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung rechtfertigen könnten, für einen auf sich allein
gestellten Sozialhilfeempfänger nicht zwingend (vorn E. 4.2-4.5), stellt
sich die Frage, ob diese in ihrem möglichen Zusammenwirken vorliegend anders
beurteilt werden müssten. Wie dargetan, bestehen durchaus manifeste Zweifel
daran, dass es dem Beschwerdeführer 1 so schlecht geht, wie er glauben
machen will. Hinzu kommt, dass er genauere klinische Untersuchungen insbesondere
an der Wirbelsäule unter anderem aufgrund einer ausgeprägten
Schmerzdemonstration nicht zuliess. Dennoch liessen sich mindestens
neurologische Ausfälle und wesentliche Fehlstellungen nicht objektivieren. Eine
multimodale Schmerztherapie liess der Beschwerdeführer 1 nicht zu, war er
doch nicht länger als 10 Sekunden belastbar. Dies scheint die Befunde der
vertrauensärztlichen Untersuchungen zu stützen.
Anderseits empfiehlt der Austrittsbericht des Spitals F
vom 2. März 2018 zunächst einen stationären Aufenthalt des
Beschwerdeführers 1 in einer psychiatrischen Klinik bei ausgeprägtem
Leidensdruck und Chronizität der Symptomatik, später bei Besserung der
psychischen Situation und Verbesserung der körperlichen Konstitution eine
ambulante Physiotherapie sowie bei gutem Verlauf eine erneute stationäre
multimodale Schmerztherapie, was wiederum eher für die Beurteilung durch seinen
Psychiater vom 2. März 2018 spricht. Unter diesen Umständen stellt sich
die Schwierigkeit, im Hinblick auf die Frage der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung beurteilen zu können, wozu der Beschwerdeführer 1 ohne
Hilfe tatsächlich in der Lage wäre. Auch wenn die von ihm gezeigten Symptome
sich mindestens in der behaupteten Ausprägung nicht transparent nachweisen liessen,
ist anderseits nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer 1 unter
erheblichen psychischen Problemen, insbesondere einer Chronifizierung seiner
Schmerzsymptomatik, leidet, die es ihm kaum ermöglichen, seine Situation noch
objektiv zu beurteilen und entsprechend dieser Beurteilung die notwendigen
rechtlichen und prozessualen Schritte einzuleiten bzw. zu ergreifen. Mindestens
im zu beurteilenden Verfahren, in dem es nicht nur um die Erstellung des
massgebenden Sachverhalts, sondern unter anderem auch um den Entzug der
aufschiebenden Wirkung und um die Mitwirkung des Beschwerdeführers 1 im
Arbeitsprogramm E ging, die ihm aus seiner subjektiven und auf die
Schmerzproblematik eingeengten Sicht als unzumutbar erscheint, ist davon
auszugehen, dass er der Hilfe bedurfte, um seinen Standpunkt rechtlich
angemessen vertreten zu können.
4.7 Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände wie des relativ schweren Eingriffs in
die Rechtsstellung des Beschwerdeführers 1, dessen gesundheitliche
Situation, kombiniert mit den sich widersprechenden ärztlichen Berichten und
dem Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Beschwerdegegnerin in ihrer
Verfügung wäre es zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtsvertretung deshalb geboten gewesen, von der Notwendigkeit des
Rechtsbeistandes auszugehen und die unentgeltliche Rechtsvertretung für das
Rekursverfahren zu gewähren. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist
demnach gutzuheissen.
4.8 Dem
Beschwerdeführer 1 ist für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung
zu gewähren und ihm dafür in der Person von MLaw C eine Rechtsvertreterin zu
bestellen.
4.8.1
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 macht für das gesamte
Verfahren (Einsprache-, Rekurs- sowie Beschwerdeverfahren) einen Aufwand von
16,5 Stunden, Portokosten von Fr. 26.50 sowie Spesen von
Fr. 10.- geltend. Davon entfallen 5,5 Stunden Aufwand, Fr. 10.60
für Portokosten sowie Fr. 3.30 für Spesen auf das Rekursverfahren. Dieser
Gesamtaufwand des Rekursverfahrens erscheint angemessen.
4.8.2
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht einen Stundenansatz von
Fr. 220.- geltend. Dieser Ansatz entspricht § 3 der Verordnung über
die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, weshalb sie – selber nicht
Anwältin – sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann. Da die
Rechtsvertreterin jedoch Juristin ist, rechtfertigt sich ein Stundenansatz von
Fr. 180.-.
4.8.3
Die Vorinstanz hat demnach die Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren
mit insgesamt Fr. 1'003.90 zu entschädigen.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gutzuheissen; auf die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist nicht einzutreten. Das
Nichteintreten kommt einem Unterliegen gleich. Ausgangsgemäss sind die Kosten
deshalb zu 1/3 der Beschwerdeführerin 2 und zu 2/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die
Beschwerdegegnerin hat sodann dem Beschwerdeführer 1 eine
Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 500.- (ohne
Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (unten
E. 5.4), ist die Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin
zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 45). Da die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers 1 für die Beschwerdeführerin 2 tätig ist,
rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin 2 keine Parteientschädigung
aufzuerlegen; angesichts ihres teilweisen Unterliegens steht ihr allerdings
auch keine solche zu.
5.3 Mit
Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdegegnerin und die
Beschwerdeführerin 2 wird das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gegenstandslos. Es bleibt, dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung nach Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen Grundlagen
(vorn E. 4) zu prüfen.
5.4 Der
Beschwerdeführer 1 hat wie erwähnt als mittellos zu gelten (vorn
E. 4.1). Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als
offensichtlich aussichtslos gelten. Sodann ist nach dem eben Ausgeführten auch
von der Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung auszugehen, selbst wenn im
Beschwerdeverfahren nur noch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
im Rekursverfahren strittig war. Damit ist das Gesuch des
Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen und ihm in der Person von MLaw C eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
5.4.1
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 macht für das gesamte
Verfahren (Einsprache-, Rekurs- sowie Beschwerdeverfahren) einen Aufwand von
16,5 Stunden, Portokosten von Fr. 26.50 sowie Spesen von
Fr. 10.- geltend. Davon entfallen 3 Stunden und 40 Minuten
Aufwand, Fr. 10.60 für Portokosten sowie Fr. 3.30 für Spesen auf das
Beschwerdeverfahren. Da die unentgeltliche Rechtsvertretung antragsgemäss nur
dem Beschwerdeführer 1 zu gewähren ist, kann die Rechtsvertreterin nur im
Umfang des durch die Vertretung des Beschwerdeführers 1 verursachten
Aufwands entschädigt werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die
Vertretung der Beschwerdeführerin 2 nur minimale zusätzlichen Aufwendungen
verursacht hatte, da sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer 1 für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren gewesen wäre,
unabhängig davon beurteilen lässt, ob auch die Beschwerdeführerin 2
Beschwerde erhebt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden in vollem Umfang zu entschädigen. Der geltend gemachte
Gesamtaufwand für das Beschwerdeverfahren erscheint sodann angemessen.
5.4.2
Auch im Beschwerdeverfahren ist für Nichtanwälte ein Stundenansatz von
Fr. 180.- anzuwenden (vgl. oben, E. 4.8). Demgemäss ist die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 für das Beschwerdeverfahren mit
Fr. 673.90 zu entschädigen; unter Anrechnung der Parteientschädigung ergibt
dies eine Entschädigung von insgesamt Fr. 173.90.
5.4.3
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16
Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer
III des Beschlusses des Bezirksrates D vom 25. Oktober 2018 wird
aufgehoben, und dem Beschwerdeführer 1 wird für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von MLaw C eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Der Bezirksrat D hat die
unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren mit insgesamt
Fr. 1'003.90 zu entschädigen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
Auf
die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 der Beschwerdegegnerin und zu 1/3 der
Beschwerdeführerin 2 auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (ohne
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers 1 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
Die Parteientschädigung wird an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin
gemäss Disp.-Ziff. 6 angerechnet.
5. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben. Sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung wird gutgeheissen und ihm für das Beschwerdeverfahren MLaw C
als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
6. MLaw
C wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der
Parteientschädigung mit insgesamt Fr. 173.90 aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …