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Entscheid

VB.2018.00803

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00803

8. Mai 2019Deutsch17 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1976), diplomierte Betriebsökonomin FH, trat auf Beginn des Schuljahrs

2013/2014 eine befristete Stelle als Lehrbeauftragte für das Fach Wirtschaft

und Gesellschaft bei der kantonalen Schule D an. Das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA) platzierte A auf Stufe 7 der

Lohnklasse 19 des Lohnreglements 24.

Da A bereits im Juli 2014 das Lehrdiplom für den

Unterricht an Berufsfachschulen in Berufskunde erworben hatte, wurde das

befristete Anstellungsverhältnis in der Folge mit Verfügung vom 28. Januar

2015 rückwirkend per 1. September 2014 in ein unbefristetes überführt und A

neu auf Lohnstufe 8 der Lohnklasse 20 platziert. Per 1. März

2015 erfolgte die Umwandlung dieses Anstellungsverhältnisses in ein solches

(ebenfalls) unbefristeter Art als Berufsschullehrperson für den

berufskundlichen Unterricht im Fach Wirtschaft und Gesellschaft in der

Grundbildung ("Funktionswechsel"); die übrigen Anstellungsbedingungen

wurden beibehalten.

B. Nach

Erwerb des Lehrdiploms der Pädagogischen Hochschule Luzern für den Unterricht

an Berufsfachschulen inklusive Berufsmaturität in Betriebswirtschaft und Recht

im Juli 2016 wurde A mit Beschluss der Schulkommission der Schule D vom

15. November 2016 per 1. März 2017 als Berufsschullehrperson mit

besonderen Aufgaben (mbA) gewählt. Mitte Dezember 2016 ersuchte die Schule D

das MBA deshalb darum, A (rückwirkend) per 1. August 2016 als

Berufsschullehrperson ohne besondere Aufgaben (obA) in der Grundbildung auf Stufe 9

der Lohnklasse 21 des Lohnreglements 24 zu platzieren sowie ab 1. März

2017 als Berufsschullehrperson mbA für Berufsmaturitäts- und

kaufmännischen Berufsfachschulunterricht (BMS/KV) auf Lohnstufe 9 der

Lohnklasse 22.

Mit E-Mail vom 23. Dezember 2016 teilte das MBA der Schule D

mit, dass dem nicht entsprochen werden könne, da die Lehrtätigkeit als Berufsschullehrperson mbA

im Unterrichtstyp BMS/KV "ein abgeschlossenes Hochschulstudium"

voraussetze, worüber A nicht verfüge. Vor diesem Hintergrund wurde das

Anstellungsverhältnis von A mit Verfügung der Schulkommission der Schule D

vom 14. Februar 2017 per 1. März 2017 in ein solches als

Berufsschullehrperson mbA in der Grundbildung umgewandelt und verfügte das

MBA am 20. März 2017 die Platzierung von A auf Stufe 9 der

Lohnklasse 21 des Lohnreglements 24. Mit begründeter Verfügung vom

17. August 2017 hielt das MBA an dieser Lohneinreihung fest.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies den hiergegen erhobenen Rekurs

mit Verfügung vom 13. November 2018 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

A erhob am 12. Dezember 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Verfahren von E und mir seien

zusammenzulegen.

2.

Formelle und

materielle Anerkennung meines Lehrdiploms für Wirtschaft & Recht in der

Berufsmaturität für eine unbefristete Anstellung sowie die Berechtigung auf der

Stufe Berufsmaturität zu unterrichten.

3.

Einreihung in

Lohnklasse 22 seit meiner Beförderung zur Lehrperson mbA im März

2017: Die dadurch entstandene Lohndifferenz zwischen den Lohnklassen 21

und 22, sei mir - unter Berücksichtigung der Steuerprogression zzgl. 5 %

Verzugszins- auszubezahlen. Die damit verbundene Erhöhung der Lektionenzahl

(100%-Pensum) von 25 auf 26 Wochenlektionen sei um 1 Wochenlektion

gemäss § 14 lit. b MBVVO vom 26.5.1999 [Mittel- und

Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 {LS 413.112}] zu

reduzieren und die damit zu viel geleisteten Lektionen seien mir in Form von

bezahlter, arbeitsfreier Zeit zu entschädigen.

4.

Einreihung in

Lohnklasse 21 seit Erhalt des Lehrdiploms Wirtschaft & Recht am

31.7

: Die dadurch entstandene Lohndifferenz zwischen den Lohnklassen 20

und 21 sei mir - unter Berücksichtigung der Steuerprogression zzgl. 5 %

Verzugszins- auszubezahlen.

5.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge […]."

Am 28./29. Januar 2019

erklärte die Bildungsdirektion Verzicht auf Vernehmlassung, während das MBA in

der Beschwerdeantwort vom gleichen bzw. vom Folgetag auf Abweisung der

Beschwerde schloss, soweit darauf eingetreten werden könne.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der Bildungsdirektion über Anordnungen des MBA betreffend die Lohnfestsetzung

von Mittel- und Berufsschullehrpersonen (§ 5 lit. a MBVVO) nach

§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten (vgl. namentlich zur Legitimation, sich gegen einen [teilweisen]

Nichteintretensentscheid zu wehren, Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 58).

1.2

Im

Streit liegt im Wesentlichen die korrekte Lohneinstufung der Beschwerdeführerin

ab 1. August 2016. Praxisgemäss gelten bei fortbestehenden

Anstellungsverhältnissen als Streitwert die (strittigen)

Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Rechtsmittels

beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen

Auflösung des Dienstverhältnisses (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 65a

N. 33). Das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin hätte bei Eingang

der Beschwerde frühestens per Ende Juli 2019 aufgelöst werden können (§ 2 der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom

7.

April 1999 [MBVO, LS 413.111] in Verbindung mit § 17

Abs. 1 lit. c des Personalgesetzes vom 27. September 1998

[LS 177.10] sowie § 7 MBVVO).

Damit bestimmt grundsätzlich die Differenz zwischen beantragtem und gewährtem Lohn

vom 1. August 2016 bis zum 28. Februar 2017 (als Berufsschullehrperson obA)

und vom 1. März 2017 bis zum 31. Juli 2019 (als

Berufsschullehrperson mbA) den Streitwert.

Nach der einschlägigen Lohnskala (Anhang B MBVO in der jeweils

massgeblichen Fassung) betrug die Jahresdifferenz

zwischen den Lohnklassen 20 und 21 im Zeitraum von Anfang August 2016 bis

Ende Februar 2017 auf Stufe 9 knapp Fr. 8'800.- (vgl. OS 67, 15)

und die Jahresdifferenz zwischen den Lohnklassen 21 und 22 im Zeitraum von

Anfang März 2017 bis Ende Juli 2019 auf Stufe 9 durchschnittlich rund

Fr. 9'500.- (vgl. OS 67, 15; OS 73, 24; OS 74,10). Unter

Mitberücksichtigung des Begehrens einer Entschädigung für die von der

Beschwerdeführerin seit 1. März 2017 angeblich zu viel geleisteten

Wochenlektionen beläuft sich der Streitwert insofern auf gegen

Fr. 29'000.-, weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer

fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin ersucht zunächst darum, ihr Verfahren mit dem – beim

Verwaltungsgericht als Geschäft VB.2018.00802 angelegten – Verfahren ihres

Arbeits­kollegen E zu vereinigen.

2.2

Nach

§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht aus

prozessökonomischen Gründen selbständig eingereichte Rechtsvorkehren

vereinigen. Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei

oder mehrere Rechtsmittelbegehren von Privaten oder eines Gemeinwesens gegen

denselben Entscheid richten oder mehrere Personen gleiche oder ähnliche

Begehren stellen, die dieselben tatsächlichen Umstände und Rechtsfragen

betreffen, sodass bei getrennter Verfahrensführung widersprechende Entscheide

möglich wären (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu

§§ 4–31 N. 58 ff.).

Die Verfahren, welche die Beschwerdeführerin vereinigt

haben möchte, betreffen indes weder dieselben Parteien noch liegt ihnen

dasselbe Anfechtungsobjekt zugrunde; und auch die zu beurteilenden Sachverhalte

stimmen nicht in allen Punkten überein. Trotz in weiten Teilen identischen

Beschwerdeanträgen und praktisch gleicher Begründung sind die Verfahren

VB.2018.00803 und VB.2018.00802 deshalb nicht zu vereinigen.

3.

Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin

insofern nicht ein, als sich diese darin (sinngemäss) gegen die rechtskräftigen

Einstufungsverfügungen vom 28. Januar und 7. April 2015 wandte und –

neu – rückwirkend ab Juli bzw. August 2016 die Einreihung in eine höhere Lohnklasse

verlangte.

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, bildete doch allein

die Frage der Rechtmässigkeit des Funktionswechsels und der Neueinreihung der

Beschwerdeführerin in die Lohnklasse 21 per 1. März 2017 Gegenstand

der Ausgangsverfügung und ist das beschwerdeführerische Begehren rückwirkender

Anpassung der bis dahin massgeblichen Lohneinreihung insofern nicht vom Streitgegenstand

des Rechtsmittelverfahrens erfasst.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

sie sei per 1. März 2017 als Berufsschullehrperson mbA im

Unterrichtstyp BMS/KV anzustellen und in die Lohnklasse 22 einzureihen, da

sie als Inhaberin sowohl eines Hochschulabschlusses im unterrichteten Fach als

auch eines Lehrdiploms für den Unterricht an Berufsfachschulen inklusive

Berufsmaturität in Betriebswirtschaft und Recht nicht nur die bundesrechtlichen

Voraussetzungen, sondern auch die Vorgaben des kantonalen Rechts erfülle.

4.2

Nach Art. 46 Abs. 1 des

(eidgenössischen) Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG,

SR 412.10) verfügen Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der

höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten,

über eine fachliche sowie eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.

Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an

die Bildung der Lehrkräfte fest (Art. 46 Abs. 2 BBG). Art. 46

Abs. 1 lit. a der (eidgenössischen) Berufsbildungsverordnung vom

19.

November 2003 (BBV, SR 412.101) statuiert in diesem Sinn, dass Lehrkräfte

für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität über eine Lehrbefähigung

für die Sekundarstufe II mit einer berufspädagogischen Bildung auf

Hochschulstufe (lit. a), einer Fachbildung mit einem Abschluss auf

Tertiärstufe (lit. b) sowie betriebliche Erfahrung von sechs Monaten

(lit. c) verfügen müssen. Für das Erteilen von Fächern wiederum, die ein

Hochschulstudium voraussetzen, ist nach Art. 46 Abs. 3 BBV eine

gymnasiale Lehrbefähigung ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von

300.

Lehrstunden (lit. a) oder ein entsprechendes Hochschulstudium

ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden

(lit. b) erforderlich.

Gemäss dem am 1. Mai 2015 vom Staatssekretariat für

Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erlassenen "Leitfaden Qualifikation

von Lehrpersonen für Fächer der Berufsmaturität" ([Leitfaden]

Ziff. 2.1) werden die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung von

Unterricht in Bildungsgängen für den Erwerb einer eidgenössischen

Berufsmaturität dabei auf Bundesebene bereits als gegeben angesehen, wenn die

betreffenden Lehrpersonen – wie die Beschwerdeführerin (vgl. das

"Merkblatt altrechtliche Fachhochschultitel" des SBFI vom

21.

November 2017 [www.sbfi.ch > Hochschulen > Die

Hochschulen > Koordination Hochschulbereich > Diplome und Titel

an Schweizer Hochschulen {zuletzt abgerufen am 26. April 2019}]) – über

ein entsprechendes dem Bachelorabschluss an einer Fachhochschule

gleichgestelltes (altrechtliches) Fachhochschuldiplom verfügen

(www.sbfi.admin.ch > Bildung > Berufsbildungssteuerung und Berufsbildungspolitik

> Berufsbildungsverantwortliche > Berufspädagogische

Bildungsgänge [zuletzt abgerufen am 26. April 2019]), weshalb die

Beschwerdeführerin die bundesrechtlichen Anforderungen für die Erteilung von

Unterricht im Fach Wirtschaft und Recht auf Berufsmaturitätsstufe grundsätzlich

erfüllen dürfte (vgl. Ziff. 2.2 des Leitfadens). Hierbei handelt es sich indes

– wie aufgezeigt – lediglich um Mindest- bzw. Minimalanforderungen (vgl.

Art. 46 Abs. 2 BBG), sodass es den Kantonen freisteht, höhere Anforderungen

zu stellen, als es das Bundesrecht tut (vgl. die Antwort des Nationalrats auf

die von Aline Trede am 25. November 2014 eingereichte Frage

"Lehrkräfte an Berufsmaturitätsschulen. Ungleiche Anforderungen?",

Geschäfts-Nr. 14.5517 [www.parlament.ch > Geschäfte]).

4.3

Im Kanton

Zürich setzt nun § 3 Abs. 4 MBVO für die unbefristete Anstellung als

Mittel- und Berufsschullehrperson voraus, dass diese in den Fächern, in denen

sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom

für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und

pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von

wenigstens einem Jahr aufweist.

Darüber, was unter

"Hochschulabschluss" zu verstehen sei und ob davon – dem weiten

Verständnis des Bundesgesetz- bzw. -verordnunggebers folgend – auch

Bachelorabschlüsse von Fachhochschulen erfasst seien, äussert sich der

Verordnungstext nicht näher. Gemäss Vorinstanz und Beschwerdegegner kann damit

jedoch nur der heutige Masterabschluss gemeint sein, da die Mittelschul- und

Berufsschulverordnung vor der Einführung des Bologna-Modells erlassen worden

sei und es damals noch keinen mit dem Bachelor vergleichbaren Hochschulabschluss

gegeben habe.

Dem lässt sich – jedenfalls in

dieser Absolutheit – nicht folgen. Wie die Kammer schon im Geschäft

VB.2012.00739 erkannt hat, wurde im Rahmen der Bologna-Reform eine Zweiteilung

des Studiums vorgenommen, welche kein Pendant im bisherigen System findet. So

stellt der heutige Bachelorabschluss bereits einen ersten Hochschulabschluss

dar, der – je nach Fachrichtung unterschiedlich leicht – den Einstieg ins

Berufsleben ermöglichen soll. Statt einen Masterabschluss zu verlangen, ist im

Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 MBVO deshalb in jedem Einzelfall zu fragen,

ob die betroffene Lehrperson die im jeweiligen Fach höchstmögliche fachliche

Ausbildung – mit Ausnahme des Doktorats in Fächern, in welchen ein

universitäres Studium möglich ist – in Kombination mit einer pädagogischen

Ausbildung, insbesondere dem Diplom für das Höhere Lehramt, absolviert habe

(zum Ganzen VGr, 15. Mai 2013, VB.2012.00739, E. 5.2 ff., auch

zum Folgenden). In diesem Sinn lässt sich nämlich bereits der Weisung zur

Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung entnehmen, dass für eine unbefristete

Anstellung nach § 3 Abs. 4 MBVO nicht einmal in jedem Fall ein

Hochschulabschluss notwendig sei, da etwa vor allem für den Berufskundeunterricht

an gewerblichen Berufsschulen – anders als beim Mittelschul- und

Berufsmittelschulunterricht sowie den meisten Fächern des kaufmännischen

Berufsschulunterrichts – häufig keine fachlichen Abschlüsse auf

(Fach-)Hochschulniveau beständen; in diesen Fällen sei deshalb bloss das Diplom

einer Höheren Fachprüfung bzw. der Meisterprüfung vorauszusetzen (vgl. ABl 1999

546.

ff., 556). Aus dem Einreihungsplan im Anhang zur Mittelschul- und

Berufsschullehrerverordnung ergibt sich entsprechend, dass Lehrpersonen obA

und mbA für den berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterricht an

Berufsschulen selbst dann in die – für diese Schulstufe – jeweils höchste

Lohnklasse (20 bzw. 21) eingereiht werden können, wenn sie

"lediglich" über ein passendes (Lehr-)Diplom des Schweizerischen

Instituts für Berufspädagogik (heute: Eidgenössisches Hochschulinstitut für

Berufsbildung) oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen, während die

Einreihung in die höchsten Lohnklassen (21 bzw. 22) bei Lehrpersonen obA

und mbA an Mittelschulen, Berufsmittelschulen sowie kaufmännischen

Berufsschulen einen bzw. den höchsten fachlichen Abschluss auf Hochschulniveau

(einen "Hochschulabschluss" im Gegensatz zu einem "Fachabschluss

tieferer Stufe als Hochschulabschluss" bzw. das Eidgenössische

Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

im Gegensatz zum Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom I,

Schulmusik I oder Zeichnen I) erfordert.

4.4

Die unbefristete

Zulassung der Beschwerdeführerin als Berufsschullehrperson im Fach Wirtschaft

und Recht auf der Unterrichtsstufe BMS/KV setzte demzufolge voraus, dass sie

zumindest in einem der beiden von ihr auf dieser Stufe unterrichteten

(Teil-)Fächer über die höchstmögliche Ausbildung verfügte, was nicht der Fall

ist bzw. bereits zum Zeitpunkt ihres Studiums nicht der Fall war, ist bzw. war

doch sowohl im Fach Wirtschaft als auch im Fach Recht die wissenschaftliche

Ausbildung an einer Universität und damit der Erwerb eines (heutigen) Masterabschlusses

möglich. Vor diesem Hintergrund setzt denn auch der Erwerb des Lehrdiploms

"Berufsmaturität" an der Pädagogischen Hochschule Zürich heute in

fachlicher Hinsicht einen Abschluss auf Masterstufe im jeweiligen

Unterrichtsfach voraus; anders als beim Erwerb des Lehrdiploms Wirtschaft und

Gesellschaft in der kaufmännischen Grundbildung genügt ein Bachelorabschluss

nicht (vgl. www.phzh.ch > Informationen für Berufsfachschullehrpersonen

> Lehrdiplom Berufsmaturität [zuletzt besucht am 26. April 2019]

sowie Ziff. 3 des Anhangs zum Reglement zur Ausbildung von

Berufsbildungsverantwortlichen im Haupt- und Nebenfach an der Pädagogischen

Hochschule Zürich vom 27. August 2013 [LS 414.55]; strenger

Art. 8 der Weisungen der Pädagogischen Hochschule Bern über die

fachwissenschaftlichen Voraussetzungen der Zulassung zum Studium und zur

Diplomierung vom 30. Januar 2019 [www.phbern.ch > Studiengänge

> Sekundarstufe II > Zulassung und Anmeldung

> Fachwissenschaftliche Voraussetzungen [zuletzt besucht am

26.

April 2019]; ferner die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium

und den Diplomerwerb im Fach Wirtschaftspädagogik mit der Spezialisierung "Dipl.

Lehrer/in an Berufsfachschulen, inkl. Unterricht in der Berufsmaturität

[Wirtschaft und Recht]" an der Universität St. Gallen [www.unisg.ch

> Studieren > Master > Zusatzqualifikationen

> Ausbildung in Wirtschaftspädagogik]).

Die Fachausbildung der Beschwerdeführerin kann sodann auch

nicht insgesamt als einem Masterstudium, für dessen Abschluss mindestens

270.

ECTS erworben werden müssen, gleichwertig eingestuft werden, da diese

– soweit ersichtlich – seit Erwerb des Diploms in Betriebsökonomie im Jahr

2006, welches heute dem Titel Bachelor of Science entspricht und wofür sie

maximal 6 ECTS in Volkswirtschaft, 8,5 ECTS in Recht sowie 24,5 ECTS

in Betriebswirtschaft hatte erlangen müssen, keine zusätzliche fach- bzw.

fächerspezifische Ausbildung absolviert hat (vgl. Art. 1 der

Bologna-Richtlinien FH und PH vom 28. Mai 2015 [SR 414.205.4]). Die

Pädagogische Hochschule Luzern jedenfalls machte die Erteilung des Lehrdiploms

für den Unterricht an Berufsfachschulen inklusive Berufsmaturität in

Betriebswirtschaft und Recht an die Beschwerdeführerin nicht etwa vom Nachweis

einer einem Masterstudium gleichwertigen fachlichen Zusatzqualifikation

abhängig; zur Erlangung des betreffenden Diploms musste die Beschwerdeführerin

nach Erhalt des Lehrdiploms für den Unterricht an Berufsfachschulen in

Berufskunde, wofür bereits ein Abschluss der höheren Berufsbildung genügt

hätte, lediglich noch während zweier zusätzlicher Semester verschiedene Module

in den Bereichen Fachdidaktik, Berufspädagogik und Erwachsenenbildung besuchen

("Upgrade-Diplom"; vgl. www.phlu.ch > Studium

> Zulassung und Anmeldung > Zulassungsbedingungen

> Studiengänge Berufsbildung [zuletzt besucht am 26. April 2019]).

4.5

Sind damit

aber bezüglich der Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin an der Schule D im

Fach Wirtschaft und Recht die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 MBVO

nicht erfüllt und wurde die Beschwerdeführerin deshalb dort zu Recht nicht

unbefristet als Berufsschullehrperson mbA für den Berufsmaturitäts- und

kaufmännischen Berufsfachschulunterricht in diesem Fach angestellt, lässt sich

auch ihre Lohneinreihung in Lohnklasse 21 statt – wie verlangt –

Lohnklasse 22 nicht beanstanden:

Der Einreihungsplan für die Entlöhnung der Lehrpersonen an

den kantonalen Mittel- und Berufsschulen weist sechs Lohnklassen à 27 Lohnstufen

auf (§ 6 in Verbindung mit der Lohnskala im Anhang B MBVO). Die

Einreihung erfolgt gemäss § 6a nach dem Einreihungsplan in Anhang A

MBVO. Für Lehrpersonen mbA, welche – wie die Beschwerdeführerin – nicht

Inhaberinnen bzw. Inhaber des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II

sind, ist die Lohnklasse 22 dabei nur vorgesehen, wenn sie an einer

Mittelschule tätig sind und einen Hochschulabschluss sowie ein Diplom für das

Höhere Lehramt aufweisen oder aber an einer Berufsmittel- oder kaufmännischen

Berufsschule Fächer unterrichten, "bei denen ein abgeschlossenes

Hochschulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet";

die Einreihung in die Lohnklasse 21 erfolgt dagegen insbesondere bei

Lehrpersonen mbA, die im Besitz eines Diploms des Schweizerischen

Instituts für Berufspädagogik oder einer gleichwertigen Ausbildung sind und an

einer Berufsschule berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterricht erteilen

(Ziff. II des Anhangs A MBVO).

Da die Beschwerdeführerin – wie oben dargelegt – im Kanton Zürich

mangels genügender fachwissenschaftlicher Ausbildung als Lehrperson mbA

keinen Berufsmaturitäts- oder kaufmännischen Berufsfachschulunterricht erteilen

kann, fällt ihre Einreihung in die (höchste) Lohnklasse 22 demnach ausser

Betracht. Entgegen ihrem Dafürhalten erscheint ihre tiefere Besoldung als jene

von Personen, welche infolge ihrer höheren fachlichen Ausbildung als

Lehrpersonen mbA Fächer an einer Berufsmittel- oder kaufmännischen

Berufsschule unterrichten dürfen, dabei nicht willkürlich, sind mit den Motiven

der Art und der Dauer der Ausbildung bzw. der (fachlichen) Qualifikation doch

sachliche Gründe für eine unterschiedliche Lohneinreihung gegeben. Die

(sinngemässe) Rüge der Beschwerdeführerin, der Grundsatz der Wahrung von Treu

und Glauben sei verletzt, weil sie aufgrund des (unklaren) Wortlauts der

Mittelschul- und Berufsbildungsverordnung davon habe ausgehen dürfen, die

Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung und Entlöhnung als

Berufsschullehrperson mbA im Unterrichtstyp BMS/KV zu erfüllen, dringt

schliesslich ebenfalls nicht durch. So vermögen Rechtsetzungsakte in der Regel

keine Vertrauensgrundlage darzustellen, da diese zu wenig bestimmt sind, um

gewisse Erwartungen zu wecken, und ist weder dargetan noch ersichtlich, dass

der Beschwerdeführerin seitens des (zuständigen) MBA in einer Art und Weise,

welche hätte eine Vertrauensgrundlage schaffen können, eine bestimmte Auslegung

in Aussicht gestellt oder gar zugesichert worden wäre, mit dem Erwerb eines

Lehrdiploms für den Unterricht an Berufsfachschulen inklusive Berufsmaturität

der Pädagogischen Hochschule Luzern im Jahr 2016 im Kanton Zürich die

(pädagogischen und fachlichen) Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung

als Lehrperson auf der Unterrichtsstufe BMS/KV zu erfüllen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt (oben 1.2),

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3

VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Da hier eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Streit liegt und der

Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist in der Rechtsmittelbelehrung

des nachfolgenden Dispositivs auf die ordentliche Beschwerde zu verweisen

(Art. 83 lit. g und Art. 85 Abs. 1 lit. b des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an …