VB.2018.00803
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00803
8. Mai 2019Deutsch17 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00803
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat
Zürich,
vertreten durch das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einreihung in die Lohnklasse,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1976), diplomierte Betriebsökonomin FH, trat auf Beginn des Schuljahrs
2013/2014 eine befristete Stelle als Lehrbeauftragte für das Fach Wirtschaft
und Gesellschaft bei der kantonalen Schule D an. Das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA) platzierte A auf Stufe 7 der
Lohnklasse 19 des Lohnreglements 24.
Da A bereits im Juli 2014 das Lehrdiplom für den
Unterricht an Berufsfachschulen in Berufskunde erworben hatte, wurde das
befristete Anstellungsverhältnis in der Folge mit Verfügung vom 28. Januar
2015 rückwirkend per 1. September 2014 in ein unbefristetes überführt und A
neu auf Lohnstufe 8 der Lohnklasse 20 platziert. Per 1. März
2015 erfolgte die Umwandlung dieses Anstellungsverhältnisses in ein solches
(ebenfalls) unbefristeter Art als Berufsschullehrperson für den
berufskundlichen Unterricht im Fach Wirtschaft und Gesellschaft in der
Grundbildung ("Funktionswechsel"); die übrigen Anstellungsbedingungen
wurden beibehalten.
B. Nach
Erwerb des Lehrdiploms der Pädagogischen Hochschule Luzern für den Unterricht
an Berufsfachschulen inklusive Berufsmaturität in Betriebswirtschaft und Recht
im Juli 2016 wurde A mit Beschluss der Schulkommission der Schule D vom
15. November 2016 per 1. März 2017 als Berufsschullehrperson mit
besonderen Aufgaben (mbA) gewählt. Mitte Dezember 2016 ersuchte die Schule D
das MBA deshalb darum, A (rückwirkend) per 1. August 2016 als
Berufsschullehrperson ohne besondere Aufgaben (obA) in der Grundbildung auf Stufe 9
der Lohnklasse 21 des Lohnreglements 24 zu platzieren sowie ab 1. März
2017 als Berufsschullehrperson mbA für Berufsmaturitäts- und
kaufmännischen Berufsfachschulunterricht (BMS/KV) auf Lohnstufe 9 der
Lohnklasse 22.
Mit E-Mail vom 23. Dezember 2016 teilte das MBA der Schule D
mit, dass dem nicht entsprochen werden könne, da die Lehrtätigkeit als Berufsschullehrperson mbA
im Unterrichtstyp BMS/KV "ein abgeschlossenes Hochschulstudium"
voraussetze, worüber A nicht verfüge. Vor diesem Hintergrund wurde das
Anstellungsverhältnis von A mit Verfügung der Schulkommission der Schule D
vom 14. Februar 2017 per 1. März 2017 in ein solches als
Berufsschullehrperson mbA in der Grundbildung umgewandelt und verfügte das
MBA am 20. März 2017 die Platzierung von A auf Stufe 9 der
Lohnklasse 21 des Lohnreglements 24. Mit begründeter Verfügung vom
17. August 2017 hielt das MBA an dieser Lohneinreihung fest.
Erwägungen
II.
Die Bildungsdirektion wies den hiergegen erhobenen Rekurs
mit Verfügung vom 13. November 2018 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
A erhob am 12. Dezember 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfahren von E und mir seien
zusammenzulegen.
2.
Formelle und
materielle Anerkennung meines Lehrdiploms für Wirtschaft & Recht in der
Berufsmaturität für eine unbefristete Anstellung sowie die Berechtigung auf der
Stufe Berufsmaturität zu unterrichten.
3.
Einreihung in
Lohnklasse 22 seit meiner Beförderung zur Lehrperson mbA im März
2017: Die dadurch entstandene Lohndifferenz zwischen den Lohnklassen 21
und 22, sei mir - unter Berücksichtigung der Steuerprogression zzgl. 5 %
Verzugszins- auszubezahlen. Die damit verbundene Erhöhung der Lektionenzahl
(100%-Pensum) von 25 auf 26 Wochenlektionen sei um 1 Wochenlektion
gemäss § 14 lit. b MBVVO vom 26.5.1999 [Mittel- und
Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 {LS 413.112}] zu
reduzieren und die damit zu viel geleisteten Lektionen seien mir in Form von
bezahlter, arbeitsfreier Zeit zu entschädigen.
4.
Einreihung in
Lohnklasse 21 seit Erhalt des Lehrdiploms Wirtschaft & Recht am
31.7
: Die dadurch entstandene Lohndifferenz zwischen den Lohnklassen 20
und 21 sei mir - unter Berücksichtigung der Steuerprogression zzgl. 5 %
Verzugszins- auszubezahlen.
5.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge […]."
Am 28./29. Januar 2019
erklärte die Bildungsdirektion Verzicht auf Vernehmlassung, während das MBA in
der Beschwerdeantwort vom gleichen bzw. vom Folgetag auf Abweisung der
Beschwerde schloss, soweit darauf eingetreten werden könne.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Bildungsdirektion über Anordnungen des MBA betreffend die Lohnfestsetzung
von Mittel- und Berufsschullehrpersonen (§ 5 lit. a MBVVO) nach
§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten (vgl. namentlich zur Legitimation, sich gegen einen [teilweisen]
Nichteintretensentscheid zu wehren, Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 58).
1.2
Im
Streit liegt im Wesentlichen die korrekte Lohneinstufung der Beschwerdeführerin
ab 1. August 2016. Praxisgemäss gelten bei fortbestehenden
Anstellungsverhältnissen als Streitwert die (strittigen)
Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Rechtsmittels
beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen
Auflösung des Dienstverhältnisses (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 65a
N. 33). Das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin hätte bei Eingang
der Beschwerde frühestens per Ende Juli 2019 aufgelöst werden können (§ 2 der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom
7.
April 1999 [MBVO, LS 413.111] in Verbindung mit § 17
Abs. 1 lit. c des Personalgesetzes vom 27. September 1998
[LS 177.10] sowie § 7 MBVVO).
Damit bestimmt grundsätzlich die Differenz zwischen beantragtem und gewährtem Lohn
vom 1. August 2016 bis zum 28. Februar 2017 (als Berufsschullehrperson obA)
und vom 1. März 2017 bis zum 31. Juli 2019 (als
Berufsschullehrperson mbA) den Streitwert.
Nach der einschlägigen Lohnskala (Anhang B MBVO in der jeweils
massgeblichen Fassung) betrug die Jahresdifferenz
zwischen den Lohnklassen 20 und 21 im Zeitraum von Anfang August 2016 bis
Ende Februar 2017 auf Stufe 9 knapp Fr. 8'800.- (vgl. OS 67, 15)
und die Jahresdifferenz zwischen den Lohnklassen 21 und 22 im Zeitraum von
Anfang März 2017 bis Ende Juli 2019 auf Stufe 9 durchschnittlich rund
Fr. 9'500.- (vgl. OS 67, 15; OS 73, 24; OS 74,10). Unter
Mitberücksichtigung des Begehrens einer Entschädigung für die von der
Beschwerdeführerin seit 1. März 2017 angeblich zu viel geleisteten
Wochenlektionen beläuft sich der Streitwert insofern auf gegen
Fr. 29'000.-, weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer
fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin ersucht zunächst darum, ihr Verfahren mit dem – beim
Verwaltungsgericht als Geschäft VB.2018.00802 angelegten – Verfahren ihres
Arbeitskollegen E zu vereinigen.
2.2
Nach
§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht aus
prozessökonomischen Gründen selbständig eingereichte Rechtsvorkehren
vereinigen. Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei
oder mehrere Rechtsmittelbegehren von Privaten oder eines Gemeinwesens gegen
denselben Entscheid richten oder mehrere Personen gleiche oder ähnliche
Begehren stellen, die dieselben tatsächlichen Umstände und Rechtsfragen
betreffen, sodass bei getrennter Verfahrensführung widersprechende Entscheide
möglich wären (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu
§§ 4–31 N. 58 ff.).
Die Verfahren, welche die Beschwerdeführerin vereinigt
haben möchte, betreffen indes weder dieselben Parteien noch liegt ihnen
dasselbe Anfechtungsobjekt zugrunde; und auch die zu beurteilenden Sachverhalte
stimmen nicht in allen Punkten überein. Trotz in weiten Teilen identischen
Beschwerdeanträgen und praktisch gleicher Begründung sind die Verfahren
VB.2018.00803 und VB.2018.00802 deshalb nicht zu vereinigen.
3.
Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin
insofern nicht ein, als sich diese darin (sinngemäss) gegen die rechtskräftigen
Einstufungsverfügungen vom 28. Januar und 7. April 2015 wandte und –
neu – rückwirkend ab Juli bzw. August 2016 die Einreihung in eine höhere Lohnklasse
verlangte.
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, bildete doch allein
die Frage der Rechtmässigkeit des Funktionswechsels und der Neueinreihung der
Beschwerdeführerin in die Lohnklasse 21 per 1. März 2017 Gegenstand
der Ausgangsverfügung und ist das beschwerdeführerische Begehren rückwirkender
Anpassung der bis dahin massgeblichen Lohneinreihung insofern nicht vom Streitgegenstand
des Rechtsmittelverfahrens erfasst.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend,
sie sei per 1. März 2017 als Berufsschullehrperson mbA im
Unterrichtstyp BMS/KV anzustellen und in die Lohnklasse 22 einzureihen, da
sie als Inhaberin sowohl eines Hochschulabschlusses im unterrichteten Fach als
auch eines Lehrdiploms für den Unterricht an Berufsfachschulen inklusive
Berufsmaturität in Betriebswirtschaft und Recht nicht nur die bundesrechtlichen
Voraussetzungen, sondern auch die Vorgaben des kantonalen Rechts erfülle.
4.2
Nach Art. 46 Abs. 1 des
(eidgenössischen) Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG,
SR 412.10) verfügen Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der
höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten,
über eine fachliche sowie eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an
die Bildung der Lehrkräfte fest (Art. 46 Abs. 2 BBG). Art. 46
Abs. 1 lit. a der (eidgenössischen) Berufsbildungsverordnung vom
19.
November 2003 (BBV, SR 412.101) statuiert in diesem Sinn, dass Lehrkräfte
für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität über eine Lehrbefähigung
für die Sekundarstufe II mit einer berufspädagogischen Bildung auf
Hochschulstufe (lit. a), einer Fachbildung mit einem Abschluss auf
Tertiärstufe (lit. b) sowie betriebliche Erfahrung von sechs Monaten
(lit. c) verfügen müssen. Für das Erteilen von Fächern wiederum, die ein
Hochschulstudium voraussetzen, ist nach Art. 46 Abs. 3 BBV eine
gymnasiale Lehrbefähigung ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von
300.
Lehrstunden (lit. a) oder ein entsprechendes Hochschulstudium
ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden
(lit. b) erforderlich.
Gemäss dem am 1. Mai 2015 vom Staatssekretariat für
Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erlassenen "Leitfaden Qualifikation
von Lehrpersonen für Fächer der Berufsmaturität" ([Leitfaden]
Ziff. 2.1) werden die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung von
Unterricht in Bildungsgängen für den Erwerb einer eidgenössischen
Berufsmaturität dabei auf Bundesebene bereits als gegeben angesehen, wenn die
betreffenden Lehrpersonen – wie die Beschwerdeführerin (vgl. das
"Merkblatt altrechtliche Fachhochschultitel" des SBFI vom
21.
November 2017 [www.sbfi.ch > Hochschulen > Die
Hochschulen > Koordination Hochschulbereich > Diplome und Titel
an Schweizer Hochschulen {zuletzt abgerufen am 26. April 2019}]) – über
ein entsprechendes dem Bachelorabschluss an einer Fachhochschule
gleichgestelltes (altrechtliches) Fachhochschuldiplom verfügen
(www.sbfi.admin.ch > Bildung > Berufsbildungssteuerung und Berufsbildungspolitik
> Berufsbildungsverantwortliche > Berufspädagogische
Bildungsgänge [zuletzt abgerufen am 26. April 2019]), weshalb die
Beschwerdeführerin die bundesrechtlichen Anforderungen für die Erteilung von
Unterricht im Fach Wirtschaft und Recht auf Berufsmaturitätsstufe grundsätzlich
erfüllen dürfte (vgl. Ziff. 2.2 des Leitfadens). Hierbei handelt es sich indes
– wie aufgezeigt – lediglich um Mindest- bzw. Minimalanforderungen (vgl.
Art. 46 Abs. 2 BBG), sodass es den Kantonen freisteht, höhere Anforderungen
zu stellen, als es das Bundesrecht tut (vgl. die Antwort des Nationalrats auf
die von Aline Trede am 25. November 2014 eingereichte Frage
"Lehrkräfte an Berufsmaturitätsschulen. Ungleiche Anforderungen?",
Geschäfts-Nr. 14.5517 [www.parlament.ch > Geschäfte]).
4.3
Im Kanton
Zürich setzt nun § 3 Abs. 4 MBVO für die unbefristete Anstellung als
Mittel- und Berufsschullehrperson voraus, dass diese in den Fächern, in denen
sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom
für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und
pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von
wenigstens einem Jahr aufweist.
Darüber, was unter
"Hochschulabschluss" zu verstehen sei und ob davon – dem weiten
Verständnis des Bundesgesetz- bzw. -verordnunggebers folgend – auch
Bachelorabschlüsse von Fachhochschulen erfasst seien, äussert sich der
Verordnungstext nicht näher. Gemäss Vorinstanz und Beschwerdegegner kann damit
jedoch nur der heutige Masterabschluss gemeint sein, da die Mittelschul- und
Berufsschulverordnung vor der Einführung des Bologna-Modells erlassen worden
sei und es damals noch keinen mit dem Bachelor vergleichbaren Hochschulabschluss
gegeben habe.
Dem lässt sich – jedenfalls in
dieser Absolutheit – nicht folgen. Wie die Kammer schon im Geschäft
VB.2012.00739 erkannt hat, wurde im Rahmen der Bologna-Reform eine Zweiteilung
des Studiums vorgenommen, welche kein Pendant im bisherigen System findet. So
stellt der heutige Bachelorabschluss bereits einen ersten Hochschulabschluss
dar, der – je nach Fachrichtung unterschiedlich leicht – den Einstieg ins
Berufsleben ermöglichen soll. Statt einen Masterabschluss zu verlangen, ist im
Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 MBVO deshalb in jedem Einzelfall zu fragen,
ob die betroffene Lehrperson die im jeweiligen Fach höchstmögliche fachliche
Ausbildung – mit Ausnahme des Doktorats in Fächern, in welchen ein
universitäres Studium möglich ist – in Kombination mit einer pädagogischen
Ausbildung, insbesondere dem Diplom für das Höhere Lehramt, absolviert habe
(zum Ganzen VGr, 15. Mai 2013, VB.2012.00739, E. 5.2 ff., auch
zum Folgenden). In diesem Sinn lässt sich nämlich bereits der Weisung zur
Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung entnehmen, dass für eine unbefristete
Anstellung nach § 3 Abs. 4 MBVO nicht einmal in jedem Fall ein
Hochschulabschluss notwendig sei, da etwa vor allem für den Berufskundeunterricht
an gewerblichen Berufsschulen – anders als beim Mittelschul- und
Berufsmittelschulunterricht sowie den meisten Fächern des kaufmännischen
Berufsschulunterrichts – häufig keine fachlichen Abschlüsse auf
(Fach-)Hochschulniveau beständen; in diesen Fällen sei deshalb bloss das Diplom
einer Höheren Fachprüfung bzw. der Meisterprüfung vorauszusetzen (vgl. ABl 1999
546.
ff., 556). Aus dem Einreihungsplan im Anhang zur Mittelschul- und
Berufsschullehrerverordnung ergibt sich entsprechend, dass Lehrpersonen obA
und mbA für den berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterricht an
Berufsschulen selbst dann in die – für diese Schulstufe – jeweils höchste
Lohnklasse (20 bzw. 21) eingereiht werden können, wenn sie
"lediglich" über ein passendes (Lehr-)Diplom des Schweizerischen
Instituts für Berufspädagogik (heute: Eidgenössisches Hochschulinstitut für
Berufsbildung) oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen, während die
Einreihung in die höchsten Lohnklassen (21 bzw. 22) bei Lehrpersonen obA
und mbA an Mittelschulen, Berufsmittelschulen sowie kaufmännischen
Berufsschulen einen bzw. den höchsten fachlichen Abschluss auf Hochschulniveau
(einen "Hochschulabschluss" im Gegensatz zu einem "Fachabschluss
tieferer Stufe als Hochschulabschluss" bzw. das Eidgenössische
Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II
im Gegensatz zum Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom I,
Schulmusik I oder Zeichnen I) erfordert.
4.4
Die unbefristete
Zulassung der Beschwerdeführerin als Berufsschullehrperson im Fach Wirtschaft
und Recht auf der Unterrichtsstufe BMS/KV setzte demzufolge voraus, dass sie
zumindest in einem der beiden von ihr auf dieser Stufe unterrichteten
(Teil-)Fächer über die höchstmögliche Ausbildung verfügte, was nicht der Fall
ist bzw. bereits zum Zeitpunkt ihres Studiums nicht der Fall war, ist bzw. war
doch sowohl im Fach Wirtschaft als auch im Fach Recht die wissenschaftliche
Ausbildung an einer Universität und damit der Erwerb eines (heutigen) Masterabschlusses
möglich. Vor diesem Hintergrund setzt denn auch der Erwerb des Lehrdiploms
"Berufsmaturität" an der Pädagogischen Hochschule Zürich heute in
fachlicher Hinsicht einen Abschluss auf Masterstufe im jeweiligen
Unterrichtsfach voraus; anders als beim Erwerb des Lehrdiploms Wirtschaft und
Gesellschaft in der kaufmännischen Grundbildung genügt ein Bachelorabschluss
nicht (vgl. www.phzh.ch > Informationen für Berufsfachschullehrpersonen
> Lehrdiplom Berufsmaturität [zuletzt besucht am 26. April 2019]
sowie Ziff. 3 des Anhangs zum Reglement zur Ausbildung von
Berufsbildungsverantwortlichen im Haupt- und Nebenfach an der Pädagogischen
Hochschule Zürich vom 27. August 2013 [LS 414.55]; strenger
Art. 8 der Weisungen der Pädagogischen Hochschule Bern über die
fachwissenschaftlichen Voraussetzungen der Zulassung zum Studium und zur
Diplomierung vom 30. Januar 2019 [www.phbern.ch > Studiengänge
> Sekundarstufe II > Zulassung und Anmeldung
> Fachwissenschaftliche Voraussetzungen [zuletzt besucht am
26.
April 2019]; ferner die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium
und den Diplomerwerb im Fach Wirtschaftspädagogik mit der Spezialisierung "Dipl.
Lehrer/in an Berufsfachschulen, inkl. Unterricht in der Berufsmaturität
[Wirtschaft und Recht]" an der Universität St. Gallen [www.unisg.ch
> Studieren > Master > Zusatzqualifikationen
> Ausbildung in Wirtschaftspädagogik]).
Die Fachausbildung der Beschwerdeführerin kann sodann auch
nicht insgesamt als einem Masterstudium, für dessen Abschluss mindestens
270.
ECTS erworben werden müssen, gleichwertig eingestuft werden, da diese
– soweit ersichtlich – seit Erwerb des Diploms in Betriebsökonomie im Jahr
2006, welches heute dem Titel Bachelor of Science entspricht und wofür sie
maximal 6 ECTS in Volkswirtschaft, 8,5 ECTS in Recht sowie 24,5 ECTS
in Betriebswirtschaft hatte erlangen müssen, keine zusätzliche fach- bzw.
fächerspezifische Ausbildung absolviert hat (vgl. Art. 1 der
Bologna-Richtlinien FH und PH vom 28. Mai 2015 [SR 414.205.4]). Die
Pädagogische Hochschule Luzern jedenfalls machte die Erteilung des Lehrdiploms
für den Unterricht an Berufsfachschulen inklusive Berufsmaturität in
Betriebswirtschaft und Recht an die Beschwerdeführerin nicht etwa vom Nachweis
einer einem Masterstudium gleichwertigen fachlichen Zusatzqualifikation
abhängig; zur Erlangung des betreffenden Diploms musste die Beschwerdeführerin
nach Erhalt des Lehrdiploms für den Unterricht an Berufsfachschulen in
Berufskunde, wofür bereits ein Abschluss der höheren Berufsbildung genügt
hätte, lediglich noch während zweier zusätzlicher Semester verschiedene Module
in den Bereichen Fachdidaktik, Berufspädagogik und Erwachsenenbildung besuchen
("Upgrade-Diplom"; vgl. www.phlu.ch > Studium
> Zulassung und Anmeldung > Zulassungsbedingungen
> Studiengänge Berufsbildung [zuletzt besucht am 26. April 2019]).
4.5
Sind damit
aber bezüglich der Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin an der Schule D im
Fach Wirtschaft und Recht die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 MBVO
nicht erfüllt und wurde die Beschwerdeführerin deshalb dort zu Recht nicht
unbefristet als Berufsschullehrperson mbA für den Berufsmaturitäts- und
kaufmännischen Berufsfachschulunterricht in diesem Fach angestellt, lässt sich
auch ihre Lohneinreihung in Lohnklasse 21 statt – wie verlangt –
Lohnklasse 22 nicht beanstanden:
Der Einreihungsplan für die Entlöhnung der Lehrpersonen an
den kantonalen Mittel- und Berufsschulen weist sechs Lohnklassen à 27 Lohnstufen
auf (§ 6 in Verbindung mit der Lohnskala im Anhang B MBVO). Die
Einreihung erfolgt gemäss § 6a nach dem Einreihungsplan in Anhang A
MBVO. Für Lehrpersonen mbA, welche – wie die Beschwerdeführerin – nicht
Inhaberinnen bzw. Inhaber des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II
sind, ist die Lohnklasse 22 dabei nur vorgesehen, wenn sie an einer
Mittelschule tätig sind und einen Hochschulabschluss sowie ein Diplom für das
Höhere Lehramt aufweisen oder aber an einer Berufsmittel- oder kaufmännischen
Berufsschule Fächer unterrichten, "bei denen ein abgeschlossenes
Hochschulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet";
die Einreihung in die Lohnklasse 21 erfolgt dagegen insbesondere bei
Lehrpersonen mbA, die im Besitz eines Diploms des Schweizerischen
Instituts für Berufspädagogik oder einer gleichwertigen Ausbildung sind und an
einer Berufsschule berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterricht erteilen
(Ziff. II des Anhangs A MBVO).
Da die Beschwerdeführerin – wie oben dargelegt – im Kanton Zürich
mangels genügender fachwissenschaftlicher Ausbildung als Lehrperson mbA
keinen Berufsmaturitäts- oder kaufmännischen Berufsfachschulunterricht erteilen
kann, fällt ihre Einreihung in die (höchste) Lohnklasse 22 demnach ausser
Betracht. Entgegen ihrem Dafürhalten erscheint ihre tiefere Besoldung als jene
von Personen, welche infolge ihrer höheren fachlichen Ausbildung als
Lehrpersonen mbA Fächer an einer Berufsmittel- oder kaufmännischen
Berufsschule unterrichten dürfen, dabei nicht willkürlich, sind mit den Motiven
der Art und der Dauer der Ausbildung bzw. der (fachlichen) Qualifikation doch
sachliche Gründe für eine unterschiedliche Lohneinreihung gegeben. Die
(sinngemässe) Rüge der Beschwerdeführerin, der Grundsatz der Wahrung von Treu
und Glauben sei verletzt, weil sie aufgrund des (unklaren) Wortlauts der
Mittelschul- und Berufsbildungsverordnung davon habe ausgehen dürfen, die
Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung und Entlöhnung als
Berufsschullehrperson mbA im Unterrichtstyp BMS/KV zu erfüllen, dringt
schliesslich ebenfalls nicht durch. So vermögen Rechtsetzungsakte in der Regel
keine Vertrauensgrundlage darzustellen, da diese zu wenig bestimmt sind, um
gewisse Erwartungen zu wecken, und ist weder dargetan noch ersichtlich, dass
der Beschwerdeführerin seitens des (zuständigen) MBA in einer Art und Weise,
welche hätte eine Vertrauensgrundlage schaffen können, eine bestimmte Auslegung
in Aussicht gestellt oder gar zugesichert worden wäre, mit dem Erwerb eines
Lehrdiploms für den Unterricht an Berufsfachschulen inklusive Berufsmaturität
der Pädagogischen Hochschule Luzern im Jahr 2016 im Kanton Zürich die
(pädagogischen und fachlichen) Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung
als Lehrperson auf der Unterrichtsstufe BMS/KV zu erfüllen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt (oben 1.2),
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3
VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Da hier eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Streit liegt und der
Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist in der Rechtsmittelbelehrung
des nachfolgenden Dispositivs auf die ordentliche Beschwerde zu verweisen
(Art. 83 lit. g und Art. 85 Abs. 1 lit. b des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an …