Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00804

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00804

17. April 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20748)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1998 geborene kongolesische Staatsangehörige A wurde

nach kongolesischem Recht von seiner im Kanton Zürich lebenden Tante adoptiert.

Am 14. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte hier

einerseits um Asyl, andererseits um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner im Kanton Zürich lebenden "Adoptivmutter" bzw.

Tante. Auf das letztgenannte Gesuch trat das Migrationsamt am 23. September

2015 aufgrund des pendenten Asylverfahrens nicht ein, worauf A als

Asylsuchender in der Schweiz verblieb.

Am 31. August 2018 ersuchte A um die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dem von ihm abstammenden und 2018

geborenen Kind C und dessen Mutter D, mit welcher er liiert aber

"offiziell" nicht zusammenwohnen würde. Sowohl das Kind als auch die

Kindsmutter verfügen über das Schweizer Bürgerrecht.

Das Migrationsamt wies das Nachzugsgesuch am 25. September

2018 ab, da A rechtlich (noch) nicht als Vater des Kindes anerkannt sei und in

keiner besonders engen wirtschaftlicher Beziehung zu diesem stehe. Soweit ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall geltend gemacht wurde, trat das

Migrationsamt auf das Gesuch aufgrund des nach wie vor hängigen Asylgesuchs von

A nicht ein.

Erwägungen

II.

Am 12. Oktober 2018 wurde das Asylgesuch von A durch

das Staatssekretariat für Migration (SEM) erstinstanzlich abgelehnt, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 7. Dezember 2018. Es ist aus den

Akten nicht ersichtlich, ob dieser Asylentscheid inzwischen in Rechtskraft

erwachsen ist.

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 25. September

2018.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. November 2018

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei auf die Beschwerde einzutreten, es sei

der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung

ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2018 zog das

Verwaltungsgericht die vor­instanzlichen Akten bei und gab den Vorinstanzen

Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichentags liess A weitere Unterlagen

nachreichen. Weitere Dokumente wurden mit Eingabe vom 7. Januar 2019

nachgereicht.

Am 17. Januar 2019 zog das Verwaltungsgericht die

Akten im hängigen Vaterschaftsprozess beim Bezirksgericht Uster bei.

Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 reichte A einen

inzwischen rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 14. Januar

2019.

nach, in welchem seine Vaterschaft festgestellt und die elterliche Sorge

über das Kind beiden Eltern gemeinsam übertragen wurde, während die Obhut

allein der Kindsmutter zugeteilt wurde.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2019 setzte

das Verwaltungsgericht den Parteien Frist an, um zu den beigezogenen Akten des

Bezirksgerichts Uster Stellung zu nehmen. Zugleich wurde A Frist angesetzt, zu

einem beabsichtigten Eheschluss mit der Kindsmutter D Stellung zu nehmen und

entsprechende Heiratsabsichten, den Bestand eines allfälligen

Konkubinatsverhältnisses sowie ein Zusammenleben mittels geeigneter Belege

nachzuweisen. Hierauf bekräftigte A mit Eingabe vom 21. Februar 2019

(Datum Poststempel) unter Nachreichung weiterer Belege seinen Heiratswillen

sowie einen beabsichtigten (bzw. faktisch bereits vollzogenen) Zusammenzug mit

der Kindsmutter.

Während das Migrationsamt sich weder zur Beschwerdeschrift

noch zu den nachfolgend beigezogenen bzw. eingereichten Unterlagen und Eingaben

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Bei einem

noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren kann gemäss Art. 14

Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) ein Verfahren um

Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden,

wenn ein Anspruch auf deren Erteilung besteht.

Der Beschwerdeführer leitet aus seinen Beziehungen zu

einem Schweizer Kind und zur Schweizer Kindsmutter sowie dem Recht auf

Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) einen Anspruch auf Bewilligungserteilung ab, weshalb

unabhängig vom Stand seines Asylverfahrens auf das Gesuch einzutreten war.

2.

2.1

Auf

den Anspruch auf Achtung Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV kann sich berufen, wer in intakter familiärer Beziehung mit hier

leben­den nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. anstelle vieler BGE 135 I 143 E. 1.3;

BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1c ff.).

Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem

die Kernfamilie. Darunter ist insbesondere das Zusammenleben minderjähriger

Kinder mit ihren Eltern zu verstehen (BGE 137 I 284 E. 1.3; vgl. auch Art. 3

des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989

[KRK], welcher eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls vorsieht,

jedoch eher programmatischer Natur ist und nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung [vgl. z. B.

BGE 143 I 21 E. 5.5.2] keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer

ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt). Aus einem Konkubinat kann

sich ein entsprechender Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die

partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich

Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen (gefestigtes

Konkubinat).

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer aus seiner Beziehung zu einem Schweizer Kind (vgl. nachfolgend

E. 2.2) oder seiner (Konkubinats-)Beziehung zur Kindsmutter (vgl.

nachfolgend E. 2.3) einen konventions- und verfassungsmässig geschützten

Bewilligungsanspruch ableiten kann.

2.2

Der Beschwerdeführer könnte aufgrund seiner Beziehung zu seinem hier

lebenden Schweizer Kind über ein konventions- und verfassungsrechtlich

geschütztes Anwesenheitsrecht verfügen:

2.2.1

Lebt ein sorge- bzw. obhutsberechtigter ausländischer Elternteil mit seinem

Schweizer Kind zusammen und ist die hiesige Anwesenheit des Schweizer Kindes

von der Anwesenheit des ausländischen Elternteils abhängig, besteht ein

Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug, wenn gegen den ausländischen

Elternteil nichts vorliegt, was ihn als "unerwünschten" Ausländer erscheinen

lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen hinweist, da diesfalls dem hier

lebenden Schweizer Kind nicht zugemutet werden soll, seinem ausländischen

Elternteil in dessen Heimat zu folgen (BGE 137 I 247 E. 4.2.2; BGE

136.

I 285 E. 5; BGE 135 I 153 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 I 145 = Pr

103.

[2014] Nr. 90, E. 3.3).

Lebt das Schweizer Kind getrennt von seinem sorgeberechtigten

ausländischen Elternteil oder ist die Anwesenheit des Kindes nicht abhängig vom

ausländischen Elternteil, hat letzterer nur dann einen konventions- und

verfassungsmässig geschützten Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und

seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht

besonders enge Beziehungen bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der

Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können.

Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen

Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche

Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103

[2014] Nr. 90, E. 3.2 f.; vgl. auch BGr, 22. März 2012,

2C_1031/2011, E. 4.1.4).

2.2.2

Der Beschwerdeführer übt gemeinsam mit der Kindsmutter die elterliche Sorge

aus, während die Obhut für das Kind gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Uster

vom 14. Januar 2019 allein der Kindsmutter zugeteilt wurde. Laut

übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, der Kindsmutter, einer

Nachbarin und der Tante des Beschwerdeführers hält sich der Beschwerdeführer überwiegend

bei der Kindsmutter und dem gemeinsamen Kind in einer Einzimmerwohnung in E

auf, wenngleich sich seine offizielle Meldeadresse weiterhin bei seiner Tante

in der Nachbargemeinde F befindet. Die Familie soll demnach auf der Suche nach

einer für das Zusammenleben geeigneten Wohnung und lediglich aus Platzgründen

noch nicht offiziell zusammengezogen sein. Sodann soll sich der

Beschwerdeführer um sein Kind kümmern und ein liebevoller und

verantwortungsvoller Vater und Partner sein, seine Familie mangels

Arbeitserlaubnis jedoch kaum finanziell unterstützen können.

2.2.3

Da der Beschwerdeführer zwar Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, die

Obhut über das Kind jedoch lediglich faktisch und neben der alleine

obhutsberechtigten Kindsmutter ausübt, würde eine allfällige Wegweisung des

Vaters den Aufenthalt des Kindes in der Schweiz nicht infrage stellen, weshalb

die Rechtsprechung betreffend den umgekehrten Familiennachzug eines

schweizerischen Kindes auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar ist (BGE 140 I

145.

= Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.3 und 4.1; vgl. auch E. 2.2.1

erster Absatz vorstehend). Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer sich

bislang überwiegend klaglos verhalten hat und in wirtschaftlicher und

affektiver Sicht eine besonders enge Beziehung zu seinem Kind pflegt, welche er

von seinem Heimatland Kongo praktisch nicht mehr aufrechterhalten könnte (vgl. E. 2.2.1

zweiter Absatz vorstehend).

2.2.4

Der Beschwerdeführer ist bislang weder strafrechtlich in Erscheinung

getreten noch musste er betrieben werden. Für seinen Lebensunterhalt kam seine

Tante bzw. "Adoptivmutter" auf, weshalb er keine Sozialhilfe beziehen

musste. Soweit ersichtlich hat er sich somit bislang klaglos verhalten. Sodann

erscheint es illusorisch, dass der weitgehend mittellose Beschwerdeführer seine

Beziehung zu seiner Tochter auch vom Kongo aus aufrechterhalten könnte.

2.2.5

Die Kindsmutter, die Tante des Beschwerdeführers und eine Nachbarin haben

allesamt mit Schreiben vom 19. Februar 2019 bestätigt, dass sich der

Beschwerdeführer regelmässig, liebevoll und verantwortungsvoll um sein Kind

kümmern würde. Aus dem Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 14. Januar

2019.

betreffend Vaterschaft ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer und

die Kindsmutter einvernehmlich über ihre Betreuungsanteile verständigen konnten

und bereit sind, gemeinsam Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Zudem

wollen die Kindseltern gemäss Bestätigungsschreiben des Zivilstandsamts F vom

18.

Februar 2019 heiraten, wenngleich ein Ehevorbereitungsverfahren

aufgrund fehlender Dokumente bislang noch nicht eingeleitet werden konnte. All

diese Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine enge affektive

Beziehung zu seinem Kind und der Kindsmutter unterhält und diese bei der

Betreuung unterstützt.

2.2.6

Zu prüfen ist weiter, ob eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders

intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer besteht. Bei der

Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit könnten nicht nur Geld-, sondern

auch Naturalleistungen von Bedeutung sein, insbesondere bei einer

alternierenden (oder faktisch gemeinsamer) Betreuung. Selbst wenn lediglich ein

spontan und in Anerkennung der entsprechenden Pflichten regelmässig geleisteter

Betrag von "symbolischer" Bedeutung vorliegt, kann dieser im

Gesamtzusammenhang aller Umstände wesentlich ins Gewicht fallen, etwa wenn eine

enge affektive Beziehung besteht und sich der Elternteil intensiv um das Kind

kümmert, damit der andere seiner Arbeit nachgehen kann. Entscheidend ist die

Enge der tatsächlich gelebten Kontakte in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen

des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGr, 9. September 2015,2C_1125/2014,

E. 4.6.1 f.). Von einem arbeitsfähigen, unterhaltspflichtigen

Elternteil kann erwartet werden, dass er alle Anstrengungen zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu

können (vgl. BGr, 10. September 2015,2C_1141/2014, E. 3.3.2 f.).

Hingegen kann sich bei einer unverschuldeten Erwerbslosigkeit die

wirtschaftliche Beziehung zu einem Kind auch hauptsächlich in der Erbringung

von Naturalleistungen ausdrücken (BGr, 12. Mai 2016,2C_522/2015, E. 4.4.1,

BGr, 10. September 2015,2C_1141/2014, E. 3.3.3).

Der Beschwerdeführer bringt

vor, die Kindsmutter bei der Kindserziehung und sein Kind im Rahmen seiner

finanziellen Möglichkeiten mit kleinen Beiträgen (für Kleider, Essen, Spielzeug,

Geschenke usw.) zu unterstützen, als Asylbewerber ohne Arbeitserlaubnis jedoch

keinen grösseren finanziellen Beitrag leisten zu können.

Asylsuchende verfügen über keine

generelle Arbeitserlaubnis in der Schweiz, weshalb ein Stellenantritt immer nur

anhand des konkreten Gesuchs eines interessierten Arbeitsgebers bei der

Arbeitsmarktbehörde (Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA) geprüft und unter den

Voraussetzungen von Art. 52 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) bewilligt werden kann.

Inwieweit der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine

Arbeitserlaubnis und eine Arbeitsstelle bemüht hat, geht aus den Akten nicht

hervor. Jedoch erscheint es aufgrund der Bewilligungssituation des

Beschwerdeführers plausibel, dass ihm sein Asylbewerberstatus bislang die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verunmöglicht hat und sich seine Unterstützung

für das Kind deshalb auf Naturalleistungen und symbolische Beiträge beschränken

musste. Die tatsächliche Übernahme von Betreuungsaufgaben und eine Entlastung

der Kindsmutter durch den Beschwerdeführer wird zudem durch die Tatsache

gestützt, dass die Kindsmutter gemäss den im Vaterschaftsprozess eingereichten

Lohnabrechnungen bereits kurz nach der Entbindung wieder erwerbstätig war.

Entgegen der vor­instanzlichen Erwägungen kann deshalb eine im Rahmen der

Möglichkeiten des Beschwerdeführers hinreichend enge wirtschaftliche Beziehung

nicht ohne Weiteres verneint werden.

2.2.7

Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass entgegen der vorinstanzlichen

Erwägungen ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers im Rahmen eines

sogenannten umgekehrten Familiennachzugs (im Sinn von E. 2.2.1 zweiter

Absatz vorstehend) in Betracht kommt.

2.3

Neben der Beziehung zu seinem Kind könnte auch die (Konkubinats-)Beziehung

des Beschwerdeführers zur Kindsmutter in den Schutzbereich des Rechts auf

Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV fallen und einen Aufenthaltsanspruch vermitteln:

2.3.1

Ein durch das Recht auf Familienleben geschütztes gefestigtes

Konkubinat setzt regelmässig voraus, dass die Partner in einem gemeinsamen

Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem

Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände

wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen. Auch

konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit sind zu

berücksichtigen (BGr, 3. Mai 2018,2C_880/2017, E. 3.1 f.; BGr,

24.

Juni 2015,2C_208/2015, E. 1.2; BGr, 23. Februar 2014,

2C_458/2013, E. 2.1).

2.3.2

Wie bereits ausgeführt wurde, bestätigen neben dem Beschwerdeführer auch

die Kindsmutter und weitere Personen, dass der Beschwerdeführer sich

regelmässig bei der Kindsmutter aufhält und diese gemeinsam eine für das

Zusammenleben der Familie geeignete Wohnung suchen. Gemäss Schreiben der

Kindsmutter vom 23. August 2018 besteht seit dem 10. Dezember 2015

eine "romantische Beziehung" zwischen dem Paar. Auch im

Vaterschaftsprozess bestätigte die Kindsmutter, in einer partnerschaftlichen

Beziehung zum Beschwerdeführer zu stehen (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung

vom 7. Januar 2019). Auf eine bereits gefestigte (Konkubinats-)Beziehung

deutet auch, dass das Paar ein gemeinsames Kind hat und gemeinsam für dieses

Sorge tragen will. Überdies wollen beide heiraten und verzögern sich die

Ehevorbereitungen lediglich wegen ausstehender Dokumente. Selbst wenn der

Beschwerdeführer und die Kindsmutter noch nicht sonderlich lange miteinander

liiert sind, erscheint aufgrund dargelegter Umstände und entgegen der vor­instanzlichen

Erwägungen nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer und die Kindsmutter

bereits ein gefestigtes Konkubinat miteinander bilden, womit auch aus diesem

Grund ein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Betracht kommt.

2.4

Es ist

damit nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner

Beziehungen zu seiner Schweizer Tochter und dessen Schweizer Mutter über einen

konventions- und verfassungsmässig geschützten Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt. Gleichwohl erscheint der Sachverhalt für eine

abschliessende Beurteilung noch nicht hinreichend geklärt. So ist zumindest aus

den Meldeverhältnissen das behauptete "faktische" Zusammenleben der

Familie nicht ersichtlich und liegen bislang hauptsächlich Aussagen von

Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers vor, auf welche nicht

vorbehaltslos abgestellt werden kann. Eine ausführliche Befragung der Kindsmutter

zu ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer und zu dessen Beziehung zum gemeinsamen

Kind hat noch nicht stattgefunden. Sodann erscheint mit Blick auf die

wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers unklar, inwieweit er die

Kindsmutter effektiv bei der Kinderbetreuung entlastet und sich nicht

wenigstens um eine Arbeitserlaubnis hätte bemühen und seine Familie damit

finanziell besser hätte alimentieren können. Weiter behaupten der

Beschwerdeführer und die Kindsmutter zwar, nach einer für ein Zusammenleben der

Familie geeigneteren Wohnung zu suchen, entsprechende Suchbemühungen sind

jedoch nirgends dokumentiert.

Zur Vermeidung eines Instanzenverlusts und aufgrund der

beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich deshalb,

die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3.

3.1

Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April

2014,2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Damit sind die

Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer angemessenen

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu verpflichten (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2

lit. a VRG).

3.2

Da dem

Beschwerdeführer damit keine Gerichtskosten erwachsen, ist sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden und abzuschreiben.

3.3

Selbiges

gilt auch für das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung: So ist davon

auszugehen, dass die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zuzusprechende

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- vorliegend auch den

entschädigungsfähigen Aufwand einer unentgeltlichen Rechtsvertretung decken

würde. Dies zumal der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und seine

Rechtsvertretung deshalb nach § 3 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September

2010.

(AnwGebV) nicht zu dem für patentierte Rechtsanwälte vorgesehenen

Regelsatz von Fr. 220.- zu entschädigen wäre.

3.4

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

4.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben

werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …