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Entscheid

VB.2018.00805

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00805

13. Februar 2019Deutsch16 min

(URT.2019.20586)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Bezirksgericht C verurteilte A am 11. April 2014 wegen qualifiziertem

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher

Urkundenfälschung und qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von

36 Mona­ten (abzüglich 17 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs).

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten

aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen sei die

Freiheitsstrafe zu vollziehen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

B. Nachdem

die Gesuche von A um Aufschub des Strafantrittstermins rechtskräftig abgewiesen

wurden, trat sie ihre Strafe am 1. November 2017 an. Derzeit befindet sie

sich im Gefängnis R. Das effektive Strafende fällt auf den 14. April 2019.

C. Am

19. Juli 2018 stellte A beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich

(JUV) Antrag auf sofortige Strafunterbrechung im Sinn von Art. 92 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB). Mit

Verfügung vom 31. Juli 2018 wies das JUV diesen Antrag ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 16. August 2018 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion) und

beantragte, die Verfügung vom 31. Juli 2018 sei aufzuheben und der

Strafvollzug sei infolge fehlender Hafterstehungsfähigkeit unverzüglich zu unterbrechen.

Eventualiter sei eine abweichende Vollzugsform im Sinn von Art. 80 StGB

anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer)

zulasten des Staates. Nach Durchführung des Schriftenwechsels wies die

Justizdirektion den Rekurs am 26. November 2018 ab, soweit darauf

eingetreten wurde. Die Kosten wurden A auferlegt.

III.

Am 12. Dezember 2018 gelangte A mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom

26.

November 2018 sei aufzuheben und der Strafvollzug infolge fehlender

Straferstehungsfähigkeit gemäss Art. 92 StGB unverzüglich zu unterbrechen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des

Staates.

Die Justizdirektion verzichtete am 18. Dezember 2018

unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine

Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auch das JUV

beantragte am 15. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich

dazu nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung des

vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend

den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit der

Einzelrichterin, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog, es bestehe kein Anspruch auf ein unabhängiges Gutachten zur

Frage der Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit. Die mit dieser Frage befasste

Behörde könne sich bei ihrem Entscheid auf allfällig vorhandene medizinische

Unterlagen stützen und von der Einholung eines spezialärztlichen Gutachtens absehen.

Angesichts der klaren Aktenlage und der Tatsache, dass die Vorbringen der

Beschwerdeführerin überwiegend pauschaler Natur seien und keine konkreten

Hinweise enthielten, inwiefern ihre medizinische Versorgung nur ausserhalb des

Strafvollzugs gewährleistet werden könne, könne von der Einholung eines

spezialärztlichen Gutachtens zum Gesamtzustand abgesehen werden. Die

medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin erweise sich als gewährleistet.

Keine der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Krankheiten würden derart

schwerwiegen, dass von einer Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder

jedenfalls langer Dauer gesprochen werden könnte und dass der Gesichtspunkt des

Vollzugs gänzlich der Notwendigkeit der Pflege und der Heilung zu weichen hätte.

Es liege somit keine Straferstehungsunfähigkeit vor.

2.2

Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, es lägen lediglich medizinische Unterlagen

vor, welche keine Antworten auf die konkreten Fragen in Bezug auf ihre Haft-

bzw. Straferstehungsfähigkeit lieferten. Bereits aus diesem Grund erscheine es

nicht angezeigt, auf ein spezialärztliches Gutachten zu verzichten. Eine

seriöse Güterabwägung erfordere eine vollständige Grundlage, welche ein

objektives Bild über die zu beurteilende Person abgeben. Die Frage der

Straferstehungsfähigkeit sei von einer unabhängigen, unvoreingenommenen

Fachperson zu beantworten. Das Abstellen auf die medizinischen Berichte des

Anstaltsarztes sei nicht ausreichend, habe dieser sich doch mit der

eigentlichen Frage der Straferstehungsfähigkeit gar nicht bewusst

auseinandergesetzt und sei aus dessen Bemerkungen ersichtlich, dass er nicht in

der Lage sei, die Beschwerdeführerin objektiv, unvoreingenommen zu betrachten

und zu beurteilen. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen des Anstaltsarztes

deuteten darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eine

Symptombehandlung stattgefunden habe. Angesichts ihrer Beschwerden und ihrer

Vorgeschichte lasse sich eine erneute Krebs- oder andere schwere Erkrankung

nicht ohne Weiteres ausschliessen. Wenn schon die medizinischen Zeugnisse,

Berichte und Befunde, die von der Beschwerdeführerin ins Recht gereicht worden

seien, nicht oder nur mit Zurückhaltung berücksichtigt würden, dann habe

zumindest eine fachspezifische Begutachtung zu erfolgen. Den von der Vorinstanz

herangezogenen, medizinischen Unterlagen alleine lasse sich nicht entnehmen,

wie schlimm es tatsächlich um die Beschwerdeführerin stehe. Die Mitteilung des

Ehemanns der Beschwerdeführerin sowie die medizinischen Berichte liessen darauf

schliessen, dass die Betreuung in der Anstalt ihren Bedürfnissen nicht gerecht

werde und eine stetige Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge

habe. Eine Vollzugsunterbrechung infolge Straferstehungsunfähigkeit sei

zweifellos angezeigt.

3.

3.1

Gemäss

Art. 92 StGB darf der Vollzug von Strafen und Massnahmen aus wichtigen Gründen

unterbrochen werden. Dass für eine Unterbrechung des Vollzugs "wichtige

Gründe" vorauszusetzen sind, macht deutlich, dass ein Vollzugsunterbruch

nur ausnahmsweise und subsidiär, also als ultima ratio, anzuordnen ist. Das

Gesetz präzisiert indes nicht, was unter "wichtigen Gründen" zu

verstehen ist. Anerkannt werden jedenfalls nur in der Person des Inhaftierten

liegende Gründe, namentlich mangelnde Straferstehungsfähigkeit zufolge

schwerwiegender Krankheiten oder Gebrechen. Die Praxis hat als wichtige Gründe

einerseits mangelnde Straferstehungsfähigkeit zufolge schwerwiegender

Krankheiten oder Gebrechen anerkannt, andererseits – wenn auch nur

zurückhaltend – unaufschiebbare, existenzwichtige Angelegenheiten. Wird das

Vorliegen wichtiger Gründe im Einzelfall anerkannt, ist in Beachtung der

Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob eine

Unterbrechung des Vollzugs durch andere Anordnungen – namentlich durch

Gewährung eines Urlaubs nach Art. 84 Abs. 6 StGB oder durch die

Anordnung einer abweichenden Vollzugsform nach Art. 80 StGB – vermieden

werden kann und die öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der

Haft, insbesondere das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, überwiegt (Cornelia

Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar

Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 92 N. 9 f.).

3.2

Pflege und

Heilung eines kranken Strafgefangenen sind grundsätzlich im Rahmen eines

(gegebenenfalls modifizierten) Vollzugs (Art. 80 StGB) durchzuführen.

Blosse Hafterstehungsunfähigkeit, also die Unfähigkeit, den Freiheitsentzug in

einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, ist somit kein ausreichender Grund für

eine Vollzugsunterbrechung. Straferstehungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn

die verurteilte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist,

einen Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, auch nicht in

einer abweichenden Vollzugsform nach Art. 80 StGB. Ein Vollzugsunterbruch

setzt normalerweise eine derart schwere Erkrankung voraus, dass eine

vollständige Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder jedenfalls langer

Dauer vorliegt. Dieser Grad der Schwere ist sicherlich dann erreicht, wenn die

Fortsetzung des Vollzugs das Verbot grausamer, unmenschlicher oder

erniedrigender Strafen verletzen würde. Ebenfalls ausreichend wichtig ist eine

konkrete Gefährdung des Lebens durch die Fortsetzung des Vollzugs. Darüber

hinaus kann die erforderliche Schwere auch dann erreicht sein, wenn die

Gesundheit der verurteilten Person durch die Fortsetzung des Vollzugs einer

ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde. Die Neigung der verurteilten Person zum

Suizid kann keine Unterbrechung des Strafvollzugs begründen, solange es der Verwaltung

gelingt, die jedem Strafvollzug innewohnende Suizidgefahr erheblich zu

reduzieren, indem sie den Zugang der Gefangenen zu den Mitteln, die ihnen die

Selbsttötung ermöglichen würden, wirksam beschränkt (Koller, Art. 92

N. 11 f.; BGE 136 IV 97 = Pra 100 [2011] Nr. 33 E. 5.1).

3.3

Art. 92

StGB und die Rechtsprechung sehen nicht vor, dass zur Frage der

Straferstehungsfähigkeit zwingend ein Gutachten eines unabhängigen

Sachverständigen einzuholen ist. Zwar betrifft die von der Vorinstanz zitierte

Rechtsprechung hierzu Fälle des Strafantritts. Da es aber beim Strafantritt und

beim Vollzugsunterbruch gleichermassen um die Frage der Haft- bzw.

Straferstehungsfähigkeit geht, kann die Rechtsprechung zur Frage der

Notwendigkeit eines Gutachtens vor dem Strafantritt auch für Fälle des

Vollzugsunterbruchs herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin hat somit

keinen Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens. Auch die Bundesverfassung

verleiht ihr kein Anrecht auf die Erstattung eines Gutachtens als solches. Das

Bundesgericht hat in einem Entscheid zur Frage der

Untersuchungshafterstehungsfähigkeit den Beizug eines beantragten Amtsberichts

als nicht erforderlich betrachtet mit der Begründung, dass der damalige

Beschwerdeführer selber nicht bestritten habe, dass seine medizinische

Versorgung im schweizerischen Untersuchungshaftvollzug gewährleistet sei, und

er keine nachvollziehbaren Ausführungen dazu gemacht habe, weshalb an seiner

Hafterstehungsfähigkeit gezweifelt werden müsste (BGr, 21. Dezember 2010,

1B_399/2010, E. 4.3). In einem kürzlich ergangenen Entscheid erachtete das

Bundesgericht den Verzicht auf eine neurologische Begutachtung des

Beschwerdeführers für gerechtfertigt, dem ein halbes Jahr vor dem festgesetzten

Strafantrittstermin ein eiergrosser Tumor aus dem Vorderhirnlappen entfernt

worden war, angesichts der medizinischen Eintrittsuntersuchung in der

Strafanstalt, in deren Rahmen auch Spezialisten herangezogen werden könnten

(BGr, 6. Februar 2017,6B_1343/2016, E. 1.5, betreffend das Urteil

des Verwaltungsgerichts VB.2016.00638 vom 22. November 2016; zum Ganzen

VGr, 23. Februar 2017, VB.2016.00712, E. 4.2).

In erster Linie hat das zuständige medizinische Fachpersonal,

namentlich der Gefängnisarzt, den Gesundheitszustand der gefangenen Person im

Hinblick auf den Entscheid über die Gewährung eines Strafunterbruchs zu

analysieren und darzulegen, welche Auswirkungen der Strafvollzug auf diese

gesundheitlichen Probleme voraussichtlich haben wird bzw. welche Notwendigkeit

sich daraus im Hinblick auf den weiteren Vollzug der Strafe ergibt (Koller,

Art. 92 N. 13). Sodann sind bereits vorhandene Arztberichte

beizuziehen. Lässt sich anhand der vorliegenden ärztlichen Berichte und Akten

nicht über die Straferstehungsfähigkeit entscheiden, ist unter Berücksichtigung

der obengenannten Rechtsprechung allenfalls ein Gutachten einzuholen.

4.

4.1

Der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde im Vorfeld der Abweisung des

Gesuchs um Unterbruch des Strafvollzugs nicht gutachterlich abgeklärt. Indes

liegen zahlreiche ärztliche Berichte zum körperlichen und psychischen

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei den Akten. Zwar ist der

Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass diese ärztlichen Berichte

nicht im Hinblick auf die Beantwortung der Frage ihrer Straferstehungsfähigkeit

erstellt wurden und demzufolge auch nicht ausdrücklich auf die Folgen des

Strafvollzugs auf ihre Gesundheit Bezug nehmen. Die von der Beschwerdeführerin

aufgeworfenen Fragen ("Welche Auswirkungen hat der Freiheitsentzug

angesichts der zu erwartenden Belastungsmomente auf die psychische und/oder

körperliche Gesundheit der betroffenen Person in der konkreten

Einrichtung?", "Sind irreversible Schädigungen oder der Tod der zu

beurteilenden Person in Haft zu befürchten?", "Wie hoch sind die

Risiken für selbstschädigende und/oder suizidale Handlungen

einzuschätzen?", "Können derartige Schädigungen etwa durch Massnahmen

oder Ähnliches verhindert werden?"; wurden dementsprechend nicht (direkt)

beantwortet. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der aktuelle Gesundheitszustand

aus den vorliegenden ärztlichen Berichte ergibt.

4.1.1

Zuletzt wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beim Eintritt

in die Strafanstalt D am 26. September 2018 eingehend abgeklärt. Dabei

hielt der Anstaltsarzt Dr. med. E sämtliche diagnostizierten

psychischen und körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin fest und legte

dar, dass die Beschwerdeführerin vor allem Schmerzen an Schulter, Hüfte und

Knie habe. Alle Gelenke seien hoch dolent und könnten kaum berührt werden. Der Beschwerdeführerin

wurden in der Folge zahlreiche Medikamente verschrieben. Am 3. und

17.

Oktober 2018 fanden weitere Untersuchungen statt. Dr. med. E

erkannte ein Schmerzsyndrom. Gemäss Aktennotiz vom 27. Oktober 2018 habe

die Beschwerdeführerin keine Schmerzen mehr und sei in einem guten

Allgemeinzustand. In den Untersuchungen vom 31. Oktober 2018 und

7.

November 2018 habe die Beschwerdeführerin erneut über Schmerzen geklagt.

4.1.2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Abstellen auf die

medizinischen Berichte des Anstaltsarztes sei nicht ausreichend, ist

festzuhalten, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht nur aus Berichten des

Anstaltsarztes, sondern auch aus zahlreichen Zeugnissen und Berichten ihrer

behandelnden (externen) Ärzte ergibt. Es rechtfertigt sich vorliegend, auch

diese Arztzeugnisse und -berichte zur Beurteilung der Straferstehungsfähigkeit

der Beschwerdeführerin heranzuziehen, zumal sie ein differenziertes Bild ihres

gesundheitlichen Zustands wiedergeben. Hinzu kommt, dass die Berichte der

Anstaltsärzte Dr. med. E und Dr. med. S alleine den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lediglich unvollständig darlegen.

Dr. med. F hielt am

6.

April 2018 zwar fest, dass betreffend das chronische Armlymphödem

rechts eine Zustandsverschlechterung stattgefunden habe. Im Vergleich zur

Voruntersuchung im Juli 2017 seien sowohl Kraft als auch Mobilität deutlich

eingeschränkt. Demgegenüber stellte er im Bericht vom 9. Juli 2018 fest,

dass betreffend das chronische Armlymphödem rechts objektiv ein stabiler

Zustand bestehe. Subjektiv gebe die Beschwerdeführerin eine

Zustandsverschlechterung mit Minderung von Kraft und Mobilität an. Hinsichtlich

der Knieprothese links hielt Dr. med. G am 9. April 2018 fest,

dass ein flüssiges und hinkfreies Gehbild bestehe. Er stellte eine minimale

Weichteilschwellung, keine eindeutige Ergussbildung, keine klaren

Druckschmerzen, ein stabiler Bandapparat und eine recht gute Beweglichkeit

fest. Objektiv bestehe eine recht gute Funktion und ein praktisch reizloses

Kniegelenk. Auffällig sei die muskuläre Atrophie an beiden Beinen. Gemäss

ärztlichem Zeugnis von Dr. med. H vom 27. April 2018 habe sich der

gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin während dem geschlossenen

Strafvollzug eindeutig verschlechtert. Gemäss Bericht vom 7. Mai 2018 von

Dr. med. I und Dr. med. J zeige sich in Extension ein

leichtgradig aufklappbares Kniegelenk medial, was gegebenenfalls im Sinn einer

Restinstabilität zu den rezidivierenden Ergüssen führe. Anzeichen für ein

infektiöses Geschehen bestünden aktuell nicht. Im Bericht vom 27. Juni

2018.

hielten Dr. med. K und med. pract. L fest, dass der

Gewichtsverlust im Verlauf nicht anhaltend gewesen sei. Bezüglich den diffusen

Bauchschmerzen und der Übelkeit sei eine Abdomensonographie durchgeführt worden,

die unauffällig ausgefallen sei. Die Bauchschmerzen würden am ehesten im Rahmen

der Soor-Ösophagitis interpretiert. Bei anhaltenden Beschwerden wäre eine

funktionelle Dyspepsie denkbar und es werde ein Therapieversuch mit Iberogast

empfohlen. Die unklaren Kribbelparästhesien und nicht objektivierbaren

Kraftverluste der oberen Extremitäten seien im Verlauf weiterhin anhaltend. Die

Beschwerdeführerin werde zu einer neurologischen Abklärung in die Praxis von

Dr. M und Dr. N zugewiesen. Die diversen Fingergelenkschmerzen haben

als Arthrose diagnostiziert werden können. Dr. med. I hielt im

Bericht vom 2. Juli 2018 fest, dass die Beschwerdeführerin über eine

zunehmende Verschlechterung des Allgemeinzustands berichtet habe. Sämtliche

Gelenke zeigten eine deutlich knochenbetonte Kontur ohne jegliche

Weichteilreserve. Es bestehe eine schwierige Gesamtsituation. Die Problematik

müsse im Rahmen der medizinischen und psychologischen Betreuung und Behandlung

betrachtet werden.

4.1.3

Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist

insbesondere der Austrittbericht vom 20. Juni 2018 der Klinik T, wo

die Beschwerdeführerin nach einem Suizidversuch am 1. Juni 2018 in

stationärer Behandlung war, zu berücksichtigen. Die behandelnden Ärzte Dr. med. O

und Dr. med. P hielten darin fest, dass von einer Anpassungsstörung

mit depressiver Reaktion und Suizidversuch im Zusammenhang mit den geplanten

Haftveränderungen auszugehen sei. Die depressive Reaktion scheine eng an den

Haftkontext gebunden. Auf Persönlichkeitsebene sei von einer Tendenz

auszugehen, die Regeln zu überschreiten, sich im Verhalten fordernd, ohne

ausreichende Einsicht in eigenes Problemverhalten zu zeigen, und auf

Anforderungen mit dramatischem Verhalten zu reagieren. Zu keinem Zeitpunkt des

Aufenthalts hätten sich Hinweise für eine erhöhte Gefährdung ergeben. Die

Beschwerdeführerin habe Suizidgedanken durchgängig und klar verneint und sich

zukunftsorientiert gezeigt.

4.1.4

Insgesamt ergeben die bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte ein

umfassendes Bild des aktuellen körperlichen und psychischen Gesundheitszustands

der Beschwerdeführerin. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass der

Beschwerdegegner und die Vor­instanz ihre Entscheide gestützt auf eine

unvollständige Grundlage getroffen hätten. Zwar geht aus einzelnen ärztlichen

Berichten hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

während des Strafvollzugs verschlechtert habe. Indessen ergeben sich weder aus

den Berichten der Anstaltsärzte Dr. med. E und Dr. med. S

noch aus den Berichten der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte

Anhaltspunkte dafür, dass der weitere Strafvollzug die Gesundheit der

Beschwerdeführerin ernsthaft gefährden würde. Nachdem sich der aktuelle Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin bereits gestützt auf die zahlreichen aktuellen

Arztberichte in genügender Weise feststellen lässt, drängt sich im vorliegenden

Fall eine medizinische Begutachtung nicht auf.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, es sei zweifelhaft, ob sie in der

Vollzugsanstalt eine ausreichende medizinische Betreuung erhalte. Die

mangelhafte medizinische Behandlung im Strafvollzug zeige sich auch darin, dass

sich an ihrem Leiden trotz der zahlreichen (zum Teil nutzlosen) Medikamente,

die ihr verschrieben und verabreicht worden seien, nichts ändere. Dennoch werde

es bis heute unterlassen, sie einer vertieften, umfangreichen Untersuchung zu

unterziehen.

4.2.1

Hinsichtlich der medikamentösen Behandlung der Beschwerdeführerin ist

zunächst zu berücksichtigen, dass sie gemäss Disziplinarverfügung vom

22.

November 2018 die ihr verschriebenen Medikamente nicht eingenommen,

sondern gehortet habe. Es bestehen deshalb mindestens Zweifel daran, dass die

Beschwerdeführerin ihre Medikamente stets eingenommen hat. Unter diesen

Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die der Beschwerdeführerin

verschriebenen Medikamente nutzlos seien und an ihrem Leiden nichts ändern

würden. Insofern kann aus der nicht anschlagenden medikamentösen Behandlung der

Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden, dass die medizinische Betreuung

unzureichend ist.

4.2.2

Es trifft ausserdem nicht zu, dass die gesundheitlichen Beschwerden der

Beschwerdeführerin im Strafvollzug nicht vertieft untersucht worden seien und

sie keine ausreichende medizinische Betreuung erhalte. Vielmehr erhielt die

Beschwerdeführerin auch während des Strafvollzugs regelmässig die Möglichkeit,

sich extern bei ihren behandelnden Ärzten sowie intern beim Anstaltsarzt

untersuchen und ihren Gesundheitszustand kontrollieren zu lassen. Dies hat die

Beschwerdeführerin denn auch wahrgenommen. Als sie sich im offenen Vollzug der

Justizvollzugsanstalt U befand, wurde ihr ausserdem wiederholt mitgeteilt, dass

sie sich mit ihren Physiotherapie-Verordnungen bei einem Physiotherapeuten in Q

melden müsse.

Die Beschwerdeführerin befindet

sich seit dem 19. November 2018 im geschlossenen Vollzug des Gefängnisses R.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist das Gefängnis R nicht bloss

auf Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausgerichtet, sondern verfügt über eine

von der Untersuchungshaft separat geführte Abteilung mit 17 Plätzen, in

welcher Kurzstrafen bis zu drei Monaten und Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen

werden. Die medizinische Versorgung ist auch im Gefängnis R gewährleistet und

wird durch externe Ärztinnen und Ärzte sichergestellt, die regelmässige Visiten

durchführen (§ 108 ff. der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006; vgl. auch § 54 und 59 der Hausordnung für die

Gefängnisse Zürich). Insbesondere hat die Beschwerdeführerin im Gefängnis R die

Möglichkeit Physiotherapie zu erhalten. Gegenteiliges machen denn auch weder

die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner geltend.

4.3

Nach dem

Gesagten ist gestützt auf die bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte (vgl.

vorn E. 4.1.1 ff.) sowie angesichts der guten medizinischen Betreuung

im Rahmen des Strafvollzugs (vgl. vorn E. 4.2.2) nicht davon auszugehen,

dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin durch den weiteren Strafvollzug

ernsthaft gefährdet wird. Sodann bestünde jederzeit die Möglichkeit, die

Beschwerdeführerin zur Behandlung in eine psychiatrische Klinik oder ein Spital

zu verlegen. Dies wurde denn auch bereits in der Vergangenheit gemacht. So

wurde die Beschwerdeführerin namentlich nach einem Suizidversuch in der Klinik T

stationär behandelt und am 24. Oktober 2018 aufgrund starker

Bauchschmerzen ins Spital eingewiesen. Dies ist auch beim Strafvollzug im

Gefängnis R ohne Weiteres möglich.

4.4

Der

Beschwerdegegner und die Vor­instanz gingen deshalb zu Recht von der

Straferstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Ein wichtiger Grund für

die Unterbrechung des Strafvollzugs liegt folglich nicht vor. Dementsprechend

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr angesichts ihres Unterliegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …