VB.2018.00805
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00805
13. Februar 2019Deutsch16 min
(URT.2019.20586)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00805
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. Februar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, zzt. Bezirksgefängnis R,
vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Strafunterbruch,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Bezirksgericht C verurteilte A am 11. April 2014 wegen qualifiziertem
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher
Urkundenfälschung und qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von
36 Monaten (abzüglich 17 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs).
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten
aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen sei die
Freiheitsstrafe zu vollziehen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
B. Nachdem
die Gesuche von A um Aufschub des Strafantrittstermins rechtskräftig abgewiesen
wurden, trat sie ihre Strafe am 1. November 2017 an. Derzeit befindet sie
sich im Gefängnis R. Das effektive Strafende fällt auf den 14. April 2019.
C. Am
19. Juli 2018 stellte A beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich
(JUV) Antrag auf sofortige Strafunterbrechung im Sinn von Art. 92 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB). Mit
Verfügung vom 31. Juli 2018 wies das JUV diesen Antrag ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 16. August 2018 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion) und
beantragte, die Verfügung vom 31. Juli 2018 sei aufzuheben und der
Strafvollzug sei infolge fehlender Hafterstehungsfähigkeit unverzüglich zu unterbrechen.
Eventualiter sei eine abweichende Vollzugsform im Sinn von Art. 80 StGB
anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer)
zulasten des Staates. Nach Durchführung des Schriftenwechsels wies die
Justizdirektion den Rekurs am 26. November 2018 ab, soweit darauf
eingetreten wurde. Die Kosten wurden A auferlegt.
III.
Am 12. Dezember 2018 gelangte A mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom
26.
November 2018 sei aufzuheben und der Strafvollzug infolge fehlender
Straferstehungsfähigkeit gemäss Art. 92 StGB unverzüglich zu unterbrechen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des
Staates.
Die Justizdirektion verzichtete am 18. Dezember 2018
unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine
Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auch das JUV
beantragte am 15. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich
dazu nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung des
vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend
den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit der
Einzelrichterin, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Die
Vorinstanz erwog, es bestehe kein Anspruch auf ein unabhängiges Gutachten zur
Frage der Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit. Die mit dieser Frage befasste
Behörde könne sich bei ihrem Entscheid auf allfällig vorhandene medizinische
Unterlagen stützen und von der Einholung eines spezialärztlichen Gutachtens absehen.
Angesichts der klaren Aktenlage und der Tatsache, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin überwiegend pauschaler Natur seien und keine konkreten
Hinweise enthielten, inwiefern ihre medizinische Versorgung nur ausserhalb des
Strafvollzugs gewährleistet werden könne, könne von der Einholung eines
spezialärztlichen Gutachtens zum Gesamtzustand abgesehen werden. Die
medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin erweise sich als gewährleistet.
Keine der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Krankheiten würden derart
schwerwiegen, dass von einer Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder
jedenfalls langer Dauer gesprochen werden könnte und dass der Gesichtspunkt des
Vollzugs gänzlich der Notwendigkeit der Pflege und der Heilung zu weichen hätte.
Es liege somit keine Straferstehungsunfähigkeit vor.
2.2
Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, es lägen lediglich medizinische Unterlagen
vor, welche keine Antworten auf die konkreten Fragen in Bezug auf ihre Haft-
bzw. Straferstehungsfähigkeit lieferten. Bereits aus diesem Grund erscheine es
nicht angezeigt, auf ein spezialärztliches Gutachten zu verzichten. Eine
seriöse Güterabwägung erfordere eine vollständige Grundlage, welche ein
objektives Bild über die zu beurteilende Person abgeben. Die Frage der
Straferstehungsfähigkeit sei von einer unabhängigen, unvoreingenommenen
Fachperson zu beantworten. Das Abstellen auf die medizinischen Berichte des
Anstaltsarztes sei nicht ausreichend, habe dieser sich doch mit der
eigentlichen Frage der Straferstehungsfähigkeit gar nicht bewusst
auseinandergesetzt und sei aus dessen Bemerkungen ersichtlich, dass er nicht in
der Lage sei, die Beschwerdeführerin objektiv, unvoreingenommen zu betrachten
und zu beurteilen. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen des Anstaltsarztes
deuteten darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eine
Symptombehandlung stattgefunden habe. Angesichts ihrer Beschwerden und ihrer
Vorgeschichte lasse sich eine erneute Krebs- oder andere schwere Erkrankung
nicht ohne Weiteres ausschliessen. Wenn schon die medizinischen Zeugnisse,
Berichte und Befunde, die von der Beschwerdeführerin ins Recht gereicht worden
seien, nicht oder nur mit Zurückhaltung berücksichtigt würden, dann habe
zumindest eine fachspezifische Begutachtung zu erfolgen. Den von der Vorinstanz
herangezogenen, medizinischen Unterlagen alleine lasse sich nicht entnehmen,
wie schlimm es tatsächlich um die Beschwerdeführerin stehe. Die Mitteilung des
Ehemanns der Beschwerdeführerin sowie die medizinischen Berichte liessen darauf
schliessen, dass die Betreuung in der Anstalt ihren Bedürfnissen nicht gerecht
werde und eine stetige Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge
habe. Eine Vollzugsunterbrechung infolge Straferstehungsunfähigkeit sei
zweifellos angezeigt.
3.
3.1
Gemäss
Art. 92 StGB darf der Vollzug von Strafen und Massnahmen aus wichtigen Gründen
unterbrochen werden. Dass für eine Unterbrechung des Vollzugs "wichtige
Gründe" vorauszusetzen sind, macht deutlich, dass ein Vollzugsunterbruch
nur ausnahmsweise und subsidiär, also als ultima ratio, anzuordnen ist. Das
Gesetz präzisiert indes nicht, was unter "wichtigen Gründen" zu
verstehen ist. Anerkannt werden jedenfalls nur in der Person des Inhaftierten
liegende Gründe, namentlich mangelnde Straferstehungsfähigkeit zufolge
schwerwiegender Krankheiten oder Gebrechen. Die Praxis hat als wichtige Gründe
einerseits mangelnde Straferstehungsfähigkeit zufolge schwerwiegender
Krankheiten oder Gebrechen anerkannt, andererseits – wenn auch nur
zurückhaltend – unaufschiebbare, existenzwichtige Angelegenheiten. Wird das
Vorliegen wichtiger Gründe im Einzelfall anerkannt, ist in Beachtung der
Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob eine
Unterbrechung des Vollzugs durch andere Anordnungen – namentlich durch
Gewährung eines Urlaubs nach Art. 84 Abs. 6 StGB oder durch die
Anordnung einer abweichenden Vollzugsform nach Art. 80 StGB – vermieden
werden kann und die öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der
Haft, insbesondere das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, überwiegt (Cornelia
Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar
Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 92 N. 9 f.).
3.2
Pflege und
Heilung eines kranken Strafgefangenen sind grundsätzlich im Rahmen eines
(gegebenenfalls modifizierten) Vollzugs (Art. 80 StGB) durchzuführen.
Blosse Hafterstehungsunfähigkeit, also die Unfähigkeit, den Freiheitsentzug in
einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, ist somit kein ausreichender Grund für
eine Vollzugsunterbrechung. Straferstehungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn
die verurteilte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist,
einen Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, auch nicht in
einer abweichenden Vollzugsform nach Art. 80 StGB. Ein Vollzugsunterbruch
setzt normalerweise eine derart schwere Erkrankung voraus, dass eine
vollständige Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder jedenfalls langer
Dauer vorliegt. Dieser Grad der Schwere ist sicherlich dann erreicht, wenn die
Fortsetzung des Vollzugs das Verbot grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Strafen verletzen würde. Ebenfalls ausreichend wichtig ist eine
konkrete Gefährdung des Lebens durch die Fortsetzung des Vollzugs. Darüber
hinaus kann die erforderliche Schwere auch dann erreicht sein, wenn die
Gesundheit der verurteilten Person durch die Fortsetzung des Vollzugs einer
ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde. Die Neigung der verurteilten Person zum
Suizid kann keine Unterbrechung des Strafvollzugs begründen, solange es der Verwaltung
gelingt, die jedem Strafvollzug innewohnende Suizidgefahr erheblich zu
reduzieren, indem sie den Zugang der Gefangenen zu den Mitteln, die ihnen die
Selbsttötung ermöglichen würden, wirksam beschränkt (Koller, Art. 92
N. 11 f.; BGE 136 IV 97 = Pra 100 [2011] Nr. 33 E. 5.1).
3.3
Art. 92
StGB und die Rechtsprechung sehen nicht vor, dass zur Frage der
Straferstehungsfähigkeit zwingend ein Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen einzuholen ist. Zwar betrifft die von der Vorinstanz zitierte
Rechtsprechung hierzu Fälle des Strafantritts. Da es aber beim Strafantritt und
beim Vollzugsunterbruch gleichermassen um die Frage der Haft- bzw.
Straferstehungsfähigkeit geht, kann die Rechtsprechung zur Frage der
Notwendigkeit eines Gutachtens vor dem Strafantritt auch für Fälle des
Vollzugsunterbruchs herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin hat somit
keinen Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens. Auch die Bundesverfassung
verleiht ihr kein Anrecht auf die Erstattung eines Gutachtens als solches. Das
Bundesgericht hat in einem Entscheid zur Frage der
Untersuchungshafterstehungsfähigkeit den Beizug eines beantragten Amtsberichts
als nicht erforderlich betrachtet mit der Begründung, dass der damalige
Beschwerdeführer selber nicht bestritten habe, dass seine medizinische
Versorgung im schweizerischen Untersuchungshaftvollzug gewährleistet sei, und
er keine nachvollziehbaren Ausführungen dazu gemacht habe, weshalb an seiner
Hafterstehungsfähigkeit gezweifelt werden müsste (BGr, 21. Dezember 2010,
1B_399/2010, E. 4.3). In einem kürzlich ergangenen Entscheid erachtete das
Bundesgericht den Verzicht auf eine neurologische Begutachtung des
Beschwerdeführers für gerechtfertigt, dem ein halbes Jahr vor dem festgesetzten
Strafantrittstermin ein eiergrosser Tumor aus dem Vorderhirnlappen entfernt
worden war, angesichts der medizinischen Eintrittsuntersuchung in der
Strafanstalt, in deren Rahmen auch Spezialisten herangezogen werden könnten
(BGr, 6. Februar 2017,6B_1343/2016, E. 1.5, betreffend das Urteil
des Verwaltungsgerichts VB.2016.00638 vom 22. November 2016; zum Ganzen
VGr, 23. Februar 2017, VB.2016.00712, E. 4.2).
In erster Linie hat das zuständige medizinische Fachpersonal,
namentlich der Gefängnisarzt, den Gesundheitszustand der gefangenen Person im
Hinblick auf den Entscheid über die Gewährung eines Strafunterbruchs zu
analysieren und darzulegen, welche Auswirkungen der Strafvollzug auf diese
gesundheitlichen Probleme voraussichtlich haben wird bzw. welche Notwendigkeit
sich daraus im Hinblick auf den weiteren Vollzug der Strafe ergibt (Koller,
Art. 92 N. 13). Sodann sind bereits vorhandene Arztberichte
beizuziehen. Lässt sich anhand der vorliegenden ärztlichen Berichte und Akten
nicht über die Straferstehungsfähigkeit entscheiden, ist unter Berücksichtigung
der obengenannten Rechtsprechung allenfalls ein Gutachten einzuholen.
4.
4.1
Der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde im Vorfeld der Abweisung des
Gesuchs um Unterbruch des Strafvollzugs nicht gutachterlich abgeklärt. Indes
liegen zahlreiche ärztliche Berichte zum körperlichen und psychischen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei den Akten. Zwar ist der
Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass diese ärztlichen Berichte
nicht im Hinblick auf die Beantwortung der Frage ihrer Straferstehungsfähigkeit
erstellt wurden und demzufolge auch nicht ausdrücklich auf die Folgen des
Strafvollzugs auf ihre Gesundheit Bezug nehmen. Die von der Beschwerdeführerin
aufgeworfenen Fragen ("Welche Auswirkungen hat der Freiheitsentzug
angesichts der zu erwartenden Belastungsmomente auf die psychische und/oder
körperliche Gesundheit der betroffenen Person in der konkreten
Einrichtung?", "Sind irreversible Schädigungen oder der Tod der zu
beurteilenden Person in Haft zu befürchten?", "Wie hoch sind die
Risiken für selbstschädigende und/oder suizidale Handlungen
einzuschätzen?", "Können derartige Schädigungen etwa durch Massnahmen
oder Ähnliches verhindert werden?"; wurden dementsprechend nicht (direkt)
beantwortet. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der aktuelle Gesundheitszustand
aus den vorliegenden ärztlichen Berichte ergibt.
4.1.1
Zuletzt wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beim Eintritt
in die Strafanstalt D am 26. September 2018 eingehend abgeklärt. Dabei
hielt der Anstaltsarzt Dr. med. E sämtliche diagnostizierten
psychischen und körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin fest und legte
dar, dass die Beschwerdeführerin vor allem Schmerzen an Schulter, Hüfte und
Knie habe. Alle Gelenke seien hoch dolent und könnten kaum berührt werden. Der Beschwerdeführerin
wurden in der Folge zahlreiche Medikamente verschrieben. Am 3. und
17.
Oktober 2018 fanden weitere Untersuchungen statt. Dr. med. E
erkannte ein Schmerzsyndrom. Gemäss Aktennotiz vom 27. Oktober 2018 habe
die Beschwerdeführerin keine Schmerzen mehr und sei in einem guten
Allgemeinzustand. In den Untersuchungen vom 31. Oktober 2018 und
7.
November 2018 habe die Beschwerdeführerin erneut über Schmerzen geklagt.
4.1.2
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Abstellen auf die
medizinischen Berichte des Anstaltsarztes sei nicht ausreichend, ist
festzuhalten, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht nur aus Berichten des
Anstaltsarztes, sondern auch aus zahlreichen Zeugnissen und Berichten ihrer
behandelnden (externen) Ärzte ergibt. Es rechtfertigt sich vorliegend, auch
diese Arztzeugnisse und -berichte zur Beurteilung der Straferstehungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin heranzuziehen, zumal sie ein differenziertes Bild ihres
gesundheitlichen Zustands wiedergeben. Hinzu kommt, dass die Berichte der
Anstaltsärzte Dr. med. E und Dr. med. S alleine den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lediglich unvollständig darlegen.
Dr. med. F hielt am
6.
April 2018 zwar fest, dass betreffend das chronische Armlymphödem
rechts eine Zustandsverschlechterung stattgefunden habe. Im Vergleich zur
Voruntersuchung im Juli 2017 seien sowohl Kraft als auch Mobilität deutlich
eingeschränkt. Demgegenüber stellte er im Bericht vom 9. Juli 2018 fest,
dass betreffend das chronische Armlymphödem rechts objektiv ein stabiler
Zustand bestehe. Subjektiv gebe die Beschwerdeführerin eine
Zustandsverschlechterung mit Minderung von Kraft und Mobilität an. Hinsichtlich
der Knieprothese links hielt Dr. med. G am 9. April 2018 fest,
dass ein flüssiges und hinkfreies Gehbild bestehe. Er stellte eine minimale
Weichteilschwellung, keine eindeutige Ergussbildung, keine klaren
Druckschmerzen, ein stabiler Bandapparat und eine recht gute Beweglichkeit
fest. Objektiv bestehe eine recht gute Funktion und ein praktisch reizloses
Kniegelenk. Auffällig sei die muskuläre Atrophie an beiden Beinen. Gemäss
ärztlichem Zeugnis von Dr. med. H vom 27. April 2018 habe sich der
gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin während dem geschlossenen
Strafvollzug eindeutig verschlechtert. Gemäss Bericht vom 7. Mai 2018 von
Dr. med. I und Dr. med. J zeige sich in Extension ein
leichtgradig aufklappbares Kniegelenk medial, was gegebenenfalls im Sinn einer
Restinstabilität zu den rezidivierenden Ergüssen führe. Anzeichen für ein
infektiöses Geschehen bestünden aktuell nicht. Im Bericht vom 27. Juni
2018.
hielten Dr. med. K und med. pract. L fest, dass der
Gewichtsverlust im Verlauf nicht anhaltend gewesen sei. Bezüglich den diffusen
Bauchschmerzen und der Übelkeit sei eine Abdomensonographie durchgeführt worden,
die unauffällig ausgefallen sei. Die Bauchschmerzen würden am ehesten im Rahmen
der Soor-Ösophagitis interpretiert. Bei anhaltenden Beschwerden wäre eine
funktionelle Dyspepsie denkbar und es werde ein Therapieversuch mit Iberogast
empfohlen. Die unklaren Kribbelparästhesien und nicht objektivierbaren
Kraftverluste der oberen Extremitäten seien im Verlauf weiterhin anhaltend. Die
Beschwerdeführerin werde zu einer neurologischen Abklärung in die Praxis von
Dr. M und Dr. N zugewiesen. Die diversen Fingergelenkschmerzen haben
als Arthrose diagnostiziert werden können. Dr. med. I hielt im
Bericht vom 2. Juli 2018 fest, dass die Beschwerdeführerin über eine
zunehmende Verschlechterung des Allgemeinzustands berichtet habe. Sämtliche
Gelenke zeigten eine deutlich knochenbetonte Kontur ohne jegliche
Weichteilreserve. Es bestehe eine schwierige Gesamtsituation. Die Problematik
müsse im Rahmen der medizinischen und psychologischen Betreuung und Behandlung
betrachtet werden.
4.1.3
Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist
insbesondere der Austrittbericht vom 20. Juni 2018 der Klinik T, wo
die Beschwerdeführerin nach einem Suizidversuch am 1. Juni 2018 in
stationärer Behandlung war, zu berücksichtigen. Die behandelnden Ärzte Dr. med. O
und Dr. med. P hielten darin fest, dass von einer Anpassungsstörung
mit depressiver Reaktion und Suizidversuch im Zusammenhang mit den geplanten
Haftveränderungen auszugehen sei. Die depressive Reaktion scheine eng an den
Haftkontext gebunden. Auf Persönlichkeitsebene sei von einer Tendenz
auszugehen, die Regeln zu überschreiten, sich im Verhalten fordernd, ohne
ausreichende Einsicht in eigenes Problemverhalten zu zeigen, und auf
Anforderungen mit dramatischem Verhalten zu reagieren. Zu keinem Zeitpunkt des
Aufenthalts hätten sich Hinweise für eine erhöhte Gefährdung ergeben. Die
Beschwerdeführerin habe Suizidgedanken durchgängig und klar verneint und sich
zukunftsorientiert gezeigt.
4.1.4
Insgesamt ergeben die bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte ein
umfassendes Bild des aktuellen körperlichen und psychischen Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz ihre Entscheide gestützt auf eine
unvollständige Grundlage getroffen hätten. Zwar geht aus einzelnen ärztlichen
Berichten hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
während des Strafvollzugs verschlechtert habe. Indessen ergeben sich weder aus
den Berichten der Anstaltsärzte Dr. med. E und Dr. med. S
noch aus den Berichten der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte
Anhaltspunkte dafür, dass der weitere Strafvollzug die Gesundheit der
Beschwerdeführerin ernsthaft gefährden würde. Nachdem sich der aktuelle Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin bereits gestützt auf die zahlreichen aktuellen
Arztberichte in genügender Weise feststellen lässt, drängt sich im vorliegenden
Fall eine medizinische Begutachtung nicht auf.
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, es sei zweifelhaft, ob sie in der
Vollzugsanstalt eine ausreichende medizinische Betreuung erhalte. Die
mangelhafte medizinische Behandlung im Strafvollzug zeige sich auch darin, dass
sich an ihrem Leiden trotz der zahlreichen (zum Teil nutzlosen) Medikamente,
die ihr verschrieben und verabreicht worden seien, nichts ändere. Dennoch werde
es bis heute unterlassen, sie einer vertieften, umfangreichen Untersuchung zu
unterziehen.
4.2.1
Hinsichtlich der medikamentösen Behandlung der Beschwerdeführerin ist
zunächst zu berücksichtigen, dass sie gemäss Disziplinarverfügung vom
22.
November 2018 die ihr verschriebenen Medikamente nicht eingenommen,
sondern gehortet habe. Es bestehen deshalb mindestens Zweifel daran, dass die
Beschwerdeführerin ihre Medikamente stets eingenommen hat. Unter diesen
Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die der Beschwerdeführerin
verschriebenen Medikamente nutzlos seien und an ihrem Leiden nichts ändern
würden. Insofern kann aus der nicht anschlagenden medikamentösen Behandlung der
Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden, dass die medizinische Betreuung
unzureichend ist.
4.2.2
Es trifft ausserdem nicht zu, dass die gesundheitlichen Beschwerden der
Beschwerdeführerin im Strafvollzug nicht vertieft untersucht worden seien und
sie keine ausreichende medizinische Betreuung erhalte. Vielmehr erhielt die
Beschwerdeführerin auch während des Strafvollzugs regelmässig die Möglichkeit,
sich extern bei ihren behandelnden Ärzten sowie intern beim Anstaltsarzt
untersuchen und ihren Gesundheitszustand kontrollieren zu lassen. Dies hat die
Beschwerdeführerin denn auch wahrgenommen. Als sie sich im offenen Vollzug der
Justizvollzugsanstalt U befand, wurde ihr ausserdem wiederholt mitgeteilt, dass
sie sich mit ihren Physiotherapie-Verordnungen bei einem Physiotherapeuten in Q
melden müsse.
Die Beschwerdeführerin befindet
sich seit dem 19. November 2018 im geschlossenen Vollzug des Gefängnisses R.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist das Gefängnis R nicht bloss
auf Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausgerichtet, sondern verfügt über eine
von der Untersuchungshaft separat geführte Abteilung mit 17 Plätzen, in
welcher Kurzstrafen bis zu drei Monaten und Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen
werden. Die medizinische Versorgung ist auch im Gefängnis R gewährleistet und
wird durch externe Ärztinnen und Ärzte sichergestellt, die regelmässige Visiten
durchführen (§ 108 ff. der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006; vgl. auch § 54 und 59 der Hausordnung für die
Gefängnisse Zürich). Insbesondere hat die Beschwerdeführerin im Gefängnis R die
Möglichkeit Physiotherapie zu erhalten. Gegenteiliges machen denn auch weder
die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner geltend.
4.3
Nach dem
Gesagten ist gestützt auf die bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte (vgl.
vorn E. 4.1.1 ff.) sowie angesichts der guten medizinischen Betreuung
im Rahmen des Strafvollzugs (vgl. vorn E. 4.2.2) nicht davon auszugehen,
dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin durch den weiteren Strafvollzug
ernsthaft gefährdet wird. Sodann bestünde jederzeit die Möglichkeit, die
Beschwerdeführerin zur Behandlung in eine psychiatrische Klinik oder ein Spital
zu verlegen. Dies wurde denn auch bereits in der Vergangenheit gemacht. So
wurde die Beschwerdeführerin namentlich nach einem Suizidversuch in der Klinik T
stationär behandelt und am 24. Oktober 2018 aufgrund starker
Bauchschmerzen ins Spital eingewiesen. Dies ist auch beim Strafvollzug im
Gefängnis R ohne Weiteres möglich.
4.4
Der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz gingen deshalb zu Recht von der
Straferstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Ein wichtiger Grund für
die Unterbrechung des Strafvollzugs liegt folglich nicht vor. Dementsprechend
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr angesichts ihres Unterliegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …