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Entscheid

VB.2018.00809

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00809

22. August 2019Deutsch11 min

(URT.2019.21030)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baudirektion des Kantons Zürich verweigerte A mit

Gesamtverfügung vom 20. April 2018 – eröffnet mit Beschluss des

Ausschusses Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach vom 6. Juni 2018 – die

raumplanungsrechtliche Bewilligung für den teilweisen Rückbau des Gebäudes

Vers.-Nr. 01 und den Neubau eines Schafstalls mit Laufhof auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02, C-Strasse 03 und 04, Bülach.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 9. Juli 2018 Rekurs

und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der

raumplanungsrechtlichen Bewilligung. Eventualiter beantragte er die Reduktion

der ihm auferlegten Verfahrenskosten auf die Hälfte. Das Baurekursgericht hiess

den Rekurs am 22. November 2018 teilweise gut und reduzierte die Bauverweigerungsgebühr

von Fr. 3'400.- auf Fr. 2'270.-. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.

III.

Am 16. Dezember 2018 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die Baubewilligung für den

geplanten Ersatzbau eines Schafstalls zu erteilen; der geplante teilweise

Rückbau des Gebäudes Nr. 01 Kat.-Nr. 02 03 sei zu bewilligen; die

Baubewilligung für den geplanten Laufhof Kat.-Nr. 02 04 sei zu erteilen;

der geplante Laufhof und Miststock auf Kat.-Nr. 02 03 sei zu bewilligen,

unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Die Baudirektion, das Amt für Raumentwicklung und die

Baubehörde der Stadt B schlossen in ihren Vernehmlassungen je auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die

Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) ist Voraussetzung einer behördlichen

Bewilligung von Bauten und Anlagen, dass diese dem Zweck der Nutzungszone

entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b).

Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG können gemäss

Art. 24 RPG Bewilligungen für die Errichtung von Bauten und Anlagen oder

für die Zweckänderung erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen

einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine

überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).

2.2

Gemäss

Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG sind Bauten und Anlagen zonenkonform,

die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden

Gartenbau nötig sind. Überdies sind Bauten und Anlagen, die der inneren

Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau

zugehörigen Betriebs dienen, zonenkonform (Art. 16a Abs. 2 Satz 1

RPG).

2.3

Die

Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes werden in der Raumplanungsverordnung vom

28.

Juni 2000 (RPV) konkretisiert. Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPV

sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone insbesondere zonenkonform,

wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung

dienen und wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau

und Nutztierhaltung (lit. a) oder die Bewirtschaftung naturnaher Flächen

(lit. b) verwendet werden. Die Bewilligung darf gemäss Art. 34

Abs. 4 RPV nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die infrage

stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a); der Baute oder Anlage am

vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b)

und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).

2.4

An der

betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus im Sinn von Art. 34 Abs. 4

lit. a RPV fehlt es, wenn die vorgesehene Nutzung in einer bereits

vorhandenen Baute möglich wäre. Ist eine Neubaute erforderlich, so muss diese

den objektiven Bedürfnissen des Betriebs angepasst sein; namentlich mit Bezug

auf ihre Grösse und ihren Standort (BGr, 29. August 2016,1C_567/2015,

E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).

Bei Neubauten ist überdies zu prüfen, ob sie an der Stelle

von bisherigen Bauten errichtet werden können, um eine weitere Zersiedelung der

Landschaft zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so muss schon im

Bewilligungsverfahren für den Neubau geprüft werden, ob die Beanspruchung der

Landschaft durch die Beseitigung bestehender, nicht mehr benötigter Bauten und

Anlagen verringert werden kann (BGr, 29. August 2016,1C_567/2015,

E. 4.1, mit Hinweis auf BGr, 3. September 2014,1C_647/2012, E. 9).

3.

3.1

Am

11.

Januar 2018 teilte die Baudirektion dem Beschwerdeführer mit, dass der

geplante freistehende neue Schafstall aus landwirtschaftlicher und raumplanungsrechtlicher

Sicht abgelehnt werde, weil die bestehende Remisenfläche für seinen Betrieb

stark überdimensioniert sei. Der südliche Bereich der Remise Vers.-Nr. 02

würde sich objektiv eignen, um als Schafstall umgenutzt zu werden, wobei auch

der nicht mehr gebrauchte Silo südlich des Stalls abgebrochen und die südlich

angrenzende Fläche teilweise als Auslauf genutzt werden könne. Zuerst sei aber

ein Einbau des Stalls in das Gebäude Vers.-Nr. 05 zu prüfen. Die

Baudirektion stellte den Beschwerdeführer vor die Wahl, ein revidiertes Projekt

einzureichen, das Gesuch zurückzuziehen, Eröffnung des ablehnenden

Einzelentscheids zu verlangen oder Behandlung des Baugesuchs im formell

koordinierten und kostenpflichtigen Verfahren zu verlangen. Der Beschwerdeführer

verlangte daraufhin die Behandlung im formell koordinierten und

kostenpflichtigen Verfahren, in welchem ihm schliesslich die Baubewilligung

verweigert wurde.

3.2

Die

Vorinstanz hat erwogen, die anrechenbare Remisen- und Lagerfläche in den

Gebäuden Vers.-Nrn. 05 und 01 umfasse rund 1850 m2. Gemäss

den Richtlinien der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (FAT-Bericht

Nr. 590/2002, "Raumbedarf für Remisen und Einzelmaschinen", www.agroscope.admin.ch,

besucht am 15. Juli 2019) belaufe sich der Raumbedarf vorliegend auf ca.

1345.

m2, laut Maschinenliste und weiteren Unterlagen des

Beschwerdeführers habe die Baudirektion sodann einen Bedarf von ca. 1620 m2

als ausgewiesen anerkannt. Die bestehende Remisen- und Lagerfläche sei

demnach überdimensioniert und ein Einbau des Schafstalls in bestehendes

Gebäudevolumen zumutbar.

3.3

Der

Berechnung des Raumbedarfs gestützt auf den FAT-Bericht Nr. 590/2002 wurde

im Einklang mit der Rechtsprechung ein detailliertes Verzeichnis der Maschinen

und ein Einstellkonzept zugrundgelegt (vgl. BGr, 29. August 2016,1C_567/2015,

E. 4.3). Das Abstellen auf den Bericht ist damit zulässig. Dass die Berechnung

aufgrund des FAT-Berichts Nr. 590/2002 nicht richtig vorgenommen worden

wäre, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Zu Recht

haben somit die Vorinstanzen festgestellt, dass die in den bestehenden Gebäuden

vorhandene Remisen- und Lagerfläche für den Betrieb des Beschwerdeführers

überdimensioniert sei und es demnach an der betrieblichen Notwendigkeit und

damit an der Zonenkonformität des Neubaus fehle, zumindest soweit nicht

vorgängig geprüft worden sei, ob der vorgesehene Schafstall in ein bereits

bestehendes Gebäude eingebaut werden könne.

3.4

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Einbau des Stalls in die bestehende Baute

sei aufgrund von Vorschriften des Tierschutzgesetzes sowie aufgrund von

feuerpolizeilichen Vorgaben nicht möglich. So könnten die Vorgaben betreffend

Klima, Lüftung, Tageslicht und Hygiene bei der Futterentnahme nicht eingehalten

werden, indem etwa die Luftzirkulation und das Tageslicht durch eine

einzubauende Brandschutzdecke behindert würden. Zudem sei im Brandfall ein

tiergerechter Fluchtweg nicht gewährleistet.

Er sei nicht dazu aufgefordert worden, diese Abklärungen

einzureichen. Vielmehr habe er verlangt, dass das Baugesuch im formell

koordinierten und kostenpflichtigen Verfahren vollständig behandelt werde.

Sodann sei das Baugesuch unzureichend geprüft worden. Das Amt für Raumentwicklung

habe mit Schreiben vom 17. September 2018 in Betracht gezogen, das Gesuch

erneut zu prüfen.

3.5

Die

Behandlung im formell koordinierten Verfahren beinhaltet nicht, dass die

Behörden die Durchführbarkeit des Einbaus in ein bestehendes Gebäude prüfen.

Das Koordinationsgebot besagt, dass alle für ein Bauvorhaben notwendigen

kommunalen und kantonalen Entscheide widerspruchsfrei getroffen und den

Gesuchstellenden von der örtlichen Baubehörde als Gesamtverfügung zusammen mit

ihrem eigenen Beschluss und mit einheitlicher Rechtsmittelbelehrung eröffnet

werden (§ 8 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung [BVV] vom 3. Dezember

1997). Dieses Vorgehen wurde vorliegend eingehalten. Auf die Pflicht zum

Nachweis der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus hat dies jedoch keinen

Einfluss. Die Beschwerdegegnerin hat vom Beschwerdeführer gemäss den Vorgaben

der Rechtsprechung verlangt, zunächst zu prüfen, ob ein Einbau in das

bestehende Gebäude möglich ist. Dem ist er teilweise nachgekommen, jedoch erst

in den Verfahren vor dem Baurekursgericht und dem Verwaltungsgericht.

Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, planerische

Überlegungen anzustellen, um beurteilen zu können, auf welche Weise die

Mängelbehebung zu erfolgen hat, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen

(VGr, 8. Juni 2017, VB.2017.00004, E. 4.3.2; VGr, 16. Juli 2015,

VB.2015.00120, E. 3.4). Vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen,

gegenüber der örtlichen Baubehörde im Sinn von Art. 34 Abs. 4

lit. a RPV gegebenenfalls nachzuweisen, dass die geplanten Bauten und

Anlagen betriebswirtschaftlich nötig und nicht überdimensioniert seien

(Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a

N. 21 ff.; BGr, 25. März 1981, in: ZBl 82/1981, S. 374ff.,

375) bzw. dass ein Einbau in das bestehende Gebäude aus Gründen des

Tierschutzes oder aus anderen Gründen nicht möglich sei oder das Projekt mit

Blick auf die bestehende Überdimensionierung der Remisenfläche anderweitig zu

revidieren, beispielsweise durch teilweisen Abbruch und Neubau des Gebäudes

Vers.-Nr. 05.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, hat die

Baudirektion in Aussicht gestellt, das Projekt gemäss den im Rekursverfahren

vorgebrachten Einwänden des Beschwerdeführers erneut zu prüfen; Voraussetzung

dafür ist jedoch eine entsprechende erneute Baueingabe sowie das Bereitstellen

der geforderten Angaben und Unterlagen.

3.6

Die

Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, welche gegen einen Einbau in

bestehende Gebäude sprechen (Tierschutz, feuerpolizeiliche Gründe,

Hygienevorschriften) sind somit nicht vor Verwaltungsgericht zu hören, sondern

wären im Rahmen eines revidierten Baugesuchs im Einzelnen darzulegen und zu

prüfen gewesen. Erst wenn sich aufgrund detaillierter Vorbringen durch den

Gesuchsteller ergäbe, dass ein Einbau in das bestehende Gebäude nicht möglich

ist bzw. darüber hinaus kein Standort gefunden werden kann, welcher sowohl dem

Tierschutzgesetz und den feuerpolizeilichen Vorschriften als auch dem für den

Betrieb bestehenden Raumbedarf entspricht, könnte ein Neubau gemäss den

Vorstellungen des Beschwerdeführers geprüft werden. Dies steht auch dem Willen

bzw. der Verpflichtung des Beschwerdeführers, eine tiergerechte Haltung und

Unterbringung der Schafe zu gewährleisten, nicht entgegen: Dies ist zu

berücksichtigen, und es ist mit den Baubewilligungsbehörden nach einer allen

Vorgaben entsprechenden Lösung zu suchen, jedoch nur im Rahmen eines

revidierten Baugesuchs.

3.7

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, im Fall einer Bauverweigerung müsse die

Baubehörde alle wesentlichen Projektmängel nennen. Nur so wisse ein

Gesuchsteller, welche Punkte nochmals zu überarbeiten seien und welche Punkte

ohne oder allenfalls mit Auflagen bewilligungsfähig seien. Die Nichtbeurteilung

einzelner Punkte sei selbst bei einer Verweigerung der Baubewilligung nicht

zulässig.

Der baurechtliche Entscheid stellt eine Einheit dar. Wird ein

Projekt als überdimensioniert und deshalb mit Art. 34 Abs. 4 RPV

unvereinbar beurteilt, ist das gesamte Baugesuch bereits aus diesem Grund zum

Scheitern verurteilt. Somit waren auch keine separaten Erwägungen zum

teilweisen Rückbau des Gebäudes Vers.-Nr. 01 notwendig. Erfordert die

festgestellte Überdimensionierung eine grundlegende Überarbeitung des Projekts,

kann eine blosse Auflage nicht zur Bewilligungsfähigkeit des Projekts führen

(VGr, 23. August 2018, VB.2016.00261, E. 6.2). Die teilweise

Bewilligung eines Baugesuchs ist sodann nur zulässig, wenn der zu bewilligende

Teil des Baugesuchs ohne Veränderung klar vom nicht zu bewilligenden Teil

getrennt werden kann (VGr, 8. Juni 2017, VB.2017.00004, E. 4.3.1),

was vorliegend nicht gegeben ist. Die Baubehörde ist diesbezüglich im Einklang

mit § 12 Abs. 3 BVV vorgegangen, wonach das örtliche Bauamt den

Gesuchstellenden unverzüglich mitteilt, wenn einem Vorhaben klare Hindernisse

entgegenstehen, die sich nicht mit Auflagen oder Bedingungen beheben lassen.

Somit konnten die Mängel vorliegend nur im Rahmen eines revidierten Baugesuchs

behoben werden, was grundsätzlich nicht bedeutet, dass dabei den Einwänden des

Beschwerdeführers nicht auch hätte Rechnung getragen werden können. Nachdem der

Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung kein revidiertes Gesuch

eingereicht hatte, hat die Baudirektion die raumplanungsrechtliche Bewilligung

damit zu Recht gesamthaft verweigert.

3.8

Schliesslich

geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, die Prüfung der gesetzlichen

Grundlagen betreffend Tierhaltung, Primärproduktion, Hygiene und

feuerpolizeiliche Vorschriften seien im vorliegenden Fall Sache der Behörde

gewesen. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, nachzuweisen, dass und aus

welchen Gründen ein Einbau in das bestehende Gebäude nicht möglich sei und dies

entsprechend zu dokumentieren. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,

bleibt es dem Beschwerdeführer auch weiterhin unbenommen, zuhanden der

zuständigen Behörden ein solches Gesuch bzw. die von der Baudirektion

eingeforderte Dokumentation einzureichen.

4.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und

ist ihm keine Parteienschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner 1 beantragt eine

Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört

jedoch zu den angestammten Aufgabenbereichen des Beschwerdegegners 1 bzw.

zur üblichen Amtstätigkeit. Eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist

damit zwar nicht ausgeschlossen, aber nur dann gerechtfertigt, wenn die

Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen

Aufwand verbunden war (Kaspar Plüss in: Alain Griffel Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 17 N. 51). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Dementsprechend ist dem Beschwerdegegner 1 keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 2'190.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …