VB.2018.00809
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00809
22. August 2019Deutsch11 min
(URT.2019.21030)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00809
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
und Ausnahmebewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baudirektion des Kantons Zürich verweigerte A mit
Gesamtverfügung vom 20. April 2018 – eröffnet mit Beschluss des
Ausschusses Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach vom 6. Juni 2018 – die
raumplanungsrechtliche Bewilligung für den teilweisen Rückbau des Gebäudes
Vers.-Nr. 01 und den Neubau eines Schafstalls mit Laufhof auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02, C-Strasse 03 und 04, Bülach.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 9. Juli 2018 Rekurs
und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der
raumplanungsrechtlichen Bewilligung. Eventualiter beantragte er die Reduktion
der ihm auferlegten Verfahrenskosten auf die Hälfte. Das Baurekursgericht hiess
den Rekurs am 22. November 2018 teilweise gut und reduzierte die Bauverweigerungsgebühr
von Fr. 3'400.- auf Fr. 2'270.-. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.
III.
Am 16. Dezember 2018 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die Baubewilligung für den
geplanten Ersatzbau eines Schafstalls zu erteilen; der geplante teilweise
Rückbau des Gebäudes Nr. 01 Kat.-Nr. 02 03 sei zu bewilligen; die
Baubewilligung für den geplanten Laufhof Kat.-Nr. 02 04 sei zu erteilen;
der geplante Laufhof und Miststock auf Kat.-Nr. 02 03 sei zu bewilligen,
unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Die Baudirektion, das Amt für Raumentwicklung und die
Baubehörde der Stadt B schlossen in ihren Vernehmlassungen je auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) ist Voraussetzung einer behördlichen
Bewilligung von Bauten und Anlagen, dass diese dem Zweck der Nutzungszone
entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b).
Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG können gemäss
Art. 24 RPG Bewilligungen für die Errichtung von Bauten und Anlagen oder
für die Zweckänderung erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen
einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).
2.2
Gemäss
Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG sind Bauten und Anlagen zonenkonform,
die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden
Gartenbau nötig sind. Überdies sind Bauten und Anlagen, die der inneren
Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau
zugehörigen Betriebs dienen, zonenkonform (Art. 16a Abs. 2 Satz 1
RPG).
2.3
Die
Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes werden in der Raumplanungsverordnung vom
28.
Juni 2000 (RPV) konkretisiert. Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPV
sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone insbesondere zonenkonform,
wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung
dienen und wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau
und Nutztierhaltung (lit. a) oder die Bewirtschaftung naturnaher Flächen
(lit. b) verwendet werden. Die Bewilligung darf gemäss Art. 34
Abs. 4 RPV nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die infrage
stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a); der Baute oder Anlage am
vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b)
und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).
2.4
An der
betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus im Sinn von Art. 34 Abs. 4
lit. a RPV fehlt es, wenn die vorgesehene Nutzung in einer bereits
vorhandenen Baute möglich wäre. Ist eine Neubaute erforderlich, so muss diese
den objektiven Bedürfnissen des Betriebs angepasst sein; namentlich mit Bezug
auf ihre Grösse und ihren Standort (BGr, 29. August 2016,1C_567/2015,
E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
Bei Neubauten ist überdies zu prüfen, ob sie an der Stelle
von bisherigen Bauten errichtet werden können, um eine weitere Zersiedelung der
Landschaft zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so muss schon im
Bewilligungsverfahren für den Neubau geprüft werden, ob die Beanspruchung der
Landschaft durch die Beseitigung bestehender, nicht mehr benötigter Bauten und
Anlagen verringert werden kann (BGr, 29. August 2016,1C_567/2015,
E. 4.1, mit Hinweis auf BGr, 3. September 2014,1C_647/2012, E. 9).
3.
3.1
Am
11.
Januar 2018 teilte die Baudirektion dem Beschwerdeführer mit, dass der
geplante freistehende neue Schafstall aus landwirtschaftlicher und raumplanungsrechtlicher
Sicht abgelehnt werde, weil die bestehende Remisenfläche für seinen Betrieb
stark überdimensioniert sei. Der südliche Bereich der Remise Vers.-Nr. 02
würde sich objektiv eignen, um als Schafstall umgenutzt zu werden, wobei auch
der nicht mehr gebrauchte Silo südlich des Stalls abgebrochen und die südlich
angrenzende Fläche teilweise als Auslauf genutzt werden könne. Zuerst sei aber
ein Einbau des Stalls in das Gebäude Vers.-Nr. 05 zu prüfen. Die
Baudirektion stellte den Beschwerdeführer vor die Wahl, ein revidiertes Projekt
einzureichen, das Gesuch zurückzuziehen, Eröffnung des ablehnenden
Einzelentscheids zu verlangen oder Behandlung des Baugesuchs im formell
koordinierten und kostenpflichtigen Verfahren zu verlangen. Der Beschwerdeführer
verlangte daraufhin die Behandlung im formell koordinierten und
kostenpflichtigen Verfahren, in welchem ihm schliesslich die Baubewilligung
verweigert wurde.
3.2
Die
Vorinstanz hat erwogen, die anrechenbare Remisen- und Lagerfläche in den
Gebäuden Vers.-Nrn. 05 und 01 umfasse rund 1850 m2. Gemäss
den Richtlinien der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (FAT-Bericht
Nr. 590/2002, "Raumbedarf für Remisen und Einzelmaschinen", www.agroscope.admin.ch,
besucht am 15. Juli 2019) belaufe sich der Raumbedarf vorliegend auf ca.
1345.
m2, laut Maschinenliste und weiteren Unterlagen des
Beschwerdeführers habe die Baudirektion sodann einen Bedarf von ca. 1620 m2
als ausgewiesen anerkannt. Die bestehende Remisen- und Lagerfläche sei
demnach überdimensioniert und ein Einbau des Schafstalls in bestehendes
Gebäudevolumen zumutbar.
3.3
Der
Berechnung des Raumbedarfs gestützt auf den FAT-Bericht Nr. 590/2002 wurde
im Einklang mit der Rechtsprechung ein detailliertes Verzeichnis der Maschinen
und ein Einstellkonzept zugrundgelegt (vgl. BGr, 29. August 2016,1C_567/2015,
E. 4.3). Das Abstellen auf den Bericht ist damit zulässig. Dass die Berechnung
aufgrund des FAT-Berichts Nr. 590/2002 nicht richtig vorgenommen worden
wäre, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Zu Recht
haben somit die Vorinstanzen festgestellt, dass die in den bestehenden Gebäuden
vorhandene Remisen- und Lagerfläche für den Betrieb des Beschwerdeführers
überdimensioniert sei und es demnach an der betrieblichen Notwendigkeit und
damit an der Zonenkonformität des Neubaus fehle, zumindest soweit nicht
vorgängig geprüft worden sei, ob der vorgesehene Schafstall in ein bereits
bestehendes Gebäude eingebaut werden könne.
3.4
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Einbau des Stalls in die bestehende Baute
sei aufgrund von Vorschriften des Tierschutzgesetzes sowie aufgrund von
feuerpolizeilichen Vorgaben nicht möglich. So könnten die Vorgaben betreffend
Klima, Lüftung, Tageslicht und Hygiene bei der Futterentnahme nicht eingehalten
werden, indem etwa die Luftzirkulation und das Tageslicht durch eine
einzubauende Brandschutzdecke behindert würden. Zudem sei im Brandfall ein
tiergerechter Fluchtweg nicht gewährleistet.
Er sei nicht dazu aufgefordert worden, diese Abklärungen
einzureichen. Vielmehr habe er verlangt, dass das Baugesuch im formell
koordinierten und kostenpflichtigen Verfahren vollständig behandelt werde.
Sodann sei das Baugesuch unzureichend geprüft worden. Das Amt für Raumentwicklung
habe mit Schreiben vom 17. September 2018 in Betracht gezogen, das Gesuch
erneut zu prüfen.
3.5
Die
Behandlung im formell koordinierten Verfahren beinhaltet nicht, dass die
Behörden die Durchführbarkeit des Einbaus in ein bestehendes Gebäude prüfen.
Das Koordinationsgebot besagt, dass alle für ein Bauvorhaben notwendigen
kommunalen und kantonalen Entscheide widerspruchsfrei getroffen und den
Gesuchstellenden von der örtlichen Baubehörde als Gesamtverfügung zusammen mit
ihrem eigenen Beschluss und mit einheitlicher Rechtsmittelbelehrung eröffnet
werden (§ 8 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung [BVV] vom 3. Dezember
1997). Dieses Vorgehen wurde vorliegend eingehalten. Auf die Pflicht zum
Nachweis der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus hat dies jedoch keinen
Einfluss. Die Beschwerdegegnerin hat vom Beschwerdeführer gemäss den Vorgaben
der Rechtsprechung verlangt, zunächst zu prüfen, ob ein Einbau in das
bestehende Gebäude möglich ist. Dem ist er teilweise nachgekommen, jedoch erst
in den Verfahren vor dem Baurekursgericht und dem Verwaltungsgericht.
Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, planerische
Überlegungen anzustellen, um beurteilen zu können, auf welche Weise die
Mängelbehebung zu erfolgen hat, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen
(VGr, 8. Juni 2017, VB.2017.00004, E. 4.3.2; VGr, 16. Juli 2015,
VB.2015.00120, E. 3.4). Vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen,
gegenüber der örtlichen Baubehörde im Sinn von Art. 34 Abs. 4
lit. a RPV gegebenenfalls nachzuweisen, dass die geplanten Bauten und
Anlagen betriebswirtschaftlich nötig und nicht überdimensioniert seien
(Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a
N. 21 ff.; BGr, 25. März 1981, in: ZBl 82/1981, S. 374ff.,
375) bzw. dass ein Einbau in das bestehende Gebäude aus Gründen des
Tierschutzes oder aus anderen Gründen nicht möglich sei oder das Projekt mit
Blick auf die bestehende Überdimensionierung der Remisenfläche anderweitig zu
revidieren, beispielsweise durch teilweisen Abbruch und Neubau des Gebäudes
Vers.-Nr. 05.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, hat die
Baudirektion in Aussicht gestellt, das Projekt gemäss den im Rekursverfahren
vorgebrachten Einwänden des Beschwerdeführers erneut zu prüfen; Voraussetzung
dafür ist jedoch eine entsprechende erneute Baueingabe sowie das Bereitstellen
der geforderten Angaben und Unterlagen.
3.6
Die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, welche gegen einen Einbau in
bestehende Gebäude sprechen (Tierschutz, feuerpolizeiliche Gründe,
Hygienevorschriften) sind somit nicht vor Verwaltungsgericht zu hören, sondern
wären im Rahmen eines revidierten Baugesuchs im Einzelnen darzulegen und zu
prüfen gewesen. Erst wenn sich aufgrund detaillierter Vorbringen durch den
Gesuchsteller ergäbe, dass ein Einbau in das bestehende Gebäude nicht möglich
ist bzw. darüber hinaus kein Standort gefunden werden kann, welcher sowohl dem
Tierschutzgesetz und den feuerpolizeilichen Vorschriften als auch dem für den
Betrieb bestehenden Raumbedarf entspricht, könnte ein Neubau gemäss den
Vorstellungen des Beschwerdeführers geprüft werden. Dies steht auch dem Willen
bzw. der Verpflichtung des Beschwerdeführers, eine tiergerechte Haltung und
Unterbringung der Schafe zu gewährleisten, nicht entgegen: Dies ist zu
berücksichtigen, und es ist mit den Baubewilligungsbehörden nach einer allen
Vorgaben entsprechenden Lösung zu suchen, jedoch nur im Rahmen eines
revidierten Baugesuchs.
3.7
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, im Fall einer Bauverweigerung müsse die
Baubehörde alle wesentlichen Projektmängel nennen. Nur so wisse ein
Gesuchsteller, welche Punkte nochmals zu überarbeiten seien und welche Punkte
ohne oder allenfalls mit Auflagen bewilligungsfähig seien. Die Nichtbeurteilung
einzelner Punkte sei selbst bei einer Verweigerung der Baubewilligung nicht
zulässig.
Der baurechtliche Entscheid stellt eine Einheit dar. Wird ein
Projekt als überdimensioniert und deshalb mit Art. 34 Abs. 4 RPV
unvereinbar beurteilt, ist das gesamte Baugesuch bereits aus diesem Grund zum
Scheitern verurteilt. Somit waren auch keine separaten Erwägungen zum
teilweisen Rückbau des Gebäudes Vers.-Nr. 01 notwendig. Erfordert die
festgestellte Überdimensionierung eine grundlegende Überarbeitung des Projekts,
kann eine blosse Auflage nicht zur Bewilligungsfähigkeit des Projekts führen
(VGr, 23. August 2018, VB.2016.00261, E. 6.2). Die teilweise
Bewilligung eines Baugesuchs ist sodann nur zulässig, wenn der zu bewilligende
Teil des Baugesuchs ohne Veränderung klar vom nicht zu bewilligenden Teil
getrennt werden kann (VGr, 8. Juni 2017, VB.2017.00004, E. 4.3.1),
was vorliegend nicht gegeben ist. Die Baubehörde ist diesbezüglich im Einklang
mit § 12 Abs. 3 BVV vorgegangen, wonach das örtliche Bauamt den
Gesuchstellenden unverzüglich mitteilt, wenn einem Vorhaben klare Hindernisse
entgegenstehen, die sich nicht mit Auflagen oder Bedingungen beheben lassen.
Somit konnten die Mängel vorliegend nur im Rahmen eines revidierten Baugesuchs
behoben werden, was grundsätzlich nicht bedeutet, dass dabei den Einwänden des
Beschwerdeführers nicht auch hätte Rechnung getragen werden können. Nachdem der
Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung kein revidiertes Gesuch
eingereicht hatte, hat die Baudirektion die raumplanungsrechtliche Bewilligung
damit zu Recht gesamthaft verweigert.
3.8
Schliesslich
geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, die Prüfung der gesetzlichen
Grundlagen betreffend Tierhaltung, Primärproduktion, Hygiene und
feuerpolizeiliche Vorschriften seien im vorliegenden Fall Sache der Behörde
gewesen. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, nachzuweisen, dass und aus
welchen Gründen ein Einbau in das bestehende Gebäude nicht möglich sei und dies
entsprechend zu dokumentieren. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,
bleibt es dem Beschwerdeführer auch weiterhin unbenommen, zuhanden der
zuständigen Behörden ein solches Gesuch bzw. die von der Baudirektion
eingeforderte Dokumentation einzureichen.
4.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und
ist ihm keine Parteienschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner 1 beantragt eine
Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört
jedoch zu den angestammten Aufgabenbereichen des Beschwerdegegners 1 bzw.
zur üblichen Amtstätigkeit. Eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist
damit zwar nicht ausgeschlossen, aber nur dann gerechtfertigt, wenn die
Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen
Aufwand verbunden war (Kaspar Plüss in: Alain Griffel Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 17 N. 51). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Dementsprechend ist dem Beschwerdegegner 1 keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 2'190.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …