VB.2018.00810
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00810
23. Oktober 2019Deutsch13 min
(URT.2019.21177)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00810
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Dr. iur. A, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Beschluss vom 1. September 2016 ermächtigte die Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission) Dr. iur. A, sein Berufsgeheimnis
mit Bezug auf B gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies
erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Kosten von
Fr. 600.- für diesen Beschluss auferlegte die Aufsichtskommission B. Die
in der Folge von B gegen den Beschluss vom 1. September 2016 erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2017 ab,
soweit es darauf eintrat (Verfahren VB.2016.00619).
B. Am
4. Dezember 2017 wandte sich B an die Aufsichtskommission und machte
geltend, A habe von ihm am 6. November 2017 die Rückvergütung des
angeblich im Verfahren betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis an die
Aufsichtskommission geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 600.- verlangt und ihn für diese Forderung auch betrieben. Nun habe er
– B – diesen Betrag doppelt bezahlt, nämlich zunächst am 24. November 2017
an die Aufsichtskommission als Rechnungsstellerin bzw. die Zentrale
Inkassostelle der Gerichte sowie nach Erhalt des Zahlungsbefehls am
4. Dezember 2017 zusammen mit der noch ausstehenden Honorarforderung über
das Betreibungsamt an A. Die Aufsichtskommission eröffnete daraufhin am
1. März 2018 ein Disziplinarverfahren und gewährte A hinsichtlich der
gegen ihn erhobenen Vorwürfe das rechtliche Gehör. Mit Beschluss vom 1. November
2018 bestrafte die Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln im
Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA) mit einer Busse von
Fr. 2'000.- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
Am 13. Dezember 2018 gelangte A mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der
Aufsichtskommission vom 1. November 2018. Es sei von jeglicher
Disziplinierung abzusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Staatskasse. Am 21. Dezember 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht weitere Beilagen zukommen. Die Aufsichtskommission
verzichtete am 10. bzw. 18. Januar 2019 auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort bzw. auf eine Stellungnahme zur Eingabe vom 21. Dezember
2018.
Am 22. März 2019 und 30. April 2019 reichte A zusätzliche
Unterlagen ein. Die Aufsichtskommission verzichtete auf Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes
vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen kann gemäss § 38
AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden.
Angefochten ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 2'000.-.
Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht über Fr. 20'000.- fallen
zwar grundsätzlich in die Kompetenz des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da aber nicht vermögensrechtliche
Interessen im Vordergrund stehen, sondern der Bestand und Umfang der
Berufspflichten, die keinen vermögensrechtlichen Charakter haben, und deren
Verletzung durch die Disziplinarmassnahme geahndet wird, ist kein Streitwert
anzunehmen. Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG ist daher die Kammer
zuständig (statt vieler VGr, 23. August 2018, VB.2017.00552, E. 1;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 11).
2.
2.1
Das BGFA
regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte.
Insbesondere haben sie "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft"
auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die
gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen
Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den
Behörden. Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand. Gemäss der
Rechtsprechung rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser
Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine solche
Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht
wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im
überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint;
diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw.
Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a BGFA setzt somit einen
bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus. Disziplinarisch zu
ahnden ist deshalb nur grobes und schuldhaftes, das heisst vorsätzliches oder
fahrlässiges Fehlverhalten (BGr, 25. März 2019,2C_933/2018, E. 5.1,
mit zahlreichen Hinweisen; 7. Dezember 2009,2C_379/2009, E. 3.2;
VGr, 21. Juni 2018, VB.2017.00201, E. 2.4).
2.2
Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-,
befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des
fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den
Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind
insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die
Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass
des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der
betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten
und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren
Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu
mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten
Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im
"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 15. Februar
2018, VB.2017.00332, E. 3.1, mit Hinweisen auf Tomas
Poledna in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011, Art. 17 N. 26 ff.).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Beschluss vom 1. November 2018, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Betreibungsverfahrens vom Verzeiger (B)
neben dem unbezahlt gebliebenen Teil seines Anwaltshonorars unter dem Titel
"Kostenvorschuss" weitere Fr. 600.- gefordert und auch erhalten,
obwohl er – der Beschwerdeführer – zuvor gar keinen Kostenvorschuss geleistet
habe. Bei dem vom Verzeiger bezahlten Betrag von Fr. 600.- handle es sich
um die Staatsgebühr für den Beschluss vom 1. September 2016, womit sie –
die Beschwerdegegnerin – den Beschwerdeführer antragsgemäss zwecks Wahrung
seiner Honoraransprüche vom Anwaltsgeheimnis entbunden und die Verfahrenskosten
dem Verzeiger auferlegt habe (vgl. vorn I.A.). Der Beschwerdeführer halte zwar
nicht mehr daran fest, die fraglichen Fr. 600.- tatsächlich bezahlt zu
haben, mache aber geltend, bei seiner Forderung gegenüber dem Verzeiger habe es
sich um ein Versehen gehandelt. Davon könne indes nicht gesprochen werden.
Einerseits sei kaum vorstellbar bzw. ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer
das Kostendispositiv des Beschlusses vom 1. September 2016 falsch
verstanden und darüber hinaus irrtümlich angenommen habe, aufgrund eines
solchen Missverständnisses versehentlich und unaufgefordert Fr. 600.-
bezahlt und deswegen einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Verzeiger zu
haben. Andererseits und entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe der
Verzeiger durchaus gegen die Aufforderung zur "Rückerstattung"
protestiert. Dem Beschwerdeführer hätte somit klar sein müssen, dass er sich
geirrt habe, zumal er offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, eine
entsprechende Zahlung zu belegen und stattdessen fälschlicherweise behauptet
habe, der Verzeiger sei rechtskräftig verpflichtet worden, ihm das geforderte
Geld zu bezahlen. Vielmehr seien die Kostenfolgen des Entbindungsverfahrens mit
dem Beschluss vom 1. September 2016 und dem diesen bestätigenden Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2017 endgültig so geregelt worden,
dass die Kosten direkt dem Verzeiger auferlegt worden seien. Ein
"Vorschuss" habe vom Beschwerdeführer daher nicht mehr verlangt
werden können, auch nicht im Sinn eines Vorbezugs der Kosten mit Gewährung des
Rückgriffrechts gegenüber dem Verzeiger. Schliesslich gehe der Hinweis des
Beschwerdeführers fehl, wonach er aufgrund von früheren Entbindungsverfahren
von einer entsprechenden Praxis (der Beschwerdegegnerin) habe ausgehen können,
sei es in jenen Fällen doch um Klienten mit Wohnsitz im Ausland gegangen. In
allen anderen Entbindungsverfahren, in die der Beschwerdeführer involviert
gewesen und in denen ihm die Entbindung erteilt worden sei, seien die Kosten
wie vorliegend direkt dem Gesuchsgegner auferlegt worden. Ohnehin habe der
Beschwerdeführer aber gelogen, indem er behauptet habe, die Fr. 600.- bezahlt
zu haben. Bei Einleitung des Betreibungsverfahrens sei ihm bewusst gewesen,
dass die Forderung gegenüber dem Verzeiger nicht bestanden habe. Somit sei
erstellt, dass er vom Verzeiger den ihm nicht zustehenden Betrag vorsätzlich
verlangt habe. Dieses Verhalten sei nicht nur zivilrechtlich unkorrekt, sondern
auch als grober, aufsichtsrechtlich relevanter Verstoss gegen die anwaltliche
Pflicht zur getreuen Geschäftsführung und damit gegen Art. 12 lit. a
BGFA zu werten.
3.2
3.2.1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich beim
Disziplinarverfahren der Beschwerdegegnerin um ein verwaltungsrechtliches Administrativverfahren
und nicht um ein Verfahren strafrechtlicher Natur (Alexander
Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015,
S. 247 Rz. 35). Auch gemäss dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte gelten Disziplinarverfahren nicht als strafrechtlich (BGr, 25. März
2019.
2C_933/2018, E. 4.1 und BGE 135 I 313 E. 2.3). Daran ändert auch
die Verwendung strafrechtlicher Begriffe wie "Vorsatz" nichts. Dabei
ist mangels weitergehender Ausführungen ohnehin nicht nachvollziehbar,
inwiefern der Beschwerdeführer mit diesem Argument die Rechtmässigkeit des
angefochtenen Beschlusses infrage zu stellen vermöchte. Dasselbe gilt für sein
Vorbringen, dass vorliegend der "nemo-tenetur-Grundsatz" zur
Anwendung komme. Eine Kopie des Beschlusses vom 1. September 2016 befindet
sich jedenfalls in den Akten der Beschwerdegegnerin.
3.2.2
Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer mit Beschwerde zwar ein, vom
Verzeiger für den vermeintlich bezahlten Kostenvorschuss Fr. 600.-
gefordert und hierfür ein Betreibungsverfahren eingeleitet zu haben. Entgegen
der Beschwerdegegnerin habe er dies jedoch nicht vorsätzlich getan. Vielmehr
habe es sich um ein Versehen gehandelt. So habe er den Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 1. September 2016 nicht bzw. zu spät konsultiert
und sei er aufgrund früherer Fälle und der Praxis der Beschwerdegegnerin davon
ausgegangen, für den vermeintlich bezahlten Kostenvorschuss ein Rückgriffsrecht
gegenüber dem Verzeiger zu haben. Sein Irrtum sei sodann zu einem wesentlichen
Teil auch auf das schikanöse Verhalten des Verzeigers – namentlich die
unzähligen Zuschriften, die erhobene Strafanzeige und den unterlassenen
Rechtsvorschlag – zurückzuführen. Überdies habe er, nachdem er seinen Fehler
erkannt habe, sofort gehandelt und versucht, dem Verzeiger den fraglichen
Betrag zurückzuzahlen.
Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer den
Beschluss der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Frage, ob sein Verhalten
disziplinarisch zu ahnden war bzw. ist, indes nicht infrage zu stellen.
Tatsächlich hätte er, spätestens nachdem ihm der Verzeiger auf seine E-Mail vom
6.
November 2017 hin geantwortet hatte, dass ein Nachweis für die behauptete
Vorschusszahlung fehle, den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
6.
September 2016 konsultieren oder sich anderweitig vergewissern müssen,
ob er tatsächlich berechtigt sei, den fraglichen Betrag vom Verzeiger auf dem
Betreibungsweg einzufordern – ungeachtet der vermeintlichen Praxis der
Beschwerdegegnerin, die Verfahrenskosten in Entbindungsverfahren dem
gesuchstellenden Anwalt bzw. der gesuchstellenden Anwältin aufzuerlegen und
diesem bzw. dieser das Rückgriffsrecht gegenüber der Klientschaft einzuräumen,
und auch ungeachtet eines allfällig schikanösen Verhaltens des Verzeigers.
Mangels vorgängiger Abklärungen nahm der Beschwerdeführer mindestens im Sinn
eines Eventualvorsatzes in Kauf, den Verzeiger ohne entsprechende Grundlage zu
betreiben. Die Beschwerdegegnerin bezeichnete das Vorgehen des
Beschwerdeführers daher zu Recht als qualifizierte und demzufolge
disziplinarisch zu ahndende Sorgfaltswidrigkeit. Wie erwähnt und entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers bedarf es zur Disziplinierung des Fehlverhaltens
eines Anwalts oder einer Anwältin nicht zwingend eines vorsätzlichen Vorgehens,
sondern genügt bereits ein fahrlässiges Handeln. Ein solches räumt der Beschwerdeführer
sogar selbst ein. Die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist
immerhin im Zusammenhang mit der Wahl der Sanktion von Bedeutung (vgl. sogleich
E. 4).
3.2.3
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer zu
Recht eine Disziplinarmassnahme wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a
BGFA ausgesprochen wurde.
4.
4.1
Der
Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich
ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das
Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der
erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit
verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung)
sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen
(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und
b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein
unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und
so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung
durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich
somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen
Grundprinzipien auszrichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu
genügen. Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der
Verhältnismässigkeit vor als das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende
Bundesgericht, zumal es bei Entscheiden der Aufsichtskommission als erste
Rechtsmittelinstanz amtet (VGr, 2. März 2017, VB.2016.00656, E. 6.2;
6.
Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.3, mit Hinweisen).
4.2
Die
Beschwerdegegnerin erwog, die Vorgehensweise des Beschwerdeführers sei nicht
raffiniert, sondern geradezu plump gewesen. Nicht anzulasten sei ihm, dass ihm
der Verzeiger die Fr. 600.- bezahlt habe, obwohl er die Unrechtmässigkeit
der Forderung erkannt habe. Dem Beschwerdeführer sei es in erster Linie wohl
auch nicht um eine ungerechtfertigte Bereicherung gegangen. Er habe vor allem
aus Verärgerung über das Verhalten des Verzeigers gehandelt, der die
abschliessende Honorarrechnung nicht habe begleichen wollen. Zugutezuhalten sei
dem Beschwerdeführer zudem, dass er den erhaltenen Betrag später habe
zurückzahlen wollen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass er bis anhin noch nie
habe diszipliniert werden müssen. Zu seinen Lasten falle indessen stark ins
Gewicht, dass er vorsätzlich gehandelt habe und nicht davor zurückgeschreckt sei,
die Schuldbetreibung einzuleiten. Ferner habe er sich nicht wirklich einsichtig
gezeigt und versucht, sein Fehlverhalten als bedauerliches Versehen
darzustellen. Bei einer Würdigung aller Gegebenheiten erweise sich eine Busse
von Fr. 2'000.- als angemessen.
4.3
Im
Ergebnis sind diese Erwägungen nicht zu beanstanden. Sie setzen sich umfassend
mit den Umständen des vorliegenden Falls auseinander, das heisst auch mit
solchen, die dem Beschwerdeführer zugutezuhalten sind (vgl. vorn E. 2.2).
Zu Recht beurteilte die Beschwerdegegnerin die Sorgfaltspflichtverletzung des
Beschwerdeführers nicht mehr als leicht. Ob ihm bei Einleitung des
Betreibungsverfahrens tatsächlich bewusst war, dass die Forderung gegenüber dem
Verzeiger nicht bestand und er von diesem den ihm nicht zustehenden Betrag mit
(direktem) Vorsatz verlangte, wovon die Vorinstanz ausging (vorn E. 3.1),
kann dabei offengelassen werden. Dem Beschwerdeführer ist mindestens ein
eventualvorsätzliches Vorgehen und damit ein doch beträchtliches Verschulden
vorzuwerfen (vorn E. 3.2.3). Darüber hinaus versucht der Beschwerdeführer,
sein Versehen auch weiterhin grösstenteils dem Verzeiger anzulasten. Angesichts der Bandbreite der möglichen Sanktionen (vorn
E. 2.2) erscheint die ausgefällte Busse von Fr. 2'000.- als im Rahmen
liegend. Eine geradezu rechtfehlerhafte Ermessensausübung seitens der
Beschwerdegegnerin ist jedenfalls nicht festzustellen (vorn E. 4.1).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …