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Entscheid

VB.2018.00813

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00813

8. Mai 2019Deutsch22 min

(URT.2019.20794)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, italienische Staatsangehöre, geboren 1979, und B,

italienische Staatsangehörige, geboren 2011, reisten am 13. März 2013 in

die Schweiz ein. Am 21. März 2013 ersuchte A unter Beilage eines

Arbeitsvertrags um eine Aufenthaltsbewilligung, worauf ihr am 2. Juli 2013

eine bis zum 12. September 2013 befristete Kurzaufenthaltsbewilligung zur

(ergänzenden) Stellensuche erteilt wurde. Mit Gesuch vom 30. Juli 2013

beantragte sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und reichte weitere

Arbeitsverträge ein. In der Folge erhielt sie eine bis 12. September 2018

befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. B wurde im Rahmen des

Familiennachzugs ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. A und B

sind seit 1. Februar 2014 auf Sozialhilfe angewiesen. Die Summe der bis

zum 20. Januar 2017 bezogenen Leistungen beträgt Fr. 115'325.60.

B.

Mit Verfügung vom 15. März 2017 widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und

B, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen Frist zum Verlassen der

Schweiz bis zum 31. Mai 2017.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Migrationsamts

erhoben A und B mit Eingabe vom 8. April 2017 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid

vom 8. November 2018 ab.

III.

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018

erhoben A (Beschwerdeführerin 1) und B (Beschwerdeführerin 2) gegen

den Entscheid vom 8. November 2018 der Sicherheitsdirektion Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Sie beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, das

Migrationsamt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern,

eventuell sei den Beschwerdeführerinnen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu

erteilen, und es sei ihnen unter Beiordnung des Unterzeichnenden die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Sicherheitsdirektion.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember

2018.

setzte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin 1 Frist, um

ihre finanzielle Situation und ihre fortbestehende Sozialhilfeabhängigkeit

detailliert darzulegen und zu belegen, ob es sich bei ihrer per

10.

Dezember 2018 angetretenen, befristeten Teilzeitstelle um eine

Anstellung auf dem ersten oder dem zweiten Arbeitsmarkt handle. Diese Frist

wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2019 bis zum 15. Februar

2019.

verlängert.

Auf entsprechendes Ersuchen hin bestätigte

das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin 1 am 21. Dezember 2018

schriftlich, dass sie über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge und im

Umfang der bisherigen Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

Am 29. April 2019 reichten die

Beschwerdeführerinnen als neues Beweisstück eine Anstellungszusage der Schule D

ein.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf

Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung, und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Italiens und haben daher nach

Art. 1 des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868

zwischen der Schweiz und Italien in Verbindung mit Ziff. 1 Abs. 2 der

Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung dieses Vertrags sowie mit

Art. 10 f. des Abkommens vom 10. August 1964 zwischen der

Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der

Schweiz (Italienerabkommen) grundsätzlich einen Anspruch auf bedingungslose

Gewährung der Niederlassung (vgl. BGE 101 Ib 225 E. 3a). Dabei richtet

sich die Regelung des Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen jedoch nach der

schweizerischen Ausländergesetzgebung (vgl. Art. 10 Ziff. 1

Italienerabkommen).

2.2

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) gilt dieses Gesetz

für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen

vorsieht.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie habe gestützt auf das FZA Anspruch

auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Sinngemäss bringt sie vor, sie sei

Arbeitnehmerin im Sinn dieses Abkommens und habe diesen Status nie verloren

(vgl. Beschwerde, S. 6).

3.2

Gemäss

Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA hat ein

Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der mit einem Arbeitgeber des

Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, Anspruch auf Erteilung

einer Aufenthaltserlaubnis, die je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses

unterschiedlich lange gültig ist (BGE 140 II 112 E. 2.2; BGr, 8. Mai

2013,2C_1155/2012, E. 2.1). Gründet die Anwesenheit in der Schweiz auf einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit im Inland, ist grundsätzlich auf das

Freizügigkeitsabkommen abzustellen, aus dem ein eigenständiges

Anwesenheitsrecht abgeleitet werden kann (BGE 130 II 176 E. 2.2). Dieses

Anwesenheitsrecht kann unter den Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I

FZA eingeschränkt werden (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5

E. 4.1 f.). Das interne Recht enthält insoweit keine günstigeren

Vorschriften.

3.3

Der

Begriff des Arbeitnehmers im Sinn des FZA ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts.

Dieses muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

(EuGH) interpretiert werden (BGE 131 II 339 E. 3.1; BGr, 15. August

2018,2C_374/2018, E. 5.3.1). Massgebend ist die unionsrechtliche

Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999)

bestand. Neuere Entscheide des EuGH sind im Interesse einer parallelen

Rechtslage zu berücksichtigen, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen

(BGE 141 II 1 E. 2.2.3).

3.3.1

Gemäss der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des Arbeitnehmers, nach

dem sich der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsprinzips bestimmt, weit

auszulegen, während die Ausnahmen und Abweichungen von dieser Grundfreiheit eng

auszulegen sind (BGr, 15. August 2018,2C_374/2018, E. 5.3.1). Der

unselbständig erwerbstätige Vertragsaus-länder muss demgemäss (1) während

einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren

Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung

erhalten. Erforderlich ist quantitativ wie qualitativ eine echte und

tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Ob eine solche besteht, ist gestützt

auf objektive Kriterien zu beurteilen, wobei – in einer Gesamtbewertung – allen

Umständen Rechnung zu tragen ist, welche die Art der Tätigkeit und des

fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. So ist etwa zu berücksichtigen, ob

die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich

gelten (zum Ganzen: BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f., mit zahlreichen

Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des EuGH).

Keine echten und tatsächlichen Tätigkeiten sind demgegenüber solche des

sekundären Beschäftigungsmarkts, die der Umschulung oder Wiedereingliederung

von psychisch oder physisch geschwächten Personen dienen (BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f.).

Sodann kann eine Rolle spielen, ob der Lohn allenfalls unregelmässig

ausgerichtet wird, die Tätigkeit befristet ist oder einen geringen Lohn verschafft

(vgl. BGr, 13. Dezember 2018,2C_716/2018, E. 3.3, mit Hinweis auf

BGE 131 II 339 E. 3.4). In diesem Sinn kann der Umstand, dass die

betroffene Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden

gearbeitet oder nur ein geringes Einkommen erzielt hat, ein Anhaltspunkt dafür

sein, dass die ausgeübte Tätigkeit völlig untergeordnet und unwesentlich ist

(BGE 131 II 339 E. 3.4; BGr, 15. August 2018,2C_374/2018, E. 5.3.2

– je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Tatsache, dass bisher

geleistete Sozialhilfegelder noch nicht (teilweise) zurückerstattet worden

sind, stellt nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Grund dar,

um die Arbeitnehmereigenschaft zu verneinen. Auch dem Umstand, dass mit einer

(temporären) Arbeitstätigkeit erst nach verweigerter Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung begonnen wurde, kommt kein entscheidendes Gewicht zu. Weder

das Gesetz noch die Rechtsprechung verlangen, dass der Arbeitnehmer, welcher

sich auf die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft beruft, eine

beständige Anstellung gefunden hat. Erforderlich ist einzig, dass er einer

echten und tatsächlichen Tätigkeit nachgeht. Unter diesem Blickwinkel kann eine

temporäre Anstellung den Anforderungen an den freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerbegriff genügen (vgl. zum Ganzen: BGr, 13. Dezember 2018,

2C_716/2018, E. 3.6). Letztlich stellt grundsätzlich weder der

Beschäftigungsgrad noch die Höhe des Lohns (beispielsweise unterhalb des

Mindestlohns) noch die Produktivität der betroffenen Person noch die

Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses noch die Lohnquelle (privat oder

öffentlich) ein Kriterium dar, das als solches und für sich allein massgebend

ist, um die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA zu bestimmen (vgl. BGr, 13. Dezember

2018,2C_716/2018, E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 131 II 339 E. 3.3).

3.3.2

In Konkretisierung dieser Rechtsprechung entschied das Bundesgericht, dass

eine mit einem Pensum von 80 % ausgeübte und monatlich mit Fr. 2'532.65

entlöhnte Tätigkeit keine untergeordnete und marginale Tätigkeit ist, die aus

dem Anwendungsbereich von Art. 6 Anhang I FZA fällt (vgl. BGr,

14.

Juli 2015,2C_1061/2013, E. 4.4). Ungeachtet dessen, dass die

Tätigkeit erst nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung begonnen wurde, erfüllt

die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft ferner, wer seit sechs

Monaten einer temporären Arbeit nachgeht, die im Monat mit durchschnittlich

Fr. 3'000.- entlöhnt wird (BGr, 13. Dezember 2018,2C_716/2018,

E. 3.3). Im Gegensatz dazu erachtete das Bundesgericht eine

Teilzeitbeschäftigung, die ein monatliches Einkommen von ungefähr Fr. 600–800.-

einbrachte, als derart vermindert und wenig einträglich, dass sie als marginal

und nebensächlich anzusehen ist (BGr, 6. August 2015,2C_1137/2014,

E. 4.4). Gleiches gilt für eine temporäre Anstellung, die monatlich mit

Fr. 345.25 entgeltet wird (vgl. BGr, 4. Dezember 2017,2C_289/2017,

E. 4.4).

3.4

Die

Beschwerdeführerinnen beziehen unbestrittenermassen seit 1. Februar 2014

Sozialhilfe. Bis zum 20. Januar 2017 beliefen sich die bezogenen

Leistungen gesamthaft auf Fr. 115'325.60. Nach Angaben der

Beschwerdeführerin 1 im vorliegenden Verfahren dauert die

Sozialhilfeabhängigkeit – bei einem Bezug von rund Fr. 1'670.- pro Monat –

nach wie vor an. Nach ihrer Einreise arbeitete die Beschwerdeführerin 1

vom 2. April 2013 bis zum 30. September 2013 zunächst bei der Firma E AG

als Unterhaltsreinigerin im Teilzeitpensum, wobei ein Stundenlohn von

Fr. 19.35 (brutto) vereinbart war. Da sich dem Arbeitsvertrag keine

Befristung entnehmen lässt, ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis

auf unbeschränkte Zeit abgeschlossen worden war. Die Frage ist jedoch von

untergeordneter Bedeutung, da die Beschwerdeführerin 1 das Unternehmen

gemäss Arbeitszeugnis vom 19. Dezember 2013 der E AG (auf eigenen

Wunsch) per 30. September 2013 verlassen hatte. Bei den Akten liegen keine

Dokumente, welchen sich entnehmen liesse, welches Einkommen die

Beschwerdeführerin 1 im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses tatsächlich erzielt

hatte. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass das Migrationsamt der

Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 17. Mai 2013 mitteilte, da

ihre Wochenarbeitszeit weniger als 12 Stunden betrage, könne sie sich

nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft berufen. Gleichzeitig befragte das

Migrationsamt die Beschwerdeführerin 1, wie sie ihren Lebensunterhalt zu

finanzieren gedenke bzw. ob sie einer weiteren Arbeit nachgehe. Mit Eingabe vom

25.

Mai 2013 antwortete die Beschwerdeführerin 1 sinngemäss, sie

werde in der Schweiz noch von Dritten unterstützt, sei jedoch auf der Suche

nach einer Vollzeitanstellung. Nachdem das Migrationsamt der

Beschwerdeführerin 1 am 2. Juli 2013 eine Kurzaufenthaltsbewilligung

zwecks ergänzender Stellensuche erteilt und diese am 30. Juli 2013 um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht hatte, verlangte das

Migrationsamt bei der Beschwerdeführerin 1 am 5. August 2013 den

aktuellen Arbeitsvertrag ein. Die Beschwerdeführerin 1 reichte daraufhin

eine von der E AG ausgestellte "Verlängerung des

Arbeitsvertrages" vom 8. August 2013 ein. Aus dieser geht hervor,

dass der befristete Arbeitsvertrag vom 2. April 2013 einvernehmlich

verlängert worden sei und "das Arbeitsverhältnis […] neu am 30. September

2013" enden würde.

Am 13. August 2013 forderte das Migrationsamt die

Beschwerdeführerin 1 auf, den neuen Arbeitsvertrag ab dem

30.

September 2013 einzureichen, worauf die Beschwerdeführerin 1 –

auf Mahnung vom 10. September 2013 hin – einen Teilzeit-Arbeitsvertrag vom

26.

/27. September 2013 einreichte. Daraus geht hervor, dass sie ab

1.

Oktober 2013 bei der F AG als technische Assistentin für die

Liegenschaften tätig sei. Vereinbart war ein Stundenlohn von Fr. 20.-

(brutto). Auch in Bezug auf dieses Arbeitsverhältnis liegen keinerlei Dokumente

bei den Akten, aus welchen sich das von der Beschwerdeführerin 1 erzielte

Einkommen oder ihr Arbeitspensum ergeben würden. Das Migrationsamt forderte die

Beschwerdeführerin 1 am 2. Oktober 2013 auf, eine aktuelle

Arbeitsbestätigung einzureichen, aus welcher die Beschäftigungsdauer sowie die

durchschnittliche Wochenarbeitszeit ersichtlich seien. Nach der zweiten Anfrage

vom 30. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin 1 einen

Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2013 ein, abgeschlossen mit der Gesellschaft

G. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Arbeitszeit wöchentlich 15 bis 20

Stunden, maximal aber 42 Stunden betragen solle, und dass ein Stundenlohn

von Fr. 21.55 (brutto) vereinbart war. Ferner reichte die

Beschwerdeführerin 1 eine Arbeitsbestätigung vom 31. Oktober 2013 der

Gesellschaft G ein, woraus sich ergibt, dass sie seit 15. Oktober 2013 als

Reinigungsmitarbeiterin in der Hotelreinigung tätig sei. Angaben zur

durchschnittlichen Wochenarbeitszeit waren indes nicht enthalten.

Lohnabrechnungen, aus welchen sich ergeben würde, welches Einkommen die

Beschwerdeführerin 1 im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses tatsächlich

erzielt hatte, liegen ebenfalls nicht bei den Akten. Stattdessen geht aus einer

E-Mail vom 18. November 2013 der Gemeinde H. hervor, dass die Leiterin

Soziales dem Migrationsamt bereits am 8. April 2013 sinngemäss mitgeteilt

hatte, dass die Beschwerdeführerin 1 am 8. April 2013 einen Antrag

für den Bezug von Sozialhilfe entgegengenommen habe. Diesen hätte sie bisher

zwar nicht eingereicht. Sie habe jedoch heute erneut einen Antrag abgeholt und

gemeint, das Geld reiche einfach nicht. Das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft

G endete gemäss Arbeitszeugnis vom 16. Januar 2014 per 16. Januar 2014,

dauerte also drei Monate. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der

Beschwerdeführerin 1 aus wirtschaftlichen Gründen während der Probezeit

habe gekündigt werden müssen.

Dem Schreiben des Sozialzentrums I vom 13. April 2016

lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 Deutschkurse besucht

habe, ihre Sprachkenntnisse jedoch nicht ausreichen würden, um eine

existenzsichernde Arbeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Zudem sei sie wegen

mangelnder Kinderbetreuungsmöglichkeiten nicht flexibel genug, um Arbeit zu

suchen. Gleichentags unterzeichnete die Beschwerdeführerin 1 mit der J GmbH

eine Teilnahmevereinbarung. Daraus geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin 1 bis zum 11. Oktober 2016 mit einem Pensum von 37,5 %

in der Fertigung und Montage von Designobjekten beschäftigt werden sollte. Auch

im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit liegen keinerlei Lohnabrechnungen bei den

Akten. Gemäss Teilnahmevereinbarung vom 13. Dezember 2018, wiederum

abgeschlossen mit der J GmbH, soll die Beschwerdeführerin 1 per

10.

Dezember 2018 im Hort "K" eine Stelle als

Betreuungsassistentin angetreten haben. Die Anstellung umfasste ein Pensum von

38.

% und war befristet bis 15. März 2019. Gemäss Lohnausweis vom

22.

Januar 2019 erzielte sie im Januar 2019 ein Einkommen von

Fr. 1'643.65 (netto). Ob das Arbeitsverhältnis verlängert worden ist, ist

nicht bekannt. Selbst wenn dem so wäre, könnte die Beschwerdeführerin 1

daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn anders als sie behauptet,

handelt es sich nicht um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt. Zwar führte

die J GmbH in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2019 entsprechendes aus.

Gleichzeitig geht aus dem Dokument jedoch auch hervor, dass die

Beschwerdeführerin 1 in einem Integrationsprogramm sei, das während

befristeter Anstellung weiterhin Betreuung durch eine Sozialarbeiterin anbiete.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 hat der Umstand, dass es

sich um ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis handelt, nicht

zwangsläufig zur Folge, dass ohne Weiteres von einer Tätigkeit im ersten

Arbeitsmarkt ausgegangen werden muss.

Aus der am 29. April 2019 eingereichten E-Mail vom

17.

April 2019 der Schule D geht schliesslich hervor, dass die

Beschwerdeführerin 1 ab dem 1. August 2019 in einem Pensum von

65.

%, allenfalls 70 %, als pädagogische Betreuungsassistentin

angestellt werden soll. Welches Einkommen sie im Rahmen dieser Anstellung

verdienen wird, geht aus der nämlichen E-Mail nicht hervor, kann aus den

nachstehenden Gründen indes offenbleiben.

3.5

Aus all

dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin 1 während ihres gesamten

Aufenthalts überwiegend erwerbslos war. Soweit sie einer Erwerbstätigkeit

nachging, fehlt jeder Beleg, aus welchem geschlossen werden könnte, dass sie

einer tatsächlichen und echten Tätigkeit nachgegangen war. Auf eine

sechsmonatige Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt im Jahr 2016 und eine rund

einjährige Phase der Arbeitslosigkeit folgte wiederum bloss eine Anstellung im

zweiten Arbeitsmarkt, wobei unklar ist, ob diese über den März 2019 hinaus

verlängert worden ist. Die Beschwerdeführerin 1 war somit nie Arbeitnehmerin

im freizügigkeitsrechtlichen Sinn. Somit kann offenbleiben, ob sie die

Arbeitnehmereigenschaft vorübergehend verloren haben könnte. An dieser

Würdigung vermag das am 29. April 2019 eingereichte neue Beweisstück und

der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig in Aussicht stellte, auch

noch den entsprechenden Arbeitsvertrag nachzureichen, nichts zu ändern. Sie

erfüllt die Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt des Urteils auch unter

Berücksichtigung der zukünftigen Anstellung nicht. Mit Blick auf ihre länger

als fünf Jahre andauernde Sozialhilfeabhängigkeit drängt es sich nicht auf, das

vorliegende Verfahren zu sistieren. Die Beschwerdeführerin 1 kann aus

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA im Ergebnis schon deshalb keinen

Aufenthaltsanspruch ableiten, weil sie den mit der (zwischenzeitlich

abgelaufenen) Aufenthaltsbewilligung verbundenen Aufenthaltszweck nie erfüllt

war. Dementsprechend steht der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf die Bestimmungen

von Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA kein

(abgeleitetes) Aufenthaltsrecht zu.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beschwerdeführerin 2 sei

vergangenen Sommer eingeschult worden und würde aus ihrem gewohnten sozialen

und schulischen Umfeld herausgerissen, wenn ihre Aufenthaltsbewilligung nicht

verlängert würde. Die Beschwerdeführerin 2 ist Staatsangehörige einer

Vertragspartei. Zu prüfen ist daher, ob ihr aus Art. 3 Abs. 6

Anhang I FZA ein Aufenthaltsanspruch zukommt.

4.2

Nach

Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder eines

Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine

solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am

allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen

wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats. Die Regelung verschafft einen

Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um die Ausbildung abschliessen zu

können, wenn die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Das

Bundesgericht erwog, Sinn und Zweck des selbständigen Anwesenheitsrechts für

Kinder von Bürgern aus EU- oder EFTA-Staaten bzw. deren Partnern sei es, über

die Teilnahme am allgemeinen Unterricht die Integration in der

Aufnahmegesellschaft zu fördern. Dies setze voraus, dass die Kinder über diesen

– bei (noch) intakter Familiengemeinschaft – tatsächlich bereits in

nennenswerter Weise begonnen hätten, sich zu integrieren bzw. massgebliche

Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden. Gemäss Bundesgericht ist

dies bei Kleinkindern, die in erster Linie noch auf den familiären Bereich

bezogen lebten, selbst dann nicht der Fall, wenn sie in eine Tageskrippe oder

allenfalls in den Kindergarten gingen (BGr, 5. März 2018,2C_145/2017,

E. 3). Besuchte ein Kind in der Schweiz die ersten Jahre der Primarschule,

dürfte es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung angesichts seines Alters

keine erheblichen Probleme haben, sich in einem anderen Schulsystem

einzugewöhnen. Von einem mit neun Jahren in die Schweiz eingereisten Kind, das

hier die restliche obligatorische Schule absolviert und eine Lehrstelle

begonnen hat, kann jedoch nicht verlangt werden, die Ausbildung im

Herkunftsstaat abzuschliessen (25. Mai 2005,2A.475/2004, E. 4.7). Ob

ein Kind, welches sich im dritten Primarschuljahr befindet, eine Ausbildung

begonnen hat und ob es in der Lage sei, die Ausbildung ausserhalb der Schweiz

abzuschliessen, hat das Bundesgericht bezweifelt, letztlich jedoch offengelassen

(BGr, 11. Februar 2014,2C_792/2013, E. 4.2).

4.3

Die

Beschwerdeführerin 2 ist heute sieben Jahre alt. Dass sie vergangenen

Sommer eingeschult worden sein soll, ist zwar nicht belegt, erscheint

angesichts ihres damaligen Alters von sechs Jahren jedoch glaubhaft. Folglich

ist davon auszugehen, dass sie das erste Schuljahr besucht. Mit Blick auf die

soeben dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist es ihr damit ohne Weiteres

zuzumuten, ihre Ausbildung im Herkunftsland fortzusetzen und abzuschliessen. Ein

eigenständiges Aufenthalts- oder Verbleiberecht kommt ihr gestützt auf

Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA folglich nicht zu.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerinnen

machen nicht geltend, dass ihnen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung (BV) ein Aufenthaltsrecht zukommt. Da so oder anders zu prüfen

ist, ob sich eine Wegweisung als verhältnismässig erweist, ist gleichwohl auf

die fraglichen Bestimmungen einzugehen.

5.2

Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 BV verschafft keinen Anspruch auf Einreise und

Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Ausländerrechtliche

Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf

Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen. Dies ist etwa

der Fall, wenn ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten

Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt und die intakte familiäre Beziehung

tatsächlich gelebt, ihm jedoch die Anwesenheit untersagt und damit sein

Familienleben beeinträchtigt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3). Vorliegend ist

weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Wegweisung der

Beschwerdeführerinnen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person

beeinträchtigen würde (BGE 144 I 266 E. 3.2 f.). Unter dem Aspekt des

Familienlebens ist Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV somit nicht berührt.

Da sich die Beschwerdeführerinnen weniger als zehn Jahre in der Schweiz

aufhalten und sie zu Recht keine über eine normale Integration hinausgehenden

privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur behaupten, ist

nicht zu prüfen, ob das Recht auf Privatleben durch die Anordnung einer

ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme verletzt sein könnte (vgl. BGE 144 I

266.

E. 3.4; mit Hinweisen).

6.

Der Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich

auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (vgl. dazu ausführlich VGr,

13.

Juli 2016, VB.2016.00167, E. 5.1). Es bestehen keine Hinweise

dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr

hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen

Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung genügend begründet. So führt die

Vorinstanz sinngemäss zutreffend aus, dass die alleinerziehende

Beschwerdeführerin 1 im Alter von 33 Jahren mit der damals zwei Jahre

alten Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz eingereist ist. Beide halten

sich seit sechs Jahren hier auf. Die Sicherheitsdirektion hat zutreffend

erwogen, dass es der Beschwerdeführerin 1 bisher nicht gelungen ist, sich

in wirtschaftlicher Hinsicht in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren, und

dass den Akten nichts entnommen werden kann, was für eine massgebliche

sprachliche und soziale Integration spricht. Im Gegenteil dürfte die fehlende

wirtschaftliche nicht zuletzt auf die fehlende sprachliche Integration

zurückzuführen sein. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung der bisher nur

monateweise arbeitstätig gewesenen bzw. überwiegend auf Sozialhilfe angewiesenen

Beschwerdeführerin 1 überwiegt deren Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz. Die Wegweisung erweist sich daher als verhältnismässig. Verglichen mit

dem durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute werden ihre Lebens- und

Daseinsbedingungen durch die Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts auch nicht

in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihnen eine Härtefallbewilligung

nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen wäre. Dies umso

weniger, als eine solche auch nicht beantragt worden ist. Schliesslich sind

hinsichtlich der Wegweisung auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführerinnen ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung. Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, haben auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 VRG; Art. 29

Abs. 3 BV). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und

die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dies ist nicht der

Fall, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren in etwa die Waage

halten oder jene sich nur als wenig geringer erweisen als diese. Massgebend

ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll ein

Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet. Ob im Einzelfall

genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum

Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).

7.2

Aufgrund

der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 1 ist offensichtlich,

dass ihr die nötigen Mittel zur Prozessführung fehlen. Ihre Beschwerde erweist

sich mit Blick auf die Rechtslage indes als offenkundig aussichtslos. Sowohl

zur freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft als auch zum

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch minderjähriger Kinder zwecks

Vollendung der Ausbildung besteht jedoch eine gefestigte bundesgerichtliche

Praxis. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 1 scheinbar schon zu

Beginn ihres Aufenthalts damit zu rechnen schien, dass sie möglicherweise auf

Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein wird (vgl. vorne, E. 3.4). Alles

in allem erweist sich der vorliegende Fall sowohl in tatsächlicher als auch in

rechtlicher Hinsicht als eindeutig. Die Verlustgefahren überwiegen die

Gewinnaussichten derart klar, dass die Eingabe der Beschwerdeführerinnen als

zum Vornherein aussichtslos gilt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ist demnach abzuweisen.

7.3

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen, während auf

eine Kostenauflage an die minderjährige Beschwerdeführerin 2 praxisgemäss

verzichtet wird, und es ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG).

8.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das

Bundesgericht (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …