VB.2018.00813
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00813
8. Mai 2019Deutsch22 min
(URT.2019.20794)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00813
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA
und
Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, italienische Staatsangehöre, geboren 1979, und B,
italienische Staatsangehörige, geboren 2011, reisten am 13. März 2013 in
die Schweiz ein. Am 21. März 2013 ersuchte A unter Beilage eines
Arbeitsvertrags um eine Aufenthaltsbewilligung, worauf ihr am 2. Juli 2013
eine bis zum 12. September 2013 befristete Kurzaufenthaltsbewilligung zur
(ergänzenden) Stellensuche erteilt wurde. Mit Gesuch vom 30. Juli 2013
beantragte sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und reichte weitere
Arbeitsverträge ein. In der Folge erhielt sie eine bis 12. September 2018
befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. B wurde im Rahmen des
Familiennachzugs ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. A und B
sind seit 1. Februar 2014 auf Sozialhilfe angewiesen. Die Summe der bis
zum 20. Januar 2017 bezogenen Leistungen beträgt Fr. 115'325.60.
B.
Mit Verfügung vom 15. März 2017 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und
B, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen Frist zum Verlassen der
Schweiz bis zum 31. Mai 2017.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts
erhoben A und B mit Eingabe vom 8. April 2017 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid
vom 8. November 2018 ab.
III.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018
erhoben A (Beschwerdeführerin 1) und B (Beschwerdeführerin 2) gegen
den Entscheid vom 8. November 2018 der Sicherheitsdirektion Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Sie beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, das
Migrationsamt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern,
eventuell sei den Beschwerdeführerinnen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu
erteilen, und es sei ihnen unter Beiordnung des Unterzeichnenden die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Sicherheitsdirektion.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember
2018.
setzte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin 1 Frist, um
ihre finanzielle Situation und ihre fortbestehende Sozialhilfeabhängigkeit
detailliert darzulegen und zu belegen, ob es sich bei ihrer per
10.
Dezember 2018 angetretenen, befristeten Teilzeitstelle um eine
Anstellung auf dem ersten oder dem zweiten Arbeitsmarkt handle. Diese Frist
wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2019 bis zum 15. Februar
2019.
verlängert.
Auf entsprechendes Ersuchen hin bestätigte
das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin 1 am 21. Dezember 2018
schriftlich, dass sie über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge und im
Umfang der bisherigen Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt sei.
Am 29. April 2019 reichten die
Beschwerdeführerinnen als neues Beweisstück eine Anstellungszusage der Schule D
ein.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung, und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Italiens und haben daher nach
Art. 1 des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868
zwischen der Schweiz und Italien in Verbindung mit Ziff. 1 Abs. 2 der
Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung dieses Vertrags sowie mit
Art. 10 f. des Abkommens vom 10. August 1964 zwischen der
Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der
Schweiz (Italienerabkommen) grundsätzlich einen Anspruch auf bedingungslose
Gewährung der Niederlassung (vgl. BGE 101 Ib 225 E. 3a). Dabei richtet
sich die Regelung des Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen jedoch nach der
schweizerischen Ausländergesetzgebung (vgl. Art. 10 Ziff. 1
Italienerabkommen).
2.2
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) gilt dieses Gesetz
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen
vorsieht.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie habe gestützt auf das FZA Anspruch
auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Sinngemäss bringt sie vor, sie sei
Arbeitnehmerin im Sinn dieses Abkommens und habe diesen Status nie verloren
(vgl. Beschwerde, S. 6).
3.2
Gemäss
Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA hat ein
Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der mit einem Arbeitgeber des
Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis, die je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses
unterschiedlich lange gültig ist (BGE 140 II 112 E. 2.2; BGr, 8. Mai
2013,2C_1155/2012, E. 2.1). Gründet die Anwesenheit in der Schweiz auf einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit im Inland, ist grundsätzlich auf das
Freizügigkeitsabkommen abzustellen, aus dem ein eigenständiges
Anwesenheitsrecht abgeleitet werden kann (BGE 130 II 176 E. 2.2). Dieses
Anwesenheitsrecht kann unter den Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I
FZA eingeschränkt werden (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5
E. 4.1 f.). Das interne Recht enthält insoweit keine günstigeren
Vorschriften.
3.3
Der
Begriff des Arbeitnehmers im Sinn des FZA ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts.
Dieses muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) interpretiert werden (BGE 131 II 339 E. 3.1; BGr, 15. August
2018,2C_374/2018, E. 5.3.1). Massgebend ist die unionsrechtliche
Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999)
bestand. Neuere Entscheide des EuGH sind im Interesse einer parallelen
Rechtslage zu berücksichtigen, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen
(BGE 141 II 1 E. 2.2.3).
3.3.1
Gemäss der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des Arbeitnehmers, nach
dem sich der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsprinzips bestimmt, weit
auszulegen, während die Ausnahmen und Abweichungen von dieser Grundfreiheit eng
auszulegen sind (BGr, 15. August 2018,2C_374/2018, E. 5.3.1). Der
unselbständig erwerbstätige Vertragsaus-länder muss demgemäss (1) während
einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren
Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung
erhalten. Erforderlich ist quantitativ wie qualitativ eine echte und
tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Ob eine solche besteht, ist gestützt
auf objektive Kriterien zu beurteilen, wobei – in einer Gesamtbewertung – allen
Umständen Rechnung zu tragen ist, welche die Art der Tätigkeit und des
fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. So ist etwa zu berücksichtigen, ob
die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich
gelten (zum Ganzen: BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f., mit zahlreichen
Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des EuGH).
Keine echten und tatsächlichen Tätigkeiten sind demgegenüber solche des
sekundären Beschäftigungsmarkts, die der Umschulung oder Wiedereingliederung
von psychisch oder physisch geschwächten Personen dienen (BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f.).
Sodann kann eine Rolle spielen, ob der Lohn allenfalls unregelmässig
ausgerichtet wird, die Tätigkeit befristet ist oder einen geringen Lohn verschafft
(vgl. BGr, 13. Dezember 2018,2C_716/2018, E. 3.3, mit Hinweis auf
BGE 131 II 339 E. 3.4). In diesem Sinn kann der Umstand, dass die
betroffene Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden
gearbeitet oder nur ein geringes Einkommen erzielt hat, ein Anhaltspunkt dafür
sein, dass die ausgeübte Tätigkeit völlig untergeordnet und unwesentlich ist
(BGE 131 II 339 E. 3.4; BGr, 15. August 2018,2C_374/2018, E. 5.3.2
– je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Tatsache, dass bisher
geleistete Sozialhilfegelder noch nicht (teilweise) zurückerstattet worden
sind, stellt nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Grund dar,
um die Arbeitnehmereigenschaft zu verneinen. Auch dem Umstand, dass mit einer
(temporären) Arbeitstätigkeit erst nach verweigerter Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung begonnen wurde, kommt kein entscheidendes Gewicht zu. Weder
das Gesetz noch die Rechtsprechung verlangen, dass der Arbeitnehmer, welcher
sich auf die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft beruft, eine
beständige Anstellung gefunden hat. Erforderlich ist einzig, dass er einer
echten und tatsächlichen Tätigkeit nachgeht. Unter diesem Blickwinkel kann eine
temporäre Anstellung den Anforderungen an den freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmerbegriff genügen (vgl. zum Ganzen: BGr, 13. Dezember 2018,
2C_716/2018, E. 3.6). Letztlich stellt grundsätzlich weder der
Beschäftigungsgrad noch die Höhe des Lohns (beispielsweise unterhalb des
Mindestlohns) noch die Produktivität der betroffenen Person noch die
Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses noch die Lohnquelle (privat oder
öffentlich) ein Kriterium dar, das als solches und für sich allein massgebend
ist, um die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA zu bestimmen (vgl. BGr, 13. Dezember
2018,2C_716/2018, E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 131 II 339 E. 3.3).
3.3.2
In Konkretisierung dieser Rechtsprechung entschied das Bundesgericht, dass
eine mit einem Pensum von 80 % ausgeübte und monatlich mit Fr. 2'532.65
entlöhnte Tätigkeit keine untergeordnete und marginale Tätigkeit ist, die aus
dem Anwendungsbereich von Art. 6 Anhang I FZA fällt (vgl. BGr,
14.
Juli 2015,2C_1061/2013, E. 4.4). Ungeachtet dessen, dass die
Tätigkeit erst nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung begonnen wurde, erfüllt
die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft ferner, wer seit sechs
Monaten einer temporären Arbeit nachgeht, die im Monat mit durchschnittlich
Fr. 3'000.- entlöhnt wird (BGr, 13. Dezember 2018,2C_716/2018,
E. 3.3). Im Gegensatz dazu erachtete das Bundesgericht eine
Teilzeitbeschäftigung, die ein monatliches Einkommen von ungefähr Fr. 600–800.-
einbrachte, als derart vermindert und wenig einträglich, dass sie als marginal
und nebensächlich anzusehen ist (BGr, 6. August 2015,2C_1137/2014,
E. 4.4). Gleiches gilt für eine temporäre Anstellung, die monatlich mit
Fr. 345.25 entgeltet wird (vgl. BGr, 4. Dezember 2017,2C_289/2017,
E. 4.4).
3.4
Die
Beschwerdeführerinnen beziehen unbestrittenermassen seit 1. Februar 2014
Sozialhilfe. Bis zum 20. Januar 2017 beliefen sich die bezogenen
Leistungen gesamthaft auf Fr. 115'325.60. Nach Angaben der
Beschwerdeführerin 1 im vorliegenden Verfahren dauert die
Sozialhilfeabhängigkeit – bei einem Bezug von rund Fr. 1'670.- pro Monat –
nach wie vor an. Nach ihrer Einreise arbeitete die Beschwerdeführerin 1
vom 2. April 2013 bis zum 30. September 2013 zunächst bei der Firma E AG
als Unterhaltsreinigerin im Teilzeitpensum, wobei ein Stundenlohn von
Fr. 19.35 (brutto) vereinbart war. Da sich dem Arbeitsvertrag keine
Befristung entnehmen lässt, ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis
auf unbeschränkte Zeit abgeschlossen worden war. Die Frage ist jedoch von
untergeordneter Bedeutung, da die Beschwerdeführerin 1 das Unternehmen
gemäss Arbeitszeugnis vom 19. Dezember 2013 der E AG (auf eigenen
Wunsch) per 30. September 2013 verlassen hatte. Bei den Akten liegen keine
Dokumente, welchen sich entnehmen liesse, welches Einkommen die
Beschwerdeführerin 1 im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses tatsächlich erzielt
hatte. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass das Migrationsamt der
Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 17. Mai 2013 mitteilte, da
ihre Wochenarbeitszeit weniger als 12 Stunden betrage, könne sie sich
nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft berufen. Gleichzeitig befragte das
Migrationsamt die Beschwerdeführerin 1, wie sie ihren Lebensunterhalt zu
finanzieren gedenke bzw. ob sie einer weiteren Arbeit nachgehe. Mit Eingabe vom
25.
Mai 2013 antwortete die Beschwerdeführerin 1 sinngemäss, sie
werde in der Schweiz noch von Dritten unterstützt, sei jedoch auf der Suche
nach einer Vollzeitanstellung. Nachdem das Migrationsamt der
Beschwerdeführerin 1 am 2. Juli 2013 eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zwecks ergänzender Stellensuche erteilt und diese am 30. Juli 2013 um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht hatte, verlangte das
Migrationsamt bei der Beschwerdeführerin 1 am 5. August 2013 den
aktuellen Arbeitsvertrag ein. Die Beschwerdeführerin 1 reichte daraufhin
eine von der E AG ausgestellte "Verlängerung des
Arbeitsvertrages" vom 8. August 2013 ein. Aus dieser geht hervor,
dass der befristete Arbeitsvertrag vom 2. April 2013 einvernehmlich
verlängert worden sei und "das Arbeitsverhältnis […] neu am 30. September
2013" enden würde.
Am 13. August 2013 forderte das Migrationsamt die
Beschwerdeführerin 1 auf, den neuen Arbeitsvertrag ab dem
30.
September 2013 einzureichen, worauf die Beschwerdeführerin 1 –
auf Mahnung vom 10. September 2013 hin – einen Teilzeit-Arbeitsvertrag vom
26.
/27. September 2013 einreichte. Daraus geht hervor, dass sie ab
1.
Oktober 2013 bei der F AG als technische Assistentin für die
Liegenschaften tätig sei. Vereinbart war ein Stundenlohn von Fr. 20.-
(brutto). Auch in Bezug auf dieses Arbeitsverhältnis liegen keinerlei Dokumente
bei den Akten, aus welchen sich das von der Beschwerdeführerin 1 erzielte
Einkommen oder ihr Arbeitspensum ergeben würden. Das Migrationsamt forderte die
Beschwerdeführerin 1 am 2. Oktober 2013 auf, eine aktuelle
Arbeitsbestätigung einzureichen, aus welcher die Beschäftigungsdauer sowie die
durchschnittliche Wochenarbeitszeit ersichtlich seien. Nach der zweiten Anfrage
vom 30. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin 1 einen
Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2013 ein, abgeschlossen mit der Gesellschaft
G. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Arbeitszeit wöchentlich 15 bis 20
Stunden, maximal aber 42 Stunden betragen solle, und dass ein Stundenlohn
von Fr. 21.55 (brutto) vereinbart war. Ferner reichte die
Beschwerdeführerin 1 eine Arbeitsbestätigung vom 31. Oktober 2013 der
Gesellschaft G ein, woraus sich ergibt, dass sie seit 15. Oktober 2013 als
Reinigungsmitarbeiterin in der Hotelreinigung tätig sei. Angaben zur
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit waren indes nicht enthalten.
Lohnabrechnungen, aus welchen sich ergeben würde, welches Einkommen die
Beschwerdeführerin 1 im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses tatsächlich
erzielt hatte, liegen ebenfalls nicht bei den Akten. Stattdessen geht aus einer
E-Mail vom 18. November 2013 der Gemeinde H. hervor, dass die Leiterin
Soziales dem Migrationsamt bereits am 8. April 2013 sinngemäss mitgeteilt
hatte, dass die Beschwerdeführerin 1 am 8. April 2013 einen Antrag
für den Bezug von Sozialhilfe entgegengenommen habe. Diesen hätte sie bisher
zwar nicht eingereicht. Sie habe jedoch heute erneut einen Antrag abgeholt und
gemeint, das Geld reiche einfach nicht. Das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft
G endete gemäss Arbeitszeugnis vom 16. Januar 2014 per 16. Januar 2014,
dauerte also drei Monate. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der
Beschwerdeführerin 1 aus wirtschaftlichen Gründen während der Probezeit
habe gekündigt werden müssen.
Dem Schreiben des Sozialzentrums I vom 13. April 2016
lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 Deutschkurse besucht
habe, ihre Sprachkenntnisse jedoch nicht ausreichen würden, um eine
existenzsichernde Arbeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Zudem sei sie wegen
mangelnder Kinderbetreuungsmöglichkeiten nicht flexibel genug, um Arbeit zu
suchen. Gleichentags unterzeichnete die Beschwerdeführerin 1 mit der J GmbH
eine Teilnahmevereinbarung. Daraus geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin 1 bis zum 11. Oktober 2016 mit einem Pensum von 37,5 %
in der Fertigung und Montage von Designobjekten beschäftigt werden sollte. Auch
im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit liegen keinerlei Lohnabrechnungen bei den
Akten. Gemäss Teilnahmevereinbarung vom 13. Dezember 2018, wiederum
abgeschlossen mit der J GmbH, soll die Beschwerdeführerin 1 per
10.
Dezember 2018 im Hort "K" eine Stelle als
Betreuungsassistentin angetreten haben. Die Anstellung umfasste ein Pensum von
38.
% und war befristet bis 15. März 2019. Gemäss Lohnausweis vom
22.
Januar 2019 erzielte sie im Januar 2019 ein Einkommen von
Fr. 1'643.65 (netto). Ob das Arbeitsverhältnis verlängert worden ist, ist
nicht bekannt. Selbst wenn dem so wäre, könnte die Beschwerdeführerin 1
daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn anders als sie behauptet,
handelt es sich nicht um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt. Zwar führte
die J GmbH in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2019 entsprechendes aus.
Gleichzeitig geht aus dem Dokument jedoch auch hervor, dass die
Beschwerdeführerin 1 in einem Integrationsprogramm sei, das während
befristeter Anstellung weiterhin Betreuung durch eine Sozialarbeiterin anbiete.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 hat der Umstand, dass es
sich um ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis handelt, nicht
zwangsläufig zur Folge, dass ohne Weiteres von einer Tätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt ausgegangen werden muss.
Aus der am 29. April 2019 eingereichten E-Mail vom
17.
April 2019 der Schule D geht schliesslich hervor, dass die
Beschwerdeführerin 1 ab dem 1. August 2019 in einem Pensum von
65.
%, allenfalls 70 %, als pädagogische Betreuungsassistentin
angestellt werden soll. Welches Einkommen sie im Rahmen dieser Anstellung
verdienen wird, geht aus der nämlichen E-Mail nicht hervor, kann aus den
nachstehenden Gründen indes offenbleiben.
3.5
Aus all
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin 1 während ihres gesamten
Aufenthalts überwiegend erwerbslos war. Soweit sie einer Erwerbstätigkeit
nachging, fehlt jeder Beleg, aus welchem geschlossen werden könnte, dass sie
einer tatsächlichen und echten Tätigkeit nachgegangen war. Auf eine
sechsmonatige Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt im Jahr 2016 und eine rund
einjährige Phase der Arbeitslosigkeit folgte wiederum bloss eine Anstellung im
zweiten Arbeitsmarkt, wobei unklar ist, ob diese über den März 2019 hinaus
verlängert worden ist. Die Beschwerdeführerin 1 war somit nie Arbeitnehmerin
im freizügigkeitsrechtlichen Sinn. Somit kann offenbleiben, ob sie die
Arbeitnehmereigenschaft vorübergehend verloren haben könnte. An dieser
Würdigung vermag das am 29. April 2019 eingereichte neue Beweisstück und
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig in Aussicht stellte, auch
noch den entsprechenden Arbeitsvertrag nachzureichen, nichts zu ändern. Sie
erfüllt die Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt des Urteils auch unter
Berücksichtigung der zukünftigen Anstellung nicht. Mit Blick auf ihre länger
als fünf Jahre andauernde Sozialhilfeabhängigkeit drängt es sich nicht auf, das
vorliegende Verfahren zu sistieren. Die Beschwerdeführerin 1 kann aus
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA im Ergebnis schon deshalb keinen
Aufenthaltsanspruch ableiten, weil sie den mit der (zwischenzeitlich
abgelaufenen) Aufenthaltsbewilligung verbundenen Aufenthaltszweck nie erfüllt
war. Dementsprechend steht der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf die Bestimmungen
von Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA kein
(abgeleitetes) Aufenthaltsrecht zu.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beschwerdeführerin 2 sei
vergangenen Sommer eingeschult worden und würde aus ihrem gewohnten sozialen
und schulischen Umfeld herausgerissen, wenn ihre Aufenthaltsbewilligung nicht
verlängert würde. Die Beschwerdeführerin 2 ist Staatsangehörige einer
Vertragspartei. Zu prüfen ist daher, ob ihr aus Art. 3 Abs. 6
Anhang I FZA ein Aufenthaltsanspruch zukommt.
4.2
Nach
Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder eines
Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine
solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am
allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen
wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats. Die Regelung verschafft einen
Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um die Ausbildung abschliessen zu
können, wenn die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Das
Bundesgericht erwog, Sinn und Zweck des selbständigen Anwesenheitsrechts für
Kinder von Bürgern aus EU- oder EFTA-Staaten bzw. deren Partnern sei es, über
die Teilnahme am allgemeinen Unterricht die Integration in der
Aufnahmegesellschaft zu fördern. Dies setze voraus, dass die Kinder über diesen
– bei (noch) intakter Familiengemeinschaft – tatsächlich bereits in
nennenswerter Weise begonnen hätten, sich zu integrieren bzw. massgebliche
Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden. Gemäss Bundesgericht ist
dies bei Kleinkindern, die in erster Linie noch auf den familiären Bereich
bezogen lebten, selbst dann nicht der Fall, wenn sie in eine Tageskrippe oder
allenfalls in den Kindergarten gingen (BGr, 5. März 2018,2C_145/2017,
E. 3). Besuchte ein Kind in der Schweiz die ersten Jahre der Primarschule,
dürfte es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung angesichts seines Alters
keine erheblichen Probleme haben, sich in einem anderen Schulsystem
einzugewöhnen. Von einem mit neun Jahren in die Schweiz eingereisten Kind, das
hier die restliche obligatorische Schule absolviert und eine Lehrstelle
begonnen hat, kann jedoch nicht verlangt werden, die Ausbildung im
Herkunftsstaat abzuschliessen (25. Mai 2005,2A.475/2004, E. 4.7). Ob
ein Kind, welches sich im dritten Primarschuljahr befindet, eine Ausbildung
begonnen hat und ob es in der Lage sei, die Ausbildung ausserhalb der Schweiz
abzuschliessen, hat das Bundesgericht bezweifelt, letztlich jedoch offengelassen
(BGr, 11. Februar 2014,2C_792/2013, E. 4.2).
4.3
Die
Beschwerdeführerin 2 ist heute sieben Jahre alt. Dass sie vergangenen
Sommer eingeschult worden sein soll, ist zwar nicht belegt, erscheint
angesichts ihres damaligen Alters von sechs Jahren jedoch glaubhaft. Folglich
ist davon auszugehen, dass sie das erste Schuljahr besucht. Mit Blick auf die
soeben dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist es ihr damit ohne Weiteres
zuzumuten, ihre Ausbildung im Herkunftsland fortzusetzen und abzuschliessen. Ein
eigenständiges Aufenthalts- oder Verbleiberecht kommt ihr gestützt auf
Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA folglich nicht zu.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerinnen
machen nicht geltend, dass ihnen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung (BV) ein Aufenthaltsrecht zukommt. Da so oder anders zu prüfen
ist, ob sich eine Wegweisung als verhältnismässig erweist, ist gleichwohl auf
die fraglichen Bestimmungen einzugehen.
5.2
Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV verschafft keinen Anspruch auf Einreise und
Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf
Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen. Dies ist etwa
der Fall, wenn ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt und die intakte familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt, ihm jedoch die Anwesenheit untersagt und damit sein
Familienleben beeinträchtigt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3). Vorliegend ist
weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Wegweisung der
Beschwerdeführerinnen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person
beeinträchtigen würde (BGE 144 I 266 E. 3.2 f.). Unter dem Aspekt des
Familienlebens ist Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV somit nicht berührt.
Da sich die Beschwerdeführerinnen weniger als zehn Jahre in der Schweiz
aufhalten und sie zu Recht keine über eine normale Integration hinausgehenden
privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur behaupten, ist
nicht zu prüfen, ob das Recht auf Privatleben durch die Anordnung einer
ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme verletzt sein könnte (vgl. BGE 144 I
266.
E. 3.4; mit Hinweisen).
6.
Der Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich
auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (vgl. dazu ausführlich VGr,
13.
Juli 2016, VB.2016.00167, E. 5.1). Es bestehen keine Hinweise
dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr
hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen
Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung genügend begründet. So führt die
Vorinstanz sinngemäss zutreffend aus, dass die alleinerziehende
Beschwerdeführerin 1 im Alter von 33 Jahren mit der damals zwei Jahre
alten Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz eingereist ist. Beide halten
sich seit sechs Jahren hier auf. Die Sicherheitsdirektion hat zutreffend
erwogen, dass es der Beschwerdeführerin 1 bisher nicht gelungen ist, sich
in wirtschaftlicher Hinsicht in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren, und
dass den Akten nichts entnommen werden kann, was für eine massgebliche
sprachliche und soziale Integration spricht. Im Gegenteil dürfte die fehlende
wirtschaftliche nicht zuletzt auf die fehlende sprachliche Integration
zurückzuführen sein. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung der bisher nur
monateweise arbeitstätig gewesenen bzw. überwiegend auf Sozialhilfe angewiesenen
Beschwerdeführerin 1 überwiegt deren Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz. Die Wegweisung erweist sich daher als verhältnismässig. Verglichen mit
dem durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute werden ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen durch die Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts auch nicht
in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihnen eine Härtefallbewilligung
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen wäre. Dies umso
weniger, als eine solche auch nicht beantragt worden ist. Schliesslich sind
hinsichtlich der Wegweisung auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1
Die
Beschwerdeführerinnen ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung. Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, haben auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 VRG; Art. 29
Abs. 3 BV). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und
die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dies ist nicht der
Fall, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren in etwa die Waage
halten oder jene sich nur als wenig geringer erweisen als diese. Massgebend
ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll ein
Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet. Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum
Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
7.2
Aufgrund
der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 1 ist offensichtlich,
dass ihr die nötigen Mittel zur Prozessführung fehlen. Ihre Beschwerde erweist
sich mit Blick auf die Rechtslage indes als offenkundig aussichtslos. Sowohl
zur freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft als auch zum
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch minderjähriger Kinder zwecks
Vollendung der Ausbildung besteht jedoch eine gefestigte bundesgerichtliche
Praxis. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 1 scheinbar schon zu
Beginn ihres Aufenthalts damit zu rechnen schien, dass sie möglicherweise auf
Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein wird (vgl. vorne, E. 3.4). Alles
in allem erweist sich der vorliegende Fall sowohl in tatsächlicher als auch in
rechtlicher Hinsicht als eindeutig. Die Verlustgefahren überwiegen die
Gewinnaussichten derart klar, dass die Eingabe der Beschwerdeführerinnen als
zum Vornherein aussichtslos gilt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ist demnach abzuweisen.
7.3
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen, während auf
eine Kostenauflage an die minderjährige Beschwerdeführerin 2 praxisgemäss
verzichtet wird, und es ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG).
8.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …