VB.2018.00814
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00814
15. Januar 2019Deutsch13 min
(URT.2019.20505)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00814
Urteil
der Einzelrichterin
vom 15. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, zzt. Flughafengefängnis, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (GI 180300-L),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am
15. November 2018 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76
Abs. 1 AIG genommen werde.
Erwägungen
II.
Am Tag darauf beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht das Bezirksgerichts Zürich, ihre Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis 14. Februar 2018 (recte: 2019) zu bewilligen.
Mit Entscheid vom 17. November 2018 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht
die Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 14. Februar
2019.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 17. Dezember 2018
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
die Abweisung des Antrags auf Anordnung der Ausschaffungshaft sowie die sofortige
Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 19. Dezember
2018.
auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 beantragte
das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A verzichtete mit Schreiben vom
7.
Januar 2019 auf eine Stellungnahme.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer verliess anfangs Januar 2003 sein
Heimatland Algerien und reiste am 20. Januar 2003 in die Schweiz ein. Auf
sein Asylgesuch trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge mit Entscheid vom
6.
August 2003 nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz
weg. Am 19. März 2004 wurde der Beschwerdeführer mit einer Einreisesperre
(heute Einreiseverbot) vom 9. April 2004 bis zum 8. April 2014 belegt
und sodann mit Verfügung vom 10. November 2005 aus dem gesamten
zürcherischen Stadtgebiet ausgegrenzt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer
in der Schweiz wiederholt straffällig, unter anderem mehrfach wegen (teilweise
versuchten) Diebstahls im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 StGB (vgl.
Strafregisterauszug vom 8. September 2015). Wegen seines rechtswidrigen
Aufenthalts in der Schweiz ist er mit der gesetzlichen Maximalstrafe von
insgesamt einem Jahr Freiheitsstrafe belegt worden. Mit Schreiben vom
17.
Dezember 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG
("Härtefallgesuch").
3.
3.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,
dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in
Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die
Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und
tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für
die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden
(Art. 76 Abs. 4 AIG).
3.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid
des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge vom 6. August 2003).
3.3
Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. b sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des
Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will oder ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder
sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat
zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1).
In der Vergangenheit war der Beschwerdeführer – auch
gemäss eigenen Angaben – mehrfach als verschwunden gemeldet (vgl. auch das
Stammdatenblatt Asyl vom 18. Dezember 2018), weshalb die Vorinstanz das
Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG zu Recht bejaht hat.
Nachdem der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG vorliegend erfüllt ist, kann offenbleiben,
ob weitere Haftgründe ebenfalls erfüllt wären.
4.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der
Wegweisungsvollzug nach Algerien nicht möglich, da er sich einer zwangsweisen
Rückführung entgegenstellen würde.
4.1
Ist der
Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die
Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren
rechtfertigen.
Wie es sich mit der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die
Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe
dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen
werden kann (BGr, 11. April 2018,2C_268/2018, E. 2.3.1, mit weiteren
Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Dies ist
in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter
Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines
Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als
ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu
vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn
auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
4.2
Vorliegend
ist die Identität des Beschwerdeführers geklärt und dieser von den algerischen
Behörden anerkannt. Auf dieser Grundlage war die Ausstellung eines für den
19.
Juni 2004 gültigen Laissez-passer erfolgreich. Der für dieses Datum
gebuchte Flug nach Algerien wurde indes zwecks Strafvollzug des
Beschwerdeführers annulliert. Auch der für den 30. August 2004 gebuchte
Rückflug scheiterte.
Der Beschwerdeführer reicht in diesem Zusammenhang ein von
der Beschwerdegegnerin am 14. November 2007 versandtes E-Mail zu den
Akten, wonach eine neuerliche Flugbuchung keinen Sinn mache, da der
Beschwerdeführer bereits eine Rückführung per Flugzeug vereitelt habe und er
nicht ausreisewillig sei. Dieses Schreiben vermag indes nicht darzulegen, dass
auch zum heutigen Zeitpunkt der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach
Algerien undurchführbar sein soll. Zwar ist der Beschwerdeführer nach wie vor
nicht bereit, freiwillig die Schweiz zu verlassen. Indes ist die zwangsweise
Rückführung nach Algerien mittels Linienflug nicht unmöglich (vgl. Art. 4
Abs. 3 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien
über den Personenverkehr vom 3. Juni 2006). Somit ist lediglich die
zwangsweise Rückführung nach Algerien gemäss Vollzugsstufe 4
(Level 4) nicht möglich, aber nicht die zwangsweise Rückführung gemäss
Vollzugsstufen 2 und 3, die in Linienflügen stattfinden (vgl. zu den Vollzugsstufen 1
bis 4 Art. 28 der Verordnung vom 12. November 2008 über die Anwendung
polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des
Bundes [Zwangsanwendungsverordnung, ZAV]). Das erwähnte Abkommen zwischen der
Schweiz und Algerien trat am 26. November 2007 in Kraft und
somit nach den beschwerdeführerisch herangezogenen (erfolglosen) Rückführungen
per Flugzeug. Insofern darf unter Bezugnahme auf diese Sachverhaltselemente
nicht auf die heutige – differierende – Sach- und Rechtslage geschlossen
werden, wie dies der Beschwerdeführer macht.
Unklar bleibt, was der Beschwerdeführer mit der
eingereichten Stellungnahme des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge auf eine
Anfrage vom 16. Oktober 2013 betreffend Zwangsrückführungen nach Algerien
darlegen möchte. Diese wiederholt einzig den oben erwähnten rechtlichen Rahmen
für Rückführungen nach Algerien, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag. Somit stehen der Durchführbarkeit der
Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Algerien keine rechtlichen oder
tatsächlichen Hindernisse im Weg.
4.3
Sodann
erachtet der Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig, da
mildere Mittel zur Verfügung stehen würden. Mit Blick auf den Umstand, dass der
Beschwerdeführer mehrfach als verschwunden gemeldet war (oben E. 3.3) sind
mildere Mittel als die Ausschaffungshaft zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs
nicht ersichtlich.
5.
Der Beschwerdeführer sieht Art. 29 BV verletzt, da
ihm anlässlich der Haftanhörung der Beizug eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands verweigert worden sei.
5.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV
einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person,
welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in
einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Das Erfordernis
der fehlenden Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug von einer
gewissen Intensität bzw. Dauer im Hinblick hierauf jeweils sachgerecht zu
relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu
handhaben. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass dem
Ausländer bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. einer Haftanordnung
von über drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für ihn mit
rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf
sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihm in dieser Situation selbst
in "einfachen" Fällen kaum möglich, das administrative
Haftverlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame
Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem
Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen wird (BGE 139 I 206 E. 3.3.1).
5.2
Gemäss
Art. 81 Abs. 1 AIG sorgen die Kantone dafür, dass eine von der
inhaftierten Person bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird und
sie mit ihrem Rechtsvertreter schriftlich und mündlich verkehren kann. Gestützt
darauf sieht die Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht vom 4. Dezember 1996 in §§ 5 und 6 Abs. 1 und 4
vor, dass eine bezeichnete Drittperson über die Festnahme orientiert wird und
dass Anordnungen der vertretungsberechtigten Person zu eröffnen sind. Dies
beachtend wollte die Beschwerdegegnerin am 16. November 2018,
14.20
Uhr, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (die
Anwaltsvollmacht datiert vom 3. August 2018) eine Kopie des Antrags
betreffend Ausschaffungshaft per Fax zustellen. Die Zustellung scheiterte
indes, da die Übermittlung des Antrags per Fax nicht an die Geschäftsadresse
der Rechtsvertreterin erfolgte, sondern an eine unbekannte Nummer.
Nach Eingang des Antrags auf Bestätigung der
Ausschaffungshaft beim Zwangsmassnahmengericht am 16. November 2018,
14.30
Uhr, versuchte dieses gleichentags und am Tag darauf mehrmals, die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers telefonisch zu erreichen (Telefonnotiz
vom 17. November 2018, Haftprotokoll). Da dies nicht gelang, fand die auf
den 17. November 2018, 9.30 Uhr, angesetzte Haftanhörung des
Beschwerdeführers in Abwesenheit seiner Rechtsvertreterin statt.
5.3
Das
Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer wurde am 14. November 2018, 19.35 Uhr, aus
ausländerrechtlichen Motiven festgenommen. Mit Blick auf Art. 80
Abs. 2 AIG und die dort statuierte 96 Stunden-Frist zur
Haftüberprüfung hatte das Zwangsmassnahmengericht die Rechtmässigkeit der
Haftanordnung mithin bis Sonntag, 18. November 2018, 19.35 Uhr, zu
kontrollieren. Angesichts dieser (zeitlichen) Umstände ist die Ansetzung der
Haftanhörung auf den 17. November 2018, 9.30 Uhr, gut begründet
(worauf die erwähnte Telefonnotiz zu Recht hinweist).
Die ausgebliebene Benachrichtigung der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers ist einerseits in einem Versehen der Beschwerdegegnerin
(in Form der fehlerhaften Eingabe einer Faxnummer) zu erblicken. Dies hat indes
keineswegs zwangsläufig die beschwerdeführerisch geforderte Haftentlassung zur
Folge. Es ist im Verfahren der Haftprüfung Aufgabe des Haftrichters,
sicherzustellen, dass die Rechte des Inhaftierten gewahrt bleiben (BGE 139 I
206.
E. 3.2). Dieser Pflicht ist der Haftrichter vorliegend nachgekommen,
indem er in der Zeitspanne zwischen Eingang des Antrags (16. November
2018, 14.30 Uhr) und angesetzter Haftanhörung (17. November 2018, 9.30 Uhr)
mehrmals und an beiden Tagen telefonisch die Rechtsvertreterin zu erreichen
versuchte. In Betracht fällt hierbei, dass Anwälte die Erreichbarkeit für
Klientschaft, Gericht und Behörden zu gewährleisten haben. Bei Abwesenheit
haben sie für eine Stellvertretung besorgt zu sein oder der Klientschaft und
den Behörden eine vorübergehende Praxisschliessung mitzuteilen (vgl. Walter
Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, N. 220). Der Umstand, dass
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über einen (wie aufgezeigt) nicht
zu knapp bemessenen Zeitraum telefonisch nicht erreichbar war (was diese
bestätigte) und insbesondere auch die Möglichkeit zum Rückruf von ihr nicht
wahrgenommen wurde, ist nicht dem Haftrichter anzulasten. Es liegt somit nicht
die Konstellation vor, dass die Behörden nichts (bzw. zu wenig) unternommen
hätten, um die Rechtsvertreterin über den Hafttermin zu informieren (vgl. BGE
139.
I 206 E. 3.1). Da vorliegend über die (erstmalige)
Anordnung von Ausschaffungshaft zu entscheiden war und angesichts der konkreten
Umstände kein Anspruch auf Beigabe eines Rechtsvertreters von Amtes wegen
bestand (oben E. 5.1), ist die gerügte Verletzung von Art. 29
BV unbegründet.
6.
6.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist
daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B
als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Der Rechtsvertreterin ist
Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin
bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist
von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9
Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an
…