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Entscheid

VB.2018.00815

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00815

10. Januar 2019Deutsch7 min

(URT.2019.20496)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

5. September 2018 wies die Präsidentin der Sozialbehörde A den Antrag von B

um Übernahme des Elternanteils an das (laufende) zehnte Schuljahr seiner

Tochter C in der Berufswahlschule im Umfang von Fr. 2'500.- ab. Sie

begründete dies zusammengefasst damit, dass B vor der Registration bei der BWS

weder die Schul- noch die Sozialbehörde um Übernahme der Kosten ersucht habe,

obwohl er gewusst habe, dass keine Kosten ohne vorgängige Gutsprache übernommen

würden.

Erwägungen

II.

B erhob daraufhin mit

Eingabe vom 5. Oktober 2018 Rekurs beim Bezirksrat D und beantragte, die

Sozialbehörde habe den Elternanteil an das zehnte Schuljahr von C zu

übernehmen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Mit Beschluss vom 21. November 2018 hiess der Bezirksrat

den Rekurs gut, hob die angefochtene Verfügung auf und erteilte der Familie von

B zulasten der Sozialbehörde Kostengutsprache für den Elternbeitrag von

Fr. 2'500.- für den Besuch des zehnten Schuljahrs von C im Schuljahr

2018/2019. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine. Der Bezirksrat

begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Sozialbehörde das

Gesuch von B trotz Verspätung hätte beachten und prüfen müssen, ob die Kosten

als situationsbedingte Leistung zu übernehmen seien. Von Gesetzes wegen sei

Kindern und Jugendlichen eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und

Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und

Ausbildung zu ermöglichen. Dies umfasse auch das Recht, in der Zeit zwischen

Schulaustritt und Lehrbeginn ihren Fähigkeiten entsprechend gefördert und ausgebildet

werden. So könne es zum Beispiel angezeigt sein, die Finanzierung eines

Berufswahlkurses zu übernehmen. Die finanzielle Situation von B und seiner

Familie lasse die Übernahme des Elternbeitrags nicht zu, weshalb ein Anspruch

auf Übernahme desselben durch die Sozialbehörde bestehe.

III.

Am 12. Dezember 2018 (Poststempel vom

14.

Dezember 2018, Eingang am 17. Dezember 2018) gelangte die

Sozialbehörde mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte in der

Hauptsache sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom

21.

November 2018. Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2018 holte

das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt

auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da

der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Wie sich aus

den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht

einzutreten. Ein Schriftenwechsel wurde deshalb nicht durchgeführt (§ 58 VRG).

1.2

1.2.1

Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von

Amtes wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016,

VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21

N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind

Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine

Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die

ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der

Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig

verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c).

Im

Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher

Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen

können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre

Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die

präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch

ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung

anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen

Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden,

dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine

Legitimation begründet (VGr, 2. Juli 2018, VB.2018.00012,

E. 1.2.1; 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.4,

jeweils mit Hinweis auf BGE 140 V 328

E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.)

1.2.2

Die Verpflichtung der Vorinstanz, dem Beschwerdegegner bzw. seiner Familie

seien Fr. 2'500.- auszurichten, hat

angesichts des geringen Betrags keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen

für die Beschwerdeführerin. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso

wenig indes eine präjudizielle Bedeutung des

angefochtenen Entscheids. Ohne sich auch nur ansatzweise zur Frage ihrer

Beschwerdeberechtigung zu äussern, bringt die Beschwerdeführerin nämlich

zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner habe wider besseren Wissens weder die

Schul- noch die Sozialbehörde vorgängig um Übernahme des Elternbeitrags ersucht

und damit gegen seine Auskunftspflicht verstossen. Auch in anderen Fällen habe

er es unterlassen, rechtzeitig um Tragung von Kosten anzufragen. Schliesslich

seien diese dennoch übernommen worden. Speziell im vorliegenden Fall hätte sie

– die Beschwerdeführerin – jedoch bei Vorlage eines Gesuchs die nötigen

Schritte unternommen. Hinsichtlich der Berechnung der finanziellen Situation

der Vorinstanz sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers

ab Dezember 2018 nicht mehr den Deutschkurs besuche und die Familienzulagen von

Fr. 750.- pro Monat direkt auf das Konto das Beschwerdegegners überwiesen

würden, weshalb insofern nicht von einer Kürzung gesprochen werden könne.

Sodann begleiche der Beschwerdegegner seine Kreditkartenschulden zulasten des

Familienbudgets, weshalb er nicht geltend machen könne, er werde nur ungenügend

unterstützt. Auch nach Abzug einer monatlichen Rate von Fr. 208.35 für den

Elternbeitrag stünden der Familie noch Fr. 136.60 pro Monat zur freien

Verfügung. Es sei zu vermeiden, dass situationsbedingte Leistungen in einem

Umfang gewährt würden, welcher gegenüber der Situation von Haushalten in bescheidenen

wirtschaftlichen Verhältnissen, die nicht unterstützt würden, unangemessen

erscheine. Vorliegend bestehe klar die Vermutung, dass sich der

Beschwerdegegner willentlich nicht melde und davon profitiere, weshalb die

Gerechtigkeit gegenüber nicht Sozialhilfe beziehenden Familien nicht mehr

gewährleistet sei und der Vorwurf der "Übervorteilung" deutlich im

Raum stehe. Inwiefern dem vorliegenden Fall,

namentlich der als falsch gerügten Berechnung der Vorinstanz, über den

konkreten Fall hinaus Bedeutung zukommen könnte, legt die Beschwerdeführerin

damit aber nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal sie zu den

allgemeinen, die rechtlichen Grundlagen betreffenden Erwägungen der Vorinstanz

zur Übernahme von Ausbildungskosten und der in diesem Zusammenhang zitierten

Rechtsprechung nicht Stellung nimmt bzw. diese nicht als unzutreffend rügt.

Da die Beschwerdeführerin überdies auch keine Verletzung von ihr von der

Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien geltend macht, ist ihre Beschwerdelegitimation

zu verneinen.

2.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat sie nicht verlangt und stünde ihr auch nicht zu.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …