VB.2018.00815
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00815
10. Januar 2019Deutsch7 min
(URT.2019.20496)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00815
Verfügung
des Einzelrichters
vom 10. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom
5. September 2018 wies die Präsidentin der Sozialbehörde A den Antrag von B
um Übernahme des Elternanteils an das (laufende) zehnte Schuljahr seiner
Tochter C in der Berufswahlschule im Umfang von Fr. 2'500.- ab. Sie
begründete dies zusammengefasst damit, dass B vor der Registration bei der BWS
weder die Schul- noch die Sozialbehörde um Übernahme der Kosten ersucht habe,
obwohl er gewusst habe, dass keine Kosten ohne vorgängige Gutsprache übernommen
würden.
Erwägungen
II.
B erhob daraufhin mit
Eingabe vom 5. Oktober 2018 Rekurs beim Bezirksrat D und beantragte, die
Sozialbehörde habe den Elternanteil an das zehnte Schuljahr von C zu
übernehmen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mit Beschluss vom 21. November 2018 hiess der Bezirksrat
den Rekurs gut, hob die angefochtene Verfügung auf und erteilte der Familie von
B zulasten der Sozialbehörde Kostengutsprache für den Elternbeitrag von
Fr. 2'500.- für den Besuch des zehnten Schuljahrs von C im Schuljahr
2018/2019. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine. Der Bezirksrat
begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Sozialbehörde das
Gesuch von B trotz Verspätung hätte beachten und prüfen müssen, ob die Kosten
als situationsbedingte Leistung zu übernehmen seien. Von Gesetzes wegen sei
Kindern und Jugendlichen eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und
Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und
Ausbildung zu ermöglichen. Dies umfasse auch das Recht, in der Zeit zwischen
Schulaustritt und Lehrbeginn ihren Fähigkeiten entsprechend gefördert und ausgebildet
werden. So könne es zum Beispiel angezeigt sein, die Finanzierung eines
Berufswahlkurses zu übernehmen. Die finanzielle Situation von B und seiner
Familie lasse die Übernahme des Elternbeitrags nicht zu, weshalb ein Anspruch
auf Übernahme desselben durch die Sozialbehörde bestehe.
III.
Am 12. Dezember 2018 (Poststempel vom
14.
Dezember 2018, Eingang am 17. Dezember 2018) gelangte die
Sozialbehörde mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte in der
Hauptsache sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom
21.
November 2018. Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2018 holte
das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt
auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da
der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht
einzutreten. Ein Schriftenwechsel wurde deshalb nicht durchgeführt (§ 58 VRG).
1.2
1.2.1
Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von
Amtes wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016,
VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21
N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind
Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine
Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die
ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der
Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig
verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c).
Im
Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher
Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen
können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre
Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die
präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch
ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung
anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen
Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden,
dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine
Legitimation begründet (VGr, 2. Juli 2018, VB.2018.00012,
E. 1.2.1; 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.4,
jeweils mit Hinweis auf BGE 140 V 328
E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.)
1.2.2
Die Verpflichtung der Vorinstanz, dem Beschwerdegegner bzw. seiner Familie
seien Fr. 2'500.- auszurichten, hat
angesichts des geringen Betrags keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen
für die Beschwerdeführerin. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso
wenig indes eine präjudizielle Bedeutung des
angefochtenen Entscheids. Ohne sich auch nur ansatzweise zur Frage ihrer
Beschwerdeberechtigung zu äussern, bringt die Beschwerdeführerin nämlich
zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner habe wider besseren Wissens weder die
Schul- noch die Sozialbehörde vorgängig um Übernahme des Elternbeitrags ersucht
und damit gegen seine Auskunftspflicht verstossen. Auch in anderen Fällen habe
er es unterlassen, rechtzeitig um Tragung von Kosten anzufragen. Schliesslich
seien diese dennoch übernommen worden. Speziell im vorliegenden Fall hätte sie
– die Beschwerdeführerin – jedoch bei Vorlage eines Gesuchs die nötigen
Schritte unternommen. Hinsichtlich der Berechnung der finanziellen Situation
der Vorinstanz sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers
ab Dezember 2018 nicht mehr den Deutschkurs besuche und die Familienzulagen von
Fr. 750.- pro Monat direkt auf das Konto das Beschwerdegegners überwiesen
würden, weshalb insofern nicht von einer Kürzung gesprochen werden könne.
Sodann begleiche der Beschwerdegegner seine Kreditkartenschulden zulasten des
Familienbudgets, weshalb er nicht geltend machen könne, er werde nur ungenügend
unterstützt. Auch nach Abzug einer monatlichen Rate von Fr. 208.35 für den
Elternbeitrag stünden der Familie noch Fr. 136.60 pro Monat zur freien
Verfügung. Es sei zu vermeiden, dass situationsbedingte Leistungen in einem
Umfang gewährt würden, welcher gegenüber der Situation von Haushalten in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen, die nicht unterstützt würden, unangemessen
erscheine. Vorliegend bestehe klar die Vermutung, dass sich der
Beschwerdegegner willentlich nicht melde und davon profitiere, weshalb die
Gerechtigkeit gegenüber nicht Sozialhilfe beziehenden Familien nicht mehr
gewährleistet sei und der Vorwurf der "Übervorteilung" deutlich im
Raum stehe. Inwiefern dem vorliegenden Fall,
namentlich der als falsch gerügten Berechnung der Vorinstanz, über den
konkreten Fall hinaus Bedeutung zukommen könnte, legt die Beschwerdeführerin
damit aber nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal sie zu den
allgemeinen, die rechtlichen Grundlagen betreffenden Erwägungen der Vorinstanz
zur Übernahme von Ausbildungskosten und der in diesem Zusammenhang zitierten
Rechtsprechung nicht Stellung nimmt bzw. diese nicht als unzutreffend rügt.
Da die Beschwerdeführerin überdies auch keine Verletzung von ihr von der
Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien geltend macht, ist ihre Beschwerdelegitimation
zu verneinen.
2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat sie nicht verlangt und stünde ihr auch nicht zu.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …