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Entscheid

VB.2018.00816

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00816

3. Juni 2019Deutsch19 min

(URT.2019.20869)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B wurde

vom 1. August 2010 bis 31. April 2011 von der Sozialbehörde A mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Von Februar 2014 bis Mai 2014 wurde er von

der Sozialbehörde D unterstützt. Mit Wirkung ab 1. Juni 2014 wurde ihm

wieder von der Sozialbehörde A wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet.

B. Nachdem

B rückwirkend Sozialversicherungsleistungen ausgerichtet wurden, zog er am

4. Oktober 2016 seinen Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe

zurück und bezog ab 1. September 2016 keine wirtschaftliche Hilfe mehr.

C. Mit

Beschluss vom 8. Februar 2018 stellte die Sozialbehörde der Stadt A die

Sozialhilfe rückwirkend per 31. August 2016 ein. Von der Verrechnung der

bezogenen Leistungen mit den eingegangenen Sozialversicherungsleistungen für

den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2016 wurde Kenntnis

genommen. Aus diesem Unterstützungszeitraum sei zu Lasten der Sozialbehörde ein

offener Betrag von Fr. 3'029.30 geblieben (Dispositivziffer 3). Von B

wurde wirtschaftliche Hilfe von insgesamt Fr. 15'591.15 zurückgefordert

(Fr. 12'561.85 für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Mai

2011; Fr. 3'029.30 für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis

31. August 2016; Dispositivziffer 4).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob B am 15. März 2018 Rekurs mit dem

Antrag, es sei Dispositivziffer 4 des Beschlusses der Sozialbehörde A vom

8.

Februar 2018 aufzuheben. Mit Beschluss vom 21. November 2018

gewährte der Bezirksrat A B die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der

Person von MLaw C (Dispositivziffer I). In Gutheissung des Rekurses wurde

die Rückerstattungsforderung von Fr. 15'591.15 gemäss Dispositivziffer 4

des Beschlusses der Sozialbehörde A vom 8. Februar 2018 aufgehoben

(Dispositivziffer II). Die Stadt A wurde verpflichtet, B den Betrag von

Fr. 527.- für zu Unrecht erhaltene Zusatzleistungen zurückzuerstatten

(Dispositivziffer III). Die Stadt A wurde ausserdem verpflichtet, der

Rechtsvertreterin von B eine volle Prozessentschädigung von Fr. 1'188.90

zu bezahlen (Dispositivziffer V).

III.

Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2018 an das

Verwaltungsgericht beantragte die Stadt A, der Entscheid des Bezirksrats A vom

21.

November 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und der Rekurs vom

15.

März 2018 vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Der Bezirksrat A

verzichtete am 8. Januar 2019 auf eine Vernehmlassung. B beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2019, auf das Begehren der Stadt A sei

mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Eventualiter sei die

Beschwerde abzuweisen. Ihm seien allfällige Verfahrenskosten zu erlassen, die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als seine

Rechtsbeiständin zu bestellen. Daraufhin liess sich die Stadt A nicht mehr

vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Angesichts des Streitwerts von Fr. 15'591.15 fällt der

Entscheid in die Zuständigkeit der Einzelrichterin, zumal kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38 Abs. 1 und § 38 b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Zu prüfen

ist zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese stellt

eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3.A., Zürich

etc. 2014, § 21 N. 7).

1.2.1

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden

zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,

insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen

(lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind

Gemeinden nach der bundes- und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung

grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben

betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die

ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist deshalb ihre Beschwerdelegitimation

gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung

eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz

unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann

nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde

gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die

richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (VGr,

2.

Juli 2018, VB.2018.00012, E. 1.2.1; 22. September 2016,

VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE

140.

V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.).

1.2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, den vom Bezirksrat beurteilten

rechtlichen Grundlagen der Rückforderung von Sozialhilfe komme in unzähligen

zukünftigen Sozialhilfefällen präjudizielle Wirkung zu. Vorliegend geht es

ausserdem um die Rückerstattung von im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht unerheblichen Sozialhilfeleistungen (vorn E. 1.1).

Die Beschwerdelegitimation ist deshalb zu bejahen.

1.3

Die Beschwerdeschrift

stimmt zwar in weiten Teilen mit der Rekursantwort der Beschwerdeführerin vom

15.

März 2018 überein. Allerdings geht die Beschwerdeführerin in der

Beschwerdeschrift – wenn auch knapp – auf den angefochtenen Entscheid der

Vorinstanz ein und legt unter anderem dar, dass der Beschwerdegegner entgegen

der Annahme der Vorinstanz bereits ab 1. Mai 2014 Leistungen der Beschwerdeführerin

erhalten habe. Damit ist die Pflicht zur Begründung der Beschwerde gemäss

§ 54 Abs. 1 VRG erfüllt.

1.4

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG) ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn

a) der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder

Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält,

entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten

wirtschaftlichen Hilfe, b) der Hilfeempfänger aus Erbschaft,

Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden

Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener

Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt,

dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des

Hilfebezugs, als unbillig erscheint; c) die Voraussetzungen zur

Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind. § 20 Abs. 1 SHG

enthält folgende Regelung: Hat eine um Sozialhilfe ersuchende Person

Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren

Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die

Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet

sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz oder teilweise

zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden.

2.2

Der

Rückerstattungsgrund gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt eine

sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (VGr,

6.

September 2012, VB.2012.00388, E. 2; zum Erfordernis der

zeitlichen Kongruenz vgl. auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 15.2.02, Ziff. 2, 13. Februar 2017, zu finden unter

www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). Da sowohl die wirtschaftliche Hilfe als auch

die Invalidenrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und die

Arbeitslosenentschädigung zum Lebensunterhalt der unterstützten Person

beitragen sollen, ist die sachliche Kongruenz vorliegend gegeben (VGr,

31.

Mai 2007, VB.2007.00124, E. 2.2). Aus dem Erfordernis der zeitlichen

Kongruenz folgt, dass nachträglich eingehende Leistungen nur dann zu einer Rückforderung

von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe führen, wenn sie sich auf denselben

Zeitraum beziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt die

Leistung ausbezahlt wurde oder gar in welchem Zeitpunkt sie verbucht wurde,

sondern ob sie objektiv für den gleichen Zeitraum geleistet wurde.

2.3

Finanziell

günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen

vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 15.2.03, Ziff. 2, 26. September 2017; vgl. VGr,

27.

Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.2). Dieser beträgt für eine

Einzelperson Fr. 25'000.-. Wird gestützt auf § 27 Abs. 1

lit. b SHG die Rückerstattung verfügt, ist den Verpflichteten dieser

Freibetrag zu belassen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe [SKOS], Kap. E. 3.1; VGr, 4. Mai 2017,

VB.2017.00020, E. 2.3; VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383,

E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4

Bei der Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c

SHG geht es um Vermögensbestandteile, welche der unterstützten Person im

Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits zustanden, die aber nicht realisierbar

waren. Fällt die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Verwertung dahin, kann

die Rückerstattung der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe verlangt werden. Bei

einer auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützten Rückforderung von

Sozialhilfeleistungen wird ein Freibetrag von Fr. 4'000.- gewährt (vgl.

SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2.1). Eine Rückforderung ist grundsätzlich

auch dann zulässig, wenn keine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von

§ 20 SHG unterzeichnet worden ist (VGr,

27.

Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.3).

3.

Die Beschwerdeführerin machte gegenüber dem Beschwerdegegner

für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 eine

Rückerstattungsforderung von Fr. 12'561.85 geltend. Dieser offene Betrag

zugunsten der Beschwerdeführerin ist unbestritten.

3.1

Aus den

Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner für den Zeitraum vom

1.

August 2010 bis 31. Mai 2011 keine rückwirkenden Leistungen von

Sozialversicherungen ausbezahlt wurde. Dies macht denn auch die

Beschwerdeführerin nicht geltend. Nachdem die dem Beschwerdegegner ausbezahlten

Sozialversicherungsleistungen jeweils andere Zeiträume betreffen und er für den

Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 keinen Anspruch auf

Sozialversicherungsleistungen hat, kann die Rückerstattungsforderung von

Fr. 12'561.85 mangels zeitlicher Kongruenz nicht auf § 27 Abs. 1

lit. a SHG gestützt werden (vgl. vorn E. 2.3).

3.2

Es stellt

sich die Frage, ob die Rückerstattungsforderung für den Zeitraum vom

1.

August 2010 bis 31. Mai 2011 auf § 27 Abs. 1 lit. b

SHG gestützt werden kann – wie dies die Beschwerdeführerin getan hat. Soweit

die Vor­instanz davon ausging, dass sich die Rückerstattung von

Sozialversicherungsleistungen grundsätzlich nicht auf § 27 Abs. 1

lit. b SHG stützen lasse, ist ihr nicht zuzustimmen. Als Vermögensanfall

im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG können auch

Pauschalentschädigungen von Versicherern oder anderen Leistungspflichtigen

gelten, die nicht unter § 27 Abs. 1 lit. a SHG fallen, weil die

mit der Pauschale abgegoltenen Ansprüche der versicherten Person nicht nach

Art, Höhe und Periode unterschieden werden, d. h. die Leistung nicht rückwirkend in einer bestimmten

Zeitspanne entstandene Ausfälle ausgleichen soll (vgl. VGr, 6. Dezember

2012, VB.2012.00576, E. 3.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 15.2.03, Ziff. 1, 26. September 2017). Bei den dem

Beschwerdegegner zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen handelt es sich

indes nicht um eine solche Pauschalentschädigung. Vielmehr wurden ihm die

IV-Renten sowie die Arbeitslosentschädigung für bestimmte, bezeichnete

Zeiträume ausbezahlt und dienen der Abgeltung des Erwerbsausfalls bzw. der

Deckung des Lebensunterhalts des Beschwerdegegners in diesen konkreten –

ausserhalb der Unterstützungsdauer (vom 1. August 2010 bis 31. Mai

2011) liegenden – Zeiträumen. Solche kapitalisierten, nicht zeitidentische

Ersatzeinkünfte könnten höchstens dann eine Rückerstattungspflicht i. S. v. § 27 Abs. 1 lit. b SHG

nach sich ziehen, wenn sie zu derart günstigen Verhältnissen führen, dass ein

Verzicht auf Rückerstattung unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs

als unbillig erscheint. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen auf diese

Voraussetzungen, insbesondere auf die finanzielle Situation des

Beschwerdegegners, eingegangen und hat dargelegt, weshalb beim Beschwerdegegner

keine solchen günstigen Verhältnisse vorliegen. Auf diese zutreffenden

Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 i. V. m.

§ 28 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen

Erwägungen nicht auseinander. Die Rückerstattung

gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG fällt folglich ausser

Betracht.

3.3

Eine

Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG kommt für den

Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 bereits deshalb nicht

infrage, weil der Beschwerdegegner erst ab 1. Mai 2012 Anspruch auf

Rentenleistungen der Sozialversicherungen hat. Damit bestanden zum Zeitpunkt

der Sozialhilfeleistung ab 1. August 2010 keine Vermögensbestandteile, die

(noch) nicht realisierbar waren.

3.4

Nach dem

Gesagten hat die Vorinstanz die Rückerstattungspflicht des Beschwerdegegners

für die bezogene wirtschaftliche Hilfe im Zeitraum vom 1. August 2010 bis

31.

Mai 2011 von Fr. 12'561.85 zu Recht verneint.

4.

Für den Unterstützungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis

31.

August 2016 macht die Beschwerdeführerin eine Rückerstattungsforderung

von Fr. 3'029.- geltend.

4.1

Die

Rückerstattung dieser Forderung ist nicht gestützt auf § 27 Abs. 1

lit. a SHG möglich, weil der Beschwerdeführerin die dem Beschwerdegegner

für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2016 zustehenden

Sozialversicherungsleistungen bereits direkt ausbezahlt wurden (§ 19

Abs. 2 SHG). Die übrigen dem Beschwerdegegner rückwirkend ausbezahlten

Sozialversicherungsleistungen, gestützt auf welche die Beschwerdeführerin die

Rückerstattung fordert, betreffen nicht den Unterstützungszeitraum vom

1.

Mai 2014 bis 31. August 2016. Dementsprechend besteht keine

zeitliche Kongruenz der Leistungen.

4.2

Eine

Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG kommt aus den

in E. 3.2 dargelegten Gründen nicht infrage.

4.3

Zu prüfen

bleibt, ob der Beschwerdegegner gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c

SHG zur Rückerstattung verpflichtet werden kann.

Der Beschwerdegegner erlitt am 18. Mai 2011 einen

Verkehrsunfall. Infolgedessen fand eine Rentenprüfung der IV statt. Als der

Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin im Juni 2014 erneut um wirtschaftliche

Unterstützung ersuchte, war diese Rentenprüfung noch pendent. Es stand folglich

noch nicht fest, ob dem Beschwerdegegner effektiv eine IV-Rente zustand. Erst

mit Verfügung der SVA Zürich vom 24. August 2016 wurde klar, dass der

Beschwerdegegner vom 1. Mai 2012 bis 30. November 2012 Anspruch auf

eine volle und seit dem 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine halbe IV-Rente

hat. Anfang Juni 2014, als die Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen begann,

hatte der Beschwerdegegner folglich Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente.

Diesen ihm zustehenden Vermögenswert konnte er einzig deshalb noch nicht

realisieren, weil die Rentenprüfung durch die SVA Zürich einige Zeit in

Anspruch nahm. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführerin jene

Versicherungsleistungen, welche den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis

31.

August 2016 betrafen, mittlerweile vollumfänglich direkt ausbezahlt

wurden. Mithin wurden die Vermögenswerte, auf welche der Beschwerdegegner

bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Unterstützung durch die Beschwerdeführerin

Anspruch hatte, mittlerweile realisiert und der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Soweit zwischen der von der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum geleisteten

wirtschaftlichen Hilfe und den direkt ausbezahlten

Sozialversicherungsleistungen eine (rückerstattungsfähige) Differenz von

Fr. 3'029.30 zulasten der Beschwerdeführerin resultiert, ist dies nicht

aus den dem Beschwerdegegner für einen früheren oder späteren Zeitraum

zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen zu decken. Dies widerspräche

§ 27 Abs. 1 lit. a SHG. Im Ergebnis ist der Vorinstanz deshalb

zuzustimmen, dass die Rückerstattungsforderung vorliegend nicht auf § 27

Abs. 1 lit. c SHG gestützt werden kann.

4.4

Dementsprechend

hat die Vorinstanz die Rückerstattungspflicht des Beschwerdegegners für die

bezogene wirtschaftliche Hilfe im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis

31.

August 2016 von Fr. 3'029.30 zu Recht verneint.

5.

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin von der

Vorinstanz zu Recht verpflichtet wurde, dem Beschwerdegegner den Betrag von

Fr. 527.- für zu Unrecht erhaltene Zusatzleistungen zurückzuerstatten.

5.1

Dem ging

voraus, dass die Beschwerdeführerin vom Sozialversicherungsamt A für den

Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2016 Zusatzleistungen zur

AHV/IV in Höhe von Fr. 26'337.00 direkt ausbezahlt erhielt. Die Vorinstanz

erwog, der Beschwerdegegner habe jedoch erst ab 1. Juni 2014

wirtschaftliche Hilfe bezogen. Der Verrechnungsanspruch der Beschwerdeführerin

reduziere sich deshalb um die dem Beschwerdegegner im Monat Mai 2014

zustehenden Zusatzleistungen von Fr. 527.-. Die Beschwerdeführerin sei dem

Beschwerdegegner deshalb im Umfang von Fr. 527.- rückerstattungspflichtig.

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass der Beschwerdegegner bereits ab

1.

Mai 2014 Leistungen in Form der Übernahme der Krankenkassenprämie in

Höhe von Fr. 414.25 erhalten habe. Die Rückerstattungsverpflichtung durch

die Vorinstanz sei deshalb nicht gerechtfertigt.

5.2

Gemäss

Beschluss der Beschwerdeführerin vom 9. September 2014 wurde dem

Beschwerdegegner ab 1. Juni 2014 wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet. Bis

Mai 2014 sei der Beschwerdegegner von der Sozialbehörde D unterstützt worden.

Auch aus dem Klienten Kontojournal ergibt sich, dass der Grundbedarf erst ab

Juni 2014 ausbezahlt wurde. Indes scheint die Beschwerdeführerin die

Krankenversicherungsprämie des Beschwerdegegners bereits im Mai 2014 bezahlt zu

haben. Der Beschwerdegegner bestreitet dies lediglich in unsubstanziierter

Weise. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Eintrag im Klienten Kontojournal

falsch sein sollte. Hinzu kommt, dass auch der Beschluss vom 9. September

2014.

festhält, dass Prämien der obligatorischen Grundversicherung nach KVG im

ungedeckten Umfang übernommen würden. Unter diesen Umständen ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Krankenkassenprämie für den Monat

Mai 2014 tatsächlich bezahlt hat.

5.3

Dem

Beschwerdegegner ist zwar zuzustimmen, dass die Prämien der obligatorischen

Krankenversicherung keine Sozialhilfe darstellen (SKOS-Richtlinien,

Kap. B.5–1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.3.02, Ziff. 2,

3.

Januar 2017). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin vom

Sozialversicherungsamt der Stadt A die Zusatzleistungen zur AHV/IV inkl.

Prämienverbilligung direkt ausbezahlt (vgl. § 18 Abs. 4 des

Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 [EG KVG];

§ 23 der Verordnung vom 6. November 2013 zum EG KVG [VEG KVG]).

Nachdem die Beschwerdeführerin die Krankenkassenprämie übernommen hatte, durfte

sie diese Nachzahlung der Zusatzleistungen zur AHV/IV mit der in diesem

Zeitraum geleisteten wirtschaftlichen Hilfe bzw. der rechtmässig ausgerichteten

Krankenkassenprämie verrechnen, zumal die Zusatzleistungen zur AHV/IV eben

gerade die von der Beschwerdeführerin übernommenen Krankenkassenprämien decken

sollten (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG). Die Frage der Rückforderung unrechtmässig

ausgerichteter Krankenkassenprämien (§ 20 Abs. 2 EG KVG;

§ 26 f. EG KVG) stellt sich vorliegend gar nicht. Aus diesem Grund

ist Dispositivziffer III des Beschlusses der Vorinstanz vom

21.

November 2018 aufzuheben.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer III

des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 21. November 2018 ist

aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin

lediglich im Umfang von ca. 3 % obsiegt, rechtfertigt es sich, die

Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist ausserdem

zu verpflichten, dem überwiegend obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- zu bezahlen (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a

VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21). Da – wie noch zu

zeigen sein wird – dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin

zuzusprechen und an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

anzurechnen (Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45; vgl. sogleich

E. 6.2). Der Beschwerdeführerin steht demgegenüber mangels überwiegenden

Obsiegens keine Parteientschädigung zu (Plüss, § 17 N. 21).

6.2

Mangels

Kostenauflage ist das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche

Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt sein

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

6.2.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich

der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände

geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung

anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schulbildung

etc.) und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten

wird eine solche Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht bejaht (VGr,

9.

März 2018, VB.2017.00798, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Plüss,

§ 16 N. 83).

6.2.2

Der Beschwerdegegner wurde bis vor kurzem mit Sozialhilfe unterstützt und

lebt derzeit von einer IV-Rente. Seine Mittellosigkeit ergibt sich aus den

Akten. Das Kriterium der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit ist angesichts seiner Parteistellung nicht zu prüfen (Plüss,

§ 16 N. 44). Der Beizug einer Rechtsvertreterin war angesichts der

sich stellenden Rechtsfragen gerechtfertigt. Dem Beschwerdegegner ist deshalb

für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm ist in der

Person seiner Vertreterin MLaw C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen.

6.2.3

MLaw C ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist

von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

6.2.4

Der Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichter:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer III des

Beschlusses des Bezirksrats A vom 21. November 2018 aufgehoben. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Das Gesuch

des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

in Höhe von Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar an die Rechtsvertreterin des

Beschwerdegegners innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. Der

Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und in der Person von MLaw C eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Die Parteientschädigung gemäss

Dispositiv

Dispositivziffer 5 hiervor wird an die Entschädigung durch das

Verwaltungsgericht angerechnet.

7. MLaw

C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung

dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das

Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand

nach Ermessen festgesetzt würde.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung an …