VB.2018.00816
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00816
3. Juni 2019Deutsch19 min
(URT.2019.20869)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00816
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch MLaw C,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B wurde
vom 1. August 2010 bis 31. April 2011 von der Sozialbehörde A mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Von Februar 2014 bis Mai 2014 wurde er von
der Sozialbehörde D unterstützt. Mit Wirkung ab 1. Juni 2014 wurde ihm
wieder von der Sozialbehörde A wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet.
B. Nachdem
B rückwirkend Sozialversicherungsleistungen ausgerichtet wurden, zog er am
4. Oktober 2016 seinen Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe
zurück und bezog ab 1. September 2016 keine wirtschaftliche Hilfe mehr.
C. Mit
Beschluss vom 8. Februar 2018 stellte die Sozialbehörde der Stadt A die
Sozialhilfe rückwirkend per 31. August 2016 ein. Von der Verrechnung der
bezogenen Leistungen mit den eingegangenen Sozialversicherungsleistungen für
den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2016 wurde Kenntnis
genommen. Aus diesem Unterstützungszeitraum sei zu Lasten der Sozialbehörde ein
offener Betrag von Fr. 3'029.30 geblieben (Dispositivziffer 3). Von B
wurde wirtschaftliche Hilfe von insgesamt Fr. 15'591.15 zurückgefordert
(Fr. 12'561.85 für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Mai
2011; Fr. 3'029.30 für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis
31. August 2016; Dispositivziffer 4).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob B am 15. März 2018 Rekurs mit dem
Antrag, es sei Dispositivziffer 4 des Beschlusses der Sozialbehörde A vom
8.
Februar 2018 aufzuheben. Mit Beschluss vom 21. November 2018
gewährte der Bezirksrat A B die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der
Person von MLaw C (Dispositivziffer I). In Gutheissung des Rekurses wurde
die Rückerstattungsforderung von Fr. 15'591.15 gemäss Dispositivziffer 4
des Beschlusses der Sozialbehörde A vom 8. Februar 2018 aufgehoben
(Dispositivziffer II). Die Stadt A wurde verpflichtet, B den Betrag von
Fr. 527.- für zu Unrecht erhaltene Zusatzleistungen zurückzuerstatten
(Dispositivziffer III). Die Stadt A wurde ausserdem verpflichtet, der
Rechtsvertreterin von B eine volle Prozessentschädigung von Fr. 1'188.90
zu bezahlen (Dispositivziffer V).
III.
Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2018 an das
Verwaltungsgericht beantragte die Stadt A, der Entscheid des Bezirksrats A vom
21.
November 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und der Rekurs vom
15.
März 2018 vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Der Bezirksrat A
verzichtete am 8. Januar 2019 auf eine Vernehmlassung. B beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2019, auf das Begehren der Stadt A sei
mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Eventualiter sei die
Beschwerde abzuweisen. Ihm seien allfällige Verfahrenskosten zu erlassen, die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als seine
Rechtsbeiständin zu bestellen. Daraufhin liess sich die Stadt A nicht mehr
vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Angesichts des Streitwerts von Fr. 15'591.15 fällt der
Entscheid in die Zuständigkeit der Einzelrichterin, zumal kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38 Abs. 1 und § 38 b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
Zu prüfen
ist zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese stellt
eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3.A., Zürich
etc. 2014, § 21 N. 7).
1.2.1
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden
zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen
(lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind
Gemeinden nach der bundes- und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die
ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist deshalb ihre Beschwerdelegitimation
gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung
eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz
unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann
nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde
gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die
richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (VGr,
2.
Juli 2018, VB.2018.00012, E. 1.2.1; 22. September 2016,
VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE
140.
V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.).
1.2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, den vom Bezirksrat beurteilten
rechtlichen Grundlagen der Rückforderung von Sozialhilfe komme in unzähligen
zukünftigen Sozialhilfefällen präjudizielle Wirkung zu. Vorliegend geht es
ausserdem um die Rückerstattung von im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht unerheblichen Sozialhilfeleistungen (vorn E. 1.1).
Die Beschwerdelegitimation ist deshalb zu bejahen.
1.3
Die Beschwerdeschrift
stimmt zwar in weiten Teilen mit der Rekursantwort der Beschwerdeführerin vom
15.
März 2018 überein. Allerdings geht die Beschwerdeführerin in der
Beschwerdeschrift – wenn auch knapp – auf den angefochtenen Entscheid der
Vorinstanz ein und legt unter anderem dar, dass der Beschwerdegegner entgegen
der Annahme der Vorinstanz bereits ab 1. Mai 2014 Leistungen der Beschwerdeführerin
erhalten habe. Damit ist die Pflicht zur Begründung der Beschwerde gemäss
§ 54 Abs. 1 VRG erfüllt.
1.4
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn
a) der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder
Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält,
entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten
wirtschaftlichen Hilfe, b) der Hilfeempfänger aus Erbschaft,
Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden
Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener
Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt,
dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des
Hilfebezugs, als unbillig erscheint; c) die Voraussetzungen zur
Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind. § 20 Abs. 1 SHG
enthält folgende Regelung: Hat eine um Sozialhilfe ersuchende Person
Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren
Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die
Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet
sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz oder teilweise
zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden.
2.2
Der
Rückerstattungsgrund gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt eine
sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (VGr,
6.
September 2012, VB.2012.00388, E. 2; zum Erfordernis der
zeitlichen Kongruenz vgl. auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 15.2.02, Ziff. 2, 13. Februar 2017, zu finden unter
www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). Da sowohl die wirtschaftliche Hilfe als auch
die Invalidenrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und die
Arbeitslosenentschädigung zum Lebensunterhalt der unterstützten Person
beitragen sollen, ist die sachliche Kongruenz vorliegend gegeben (VGr,
31.
Mai 2007, VB.2007.00124, E. 2.2). Aus dem Erfordernis der zeitlichen
Kongruenz folgt, dass nachträglich eingehende Leistungen nur dann zu einer Rückforderung
von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe führen, wenn sie sich auf denselben
Zeitraum beziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt die
Leistung ausbezahlt wurde oder gar in welchem Zeitpunkt sie verbucht wurde,
sondern ob sie objektiv für den gleichen Zeitraum geleistet wurde.
2.3
Finanziell
günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen
vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 15.2.03, Ziff. 2, 26. September 2017; vgl. VGr,
27.
Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.2). Dieser beträgt für eine
Einzelperson Fr. 25'000.-. Wird gestützt auf § 27 Abs. 1
lit. b SHG die Rückerstattung verfügt, ist den Verpflichteten dieser
Freibetrag zu belassen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe [SKOS], Kap. E. 3.1; VGr, 4. Mai 2017,
VB.2017.00020, E. 2.3; VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383,
E. 2.3 mit Hinweisen).
2.4
Bei der Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c
SHG geht es um Vermögensbestandteile, welche der unterstützten Person im
Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits zustanden, die aber nicht realisierbar
waren. Fällt die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Verwertung dahin, kann
die Rückerstattung der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe verlangt werden. Bei
einer auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützten Rückforderung von
Sozialhilfeleistungen wird ein Freibetrag von Fr. 4'000.- gewährt (vgl.
SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2.1). Eine Rückforderung ist grundsätzlich
auch dann zulässig, wenn keine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von
§ 20 SHG unterzeichnet worden ist (VGr,
27.
Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.3).
3.
Die Beschwerdeführerin machte gegenüber dem Beschwerdegegner
für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 eine
Rückerstattungsforderung von Fr. 12'561.85 geltend. Dieser offene Betrag
zugunsten der Beschwerdeführerin ist unbestritten.
3.1
Aus den
Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner für den Zeitraum vom
1.
August 2010 bis 31. Mai 2011 keine rückwirkenden Leistungen von
Sozialversicherungen ausbezahlt wurde. Dies macht denn auch die
Beschwerdeführerin nicht geltend. Nachdem die dem Beschwerdegegner ausbezahlten
Sozialversicherungsleistungen jeweils andere Zeiträume betreffen und er für den
Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 keinen Anspruch auf
Sozialversicherungsleistungen hat, kann die Rückerstattungsforderung von
Fr. 12'561.85 mangels zeitlicher Kongruenz nicht auf § 27 Abs. 1
lit. a SHG gestützt werden (vgl. vorn E. 2.3).
3.2
Es stellt
sich die Frage, ob die Rückerstattungsforderung für den Zeitraum vom
1.
August 2010 bis 31. Mai 2011 auf § 27 Abs. 1 lit. b
SHG gestützt werden kann – wie dies die Beschwerdeführerin getan hat. Soweit
die Vorinstanz davon ausging, dass sich die Rückerstattung von
Sozialversicherungsleistungen grundsätzlich nicht auf § 27 Abs. 1
lit. b SHG stützen lasse, ist ihr nicht zuzustimmen. Als Vermögensanfall
im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG können auch
Pauschalentschädigungen von Versicherern oder anderen Leistungspflichtigen
gelten, die nicht unter § 27 Abs. 1 lit. a SHG fallen, weil die
mit der Pauschale abgegoltenen Ansprüche der versicherten Person nicht nach
Art, Höhe und Periode unterschieden werden, d. h. die Leistung nicht rückwirkend in einer bestimmten
Zeitspanne entstandene Ausfälle ausgleichen soll (vgl. VGr, 6. Dezember
2012, VB.2012.00576, E. 3.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 15.2.03, Ziff. 1, 26. September 2017). Bei den dem
Beschwerdegegner zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen handelt es sich
indes nicht um eine solche Pauschalentschädigung. Vielmehr wurden ihm die
IV-Renten sowie die Arbeitslosentschädigung für bestimmte, bezeichnete
Zeiträume ausbezahlt und dienen der Abgeltung des Erwerbsausfalls bzw. der
Deckung des Lebensunterhalts des Beschwerdegegners in diesen konkreten –
ausserhalb der Unterstützungsdauer (vom 1. August 2010 bis 31. Mai
2011) liegenden – Zeiträumen. Solche kapitalisierten, nicht zeitidentische
Ersatzeinkünfte könnten höchstens dann eine Rückerstattungspflicht i. S. v. § 27 Abs. 1 lit. b SHG
nach sich ziehen, wenn sie zu derart günstigen Verhältnissen führen, dass ein
Verzicht auf Rückerstattung unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs
als unbillig erscheint. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen auf diese
Voraussetzungen, insbesondere auf die finanzielle Situation des
Beschwerdegegners, eingegangen und hat dargelegt, weshalb beim Beschwerdegegner
keine solchen günstigen Verhältnisse vorliegen. Auf diese zutreffenden
Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 i. V. m.
§ 28 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen
Erwägungen nicht auseinander. Die Rückerstattung
gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG fällt folglich ausser
Betracht.
3.3
Eine
Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG kommt für den
Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 bereits deshalb nicht
infrage, weil der Beschwerdegegner erst ab 1. Mai 2012 Anspruch auf
Rentenleistungen der Sozialversicherungen hat. Damit bestanden zum Zeitpunkt
der Sozialhilfeleistung ab 1. August 2010 keine Vermögensbestandteile, die
(noch) nicht realisierbar waren.
3.4
Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz die Rückerstattungspflicht des Beschwerdegegners
für die bezogene wirtschaftliche Hilfe im Zeitraum vom 1. August 2010 bis
31.
Mai 2011 von Fr. 12'561.85 zu Recht verneint.
4.
Für den Unterstützungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis
31.
August 2016 macht die Beschwerdeführerin eine Rückerstattungsforderung
von Fr. 3'029.- geltend.
4.1
Die
Rückerstattung dieser Forderung ist nicht gestützt auf § 27 Abs. 1
lit. a SHG möglich, weil der Beschwerdeführerin die dem Beschwerdegegner
für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2016 zustehenden
Sozialversicherungsleistungen bereits direkt ausbezahlt wurden (§ 19
Abs. 2 SHG). Die übrigen dem Beschwerdegegner rückwirkend ausbezahlten
Sozialversicherungsleistungen, gestützt auf welche die Beschwerdeführerin die
Rückerstattung fordert, betreffen nicht den Unterstützungszeitraum vom
1.
Mai 2014 bis 31. August 2016. Dementsprechend besteht keine
zeitliche Kongruenz der Leistungen.
4.2
Eine
Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG kommt aus den
in E. 3.2 dargelegten Gründen nicht infrage.
4.3
Zu prüfen
bleibt, ob der Beschwerdegegner gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c
SHG zur Rückerstattung verpflichtet werden kann.
Der Beschwerdegegner erlitt am 18. Mai 2011 einen
Verkehrsunfall. Infolgedessen fand eine Rentenprüfung der IV statt. Als der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin im Juni 2014 erneut um wirtschaftliche
Unterstützung ersuchte, war diese Rentenprüfung noch pendent. Es stand folglich
noch nicht fest, ob dem Beschwerdegegner effektiv eine IV-Rente zustand. Erst
mit Verfügung der SVA Zürich vom 24. August 2016 wurde klar, dass der
Beschwerdegegner vom 1. Mai 2012 bis 30. November 2012 Anspruch auf
eine volle und seit dem 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine halbe IV-Rente
hat. Anfang Juni 2014, als die Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen begann,
hatte der Beschwerdegegner folglich Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente.
Diesen ihm zustehenden Vermögenswert konnte er einzig deshalb noch nicht
realisieren, weil die Rentenprüfung durch die SVA Zürich einige Zeit in
Anspruch nahm. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführerin jene
Versicherungsleistungen, welche den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis
31.
August 2016 betrafen, mittlerweile vollumfänglich direkt ausbezahlt
wurden. Mithin wurden die Vermögenswerte, auf welche der Beschwerdegegner
bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Unterstützung durch die Beschwerdeführerin
Anspruch hatte, mittlerweile realisiert und der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Soweit zwischen der von der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum geleisteten
wirtschaftlichen Hilfe und den direkt ausbezahlten
Sozialversicherungsleistungen eine (rückerstattungsfähige) Differenz von
Fr. 3'029.30 zulasten der Beschwerdeführerin resultiert, ist dies nicht
aus den dem Beschwerdegegner für einen früheren oder späteren Zeitraum
zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen zu decken. Dies widerspräche
§ 27 Abs. 1 lit. a SHG. Im Ergebnis ist der Vorinstanz deshalb
zuzustimmen, dass die Rückerstattungsforderung vorliegend nicht auf § 27
Abs. 1 lit. c SHG gestützt werden kann.
4.4
Dementsprechend
hat die Vorinstanz die Rückerstattungspflicht des Beschwerdegegners für die
bezogene wirtschaftliche Hilfe im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis
31.
August 2016 von Fr. 3'029.30 zu Recht verneint.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin von der
Vorinstanz zu Recht verpflichtet wurde, dem Beschwerdegegner den Betrag von
Fr. 527.- für zu Unrecht erhaltene Zusatzleistungen zurückzuerstatten.
5.1
Dem ging
voraus, dass die Beschwerdeführerin vom Sozialversicherungsamt A für den
Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2016 Zusatzleistungen zur
AHV/IV in Höhe von Fr. 26'337.00 direkt ausbezahlt erhielt. Die Vorinstanz
erwog, der Beschwerdegegner habe jedoch erst ab 1. Juni 2014
wirtschaftliche Hilfe bezogen. Der Verrechnungsanspruch der Beschwerdeführerin
reduziere sich deshalb um die dem Beschwerdegegner im Monat Mai 2014
zustehenden Zusatzleistungen von Fr. 527.-. Die Beschwerdeführerin sei dem
Beschwerdegegner deshalb im Umfang von Fr. 527.- rückerstattungspflichtig.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass der Beschwerdegegner bereits ab
1.
Mai 2014 Leistungen in Form der Übernahme der Krankenkassenprämie in
Höhe von Fr. 414.25 erhalten habe. Die Rückerstattungsverpflichtung durch
die Vorinstanz sei deshalb nicht gerechtfertigt.
5.2
Gemäss
Beschluss der Beschwerdeführerin vom 9. September 2014 wurde dem
Beschwerdegegner ab 1. Juni 2014 wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet. Bis
Mai 2014 sei der Beschwerdegegner von der Sozialbehörde D unterstützt worden.
Auch aus dem Klienten Kontojournal ergibt sich, dass der Grundbedarf erst ab
Juni 2014 ausbezahlt wurde. Indes scheint die Beschwerdeführerin die
Krankenversicherungsprämie des Beschwerdegegners bereits im Mai 2014 bezahlt zu
haben. Der Beschwerdegegner bestreitet dies lediglich in unsubstanziierter
Weise. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Eintrag im Klienten Kontojournal
falsch sein sollte. Hinzu kommt, dass auch der Beschluss vom 9. September
2014.
festhält, dass Prämien der obligatorischen Grundversicherung nach KVG im
ungedeckten Umfang übernommen würden. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Krankenkassenprämie für den Monat
Mai 2014 tatsächlich bezahlt hat.
5.3
Dem
Beschwerdegegner ist zwar zuzustimmen, dass die Prämien der obligatorischen
Krankenversicherung keine Sozialhilfe darstellen (SKOS-Richtlinien,
Kap. B.5–1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.3.02, Ziff. 2,
3.
Januar 2017). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin vom
Sozialversicherungsamt der Stadt A die Zusatzleistungen zur AHV/IV inkl.
Prämienverbilligung direkt ausbezahlt (vgl. § 18 Abs. 4 des
Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 [EG KVG];
§ 23 der Verordnung vom 6. November 2013 zum EG KVG [VEG KVG]).
Nachdem die Beschwerdeführerin die Krankenkassenprämie übernommen hatte, durfte
sie diese Nachzahlung der Zusatzleistungen zur AHV/IV mit der in diesem
Zeitraum geleisteten wirtschaftlichen Hilfe bzw. der rechtmässig ausgerichteten
Krankenkassenprämie verrechnen, zumal die Zusatzleistungen zur AHV/IV eben
gerade die von der Beschwerdeführerin übernommenen Krankenkassenprämien decken
sollten (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG). Die Frage der Rückforderung unrechtmässig
ausgerichteter Krankenkassenprämien (§ 20 Abs. 2 EG KVG;
§ 26 f. EG KVG) stellt sich vorliegend gar nicht. Aus diesem Grund
ist Dispositivziffer III des Beschlusses der Vorinstanz vom
21.
November 2018 aufzuheben.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer III
des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 21. November 2018 ist
aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin
lediglich im Umfang von ca. 3 % obsiegt, rechtfertigt es sich, die
Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist ausserdem
zu verpflichten, dem überwiegend obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- zu bezahlen (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a
VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21). Da – wie noch zu
zeigen sein wird – dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin
zuzusprechen und an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
anzurechnen (Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45; vgl. sogleich
E. 6.2). Der Beschwerdeführerin steht demgegenüber mangels überwiegenden
Obsiegens keine Parteientschädigung zu (Plüss, § 17 N. 21).
6.2
Mangels
Kostenauflage ist das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.
6.2.1
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16
VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich
der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände
geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung
anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schulbildung
etc.) und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten
wird eine solche Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht bejaht (VGr,
9.
März 2018, VB.2017.00798, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Plüss,
§ 16 N. 83).
6.2.2
Der Beschwerdegegner wurde bis vor kurzem mit Sozialhilfe unterstützt und
lebt derzeit von einer IV-Rente. Seine Mittellosigkeit ergibt sich aus den
Akten. Das Kriterium der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit ist angesichts seiner Parteistellung nicht zu prüfen (Plüss,
§ 16 N. 44). Der Beizug einer Rechtsvertreterin war angesichts der
sich stellenden Rechtsfragen gerechtfertigt. Dem Beschwerdegegner ist deshalb
für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm ist in der
Person seiner Vertreterin MLaw C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen.
6.2.3
MLaw C ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist
von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).
6.2.4
Der Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichter:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer III des
Beschlusses des Bezirksrats A vom 21. November 2018 aufgehoben. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Das Gesuch
des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
in Höhe von Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar an die Rechtsvertreterin des
Beschwerdegegners innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. Der
Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und in der Person von MLaw C eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Die Parteientschädigung gemäss
Dispositiv
Dispositivziffer 5 hiervor wird an die Entschädigung durch das
Verwaltungsgericht angerechnet.
7. MLaw
C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung
dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das
Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand
nach Ermessen festgesetzt würde.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an …