VB.2018.00817
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00817
28. März 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20791)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00817
Urteil
der 1.
Kammer
vom 28. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra
Wintsch, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Eingrenzung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 ordnete das Migrationsamt
des Kantons Zürich gegen A die Eingrenzung im Sinn von Art. 74 Abs. 1
lit. b AuG auf das Gebiet des Bezirks Bülach an. Ferner ordnete das
Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig
eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.
Erwägungen
II.
Am 22. September 2018 gelangte A an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte im Hauptpunkt
um Aufhebung der Eingrenzung, eventualiter auf die Ausweitung des
Eingrenzungsrayons auf die Bezirke Bülach und Zürich. Am 14. November 2018
wurde die Beschwerde abgewiesen.
III.
Am 19. Dezember 2018 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte im Hauptpunkt die Aufhebung von
Dispositiv
Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids und der
Eingrenzungsverfügung des Migrationsamts, eventualiter die Ausweitung des
Eingrenzungsrayons auf die Bezirke Bülach und Zürich. In prozessualer Hinsicht
ersuchte A, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen bzw. ihm in der Person von lic. iur. B eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Des Weiteren sei der
Beschwerdegegner unabhängig vom Verfahrensausgang zu verpflichten, lic. iur. B für den Hin- und
Rückweg vom 15. August 2018 eine Entschädigung von Fr. 448.80
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auszurichten, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. Januar
2019 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte mit Schreiben vom
25. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom
4. Februar 2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt. A
hielt mit Replik vom 16. Februar 2019 an seinen Anträgen fest. Das
Migrationsamt liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG
werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da
sich vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Sache
durch die Kammer zu beurteilen.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass die vorliegende Verlängerung der Eingrenzung
unverhältnismässig, insbesondere ungeeignet, zeitlich und räumlich nicht
erforderlich und auch nicht zumutbar sei.
Die Eingrenzung sei deshalb kein geeignetes
Zwangsmassnahmenmittel, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Diabeteserkrankung gar nicht nach Äthiopien zurückkehren könne. Zudem habe das
Staatssekretariat für Migration (SEM) aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs
einen Vollzugsstopp der Ausschaffung angeordnet; die Ausschaffung sei also gar
nicht mehr möglich. Des Weiteren sei die Eingrenzung zeitlich und räumlich
nicht erforderlich. Es handle sich vorliegend um einen Präzedenzfall, denn es
sei eine Verlängerung der Eingrenzung über zwei Jahre hinaus angeordnet worden,
ohne dass der Beschwerdeführer je – abgesehen von Verstössen gegen ausländerrechtliche
Vorschriften – straffällig geworden oder untergetaucht sei. Schliesslich sei
die Eingrenzung aufgrund der schweren Diabeteserkrankung auch nicht zumutbar.
2.2 Gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde
einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu
verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt
und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht
innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist
nicht eingehalten hat.
2.2.1
Der Beschwerdeführer reiste 2011 in die Schweiz ein und stellte in Basel
ein Asylgesuch, welches mit Entscheid des Bundesamts für Migration (heute: SEM)
vom 5. März 2012 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde
aufgefordert, die Schweiz bis zum 30. April 2012 zu verlassen. Der
Beschwerdeführer widersetzte sich der behördlichen Anordnung und liess die
Ausreisefrist ungenutzt verstreichen. In der Folge ergingen gegen den
Beschwerdeführer mehrfach Strafbefehle wegen der Verletzung
ausländerrechtlicher Vorschriften. Des Weiteren äusserte sich der
Beschwerdeführer im Rahmen von Ausreisegesprächen beim Beschwerdegegner
dahingehend, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes und den schlechten
medizinischen Verhältnissen in Äthiopien nach wie vor nicht gewillt sei, die
Schweiz freiwillig zu verlassen bzw. nach Äthiopien zurückzukehren.
2.2.2
Somit liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die
Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74
Abs. 1 lit. b AuG vor.
2.2.3
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2016 bereits auf
zwei Jahre zunächst auf die Gemeinde Kloten, dann auf den Bezirk Bülach
eingegrenzt. Die Eingrenzung wurde mit Verfügung vom 16. Juli 2018 um ein Jahr
verlängert. Somit ist vorliegend die Verlängerung einer bereits zwei Jahre
andauernden Eingrenzung Streitgegenstand.
2.3 Die
Eingrenzung muss verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und
zumutbar sein. Was zunächst die Eignung betrifft, so liegt der Zweck der
Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG darin, den Verbleib
der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die
Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd,
in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka,
Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG
N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich
begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse
Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16
E. 4.2 f.). Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass
rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser
Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74
Abs. 1 lit. b AuG kann auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu
fördern und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn
sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich
sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8).
2.3.1
Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer äthiopischer
Staatsangehöriger. Bis anhin konnte der Beschwerdeführer nicht vollständig
identifiziert werden bzw. wurde er bisher nicht als Staatsangehöriger von
Äthiopien anerkannt, wobei dies ausdrücklich nur als provisorischer
Verfahrensstand qualifiziert wurde. Dies seien die ersten Ergebnisse und auf
die definitiven Resultate würde noch zugewartet.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die
freiwillige Ausreise nach Äthiopien für den Beschwerdeführer objektiv unmöglich
wäre (vgl. auch VGr, 30. April 2018, VB.2017.00117, E. 3.3): Zum
Schreiben des SEM vom 24. Oktober 2018 ist festzuhalten, dass darin der
Beschwerdegegner lediglich ersucht wurde, den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
einstweilen zu stoppen, da ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM hängig sei. Es
wurde aber ausdrücklich festgehalten, dass Vorbereitungshandlungen (inklusive
Papierbeschaffung) weiterhin getroffen werden können. Eine freiwillige Ausreise
des Beschwerdeführers wäre durch dieses Schreiben nicht tangiert und objektiv
nicht unmöglich. Der Beschwerdeführer kann somit aus diesem Schreiben zurzeit
nichts Entscheidendes für eine Unmöglichkeit der Ausreise ableiten.
2.3.2
Der Beschwerdeführer ist abgesehen vom Verstoss gegen ausländerrechtliche
Vorschriften wegen seines Aufenthalts in der Schweiz nicht straffällig geworden.
Insofern besteht kein erhebliches öffentliches Interesse an einer Eingrenzung
zwecks Verhinderung von Straftaten (vgl. VGr, 13. Oktober 2016,
VB.2016.00538 E. 3.4; betreffend Bejahung eines erheblichen öffentlichen
Interesses vgl. VGr, 24. Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2.9.2). Des
Weiteren ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass er sich den Schweizer
Behörden stets zur Verfügung gehalten hat. Mithin ist nicht ersichtlich, dass
eine Eingrenzung zur Kontrolle des Beschwerdeführers erforderlich wäre. Auch
liegen keine anderen besonderen Umstände vor, welche sich zu seinen Ungunsten
auswirken. Im Strafvollzug für die Verstösse gegen ausländerrechtliche
Vorschriften ist ihm vielmehr ein korrektes, nicht renitentes Verhalten
bescheinigt worden. Das öffentliche Interesse an einer weiteren Eingrenzung des
Beschwerdeführers reduziert sich damit von vornherein auf deren mögliche
Druckwirkung. Die Eingrenzung kann deshalb zwar grundsätzlich als geeignetes
Mittel zur Zweckerreichung qualifiziert werden. Vorliegend ergeben sich
allerdings besondere Umstände:
2.3.3
Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer an einer schweren
Diabeteserkrankung leidet, welche laut ärztlichem Bericht offenbar kaum
einstellbar ist. Die Krankheit im fortgeschrittenen Stadium hat bereits zu
verschiedenen Begleiterkrankungen geführt. So liegen eine schwere diabetische
Retinopathie, welche zur Erblindung führen kann, Nephropathie
(Nierenerkrankung), Polyneuropathie (Schädigung der peripheren Nerven) sowie
eine arterielle Verschlusskrankheit (Durchblutungsstörung) vor. Die Krankheit
hat eine schlechte Prognose verbunden mit der Gefahr der Erblindung. Der
Beschwerdeführer bedarf unter diesen Umständen unbestrittenermassen
regelmässiger Medikamente und ärztlicher Kontrollen.
Zwar geht die Schweizerische
Flüchtlingshilfe davon aus, dass es in Addis Abeba auf Diabetes spezialisierte
Kliniken gibt und Insulin grundsätzlich erhältlich ist. Dass der Standard der
Gesundheitsversorgung in Äthiopien nicht desjenigen der Schweiz entspricht und
Medikamente für die Betroffenen schwerer zugänglich und finanzierbar sind, ist
jedoch notorisch und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Dem Beschwerdeführer
ist seine gesundheitliche Situation bekannt. Es ist auch davon auszugehen, dass
ihm die Gefahr der Erblindung und der Verschlechterung seines allgemeinen
Gesundheitszustands bei ungenügender oder mangelnder medizinischer Versorgung
bzw. bei fehlender Möglichkeit einer Diabetesdiät bewusst ist. Dass der
Beschwerdeführer angesichts dieser gesundheitlichen Situation verbunden mit dem
absehbaren Risiko einer erheblichen Verschlechterung seiner medizinischen
Versorgung unter keinen Umständen freiwillig in sein Heimatland zurückkehren
wird, liegt auf der Hand. Seine Aussage anlässlich des Ausreisegesprächs, wonach
er lieber hier in der Schweiz sterbe, als nach Äthiopien zurückzukehren,
erscheint bei den gegebenen besonderen Verhältnissen nicht als blosse
Schutzbehauptung. Nichts daran zu ändern vermag eine allfällige (zusätzliche)
Druckwirkung der Eingrenzung. Diese muss – aus Sicht des Beschwerdeführers – im
Vergleich mit den zu erwartenden gesundheitlichen Konsequenzen einer Rückkehr –
schlichtweg unerheblich erscheinen.
2.3.4
Zusammenfassend ist angesichts der geschilderten gesundheitlichen Situation
des Beschwerdeführers und dessen diesbezüglicher Notlage davon auszugehen, dass
eine Eingrenzung nicht geeignet ist, den Beschwerdeführer zu einer spontanen
Ausreise zu bewegen. Dies gilt umso mehr, als davon auszugehen ist, dass er
durch den Bezug von Nothilfe, welche seine zweimal tägliche Anwesenheit in der
Notunterkunft erfordert, seine Krankheit, die Arztbesuche und die einzuhaltende
Diät bereits ohne Eingrenzung in seiner Lebensführung stark eingeschränkt ist.
Die (weitere) Eingrenzung des Beschwerdeführers erweist sich unter den
gegebenen Umständen als ein zum vornherein ungeeignetes und damit untaugliches
Mittel zur Zweckerreichung. Die Eingrenzung ist damit unter diesem Aspekt als
unverhältnismässig zu beurteilen. Ob sie auch hinsichtlich der Zeitdauer bzw.
der Grösse des Rayons als unverhältnismässig zu beurteilen wäre, kann damit
offenbleiben.
3.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung des
Migrationsamts vom 16. Juli 2018 sowie das Urteil des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 14. November 2018
sind aufzuheben.
4.
4.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird. Sodann hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine angemessene Entschädigung zu
entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-. Da
dem Beschwerdeführer – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die
Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen.
4.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.3 Der
Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes und seine
Beschwerde war nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen
Fragestellungen war er zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine
Rechtsvertreterin angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss
lic. iur. B als
unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu
bestellen.
Gemäss eingereichter Kostennote
beantragt lic. iur.
B die Auszahlung von Fr. 2'221.40 inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer. Nach Rechnungsstellung reichte die Rechtsvertreterin innert Frist noch
eine kurze Stellungnahme ein. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden als objektiv
erforderlich (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Damit resultiert ein
Nettohonorar von Fr. 2'200.-. Zusammen mit den angemessenen Barauslagen
von Fr. 82.60 ergibt sich netto eine Entschädigung von Fr. 2'282.60
(mit 7,7 % Mehrwertsteuer Fr. 2'458.35). Hiervon
ist die oben festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- abzuziehen,
womit die Rechtsvertreterin aus der Kasse des Verwaltungsgerichts mit
Fr. 958.35 (Mehrwehrsteuer inklusive) zu entschädigen ist.
Der Beschwerdeführer wird darauf
hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der
Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
4.4 Des
Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, auch für das vorinstanzliche
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Vorinstanz hatte dieses Gesuch mit der
Begründung abgewiesen, zu den sich stellenden Fragen bestehe eine
Rechtsprechung der zuständigen oberen gerichtlichen Instanzen; in Hinblick auf
diese Rechtsprechung erweise sich die Beschwerde als offensichtlich
aussichtslos.
Dem ist – wie das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zeigt
– nicht beizupflichten. Des Weiteren stellten sich keine einfachen
Fragestellungen. Die Beschwerde kann deshalb auch vor der Vorinstanz nicht als
offensichtlich bezeichnet werden. Da die Vorinstanz keine Gerichtskosten
erhoben hat, erübrigt sich allerdings die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren.
Hingegen rechtfertigt sich die Gewährung einer
unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das vorinstanzliche Verfahren.
Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2018 ist
demgemäss abzuändern und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von lic. iur. B zu gewähren. Diese
hat ihre Forderung gegenüber der Vorinstanz geltend zu machen, weshalb die
Sache zur Festsetzung der Entschädigung für das Beschwerdeverfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist, unter Beilage der bereits vor Verwaltungsgericht
eingereichten Kostennote für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren. Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der
Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.
4.5 Was den Antrag des
Beschwerdeführers für die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Rechtsvertretung bezüglich des Wiedererwägungsgesuchs vor dem SEM betrifft, hat
sich der Beschwerdeführer direkt an das SEM zu richten. Es handelt sich hierbei
nicht um den gleichen Verfahrensweg, welchen die Vorinstanz oder das
Verwaltungsgericht beurteilen könnte, wie dem Beschwerdeführer bereits mit
Schreiben des Beschwerdegegners vom 17. Juli 2018 mitgeteilt wurde. Es liegt
somit auch keine Rechtsverweigerung dadurch vor, dass die Vorinstanz den Antrag
auf unentgeltliche Rechtsvertreterin bezüglich des Wiedererwägungsgesuchs vor
dem SEM nicht prüfte. Die Rechtsvertreterin kann vom Beschwerdegegner dadurch,
dass sie sich zunächst mit dem Wiedererwägungsgesuch fälschlicherweise an ihn
richtete, keine unentgeltliche Rechtspflege hierfür verlangen.
4.6 Der
Beschwerdeführer beantragte des Weiteren bereits vor der Vorinstanz und nun
auch vor dem Verwaltungsgericht, dass der Beschwerdegegner zu verpflichten sei,
seiner Rechtsvertreterin für den Hin- und Rückweg zu einer Besprechung zwischen
ihm und seiner Rechtsvertreterin vom 15. August 2018 eine Entschädigung
von Fr. 448.80 zuzüglich 7,7 % MWST auszurichten. Der
Beschwerdeführer habe am 8. August 2015 mit Eingabe beim Beschwerdegegner
um eine Suspendierung der Eingrenzung am 15. August 2018 zwischen
8.00 Uhr und 18.00 Uhr ersucht. Der Beschwerdegegner habe dann den
Termin bei seiner Rechtsvertreterin für den 15. August 2018 zwar
bestätigt, aber nur für die Zeiten zwischen 8.00 Uhr und 12.30 Uhr.
Die Rechtsvertreterin habe jedoch am Morgen provisorisch noch andere Termine gehabt
und hätte noch einen Übersetzer organisieren müssen. Deshalb habe sie
gezwungenermassen den Beschwerdeführer am Nachmittag des 15. August 2018
im Bezirk Bülach aufsuchen müssen. Diese Kosten seien ihr zu ersetzen.
4.7 In
Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens in diesem Einzelfall und in
Nachachtung der Angaben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte der
Beschwerdegegner eine Sistierungsdauer der Eingrenzung von 4, Stunden
fest, was unter Berücksichtigung des Reisewegs von Bülach nach Zürich und der
verbleibenden Zeit für das Gespräch von über 3 Stunden nicht als
rechtsverletzend erscheint (vgl. auch VGr, 16. August 2018, 2018.00280,
E. 3.2.1). Neben dem Aufsuchen der Rechtsvertreterin in deren
Büroräumlichkeiten bestehen zudem noch weitere Möglichkeiten zur Kontaktnahme
(Telefonate; Treffen des Rechtsvertreters innerhalb des eingegrenzten Rayons),
welche im konkreten Fall auch wahrgenommen wurden. Eine willkürliche oder
treuwidrige Vorgehensweise des Migrationsamts ist jedenfalls nicht auszumachen;
es hat die Bedingungen der Eingrenzungssistierung im Rahmen des ihm zustehenden
Ermessens korrekt festgelegt. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Entschädigung
des Treffens am Nachmittag des 15. August 2018 ist deshalb abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom
16. Juli 2018 sowie das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts
Zürich vom 14. November 2018 werden aufgehoben.
Disp.-Ziff. 1
der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom
14. November 2018 wird dahingehend geändert, dass dem Beschwerdeführer für
das Beschwerdeverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von lic. iur. B
bestellt wird. Das Zwangsmassnahmengericht wird zur Festsetzung der
Entschädigung eingeladen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.--; Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen,
zahlbar an dessen Rechtsvertreterin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Urteils.
6. Dem
Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von lic. iur.
B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
7. Lic. iur. B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 958.35 (inkl.
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …