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Entscheid

VB.2018.00817

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00817

28. März 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20791)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 ordnete das Migrationsamt

des Kantons Zürich gegen A die Eingrenzung im Sinn von Art. 74 Abs. 1

lit. b AuG auf das Gebiet des Bezirks Bülach an. Ferner ordnete das

Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig

eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.

Erwägungen

II.

Am 22. September 2018 gelangte A an das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte im Hauptpunkt

um Aufhebung der Eingrenzung, eventualiter auf die Ausweitung des

Eingrenzungsrayons auf die Bezirke Bülach und Zürich. Am 14. November 2018

wurde die Beschwerde abgewiesen.

III.

Am 19. Dezember 2018 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte im Hauptpunkt die Aufhebung von

Dispositiv

Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids und der

Eingrenzungsverfügung des Migrationsamts, eventualiter die Ausweitung des

Eingrenzungsrayons auf die Bezirke Bülach und Zürich. In prozessualer Hinsicht

ersuchte A, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen bzw. ihm in der Person von lic. iur. B eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Des Weiteren sei der

Beschwerdegegner unabhängig vom Verfahrensausgang zu verpflichten, lic. iur. B für den Hin- und

Rückweg vom 15. August 2018 eine Entschädigung von Fr. 448.80

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auszurichten, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. Januar

2019 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte mit Schreiben vom

25. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom

4. Februar 2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt. A

hielt mit Replik vom 16. Februar 2019 an seinen Anträgen fest. Das

Migrationsamt liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG

werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da

sich vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Sache

durch die Kammer zu beurteilen.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass die vorliegende Verlängerung der Eingrenzung

unverhältnismässig, insbesondere ungeeignet, zeitlich und räumlich nicht

erforderlich und auch nicht zumutbar sei.

Die Eingrenzung sei deshalb kein geeignetes

Zwangsmassnahmenmittel, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner

Diabeteserkrankung gar nicht nach Äthiopien zurückkehren könne. Zudem habe das

Staatssekretariat für Migration (SEM) aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs

einen Vollzugsstopp der Ausschaffung angeordnet; die Ausschaffung sei also gar

nicht mehr möglich. Des Weiteren sei die Eingrenzung zeitlich und räumlich

nicht erforderlich. Es handle sich vorliegend um einen Präzedenzfall, denn es

sei eine Verlängerung der Eingrenzung über zwei Jahre hinaus angeordnet worden,

ohne dass der Beschwerdeführer je – abgesehen von Verstössen gegen ausländerrechtliche

Vorschriften – straffällig geworden oder untergetaucht sei. Schliesslich sei

die Eingrenzung aufgrund der schweren Diabeteserkrankung auch nicht zumutbar.

2.2 Gemäss

Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde

einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu

verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs­entscheid vorliegt

und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht

innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist

nicht eingehalten hat.

2.2.1

Der Beschwerdeführer reiste 2011 in die Schweiz ein und stellte in Basel

ein Asylgesuch, welches mit Entscheid des Bundesamts für Migration (heute: SEM)

vom 5. März 2012 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde

aufgefordert, die Schweiz bis zum 30. April 2012 zu verlassen. Der

Beschwerdeführer widersetzte sich der behördlichen Anordnung und liess die

Ausreisefrist ungenutzt verstreichen. In der Folge ergingen gegen den

Beschwerdeführer mehrfach Strafbefehle wegen der Verletzung

ausländerrechtlicher Vorschriften. Des Weiteren äusserte sich der

Beschwerdeführer im Rahmen von Ausreisegesprächen beim Beschwerdegegner

dahingehend, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes und den schlechten

medizinischen Verhältnissen in Äthiopien nach wie vor nicht gewillt sei, die

Schweiz freiwillig zu verlassen bzw. nach Äthiopien zurückzukehren.

2.2.2

Somit liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die

Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74

Abs. 1 lit. b AuG vor.

2.2.3

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2016 bereits auf

zwei Jahre zunächst auf die Gemeinde Kloten, dann auf den Bezirk Bülach

eingegrenzt. Die Eingrenzung wurde mit Verfügung vom 16. Juli 2018 um ein Jahr

verlängert. Somit ist vorliegend die Verlängerung einer bereits zwei Jahre

andauernden Eingrenzung Streitgegenstand.

2.3 Die

Eingrenzung muss verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und

zumutbar sein. Was zunächst die Eignung betrifft, so liegt der Zweck der

Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG darin, den Verbleib

der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die

Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd,

in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka,

Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG

N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich

begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse

Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16

E. 4.2 f.). Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung

besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass

rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser

Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74

Abs. 1 lit. b AuG kann auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu

fördern und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn

sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich

sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8).

2.3.1

Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer äthiopischer

Staatsangehöriger. Bis anhin konnte der Beschwerdeführer nicht vollständig

identifiziert werden bzw. wurde er bisher nicht als Staatsangehöriger von

Äthiopien anerkannt, wobei dies ausdrücklich nur als provisorischer

Verfahrensstand qualifiziert wurde. Dies seien die ersten Ergebnisse und auf

die definitiven Resultate würde noch zugewartet.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die

freiwillige Ausreise nach Äthiopien für den Beschwerdeführer objektiv unmöglich

wäre (vgl. auch VGr, 30. April 2018, VB.2017.00117, E. 3.3): Zum

Schreiben des SEM vom 24. Oktober 2018 ist festzuhalten, dass darin der

Beschwerdegegner lediglich ersucht wurde, den Vollzug der Wegweisung des

Beschwerdeführers aus der Schweiz im Sinn einer vorsorglichen Massnahme

einstweilen zu stoppen, da ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM hängig sei. Es

wurde aber ausdrücklich festgehalten, dass Vorbereitungshandlungen (inklusive

Papierbeschaffung) weiterhin getroffen werden können. Eine freiwillige Ausreise

des Beschwerdeführers wäre durch dieses Schreiben nicht tangiert und objektiv

nicht unmöglich. Der Beschwerdeführer kann somit aus diesem Schreiben zurzeit

nichts Entscheidendes für eine Unmöglichkeit der Ausreise ableiten.

2.3.2

Der Beschwerdeführer ist abgesehen vom Verstoss gegen ausländerrechtliche

Vorschriften wegen seines Aufenthalts in der Schweiz nicht straffällig geworden.

Insofern besteht kein erhebliches öffentliches Interesse an einer Eingrenzung

zwecks Verhinderung von Straftaten (vgl. VGr, 13. Oktober 2016,

VB.2016.00538 E. 3.4; betreffend Bejahung eines erheblichen öffentlichen

Interesses vgl. VGr, 24. Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2.9.2). Des

Weiteren ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass er sich den Schweizer

Behörden stets zur Verfügung gehalten hat. Mithin ist nicht ersichtlich, dass

eine Eingrenzung zur Kontrolle des Beschwerdeführers erforderlich wäre. Auch

liegen keine anderen besonderen Umstände vor, welche sich zu seinen Ungunsten

auswirken. Im Strafvollzug für die Verstösse gegen ausländerrechtliche

Vorschriften ist ihm vielmehr ein korrektes, nicht renitentes Verhalten

bescheinigt worden. Das öffentliche Interesse an einer weiteren Eingrenzung des

Beschwerdeführers reduziert sich damit von vornherein auf deren mögliche

Druckwirkung. Die Eingrenzung kann deshalb zwar grundsätzlich als geeignetes

Mittel zur Zweckerreichung qualifiziert werden. Vorliegend ergeben sich

allerdings besondere Umstände:

2.3.3

Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer an einer schweren

Diabeteserkrankung leidet, welche laut ärztlichem Bericht offenbar kaum

einstellbar ist. Die Krankheit im fortgeschrittenen Stadium hat bereits zu

verschiedenen Begleiterkrankungen geführt. So liegen eine schwere diabetische

Retinopathie, welche zur Erblindung führen kann, Nephropathie

(Nierenerkrankung), Polyneuropathie (Schädigung der peripheren Nerven) sowie

eine arterielle Verschlusskrankheit (Durchblutungsstörung) vor. Die Krankheit

hat eine schlechte Prognose verbunden mit der Gefahr der Erblindung. Der

Beschwerdeführer bedarf unter diesen Umständen unbestrittenermassen

regelmässiger Medikamente und ärztlicher Kontrollen.

Zwar geht die Schweizerische

Flüchtlingshilfe davon aus, dass es in Addis Abeba auf Diabetes spezialisierte

Kliniken gibt und Insulin grundsätzlich erhältlich ist. Dass der Standard der

Gesundheitsversorgung in Äthiopien nicht desjenigen der Schweiz entspricht und

Medikamente für die Betroffenen schwerer zugänglich und finanzierbar sind, ist

jedoch notorisch und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Dem Beschwerdeführer

ist seine gesundheitliche Situation bekannt. Es ist auch davon auszugehen, dass

ihm die Gefahr der Erblindung und der Verschlechterung seines allgemeinen

Gesundheitszustands bei ungenügender oder mangelnder medizinischer Versorgung

bzw. bei fehlender Möglichkeit einer Diabetesdiät bewusst ist. Dass der

Beschwerdeführer angesichts dieser gesundheitlichen Situation verbunden mit dem

absehbaren Risiko einer erheblichen Verschlechterung seiner medizinischen

Versorgung unter keinen Umständen freiwillig in sein Heimatland zurückkehren

wird, liegt auf der Hand. Seine Aussage anlässlich des Ausreisegesprächs, wonach

er lieber hier in der Schweiz sterbe, als nach Äthiopien zurückzukehren,

erscheint bei den gegebenen besonderen Verhältnissen nicht als blosse

Schutzbehauptung. Nichts daran zu ändern vermag eine allfällige (zusätzliche)

Druckwirkung der Eingrenzung. Diese muss – aus Sicht des Beschwerdeführers – im

Vergleich mit den zu erwartenden gesundheitlichen Konsequenzen einer Rückkehr –

schlichtweg unerheblich erscheinen.

2.3.4

Zusammenfassend ist angesichts der geschilderten gesundheitlichen Situation

des Beschwerdeführers und dessen diesbezüglicher Notlage davon auszugehen, dass

eine Eingrenzung nicht geeignet ist, den Beschwerdeführer zu einer spontanen

Ausreise zu bewegen. Dies gilt umso mehr, als davon auszugehen ist, dass er

durch den Bezug von Nothilfe, welche seine zweimal tägliche Anwesenheit in der

Notunterkunft erfordert, seine Krankheit, die Arztbesuche und die einzuhaltende

Diät bereits ohne Eingrenzung in seiner Lebensführung stark eingeschränkt ist.

Die (weitere) Eingrenzung des Beschwerdeführers erweist sich unter den

gegebenen Umständen als ein zum vornherein ungeeignetes und damit untaugliches

Mittel zur Zweckerreichung. Die Eingrenzung ist damit unter diesem Aspekt als

unverhältnismässig zu beurteilen. Ob sie auch hinsichtlich der Zeitdauer bzw.

der Grösse des Rayons als unverhältnismässig zu beurteilen wäre, kann damit

offenbleiben.

3.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung des

Migrationsamts vom 16. Juli 2018 sowie das Urteil des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 14. November 2018

sind aufzuheben.

4.

4.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit

das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos wird. Sodann hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine angemessene Ent­schädigung zu

entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-. Da

dem Beschwerdeführer – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die

Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen.

4.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.3 Der

Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes und seine

Beschwerde war nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen

Fragestellungen war er zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine

Rechtsvertreterin angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss

lic. iur. B als

unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu

bestellen.

Gemäss eingereichter Kostennote

beantragt lic. iur.

B die Auszahlung von Fr. 2'221.40 inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer. Nach Rechnungsstellung reichte die Rechtsvertreterin innert Frist noch

eine kurze Stellungnahme ein. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände

erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden als objektiv

erforderlich (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Damit resultiert ein

Nettohonorar von Fr. 2'200.-. Zusammen mit den angemessenen Barauslagen

von Fr. 82.60 ergibt sich netto eine Entschädigung von Fr. 2'282.60

(mit 7,7 % Mehrwertsteuer Fr. 2'458.35). Hiervon

ist die oben festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- abzuziehen,

womit die Rechtsvertreterin aus der Kasse des Verwaltungsgerichts mit

Fr. 958.35 (Mehrwehrsteuer inklusive) zu entschädigen ist.

Der Beschwerdeführer wird darauf

hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der

Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4.4 Des

Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, auch für das vorinstanzliche

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Vorinstanz hatte dieses Gesuch mit der

Begründung abgewiesen, zu den sich stellenden Fragen bestehe eine

Rechtsprechung der zuständigen oberen gerichtlichen Instanzen; in Hinblick auf

diese Rechtsprechung erweise sich die Beschwerde als offensichtlich

aussichtslos.

Dem ist – wie das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zeigt

– nicht beizupflichten. Des Weiteren stellten sich keine einfachen

Fragestellungen. Die Beschwerde kann deshalb auch vor der Vorinstanz nicht als

offensichtlich bezeichnet werden. Da die Vorinstanz keine Gerichtskosten

erhoben hat, erübrigt sich allerdings die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren.

Hingegen rechtfertigt sich die Gewährung einer

unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das vorinstanzliche Verfahren.

Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2018 ist

demgemäss abzuändern und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von lic. iur. B zu gewähren. Diese

hat ihre Forderung gegenüber der Vorinstanz geltend zu machen, weshalb die

Sache zur Festsetzung der Entschädigung für das Beschwerdeverfahren an die Vor­instanz

zurückzuweisen ist, unter Beilage der bereits vor Verwaltungsgericht

eingereichten Kostennote für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren. Der

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der

Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.

4.5 Was den Antrag des

Beschwerdeführers für die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Rechtsvertretung bezüglich des Wiedererwägungsgesuchs vor dem SEM betrifft, hat

sich der Beschwerdeführer direkt an das SEM zu richten. Es handelt sich hierbei

nicht um den gleichen Verfahrensweg, welchen die Vorinstanz oder das

Verwaltungsgericht beurteilen könnte, wie dem Beschwerdeführer bereits mit

Schreiben des Beschwerdegegners vom 17. Juli 2018 mitgeteilt wurde. Es liegt

somit auch keine Rechtsverweigerung dadurch vor, dass die Vorinstanz den Antrag

auf unentgeltliche Rechtsvertreterin bezüglich des Wiedererwägungsgesuchs vor

dem SEM nicht prüfte. Die Rechtsvertreterin kann vom Beschwerdegegner dadurch,

dass sie sich zunächst mit dem Wiedererwägungsgesuch fälschlicherweise an ihn

richtete, keine unentgeltliche Rechtspflege hierfür verlangen.

4.6 Der

Beschwerdeführer beantragte des Weiteren bereits vor der Vorinstanz und nun

auch vor dem Verwaltungsgericht, dass der Beschwerdegegner zu verpflichten sei,

seiner Rechtsvertreterin für den Hin- und Rückweg zu einer Besprechung zwischen

ihm und seiner Rechtsvertreterin vom 15. August 2018 eine Entschädigung

von Fr. 448.80 zuzüglich 7,7 % MWST auszurichten. Der

Beschwerdeführer habe am 8. August 2015 mit Eingabe beim Beschwerdegegner

um eine Suspendierung der Eingrenzung am 15. August 2018 zwischen

8.00 Uhr und 18.00 Uhr ersucht. Der Beschwerdegegner habe dann den

Termin bei seiner Rechtsvertreterin für den 15. August 2018 zwar

bestätigt, aber nur für die Zeiten zwischen 8.00 Uhr und 12.30 Uhr.

Die Rechtsvertreterin habe jedoch am Morgen provisorisch noch andere Termine gehabt

und hätte noch einen Übersetzer organisieren müssen. Deshalb habe sie

gezwungenermassen den Beschwerdeführer am Nachmittag des 15. August 2018

im Bezirk Bülach aufsuchen müssen. Diese Kosten seien ihr zu ersetzen.

4.7 In

Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens in diesem Einzelfall und in

Nachachtung der Angaben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte der

Beschwerdegegner eine Sistierungsdauer der Eingrenzung von 4, Stunden

fest, was unter Berücksichtigung des Reisewegs von Bülach nach Zürich und der

verbleibenden Zeit für das Gespräch von über 3 Stunden nicht als

rechtsverletzend erscheint (vgl. auch VGr, 16. August 2018, 2018.00280,

E. 3.2.1). Neben dem Aufsuchen der Rechtsvertreterin in deren

Büroräumlichkeiten bestehen zudem noch weitere Möglichkeiten zur Kontaktnahme

(Telefonate; Treffen des Rechtsvertreters innerhalb des eingegrenzten Rayons),

welche im konkreten Fall auch wahrgenommen wurden. Eine willkürliche oder

treuwidrige Vorgehensweise des Migrationsamts ist jedenfalls nicht auszumachen;

es hat die Bedingungen der Eingrenzungssistierung im Rahmen des ihm zustehenden

Ermessens korrekt festgelegt. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Entschädigung

des Treffens am Nachmittag des 15. August 2018 ist deshalb abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom

16. Juli 2018 sowie das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts

Zürich vom 14. November 2018 werden aufgehoben.

Disp.-Ziff. 1

der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom

14. November 2018 wird dahingehend geändert, dass dem Beschwerdeführer für

das Beschwerdeverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von lic. iur. B

bestellt wird. Das Zwangsmassnahmengericht wird zur Festsetzung der

Entschädigung eingeladen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.--; Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen,

zahlbar an dessen Rechtsvertreterin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Urteils.

6. Dem

Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von lic. iur.

B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

7. Lic. iur. B

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 958.35 (inkl.

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an …