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Entscheid

VB.2018.00822

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00822

23. Januar 2019Deutsch18 min

(URT.2019.20527)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind seit dem Jahr 2005 verheiratet, leben jedoch seit Herbst 2015 getrennt.

Sie sind die Eltern von C (geb. 2005) und D (geb. 2008) die bei ihrer Mutter in

E wohnen.

B. Am

5. Dezember 2018 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von

jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung in E, ein diese

betreffendes Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu B und den beiden Kindern

an.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 ersuchte A den

Haftrichter am Bezirksgericht F um Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember

2018.

bzw. der damit angeordneten Schutzmassnahmen. B demgegenüber gelangte am

10.

Dezember 2018 an den Haftrichter und beantragte die Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate. Nach der persönlichen Anhörung von A und B am

13.

Dezember 2018 nahm der Haftrichter gleichentags mit Verfügung Vormerk

davon, dass die von der Kantonspolizei angeordnete Wegweisung gegenstandslos

sei, da A bereits seit der Trennung im Jahr 2015 nicht mehr in der Wohnung in E

lebe, und schrieb die entsprechenden Gesuche um Aufhebung bzw. Verlängerung als

gegenstandslos ab (Dispositivziffer 1). Zudem nahm er Vormerk davon, dass A

seinen Antrag um Aufhebung der Schutzmassnahmen anlässlich der Anhörung

zurückgezogen habe (Dispositivziffer 2). Sodann bestätigte und verlängerte

der Haftrichter das Rayonverbot und das B betreffende Kontaktverbot bis

13.

März 2019 (Dispositivziffern 3 und 4). Das Kontaktverbot

betreffend C und D bestätigte und verlängerte er bis 31. Januar 2019.

Soweit der Antrag von B darüber hinausging, wies er diesen ab

(Dispositivziffer 5). Die Gerichtskosten auferlegte er A und B je zur

Hälfte, wobei sie zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

einstweilen auf die Staatskasse genommen wurden. Parteientschädigungen sprach

der Haftrichter keine zu.

III.

A. A

gelangte daraufhin mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 (Posttempel vom

21.

Dezember 2018, Eingang am 27. Dezember 2018) mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom

13.

Dezember 2018 insofern, als der Haftrichter das Rayonverbot und das

Kontaktverbot betreffend die Kinder verlängert hatte (vgl. unten E. 3).

Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie

sinngemäss um Zusprechung einer Parteientschädigung.

B. Am 4. Januar

2019.

bzw. 9. Januar 2019 verzichteten die Kantonspolizei bzw. der

Haftrichter auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. B reichte keine

Beschwerdeantwort ein. Am 11. Januar 2019 stellte A dem Verwaltungsgericht

sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft G, womit er diese um Anordnung von

Gewaltschutzmassnahmen ersuchte, zur Kenntnisnahme zu. Die Parteien liessen

sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer um Anordnung eines für die Beschwerdegegnerin und deren

Familie geltenden Rayonverbots ersucht, ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Als Rechtsmittelinstanz ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig,

erstinstanzlich Schutzmassnahmen anzuordnen (VGr, 7. Dezember 2015,

VB.2015.00714, E. 1.2).

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; statt vieler VGr,

24.

August 2018, VB.2018.00449, E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor,

wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder

Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt

häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an

(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden

hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und

unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei

blosser Unangemessenheit (statt vieler VGr, 7. August 2018, VB.2018.00410,

E. 2.3, mit Hinweis auf § 50 VRG).

2.3

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte. In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der

Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt

von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1

Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende

Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie

doch nicht besteht. Seitens des Verwaltungsgerichts rechtfertigt sich daher

eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung.

Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu

rekonstruieren (statt vieler VGr, 7. August 2018, VB.2018.00410,

E. 2.4, mit Hinweis auf Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen

im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff.,

S. 134).

2.4

Nicht selten

stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen

Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber

Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche

Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten

bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 7. August 2018, VB.2018.00410,

E. 2.5, mit Hinweis auf Conne/Plüss, S. 135).

3.

Unter Bezugnahme auf die Dispositivziffern 2, 3 und 5

der Verfügung vom 13. Dezember 2018 beantragt der Beschwerdeführer im

Wesentlichen die Aufhebung des Rayonverbots sowie des Kontaktverbots betreffend

die Kinder. Die Verlängerung des Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin gemäss

Dispositiv

Dispositivziffer 4 ficht er demgegenüber nicht an, ebenso wenig die

Abschreibung der Anträge um Aufhebung bzw. Verlängerung der polizeilich

angeordneten Wegweisung gemäss Dispositivziffer 1. Insofern ist die

Verfügung vom 13. Dezember 2018 daher nicht zu überprüfen.

4.

4.1 Angesichts

der Tatsache, dass die infrage stehenden Schutzmassnahmen aufgrund des Gesuchs

der Beschwerdegegnerin und mit Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen

Verfügung verlängert wurden, erwachsen dem Beschwerdeführer allein aufgrund des

Vormerks des Rückzugs seines Gesuchs um Aufhebung der Schutzmassnahmen in

Dispositivziffer 2 keine Nachteile. Es besteht für ihn deshalb kein

Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser Dispositivziffer bzw. würde ihm

eine solche keinen praktischen Nutzen einbringen (Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 15).

Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

4.2 Der

Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, entgegen dem

haftrichterlichen Entscheid habe er seinen "Antrag zur Aufhebung der

Zwangsmassnahmen" nicht zurückgezogen, sondern "anlässlich des

Schreibens vom 7. Dezember 2018 darauf bestanden". Er verkennt damit,

dass der Haftrichter aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Anhörung vom

13. Dezember 2018 von einem Rückzug seines Gesuchs um Aufhebung sämtlicher

Schutzmassnahmen ausging. Tatsächlich gab der Beschwerdeführer damals zu

Protokoll, das Rayonverbot sei zu bestätigen und er sei mit einem Kontaktverbot

betreffend die Kinder einverstanden. Soweit sie den Rückzug seines Gesuchs zum

Gegenstand hatte, erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers jedoch überwiegend

mittels Suggestivfragen ([nach Ausführungen des Haftrichters] "Sehen Sie

das auch so?", "Ist das korrekt?", "Sehen Sie das

anders?", "Ist das richtig?"), die der Beschwerdeführer

regelmässig lediglich mit "Ja" beantwortete. Überdies gab der

Haftrichter dem Beschwerdeführer in fragwürdiger Weise zu verstehen, dass eine

Verlängerung der Schutzmassnahmen zum Wohle der Kinder und als

"Zeichen" seinerseits zu werten sei. Dabei betonte der

Beschwerdeführer zunächst, mit dem Kontaktverbot betreffend die Kinder nicht

einverstanden zu sein, und gab – auf Nachfrage des Haftrichters hin – lediglich

zu Protokoll, "grundsätzlich dazu schon bereit" zu sein. Namentlich

erwiderte er aber auf die abschliessende Bemerkung des Haftrichters, er – der

Beschwerdeführer – erkläre sich also mit der Verlängerung des Rayonverbots um

drei Monate und mit der Verlängerung des Kontaktverbots betreffend die Kinder

bis Ende Januar 2019 einverstanden, er werde sich "bezüglich eines

Beistands bei der KESB melden". Ob unter diesen Umständen von einem

ausdrücklichen, unmissverständlichen und vorbehaltlosen Rückzug gesprochen

werden kann (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 21), ist

fraglich. Dies kann jedoch offenbleiben. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls

kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen, wenn er nun die Verlängerung des

Rayonverbots und des Kontaktverbots betreffend die Kinder anficht. Da der

Haftrichter unabhängig vom vermeintlichen Rückzug des Gesuchs des

Beschwerdeführers erwog, dass eine Verlängerung der Schutzmassnahmen angezeigt

sei (vgl. unten E. 5.2), seine Fragen an den Beschwerdeführer hinsichtlich

der den Schutzmassnahmen zugrundeliegenden Gegebenheiten und Ereignissen nicht

zu beanstanden sind bzw. sich dessen Antworten insofern verwerten lassen und

der Sachverhalt damit genügend erstellt ist, können die Anträge des

Beschwerdeführers auf Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 5 der

Verfügung vom 13. Dezember 2018 auch ohne Weiteres geprüft werden (zur

Funktion der persönlichen Anhörung vgl. VGr, 5. Februar 2018, VB.2018.00032,

E. 2.2).

5.

5.1 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 30. November 2018 im

Treppenhaus ihrer Wohnung mit beiden Armen gepackt und gegen die Wand gestossen

habe, wo sie sich ihren Hinterkopf angeschlagen habe. Auch habe er sie am

Nacken gepackt, festgehalten und ihr eine Ohrfeige verpasst.

5.2

5.2.1

Der Haftrichter erwog, die Beschwerdegegnerin habe gegenüber der Polizei

und anlässlich der Anhörung vom 13. Dezember 2018 ausgeführt, dass es am

30. November 2018 zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu einer tätlichen

Auseinandersetzung gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag bei ihr

erschienen, um den gemeinsamen Sohn abzuholen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er

diesem ein Mobiltelefon kaufen werde, woraufhin sie einen Schritt auf den

Beschwerdeführer zugegangen sei und ihn mit der Hand an der Wange berührt habe.

Der Beschwerdeführer habe sie dann an die Wand gedrückt oder an die Wand

geworfen und ihr eine Ohrfeige verabreicht. Auch der Beschwerdeführer habe

ausgesagt, dass es am besagten Tag aufgrund des Mobiltelefons für D zu einer

tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin

habe er aber geltend gemacht, dass er von dieser angegriffen worden sei und sie

im Rahmen seiner Abwehr wahrscheinlich mit seiner Uhr am Kopf getroffen habe.

Gestützt darauf kam der Haftrichter zum Schluss, dass zwischen den Parteien ein

massiver Konflikt bestehe, der bei einem erneuten Zusammentreffen wieder zu Handgreiflichkeiten

führen könne. Auch ein indirekter Kontakt über andere Kommunikationsmittel

scheine momentan nicht zu funktionieren und berge die Gefahr von Verletzungen

der psychischen Integrität. Die Beschwerdegegnerin habe sodann glaubhaft

gemacht, dass sie vor dem Beschwerdeführer Angst habe. Da zudem keine Hinweise

dafür bestünden, dass sich die Situation innerhalb von zwei Wochen beruhigen

werde, sei eine Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots betreffend

die Beschwerdegegnerin angezeigt, wobei Begegnungen im Rahmen von gerichtlichen

Verhandlungen oder bei anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen

seien, vom Kontaktverbot auszunehmen seien.

5.2.2

Hinsichtlich der Massnahmen zum Schutz der Kinder nahm der Haftrichter

Bezug auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach die Kinder sehr

verunsichert seien und nicht klar sei, wie sich der Beschwerdeführer bei einem

Konflikt mit ihnen verhalten würde. Sodann berücksichtigte der Haftrichter ein

anlässlich der gerichtlichen Anhörung eingereichtes Schreiben von C, worin sie

den Vorfall vom 30. November 2018 schilderte und erklärte, dass sie und D

den Beschwerdeführer dieses Jahr nicht mehr würden besuchen wollen. Der

Haftrichter erwog, damit sei ausreichend erstellt, dass die psychische Integrität

der Kinder durch das Verhalten der Eltern gefährdet sei. Ohne einem Elternteil

die alleinige Verantwortung für diese Situation zuzuweisen, dränge es sich auf,

Massnahmen zu ergreifen, um eine Verletzung der psychischen Integrität der

Kinder zu verhindern. Da am 22. Januar 2019 im Rahmen eines

Gerichtstermins der Parteien auch Kindesschutzmassnahmen diskutiert würden,

erscheine es angemessen und notwendig, das Kontaktverbot betreffend die Kinder

bis zum 31. Januar 2019 zu verlängern.

6.

6.1 Die

Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragungen durch die Polizei

und den Haftrichter sowie im Verlängerungsgesuch vom 10. Dezember 2018

lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen und

erscheinen authentisch. Sie werden zudem durch das Arztzeugnis vom

4. Dezember 2018 bzw. die darin festgestellten Verletzungen (Bluterguss am

Hinterkopf, muskuläre Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich, rötliche

Stelle am rechten Handgelenk) sowie den Brief von C gestützt, wobei hier

offengelassen werden kann, ob bzw. inwiefern die Beschwerdegegnerin bei der

Verfassung desselben Einfluss nahm. Der Haftrichter durfte die Aussagen der

Beschwerdegegnerin deshalb als glaubhaft erachten (vgl. vorn E. 2.4).

Daran ändert nichts, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers ihrerseits

ebenfalls nicht unglaubhaft erscheinen. Demzufolge ist dessen Verhalten

gegenüber der Beschwerdegegnerin am 30. November 2018 als häusliche Gewalt

im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG zu qualifizieren. Sodann ist

ebenso wenig zu beanstanden, dass der Haftrichter vorliegend von einem

Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausging, zumal diese

anlässlich der polizeilichen Einvernahme einen früheren Übergriff des

Beschwerdeführers geschildert hatte und glaubhaft geltend machte, sich vor dem

Beschwerdeführer und weiteren Konflikten mit ihm zu fürchten. Sodann erscheint

das Verhältnis zwischen den Parteien nicht zuletzt aufgrund des andauernden

Scheidungsverfahrens stark getrübt und scheinen die Parteien dadurch emotional

stark belastet zu sein. Weitere Vorfälle sind unter diesen Umständen nicht

ausgeschlossen. Die Verlängerung des Rayonverbots bis 13. März 2019 war

somit durchaus angezeigt. Eine geradezu rechtsfehlerhafte Ermessensausübung

kann dem Haftrichter jedenfalls nicht vorgeworfen werden (vgl. vorn

E. 2.2). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen den

Wohnort der Beschwerdegegnerin nicht aufsuchen muss, weshalb das Rayonverbot

für ihn keine unzumutbare Einschränkung bedeutet.

6.2

6.2.1

Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber der Polizei geltend, der

Beschwerdeführer habe C schon oft eine Ohrfeige verpasst, und er setze die

Kinder psychisch unter Druck. Sodann schicke er den Kindern "grenzwertige

Sachen" auf das Natel. Sie seien wütend auf den Beschwerdeführer und

möchten jedenfalls zurzeit nicht zu ihm. In ihrem Verlängerungsgesuch führte

die Beschwerdegegnerin aus, die Kinder seien aufgrund der Ereignisse vom

30. November 2018 im Moment sehr verunsichert. Es sei ihr nicht klar, wie

sich der Beschwerdeführer ihnen gegenüber verhalten würde, wenn es mit ihnen zu

einem Konflikt komme. Gegenüber dem Haftrichter machte sie geltend, das

Verhältnis der Kinder zum Beschwerdeführer sei nicht gut. Die Tochter behandle

er wie Dreck, während der Sohn "der Pharaoh" sei.

6.2.2

Beim Vorfall vom 30. November 2018 waren die Kinder zwar

unbestrittenermassen anwesend bzw. – im Fall von C – sogar direkt involviert.

Auch gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin waren sie damals jedoch nicht

unmittelbar von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG seitens

des Beschwerdeführers betroffen. Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts kann jedenfalls nicht allein deshalb von einer

unmittelbaren Verletzung oder Gefährdung der körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität eines Kindes ausgegangen werden, wenn vom Vater

gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. So ist ein

minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person zu erachten, wenn

die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen

herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität,

Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen desselben führen; solche

Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich

keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt aber die gefährdende Person

wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so

kann dies zu einer Traumatisierung führen, die das Kind selber zu einer von

(psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (statt

vieler VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.2; Andrea

Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011

S. 525 ff., 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher

Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der

Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt

(Büchler/Michel, S. 551). Vorliegend durfte der Haftrichter daher von

einer solchen Gefährdung der psychischen Integrität von C und D ausgehen und

diese als gefährdete Personen (im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG) einstufen.

6.2.3

Sodann kann dem Haftrichter auch hinsichtlich der Bejahung des Fortbestands

der Gefährdung bzw. der Verlängerung des Kontaktverbots betreffend die Kinder

um rund eineinhalb Monate bzw. bis zum 31. Januar 2019 bei den vorliegenden

Gegebenheiten keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorgeworfen werden

(vgl. vorn E. 2.2 und E. 6.1). In diesem Zusammenhang ist zwar zu

beachten, dass ein mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person

zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige

Recht – sowohl der gefährdenden Person als auch des Kindes – auf Familienleben

darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn

den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann

(statt vieler VGr, 10. August 2017,

VB.2017.00438, E. 4.6.5). Da eine gewisse Traumatisierung infolge

des erlebten Vorfalls nicht ausgeschlossen ist, ist jedoch davon auszugehen,

dass C und D angesichts der emotional stark aufgeladenen Situation zwischen

ihren Eltern längere Zeit benötigen, um zur Ruhe zu kommen, und Kontakte mit

dem Beschwerdeführer hierfür zu vermeiden sind. Darüber hinaus ist nicht

erkennbar, welche mildere Massnahme der Haftrichter gestützt auf das

Gewaltschutzgesetz hätte anordnen können, um den Anliegen der

Beschwerdeführerin bzw. den Bedürfnissen der Kinder vor dem Hintergrund des

Gesetzeszwecks – Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch

häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden.

7.

Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung des

Rayonverbots und des Kontaktverbots betreffend die Kinder als rechtmässig.

Demzufolge durfte der Haftrichter die Verfahrenskosten nach Massgabe des

Unterliegerprinzips auch (teilweise) dem Beschwerdeführer auferlegen.

Gleichzeitig sprach er diesem zu Recht keine Parteientschädigung zu. Eine

solche hatte der Beschwerdeführer denn auch gar nicht beantragt.

8.

8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen

ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Demzufolge

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ob er um eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ersuchen wollte, ist nicht

klar. Mangels Obsiegens ist ihm eine solche jedoch

ohnehin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2

8.2.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gestützt auf

§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos gemäss dieser

Bestimmung ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46).

8.2.2

Mit dem Haftrichter ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen. Die Beschwerde erwies sich sodann nicht als offensichtlich

aussichtslos im dargelegten Sinn. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen, und die ihm

aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.2.3

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …