VB.2018.00822
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00822
23. Januar 2019Deutsch18 min
(URT.2019.20527)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00822
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
(GS180007),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind seit dem Jahr 2005 verheiratet, leben jedoch seit Herbst 2015 getrennt.
Sie sind die Eltern von C (geb. 2005) und D (geb. 2008) die bei ihrer Mutter in
E wohnen.
B. Am
5. Dezember 2018 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von
jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung in E, ein diese
betreffendes Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu B und den beiden Kindern
an.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 ersuchte A den
Haftrichter am Bezirksgericht F um Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember
2018.
bzw. der damit angeordneten Schutzmassnahmen. B demgegenüber gelangte am
10.
Dezember 2018 an den Haftrichter und beantragte die Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate. Nach der persönlichen Anhörung von A und B am
13.
Dezember 2018 nahm der Haftrichter gleichentags mit Verfügung Vormerk
davon, dass die von der Kantonspolizei angeordnete Wegweisung gegenstandslos
sei, da A bereits seit der Trennung im Jahr 2015 nicht mehr in der Wohnung in E
lebe, und schrieb die entsprechenden Gesuche um Aufhebung bzw. Verlängerung als
gegenstandslos ab (Dispositivziffer 1). Zudem nahm er Vormerk davon, dass A
seinen Antrag um Aufhebung der Schutzmassnahmen anlässlich der Anhörung
zurückgezogen habe (Dispositivziffer 2). Sodann bestätigte und verlängerte
der Haftrichter das Rayonverbot und das B betreffende Kontaktverbot bis
13.
März 2019 (Dispositivziffern 3 und 4). Das Kontaktverbot
betreffend C und D bestätigte und verlängerte er bis 31. Januar 2019.
Soweit der Antrag von B darüber hinausging, wies er diesen ab
(Dispositivziffer 5). Die Gerichtskosten auferlegte er A und B je zur
Hälfte, wobei sie zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einstweilen auf die Staatskasse genommen wurden. Parteientschädigungen sprach
der Haftrichter keine zu.
III.
A. A
gelangte daraufhin mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 (Posttempel vom
21.
Dezember 2018, Eingang am 27. Dezember 2018) mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
13.
Dezember 2018 insofern, als der Haftrichter das Rayonverbot und das
Kontaktverbot betreffend die Kinder verlängert hatte (vgl. unten E. 3).
Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
sinngemäss um Zusprechung einer Parteientschädigung.
B. Am 4. Januar
2019.
bzw. 9. Januar 2019 verzichteten die Kantonspolizei bzw. der
Haftrichter auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. B reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Am 11. Januar 2019 stellte A dem Verwaltungsgericht
sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft G, womit er diese um Anordnung von
Gewaltschutzmassnahmen ersuchte, zur Kenntnisnahme zu. Die Parteien liessen
sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2
Soweit der
Beschwerdeführer um Anordnung eines für die Beschwerdegegnerin und deren
Familie geltenden Rayonverbots ersucht, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Als Rechtsmittelinstanz ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig,
erstinstanzlich Schutzmassnahmen anzuordnen (VGr, 7. Dezember 2015,
VB.2015.00714, E. 1.2).
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; statt vieler VGr,
24.
August 2018, VB.2018.00449, E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor,
wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder
Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt
häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden
hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und
unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei
blosser Unangemessenheit (statt vieler VGr, 7. August 2018, VB.2018.00410,
E. 2.3, mit Hinweis auf § 50 VRG).
2.3
Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte. In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der
Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt
von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende
Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie
doch nicht besteht. Seitens des Verwaltungsgerichts rechtfertigt sich daher
eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung.
Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu
rekonstruieren (statt vieler VGr, 7. August 2018, VB.2018.00410,
E. 2.4, mit Hinweis auf Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen
im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff.,
S. 134).
2.4
Nicht selten
stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen
Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber
Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche
Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten
bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 7. August 2018, VB.2018.00410,
E. 2.5, mit Hinweis auf Conne/Plüss, S. 135).
3.
Unter Bezugnahme auf die Dispositivziffern 2, 3 und 5
der Verfügung vom 13. Dezember 2018 beantragt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen die Aufhebung des Rayonverbots sowie des Kontaktverbots betreffend
die Kinder. Die Verlängerung des Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin gemäss
Dispositiv
Dispositivziffer 4 ficht er demgegenüber nicht an, ebenso wenig die
Abschreibung der Anträge um Aufhebung bzw. Verlängerung der polizeilich
angeordneten Wegweisung gemäss Dispositivziffer 1. Insofern ist die
Verfügung vom 13. Dezember 2018 daher nicht zu überprüfen.
4.
4.1 Angesichts
der Tatsache, dass die infrage stehenden Schutzmassnahmen aufgrund des Gesuchs
der Beschwerdegegnerin und mit Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen
Verfügung verlängert wurden, erwachsen dem Beschwerdeführer allein aufgrund des
Vormerks des Rückzugs seines Gesuchs um Aufhebung der Schutzmassnahmen in
Dispositivziffer 2 keine Nachteile. Es besteht für ihn deshalb kein
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser Dispositivziffer bzw. würde ihm
eine solche keinen praktischen Nutzen einbringen (Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 15).
Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
4.2 Der
Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, entgegen dem
haftrichterlichen Entscheid habe er seinen "Antrag zur Aufhebung der
Zwangsmassnahmen" nicht zurückgezogen, sondern "anlässlich des
Schreibens vom 7. Dezember 2018 darauf bestanden". Er verkennt damit,
dass der Haftrichter aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Anhörung vom
13. Dezember 2018 von einem Rückzug seines Gesuchs um Aufhebung sämtlicher
Schutzmassnahmen ausging. Tatsächlich gab der Beschwerdeführer damals zu
Protokoll, das Rayonverbot sei zu bestätigen und er sei mit einem Kontaktverbot
betreffend die Kinder einverstanden. Soweit sie den Rückzug seines Gesuchs zum
Gegenstand hatte, erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers jedoch überwiegend
mittels Suggestivfragen ([nach Ausführungen des Haftrichters] "Sehen Sie
das auch so?", "Ist das korrekt?", "Sehen Sie das
anders?", "Ist das richtig?"), die der Beschwerdeführer
regelmässig lediglich mit "Ja" beantwortete. Überdies gab der
Haftrichter dem Beschwerdeführer in fragwürdiger Weise zu verstehen, dass eine
Verlängerung der Schutzmassnahmen zum Wohle der Kinder und als
"Zeichen" seinerseits zu werten sei. Dabei betonte der
Beschwerdeführer zunächst, mit dem Kontaktverbot betreffend die Kinder nicht
einverstanden zu sein, und gab – auf Nachfrage des Haftrichters hin – lediglich
zu Protokoll, "grundsätzlich dazu schon bereit" zu sein. Namentlich
erwiderte er aber auf die abschliessende Bemerkung des Haftrichters, er – der
Beschwerdeführer – erkläre sich also mit der Verlängerung des Rayonverbots um
drei Monate und mit der Verlängerung des Kontaktverbots betreffend die Kinder
bis Ende Januar 2019 einverstanden, er werde sich "bezüglich eines
Beistands bei der KESB melden". Ob unter diesen Umständen von einem
ausdrücklichen, unmissverständlichen und vorbehaltlosen Rückzug gesprochen
werden kann (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 21), ist
fraglich. Dies kann jedoch offenbleiben. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls
kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen, wenn er nun die Verlängerung des
Rayonverbots und des Kontaktverbots betreffend die Kinder anficht. Da der
Haftrichter unabhängig vom vermeintlichen Rückzug des Gesuchs des
Beschwerdeführers erwog, dass eine Verlängerung der Schutzmassnahmen angezeigt
sei (vgl. unten E. 5.2), seine Fragen an den Beschwerdeführer hinsichtlich
der den Schutzmassnahmen zugrundeliegenden Gegebenheiten und Ereignissen nicht
zu beanstanden sind bzw. sich dessen Antworten insofern verwerten lassen und
der Sachverhalt damit genügend erstellt ist, können die Anträge des
Beschwerdeführers auf Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 5 der
Verfügung vom 13. Dezember 2018 auch ohne Weiteres geprüft werden (zur
Funktion der persönlichen Anhörung vgl. VGr, 5. Februar 2018, VB.2018.00032,
E. 2.2).
5.
5.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 30. November 2018 im
Treppenhaus ihrer Wohnung mit beiden Armen gepackt und gegen die Wand gestossen
habe, wo sie sich ihren Hinterkopf angeschlagen habe. Auch habe er sie am
Nacken gepackt, festgehalten und ihr eine Ohrfeige verpasst.
5.2
5.2.1
Der Haftrichter erwog, die Beschwerdegegnerin habe gegenüber der Polizei
und anlässlich der Anhörung vom 13. Dezember 2018 ausgeführt, dass es am
30. November 2018 zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu einer tätlichen
Auseinandersetzung gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag bei ihr
erschienen, um den gemeinsamen Sohn abzuholen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er
diesem ein Mobiltelefon kaufen werde, woraufhin sie einen Schritt auf den
Beschwerdeführer zugegangen sei und ihn mit der Hand an der Wange berührt habe.
Der Beschwerdeführer habe sie dann an die Wand gedrückt oder an die Wand
geworfen und ihr eine Ohrfeige verabreicht. Auch der Beschwerdeführer habe
ausgesagt, dass es am besagten Tag aufgrund des Mobiltelefons für D zu einer
tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin
habe er aber geltend gemacht, dass er von dieser angegriffen worden sei und sie
im Rahmen seiner Abwehr wahrscheinlich mit seiner Uhr am Kopf getroffen habe.
Gestützt darauf kam der Haftrichter zum Schluss, dass zwischen den Parteien ein
massiver Konflikt bestehe, der bei einem erneuten Zusammentreffen wieder zu Handgreiflichkeiten
führen könne. Auch ein indirekter Kontakt über andere Kommunikationsmittel
scheine momentan nicht zu funktionieren und berge die Gefahr von Verletzungen
der psychischen Integrität. Die Beschwerdegegnerin habe sodann glaubhaft
gemacht, dass sie vor dem Beschwerdeführer Angst habe. Da zudem keine Hinweise
dafür bestünden, dass sich die Situation innerhalb von zwei Wochen beruhigen
werde, sei eine Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots betreffend
die Beschwerdegegnerin angezeigt, wobei Begegnungen im Rahmen von gerichtlichen
Verhandlungen oder bei anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen
seien, vom Kontaktverbot auszunehmen seien.
5.2.2
Hinsichtlich der Massnahmen zum Schutz der Kinder nahm der Haftrichter
Bezug auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach die Kinder sehr
verunsichert seien und nicht klar sei, wie sich der Beschwerdeführer bei einem
Konflikt mit ihnen verhalten würde. Sodann berücksichtigte der Haftrichter ein
anlässlich der gerichtlichen Anhörung eingereichtes Schreiben von C, worin sie
den Vorfall vom 30. November 2018 schilderte und erklärte, dass sie und D
den Beschwerdeführer dieses Jahr nicht mehr würden besuchen wollen. Der
Haftrichter erwog, damit sei ausreichend erstellt, dass die psychische Integrität
der Kinder durch das Verhalten der Eltern gefährdet sei. Ohne einem Elternteil
die alleinige Verantwortung für diese Situation zuzuweisen, dränge es sich auf,
Massnahmen zu ergreifen, um eine Verletzung der psychischen Integrität der
Kinder zu verhindern. Da am 22. Januar 2019 im Rahmen eines
Gerichtstermins der Parteien auch Kindesschutzmassnahmen diskutiert würden,
erscheine es angemessen und notwendig, das Kontaktverbot betreffend die Kinder
bis zum 31. Januar 2019 zu verlängern.
6.
6.1 Die
Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragungen durch die Polizei
und den Haftrichter sowie im Verlängerungsgesuch vom 10. Dezember 2018
lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen und
erscheinen authentisch. Sie werden zudem durch das Arztzeugnis vom
4. Dezember 2018 bzw. die darin festgestellten Verletzungen (Bluterguss am
Hinterkopf, muskuläre Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich, rötliche
Stelle am rechten Handgelenk) sowie den Brief von C gestützt, wobei hier
offengelassen werden kann, ob bzw. inwiefern die Beschwerdegegnerin bei der
Verfassung desselben Einfluss nahm. Der Haftrichter durfte die Aussagen der
Beschwerdegegnerin deshalb als glaubhaft erachten (vgl. vorn E. 2.4).
Daran ändert nichts, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers ihrerseits
ebenfalls nicht unglaubhaft erscheinen. Demzufolge ist dessen Verhalten
gegenüber der Beschwerdegegnerin am 30. November 2018 als häusliche Gewalt
im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG zu qualifizieren. Sodann ist
ebenso wenig zu beanstanden, dass der Haftrichter vorliegend von einem
Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausging, zumal diese
anlässlich der polizeilichen Einvernahme einen früheren Übergriff des
Beschwerdeführers geschildert hatte und glaubhaft geltend machte, sich vor dem
Beschwerdeführer und weiteren Konflikten mit ihm zu fürchten. Sodann erscheint
das Verhältnis zwischen den Parteien nicht zuletzt aufgrund des andauernden
Scheidungsverfahrens stark getrübt und scheinen die Parteien dadurch emotional
stark belastet zu sein. Weitere Vorfälle sind unter diesen Umständen nicht
ausgeschlossen. Die Verlängerung des Rayonverbots bis 13. März 2019 war
somit durchaus angezeigt. Eine geradezu rechtsfehlerhafte Ermessensausübung
kann dem Haftrichter jedenfalls nicht vorgeworfen werden (vgl. vorn
E. 2.2). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen den
Wohnort der Beschwerdegegnerin nicht aufsuchen muss, weshalb das Rayonverbot
für ihn keine unzumutbare Einschränkung bedeutet.
6.2
6.2.1
Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber der Polizei geltend, der
Beschwerdeführer habe C schon oft eine Ohrfeige verpasst, und er setze die
Kinder psychisch unter Druck. Sodann schicke er den Kindern "grenzwertige
Sachen" auf das Natel. Sie seien wütend auf den Beschwerdeführer und
möchten jedenfalls zurzeit nicht zu ihm. In ihrem Verlängerungsgesuch führte
die Beschwerdegegnerin aus, die Kinder seien aufgrund der Ereignisse vom
30. November 2018 im Moment sehr verunsichert. Es sei ihr nicht klar, wie
sich der Beschwerdeführer ihnen gegenüber verhalten würde, wenn es mit ihnen zu
einem Konflikt komme. Gegenüber dem Haftrichter machte sie geltend, das
Verhältnis der Kinder zum Beschwerdeführer sei nicht gut. Die Tochter behandle
er wie Dreck, während der Sohn "der Pharaoh" sei.
6.2.2
Beim Vorfall vom 30. November 2018 waren die Kinder zwar
unbestrittenermassen anwesend bzw. – im Fall von C – sogar direkt involviert.
Auch gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin waren sie damals jedoch nicht
unmittelbar von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG seitens
des Beschwerdeführers betroffen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts kann jedenfalls nicht allein deshalb von einer
unmittelbaren Verletzung oder Gefährdung der körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität eines Kindes ausgegangen werden, wenn vom Vater
gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. So ist ein
minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person zu erachten, wenn
die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen
herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität,
Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen desselben führen; solche
Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich
keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt aber die gefährdende Person
wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so
kann dies zu einer Traumatisierung führen, die das Kind selber zu einer von
(psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (statt
vieler VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.2; Andrea
Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011
S. 525 ff., 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher
Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der
Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt
(Büchler/Michel, S. 551). Vorliegend durfte der Haftrichter daher von
einer solchen Gefährdung der psychischen Integrität von C und D ausgehen und
diese als gefährdete Personen (im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG) einstufen.
6.2.3
Sodann kann dem Haftrichter auch hinsichtlich der Bejahung des Fortbestands
der Gefährdung bzw. der Verlängerung des Kontaktverbots betreffend die Kinder
um rund eineinhalb Monate bzw. bis zum 31. Januar 2019 bei den vorliegenden
Gegebenheiten keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorgeworfen werden
(vgl. vorn E. 2.2 und E. 6.1). In diesem Zusammenhang ist zwar zu
beachten, dass ein mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person
zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige
Recht – sowohl der gefährdenden Person als auch des Kindes – auf Familienleben
darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn
den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann
(statt vieler VGr, 10. August 2017,
VB.2017.00438, E. 4.6.5). Da eine gewisse Traumatisierung infolge
des erlebten Vorfalls nicht ausgeschlossen ist, ist jedoch davon auszugehen,
dass C und D angesichts der emotional stark aufgeladenen Situation zwischen
ihren Eltern längere Zeit benötigen, um zur Ruhe zu kommen, und Kontakte mit
dem Beschwerdeführer hierfür zu vermeiden sind. Darüber hinaus ist nicht
erkennbar, welche mildere Massnahme der Haftrichter gestützt auf das
Gewaltschutzgesetz hätte anordnen können, um den Anliegen der
Beschwerdeführerin bzw. den Bedürfnissen der Kinder vor dem Hintergrund des
Gesetzeszwecks – Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch
häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung des
Rayonverbots und des Kontaktverbots betreffend die Kinder als rechtmässig.
Demzufolge durfte der Haftrichter die Verfahrenskosten nach Massgabe des
Unterliegerprinzips auch (teilweise) dem Beschwerdeführer auferlegen.
Gleichzeitig sprach er diesem zu Recht keine Parteientschädigung zu. Eine
solche hatte der Beschwerdeführer denn auch gar nicht beantragt.
8.
8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Demzufolge
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ob er um eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ersuchen wollte, ist nicht
klar. Mangels Obsiegens ist ihm eine solche jedoch
ohnehin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2
8.2.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gestützt auf
§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos gemäss dieser
Bestimmung ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46).
8.2.2
Mit dem Haftrichter ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Die Beschwerde erwies sich sodann nicht als offensichtlich
aussichtslos im dargelegten Sinn. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen, und die ihm
aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2.3
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …