Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00823

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00823

6. Februar 2019Deutsch18 min

(URT.2019.20555)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die kosovarische Staatsangehörige B war im Heimatland

(traditionell) verheiratet gewesen, aus welcher Beziehung 2003 der Sohn A,

serbischer Staatsangehöriger, stammt. Am 3. August 2009 heiratete B den

hier niedergelassenen kosovarischen Staatsangehörigen C und reiste am 23. Januar 2010

in die Schweiz bzw. in den Kanton D ein. Aus dieser Ehe ging die Tochter E,

geboren 2011, hervor. B erhielt vorerst Aufenthaltsbewilligungen und am 29. April 2015

eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton D. Mutter und Tochter zogen am 1. Dezember

2016 in den Kanton Zürich. B erhielt eine bis am 28. April 2020

kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung. A verblieb im Kosovo. Am 23. Dezember

2017 reiste er in die Schweiz ein. Mutter und Sohn stellten am 8. Januar

2018 das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihn zum Verbleib

bei der Mutter im Kanton Zürich. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 23. April

2018 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 22. Mai

2018.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangten B und A am 7. Mai 2018 mit Rekurs

an die Sicherheitsdirektion. Diese ordnete mit Schreiben vom 22. Mai 2018

im Sinn einer prozessleitenden Massnahme bzw. einer prozessualen Toleranz an,

dass sich A während des Rekursverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Am 22. November

2018.

wurde der Rekurs abgewiesen, soweit er nicht aufgrund der am 22. Mai

2018.

ergangenen prozessleitenden Massnahme gegenstandlos sei. Die Kosten wurden

B und A auferlegt und von der Mutter bezogen. A wurde eine neue Frist bis 1. Februar 2019

zum Verlassen der Schweiz angesetzt.

III.

B und A gelangten mit Beschwerde vom 21. Dezember

2018.

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung

des Rekursentscheids vom 22. November 2018 und es sei dem Gesuch um

Einreise von A zwecks Familiennachzugs stattzugeben. Eventuell sei die

Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur neuen

Entscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen, alles unter entsprechender

Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Januar

2019.

auf eine Vernehmlassung. Es wurde keine Beschwerdeantwort erstattet und es

folgten keine weiteren Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Es ist

unklar, ob die Beschwerdeführenden die Anhörung des Beschwerdeführers

beantragen. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, schon in früheren

Stellungnahmen sei von der Beschwerdeführerin angestrebt worden, dass der

Beschwerdeführer von den kantonalen Behörden angehört werden könne.

2.2

Gemäss Art. 47

Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; seit

1.

Januar 2019 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über

die Integration [AIG]) werden Kinder über

14.

Jahre zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese

Bestimmung orientiert sich an Art. 12 des Übereinkommens

vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, vgl. hierzu

Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47

AuG N. 26). Eine persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall

unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider

Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche

Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche

Sachverhalt bereits ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden

kann (BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September

2011,2C_192/2011, E. 3.3.2).

2.3

Dies ist

hier aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage der Beschwerdeführenden der

Fall, zumal dem wechselseitigen Willen zum Nachzug des Beschwerdeführers

vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und die rechtskundig

vertretenen Beschwerdeführenden ausreichend Gelegenheit hatten, die wichtigen

familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug darzulegen. Damit

kann auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden bzw. wäre ein dahingehender

Antrag abzuweisen. Das Verfahren erscheint im Sinn nachfolgender Ausführungen

als spruchreif, weshalb die eventualiter beantragte Rückweisung an die

Vorinstanz oder das Migrationsamt zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung nicht

geboten ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 44

lit. a–c AIG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren

von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt

werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen

sind. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es

dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7

mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2

AIG). Seit dem 1. Januar 2019 wird zusätzlich verlangt, dass sich die

nachzuziehenden erwachsenen Ausländer in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden

Sprachförderungsangebot anmelden (Art. 44 Abs. 1 lit. d, Abs. 2

und 3 AIG; Art. 73a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Zudem soll die nachziehende

Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober

2006.

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG] beziehen oder wegen des Familiennachzugs beziehen

müssen (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG). Weiter kann die Aufenthaltsbewilligung

gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer

Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Sofern keine wichtigen

familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der

Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG bzw. Art. 73

VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen

Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu erfolgen.

Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr

innert fünf Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung

des Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen. Danach gilt eine einjährige

Nachzugsfrist (Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG; Art. 73 Abs. 1 und

2.

VZAE). Diese Nachzugsfristen dienen vor allem der frühzeitigen Integration

und der Begrenzung der Einwanderung (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1; BGr, 18. Mai

2015,2C_914/2014, E. 4.1).

Der Familiennachzug von Kindern

setzt grundsätzlich voraus, dass der nachziehende Elternteil (alleine)

sorgeberechtigt ist (vgl. BGE 136 II 78 = Pra 99 [2010] Nr. 70, E. 4.8).

Grundsätzlich lässt bei vorbestehendem Kindsverhältnis eine nachträgliche

Übertragung des elterlichen Sorgerechts die Nachzugsfristen nicht wieder neu

aufleben (BGr, 22. Oktober 2012,2C_174/2012, E. 3.2).

3.2

Verspätet

gestellte Nachzugsgesuche können nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG

bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE bewilligt werden, wenn wichtige

familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche liegen nach Art. 75 VZAE

etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz

sachgerecht gewahrt werden kann, insbesondere wenn die notwendige

Kinderbetreuung im Herkunftsland infolge Todes oder Krankheit der betreuenden

Person und fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht mehr

ausreichend gewährleistet ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl

2002, S. 3709 ff., insbes. S. 3794; BGE 133 II 6 E. 3.1.2).

Damit die persönliche und familiäre Situation des Kindes

und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt

werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungs­niveau und Sprach­kenntnisse

zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem ist Nachzugsgesuchen

entgegenzuwirken, die rechts­missbräuchlich erst kurz vor Erreichen des

erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur

Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft

im Vordergrund steht (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Ein

nachträglicher Nachzug älterer Kinder dient meist nicht dem Kindeswohl, werden

diese doch hierdurch aus ihrer angestammten Umgebung gerissen (BGr, 3. Oktober

2011,2C_205/2011, E. 4.4). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der

Fristen muss zwar den konventions- und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz

des Familienlebens achten, hat nach dem Willen des Gesetzgebers aber die

Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni

2012,2C_532/2012, E. 2.2.2). Letztlich ist aber

immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob ein nachträglicher

Familiennachzug gerechtfertigt erscheint (vgl. BGr, 27. August 2015,

2C_176/2015, E. 3.1 und 5.4.1).

3.3

Das

Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug widerspricht auch nicht dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Vielmehr ist bereits bei der

Auslegung der entsprechenden Nachzugsvorschriften darauf zu achten, dass der

Anspruch auf Familienleben respektiert wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015,

2C_303/2014, E. 6.1). Die vom Gesetzgeber statuierten Nachzugsfristen und

das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug erscheinen demnach konventions- und verfassungsmässig

unbedenklich und konkretisieren lediglich die in Art. 8 Abs. 2 EMRK

(bzw. Art. 36 BV) ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, das Recht auf

Familienleben einzuschränken. Die Beschwerdeführenden können deshalb aus dem

Recht auf Familienleben keine über die Nachzugsbestimmungen des Ausländer-

Integrationsgesetzes hinausgehende Ansprüche herleiten (BVGr, 13. Juli

2009, C-237/2009, E. 5.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f; VGr, 16. Dezember

2015, VB.2015.00710, E. 4.4.11).

4.

4.1

Mit der

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin am 4. Februar

2010.

begann die Fünfjahresfrist nach Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b

AIG zu laufen. Die Frist verstrich unbenutzt.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nach ihrer Einreise in die Schweiz

zusammen mit den Schwiegereltern und zwei Geschwistern des Ehemannes in einer

Wohnung leben müssen. Diese seien gegen den Nachzug des Beschwerdeführers

gewesen. Wegen der ehelichen Schwierigkeiten habe sie an diversen Orten

Unterkunft gefunden und vor­übergehend die Tochter beim Ehemann gelassen.

Versuche, die konfliktbeladene Ehe zu retten, seien erfolglos geblieben. Erst

im September 2017 habe sie die Wohnung in F gefunden und auch die Tochter lebe bei

ihr. Mithin habe sie vorher keine realistische Möglichkeit gehabt, das Gesuch um

Nachzug des Beschwerdeführers zu stellen. Auch habe der leibliche Vater des

Beschwerdeführers erst am 22. April 2016 durch eine

Generalbevollmächtigung der Beschwerdeführerin erlaubt, ihn in die Schweiz

nachzuziehen.

4.3

Eine

allenfalls von den Beschwerdeführenden wegen der genannten Gründe angestrebte

Fristwiederherstellung kommt jedoch nicht in Betracht. Nach der

bundesgerichtlichen Praxis sind Nachzugsgesuche auch dann fristgerecht zu

stellen, wenn sie zum Beispiel aufgrund einer nicht als bedarfsgerecht

eingestuften Wohnung oder wegen zu geringer finanzieller Mittel nicht

erfolgversprechend sind (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3 = Pra 101 [2012] Nr. 26).

Gleiches gilt hier. Auch die vom Kindsvater am 22. April 2016 erteilte

Generalvollmacht führt nicht zu einem Neuaufleben der Fristen (E. 3.1 am

Ende). Abgesehen davon wäre auch die einjährige Frist bezüglich des damals

13-jährigen Beschwerdeführers nicht eingehalten worden. Das am 18. Januar

2018.

gestellte Nachzugsgesuch ist so oder so verspätet. Demnach bleibt zu

prüfen, ob dem verspätet gestellten Nachzugsgesuch im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG Folge geleistet werden kann.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer sei nach der Umsiedlung

der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Heimatland geblieben. In all den

Jahren habe sie zum Sohn einen sachgerechten, adäquaten und regelmässigen

Kontakt gehabt und sich immer um ihn gekümmert, auch finanziell. Während diesen

Jahren habe er sich bei seinem Vater oder den Grosseltern mütterlicherseits

aufgehalten. Die Grossmutter mütterlicherseits, zu welcher der Beschwerdeführer

auch eine starke Beziehung gehabt habe, sei im April 2017 verstorben und der

Grossvater sei im Dezember 2017 in ein Altersheim gezogen. Der Beschwerdeführer

habe nach dem Tod der Grossmutter beim leiblichen Vater und der Stiefmutter

sowie deren gemeinsamen Kind gelebt. Er komme mit der Stiefmutter und dem

Halbgeschwister nicht sehr gut aus und habe während all dieser Jahre im Haus

seines Vaters keine Empathie erlebt und kein solides Verhältnis zur Stiefmutter

aufbauen können. Wegen seiner Anwesenheit in ihrem Zuhause habe die Stiefmutter

ständig Streit mit dem Vater gehabt. Seitdem er vom Vater rausgeschmissen

worden sei, habe er nur die Möglichkeit, bei der Beschwerdeführerin zu leben.

Die Verwandten im Kosovo seien nicht bereit, sich um ihn zu kümmern. In

Zusammenhang mit dahingehenden (anderen) hypothetischen Situationen habe er

ausserdem Suizidgedanken geäussert. Der Beschwerdeführer sei

integrationswillig, spreche perfekt Englisch, habe in der Schweiz bereits einen

Deutschkurs besucht und wäre am liebsten ein Schweizer Fussballer. Er sei sehr

begabt für Feinmechanisches oder für technische Berufe.

5.2

Es ist zu

prüfen, ob es dem Beschwerdeführer im Heimatland an der notwendigen Betreuung

fehlt, wie nun geltend gemacht wird. Die Vorinstanz verneinte dies,

widerspreche es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der leibliche Vater

nicht für seinen Sohn sorge. Die vom leiblichen Vater verfasste Erklärung vom

18.

Mai 2018, wonach er nicht bereit sei, den Sohn zu betreuen, sei als

Gefälligkeitshandlung zu qualifizieren. Sie sei erst nach Erlass der Verfügung

vom 23. April 2018 verfasst worden.

Die Beschwerdeführerin reiste in die Schweiz ein, als der

Beschwerdeführer sechsjährig war. Der Beschwerdeführer lebte

unbestrittenermassen während all den Jahren bis zur Einreise in die Schweiz bei

den Grosseltern mütterlicherseits sowie beim leiblichen Vater und der Stiefmutter.

Der Beschwerdeführer verbrachte somit einem grossen Teil der prägenden Kindheit

und Jugend bzw. Schulzeit nicht bei der Beschwerdeführerin. Wohl unterhielten

sie trotz der Trennung ein gutes Verhältnis zueinander. Dies ändert aber nichts

am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer grösstenteils an den ihn vor Ort

betreuenden Personen zu orientieren hatte und sich sein Lebensmittelpunkt bis

zu seiner erst vor Kurzem erfolgten Einreise in die Schweiz im Heimatland

befand. Es wirkt konstruiert, dass der leibliche Vater und die Stiefmutter die

bisher und jedenfalls nach dem Tod der Grossmutter wahrgenommenen

Betreuungsaufgaben nicht mehr erfüllen wollen oder können. Gerade die pauschale

Selbstbezichtigung des Vaters vom 18. Mai 2018, sich nicht um den

Beschwerdeführer gekümmert, ihn im Stich gelassen zu haben bzw. nicht mehr im

Haus aufzunehmen, führt zur Schlussfolgerung, dass er dem Wunsch des

Beschwerdeführers, in die Schweiz zu ziehen, keine Steine in den Weg legen und

ihm so den Nachzug ebnen will. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der

Beschwerdeschrift herausinterpretieren. So ist die Rede davon, dass sich der

Beschwerdeführer beim Vater bzw. dessen Familie nicht willkommen oder nicht zu

Hause fühle und sein Vater keine grosse Bindung, Zuwendung oder Empathie zeige,

weswegen er keine enge Bezugsperson sei. Zudem sei der Beschwerdeführer in

einem Alter, in dem sich die eigene Persönlichkeit entwickle und es somit zu

Meinungsverschiedenheiten in der Familie komme. Der Beschwerdeführer nimmt

demnach seinen Vater als Bezugsperson wahr, wenn auch nicht als enge und von

ihm bevorzugte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im

Heimatland auch nach dem Tod der Grossmutter die erforderliche Betreuung zuteil

kommen kann, so wie dies bereits der Fall war. Angesichts des Alters des

Beschwerdeführers bedarf er ausserdem ohnehin nicht mehr einer umfassenden

Betreuung. Sodann sind altersbedingte Meinungsverschiedenheiten sowie

Ablösungsprozesse zwischen Jugendlichen und den sie betreuenden Eltern üblich.

Der Wunsch des Beschwerdeführers, lieber bei der Mutter in der Schweiz zu

leben, weil er sich in der Familie des Vaters nicht willkommen fühle und in der

Pubertätsphase oft Streit gehabt habe, vermag jedenfalls die Voraussetzungen

für die Annahme eines wichtigen familiären Grundes für den Nachzug klar nicht

zu erfüllen. Vielmehr erscheint es auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als

nicht sinnvoll, den Beschwerdeführer, der immer im Heimatland gelebt, dort die

Schulen besucht und jetzt vor der beruflichen Ausbildung steht, aus der

angestammten Umgebung herauszureissen. Daran ändert nichts, dass sich der

Beschwerdeführer zur Schweiz verbunden fühlt und Deutschkurse besucht hat. In

diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es nicht angeht, durch einen

eigenmächtigen Nachzug in Vorwegnahme des Bewilligungsentscheids Fakten zu

schaffen und die Bewilligungsbehörde vor vollendete Tatsachen zu stellen (BGr,

21.

Februar 2014,2C_181/2014, E. 3.2). Den Beschwerdeführenden

musste von Anfang an klar sein, dass der eigenmächtig erfolgte Nachzug des

Beschwerdeführers und die ihm im Sinn einer prozessualen Toleranz erteilte

Erlaubnis, den Entscheid hier abzuwarten, keinen Einfluss auf den

Verfahrensausgang haben konnten. Dies wurde den Beschwerdeführenden denn auch

ausdrücklich mitgeteilt.

5.3

Die

Beschwerdeführenden qualifizieren die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich gegebenenfalls

andere Verwandte in der Heimat um den Beschwerdeführer kümmern könnten, als

spekulativ. Die Sicherheitsdirektion wies unter anderem auf dort lebende Onkel

und die Grosseltern väterlicherseits hin. Die Beschwerdeführenden ihrerseits

hatten im Rekursverfahren lediglich vorgebracht, es habe sich kein Verwandter

bereit erklärt, sich um den Beschwerdeführer kümmern oder ihn in Obhut nehmen

zu wollen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Sicherheitsdirektion die

Gründe, weshalb enge Verwandte in der Heimat den Beschwerdeführer nicht

betreuen könnten, für unbelegt hielt. In der Beschwerdeschrift werden nun

finanzielle und materielle Mühen der dortigen Verwandten erwähnt, was aber zu

keiner anderen Schlussfolgerung führt. Die finanziellen bzw. materiellen

Probleme mögen zutreffen, sind jedenfalls aber nicht belegt. Nicht

nachvollziehbar ist ferner, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage

sein soll, weiterhin die notwendige finanzielle Unterstützung für den

Beschwerdeführer zu erbringen, so wie sie dies bis anhin auch getan hat.

Jedenfalls wird mitnichten dargetan, es mangle an einer emotionalen Bindung in

der Verwandtschaft und dass der Beschwerdeführer ausgeschlossen wäre.

5.4

Im Rahmen

einer Gesamtwürdigung liegen nach den gemachten Ausführungen keine wichtigen

familiären Gründe vor, um in Änderung der jahrelangen Trennung der

Beschwerdeführenden einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen. Die

gute Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden kann trotz der räumlichen

Trennung weiterhin gelebt werden, so wie dies seit der Übersiedlung der

Beschwerdeführerin in die Schweiz im Jahr 2010 schon der Fall war. Der

Beschwerdeführer hat, wie ausgeführt, seit Geburt bis zu seiner kürzlich

erfolgten Einreise in die Schweiz im Heimatland gelebt, wurde nach dem Wegzug

der Beschwerdeführerin in die Schweiz von Verwandten gross­gezogen und hat dort

die Schulen besucht. Sodann leben im Kosovo bzw. Serbien nach Angaben der

Beschwerdeführenden nach wie vor enge Verwandte. Zweifelsohne ist der

Beschwerdeführer dort verwurzelt und kennt die Gepflogenheiten, während er sich

in der Schweiz völlig neu zu orientieren hätte. Daran ändert auch nichts, dass

er hier Ferien verbracht hat. Es versteht sich von selbst, dass der

Beschwerdeführer gerade im Rahmen einer anstehenden beruflichen Ausbildung mit

erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wäre, was dem Kindswohl klar

entgegensteht (E. 3.2 mit Hinweis auf BGr,2C_205/2011, E. 4.4). Es

ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden

Herausforderungen auf sich nehmen und Schweizer Fussballer sein möchte, was

letztlich aber keine wichtigen familiären Gründe für die Bewilligung des

beantragten Nachzugs sind. Aber auch im Rekursverfahren geäusserte

Suizidgedanken des Beschwerdeführers, die er sich in Zusammenhang mit einer

allfälligen Rückkehr in sein Heimatland macht, können nicht zur Zulassung des

Familiennachzugs aus wichtigen familiären Gründen im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG führen. Der Beschwerdeführer kann auch im Heimatland die allenfalls

notwendige psychische Unterstützung erhalten, wie die Sicherheitsdirektion

zutreffend erwog. Darauf kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeschrift streift die

Suizidgedanken denn auch nur noch kurz, ohne auf die diesbezüglichen Erwägungen

im Rekursentscheid weiter einzugehen.

6.

6.1

Aus den

ausgeführten Gründen besteht auch kein Raum, den Familiennachzug im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG oder einer

Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zuzulassen.

Den Interessen der Beschwerdeführenden und insbesondere des Beschwerdeführers

bzw. seinem in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnten Verhältnis zur

Stiefmutter und dem leiblichen Vater wurde bereits bei der Prüfung wichtiger

familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug Rechnung getragen.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass generell bei älteren Jugendlichen

bzw. beim Beschwerdeführer zu erwartende Integrationsschwierigkeiten auch nicht

in dessen Interesse liegen. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich

auch vor diesem Hintergrund als verhältnismässig und nicht rechtsverletzend.

6.2

Die

Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug auch in Berücksichtigung suizidaler

Tendenzen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4

AIG als zumutbar qualifiziert. In diesem Zusammenhang kann ebenfalls auf die

entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Beim Vollzug sind geeignete Vorkehrungen zu

ergreifen, um dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen

und eine entsprechende Betreuung sicherzustellen.

6.3

Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht den Beschwerdeführenden keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Auf eine Kostenauflage an den

minderjährigen Beschwerdeführer ist zu verzichten.

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …