VB.2018.00823
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00823
6. Februar 2019Deutsch18 min
(URT.2019.20555)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00823
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A, zzt. in Serbien,
2. B,
beide vertreten durch Fachstelle C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die kosovarische Staatsangehörige B war im Heimatland
(traditionell) verheiratet gewesen, aus welcher Beziehung 2003 der Sohn A,
serbischer Staatsangehöriger, stammt. Am 3. August 2009 heiratete B den
hier niedergelassenen kosovarischen Staatsangehörigen C und reiste am 23. Januar 2010
in die Schweiz bzw. in den Kanton D ein. Aus dieser Ehe ging die Tochter E,
geboren 2011, hervor. B erhielt vorerst Aufenthaltsbewilligungen und am 29. April 2015
eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton D. Mutter und Tochter zogen am 1. Dezember
2016 in den Kanton Zürich. B erhielt eine bis am 28. April 2020
kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung. A verblieb im Kosovo. Am 23. Dezember
2017 reiste er in die Schweiz ein. Mutter und Sohn stellten am 8. Januar
2018 das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihn zum Verbleib
bei der Mutter im Kanton Zürich. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 23. April
2018 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 22. Mai
2018.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangten B und A am 7. Mai 2018 mit Rekurs
an die Sicherheitsdirektion. Diese ordnete mit Schreiben vom 22. Mai 2018
im Sinn einer prozessleitenden Massnahme bzw. einer prozessualen Toleranz an,
dass sich A während des Rekursverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Am 22. November
2018.
wurde der Rekurs abgewiesen, soweit er nicht aufgrund der am 22. Mai
2018.
ergangenen prozessleitenden Massnahme gegenstandlos sei. Die Kosten wurden
B und A auferlegt und von der Mutter bezogen. A wurde eine neue Frist bis 1. Februar 2019
zum Verlassen der Schweiz angesetzt.
III.
B und A gelangten mit Beschwerde vom 21. Dezember
2018.
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung
des Rekursentscheids vom 22. November 2018 und es sei dem Gesuch um
Einreise von A zwecks Familiennachzugs stattzugeben. Eventuell sei die
Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur neuen
Entscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen, alles unter entsprechender
Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Januar
2019.
auf eine Vernehmlassung. Es wurde keine Beschwerdeantwort erstattet und es
folgten keine weiteren Stellungnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Es ist
unklar, ob die Beschwerdeführenden die Anhörung des Beschwerdeführers
beantragen. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, schon in früheren
Stellungnahmen sei von der Beschwerdeführerin angestrebt worden, dass der
Beschwerdeführer von den kantonalen Behörden angehört werden könne.
2.2
Gemäss Art. 47
Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; seit
1.
Januar 2019 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über
die Integration [AIG]) werden Kinder über
14.
Jahre zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese
Bestimmung orientiert sich an Art. 12 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, vgl. hierzu
Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47
AuG N. 26). Eine persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall
unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider
Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche
Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche
Sachverhalt bereits ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden
kann (BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September
2011,2C_192/2011, E. 3.3.2).
2.3
Dies ist
hier aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage der Beschwerdeführenden der
Fall, zumal dem wechselseitigen Willen zum Nachzug des Beschwerdeführers
vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und die rechtskundig
vertretenen Beschwerdeführenden ausreichend Gelegenheit hatten, die wichtigen
familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug darzulegen. Damit
kann auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden bzw. wäre ein dahingehender
Antrag abzuweisen. Das Verfahren erscheint im Sinn nachfolgender Ausführungen
als spruchreif, weshalb die eventualiter beantragte Rückweisung an die
Vorinstanz oder das Migrationsamt zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung nicht
geboten ist.
3.
3.1
Gemäss Art. 44
lit. a–c AIG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren
von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
sind. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es
dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7
mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2
AIG). Seit dem 1. Januar 2019 wird zusätzlich verlangt, dass sich die
nachzuziehenden erwachsenen Ausländer in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden
Sprachförderungsangebot anmelden (Art. 44 Abs. 1 lit. d, Abs. 2
und 3 AIG; Art. 73a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Zudem soll die nachziehende
Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober
2006.
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG] beziehen oder wegen des Familiennachzugs beziehen
müssen (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG). Weiter kann die Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer
Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Sofern keine wichtigen
familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der
Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG bzw. Art. 73
VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen
Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu erfolgen.
Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr
innert fünf Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung
des Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen. Danach gilt eine einjährige
Nachzugsfrist (Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG; Art. 73 Abs. 1 und
2.
VZAE). Diese Nachzugsfristen dienen vor allem der frühzeitigen Integration
und der Begrenzung der Einwanderung (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1; BGr, 18. Mai
2015,2C_914/2014, E. 4.1).
Der Familiennachzug von Kindern
setzt grundsätzlich voraus, dass der nachziehende Elternteil (alleine)
sorgeberechtigt ist (vgl. BGE 136 II 78 = Pra 99 [2010] Nr. 70, E. 4.8).
Grundsätzlich lässt bei vorbestehendem Kindsverhältnis eine nachträgliche
Übertragung des elterlichen Sorgerechts die Nachzugsfristen nicht wieder neu
aufleben (BGr, 22. Oktober 2012,2C_174/2012, E. 3.2).
3.2
Verspätet
gestellte Nachzugsgesuche können nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG
bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE bewilligt werden, wenn wichtige
familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche liegen nach Art. 75 VZAE
etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz
sachgerecht gewahrt werden kann, insbesondere wenn die notwendige
Kinderbetreuung im Herkunftsland infolge Todes oder Krankheit der betreuenden
Person und fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht mehr
ausreichend gewährleistet ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl
2002, S. 3709 ff., insbes. S. 3794; BGE 133 II 6 E. 3.1.2).
Damit die persönliche und familiäre Situation des Kindes
und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt
werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse
zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem ist Nachzugsgesuchen
entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des
erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur
Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft
im Vordergrund steht (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Ein
nachträglicher Nachzug älterer Kinder dient meist nicht dem Kindeswohl, werden
diese doch hierdurch aus ihrer angestammten Umgebung gerissen (BGr, 3. Oktober
2011,2C_205/2011, E. 4.4). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der
Fristen muss zwar den konventions- und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz
des Familienlebens achten, hat nach dem Willen des Gesetzgebers aber die
Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni
2012,2C_532/2012, E. 2.2.2). Letztlich ist aber
immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob ein nachträglicher
Familiennachzug gerechtfertigt erscheint (vgl. BGr, 27. August 2015,
2C_176/2015, E. 3.1 und 5.4.1).
3.3
Das
Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug widerspricht auch nicht dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Vielmehr ist bereits bei der
Auslegung der entsprechenden Nachzugsvorschriften darauf zu achten, dass der
Anspruch auf Familienleben respektiert wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015,
2C_303/2014, E. 6.1). Die vom Gesetzgeber statuierten Nachzugsfristen und
das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug erscheinen demnach konventions- und verfassungsmässig
unbedenklich und konkretisieren lediglich die in Art. 8 Abs. 2 EMRK
(bzw. Art. 36 BV) ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, das Recht auf
Familienleben einzuschränken. Die Beschwerdeführenden können deshalb aus dem
Recht auf Familienleben keine über die Nachzugsbestimmungen des Ausländer-
Integrationsgesetzes hinausgehende Ansprüche herleiten (BVGr, 13. Juli
2009, C-237/2009, E. 5.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f; VGr, 16. Dezember
2015, VB.2015.00710, E. 4.4.11).
4.
4.1
Mit der
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin am 4. Februar
2010.
begann die Fünfjahresfrist nach Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b
AIG zu laufen. Die Frist verstrich unbenutzt.
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nach ihrer Einreise in die Schweiz
zusammen mit den Schwiegereltern und zwei Geschwistern des Ehemannes in einer
Wohnung leben müssen. Diese seien gegen den Nachzug des Beschwerdeführers
gewesen. Wegen der ehelichen Schwierigkeiten habe sie an diversen Orten
Unterkunft gefunden und vorübergehend die Tochter beim Ehemann gelassen.
Versuche, die konfliktbeladene Ehe zu retten, seien erfolglos geblieben. Erst
im September 2017 habe sie die Wohnung in F gefunden und auch die Tochter lebe bei
ihr. Mithin habe sie vorher keine realistische Möglichkeit gehabt, das Gesuch um
Nachzug des Beschwerdeführers zu stellen. Auch habe der leibliche Vater des
Beschwerdeführers erst am 22. April 2016 durch eine
Generalbevollmächtigung der Beschwerdeführerin erlaubt, ihn in die Schweiz
nachzuziehen.
4.3
Eine
allenfalls von den Beschwerdeführenden wegen der genannten Gründe angestrebte
Fristwiederherstellung kommt jedoch nicht in Betracht. Nach der
bundesgerichtlichen Praxis sind Nachzugsgesuche auch dann fristgerecht zu
stellen, wenn sie zum Beispiel aufgrund einer nicht als bedarfsgerecht
eingestuften Wohnung oder wegen zu geringer finanzieller Mittel nicht
erfolgversprechend sind (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3 = Pra 101 [2012] Nr. 26).
Gleiches gilt hier. Auch die vom Kindsvater am 22. April 2016 erteilte
Generalvollmacht führt nicht zu einem Neuaufleben der Fristen (E. 3.1 am
Ende). Abgesehen davon wäre auch die einjährige Frist bezüglich des damals
13-jährigen Beschwerdeführers nicht eingehalten worden. Das am 18. Januar
2018.
gestellte Nachzugsgesuch ist so oder so verspätet. Demnach bleibt zu
prüfen, ob dem verspätet gestellten Nachzugsgesuch im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG Folge geleistet werden kann.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer sei nach der Umsiedlung
der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Heimatland geblieben. In all den
Jahren habe sie zum Sohn einen sachgerechten, adäquaten und regelmässigen
Kontakt gehabt und sich immer um ihn gekümmert, auch finanziell. Während diesen
Jahren habe er sich bei seinem Vater oder den Grosseltern mütterlicherseits
aufgehalten. Die Grossmutter mütterlicherseits, zu welcher der Beschwerdeführer
auch eine starke Beziehung gehabt habe, sei im April 2017 verstorben und der
Grossvater sei im Dezember 2017 in ein Altersheim gezogen. Der Beschwerdeführer
habe nach dem Tod der Grossmutter beim leiblichen Vater und der Stiefmutter
sowie deren gemeinsamen Kind gelebt. Er komme mit der Stiefmutter und dem
Halbgeschwister nicht sehr gut aus und habe während all dieser Jahre im Haus
seines Vaters keine Empathie erlebt und kein solides Verhältnis zur Stiefmutter
aufbauen können. Wegen seiner Anwesenheit in ihrem Zuhause habe die Stiefmutter
ständig Streit mit dem Vater gehabt. Seitdem er vom Vater rausgeschmissen
worden sei, habe er nur die Möglichkeit, bei der Beschwerdeführerin zu leben.
Die Verwandten im Kosovo seien nicht bereit, sich um ihn zu kümmern. In
Zusammenhang mit dahingehenden (anderen) hypothetischen Situationen habe er
ausserdem Suizidgedanken geäussert. Der Beschwerdeführer sei
integrationswillig, spreche perfekt Englisch, habe in der Schweiz bereits einen
Deutschkurs besucht und wäre am liebsten ein Schweizer Fussballer. Er sei sehr
begabt für Feinmechanisches oder für technische Berufe.
5.2
Es ist zu
prüfen, ob es dem Beschwerdeführer im Heimatland an der notwendigen Betreuung
fehlt, wie nun geltend gemacht wird. Die Vorinstanz verneinte dies,
widerspreche es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der leibliche Vater
nicht für seinen Sohn sorge. Die vom leiblichen Vater verfasste Erklärung vom
18.
Mai 2018, wonach er nicht bereit sei, den Sohn zu betreuen, sei als
Gefälligkeitshandlung zu qualifizieren. Sie sei erst nach Erlass der Verfügung
vom 23. April 2018 verfasst worden.
Die Beschwerdeführerin reiste in die Schweiz ein, als der
Beschwerdeführer sechsjährig war. Der Beschwerdeführer lebte
unbestrittenermassen während all den Jahren bis zur Einreise in die Schweiz bei
den Grosseltern mütterlicherseits sowie beim leiblichen Vater und der Stiefmutter.
Der Beschwerdeführer verbrachte somit einem grossen Teil der prägenden Kindheit
und Jugend bzw. Schulzeit nicht bei der Beschwerdeführerin. Wohl unterhielten
sie trotz der Trennung ein gutes Verhältnis zueinander. Dies ändert aber nichts
am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer grösstenteils an den ihn vor Ort
betreuenden Personen zu orientieren hatte und sich sein Lebensmittelpunkt bis
zu seiner erst vor Kurzem erfolgten Einreise in die Schweiz im Heimatland
befand. Es wirkt konstruiert, dass der leibliche Vater und die Stiefmutter die
bisher und jedenfalls nach dem Tod der Grossmutter wahrgenommenen
Betreuungsaufgaben nicht mehr erfüllen wollen oder können. Gerade die pauschale
Selbstbezichtigung des Vaters vom 18. Mai 2018, sich nicht um den
Beschwerdeführer gekümmert, ihn im Stich gelassen zu haben bzw. nicht mehr im
Haus aufzunehmen, führt zur Schlussfolgerung, dass er dem Wunsch des
Beschwerdeführers, in die Schweiz zu ziehen, keine Steine in den Weg legen und
ihm so den Nachzug ebnen will. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der
Beschwerdeschrift herausinterpretieren. So ist die Rede davon, dass sich der
Beschwerdeführer beim Vater bzw. dessen Familie nicht willkommen oder nicht zu
Hause fühle und sein Vater keine grosse Bindung, Zuwendung oder Empathie zeige,
weswegen er keine enge Bezugsperson sei. Zudem sei der Beschwerdeführer in
einem Alter, in dem sich die eigene Persönlichkeit entwickle und es somit zu
Meinungsverschiedenheiten in der Familie komme. Der Beschwerdeführer nimmt
demnach seinen Vater als Bezugsperson wahr, wenn auch nicht als enge und von
ihm bevorzugte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im
Heimatland auch nach dem Tod der Grossmutter die erforderliche Betreuung zuteil
kommen kann, so wie dies bereits der Fall war. Angesichts des Alters des
Beschwerdeführers bedarf er ausserdem ohnehin nicht mehr einer umfassenden
Betreuung. Sodann sind altersbedingte Meinungsverschiedenheiten sowie
Ablösungsprozesse zwischen Jugendlichen und den sie betreuenden Eltern üblich.
Der Wunsch des Beschwerdeführers, lieber bei der Mutter in der Schweiz zu
leben, weil er sich in der Familie des Vaters nicht willkommen fühle und in der
Pubertätsphase oft Streit gehabt habe, vermag jedenfalls die Voraussetzungen
für die Annahme eines wichtigen familiären Grundes für den Nachzug klar nicht
zu erfüllen. Vielmehr erscheint es auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als
nicht sinnvoll, den Beschwerdeführer, der immer im Heimatland gelebt, dort die
Schulen besucht und jetzt vor der beruflichen Ausbildung steht, aus der
angestammten Umgebung herauszureissen. Daran ändert nichts, dass sich der
Beschwerdeführer zur Schweiz verbunden fühlt und Deutschkurse besucht hat. In
diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es nicht angeht, durch einen
eigenmächtigen Nachzug in Vorwegnahme des Bewilligungsentscheids Fakten zu
schaffen und die Bewilligungsbehörde vor vollendete Tatsachen zu stellen (BGr,
21.
Februar 2014,2C_181/2014, E. 3.2). Den Beschwerdeführenden
musste von Anfang an klar sein, dass der eigenmächtig erfolgte Nachzug des
Beschwerdeführers und die ihm im Sinn einer prozessualen Toleranz erteilte
Erlaubnis, den Entscheid hier abzuwarten, keinen Einfluss auf den
Verfahrensausgang haben konnten. Dies wurde den Beschwerdeführenden denn auch
ausdrücklich mitgeteilt.
5.3
Die
Beschwerdeführenden qualifizieren die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich gegebenenfalls
andere Verwandte in der Heimat um den Beschwerdeführer kümmern könnten, als
spekulativ. Die Sicherheitsdirektion wies unter anderem auf dort lebende Onkel
und die Grosseltern väterlicherseits hin. Die Beschwerdeführenden ihrerseits
hatten im Rekursverfahren lediglich vorgebracht, es habe sich kein Verwandter
bereit erklärt, sich um den Beschwerdeführer kümmern oder ihn in Obhut nehmen
zu wollen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Sicherheitsdirektion die
Gründe, weshalb enge Verwandte in der Heimat den Beschwerdeführer nicht
betreuen könnten, für unbelegt hielt. In der Beschwerdeschrift werden nun
finanzielle und materielle Mühen der dortigen Verwandten erwähnt, was aber zu
keiner anderen Schlussfolgerung führt. Die finanziellen bzw. materiellen
Probleme mögen zutreffen, sind jedenfalls aber nicht belegt. Nicht
nachvollziehbar ist ferner, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage
sein soll, weiterhin die notwendige finanzielle Unterstützung für den
Beschwerdeführer zu erbringen, so wie sie dies bis anhin auch getan hat.
Jedenfalls wird mitnichten dargetan, es mangle an einer emotionalen Bindung in
der Verwandtschaft und dass der Beschwerdeführer ausgeschlossen wäre.
5.4
Im Rahmen
einer Gesamtwürdigung liegen nach den gemachten Ausführungen keine wichtigen
familiären Gründe vor, um in Änderung der jahrelangen Trennung der
Beschwerdeführenden einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen. Die
gute Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden kann trotz der räumlichen
Trennung weiterhin gelebt werden, so wie dies seit der Übersiedlung der
Beschwerdeführerin in die Schweiz im Jahr 2010 schon der Fall war. Der
Beschwerdeführer hat, wie ausgeführt, seit Geburt bis zu seiner kürzlich
erfolgten Einreise in die Schweiz im Heimatland gelebt, wurde nach dem Wegzug
der Beschwerdeführerin in die Schweiz von Verwandten grossgezogen und hat dort
die Schulen besucht. Sodann leben im Kosovo bzw. Serbien nach Angaben der
Beschwerdeführenden nach wie vor enge Verwandte. Zweifelsohne ist der
Beschwerdeführer dort verwurzelt und kennt die Gepflogenheiten, während er sich
in der Schweiz völlig neu zu orientieren hätte. Daran ändert auch nichts, dass
er hier Ferien verbracht hat. Es versteht sich von selbst, dass der
Beschwerdeführer gerade im Rahmen einer anstehenden beruflichen Ausbildung mit
erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wäre, was dem Kindswohl klar
entgegensteht (E. 3.2 mit Hinweis auf BGr,2C_205/2011, E. 4.4). Es
ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden
Herausforderungen auf sich nehmen und Schweizer Fussballer sein möchte, was
letztlich aber keine wichtigen familiären Gründe für die Bewilligung des
beantragten Nachzugs sind. Aber auch im Rekursverfahren geäusserte
Suizidgedanken des Beschwerdeführers, die er sich in Zusammenhang mit einer
allfälligen Rückkehr in sein Heimatland macht, können nicht zur Zulassung des
Familiennachzugs aus wichtigen familiären Gründen im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG führen. Der Beschwerdeführer kann auch im Heimatland die allenfalls
notwendige psychische Unterstützung erhalten, wie die Sicherheitsdirektion
zutreffend erwog. Darauf kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeschrift streift die
Suizidgedanken denn auch nur noch kurz, ohne auf die diesbezüglichen Erwägungen
im Rekursentscheid weiter einzugehen.
6.
6.1
Aus den
ausgeführten Gründen besteht auch kein Raum, den Familiennachzug im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG oder einer
Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zuzulassen.
Den Interessen der Beschwerdeführenden und insbesondere des Beschwerdeführers
bzw. seinem in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnten Verhältnis zur
Stiefmutter und dem leiblichen Vater wurde bereits bei der Prüfung wichtiger
familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug Rechnung getragen.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass generell bei älteren Jugendlichen
bzw. beim Beschwerdeführer zu erwartende Integrationsschwierigkeiten auch nicht
in dessen Interesse liegen. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich
auch vor diesem Hintergrund als verhältnismässig und nicht rechtsverletzend.
6.2
Die
Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug auch in Berücksichtigung suizidaler
Tendenzen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AIG als zumutbar qualifiziert. In diesem Zusammenhang kann ebenfalls auf die
entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Beim Vollzug sind geeignete Vorkehrungen zu
ergreifen, um dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen
und eine entsprechende Betreuung sicherzustellen.
6.3
Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht den Beschwerdeführenden keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Auf eine Kostenauflage an den
minderjährigen Beschwerdeführer ist zu verzichten.
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …