VB.2018.00824
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00824
10. Juni 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21782)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00824
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geb. … 1986, Staatsangehörige von Österreich,
reiste am 22. April 2014 in die Schweiz ein und ersuchte am
25. August 2014 um Bewilligung des Aufenthalts. Gestützt auf das Gesuch
und den mit diesem zusammen eingereichten Arbeitsvertrag erteilte ihr das
Migrationsamt des Kantons Zürich eine bis zum 21. April 2019 befristete
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit. Am … 2015 brachte A ihren Sohn B zur Welt. Er erhielt im
Rahmen des Familiennachzugs eine bis 17. August 2020 befristete
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Mutter. Der Vater von B
und A leben seit Ende September 2015 getrennt. B ist seit 10. Juli 2017
fremdplatziert.
B.
Mit Verfügung vom 17. April 2018 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und B, wies beide aus
der Schweiz weg und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum
30. Juni 2018 an.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A für sich und ihren Sohn B
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies das
Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. November 2018 ab und setzte A und B
eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 19. Februar 2019 an. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess sie gut.
III.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 reichte A
(Beschwerdeführerin) für sich und ihren Sohn B (Beschwerdeführer) Beschwerde
beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei
vollumfänglich aufzuheben, vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen sei
abzusehen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Unterzeichnende sei
den Beschwerdeführenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen – alles
unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung;
das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2019 wurde das
Verfahren aufgrund des bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Bezirk E hängigen Adoptionsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer bis zum
31.
Dezember 2019 sistiert und die Verfahrenssistierung mit
Präsidialverfügung vom 9. Januar 2020 bis zum 30. April 2020
verlängert. Das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 26. März 2020 um
Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Präsidialverfügung vom 27. März
2020.
abgewiesen. Die Verfahrenssistierung lief am 30. April 2020 ab
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingaben vom
11.
Januar 2019, 24. Dezember 2019, 26. März 2020 und
30.
März 2020 zusätzliche Unterlagen zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung, und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Wenngleich
das Adoptionsverfahren betreffend den Beschwerdeführer nach wie vor hängig ist,
erscheint die vorliegende Angelegenheit spruchreif. Nachdem die Sistierung am
30.
April 2020 ablief, ist das Verfahren daher weiterzuführen.
2.
2.1
Zwischen
den Parteien ist umstritten, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der
Beschwerdeführenden zulässig ist. Die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin lief indes während des hängigen Beschwerdeverfahrens am 21. April
2019.
ab. Damit ist im heutigen Zeitpunkt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gegeben
sind. Da das Adoptionsverfahren betreffend den Beschwerdeführer nach wie vor
hängig und gemäss den Angaben der KESB Bezirk F zudem ungewiss ist, wann
es abgeschlossen werden kann, leitet sich die Aufenthaltsberechtigung des
Beschwerdeführers grundsätzlich noch immer aus dem Aufenthaltsrecht der
Beschwerdeführerin ab. Sollte deren Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert
werden, fiele auch die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers dahin; dies
ungeachtet dessen, dass sie noch bis zum 17. August 2020 gültig wäre.
2.2
Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion ging davon aus, dass die
Beschwerdeführerin nicht als Arbeitnehmerin im Sinn des Freizügigkeitsabkommens
gelte. Sie habe während ihres ganzen Aufenthalts nie ein Einkommen erzielt,
welches ihr auch nur annähernd ermöglich hätte, für den eigenen Lebensunterhalt
und später auch für denjenigen ihres Sohnes aufzukommen. Hinzu komme, dass die
Beschwerdeführenden Sozialhilfe bezogen hätten, die umfangmässig als gross zu
bezeichnen sei. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
seien nicht mehr erfüllt. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen
zusammengefasst ein, sie habe die freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft nie verloren. Sie habe daher gestützt auf Art. 6
Abs. 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) einen Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; seit
1.
Januar 2019 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]) gilt dieses Gesetz
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das FZA keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen
vorsieht. Dass sich die Beschwerdeführenden als österreichische
Staatsangehörige auf das FZA berufen können, ist unbestritten.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, der Arbeitnehmerbegriff sei gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung weit auszulegen. Sie verfüge seit nunmehr
vier Jahren über ein regelmässiges Einkommen. Dieses Kriterium der
Regelmässigkeit sei bei der Frage, ob es sich um eine tatsächliche und echte
Tätigkeit handle, zu berücksichtigen. Angesichts ihrer andauernden und
fortgesetzten Arbeitstätigkeit habe die Beschwerdeführerin
die Arbeitnehmereigenschaft nie verloren bzw. erfülle sie seit jeher. Der
vorliegende Fall sei nicht mit jenem vergleichbar, der dem Urteil vom
28.
Juli 2017 des Verwaltungsgerichts (VB.2017.00237) zugrunde lag.
4.2
Nach Art.
4.
FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben
Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats
ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer mindestens fünfjährigen
Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach automatisch verlängert, sofern die
Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.
4.2.1
Als freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt gemäss Rechtsprechung, wer
während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren
Weisungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den
zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die
Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ
wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die
Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen
und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des
fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 131 II 339 E. 3; 141 II 1
E. 2.2.4, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs [EuGH]). Tätigkeiten im Bereich des sekundären Arbeitsmarktes, die
im Rahmen von Umschulungs- oder Wiedereingliederungsprogrammen ausgeübt werden,
gelten nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (BGE 131 II 339 E. 3.3; BGr, 13. Dezember 2018, 2C_716/2018, E. 3.3; 5. März
2018, 2C_567/2017, E. 4.2.1). Der blosse Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis
von kurzer Dauer und befristet war und es sich um eine Teilzeitstelle handelte,
schliesst die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se aus, und die
erwirtschafteten Einkünfte müssen nicht den Lebensunterhalt der betreffenden
Person decken oder über einem garantierten Mindesteinkommen liegen.
Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig
untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft
jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteile des EuGH
vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Randnr. 16;
23.
März 1982 53/81 Levin, Slg. 1982-1035 Randnr. 16; BGr,
6.
Februar 2020, 2C_617/2019, E. 4.3, mit weiteren Hinweisen).
4.2.2
Das Bundesgericht erachtete ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65
(Anstellung zu 80 %) als nicht rein symbolisch und bejahte die
Arbeitnehmereigenschaft (BGr, 14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4.4),
qualifizierte eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.-
bis Fr. 800.- dagegen als untergeordnet und unwesentlich ("marginal
et accessoire"; BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.4). In
einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne
eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz eines durchschnittlichen
Monatseinkommens von Fr. 1'673.25 als ungenügend, um die
Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände
und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer
echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (BGr,
3.
Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2). Schliesslich liess das
Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.- als
untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer danach
während mehrerer Jahre nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat
erwirtschaftete und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (BGr, 4. Dezember
2017, 2C_289/2017, E. 4.4).
4.2.3
Bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft kann somit eine Rolle spielen,
ob der Lohn allenfalls unregelmässig ausgerichtet wird, die Tätigkeit befristet
ist oder einen geringen Lohn verschafft (vgl. BGr, 13. Dezember 2018,
2C_716/2018, E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 131 II 339 E. 3.4). In
diesem Sinn kann der Umstand, dass die betroffene Person im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden gearbeitet oder nur ein geringes
Einkommen erzielt hat, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte
Tätigkeit völlig untergeordnet und unwesentlich ist (BGE 131 II 339 E. 3.4;
BGr, 15. August 2018, 2C_374/2018, E. 5.3.2 – je mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung). Die Tatsache, dass bisher geleistete Sozialhilfegelder
noch nicht (teilweise) zurückerstattet worden sind, stellt keinen Grund dar, um
die Arbeitnehmereigenschaft zu verneinen. Auch dem Umstand, dass mit einer
(temporären) Arbeitstätigkeit erst nach verweigerter Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung begonnen wurde, kommt kein entscheidendes Gewicht zu.
Eine temporäre Anstellung, die im Zeitpunkt des kantonalen Urteils bereits
sechs Monate dauerte und ein monatliches Einkommen von durchschnittlich
Fr. 3'000.- einbrachte, gilt gemäss bundesgerichtlicher Praxis als
tatsächliche und echte Tätigkeit. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung
verlangen, dass der Arbeitnehmer, welcher sich auf die freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft beruft, eine beständige Anstellung gefunden hat.
Erforderlich ist einzig, dass er einer echten und tatsächlichen Tätigkeit
nachgeht. Unter diesem Blickwinkel kann eine temporäre Anstellung genügen (vgl.
zum Ganzen: BGr, 13. Dezember 2018, 2C_716/2018, E. 3.6).
4.3
Die
Beschwerdeführenden bezogen unbestrittenermassen vom 1. Oktober 2015 bis
zum 31. Januar 2020 Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe. Bis zum 5. Februar
2018.
beliefen sich die bezogenen Leistungen gesamthaft auf Fr. 95'363.-.
Nach ihrer Einreise am 22. April 2014 arbeitete die Beschwerdeführerin
zunächst als … im 60%-Pensum. Diese Anstellung wurde jedoch seitens des
Arbeitgebers innerhalb der dreimonatigen Probezeit gekündigt; wie lange die
Anstellung gedauert hatte und wie sie entlöhnt wurde, geht aus den Akten nicht
hervor. Seit dem 22. Dezember 2014 ist die Beschwerdeführerin unbefristet
bei der Firma G angestellt. Der Beschäftigungsgrad betrug anfänglich
20.
% und der vereinbarte Monatslohn Fr. 770.- (brutto, gemäss
Arbeitsvertrag vom 11./15. Dezember 2014). Sie erzielte ein
durchschnittliches Monatseinkommen von rund Fr. 724.- (netto, gemäss
Lohnabrechnungen Oktober bis Dezember 2016), anschliessend rund Fr. 730.-
(netto, exklusive Kinderzulagen von Fr. 250.-; vgl. Lohnabrechnungen
September bis Dezember 2017) und schliesslich rund Fr. 739.- (netto, exklusive
Kinderzulagen von Fr. 250.-; vgl. Lohnabrechnungen Januar bis
März 2018). Per 1. April 2018 wurde der Beschäftigungsgrad auf
30.
% erhöht. Damit erzielte die Beschwerdeführerin ein Nettoeinkommen von rund
Fr. 1'133.- pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und
Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 250.-). Zusätzlich zu ihrer
Anstellung bei der Firma G war die Beschwerdeführerin vom 1. November
2018.
bis zum 31. Dezember 2018 bei der H AG als Aushilfe im Rahmen
eines Kurzeinsatzes tätig. Der vereinbarte Stundenlohn betrug Fr. 22.-,
Anspruch auf einen 13. Monatslohn hatte die Beschwerdeführerin gemäss Vertrag
nicht. Im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte sie den eingereichten Lohnausweisen
zufolge ein Nettoeinkommen von rund Fr. 1'622.- im November 2018 und
ein solches von rund Fr. 1'771.- im Dezember 2018. Für diese beiden
Monate entspricht dies einem monatlichen Gesamteinkommen von durchschnittlich
rund Fr. 2'830.-. Vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 ging
die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich wiederum ausschliesslich ihrer
Tätigkeit bei der Firma G mit dem Beschäftigungsgrad von 30 % nach.
Dieser wurde für die Dauer von Juli und August 2019 vorübergehend auf
70.
% erhöht, wobei ein Bruttolohn von Fr. 2'835.- vereinbart war, was
gemäss Lohnabrechnung vom August 2019 ein Nettoeinkommen von rund
Fr. 2'615.- einbrachte (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder-
und Ausbildungszulagen von Fr. 250.-). Im September 2019
erwirtschaftete die Beschwerdeführerin einen Nettolohn von Fr. 1'190.-
(inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 250.-).
Dieses Einkommen steigerte sie von Oktober 2019 bis Januar 2020
mittels einer vorübergehenden Zusatzanstellung bei Der Firma I. Insgesamt
erzielte sie im Oktober 2019 ein Nettoeinkommen von rund Fr. 3'216.-,
im November 2019 ein solches von rund Fr. 4'072.- (inkl. einer von der
Firma G gewährten Gratifikation von Fr. 1'868.55) und im
Dezember 2019 ein solches von rund Fr. 4'312.- (jeweils inkl. Anteile
13.
Monatslohn und exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen von 250.-). Im
Januar und Februar 2020 war die Beschwerdeführerin wiederum nur bei der
Firma G arbeitstätig, wo sie jeweils ein Einkommen von rund
Fr. 2'872.- erwirtschaftete (exkl. Anteil 13. Monatslohn sowie
Kinder- und Ausbildungszulagen). Nachdem die Beschwerdeführerin ihr
Arbeitspensum bei der Firma G gemäss den eingereichten Belegen per
1.
Mai 2020 von 30 % unbefristet auf 80 % erhöhen konnte, müsste
sie aktuell einen Bruttolohn von Fr. 3'280.- erzielen.
4.4
Zusammengefasst
ist die Beschwerdeführerin seit über fünf Jahren unbefristet bei der
Firma G angestellt, wobei sie das anfänglich geringe Pensum von 20 %
per 1. April 2018 auf 30 % erhöhen konnte. Aufgrund der Akten ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Mutterschaftsurlaub
zusätzliche Anstrengungen unternahm, um ihr Arbeitspensum erhöhen bzw. ihr
Einkommen steigern zu können. Dies gelang ihr mithilfe von zusätzlichen,
temporären Arbeitseinsätzen spätestens ab November 2018. Per
1.
Februar 2020 konnte sie sich von der Sozialhilfe lösen und ihr
Arbeitspensum bei der Firma G per 1. Mai 2020 unbefristet auf
80.
% erhöhen. Jedenfalls im heutigen Zeitpunkt gilt sie damit als
Dispositiv
Arbeitnehmerin im Sinn des FZA. Demnach kann sie aus Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA einen Aufenthaltsanspruch ableiten.
4.5
4.5.1
Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war die Beschwerdeführerin
bereits seit knapp vier Jahren bei der Firma G angestellt und betrug ihr
Arbeitspensum seit knapp acht Monaten 30 %. Mit diesem erzielte sie wie
oben dargelegt einen Nettolohn von Fr. 1'133.- (vgl. vorne, E. 4.3).
Im November und Dezember 2018 kam die bereits erwähnte vorübergehende
Anstellung bei der H AG hinzu. Zwei weitere, temporäre Anstellungen von
jeweils 60 % im Gruppeneinsatz … (Dezember 2017 bis
Februar 2018) sowie bei der H AG (März bis Juni 2018) ordnete
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion dem zweiten Arbeitsmarkt zu und
erwog, dass diese keine Arbeitstätigkeit im Sinn des FZA darstellen würden.
4.5.2
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Beschäftigung im
zweiten Arbeitsmarkt, für die ein Lohn entrichtet wird, nach objektiven
Kriterien eine echte und wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, die sich von
einer klassischen Arbeitstätigkeit nicht unterscheidet (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4
und E. 2.2.5; BGr, 9. August 2018, 2C_167/2018, E. 5.1; 4. Dezember
2017, 2C_289/2017, E. 4.2.1 und E. 4.2.2; 21. April 2016,
2C_761/2015, E. 4.5). Massgebend ist einerseits, ob (auch) ein
Arbeitsvertrag mit dem Einsatzbetrieb abgeschlossen oder lediglich unter
Androhung von Sanktionen eine arbeitsmarktliche Massnahme angeordnet wurde,
welche die versicherte Arbeitnehmerin nicht ablehnen kann, und andererseits ob
der versicherten Arbeitnehmerin statt eines Lohnes vom Einsatzbetrieb weiterhin
nur Leistungen von der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet werden (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 15. Juni 2018, 2C_79/2018, E. 4.1.2.; 10. April
2014, 2C_390/2013, E. 4.2). Liegt ein Arbeitsvertrag mit dem
Einsatzbetrieb vor und entrichtet dieser einen Lohn, ist im Rahmen der
Gesamtbewertung zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem
allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. BGE 141 II 1
E. 2.2.4 und 2.2.5).
4.5.3
Ob im Zusammenhang mit den beiden streitbetroffenen Integrationsmassnahmen
Arbeitsverträge abgeschlossen und marktübliche Löhne bezahlt wurden, lässt sich
weder dem angefochtenen Entscheid noch den Akten entnehmen. Es hätte sich daher
anerboten, den Sachverhalt näher abzuklären. Dies auch deshalb, weil selbst
eine vorübergehende bzw. zeitlich beschränkte Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit je nach Situation geeignet sein kann, den
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person mit den
damit verbundenen Rechten fortbestehen oder allenfalls wieder aufleben zu
lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist es systemwidrig und
unverhältnismässig, eine während der Verlängerung für mehrere Monate gefundene
echte und tatsächliche wirtschaftliche Aktivität bei der Beurteilung der
Bewilligung des weiteren Aufenthalts nicht zu berücksichtigen, nur, weil die
betroffene Person (unter Umständen etwa saisonbedingt) am Stichtag keiner
Erwerbstätigkeit nachgeht (zum Ganzen: BGE 141 II 1 E. 3.2.1, mit
Hinweisen). Es hätte daher auch in Betracht gezogen werden müssen, ob
ernsthafte Aussichten bestanden, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit
einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wird (vgl. BGr,
9. August 2018, 2C_167/2018, E. 5.1, mit Hinweisen).
4.6 Daraus
folgt, dass die Angelegenheit ungeachtet der jüngsten Entwicklungen betreffend
die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin zur weiteren Untersuchung und neuen
Beurteilung hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Ziffern I, II, IV und
VI des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 19. November
2018 sind damit aufzuheben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin die am 21. April 2019 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern und dem Beschwerdeführer die daraus abgeleitete
Aufenthaltsbewilligung zu belassen.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und hat er den Beschwerdeführenden für das Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit je
Fr. 1'500.- für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren festzusetzen ist.
5.2 Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführenden die
unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.
5.2.1
Da den Beschwerdeführenden aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten
erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gegenstandslos.
5.2.2
Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.
Angesichts der seit
Oktober 2019 erzielten Einkünfte sowie des Umstands, dass sich die
Beschwerdeführerin per Februar 2020 von der Sozialhilfe lösen konnte, und
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie aktuell einen Bruttolohn von
Fr. 3'280.- erzielt, was ungefähr einem Nettolohn von Fr. 2'780.-
(exkl. Anteil 13. Monatslohn) entspricht, ist zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin im verfahrensrechtlichen Sinn weiterhin als bedürftig gilt.
Der Beschwerdeführer lebt seit
Längerem in einer Pflegefamilie, weshalb für die Berechnung des Lebensunterhalts
der Beschwerdeführerin vom Grundbedarf für eine alleinstehende Person
auszugehen ist. Dieser beträgt gemäss den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) für eine alleinstehende Person Fr. 997.-.
Von den verbleibenden Fr. 1'783.- sind zusätzlich die Wohnkosten (inkl.
Nebenkosten) sowie die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung (inkl.
Selbstbehalt und Franchise) abzuziehen, die freilich weder substanziiert
behauptet noch belegt worden sind. Auch für weitergehende Abzüge wie Kosten für
den Arbeitsweg oder Unterhaltszahlungen für den Beschwerdeführer fehlt es an
tauglichen Nachweisen. Gemäss der eingereichten Honorarnote vom 26. März
2020 belaufen sich die Anwaltskosten auf Fr. 2'605.50. Nach Abzug der vom
Beschwerdegegner auszurichtenden Parteientschädigung betragen sie noch
Fr. 1'105.50. Mit monatlichen Ratenzahlungen von rund Fr. 95.- wäre
dieser Betrag innerhalb eines Jahres abgetragen. Bei einer gesamthaften
Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als
bedürftig gilt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
ist abzuweisen.
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern I, II, IV und VI des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. November 2018 werden
aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin zu verlängern und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung
zu belassen.
4. Die Kosten
des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inklusive), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an
…