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Entscheid

VB.2018.00824

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00824

10. Juni 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21782)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2018.00824

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

1. A,

2. B,

Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

(Widerruf),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geb. … 1986, Staatsangehörige von Österreich,

reiste am 22. April 2014 in die Schweiz ein und ersuchte am

25. August 2014 um Bewilligung des Aufenthalts. Gestützt auf das Gesuch

und den mit diesem zusammen eingereichten Arbeitsvertrag erteilte ihr das

Migrationsamt des Kantons Zürich eine bis zum 21. April 2019 befristete

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit. Am … 2015 brachte A ihren Sohn B zur Welt. Er erhielt im

Rahmen des Familiennachzugs eine bis 17. August 2020 befristete

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Mutter. Der Vater von B

und A leben seit Ende September 2015 getrennt. B ist seit 10. Juli 2017

fremdplatziert.

B.

Mit Verfügung vom 17. April 2018 widerrief das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und B, wies beide aus

der Schweiz weg und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum

30. Juni 2018 an.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A für sich und ihren Sohn B

Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies das

Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. November 2018 ab und setzte A und B

eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 19. Februar 2019 an. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess sie gut.

III.

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 reichte A

(Beschwerdeführerin) für sich und ihren Sohn B (Beschwerdeführer) Beschwerde

beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei

vollumfänglich aufzuheben, vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen sei

abzusehen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die

Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Unterzeichnende sei

den Beschwerdeführenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen – alles

unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung;

das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2019 wurde das

Verfahren aufgrund des bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Bezirk E hängigen Adoptionsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer bis zum

31.

Dezember 2019 sistiert und die Verfahrenssistierung mit

Präsidialverfügung vom 9. Januar 2020 bis zum 30. April 2020

verlängert. Das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 26. März 2020 um

Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Präsidialverfügung vom 27. März

2020.

abgewiesen. Die Verfahrenssistierung lief am 30. April 2020 ab

Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingaben vom

11.

Januar 2019, 24. Dezember 2019, 26. März 2020 und

30.

März 2020 zusätzliche Unterlagen zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung, und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Wenngleich

das Adoptionsverfahren betreffend den Beschwerdeführer nach wie vor hängig ist,

erscheint die vorliegende Angelegenheit spruchreif. Nachdem die Sistierung am

30.

April 2020 ablief, ist das Verfahren daher weiterzuführen.

2.

2.1

Zwischen

den Parteien ist umstritten, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der

Beschwerdeführenden zulässig ist. Die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin lief indes während des hängigen Beschwerdeverfahrens am 21. April

2019.

ab. Damit ist im heutigen Zeitpunkt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für

eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gegeben

sind. Da das Adoptionsverfahren betreffend den Beschwerdeführer nach wie vor

hängig und gemäss den Angaben der KESB Bezirk F zudem ungewiss ist, wann

es abgeschlossen werden kann, leitet sich die Aufenthaltsberechtigung des

Beschwerdeführers grundsätzlich noch immer aus dem Aufenthaltsrecht der

Beschwerdeführerin ab. Sollte deren Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert

werden, fiele auch die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers dahin; dies

ungeachtet dessen, dass sie noch bis zum 17. August 2020 gültig wäre.

2.2

Die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion ging davon aus, dass die

Beschwerdeführerin nicht als Arbeitnehmerin im Sinn des Freizügigkeitsabkommens

gelte. Sie habe während ihres ganzen Aufenthalts nie ein Einkommen erzielt,

welches ihr auch nur annähernd ermöglich hätte, für den eigenen Lebensunterhalt

und später auch für denjenigen ihres Sohnes aufzukommen. Hinzu komme, dass die

Beschwerdeführenden Sozialhilfe bezogen hätten, die umfangmässig als gross zu

bezeichnen sei. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

seien nicht mehr erfüllt. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen

zusammengefasst ein, sie habe die freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft nie verloren. Sie habe daher gestützt auf Art. 6

Abs. 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) einen Anspruch auf Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung.

3.

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; seit

1.

Januar 2019 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]) gilt dieses Gesetz

für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das FZA keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen

vorsieht. Dass sich die Beschwerdeführenden als österreichische

Staatsangehörige auf das FZA berufen können, ist unbestritten.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, der Arbeitnehmerbegriff sei gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung weit auszulegen. Sie verfüge seit nunmehr

vier Jahren über ein regelmässiges Einkommen. Dieses Kriterium der

Regelmässigkeit sei bei der Frage, ob es sich um eine tatsächliche und echte

Tätigkeit handle, zu berücksichtigen. Angesichts ihrer andauernden und

fortgesetzten Arbeitstätigkeit habe die Beschwerdeführerin

die Arbeitnehmereigenschaft nie verloren bzw. erfülle sie seit jeher. Der

vorliegende Fall sei nicht mit jenem vergleichbar, der dem Urteil vom

28.

Juli 2017 des Verwaltungsgerichts (VB.2017.00237) zugrunde lag.

4.2

Nach Art.

4.

FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben

Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats

ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer mindestens fünfjährigen

Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach automatisch verlängert, sofern die

Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

4.2.1

Als freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt gemäss Rechtsprechung, wer

während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren

Weisungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den

zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die

Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ

wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die

Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen

und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des

fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 131 II 339 E. 3; 141 II 1

E. 2.2.4, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs [EuGH]). Tätigkeiten im Bereich des sekundären Arbeitsmarktes, die

im Rahmen von Umschulungs- oder Wiedereingliederungsprogrammen ausgeübt werden,

gelten nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (BGE 131 II 339 E. 3.3; BGr, 13. Dezember 2018, 2C_716/2018, E. 3.3; 5. März

2018, 2C_567/2017, E. 4.2.1). Der blosse Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis

von kurzer Dauer und befristet war und es sich um eine Teilzeitstelle handelte,

schliesst die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se aus, und die

erwirtschafteten Einkünfte müssen nicht den Lebensunterhalt der betreffenden

Person decken oder über einem garantierten Mindesteinkommen liegen.

Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig

untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft

jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteile des EuGH

vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Randnr. 16;

23.

März 1982 53/81 Levin, Slg. 1982-1035 Randnr. 16; BGr,

6.

Februar 2020, 2C_617/2019, E. 4.3, mit weiteren Hinweisen).

4.2.2

Das Bundesgericht erachtete ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65

(Anstellung zu 80 %) als nicht rein symbolisch und bejahte die

Arbeitnehmereigenschaft (BGr, 14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4.4),

qualifizierte eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.-

bis Fr. 800.- dagegen als untergeordnet und unwesentlich ("marginal

et accessoire"; BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.4). In

einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne

eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz eines durchschnittlichen

Monatseinkommens von Fr. 1'673.25 als ungenügend, um die

Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände

und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer

echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (BGr,

3.

Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2). Schliesslich liess das

Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.- als

untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer danach

während mehrerer Jahre nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat

erwirtschaftete und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (BGr, 4. Dezember

2017, 2C_289/2017, E. 4.4).

4.2.3

Bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft kann somit eine Rolle spielen,

ob der Lohn allenfalls unregelmässig ausgerichtet wird, die Tätigkeit befristet

ist oder einen geringen Lohn verschafft (vgl. BGr, 13. Dezember 2018,

2C_716/2018, E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 131 II 339 E. 3.4). In

diesem Sinn kann der Umstand, dass die betroffene Person im Rahmen eines

Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden gearbeitet oder nur ein geringes

Einkommen erzielt hat, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte

Tätigkeit völlig untergeordnet und unwesentlich ist (BGE 131 II 339 E. 3.4;

BGr, 15. August 2018, 2C_374/2018, E. 5.3.2 – je mit Hinweisen auf

die Rechtsprechung). Die Tatsache, dass bisher geleistete Sozialhilfegelder

noch nicht (teilweise) zurückerstattet worden sind, stellt keinen Grund dar, um

die Arbeitnehmereigenschaft zu verneinen. Auch dem Umstand, dass mit einer

(temporären) Arbeitstätigkeit erst nach verweigerter Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung begonnen wurde, kommt kein entscheidendes Gewicht zu.

Eine temporäre Anstellung, die im Zeitpunkt des kantonalen Urteils bereits

sechs Monate dauerte und ein monatliches Einkommen von durchschnittlich

Fr. 3'000.- einbrachte, gilt gemäss bundesgerichtlicher Praxis als

tatsächliche und echte Tätigkeit. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung

verlangen, dass der Arbeitnehmer, welcher sich auf die freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft beruft, eine beständige Anstellung gefunden hat.

Erforderlich ist einzig, dass er einer echten und tatsächlichen Tätigkeit

nachgeht. Unter diesem Blickwinkel kann eine temporäre Anstellung genügen (vgl.

zum Ganzen: BGr, 13. Dezember 2018, 2C_716/2018, E. 3.6).

4.3

Die

Beschwerdeführenden bezogen unbestrittenermassen vom 1. Oktober 2015 bis

zum 31. Januar 2020 Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe. Bis zum 5. Februar

2018.

beliefen sich die bezogenen Leistungen gesamthaft auf Fr. 95'363.-.

Nach ihrer Einreise am 22. April 2014 arbeitete die Beschwerdeführerin

zunächst als … im 60%-Pensum. Diese Anstellung wurde jedoch seitens des

Arbeitgebers innerhalb der dreimonatigen Probezeit gekündigt; wie lange die

Anstellung gedauert hatte und wie sie entlöhnt wurde, geht aus den Akten nicht

hervor. Seit dem 22. Dezember 2014 ist die Beschwerdeführerin unbefristet

bei der Firma G angestellt. Der Beschäftigungsgrad betrug anfänglich

20.

% und der vereinbarte Monatslohn Fr. 770.- (brutto, gemäss

Arbeitsvertrag vom 11./15. Dezember 2014). Sie erzielte ein

durchschnittliches Monatseinkommen von rund Fr. 724.- (netto, gemäss

Lohnabrechnungen Oktober bis Dezember 2016), anschliessend rund Fr. 730.-

(netto, exklusive Kinderzulagen von Fr. 250.-; vgl. Lohnabrechnungen

September bis Dezember 2017) und schliesslich rund Fr. 739.- (netto, exklusive

Kinderzulagen von Fr. 250.-; vgl. Lohnabrechnungen Januar bis

März 2018). Per 1. April 2018 wurde der Beschäftigungsgrad auf

30.

% erhöht. Damit erzielte die Beschwerdeführerin ein Nettoeinkommen von rund

Fr. 1'133.- pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und

Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 250.-). Zusätzlich zu ihrer

Anstellung bei der Firma G war die Beschwerdeführerin vom 1. November

2018.

bis zum 31. Dezember 2018 bei der H AG als Aushilfe im Rahmen

eines Kurzeinsatzes tätig. Der vereinbarte Stundenlohn betrug Fr. 22.-,

Anspruch auf einen 13. Monatslohn hatte die Beschwerdeführerin gemäss Vertrag

nicht. Im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte sie den eingereichten Lohnausweisen

zufolge ein Nettoeinkommen von rund Fr. 1'622.- im November 2018 und

ein solches von rund Fr. 1'771.- im Dezember 2018. Für diese beiden

Monate entspricht dies einem monatlichen Gesamteinkommen von durchschnittlich

rund Fr. 2'830.-. Vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 ging

die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich wiederum ausschliesslich ihrer

Tätigkeit bei der Firma G mit dem Beschäftigungsgrad von 30 % nach.

Dieser wurde für die Dauer von Juli und August 2019 vorübergehend auf

70.

% erhöht, wobei ein Bruttolohn von Fr. 2'835.- vereinbart war, was

gemäss Lohnabrechnung vom August 2019 ein Nettoeinkommen von rund

Fr. 2'615.- einbrachte (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder-

und Ausbildungszulagen von Fr. 250.-). Im September 2019

erwirtschaftete die Beschwerdeführerin einen Nettolohn von Fr. 1'190.-

(inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 250.-).

Dieses Einkommen steigerte sie von Oktober 2019 bis Januar 2020

mittels einer vorübergehenden Zusatzanstellung bei Der Firma I. Insgesamt

erzielte sie im Oktober 2019 ein Nettoeinkommen von rund Fr. 3'216.-,

im November 2019 ein solches von rund Fr. 4'072.- (inkl. einer von der

Firma G gewährten Gratifikation von Fr. 1'868.55) und im

Dezember 2019 ein solches von rund Fr. 4'312.- (jeweils inkl. Anteile

13.

Monatslohn und exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen von 250.-). Im

Januar und Februar 2020 war die Beschwerdeführerin wiederum nur bei der

Firma G arbeitstätig, wo sie jeweils ein Einkommen von rund

Fr. 2'872.- erwirtschaftete (exkl. Anteil 13. Monatslohn sowie

Kinder- und Ausbildungszulagen). Nachdem die Beschwerdeführerin ihr

Arbeitspensum bei der Firma G gemäss den eingereichten Belegen per

1.

Mai 2020 von 30 % unbefristet auf 80 % erhöhen konnte, müsste

sie aktuell einen Bruttolohn von Fr. 3'280.- erzielen.

4.4

Zusammengefasst

ist die Beschwerdeführerin seit über fünf Jahren unbefristet bei der

Firma G angestellt, wobei sie das anfänglich geringe Pensum von 20 %

per 1. April 2018 auf 30 % erhöhen konnte. Aufgrund der Akten ist

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Mutterschaftsurlaub

zusätzliche Anstrengungen unternahm, um ihr Arbeitspensum erhöhen bzw. ihr

Einkommen steigern zu können. Dies gelang ihr mithilfe von zusätzlichen,

temporären Arbeitseinsätzen spätestens ab November 2018. Per

1.

Februar 2020 konnte sie sich von der Sozialhilfe lösen und ihr

Arbeitspensum bei der Firma G per 1. Mai 2020 unbefristet auf

80.

% erhöhen. Jedenfalls im heutigen Zeitpunkt gilt sie damit als

Dispositiv

Arbeitnehmerin im Sinn des FZA. Demnach kann sie aus Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA einen Aufenthaltsanspruch ableiten.

4.5

4.5.1

Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war die Beschwerdeführerin

bereits seit knapp vier Jahren bei der Firma G angestellt und betrug ihr

Arbeitspensum seit knapp acht Monaten 30 %. Mit diesem erzielte sie wie

oben dargelegt einen Nettolohn von Fr. 1'133.- (vgl. vorne, E. 4.3).

Im November und Dezember 2018 kam die bereits erwähnte vorübergehende

Anstellung bei der H AG hinzu. Zwei weitere, temporäre Anstellungen von

jeweils 60 % im Gruppeneinsatz … (Dezember 2017 bis

Februar 2018) sowie bei der H AG (März bis Juni 2018) ordnete

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion dem zweiten Arbeitsmarkt zu und

erwog, dass diese keine Arbeitstätigkeit im Sinn des FZA darstellen würden.

4.5.2

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Beschäftigung im

zweiten Arbeitsmarkt, für die ein Lohn entrichtet wird, nach objektiven

Kriterien eine echte und wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, die sich von

einer klassischen Arbeitstätigkeit nicht unterscheidet (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4

und E. 2.2.5; BGr, 9. August 2018, 2C_167/2018, E. 5.1; 4. Dezember

2017, 2C_289/2017, E. 4.2.1 und E. 4.2.2; 21. April 2016,

2C_761/2015, E. 4.5). Massgebend ist einerseits, ob (auch) ein

Arbeitsvertrag mit dem Einsatzbetrieb abgeschlossen oder lediglich unter

Androhung von Sanktionen eine arbeitsmarktliche Massnahme angeordnet wurde,

welche die versicherte Arbeitnehmerin nicht ablehnen kann, und andererseits ob

der versicherten Arbeitnehmerin statt eines Lohnes vom Einsatzbetrieb weiterhin

nur Leistungen von der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet werden (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 15. Juni 2018, 2C_79/2018, E. 4.1.2.; 10. April

2014, 2C_390/2013, E. 4.2). Liegt ein Arbeitsvertrag mit dem

Einsatzbetrieb vor und entrichtet dieser einen Lohn, ist im Rahmen der

Gesamtbewertung zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem

allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. BGE 141 II 1

E. 2.2.4 und 2.2.5).

4.5.3

Ob im Zusammenhang mit den beiden streitbetroffenen Integrationsmassnahmen

Arbeitsverträge abgeschlossen und marktübliche Löhne bezahlt wurden, lässt sich

weder dem angefochtenen Entscheid noch den Akten entnehmen. Es hätte sich daher

anerboten, den Sachverhalt näher abzuklären. Dies auch deshalb, weil selbst

eine vorübergehende bzw. zeitlich beschränkte Wiederaufnahme einer

Erwerbstätigkeit je nach Situation geeignet sein kann, den

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person mit den

damit verbundenen Rechten fortbestehen oder allenfalls wieder aufleben zu

lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist es systemwidrig und

unverhältnismässig, eine während der Verlängerung für mehrere Monate gefundene

echte und tatsächliche wirtschaftliche Aktivität bei der Beurteilung der

Bewilligung des weiteren Aufenthalts nicht zu berücksichtigen, nur, weil die

betroffene Person (unter Umständen etwa saisonbedingt) am Stichtag keiner

Erwerbstätigkeit nachgeht (zum Ganzen: BGE 141 II 1 E. 3.2.1, mit

Hinweisen). Es hätte daher auch in Betracht gezogen werden müssen, ob

ernsthafte Aussichten bestanden, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit

einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wird (vgl. BGr,

9. August 2018, 2C_167/2018, E. 5.1, mit Hinweisen).

4.6 Daraus

folgt, dass die Angelegenheit ungeachtet der jüngsten Entwicklungen betreffend

die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin zur weiteren Untersuchung und neuen

Beurteilung hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Ziffern I, II, IV und

VI des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 19. November

2018 sind damit aufzuheben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der

Beschwerdeführerin die am 21. April 2019 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern und dem Beschwerdeführer die daraus abgeleitete

Aufenthaltsbewilligung zu belassen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.

5.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und hat er den Beschwerdeführenden für das Verfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit je

Fr. 1'500.- für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren festzusetzen ist.

5.2 Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführenden die

unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.

5.2.1

Da den Beschwerdeführenden aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten

erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

gegenstandslos.

5.2.2

Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

Angesichts der seit

Oktober 2019 erzielten Einkünfte sowie des Umstands, dass sich die

Beschwerdeführerin per Februar 2020 von der Sozialhilfe lösen konnte, und

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie aktuell einen Bruttolohn von

Fr. 3'280.- erzielt, was ungefähr einem Nettolohn von Fr. 2'780.-

(exkl. Anteil 13. Monatslohn) entspricht, ist zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin im verfahrensrechtlichen Sinn weiterhin als bedürftig gilt.

Der Beschwerdeführer lebt seit

Längerem in einer Pflegefamilie, weshalb für die Berechnung des Lebensunterhalts

der Beschwerdeführerin vom Grundbedarf für eine alleinstehende Person

auszugehen ist. Dieser beträgt gemäss den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) für eine alleinstehende Person Fr. 997.-.

Von den verbleibenden Fr. 1'783.- sind zusätzlich die Wohnkosten (inkl.

Nebenkosten) sowie die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung (inkl.

Selbstbehalt und Franchise) abzuziehen, die freilich weder substanziiert

behauptet noch belegt worden sind. Auch für weitergehende Abzüge wie Kosten für

den Arbeitsweg oder Unterhaltszahlungen für den Beschwerdeführer fehlt es an

tauglichen Nachweisen. Gemäss der eingereichten Honorarnote vom 26. März

2020 belaufen sich die Anwaltskosten auf Fr. 2'605.50. Nach Abzug der vom

Beschwerdegegner auszurichtenden Parteientschädigung betragen sie noch

Fr. 1'105.50. Mit monatlichen Ratenzahlungen von rund Fr. 95.- wäre

dieser Betrag innerhalb eines Jahres abgetragen. Bei einer gesamthaften

Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als

bedürftig gilt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

ist abzuweisen.

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern I, II, IV und VI des

Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. November 2018 werden

aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin zu verlängern und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung

zu belassen.

4. Die Kosten

des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

6. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inklusive), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an