VB.2018.00830
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00830
10. April 2019Deutsch18 min
(URT.2019.20728)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00830
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1955) wurde seit dem 1. April
2016 vom Sozialamt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Unterdessen hat er
sich von der Sozialhilfe abgemeldet. Er war Rekurrent in diversen
Rekursverfahren vor dem Bezirksrat C, welche den Bezug wirtschaftlicher Hilfe
für sich bzw. seine Kinder betrafen. Überdies erhob er eine Aufsichtsbeschwerde
gegen den Präsidenten der Sozialbehörde B sowie gegen die Leiterin des
Sozialamts B (vier Beschlüsse des Bezirksrats C, alle vom 12. März 2018,
Verfahrensnummern 01, 02, 03 und 04). Diese vier Verfahren wurden nicht an das
Verwaltungsgericht weitergezogen und sind rechtskräftig.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 18. September 2018 stellte A beim
Bezirksrat C den Antrag auf Wiederaufnahme der genannten Rekursverfahren, unter
Beilage eines ihn betreffenden Beschlusses der Sozialbehörde B vom 13. Juni
2017.
Daraufhin machte er am 23. September 2018 eine weitere Eingabe,
welcher er neben einem ihn betreffenden Rechtsöffnungsurteil des
Bezirksgerichts C vom 18. September 2018 noch weitere Beilagen beilegte.
Mit Beschluss vom 21. November
2018.
wies der Bezirksrat C das Begehren um Wiederaufnahme bzw. Revision der
Rechtsmittelverfahren mit den Verfahrensnummern 01, 02, 03 und 04 ab.
III.
Dagegen erhob A am 20. Dezember 2018 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und stellte neben einem Ausstandsbegehren gegen
Verwaltungsrichterin D unter anderem den Antrag, das Verwaltungsgericht habe
die Revision der Beschwerdeverfahren VB.2017.00461, VB.2017.00538,
VB.2017.00832, VB.2017.00833 und VB.2017.00094 aufzunehmen. Ferner sei der
Bezirksrat C zu verpflichten, die Rekursverfahren 02, 01, 03 und 04
wiederaufzunehmen. Des Weiteren stellte er diverse Anträge bezüglich Rückruf
der Betreibung, Ablösungsberechnungen etc. und verlangte, gegen die Leiterin
der Sozialhilfe B sei aufsichtsrechtlich vorzugehen, ihr eine Busse zu
auferlegen und die Sozialhilfe B zu verpflichten, ihm verschiedene Beträge
zurückzuzahlen. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als auch um Beigabe
eines Dolmetschers.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2019 wurden die
Stadt B sowie der Bezirksrat C zur Einreichung ihrer Akten aufgefordert, dem
sie mit Eingaben vom 8. und 9. Januar 2019 nachkamen.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2019 ersuchte A um
Sistierung des Beschwerdeverfahrens, unter anderem mit der Begründung, der
Bundesrat möge ein kostenloses Sozialgericht einrichten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde und des allfälligen Revisionsgesuchs
grundsätzlich zuständig.
1.2
Mit
Eingabe vom 16. Februar 2019 machte der Beschwerdeführer Zweifel an der
Zuständigkeit, Fähigkeit und Unparteilichkeit des Verwaltungsgerichts geltend
und verlangte, das Verfahren sei auszusetzen (Sistierungsgesuch), um den
Gesetzgeber zur Einrichtung von Sozialgerichten (welche Sozialhilfeverfahren
kostenlos erledigten) sowie eines Bundesverfassungsgerichts wie in Deutschland
anzuregen. Die Frage der Sistierung ist von derjenigen nach Ablehnung des
Gesamtgerichts zu trennen.
Eine Sistierung muss in
diesem Sinn zweckmässig sein, dass das Interesse an einer vorübergehenden
Verfahrenseinstellung im konkreten Fall höher wiegt als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung
(Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 38 ff.).
Solches ist etwa denkbar, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen
Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Das ist
vorliegend ebenso wenig der Fall wie eine zu erwartende oder notwendige
Rechtsänderung, welche eine Sistierung ohnehin nicht rechtfertigte (Bertschi/Plüss,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 42), wollte man die vom
Beschwerdeführer verlangte Kompetenzänderung (Einführung von Sozialgerichten
und eines Verfassungsgerichts) überhaupt als zu erwartende oder gar notwendige
Rechtsänderung betrachten. Im Übrigen liegt es nicht in der Kompetenz des
Gerichts, den Gesetzgeber zur Errichtung weiterer Gerichte anzuhalten. Es liegt
somit kein Sistierungsgrund vor. Das Sistierungsgesuch würde ohnehin mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
1.3
Die vom
Beschwerdeführer geäusserten Zweifel an der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts sind nicht gerechtfertigt. So ist Sozialhilferecht entgegen
seiner Meinung Verwaltungsrecht und somit öffentliches Recht (Cornelia
Breitschmid, Verfahren und Rechtsschutz, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das
Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 340 f.). Nach Art. 77
Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) gewährleistet
das Gesetz für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, die
wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein
Gericht. Dies wird in § 1 VRG aufgenommen, wonach öffentlichrechtliche
Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht
entschieden werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegt demnach vor
(dazu vorn E. 1.1).
1.4
Soweit der
Beschwerdeführer weiter Zweifel an der Fähigkeit und der Unparteilichkeit des
Gerichts äussert, sind diese nur marginal begründet und können keinen
Ablehnungsgrund gegen das Gesamtgericht dartun. Falls der Beschwerdeführer mit
einem Entscheid nicht einverstanden ist, steht ihm dazu der Rechtsmittelweg
offen, womit er die Möglichkeit hat, Entscheide, die aus seiner Sicht
Fehlentscheide darstellen, von der nächst höheren Instanz überprüfen zu lassen.
Solches rechtfertigte jedenfalls keine Ablehnung des Gerichts. Die Zweifel an
der Unparteilichkeit des Gerichts führt der Beschwerdeführer dagegen lediglich
auf Fälle zurück, in denen die Verwaltungskommission des Gerichts als
Beschwerdeinstanz tätig war (dazu § 7 Abs. 1 und 8a der
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV
VGr]). Die Verwaltungskommission ist vorliegend indessen nicht beteiligt.
Damit liegt die
Zuständigkeit des Gerichts für das vorliegende Verfahren vor. Inwieweit auf die
einzelnen Begehren eingetreten werden kann, ergibt sich aus der nachfolgenden
Begründung.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer stellt
ein Ausstandsgesuch gegen Verwaltungsrichterin D wegen Befangenheit,
Parteilichkeit und Voreingenommenheit aufgrund ihrer "vorangegangen,
einseitigen und mit elementaren Rechtsfehlern behafteten Entscheidungen". Soweit
der Beschwerdeführer vorerst geltend macht, Richterin D wäre zum Erlass einer
Verfügung gar nicht berechtigt gewesen, sondern nur der Abteilungspräsident,
ist darauf hinzuweisen, dass dieser gerade den Spruchkörper und damit unter
anderem die für einen Fall zuständige Einzelrichterin bestimmt (§ 13 Abs. 1
lit. a–e OV VGr).
2.2
Der Ausstandsgrund der Vorbefassung ist nicht schon dann gegeben, wenn
eine Justizperson in früheren Angelegenheiten gegen eine
Person entschieden hat. Mehrfachbefassungen innerhalb der gleichen Instanz sind
systembedingt und begründen in der Regel keine Ausstandspflicht, es sei denn,
weitere Umstände würden die Offenheit des Verfahrensausgangs infrage stellen
und damit auf eine Befangenheit schliessen lassen (Regina Kiener, Kommentar
VRG, § 5a N. 26 f.). Ein Ausstandsbegehren, das allein damit
begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden
mitwirkten, die zu Ungunsten der das Ausstandsbegehren stellenden Partei
ausfielen, ist unzulässig; infolgedessen ist kein Ausstandsverfahren
durchzuführen (vgl. beispielsweise BGr, 14. März 2016,2F_5/2016,
E. 2, und 13. April 2015,2C_13/2014, E. 1, beide mit Hinweis
unter anderem auf BGE 114 Ia 278 E. 1).
2.3
Massgebend
ist vorliegend indessen etwas anderes. Im Zeitpunkt der Beschwerde war der
Spruchkörper für den vorliegenden Fall noch nicht bestimmt, weshalb der
Beschwerdeführer nicht wissen konnte, ob Verwaltungsrichterin D seine
Beschwerde beurteilen würde oder nicht. Nachdem der Spruchkörper für den
vorliegenden Fall bestimmt worden war (vgl. dazu § 13 Abs. 1 lit. a,
c und d OV VGr), ohne dass Verwaltungsrichterin D dazu gehört hätte, fiel das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am Ausstandsbegehren gegen diese
Richterin während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, weshalb sein Begehren
als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (dazu Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 26).
3.
Die Vorinstanz erwog,
dass es sich bei den betreffenden Verfahren 02, 03 und 04 um Rekursverfahren
handle. Das Verfahren 01 habe eine Aufsichtsbeschwerde zum Gegenstand gehabt,
wobei dieses Verfahren infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben worden sei.
Das Rekursverfahren 02 sei mit einem Nichteintretensbeschluss erledigt worden.
In den beiden Verfahren 03 und 04 sei nach der Ablösung des Beschwerdeführers
von der wirtschaftlichen Hilfe ein Rückzug des Rekurses eingegangen, weshalb
die Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben worden seien. Sämtliche
Beschlüsse seien nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen; damit
auch die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni
2017.
und vom 4. Juli 2017. Der Beschwerdeführer habe vorliegend keinen
Revisionsgrund gemäss § 86a VRG geltend gemacht, und es sei auch kein
solcher ersichtlich. Die Vollstreckung eines in Rechtskraft erwachsenen
Beschlusses der Beschwerdegegnerin mittels Betreibung sei kein Revisionsgrund,
selbst wenn die besagte Forderung gegen den Beschwerdeführer infolge des
Rückzugs des Rekurses nicht durch den Bezirksrat materiell geprüft worden sei.
Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist, wo angezeigt, im
Folgenden einzugehen.
4.
4.1
Die Revision
einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG verlangen, wenn
ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diese
beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche Tatsachen
erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht
"beibringen" konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist ein
Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der
Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung
hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert
90.
Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen, gestützt auf
die vorliegend offensichtlich allein infrage kommende lit. b des § 86a
VRG, aber spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung
(Abs. 2). Insbesondere muss es laut § 86c Abs. 1 Satz 1 VRG
die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der
Sache gestellten Anträge enthalten.
Die
Verfahrensbeteiligten können insofern eine Revision bloss begehren, wenn sie
neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids schon
bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hierfür entdecken, auf die
sie sich – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine Eintretensbedingung – weder im
früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht
zu berufen vermochten; Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die
Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund
nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine
andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung
bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; VGr, 20. August 2008,
VB.2008.00204, E. 4.1; VGr, 23. März 2011, VB.2010.00415,
E. 4.2).
Die gesuchstellende
Person muss beantragen, wie die neue Anordnung lauten soll, und namentlich im
Einzelnen dartun, aufgrund welcher neu entdeckten Fakten und/oder Beweismittel
ein Tatbestand von § 86a VRG erfüllt sei, sowie ferner, dass sie sich auf
die als Revisionsgrund angerufenen Tatsachen oder Beweismittel auch bei
pflichtgemässer Sorgfalt weder vor Erlass der Anordnung noch mit Rekurs oder
Beschwerde berufen konnte. Zudem hat sie das Einhalten der Revisionsfrist
darzulegen. Fehlt ein Antrag in diesem Sinn oder fehlen solche Angaben, lässt
sich auf das Revisionsbegehren nicht eintreten, ohne dass zuvor eine Nachfrist
zur Verbesserung angesetzt zu werden bräuchte; Letzteres gilt jedenfalls bei
offensichtlich unstatthaften oder unbegründeten Eingaben (zum Ganzen Bertschi,
§ 86c N. 1–4; VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 3.1.1
Abs. 3).
4.2
Die
Beschwerdeverfahren VB.2017.00461 und VB.2017.00538, deren "Revision"
der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auch begehrt, wurden als durch Rückzug
erledigt abgeschrieben und sind in Rechtskraft erwachsen. Es hätte dem
Beschwerdeführer offengestanden, auch hiergegen ein ordentliches Rechtsmittel
einzulegen, was er indessen unterliess. Soweit nach Ablauf der Beschwerdefrist
sein Rückzug nicht gültig erfolgt wäre, ist dies jedenfalls nicht genügend
substanziiert und auch überdies sind die Voraussetzungen für eine Revision
nicht erfüllt. Auf seine Beschwerde gegen den Entscheid (Verfügung vom 9. Januar
2018) im Verfahren VB.2017.00461 trat das Bundesgericht allerdings nicht ein
(Urteil vom 5. März 2018,8C_183/2018). In den Verfahren VB.2017.00094
sowie VB.2017.00832 und VB.2017.00833 war der Sohn des Beschwerdeführers allein
beschwerdeführende Partei, weshalb dem Beschwerdeführer kein Recht auf Stellung
eines Revisionsbegehrens für diese Verfahren zukommt; zudem fehlte es an einer
entsprechenden Vollmacht des Sohnes (Bertschi, § 86a N. 9).
4.3
Des
Weiteren legt der Beschwerdeführer zu keinem der genannten Beschwerdeverfahren
Revisionsgründe dar, noch macht er Ausführungen dazu, wie seines Erachtens eine
neue Anordnung lauten sollte. Vielmehr hat er seine Ausführungen aus seinen
Eingaben in den genannten Beschwerdeverfahren wiederholend kopiert. Die neuen
Ausführungen, welche er bezüglich der von ihm bemängelten Punkte im
Zusammenhang mit den Berechnungen macht, entsprechen ebenfalls nicht den
Revisionserfordernissen. Er beruft sich weder auf neu entdeckte Fakten oder
Beweismittel, noch äussert er sich zum Einhalten der Revisionsfrist von 90 Tagen.
4.4
Hinzu kommt ein Weiteres. Der Beschwerdeführer verwendet
zwar das Wort "Revision", jedoch in einem anderen Sinn als § 86a ff.
VRG. Er versteht Revision offensichtlich als "Rechtsanspruch", indem
Behörden und Gerichte verpflichtet seien, seine Ansprüche und Anträge wie
vorliegend auf Sozialhilfe inhaltlich zu überprüfen. Er beruft sich auf den
Begriff der Revision, wie er für deutsche Gerichte im Duden erwähnt wird. Das
Duden Fremdwörterbuch (vgl. Duden Fremdwörterbuch, 7. A., 2001, Band 5)
versteht unter Revision ein "(Rechtsw.) bei einem Gericht mit grundsätzlicher
Entscheidungsvollmacht (Bundesgerichtshof, Oberlandesgericht) gegen ein
[Berufungs-]Urteil einzulegendes Rechtsmittel, das die Überprüfung dieses
Urteils fordert" (S. 868 f.; ähnlich Duden Die deutsche
Rechtschreibung, 25. A., 2009, Band 1, wonach Revision als
"(Rechtspr.) Überprüfung eines Urteils" bezeichnet wird, S. 902).
Der Beschwerdeführer versteht demnach unter "Revision" dem Sinn nach
ein ordentliches Rechtsmittel gegen einen unterinstanzlichen Entscheid nach
deutschem Recht, und er beanstandet, dass die Schweizer den deutschen Wörtern
eine andere Bedeutung zuweisen als Duden. Indessen besteht kein Grund, von der
nach hier geltendem Recht geregelten Revision (vorn E. 4.1) abzuweichen. Soweit
der Beschwerdeführer gegen die Bezirksratsentscheide 01, 02, 03 und 04 beim
Verwaltungsgericht ordentliche Beschwerde führen will, ist darauf nicht
einzutreten, weil ihm diese Beschlüsse am 13. März 2018 zugestellt wurden
und die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an eine Frist von 30 Tagen
gebunden ist (§ 53 i. V. m. § 22 VRG), worauf er
in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht wurde.
Soweit der Beschwerdeführer seine
Beschwerde teilweise (mit Bezug auf verschiedene Verfahren vor
Verwaltungsgericht) als Revision verstanden haben wollte, wäre insofern jedenfalls
darauf nicht einzutreten.
5.
5.1
Da sich
die Beschwerde des Beschwerdeführers im Weiteren gegen den Beschluss der
Vorinstanz vom 21. November 2018 (wohl gemeint mit:
"Präsidialverfügung vom 21.12.2018, zugestellt am 23.11.2018")
richtet und er beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Rekurse 02, 01,
03.
und 04 wiederaufzunehmen ("Revisionsverpflichtung"), ist nunmehr zu
prüfen, ob die Vorinstanz ihrerseits das Wiederaufnahmegesuch zu Recht
abgewiesen hatte.
5.2
Bezüglich
der Möglichkeiten einer Revision ist auf obige Ausführungen zu verweisen (vgl.
E. 4.1), welche gleichermassen für Rekursinstanzen gelten (Bertschi,
Kommentar VRG, § 86a N. 4). Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Vollstreckung eines in
Rechtskraft erwachsenen Beschlusses mittels Betreibung keinen Revisionsgrund
darstellten. Demzufolge wies die Vorinstanz die Wiederaufnahme- bzw.
Revisionsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht ab und es ist die Beschwerde
diesbezüglich abzuweisen.
6.
6.1
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung
war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (VGr, 8. Januar
2018, VB.2017.00379, E. 2.1; VGr,
21.
April 2017, VB.2016.00290, E. 1.3). Der Streitgegenstand kann
beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden (vgl.
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11; Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 45).
6.2
Die
Beschwerdeanträge 2, 4, 6–9 (Verlust-/Schuldschein, Rückzug Betreibung, falsche
Ablöseberechnungen, Überweisungen an BVZ) betreffen allesamt Themenkreise,
welche weder Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz noch Inhalt des
angefochtenen Entscheids bilden. Der Beschwerdeführer macht hier weitgehend
lediglich Wiederholungen zu den bereits rechtskräftigen Beschwerdeverfahren (vgl.
E. 4.2). Auf diese Anträge ist folglich nicht einzutreten.
6.3
Die –
nicht weiter begründeten – Beschwerdeanträge, es sei gegen die Leiterin der
Sozialhilfe B und zwei ihrer Mitarbeiterinnen ein Strafverfahren wegen
Beleidigung, Amtsmissbrauch etc. einzuleiten bzw. an die Staatsanwaltschaft zu
übergeben sowie die Auferlegung eines Bussgelds an die Leiterin der Sozialhilfe
B (Anträge 5 und 12) bilden ebenfalls nicht Prozessgegenstand und würden
ohnehin aufsichtsrechtliche Belange tangieren, für welche das Verwaltungsgericht
nicht zuständig ist. Dem Verwaltungsgericht kommen – anders als den
Bezirksräten – keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Verwaltungsbehörden zu
(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Zudem ist von einer Weiterleitung
der Eingabe als Aufsichtsbeschwerde abzusehen, ist ein solche doch nicht
fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5
Abs. 2 VRG entfällt (VGr, 6. April 2018, VB.2017.00835, E. 2.3.2;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).
Die Weiterleitung von
Strafanzeigen an die Strafverfolgungsorgane wiederum unterbleibt in ständiger
Praxis analog der Situation, wo die Zivilgerichte zuständig wären (VGr,
28.
August 2009, VK.2009.00007, E. 2.2 mit Hinweisen). Wohl
verpflichtet § 71 in Verbindung mit § 167 Abs. 1 des Gesetzes
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai
2010.
(LS 211.1) Behörden und Angestellte des Kantons, bei Ausübung der
Amtstätigkeit wahrgenommene strafbare Handlungen anzuzeigen. Für die Anzeigen
von Gerichten wird allerdings ein qualifizierter Tatverdacht verlangt (vgl.
OGr, 21. Mai 2013, VB120014-O/U, E. 5.2), woran es hier fehlt. Eine
Weiterleitung an die Strafbehörde kann unterbleiben.
6.4
Das
gleiche gilt bezüglich des Antrags (13) des Beschwerdeführers, wonach das
Verwaltungsgericht seine Beschwerde "gemäss Rechtsmittelbelehrung
Rechtsvorschlag in Zahlungsbefehl" an die kantonale Aufsichtsbehörde
weiterleiten solle, welche er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage
sei, ausfindig zu machen. Im dem sich in den Akten findenden Zahlungsbefehl des
Betreibungsamts B vom 15. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer darauf
aufmerksam gemacht, dass die Möglichkeit einer Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde bestehe und wo er ein Informationsblatt mit weiteren
Erläuterungen dazu beziehen könne. Es ist auch hier keine Weiterleitung der
Beschwerde seitens des Verwaltungsgerichts angezeigt, zumal dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausführungen klar zu sein scheint, dass nicht
das Verwaltungsgericht Aufsichtsbehörde ist und somit nicht von einer Eingabe
an die unzuständige Behörde die Rede sein kann. Absichtlich an die unzuständige
Behörde gesandte Zuschriften brauchen aber ohnehin nicht weitergeleitet zu
werden (Plüss, § 5 N. 36, 59). Überdies kann davon ausgegangen
werden, dass die 10-tägige Frist zur Einreichung einer betreibungsrechtlichen
Beschwerde im Sinn von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) aufgrund des von Juni
2018.
datierenden Entscheids bereits abgelaufen sein dürfte. Dennoch bleibt es
dem Beschwerdeführer unbenommen, bezüglich der betreibungsrechtlichen Belange
an das zuständige der Bezirksgerichte zu gelangen, welche im Kanton Zürich als
untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter fungieren (§ 81 Abs. 1
lit. c des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]).
Zusammengefasst ist die Beschwerde
nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Soweit das Verfahren
gegenstandslos wurde (vorn E. 2.1), kann zwar dem Beschwerdeführer nicht
angelastet werden, dass er die Gegenstandslosigkeit verursacht hätte (dazu
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 31). Nachdem der diesbezügliche
Aufwand aber als marginal zu betrachten ist und kostenmässig nicht ins Gewicht
fällt, muss es bei der Kostenauflage an den Beschwerdeführer bleiben. Eine
Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
7.2
Der
Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; hilfsweise sei ein
Dolmetscher beizuziehen.
Gestützt auf § 16 VRG wird
Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit zwar
sozialhilfeabhängig, über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse führt er
jedoch nichts aus. Eine Edition weiterer Unterlagen erübrigt sich vorliegend
jedoch, da die Beschwerde und das "Revisionsgesuch" als aussichtslos
zu bezeichnen sind.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und der
deutschen Sprache mächtig. Wie seine Eingaben zeigen, ist er nicht auf einen
Dolmetscher angewiesen. Demzufolge sind die Gesuche des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
abzuweisen. Ebenso wenig ist ein Dolmetscher beizuziehen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Soweit der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch gegen
verschiedene Entscheide des Verwaltungsgerichts stellen wollte, wird darauf
nicht eingetreten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an …