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Entscheid

VB.2018.00830

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00830

10. April 2019Deutsch18 min

(URT.2019.20728)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1955) wurde seit dem 1. April

2016 vom Sozialamt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Unterdessen hat er

sich von der Sozialhilfe abgemeldet. Er war Rekurrent in diversen

Rekursverfahren vor dem Bezirksrat C, welche den Bezug wirtschaftlicher Hilfe

für sich bzw. seine Kinder betrafen. Überdies erhob er eine Aufsichtsbeschwerde

gegen den Präsidenten der Sozialbehörde B sowie gegen die Leiterin des

Sozialamts B (vier Beschlüsse des Bezirksrats C, alle vom 12. März 2018,

Verfahrensnummern 01, 02, 03 und 04). Diese vier Verfahren wurden nicht an das

Verwaltungsgericht weitergezogen und sind rechtskräftig.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 18. September 2018 stellte A beim

Bezirksrat C den Antrag auf Wiederaufnahme der genannten Rekursverfahren, unter

Beilage eines ihn betreffenden Beschlusses der Sozialbehörde B vom 13. Juni

2017.

Daraufhin machte er am 23. September 2018 eine weitere Eingabe,

welcher er neben einem ihn betreffenden Rechtsöffnungsurteil des

Bezirksgerichts C vom 18. September 2018 noch weitere Beilagen beilegte.

Mit Beschluss vom 21. November

2018.

wies der Bezirksrat C das Begehren um Wiederaufnahme bzw. Revision der

Rechtsmittelverfahren mit den Verfahrensnummern 01, 02, 03 und 04 ab.

III.

Dagegen erhob A am 20. Dezember 2018 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und stellte neben einem Ausstandsbegehren gegen

Verwaltungsrichterin D unter anderem den Antrag, das Verwaltungsgericht habe

die Revision der Beschwerdeverfahren VB.2017.00461, VB.2017.00538,

VB.2017.00832, VB.2017.00833 und VB.2017.00094 aufzunehmen. Ferner sei der

Bezirksrat C zu verpflichten, die Rekursverfahren 02, 01, 03 und 04

wiederaufzunehmen. Des Weiteren stellte er diverse Anträge bezüglich Rückruf

der Betreibung, Ablösungsberechnungen etc. und verlangte, gegen die Leiterin

der Sozialhilfe B sei aufsichtsrechtlich vorzugehen, ihr eine Busse zu

auferlegen und die Sozialhilfe B zu verpflichten, ihm verschiedene Beträge

zurückzuzahlen. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als auch um Beigabe

eines Dolmetschers.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2019 wurden die

Stadt B sowie der Bezirksrat C zur Einreichung ihrer Akten aufgefordert, dem

sie mit Eingaben vom 8. und 9. Januar 2019 nachkamen.

Mit Eingabe vom 16. Februar 2019 ersuchte A um

Sistierung des Beschwerdeverfahrens, unter anderem mit der Begründung, der

Bundesrat möge ein kostenloses Sozialgericht einrichten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde und des allfälligen Revisionsgesuchs

grundsätzlich zuständig.

1.2

Mit

Eingabe vom 16. Februar 2019 machte der Beschwerdeführer Zweifel an der

Zuständigkeit, Fähigkeit und Unparteilichkeit des Verwaltungsgerichts geltend

und verlangte, das Verfahren sei auszusetzen (Sistierungsgesuch), um den

Gesetzgeber zur Einrichtung von Sozialgerichten (welche Sozialhilfeverfahren

kostenlos erledigten) sowie eines Bundesverfassungsgerichts wie in Deutschland

anzuregen. Die Frage der Sistierung ist von derjenigen nach Ablehnung des

Gesamtgerichts zu trennen.

Eine Sistierung muss in

diesem Sinn zweckmässig sein, dass das Interesse an einer vorübergehenden

Verfahrenseinstellung im konkreten Fall höher wiegt als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung

(Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 38 ff.).

Solches ist etwa denkbar, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen

Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Das ist

vorliegend ebenso wenig der Fall wie eine zu erwartende oder notwendige

Rechtsänderung, welche eine Sistierung ohnehin nicht rechtfertigte (Bertschi/Plüss,

Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 42), wollte man die vom

Beschwerdeführer verlangte Kompetenzänderung (Einführung von Sozialgerichten

und eines Verfassungsgerichts) überhaupt als zu erwartende oder gar notwendige

Rechtsänderung betrachten. Im Übrigen liegt es nicht in der Kompetenz des

Gerichts, den Gesetzgeber zur Errichtung weiterer Gerichte anzuhalten. Es liegt

somit kein Sistierungsgrund vor. Das Sistierungsgesuch würde ohnehin mit dem

vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

1.3

Die vom

Beschwerdeführer geäusserten Zweifel an der Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts sind nicht gerechtfertigt. So ist Sozialhilferecht entgegen

seiner Meinung Verwaltungsrecht und somit öffentliches Recht (Cornelia

Breitschmid, Verfahren und Rechtsschutz, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das

Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 340 f.). Nach Art. 77

Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) gewährleistet

das Gesetz für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, die

wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein

Gericht. Dies wird in § 1 VRG aufgenommen, wonach öffentlichrechtliche

Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht

entschieden werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegt demnach vor

(dazu vorn E. 1.1).

1.4

Soweit der

Beschwerdeführer weiter Zweifel an der Fähigkeit und der Unparteilichkeit des

Gerichts äussert, sind diese nur marginal begründet und können keinen

Ablehnungsgrund gegen das Gesamtgericht dartun. Falls der Beschwerdeführer mit

einem Entscheid nicht einverstanden ist, steht ihm dazu der Rechtsmittelweg

offen, womit er die Möglichkeit hat, Entscheide, die aus seiner Sicht

Fehlentscheide darstellen, von der nächst höheren Instanz überprüfen zu lassen.

Solches rechtfertigte jedenfalls keine Ablehnung des Gerichts. Die Zweifel an

der Unparteilichkeit des Gerichts führt der Beschwerdeführer dagegen lediglich

auf Fälle zurück, in denen die Verwaltungskommission des Gerichts als

Beschwerdeinstanz tätig war (dazu § 7 Abs. 1 und 8a der

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV

VGr]). Die Verwaltungskommission ist vorliegend indessen nicht beteiligt.

Damit liegt die

Zuständigkeit des Gerichts für das vorliegende Verfahren vor. Inwieweit auf die

einzelnen Begehren eingetreten werden kann, ergibt sich aus der nachfolgenden

Begründung.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer stellt

ein Ausstandsgesuch gegen Verwaltungsrichterin D wegen Befangenheit,

Parteilichkeit und Voreingenommenheit aufgrund ihrer "vorangegangen,

einseitigen und mit elementaren Rechtsfehlern behafteten Entscheidungen". Soweit

der Beschwerdeführer vorerst geltend macht, Richterin D wäre zum Erlass einer

Verfügung gar nicht berechtigt gewesen, sondern nur der Abteilungspräsident,

ist darauf hinzuweisen, dass dieser gerade den Spruchkörper und damit unter

anderem die für einen Fall zuständige Einzelrichterin bestimmt (§ 13 Abs. 1

lit. a–e OV VGr).

2.2

Der Ausstandsgrund der Vorbefassung ist nicht schon dann gegeben, wenn

eine Justizperson in früheren Angelegenheiten gegen eine

Person entschieden hat. Mehrfachbefassungen innerhalb der gleichen Instanz sind

systembedingt und begründen in der Regel keine Ausstandspflicht, es sei denn,

weitere Umstände würden die Offenheit des Verfahrensausgangs infrage stellen

und damit auf eine Befangenheit schliessen lassen (Regina Kiener, Kommentar

VRG, § 5a N. 26 f.). Ein Ausstandsbegehren, das allein damit

begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden

mitwirkten, die zu Ungunsten der das Ausstandsbegehren stellenden Partei

ausfielen, ist unzulässig; infolgedessen ist kein Ausstandsverfahren

durchzuführen (vgl. beispielsweise BGr, 14. März 2016,2F_5/2016,

E. 2, und 13. April 2015,2C_13/2014, E. 1, beide mit Hinweis

unter anderem auf BGE 114 Ia 278 E. 1).

2.3

Massgebend

ist vorliegend indessen etwas anderes. Im Zeitpunkt der Beschwerde war der

Spruchkörper für den vorliegenden Fall noch nicht bestimmt, weshalb der

Beschwerdeführer nicht wissen konnte, ob Verwaltungsrichterin D seine

Beschwerde beurteilen würde oder nicht. Nachdem der Spruchkörper für den

vorliegenden Fall bestimmt worden war (vgl. dazu § 13 Abs. 1 lit. a,

c und d OV VGr), ohne dass Verwaltungsrichterin D dazu gehört hätte, fiel das

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am Ausstandsbegehren gegen diese

Richterin während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, weshalb sein Begehren

als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (dazu Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 26).

3.

Die Vorinstanz erwog,

dass es sich bei den betreffenden Verfahren 02, 03 und 04 um Rekursverfahren

handle. Das Verfahren 01 habe eine Aufsichtsbeschwerde zum Gegenstand gehabt,

wobei dieses Verfahren infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben worden sei.

Das Rekursverfahren 02 sei mit einem Nichteintretensbeschluss erledigt worden.

In den beiden Verfahren 03 und 04 sei nach der Ablösung des Beschwerdeführers

von der wirtschaftlichen Hilfe ein Rückzug des Rekurses eingegangen, weshalb

die Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben worden seien. Sämtliche

Beschlüsse seien nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen; damit

auch die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni

2017.

und vom 4. Juli 2017. Der Beschwerdeführer habe vorliegend keinen

Revisionsgrund gemäss § 86a VRG geltend gemacht, und es sei auch kein

solcher ersichtlich. Die Vollstreckung eines in Rechtskraft erwachsenen

Beschlusses der Beschwerdegegnerin mittels Betreibung sei kein Revisionsgrund,

selbst wenn die besagte Forderung gegen den Beschwerdeführer infolge des

Rückzugs des Rekurses nicht durch den Bezirksrat materiell geprüft worden sei.

Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist, wo angezeigt, im

Folgenden einzugehen.

4.

4.1

Die Revision

einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG verlangen, wenn

ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diese

beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche Tatsachen

erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht

"beibringen" konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist ein

Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der

Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung

hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert

90.

Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen, gestützt auf

die vorliegend offensichtlich allein infrage kommende lit. b des § 86a

VRG, aber spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anord­nung

(Abs. 2). Insbesondere muss es laut § 86c Abs. 1 Satz 1 VRG

die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der

Sache gestellten Anträge enthalten.

Die

Verfahrensbeteiligten können insofern eine Revision bloss begehren, wenn sie

neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids schon

bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hierfür entdecken, auf die

sie sich – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine Eintretensbedingung – weder im

früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht

zu berufen vermochten; Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die

Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund

nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine

andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung

bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; VGr, 20. August 2008,

VB.2008.00204, E. 4.1; VGr, 23. März 2011, VB.2010.00415,

E. 4.2).

Die gesuchstellende

Person muss beantragen, wie die neue Anordnung lauten soll, und namentlich im

Einzelnen dartun, aufgrund welcher neu entdeckten Fakten und/oder Beweismittel

ein Tatbestand von § 86a VRG erfüllt sei, sowie ferner, dass sie sich auf

die als Revisionsgrund angerufenen Tatsachen oder Beweismittel auch bei

pflichtgemässer Sorgfalt weder vor Erlass der Anordnung noch mit Rekurs oder

Beschwerde berufen konnte. Zudem hat sie das Einhalten der Revisionsfrist

darzulegen. Fehlt ein Antrag in diesem Sinn oder fehlen solche Angaben, lässt

sich auf das Revisionsbegehren nicht eintreten, ohne dass zuvor eine Nachfrist

zur Verbesserung angesetzt zu werden bräuchte; Letzteres gilt jedenfalls bei

offensichtlich unstatthaften oder unbegründeten Eingaben (zum Ganzen Bertschi,

§ 86c N. 1–4; VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 3.1.1

Abs. 3).

4.2

Die

Beschwerdeverfahren VB.2017.00461 und VB.2017.00538, deren "Revision"

der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auch begehrt, wurden als durch Rückzug

erledigt abgeschrieben und sind in Rechtskraft erwachsen. Es hätte dem

Beschwerdeführer offengestanden, auch hiergegen ein ordentliches Rechtsmittel

einzulegen, was er indessen unterliess. Soweit nach Ablauf der Beschwerdefrist

sein Rückzug nicht gültig erfolgt wäre, ist dies jedenfalls nicht genügend

substanziiert und auch überdies sind die Voraussetzungen für eine Revision

nicht erfüllt. Auf seine Beschwerde gegen den Entscheid (Verfügung vom 9. Januar

2018) im Verfahren VB.2017.00461 trat das Bundesgericht allerdings nicht ein

(Urteil vom 5. März 2018,8C_183/2018). In den Verfahren VB.2017.00094

sowie VB.2017.00832 und VB.2017.00833 war der Sohn des Beschwerdeführers allein

beschwerdeführende Partei, weshalb dem Beschwerdeführer kein Recht auf Stellung

eines Revisionsbegehrens für diese Verfahren zukommt; zudem fehlte es an einer

entsprechenden Vollmacht des Sohnes (Bertschi, § 86a N. 9).

4.3

Des

Weiteren legt der Beschwerdeführer zu keinem der genannten Beschwerdeverfahren

Revisionsgründe dar, noch macht er Ausführungen dazu, wie seines Erachtens eine

neue Anordnung lauten sollte. Vielmehr hat er seine Ausführungen aus seinen

Eingaben in den genannten Beschwerdeverfahren wiederholend kopiert. Die neuen

Ausführungen, welche er bezüglich der von ihm bemängelten Punkte im

Zusammenhang mit den Berechnungen macht, entsprechen ebenfalls nicht den

Revisionserfordernissen. Er beruft sich weder auf neu entdeckte Fakten oder

Beweismittel, noch äussert er sich zum Einhalten der Revisionsfrist von 90 Tagen.

4.4

Hinzu kommt ein Weiteres. Der Beschwerdeführer verwendet

zwar das Wort "Revision", jedoch in einem anderen Sinn als § 86a ff.

VRG. Er versteht Revision offensichtlich als "Rechtsanspruch", indem

Behörden und Gerichte verpflichtet seien, seine Ansprüche und Anträge wie

vorliegend auf Sozialhilfe inhaltlich zu überprüfen. Er beruft sich auf den

Begriff der Revision, wie er für deutsche Gerichte im Duden erwähnt wird. Das

Duden Fremdwörterbuch (vgl. Duden Fremdwörterbuch, 7. A., 2001, Band 5)

versteht unter Revision ein "(Rechtsw.) bei einem Gericht mit grundsätzlicher

Entscheidungsvollmacht (Bundesgerichtshof, Oberlandesgericht) gegen ein

[Berufungs-]Urteil einzulegendes Rechtsmittel, das die Überprüfung dieses

Urteils fordert" (S. 868 f.; ähnlich Duden Die deutsche

Rechtschreibung, 25. A., 2009, Band 1, wonach Revision als

"(Rechtspr.) Überprüfung eines Urteils" bezeichnet wird, S. 902).

Der Beschwerdeführer versteht demnach unter "Revision" dem Sinn nach

ein ordentliches Rechtsmittel gegen einen unterinstanzlichen Entscheid nach

deutschem Recht, und er beanstandet, dass die Schweizer den deutschen Wörtern

eine andere Bedeutung zuweisen als Duden. Indessen besteht kein Grund, von der

nach hier geltendem Recht geregelten Revision (vorn E. 4.1) abzuweichen. Soweit

der Beschwerdeführer gegen die Bezirksratsentscheide 01, 02, 03 und 04 beim

Verwaltungsgericht ordentliche Beschwerde führen will, ist darauf nicht

einzutreten, weil ihm diese Beschlüsse am 13. März 2018 zugestellt wurden

und die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an eine Frist von 30 Tagen

gebunden ist (§ 53 i. V. m. § 22 VRG), worauf er

in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht wurde.

Soweit der Beschwerdeführer seine

Beschwerde teilweise (mit Bezug auf verschiedene Verfahren vor

Verwaltungsgericht) als Revision verstanden haben wollte, wäre insofern jedenfalls

darauf nicht einzutreten.

5.

5.1

Da sich

die Beschwerde des Beschwerdeführers im Weiteren gegen den Beschluss der

Vorinstanz vom 21. November 2018 (wohl gemeint mit:

"Präsidialverfügung vom 21.12.2018, zugestellt am 23.11.2018")

richtet und er beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Rekurse 02, 01,

03.

und 04 wiederaufzunehmen ("Revisionsverpflichtung"), ist nunmehr zu

prüfen, ob die Vorinstanz ihrerseits das Wiederaufnahmegesuch zu Recht

abgewiesen hatte.

5.2

Bezüglich

der Möglichkeiten einer Revision ist auf obige Ausführungen zu verweisen (vgl.

E. 4.1), welche gleichermassen für Rekursinstanzen gelten (Bertschi,

Kommentar VRG, § 86a N. 4). Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass

die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Vollstreckung eines in

Rechtskraft erwachsenen Beschlusses mittels Betreibung keinen Revisionsgrund

darstellten. Demzufolge wies die Vorinstanz die Wiederaufnahme- bzw.

Revisionsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht ab und es ist die Beschwerde

diesbezüglich abzuweisen.

6.

6.1

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung

war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (VGr, 8. Januar

2018, VB.2017.00379, E. 2.1; VGr,

21.

April 2017, VB.2016.00290, E. 1.3). Der Streitgegenstand kann

beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden (vgl.

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11; Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 45).

6.2

Die

Beschwerdeanträge 2, 4, 6–9 (Verlust-/Schuldschein, Rückzug Betreibung, falsche

Ablöseberechnungen, Überweisungen an BVZ) betreffen allesamt Themenkreise,

welche weder Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz noch Inhalt des

angefochtenen Entscheids bilden. Der Beschwerdeführer macht hier weitgehend

lediglich Wiederholungen zu den bereits rechtskräftigen Beschwerdeverfahren (vgl.

E. 4.2). Auf diese Anträge ist folglich nicht einzutreten.

6.3

Die –

nicht weiter begründeten – Beschwerdeanträge, es sei gegen die Leiterin der

Sozialhilfe B und zwei ihrer Mitarbeiterinnen ein Strafverfahren wegen

Beleidigung, Amtsmissbrauch etc. einzuleiten bzw. an die Staatsanwaltschaft zu

übergeben sowie die Auferlegung eines Bussgelds an die Leiterin der Sozialhilfe

B (Anträge 5 und 12) bilden ebenfalls nicht Prozessgegenstand und würden

ohnehin aufsichtsrechtliche Belange tangieren, für welche das Verwaltungsgericht

nicht zuständig ist. Dem Verwaltungsgericht kommen – anders als den

Bezirksräten – keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Verwaltungsbehörden zu

(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Zudem ist von einer Weiterleitung

der Eingabe als Aufsichtsbeschwerde abzusehen, ist ein solche doch nicht

fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5

Abs. 2 VRG entfällt (VGr, 6. April 2018, VB.2017.00835, E. 2.3.2;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

Die Weiterleitung von

Strafanzeigen an die Strafverfolgungsorgane wiederum unterbleibt in ständiger

Praxis analog der Situation, wo die Zivilgerichte zuständig wären (VGr,

28.

August 2009, VK.2009.00007, E. 2.2 mit Hinweisen). Wohl

verpflichtet § 71 in Verbindung mit § 167 Abs. 1 des Gesetzes

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai

2010.

(LS 211.1) Behörden und Angestellte des Kantons, bei Ausübung der

Amtstätigkeit wahrgenommene strafbare Handlungen anzuzeigen. Für die Anzeigen

von Gerichten wird allerdings ein qualifizierter Tatverdacht verlangt (vgl.

OGr, 21. Mai 2013, VB120014-O/U, E. 5.2), woran es hier fehlt. Eine

Weiterleitung an die Strafbehörde kann unterbleiben.

6.4

Das

gleiche gilt bezüglich des Antrags (13) des Beschwerdeführers, wonach das

Verwaltungsgericht seine Beschwerde "gemäss Rechtsmittelbelehrung

Rechtsvorschlag in Zahlungsbefehl" an die kantonale Aufsichtsbehörde

weiterleiten solle, welche er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage

sei, ausfindig zu machen. Im dem sich in den Akten findenden Zahlungsbefehl des

Betreibungsamts B vom 15. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer darauf

aufmerksam gemacht, dass die Möglichkeit einer Beschwerde an die

Aufsichtsbehörde bestehe und wo er ein Informationsblatt mit weiteren

Erläuterungen dazu beziehen könne. Es ist auch hier keine Weiterleitung der

Beschwerde seitens des Verwaltungsgerichts angezeigt, zumal dem

Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausführungen klar zu sein scheint, dass nicht

das Verwaltungsgericht Aufsichtsbehörde ist und somit nicht von einer Eingabe

an die unzuständige Behörde die Rede sein kann. Absichtlich an die unzuständige

Behörde gesandte Zuschriften brauchen aber ohnehin nicht weitergeleitet zu

werden (Plüss, § 5 N. 36, 59). Überdies kann davon ausgegangen

werden, dass die 10-tägige Frist zur Einreichung einer betreibungsrechtlichen

Beschwerde im Sinn von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) aufgrund des von Juni

2018.

datierenden Entscheids bereits abgelaufen sein dürfte. Dennoch bleibt es

dem Beschwerdeführer unbenommen, bezüglich der betreibungsrechtlichen Belange

an das zuständige der Bezirksgerichte zu gelangen, welche im Kanton Zürich als

untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter fungieren (§ 81 Abs. 1

lit. c des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]).

Zusammengefasst ist die Beschwerde

nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Soweit das Verfahren

gegenstandslos wurde (vorn E. 2.1), kann zwar dem Beschwerdeführer nicht

angelastet werden, dass er die Gegenstandslosigkeit verursacht hätte (dazu

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 31). Nachdem der diesbezügliche

Aufwand aber als marginal zu betrachten ist und kostenmässig nicht ins Gewicht

fällt, muss es bei der Kostenauflage an den Beschwerdeführer bleiben. Eine

Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

7.2

Der

Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; hilfsweise sei ein

Dolmetscher beizuziehen.

Gestützt auf § 16 VRG wird

Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit zwar

sozialhilfeabhängig, über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse führt er

jedoch nichts aus. Eine Edition weiterer Unterlagen erübrigt sich vorliegend

jedoch, da die Beschwerde und das "Revisionsgesuch" als aussichtslos

zu bezeichnen sind.

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und der

deutschen Sprache mächtig. Wie seine Eingaben zeigen, ist er nicht auf einen

Dolmetscher angewiesen. Demzufolge sind die Gesuche des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

abzuweisen. Ebenso wenig ist ein Dolmetscher beizuziehen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird

und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Soweit der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch gegen

verschiedene Entscheide des Verwaltungsgerichts stellen wollte, wird darauf

nicht eingetreten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

5.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an …