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Entscheid

VB.2018.00833

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00833

15. April 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20731)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Bezirksgericht Zürich stellte mit Urteil vom 27. Februar 2017 fest, dass A,

geboren 1982, den Tatbestand der versuchten Brandstiftung im Zustand der nicht

selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe, und ordnete eine stationäre

therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (StGB; Behandlung von psychischen Störungen) an. Am

17. November 2016 bewilligte die Staatsanwaltschaft C A den

vorzeitigen Antritt der Massnahme. Am 21. November 2016 wurde er in das

Zentrum D der psychiatrischen Klinik E in F eingewiesen. Von dort

entwich er ab dem 6. November 2017 mehrmals, sodass er ab dem 6. Januar

2018 in Sicherheitshaft versetzt wurde, bis er am 6. Juni 2018 in die

Klinik B in G eingewiesen werden konnte, wo er sich seither befindet.

B. Am

13. August 2018 (Posteingang) ersuchte A um Aufhebung der Massnahme bzw.

um bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme, eventualiter um Versetzung

in ein Wohnheim. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 wies das Amt für

Justizvollzug das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A am 7. November 2018 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) und beantragte, er sei aus der Massnahme zu entlassen oder in

ein Wohnheim zu versetzen. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 wies die

Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

Dagegen gelangte A am 20. Dezember 2018 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte seine bedingte Entlassung

aus der Massnahme und seine Versetzung in ein Wohnheim.

Am 14. Januar 2019 beantragte die Justizdirektion

die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 17. Januar 2019

das Amt für Justizvollzug. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 14. Februar

2019.

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. A

liess sich zu diesen Eingaben nicht vernehmen, reichte am 11. Januar 2019

aber eine weitere Eingabe ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Nach Art. 59

Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der

Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen

hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten

ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in

einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer

Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht

oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung

behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

2.2

Aus einer

stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der

Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62

Abs. 1 StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c

Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als

erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten

Erfahrungen als aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB

prüft die zuständige Vollzugsbehörde auf Gesuch hin oder von Amts wegen, ob und

wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die

Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich

gestützt auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und nach

Anhörung des Eingewiesenen. Hat der Täter eine Tat im Sinn von Art. 64

Abs. 1 StGB begangen, wozu auch Brandstiftung zählt, so darf die

zuständige Behörde nur gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen

Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der

Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie die

Entlassung oder Aufhebung beschliessen. Sachverständige und Vertreter der

Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut

haben (Art. 62d Abs. 2 StGB).

2.3

Das

Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss

sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende

Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I,

3.

A., 2013, Art. 62c N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3;

BGr, 29. Dezember 2015,6B_1001/2015,6B_1147/2015, E. 5.2; BGr, 18. April

2011,6B_771/2010, E. 1.1). Eine stationäre Behandlung verlangt vom

Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die

Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der

stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch

keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand

Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen

an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung

abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, lange andauernden

Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Darum ist nicht bereits deshalb

von der Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme

auszugehen, weil der Betroffene diese ablehnt. Vielmehr besteht das

Therapieziel in solchen Fällen vorerst darin, Einsicht und Therapiewilligkeit

zu schaffen (BGr, 25. Juli 2018,6B_154/2018, E. 1.4.1; BGr,

11.

Mai 2018,6B_359/2018, E. 1.3 und 1.4; BGr, 18. Januar 2018,

6B_1287/2017, E. 1.3.3).

2.4

Bei der

Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische

Massnahme aufzuheben ist, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen

fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur

bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl.

§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.

3.1

3.1.1

Mit Gutachten vom 8. September 2015 und Ergänzungsgutachten vom

9.

September 2016 diagnostizierte Facharzt H beim Beschwerdeführer eine

paranoide Schizophrenie. Es seien vom Beschwerdeführer mit erhöhter

Wahrscheinlichkeit (Gewalt-)Straftaten zu erwarten, welche ihren motivationalen

Hintergrund in psychotischen Erlebnisinhalten hätten und denen der

Beschwerdeführer keine genügende Realitätsprüfung und Impulssteuerung

entgegensetzen könne. Die Gefahr erneuter Straftaten stehe in Zusammenhang mit

der bereits langanhaltenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des

Beschwerdeführers. Eine medikamentöse Behandlung sei geeignet, positive legalprognostische

Auswirkungen zu zeigen. Allerdings lasse sich eine Medikation aufgrund

fehlender Compliance im ambulanten Setting nicht bewerkstelligen. Der Gutachter

empfahl aus diesem Grund mit Gutachten vom 9. September 2016 eine

stationäre Behandlung.

3.1.2

Gemäss der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische

Abklärungen des Amts für Justizvollzug vom 31. Oktober 2016 bestehe beim

schizophrenen Beschwerdeführer unter guter Behandlung bzw. in einem stationären

Setting ein leichtgradiges Rückfallrisiko für Gewaltdelikte. Wenn er nicht

behandelt werde und sich in keinem stationären Setting befinde, sei von einem

mittleren Risiko für hands-off, leicht- und mittelgradige Gewaltdelikte

auszugehen.

3.1.3

Die behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik F bestätigten die

Diagnose des Gutachters. Der Beschwerdeführer leide an einer psychotisch

wahnhaften Verarbeitung der Realität, welche mit magischem Denken einhergehe.

Folgen und Konsequenzen seines eigenen Handelns könne er nicht erkennen, es

bestehe in diesem Sinn auch keine Krankheitseinsicht.

In der psychiatrischen Klinik F zeigte sich zunächst

eine positive Entwicklung, indem eine ausreichende Behandlungsbereitschaft und

eine oberflächliche Problemeinsicht erreicht werden konnten. Der Beschwerdeführer

liess sich medikamentös behandeln. Im Klinikalltag kam er immer besser zurecht,

nahm zuverlässig sowie regelmässig an Therapien teil und war in der Lage, mehr

Eigenverantwortung zu übernehmen. Er konnte derart an eine Lockerung der

Freiheitsgrade herangeführt werden, und der Übertritt in ein Wohnheim war in

Planung. Allerdings ist der Beschwerdeführer in der Folge aufgrund vermehrter

Eigenverantwortung dekompensiert, in eine Verweigerungshaltung zurückgefallen

und mehrfach aus der Klinik entwichen. Er wurde daraufhin am 5. Dezember

2017.

in die geschlossene Akutabteilung der psychiatrischen Klinik E

eingewiesen. Am 14. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer in die psychiatrische

Klinik F zurückversetzt, wo er sich zuletzt nicht mehr zugänglich verhielt

und am 5. Januar 2018 erneut entwich. Gleichentags setzte ihn der

Beschwerdegegner in Sicherheitshaft im Gefängnis I und nahm die Suche nach

einem Therapieplatz in einer geschlossenen Psychiatrie auf. Der

Beschwerdeführer wurde im Gefängnis I wiederholt diszipliniert, weil er

sich weigerte zu arbeiten, sich verwahrlosen liess und den Zellennotruf

missbrauchte. Er wurde im Gefängnis wegen seiner Krankheit als untragbar

eingestuft. Am 6. Juni 2018 konnte er schliesslich in die Klinik B verlegt

werden.

3.1.4

In der Klinik B war der Beschwerdeführer zu Beginn deutlich wahnhaft

und paranoid und musste aufgrund eines Vergiftungswahns, infolgedessen er

nichts mehr getrunken und gegessen sowie nackt auf dem Boden gelegen habe, am

3.

Juli 2018 zwangsmediziert werden. In der Folge konnte er stabilisiert

werden und nahm die Therapie in der Klinik B wieder auf. In ihrer

Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung führten die

Berichterstatter der Klinik B am 14. September 2018 aus, dass der

Beschwerdeführer sich kooperativ verhalte, aber gegenwärtig weder Krankheits-

noch Delikteinsicht noch Eigenmotivation für die Teilnahme an einer ambulanten

Behandlung aufbringe. Deshalb sei davon auszugehen, dass er ausserhalb einer

stationären Massnahme nicht compliant wäre. Es bestehe deshalb ein hohes

Rückfallrisiko. Die Klinik empfahl eine Entlassung nicht und stufte den

Behandlungserfolg beim Beschwerdeführer für einen schizophrenen Patienten als

durchschnittlich ein. Er habe bescheidene Fortschritte gemacht; die Frage, ob

eine Aufhebung der Massnahme angezeigt sei, wurde verneint.

3.2

Es ergibt

sich, dass der Beschwerdeführer noch nicht genügend stabil ist und zu wenig

Krankheitseinsicht zeigt, als dass er die Medikamenteneinnahme auch in Freiheit

fortführen würde. Die Legalprognose ist deshalb getrübt. Sein

Gesundheitszustand erlaubt eine bedingte Entlassung zurzeit nicht. Gleichzeitig

erweist sich die Massnahme nicht als aussichtslos. Der Beschwerdeführer ist

kooperativ und nimmt an den Therapien teil; es zeigen sich bescheidene

Fortschritte. Die Weiterführung der stationären Massnahme ist sinnvoll.

3.3

Da der Beschwerdeführer

– wie die Klinik B nachvollziehbar ausführt – zunächst nachhaltig

stabilisiert und eigenmotiviert werden muss, um Krankheitseinsicht zu erlangen

und die Medikamentencompliance auch ohne stationäre Betreuung sicherzustellen,

erweist sich die Unterbringung in einem Wohnheim als verfrüht. Der

Beschwerdeführer muss – wie sich anhand des Verlaufs in der psychiatrischen

Klinik F gezeigt hat – langsam(er) an die Eigenverantwortlichkeit

herangeführt werden. Die Abweisung der Versetzung in ein Wohnheim ist

demzufolge gegenwärtig gerechtfertigt. Die Fortführung der Massnahme in der

Klinik B ist nicht als unverhältnismässig einzustufen.

3.4

Vor diesem

Hintergrund kann dem Beschwerdegegner in Bezug auf die verweigerte Aufhebung

der stationären Massnahme bzw. Weiterführung derselben in der Klinik B keine

rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden. Die rekursabweisende Verfügung

der Vorinstanz ist deshalb nicht aufzuheben. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er nicht verlangt, stünde ihm angesichts seines Unterliegens

aber auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …