VB.2018.00833
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00833
15. April 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20731)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00833
Urteil
der Einzelrichterin
vom 15. April 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, zzt in
der Klinik B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Bezirksgericht Zürich stellte mit Urteil vom 27. Februar 2017 fest, dass A,
geboren 1982, den Tatbestand der versuchten Brandstiftung im Zustand der nicht
selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe, und ordnete eine stationäre
therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB; Behandlung von psychischen Störungen) an. Am
17. November 2016 bewilligte die Staatsanwaltschaft C A den
vorzeitigen Antritt der Massnahme. Am 21. November 2016 wurde er in das
Zentrum D der psychiatrischen Klinik E in F eingewiesen. Von dort
entwich er ab dem 6. November 2017 mehrmals, sodass er ab dem 6. Januar
2018 in Sicherheitshaft versetzt wurde, bis er am 6. Juni 2018 in die
Klinik B in G eingewiesen werden konnte, wo er sich seither befindet.
B. Am
13. August 2018 (Posteingang) ersuchte A um Aufhebung der Massnahme bzw.
um bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme, eventualiter um Versetzung
in ein Wohnheim. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 wies das Amt für
Justizvollzug das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A am 7. November 2018 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) und beantragte, er sei aus der Massnahme zu entlassen oder in
ein Wohnheim zu versetzen. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
Dagegen gelangte A am 20. Dezember 2018 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte seine bedingte Entlassung
aus der Massnahme und seine Versetzung in ein Wohnheim.
Am 14. Januar 2019 beantragte die Justizdirektion
die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 17. Januar 2019
das Amt für Justizvollzug. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 14. Februar
2019.
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. A
liess sich zu diesen Eingaben nicht vernehmen, reichte am 11. Januar 2019
aber eine weitere Eingabe ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Nach Art. 59
Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der
Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen
hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten
ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in
einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer
Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht
oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung
behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).
2.2
Aus einer
stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der
Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62
Abs. 1 StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c
Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als
erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten
Erfahrungen als aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB
prüft die zuständige Vollzugsbehörde auf Gesuch hin oder von Amts wegen, ob und
wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die
Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich
gestützt auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und nach
Anhörung des Eingewiesenen. Hat der Täter eine Tat im Sinn von Art. 64
Abs. 1 StGB begangen, wozu auch Brandstiftung zählt, so darf die
zuständige Behörde nur gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der
Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie die
Entlassung oder Aufhebung beschliessen. Sachverständige und Vertreter der
Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut
haben (Art. 62d Abs. 2 StGB).
2.3
Das
Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss
sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende
Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I,
3.
A., 2013, Art. 62c N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3;
BGr, 29. Dezember 2015,6B_1001/2015,6B_1147/2015, E. 5.2; BGr, 18. April
2011,6B_771/2010, E. 1.1). Eine stationäre Behandlung verlangt vom
Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die
Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der
stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch
keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand
Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen
an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung
abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, lange andauernden
Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Darum ist nicht bereits deshalb
von der Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme
auszugehen, weil der Betroffene diese ablehnt. Vielmehr besteht das
Therapieziel in solchen Fällen vorerst darin, Einsicht und Therapiewilligkeit
zu schaffen (BGr, 25. Juli 2018,6B_154/2018, E. 1.4.1; BGr,
11.
Mai 2018,6B_359/2018, E. 1.3 und 1.4; BGr, 18. Januar 2018,
6B_1287/2017, E. 1.3.3).
2.4
Bei der
Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische
Massnahme aufzuheben ist, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen
fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur
bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl.
§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
3.
3.1
3.1.1
Mit Gutachten vom 8. September 2015 und Ergänzungsgutachten vom
9.
September 2016 diagnostizierte Facharzt H beim Beschwerdeführer eine
paranoide Schizophrenie. Es seien vom Beschwerdeführer mit erhöhter
Wahrscheinlichkeit (Gewalt-)Straftaten zu erwarten, welche ihren motivationalen
Hintergrund in psychotischen Erlebnisinhalten hätten und denen der
Beschwerdeführer keine genügende Realitätsprüfung und Impulssteuerung
entgegensetzen könne. Die Gefahr erneuter Straftaten stehe in Zusammenhang mit
der bereits langanhaltenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des
Beschwerdeführers. Eine medikamentöse Behandlung sei geeignet, positive legalprognostische
Auswirkungen zu zeigen. Allerdings lasse sich eine Medikation aufgrund
fehlender Compliance im ambulanten Setting nicht bewerkstelligen. Der Gutachter
empfahl aus diesem Grund mit Gutachten vom 9. September 2016 eine
stationäre Behandlung.
3.1.2
Gemäss der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische
Abklärungen des Amts für Justizvollzug vom 31. Oktober 2016 bestehe beim
schizophrenen Beschwerdeführer unter guter Behandlung bzw. in einem stationären
Setting ein leichtgradiges Rückfallrisiko für Gewaltdelikte. Wenn er nicht
behandelt werde und sich in keinem stationären Setting befinde, sei von einem
mittleren Risiko für hands-off, leicht- und mittelgradige Gewaltdelikte
auszugehen.
3.1.3
Die behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik F bestätigten die
Diagnose des Gutachters. Der Beschwerdeführer leide an einer psychotisch
wahnhaften Verarbeitung der Realität, welche mit magischem Denken einhergehe.
Folgen und Konsequenzen seines eigenen Handelns könne er nicht erkennen, es
bestehe in diesem Sinn auch keine Krankheitseinsicht.
In der psychiatrischen Klinik F zeigte sich zunächst
eine positive Entwicklung, indem eine ausreichende Behandlungsbereitschaft und
eine oberflächliche Problemeinsicht erreicht werden konnten. Der Beschwerdeführer
liess sich medikamentös behandeln. Im Klinikalltag kam er immer besser zurecht,
nahm zuverlässig sowie regelmässig an Therapien teil und war in der Lage, mehr
Eigenverantwortung zu übernehmen. Er konnte derart an eine Lockerung der
Freiheitsgrade herangeführt werden, und der Übertritt in ein Wohnheim war in
Planung. Allerdings ist der Beschwerdeführer in der Folge aufgrund vermehrter
Eigenverantwortung dekompensiert, in eine Verweigerungshaltung zurückgefallen
und mehrfach aus der Klinik entwichen. Er wurde daraufhin am 5. Dezember
2017.
in die geschlossene Akutabteilung der psychiatrischen Klinik E
eingewiesen. Am 14. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer in die psychiatrische
Klinik F zurückversetzt, wo er sich zuletzt nicht mehr zugänglich verhielt
und am 5. Januar 2018 erneut entwich. Gleichentags setzte ihn der
Beschwerdegegner in Sicherheitshaft im Gefängnis I und nahm die Suche nach
einem Therapieplatz in einer geschlossenen Psychiatrie auf. Der
Beschwerdeführer wurde im Gefängnis I wiederholt diszipliniert, weil er
sich weigerte zu arbeiten, sich verwahrlosen liess und den Zellennotruf
missbrauchte. Er wurde im Gefängnis wegen seiner Krankheit als untragbar
eingestuft. Am 6. Juni 2018 konnte er schliesslich in die Klinik B verlegt
werden.
3.1.4
In der Klinik B war der Beschwerdeführer zu Beginn deutlich wahnhaft
und paranoid und musste aufgrund eines Vergiftungswahns, infolgedessen er
nichts mehr getrunken und gegessen sowie nackt auf dem Boden gelegen habe, am
3.
Juli 2018 zwangsmediziert werden. In der Folge konnte er stabilisiert
werden und nahm die Therapie in der Klinik B wieder auf. In ihrer
Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung führten die
Berichterstatter der Klinik B am 14. September 2018 aus, dass der
Beschwerdeführer sich kooperativ verhalte, aber gegenwärtig weder Krankheits-
noch Delikteinsicht noch Eigenmotivation für die Teilnahme an einer ambulanten
Behandlung aufbringe. Deshalb sei davon auszugehen, dass er ausserhalb einer
stationären Massnahme nicht compliant wäre. Es bestehe deshalb ein hohes
Rückfallrisiko. Die Klinik empfahl eine Entlassung nicht und stufte den
Behandlungserfolg beim Beschwerdeführer für einen schizophrenen Patienten als
durchschnittlich ein. Er habe bescheidene Fortschritte gemacht; die Frage, ob
eine Aufhebung der Massnahme angezeigt sei, wurde verneint.
3.2
Es ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer noch nicht genügend stabil ist und zu wenig
Krankheitseinsicht zeigt, als dass er die Medikamenteneinnahme auch in Freiheit
fortführen würde. Die Legalprognose ist deshalb getrübt. Sein
Gesundheitszustand erlaubt eine bedingte Entlassung zurzeit nicht. Gleichzeitig
erweist sich die Massnahme nicht als aussichtslos. Der Beschwerdeführer ist
kooperativ und nimmt an den Therapien teil; es zeigen sich bescheidene
Fortschritte. Die Weiterführung der stationären Massnahme ist sinnvoll.
3.3
Da der Beschwerdeführer
– wie die Klinik B nachvollziehbar ausführt – zunächst nachhaltig
stabilisiert und eigenmotiviert werden muss, um Krankheitseinsicht zu erlangen
und die Medikamentencompliance auch ohne stationäre Betreuung sicherzustellen,
erweist sich die Unterbringung in einem Wohnheim als verfrüht. Der
Beschwerdeführer muss – wie sich anhand des Verlaufs in der psychiatrischen
Klinik F gezeigt hat – langsam(er) an die Eigenverantwortlichkeit
herangeführt werden. Die Abweisung der Versetzung in ein Wohnheim ist
demzufolge gegenwärtig gerechtfertigt. Die Fortführung der Massnahme in der
Klinik B ist nicht als unverhältnismässig einzustufen.
3.4
Vor diesem
Hintergrund kann dem Beschwerdegegner in Bezug auf die verweigerte Aufhebung
der stationären Massnahme bzw. Weiterführung derselben in der Klinik B keine
rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden. Die rekursabweisende Verfügung
der Vorinstanz ist deshalb nicht aufzuheben. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er nicht verlangt, stünde ihm angesichts seines Unterliegens
aber auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …