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Entscheid

VB.2019.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00001

20. März 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20679)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1994 geborene A, Staatsangehörige von Bosnien und

Herzegowina, verbrachte ihre ersten Lebensjahre als vorläufig Aufgenommene in

der Schweiz und kehrte am 18. Januar 1997 mit ihrer Familie in ihren

Heimatstaat zurück.

Am 1. Dezember 2011 reiste A zusammen mit ihrer

Zwillingsschwester erneut in die Schweiz ein, um bei ihrem inzwischen wieder

hier lebenden Vater Wohnsitz zu nehmen. Ein entsprechendes Nachzugsgesuch wurde

jedoch nicht weiterverfolgt, nachdem die Zwillingsschwestern auf entsprechende

migrationsamtliche Aufforderung hin das Land Ende Februar 2012 verlassen

hatten.

Am 2. Juni 2014 reiste A erneut in die Schweiz ein

und heiratete hier am 23. August 2014 den aus ihrem Heimatland stammenden

Schweizer C, worauf ihr am 20. Oktober 2014 eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde.

Nachdem C am 23. März 2017 bei einem bosnischen

Gericht die Scheidung eingereicht hatte, A dem Migrationsamt gegenüber eine

Trennung im Juni 2017 bestätigte und die Ehe am 15. Januar 2018

(Rechtskraftdatum: 15. März 2018) in Bosnien und Herzegowina geschieden

worden war, widerrief das Migrationsamt am 12. September 2018 die

Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 12. Dezember

2018.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 27. November 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum

28.

Februar 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Januar 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben

und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die

Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Weiter beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Zudem ersuchte

sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung

ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem darum, dass

davon Vormerk zu nehmen sei, dass sie während des Beschwerdeverfahrens

weiterhin aufenthalts- und erwerbsberechtigt sei.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2019 stellte das

Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der eingelegten Beschwerde fest,

trat aber auf das prozessuale Gesuch um Vormerknahme der Aufenthalts- und

Arbeitsberechtigung in der Schweiz nicht ein.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Am 1. Februar 2019 reichte das Migrationsamt weitere

Unterlagen nach, aus welchen sich unter anderem ergibt, dass die

Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt in der Schweiz derzeit krankgeschrieben

ist und sie ab dem 30.11.2018 für voraussichtlich drei Monate in ihrem

Heimatland hospitalisiert war. Am 1. Februar 2019 reichte auch ihr Vater

eine entsprechende Krankschreibung seiner Tochter bei der Sicherheitsdirektion

ein, in welcher ihr aber ab dem 1. März 2019 wieder eine volle

Arbeitsfähigkeit attestiert wird. Das Schreiben wurde an das Verwaltungsgericht

weitergeleitet und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Die

ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Entscheidend ist damit nicht das

formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten

Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und

gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf

das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

2.2

Es ist

unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und der

wechselseitige Ehewille inzwischen erloschen ist, womit die Beschwerdeführerin

weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf

Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

3.

3.1

3.1.1

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungs­anspruch

laut Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. In der bis Ende 2018

geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde anstelle

der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt.

Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG aufgeführten Inte­grationskriterien

entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und

der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober

2007.

(VintA) für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten

Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern

geändert hat, als dass die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf

Gesetzesstufe verankert sind.

3.1.2

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der

Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3;

BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober

2011,2C_430/2011, E. 4.1.1). Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte,

eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in

Verbindung mit Art. 76 VZAE nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet

werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden

können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss

ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende

Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf

Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer

definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft

auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der

ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. VGr, 21. August 2018,

VB.2018.00419, E. 2.2 ff, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der

Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter

Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.1.3

Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens sind

dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten zu

würdigen und können Auszugs- oder Scheidungsvorbereitungen eines Ehegatten

bereits vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Trennung indizieren. Wurde

eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat

der betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter

Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw.

mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012,

2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2).

Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende

Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009, E. 3.5 f.,

und BGr, 9. Dezember 2009,2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar

2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3).

Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach

längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines

Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011,2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2 [nicht

rechtskräftig]).

3.2

3.2.1

Die zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz zusammenlebenden Eheleute

haben am 23. August 2014 geheiratet, weshalb die Dreijahresfrist von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ab diesen Tag zu laufen begann. Strittig ist, wann

die Ehegemeinschaft aufgegeben wurde.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin behauptet vor Verwaltungsgericht, erst Anfang

September 2017 ihren Ehewillen aufgegeben zu haben und von ihrem Ehemann nicht

über das von ihm in Bosnien und Herzegowina eingeleitete Scheidungsverfahren

informiert worden zu sein. Die Scheidung sei überdies noch nicht in der Schweiz

anerkannt worden und eine Anerkennung sei aufgrund der von ihr bezweifelten

Urteilsfähigkeit ihres Ehemannes und einer angeblichen Einflussnahme von dessen

Vater zweifelhaft.

3.2.3

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen bereits am 23. März

2017.

eine Scheidungsklage in Bosnien und Herzegowina anhängig gemacht. Gemäss

einer in den Akten liegenden Urteilsübersetzung wurde am 15. Januar 2018

die Hauptverhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin trotz

rechtzeitiger Vorladung nicht erschienen sei. Der tatsächliche Empfang

entsprechender Vorladungen soll gemäss den Abklärungen einer Vertrauensperson

der Schweizer Botschaft in Sarajevo vom 5. Juli 2018 durch Empfangsbestätigungen

dokumentiert sein. Demnach soll die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2017 erstmals

den Empfang einer Vorladung für eine vorbereitende Verhandlung unterschriftlich

bestätigt haben. Die Vorladungen wurden dabei an die von der Beschwerdeführerin

auch dem Migrationsamt gegenüber kommunizierte Kontaktadresse ("I-Strasse 02,

04.

G") versandt, welche allerdings nicht ihrer offiziellen Meldeadresse

entsprach (vgl. zu den Meldeverhältnissen E. 3.2.6 nachfolgend). Die

Scheidung ist in Bosnien und Herzegowina inzwischen in Rechtskraft erwachsen,

in der Schweiz aber bislang noch nicht anerkannt worden. Gemäss schriftlichen

Stellungnahme vom 4. Juni 2018 will die Beschwerdeführerin von den

Scheidungsabsichten ihres Ehemannes erst erfahren haben, nachdem dieser im Juni

2017.

nach Bosnien gegangen war und sie ihn "nach ein paar Tagen" zu

seinen Rückkehrplänen befragt habe.

3.2.4

Die Beschwerdeführerin wurde damit bereits einige Zeit vor Ablauf der

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG direkt durch ihren

Ehemann über seine Scheidungspläne in Kenntnis gesetzt, unabhängig davon, ob

sie vom bosnischen Scheidungsgericht korrekt vorgeladen wurde. Eine

Urteilsunfähigkeit des Ehemannes im Scheidungsverfahren ist weder belegt, noch

ergibt sich diese aus dessen invalidisierenden Leiden. Aus den Akten ergeben

sich keinerlei Hinweise auf eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit des

Ehemannes, insbesondere ist auch keine Beistandschaft ersichtlich. Die

Beschwerdeführerin vermag die von ihr vermutete Urteilsunfähigkeit nicht

substanziiert darzulegen. Ebenso wenig ist aus der behaupteten – aber ebenfalls

völlig unbelegt gebliebenen – Beeinflussung des Ehemannes durch seinen Vater zu

schliessen, dass die Scheidungsklage in Bosnien und Herzegowina nicht seinem

freien und tatsächlichen Willen entsprechen soll. Selbst wenn der Vater des

Ehemannes die Ehe abgelehnt und seinem Sohn zur Scheidung geraten haben sollte,

lässt dies dessen Scheidungsentschluss nicht fremdbestimmt erscheinen.

Überhaupt setzt der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft (als

Faktum) nicht zwingend Urteilsfähigkeit voraus, weshalb eine Ehegemeinschaft

auch von Urteilsunfähigen aufgegeben werden könnte.

Es ist damit einerseits weder

ersichtlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der Einreichung der

Scheidung in Bosnien und Herzegowina urteilsunfähig bzw. fremdbestimmt gewesen

sein soll. Andererseits ist auch überhaupt nicht entscheidend, inwiefern das in

Bosnien und Herzegowina gefällte Scheidungsurteil in der Schweiz rechtlich

anzuerkennen ist, belegt doch die Einreichung einer entsprechenden

Scheidungsklage bereits hinreichend das (von einer allfälligen Urteilsfähigkeit

weitgehend unabhängige) Faktum eines definitiven Trennungswillens. Die

Einreichung der Scheidungsklage beweist, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin (spätestens) im März 2017 nicht mehr an einer Fortsetzung

der ehelichen Gemeinschaft interessiert war.

3.2.5

Wann genau die Beschwerdeführerin über das in Bosnien und Herzegowina

anhängig gemachte Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde, kann offengelassen

werden, zumal auch deren eigenen Angaben klar auf eine vor Erreichen der

Dreijahresfrist aufgegebene Ehegemeinschaft hindeuten:

So erklärte die

Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2017 dem Migrationsamt gegenüber, wegen

finanzieller Probleme und ständigen Streitereien seit Juni 2017 nicht mehr mit

ihrem Ehemann zusammenzuleben. Seit September 2017 sei ihr Ehewille erloschen

und bestünde keine eheliche Beziehung mehr. Überdies äusserte sie

Scheidungsabsichten. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 und 4. Juni

2018.

bestätigte sie erneut eine Trennung von ihrem Ehemann ab Juni 2017. Gemäss

letztgenannten Schreiben will sie danach erfolglos versucht haben, ihren

Ehemann von seinen Scheidungsabsichten abzubringen.

Damit kann als erstellt gelten,

dass die Beschwerdeführerin sich bereits im Juni 2017 von ihrem Ehemann

getrennt hatte, ohne dass es nachfolgend zu einer Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens gekommen war. Die Ehe ist somit spätestens mit dem Auszug eines

Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. E. 3.1.2

vorstehend). Folglich spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin noch bis

September 2017 (einseitig) an der Ehe festhalten wollte und die Ernsthaftigkeit

des Scheidungsentschlusses ihres Ehemannes anzweifelte, setzt doch der

Fortbestand der Ehegemeinschaft den Fortsetzungswillen beider Ehegatten voraus

und war mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu

rechnen. Die (zumindest retrospektiv) definitive Trennung der Eheleute erfolgte

damit selbst nach Darstellung der Beschwerdeführerin spätestens im Juni 2017.

3.2.6

Darüber hinaus erscheint aufgrund der Meldeverhältnisse zweifelhaft, ob die

Eheleute zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch zusammenlebten: Die

Beschwerdeführerin bezog gemäss ihrem Verlängerungsgesuch vom 27. Juni

2016, einer Wohnsitzbestätigung der Gemeindeverwaltung D vom 10. April

2018.

sowie einem Schreiben der Sozialdienste E vom 3. Juli 2016 bereits am

1.

Mai 2016 ein möbliertes Zimmer in einem Gasthof in E. Die dortige

Adresse verwendete sie in der Folge auch kurzzeitig als Korrespondenzadresse.

Am 2. August 2016 meldete sie sich in einem Zimmer an der F-Strasse 01

in G an. Im Widerspruch zu diesen Meldeverhältnissen gab sie in ihrem

Verlängerungsgesuch vom 26. Juli 2017 "c/o H, I-Strasse 02, 04 G"

als gemeinsame Adresse der Eheleute bekannt. Bei beiden Verlängerungsgesuchen

kreuzte sie nicht an, ob sie mit ihrem Ehemann noch einen gemeinsamen Haushalt

führen würde. Mit ihrer Arbeitgeberin korrespondierte sie zeitweise über eine

weitere Adresse in G ("J-Strasse 03, 05 G"). Ihr Ehemann

gab gegenüber den bosnischen Gerichtsbehörden einerseits die erwähnte Adresse

an der I-Strasse 02, andererseits aber auch eine Adresse in

Bosnien-Herzegowina als seinen Wohnsitz an. Aufgrund dieser verworrenen Melde-

und Adressverhältnisse erscheint eine Trennung vor Juni 2017 wahrscheinlich

(vgl. hierzu auch die Bemerkungen zu den Meldeverhältnissen der Schweizer

Botschaft in Sarajevo vom 17. Juli 2018), muss aber nicht abschliessend

geklärt werden.

3.2.7

Aufgrund der dargelegten Beweislage kann als erstellt gelten, dass die

eheliche Gemeinschaft spätestens im Juni 2017 endete. Weitere

Sachverhaltsabklärungen, namentlich zur angeblich beeinträchtigten

Urteilsfähigkeit des Ehemannes, sind nicht erforderlich.

Aufgrund des klaren

Beweisergebnisses kann offenbleiben, ob eine mindestens drei Jahre lang gelebte

Ehegemeinschaft als anspruchsbegründende Tatsache nicht ohnehin durch die

Beschwerdeführerin nachzuweisen gewesen wäre, z. B. durch Belegung regelmässiger telefonischer

Kontakte, Vorlage von auch nach Juni 2017 noch ausgetauschter SMS- oder

WhatsApp-Nachrichten, gemeinsame Freizeitaktivitäten, allenfalls besuchte

Paartherapien etc. (vgl. E. 3.1.3 vorstehend).

Ein nachehelicher

Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

scheitert damit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf den

Integrationserfolg der Beschwerdeführerin ankommt.

3.3

Ein

nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

AIG, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG oder Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind

weder ersichtlich, noch wird solches vor Verwaltungsgericht substanziiert

geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist erst vor wenigen Jahren in die

Schweiz gekommen und ist hier im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen noch

nicht derart verwurzelt, als dass ihr die Reintegration in Bosnien und

Herzegowina nicht mehr zuzumuten wäre. Ihre sprachliche, soziale und

wirtschaftliche Integration geht nicht über übliche Integrationserwartungen

hinaus und vermag keinen Härtefall zu begründen. Ihre als Kleinkind in der

Schweiz verbrachten Lebensjahre fallen nicht mass­geblich ins Gewicht. Dass die

Beschwerdeführerin Opfer (psychischer) ehelicher Gewalt geworden sein könnte,

wird vor Verwaltungsgericht nicht mehr behauptet und würde sich weder aus dem

von ihr als unberechenbar empfundenen Verhalten ihres Ehemannes, noch aus ihrem

enttäuschten Vertrauen auf ein (Ehe-)Leben in der Schweiz ergeben. Sodann ist

nicht näher dargelegt und belegt worden, ob und weshalb ihr Vater aufgrund unfallbedingter

gesundheitlicher Leiden auf ihre Unterstützung angewiesen sein soll. Die

zumindest bis vor Kurzem erwerbstätige und gemäss Aktenlage zeitweise in ihrem

Heimatland hospitalisierte Beschwerdeführerin könnte ihren Vater ohnehin nur

sehr eingeschränkt betreuen. Ein besonderes (oder gar nach Art. 8 EMRK

konventionsrechtlich relevantes) Abhängigkeitsverhältnis ist jedenfalls nicht

dargelegt. Überdies belegt die kürzlich erfolgte Hospitalisierung im Heimatland

gerade, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor enge Bezüge zu Bosnien und

Herzegowina aufweist. So zog sie es offenkundig vor, eine psychische Erkrankung

in ihrem Heimatland behandeln zu lassen.

Damit durften die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei davon

ausgehen, dass die Ehegemeinschaft spätestens im Juni 2017 aufgegeben wurde und

der Beschwerdeführerin eine (definitive) Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar

ist. Die Vorinstanzen haben das ihnen zustehende Ermessen im Sinn von Art. 96

Abs. 1 AIG pflichtgemäss ausgeübt und eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

zu Recht verweigert.

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

5.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist wegen der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen und die unentgeltliche Rechtspflege

ist aus demselben Grund auch nicht für das vor­instanzliche Verfahren zu

bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …