VB.2019.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00001
20. März 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20679)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00001
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1994 geborene A, Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina, verbrachte ihre ersten Lebensjahre als vorläufig Aufgenommene in
der Schweiz und kehrte am 18. Januar 1997 mit ihrer Familie in ihren
Heimatstaat zurück.
Am 1. Dezember 2011 reiste A zusammen mit ihrer
Zwillingsschwester erneut in die Schweiz ein, um bei ihrem inzwischen wieder
hier lebenden Vater Wohnsitz zu nehmen. Ein entsprechendes Nachzugsgesuch wurde
jedoch nicht weiterverfolgt, nachdem die Zwillingsschwestern auf entsprechende
migrationsamtliche Aufforderung hin das Land Ende Februar 2012 verlassen
hatten.
Am 2. Juni 2014 reiste A erneut in die Schweiz ein
und heiratete hier am 23. August 2014 den aus ihrem Heimatland stammenden
Schweizer C, worauf ihr am 20. Oktober 2014 eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde.
Nachdem C am 23. März 2017 bei einem bosnischen
Gericht die Scheidung eingereicht hatte, A dem Migrationsamt gegenüber eine
Trennung im Juni 2017 bestätigte und die Ehe am 15. Januar 2018
(Rechtskraftdatum: 15. März 2018) in Bosnien und Herzegowina geschieden
worden war, widerrief das Migrationsamt am 12. September 2018 die
Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 12. Dezember
2018.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 27. November 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum
28.
Februar 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben
und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die
Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Weiter beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Zudem ersuchte
sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung
ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem darum, dass
davon Vormerk zu nehmen sei, dass sie während des Beschwerdeverfahrens
weiterhin aufenthalts- und erwerbsberechtigt sei.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2019 stellte das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der eingelegten Beschwerde fest,
trat aber auf das prozessuale Gesuch um Vormerknahme der Aufenthalts- und
Arbeitsberechtigung in der Schweiz nicht ein.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Am 1. Februar 2019 reichte das Migrationsamt weitere
Unterlagen nach, aus welchen sich unter anderem ergibt, dass die
Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt in der Schweiz derzeit krankgeschrieben
ist und sie ab dem 30.11.2018 für voraussichtlich drei Monate in ihrem
Heimatland hospitalisiert war. Am 1. Februar 2019 reichte auch ihr Vater
eine entsprechende Krankschreibung seiner Tochter bei der Sicherheitsdirektion
ein, in welcher ihr aber ab dem 1. März 2019 wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit attestiert wird. Das Schreiben wurde an das Verwaltungsgericht
weitergeleitet und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Die
ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Entscheidend ist damit nicht das
formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten
Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und
gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf
das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
2.2
Es ist
unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und der
wechselseitige Ehewille inzwischen erloschen ist, womit die Beschwerdeführerin
weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf
Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.
3.
3.1
3.1.1
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch
laut Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. In der bis Ende 2018
geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde anstelle
der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt.
Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG aufgeführten Integrationskriterien
entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und
der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober
2007.
(VintA) für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten
Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern
geändert hat, als dass die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf
Gesetzesstufe verankert sind.
3.1.2
Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der
Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3;
BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober
2011,2C_430/2011, E. 4.1.1). Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte,
eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in
Verbindung mit Art. 76 VZAE nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet
werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden
können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss
ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende
Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf
Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer
definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft
auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der
ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. VGr, 21. August 2018,
VB.2018.00419, E. 2.2 ff, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter
Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).
3.1.3
Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens sind
dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten zu
würdigen und können Auszugs- oder Scheidungsvorbereitungen eines Ehegatten
bereits vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Trennung indizieren. Wurde
eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat
der betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter
Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw.
mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012,
2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2).
Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende
Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009, E. 3.5 f.,
und BGr, 9. Dezember 2009,2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar
2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3).
Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach
längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines
Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011,2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2 [nicht
rechtskräftig]).
3.2
3.2.1
Die zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz zusammenlebenden Eheleute
haben am 23. August 2014 geheiratet, weshalb die Dreijahresfrist von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ab diesen Tag zu laufen begann. Strittig ist, wann
die Ehegemeinschaft aufgegeben wurde.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin behauptet vor Verwaltungsgericht, erst Anfang
September 2017 ihren Ehewillen aufgegeben zu haben und von ihrem Ehemann nicht
über das von ihm in Bosnien und Herzegowina eingeleitete Scheidungsverfahren
informiert worden zu sein. Die Scheidung sei überdies noch nicht in der Schweiz
anerkannt worden und eine Anerkennung sei aufgrund der von ihr bezweifelten
Urteilsfähigkeit ihres Ehemannes und einer angeblichen Einflussnahme von dessen
Vater zweifelhaft.
3.2.3
Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen bereits am 23. März
2017.
eine Scheidungsklage in Bosnien und Herzegowina anhängig gemacht. Gemäss
einer in den Akten liegenden Urteilsübersetzung wurde am 15. Januar 2018
die Hauptverhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin trotz
rechtzeitiger Vorladung nicht erschienen sei. Der tatsächliche Empfang
entsprechender Vorladungen soll gemäss den Abklärungen einer Vertrauensperson
der Schweizer Botschaft in Sarajevo vom 5. Juli 2018 durch Empfangsbestätigungen
dokumentiert sein. Demnach soll die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2017 erstmals
den Empfang einer Vorladung für eine vorbereitende Verhandlung unterschriftlich
bestätigt haben. Die Vorladungen wurden dabei an die von der Beschwerdeführerin
auch dem Migrationsamt gegenüber kommunizierte Kontaktadresse ("I-Strasse 02,
04.
G") versandt, welche allerdings nicht ihrer offiziellen Meldeadresse
entsprach (vgl. zu den Meldeverhältnissen E. 3.2.6 nachfolgend). Die
Scheidung ist in Bosnien und Herzegowina inzwischen in Rechtskraft erwachsen,
in der Schweiz aber bislang noch nicht anerkannt worden. Gemäss schriftlichen
Stellungnahme vom 4. Juni 2018 will die Beschwerdeführerin von den
Scheidungsabsichten ihres Ehemannes erst erfahren haben, nachdem dieser im Juni
2017.
nach Bosnien gegangen war und sie ihn "nach ein paar Tagen" zu
seinen Rückkehrplänen befragt habe.
3.2.4
Die Beschwerdeführerin wurde damit bereits einige Zeit vor Ablauf der
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG direkt durch ihren
Ehemann über seine Scheidungspläne in Kenntnis gesetzt, unabhängig davon, ob
sie vom bosnischen Scheidungsgericht korrekt vorgeladen wurde. Eine
Urteilsunfähigkeit des Ehemannes im Scheidungsverfahren ist weder belegt, noch
ergibt sich diese aus dessen invalidisierenden Leiden. Aus den Akten ergeben
sich keinerlei Hinweise auf eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit des
Ehemannes, insbesondere ist auch keine Beistandschaft ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin vermag die von ihr vermutete Urteilsunfähigkeit nicht
substanziiert darzulegen. Ebenso wenig ist aus der behaupteten – aber ebenfalls
völlig unbelegt gebliebenen – Beeinflussung des Ehemannes durch seinen Vater zu
schliessen, dass die Scheidungsklage in Bosnien und Herzegowina nicht seinem
freien und tatsächlichen Willen entsprechen soll. Selbst wenn der Vater des
Ehemannes die Ehe abgelehnt und seinem Sohn zur Scheidung geraten haben sollte,
lässt dies dessen Scheidungsentschluss nicht fremdbestimmt erscheinen.
Überhaupt setzt der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft (als
Faktum) nicht zwingend Urteilsfähigkeit voraus, weshalb eine Ehegemeinschaft
auch von Urteilsunfähigen aufgegeben werden könnte.
Es ist damit einerseits weder
ersichtlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der Einreichung der
Scheidung in Bosnien und Herzegowina urteilsunfähig bzw. fremdbestimmt gewesen
sein soll. Andererseits ist auch überhaupt nicht entscheidend, inwiefern das in
Bosnien und Herzegowina gefällte Scheidungsurteil in der Schweiz rechtlich
anzuerkennen ist, belegt doch die Einreichung einer entsprechenden
Scheidungsklage bereits hinreichend das (von einer allfälligen Urteilsfähigkeit
weitgehend unabhängige) Faktum eines definitiven Trennungswillens. Die
Einreichung der Scheidungsklage beweist, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin (spätestens) im März 2017 nicht mehr an einer Fortsetzung
der ehelichen Gemeinschaft interessiert war.
3.2.5
Wann genau die Beschwerdeführerin über das in Bosnien und Herzegowina
anhängig gemachte Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde, kann offengelassen
werden, zumal auch deren eigenen Angaben klar auf eine vor Erreichen der
Dreijahresfrist aufgegebene Ehegemeinschaft hindeuten:
So erklärte die
Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2017 dem Migrationsamt gegenüber, wegen
finanzieller Probleme und ständigen Streitereien seit Juni 2017 nicht mehr mit
ihrem Ehemann zusammenzuleben. Seit September 2017 sei ihr Ehewille erloschen
und bestünde keine eheliche Beziehung mehr. Überdies äusserte sie
Scheidungsabsichten. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 und 4. Juni
2018.
bestätigte sie erneut eine Trennung von ihrem Ehemann ab Juni 2017. Gemäss
letztgenannten Schreiben will sie danach erfolglos versucht haben, ihren
Ehemann von seinen Scheidungsabsichten abzubringen.
Damit kann als erstellt gelten,
dass die Beschwerdeführerin sich bereits im Juni 2017 von ihrem Ehemann
getrennt hatte, ohne dass es nachfolgend zu einer Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens gekommen war. Die Ehe ist somit spätestens mit dem Auszug eines
Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. E. 3.1.2
vorstehend). Folglich spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin noch bis
September 2017 (einseitig) an der Ehe festhalten wollte und die Ernsthaftigkeit
des Scheidungsentschlusses ihres Ehemannes anzweifelte, setzt doch der
Fortbestand der Ehegemeinschaft den Fortsetzungswillen beider Ehegatten voraus
und war mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu
rechnen. Die (zumindest retrospektiv) definitive Trennung der Eheleute erfolgte
damit selbst nach Darstellung der Beschwerdeführerin spätestens im Juni 2017.
3.2.6
Darüber hinaus erscheint aufgrund der Meldeverhältnisse zweifelhaft, ob die
Eheleute zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch zusammenlebten: Die
Beschwerdeführerin bezog gemäss ihrem Verlängerungsgesuch vom 27. Juni
2016, einer Wohnsitzbestätigung der Gemeindeverwaltung D vom 10. April
2018.
sowie einem Schreiben der Sozialdienste E vom 3. Juli 2016 bereits am
1.
Mai 2016 ein möbliertes Zimmer in einem Gasthof in E. Die dortige
Adresse verwendete sie in der Folge auch kurzzeitig als Korrespondenzadresse.
Am 2. August 2016 meldete sie sich in einem Zimmer an der F-Strasse 01
in G an. Im Widerspruch zu diesen Meldeverhältnissen gab sie in ihrem
Verlängerungsgesuch vom 26. Juli 2017 "c/o H, I-Strasse 02, 04 G"
als gemeinsame Adresse der Eheleute bekannt. Bei beiden Verlängerungsgesuchen
kreuzte sie nicht an, ob sie mit ihrem Ehemann noch einen gemeinsamen Haushalt
führen würde. Mit ihrer Arbeitgeberin korrespondierte sie zeitweise über eine
weitere Adresse in G ("J-Strasse 03, 05 G"). Ihr Ehemann
gab gegenüber den bosnischen Gerichtsbehörden einerseits die erwähnte Adresse
an der I-Strasse 02, andererseits aber auch eine Adresse in
Bosnien-Herzegowina als seinen Wohnsitz an. Aufgrund dieser verworrenen Melde-
und Adressverhältnisse erscheint eine Trennung vor Juni 2017 wahrscheinlich
(vgl. hierzu auch die Bemerkungen zu den Meldeverhältnissen der Schweizer
Botschaft in Sarajevo vom 17. Juli 2018), muss aber nicht abschliessend
geklärt werden.
3.2.7
Aufgrund der dargelegten Beweislage kann als erstellt gelten, dass die
eheliche Gemeinschaft spätestens im Juni 2017 endete. Weitere
Sachverhaltsabklärungen, namentlich zur angeblich beeinträchtigten
Urteilsfähigkeit des Ehemannes, sind nicht erforderlich.
Aufgrund des klaren
Beweisergebnisses kann offenbleiben, ob eine mindestens drei Jahre lang gelebte
Ehegemeinschaft als anspruchsbegründende Tatsache nicht ohnehin durch die
Beschwerdeführerin nachzuweisen gewesen wäre, z. B. durch Belegung regelmässiger telefonischer
Kontakte, Vorlage von auch nach Juni 2017 noch ausgetauschter SMS- oder
WhatsApp-Nachrichten, gemeinsame Freizeitaktivitäten, allenfalls besuchte
Paartherapien etc. (vgl. E. 3.1.3 vorstehend).
Ein nachehelicher
Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
scheitert damit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf den
Integrationserfolg der Beschwerdeführerin ankommt.
3.3
Ein
nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AIG, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG oder Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind
weder ersichtlich, noch wird solches vor Verwaltungsgericht substanziiert
geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist erst vor wenigen Jahren in die
Schweiz gekommen und ist hier im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen noch
nicht derart verwurzelt, als dass ihr die Reintegration in Bosnien und
Herzegowina nicht mehr zuzumuten wäre. Ihre sprachliche, soziale und
wirtschaftliche Integration geht nicht über übliche Integrationserwartungen
hinaus und vermag keinen Härtefall zu begründen. Ihre als Kleinkind in der
Schweiz verbrachten Lebensjahre fallen nicht massgeblich ins Gewicht. Dass die
Beschwerdeführerin Opfer (psychischer) ehelicher Gewalt geworden sein könnte,
wird vor Verwaltungsgericht nicht mehr behauptet und würde sich weder aus dem
von ihr als unberechenbar empfundenen Verhalten ihres Ehemannes, noch aus ihrem
enttäuschten Vertrauen auf ein (Ehe-)Leben in der Schweiz ergeben. Sodann ist
nicht näher dargelegt und belegt worden, ob und weshalb ihr Vater aufgrund unfallbedingter
gesundheitlicher Leiden auf ihre Unterstützung angewiesen sein soll. Die
zumindest bis vor Kurzem erwerbstätige und gemäss Aktenlage zeitweise in ihrem
Heimatland hospitalisierte Beschwerdeführerin könnte ihren Vater ohnehin nur
sehr eingeschränkt betreuen. Ein besonderes (oder gar nach Art. 8 EMRK
konventionsrechtlich relevantes) Abhängigkeitsverhältnis ist jedenfalls nicht
dargelegt. Überdies belegt die kürzlich erfolgte Hospitalisierung im Heimatland
gerade, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor enge Bezüge zu Bosnien und
Herzegowina aufweist. So zog sie es offenkundig vor, eine psychische Erkrankung
in ihrem Heimatland behandeln zu lassen.
Damit durften die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei davon
ausgehen, dass die Ehegemeinschaft spätestens im Juni 2017 aufgegeben wurde und
der Beschwerdeführerin eine (definitive) Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar
ist. Die Vorinstanzen haben das ihnen zustehende Ermessen im Sinn von Art. 96
Abs. 1 AIG pflichtgemäss ausgeübt und eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zu Recht verweigert.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen und die unentgeltliche Rechtspflege
ist aus demselben Grund auch nicht für das vorinstanzliche Verfahren zu
bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …