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Entscheid

VB.2019.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00003

28. März 2019Deutsch17 min

(URT.2019.20711)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird von der Gemeinde E mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 teilte ihm die Sozialbehörde

mit, dass sie zur Verringerung der Kosten für den öffentlichen Verkehr für

seine Arzt- und Therapiebesuche die Kosten für ein Halbtax-Abonnement der SBB

übernehme. A solle sich ein solches besorgen und sich damit am Schalter melden.

Am 10. November 2017 ersuchte A die Sozialbehörde um Übernahme der Kosten

des Halbtax-Abonnements in der Höhe von Fr. 165.-, welches er am

27. Oktober 2017 (mit einjähriger Gültigkeit ab 26. November 2017)

erworben hatte. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 wies die Sozialbehörde

das Gesuch indes ab, wobei sie ihren Entscheid im Wesentlichen damit

begründete, dass gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für

ein Halbtax-Abonnement bestehe und die in Aussicht gestellte Kostengutsprache

nicht mehr gültig sei, nachdem A mit seinem Gesuch mehr als 18 Monate

gewartet habe.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2017 erhob A am

18.

Januar 2018 Rekurs beim Bezirksrat E und beantragte, die Sozialbehörde

sei zu verpflichten, ihm den Kaufpreis des – das

Halbtax-Abonnement beinhaltenden – SwissPasses

für einen Neukunden von Fr. 165.- zu vergüten und ihn mit Fr. 50.-

für die Kosten des Rekurses (namentlich für das Schreibwerkzeug, den benötigten

Strom und den Einsatz technischer Geräte) zu entschädigen. Sodann habe der

Bezirksrat abzuklären, ob der Sozialsekretär und sein – von A – Sozialberater

"von den SKOS-Richtlinien, Gesetzen und der Bundesverfassung überfordert"

und die Tatbestände der Nötigung und des Amtsmissbrauchs erfüllt worden seien.

Zudem ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschluss

vom 21. November 2018 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf

eintrat. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

A. A

gelangte daraufhin am 2. Januar 2019 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte (wortwörtlich) Folgendes:

" 1. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, mir den vollen Kaufpreis für den

SwissPass (Halbtax) zu erstatten.

2.

Die

Vorinstanz sei zu verpflichten, detailliert abzuklären, ob die Herren B und C

im Zeitraum vor der Rekurs Eingang für diesen Job in der Sozialbehörde geeignet

waren, diesen nach bestem Wissen und Gewissen vertreten, nicht von den

SKOS-Richtlinien, Gesetzen und der Bundesverfassung überfordert waren. Weiter

sei die Vorinstanz zu verpflichten, abzuklären, ob es sich bei diesem Fall

nicht um «grobfahrlässig und oder mutwillig» handelt und im Rekurs und Replik

festgehalten, mit dem Lohn verrechnet werden muss.

3.

lm

Weiteren sei die Vorinstanz als Aufsichtsorgan zu verpflichten, ob der

Tatbestand einer Nötigung und Amtsmissbrauches erfüllt wurden. Der Bezirksrat

(Vorinstanz) ist eigentlich jene Stelle, die die Sozialbehörde überwachen

sollte und gleichzeitig zum Schutze von behördlichem Handeln.

4.

Die

Sozialbehörde sein zu verpflichten, mir eine detaillierte Auflistung

zuzustellen, ab welchen Zeitpunkt eine Unterschrift verbildlich ist und als

Weisung (Vertrag) anzusehen ist, umgekehrt, wann liegt nur ein Verfasser-Gruss

vom Schreiben vor. Diese Auflistung muss zwingend Gültigkeit für beide Parteien

enthalten, denn alle sind vor dem Gesetz gleich.

5.

Die

Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz sei zu verpflichten, mir Würde und

Respekt entgegenzubringen bzw. zu garantieren, sprich eine schriftliche

Abmahnung an die betroffenen Personen.

6.

Die

Vorinstanz sei zu verpflichten, eine Strafanzeige gegen die Herren B und C

einzuleiten (weitere Organe vorbehalten) oder aber diese gutzuheissen und zu

unterstützen, wegen Amtsmissbrauch, Nötigung und Mobbing (nicht abschliessend

gelistet). Ihnen liegt bereits eine Aufsichtsbeschwerde 01 mit

Rechtsverzögerung vor betr. IV- Neuanmeldung/Sozialversicherungsgericht D,

Urteil vom 15.01.18. Alles gehört zusammen und erklärt das Verhalten der

Sozialbehörde, zumal ist Herr B befangen und nicht mehr objektiv, nähere

Details in den Begründungen im Rekurs Schreiben und Replik.

7.

Die

Vorinstanz sei zu verpflichten, die Gemeindeverwaltung E, Abteilung

Personalwesen aufzufordern, die Anstellung von Herrn B, Leiter Soziales, zu

kündigen, da diese Person als Leiter Soziales nicht mehr tragbar ist. Dieser

Peron sei die Leitung als Leiter Soziales zu entziehen und durch die

stellvertretende Person zu ersetzen."

Daneben ersuchte A um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen "für alle Instanzen" zu seinen

Gunsten.

B. Am

10.

Januar 2019 reichte der Bezirksrat seine Vernehmlassung zur Beschwerde

ein, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Die Sozialbehörde verzichtete am

16.

Januar 2019 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. A nahm zu

diesen Eingaben nicht mehr Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der

Streitwert Fr. 165.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung

zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

1.2.1

Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden

und Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der

aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das

allgemeine Aufsichtsorgan über die Gemeinden sind die Bezirksräte. Auf der

Ebene der Direktionen ist die für das Gemeindewesen zuständige Direktion

allgemeines Aufsichtsorgan über die Gemeinden. Die übrigen Direktionen sind

zuständige Aufsichtsstellen in ihrem Fachbereich, soweit die Gemeinden als

ausführende Organe tätig sind. Ein umfassendes Oberaufsichtsrecht steht

schliesslich dem Regierungsrat als Gesamtbehörde zu (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16;

Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61,

72–74, 76 und 85). Auf die Anträge 2, 3 und 5–7 des Beschwerdeführers bzw.

seine entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist folglich nicht

weiter einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

Desgleichen hat das Verwaltungsgericht auch nicht darüber zu befinden, ob die

Vorinstanz die mit Rekurs vom 18. Januar 2018 erhobenen

aufsichtsrechtlichen Rügen im Rahmen des Beschlusses vom 21. November 2018

hätte prüfen müssen. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz insoweit ein

rechtsverweigerndes Verhalten vorwerfen wollte, was sich indes nicht eindeutig

aus der Beschwerdeschrift ergibt, hätte er dies ebenfalls bei der nächst

höheren Aufsichtsinstanz geltend machen müssen (Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 85). Die Beschwerdeanträge 1 und 4 hingegen

betreffen die streitgegenständliche Frage der Übernahme der Abonnementskosten.

Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2.2

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz in ihrem

Beschluss vom 4. Dezember 2018 (01 vereinigt mit 02) aufsichtsrechtliche

Rügen des Beschwerdeführers prüfte.

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog zunächst, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Rekursreplik

beantragt, der Sozialsekretär dürfe ab sofort nicht mehr für seine Fälle

zuständig sein, da er befangen sei. Dieses sinngemässe Ausstandsbegehren hätte

der Beschwerdeführer indes schon seit längerer Zeit stellen können, weshalb er

seinen Anspruch darauf verwirkt habe. Ohnehin habe er keinen konkreten

Ausstandsgrund im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG substanziiert vorgebracht.

2.2

Sodann

erwog die Vorinstanz, gemäss Kapitel B.2 der gemäss § 17 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 Grundlage

für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bildenden SKOS-Richtlinien umfasse

der Betrag für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt neben anderem die

Position "Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo

(öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa)". Das

Halbtax-Abonnement müsse daher nicht zusätzlich vergütet werden, und es bestehe

auch kein Anspruch darauf. Sodann berufe sich der Beschwerdeführer zwar

sinngemäss auf den Vertrauensschutz im Sinn von Art. 9 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV), indem er geltend mache, er habe sich auf das

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2016 verlassen dürfen. Die

darin enthaltene Zusicherung habe sich jedoch "auf damals" bezogen

bzw. darauf, dass er sich "kurz nachher" ein Halbtax-Abonnement

kaufe, um die Kosten für Arzt- und Therapiebesuche zu vermindern. Es dürfe als

bekannt vorausgesetzt werden, dass Halbtax-Abonnemente für die Dauer eines

Jahres gelöst werden könnten. Bis zum Gesuch des Beschwerdeführers im November

2017.

sei indes deutlich mehr als ein Jahr und damit zu viel Zeit verstrichen,

weswegen er sich nicht mehr auf den Vertrauensschutz stützen könne. Überdies

wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, vor der Anschaffung des

Abonnements hinsichtlich der Kostenübernahme nochmals bei der

Beschwerdegegnerin nachzufragen. Obwohl er eine Kaufquittung vorgelegt habe,

müsse die Beschwerdegegnerin für das Halbtax-Abonnement deshalb nicht

aufkommen.

2.3

Schliesslich

erwog die Vorinstanz, die Auslagen die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit

dem Rekurs entstanden seien, seien bereits im Betrag für den Grundbedarf für

den Lebensunterhalt enthalten. Da der Rekurs zudem nicht einen

ausserordentlichen Mehrbedarf an Papier, Druckertinte, Strom etc. verursacht habe,

bestehe auch kein Raum für eine Pauschalentschädigung im Rahmen

situationsbedingter Leistungen.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den

Erwägungen der Vorinstanz nur am Rande auseinander. Vielmehr enthalten seine

Ausführungen zum grössten Teil Rügen aufsichtsrechtlicher Natur, auf die das

Verwaltungsgericht wie erwähnt nicht einzugehen hat (vorn E. 1.2.1). Das

Gleiche gilt, soweit er die in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Beträge als zu

niedrig kritisiert und grundsätzlich höhere Leistungen von der Beschwerdegegnerin

verlangt. Dies gehört nicht zum Streitgegenstand, der sich auf die Frage

beschränkt, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten des Halbtax-Abonnements zu

übernehmen hat (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 45).

3.2

Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen

zum Ausstandsbegehren beanstandet der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin

oder die Vorinstanz hätten ihn bereits früher darauf aufmerksam machen müssen,

dass er ein solches Begehren stellen könne. Dies trifft indes nicht zu. Zwar

ist das Vorliegen von Ausstandsgründen im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG

ihrer zwingenden Natur entsprechend stets von Amtes wegen und damit auch dann

zu prüfen, wenn von den Parteien keine entsprechenden Einwände erhoben wurden.

Umgekehrt hat aber eine Partei, die Ausstandsgründe geltend macht, ein

Ausstandsbegehren zu stellen, wenn eine mit einer Anordnung befasste Person

nicht von Amtes wegen in den Ausstand tritt. Seitens der mit einer Anordnung

befassten Behörde bzw. ihrer Mitglieder besteht keine Verpflichtung, die Partei

(vorgängig) auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Eine Aufklärungspflicht liegt

lediglich insofern vor, als den betroffenen Parteien mitzuteilen ist, welche

Personen an einem Entscheid mitwirken bzw. mitgewirkt haben, damit der Ausstand

auch rechtzeitig und effektiv vorgebracht werden kann. Dabei genügt es der

Praxis zufolge, wenn die Namen aller an der Anordnung mitwirkenden Personen

ohne Weiteres aus einer allgemein zugänglichen Publikation wie beispielsweise

dem Internet, dem Staatskalender oder dem Rechenschaftsbericht der Behörde

ersichtlich sind (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 40, 45;

Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002,

S. 199 ff.). In Bezug auf den Beschluss vom 6. Dezember 2017 ist

diese Voraussetzung ohne Weiteres erfüllt, zumal der Beschwerdeführer zuvor

schon seit längerer Zeit von den daran mitwirkenden Personen bzw. von der

Beschwerdegegnerin sozialhilferechtlich betreut worden war. Der

Beschwerdeführer brachte in der Rekursreplik im Übrigen auch gar nicht vor, der

Sozialsekretär hätte an besagtem Beschluss nicht mitwirken dürfen, weshalb

dieser aufzuheben sei. Vielmehr beantragte er, der Sozialsekretär dürfe

"ab sofort" nicht mehr für seine Fälle zuständig sein. Ebenso wenig

rügt er nun mit Beschwerde die damalige Mitwirkung des Sozialsekretärs. Darüber

hinaus ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht geltend

gemacht, dass diese Person von Amtes wegen in den Ausstand hätte treten müssen.

3.3

3.3.1

Im Zusammenhang mit der Frage der Übernahme der Kosten des

Halbtax-Abonne-ments beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den

Vertrauensschutz. So bringt er insbesondere vor, die Beschwerdegegnerin habe

ihm keine "Deadline" gesetzt, bis wann er das Abonnement spätestens

hätte erwerben müssen.

3.3.2

Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht

einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches

Verhalten, sofern (kumulativ) eine genügende Vertrauensgrundlage vorliegt, auf

welche sie sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die

Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne

Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können, und zudem das private

Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv

richtigen Rechtsanwendung überwiegt. Bei behördlichen Auskünften ist zusätzlich

vorausgesetzt, dass die Auskunft eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit

aufweist, die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, zur Auskunftserteilung

zuständig gewesen ist, wobei es genügt, dass in guten Treuen angenommen werden

durfte, die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft befugt, und die Auskunft

vorbehaltlos erfolgt ist. Geschützt werden ausserdem nur gutgläubige Private.

Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder hätte erkennen

sollen, kann sich nicht auf sein Vertrauen berufen. Ändert sich die

tatsächliche Situation massgeblich, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu

beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden (VGr,

19.

Januar 2017, VB.2016.00333, E. 2.2; 21. Januar 2016,

VB.2014.00074, E. 2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016,

Rz. 627 ff., Rz. 668 ff.).

3.3.3

Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2016 stellt ohne

Zweifel eine genügende Vertrauensgrundlage dar, zumal der Beschwerdeführer

damit sogar zum Kauf des Halbtax-Abonnements aufgefordert wurde. Gemäss der

Vorinstanz sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes denn auch nur deshalb

nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer sich zu viel Zeit gelassen habe, bis

er sich mit dem Abonnement bei der Beschwerdegegnerin gemeldet habe (vorn

E. 2.2). Tatsächlich ist der Schutz des Vertrauens in eine Zusicherung auf

eine bestimmte Zeit beschränkt. Diese bestimmt sich je nach dem infrage

stehenden Rechtsverhältnis. Ob und während welcher Zeit sich die rechtsuchende

Person auf eine einmal geschaffene Vertrauensgrundlage berufen kann, ist im

Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden. Das Bundesgericht bejahte eine

erhöhte Bedeutung öffentlicher Interessen in diesem Sinn etwa in

Konstellationen, in welchen die unrichtige Auskunft eine Zusicherung auf

dauernde staatliche Leistungen betraf bzw. wenn die vom Bürger angestrebte

Bindung an die Vertrauensgrundlage in die – unbeschränkte – Zukunft wirkte,

beispielsweise im Fall einer zu Unrecht zugesagten oder gewährten Rente (BGr,

14.

April 2008,8C_542/2007, E. 4.2.2). Vorliegend gelangte der

Beschwerdeführer zwar erst rund eineinhalb Jahre nach dem Schreiben vom

3.

Mai 2016 an die Beschwerdegegnerin. Dieses enthält entgegen der

Vorinstanz jedoch keine – auch nicht sinngemässe – zeitliche Beschränkung

hinsichtlich der Gültigkeit der Kostengutsprache. Eine übermässig lange, in die

unbeschränkte Zukunft gerichtete Bindungswirkung steht zudem nicht infrage,

sondern die einmalige Übernahme der Kosten eines für ein Jahr gültigen

Halbtax-Abonnements. Der Vorinstanz ist immerhin insofern beizupflichten, als

die Kostengutsprache von der Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrs für

Arzt- und Therapiebesuche seitens des Beschwerdeführers abhängt. Aus den Akten

ergibt sich diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

offenbar aufgrund der von ihm eingereichten Kaufquittungen jeweils den Preis der

Einzeltickets vergütete, zuletzt – wie im Schreiben vom 3. Mai 2016

angekündigt – am 30. Mai 2016. Danach erfolgten anscheinend keine

solchen Zahlungen mehr, wobei der Grund hierfür nicht ersichtlich ist. Der

Beschwerdeführer nahm aber auch seither unbestrittenermassen zahlreiche Arzt-

und Therapietermine wahr, und angesichts seiner chronischen Leiden ist davon

auszugehen, dass er dies auch heute noch tut. Insoweit hat sich der Sachverhalt

seit dem Schreiben vom 3. Mai 2016 also nicht verändert, weshalb die

Beschwerdegegnerin weiterhin an die damit zugesicherte Kostenübernahme gebunden

ist. Daran ändert schliesslich auch nichts, dass die "Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo" gemäss den SKOS-Richtlinien

im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind (vorn E. 2.2). Der Sinn des Vertrauensschutzes kann gerade darin

liegen, dem Rechtsuchenden eine vom Gesetz abweichende Behandlung zu gewähren

(BGr,8C_542/2007, E. 4.2.2).

3.3.4

Demzufolge hätte die Beschwerdegegnerin für die Kosten des

Halbtax-Abonnements aufkommen müssen.

3.4

3.4.1

Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer für die ihm

entstandenen Auslagen für das Rekursverfahren hätte entschädigen müssen. Sofern

der Beschwerdeführer damit tatsächlich einen Antrag auf situationsbedingte

Leistungen stellen wollte (vorn E. 2.3), wofür indes keine eindeutigen

Anhaltspunkte bestehen, wäre darauf bereits mangels Zuständigkeit nicht

einzutreten gewesen. Die (erstinstanzliche) Gewährung situationsbedingter

Leistungen ist Sache der Beschwerdegegnerin und nicht der Vorinstanz.

Wahrscheinlicher ist denn auch, dass der Beschwerdeführer um Zusprechung einer

Parteientschädigung ersuchen wollte.

3.4.2

Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann eine Partei

entschädigungsberechtigt sein, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dabei

geht es um den notwendigen Verfahrensaufwand. Relevant sind jene Kosten, die

unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die

sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten

Treuen verantworten lassen (Plüss, § 17 N. 67, 69). Von einem

besonderen Aufwand ist dann auszugehen, wenn aufgrund der Umstände eines

Prozesses im Rahmen einer fehlenden oder einer internen Vertretung objektiv notwendiger,

nicht bloss geringfügiger Aufwand entsteht. Ein solcher wird von der

Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche Aufwand das in einem solchen

Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des

Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein erheblicher

Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der

in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn der Beizug einer

externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (VGr, 24. Oktober 2018,

VB.2018.00600, E. 7.2; 9. Juni 2016, VB.2015.00631/632, E. 7.2,

jeweils mit Hinweis auf Plüss, § 17 N. 49).

3.4.3

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dass dem

Beschwerdeführer ein besonderer Aufwand entstanden sein soll, ist nicht

ersichtlich. Für das Rekursverfahren war ihm deshalb keine Parteientschädigung

zuzusprechen. Im Ergebnis ist daher der vor­instanzliche Beschluss vom

21.

November 2018 insofern nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten sind somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

Dispositiv

Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

6. Dezember 2017 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer Fr. 165.- für die Anschaffung des Halbtax-Abonnements zu

bezahlen. Dispositivziffer I des Beschlusses der Vorinstanz vom

21. No­vember 2018 ist insoweit aufzuheben, als damit der Rekurs gegen

Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

6. Dezember 2017 abgewiesen wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2 Ausgangsgemäss

rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund

des Hinweises im Beschluss vom 21. November 2018, dass im Rahmen der (damals

noch hängigen) Rekursverfahren 01 und 02 über seine Aufsichtsbeschwerde befunden

werde, sowie Dispositivziffer VI des Beschlusses vom 4. Dezember 2018

musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass das Verwaltungsgericht seine

aufsichtsrechtlichen Vorbringen nicht überprüfen kann (vgl. vorn E. 1.2).

Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. 3.4.2 f.) ist dem

Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung

zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

4.3 Da der

Beschwerdeführer Sozialhilfe bezieht, ist von seiner Mittellosigkeit

auszugehen. Zudem erwies sich die Beschwerde nicht als offensichtlich

aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen (§ 16

Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer 1 des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2017 aufgehoben und

diese verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 165.- für die Anschaffung des

Halbtax-Abonnements zu bezahlen. Dispositivziffer I des Beschlusses der

Vorinstanz vom 21. November 2018 wird insoweit aufgehoben, als damit der

Rekurs gegen Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

6. Dezember 2017 abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des

Beschwerdeführers wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an …