VB.2019.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00003
28. März 2019Deutsch17 min
(URT.2019.20711)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00003
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde E,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von der Gemeinde E mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 teilte ihm die Sozialbehörde
mit, dass sie zur Verringerung der Kosten für den öffentlichen Verkehr für
seine Arzt- und Therapiebesuche die Kosten für ein Halbtax-Abonnement der SBB
übernehme. A solle sich ein solches besorgen und sich damit am Schalter melden.
Am 10. November 2017 ersuchte A die Sozialbehörde um Übernahme der Kosten
des Halbtax-Abonnements in der Höhe von Fr. 165.-, welches er am
27. Oktober 2017 (mit einjähriger Gültigkeit ab 26. November 2017)
erworben hatte. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 wies die Sozialbehörde
das Gesuch indes ab, wobei sie ihren Entscheid im Wesentlichen damit
begründete, dass gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für
ein Halbtax-Abonnement bestehe und die in Aussicht gestellte Kostengutsprache
nicht mehr gültig sei, nachdem A mit seinem Gesuch mehr als 18 Monate
gewartet habe.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2017 erhob A am
18.
Januar 2018 Rekurs beim Bezirksrat E und beantragte, die Sozialbehörde
sei zu verpflichten, ihm den Kaufpreis des – das
Halbtax-Abonnement beinhaltenden – SwissPasses
für einen Neukunden von Fr. 165.- zu vergüten und ihn mit Fr. 50.-
für die Kosten des Rekurses (namentlich für das Schreibwerkzeug, den benötigten
Strom und den Einsatz technischer Geräte) zu entschädigen. Sodann habe der
Bezirksrat abzuklären, ob der Sozialsekretär und sein – von A – Sozialberater
"von den SKOS-Richtlinien, Gesetzen und der Bundesverfassung überfordert"
und die Tatbestände der Nötigung und des Amtsmissbrauchs erfüllt worden seien.
Zudem ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschluss
vom 21. November 2018 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf
eintrat. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
A. A
gelangte daraufhin am 2. Januar 2019 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte (wortwörtlich) Folgendes:
" 1. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, mir den vollen Kaufpreis für den
SwissPass (Halbtax) zu erstatten.
2.
Die
Vorinstanz sei zu verpflichten, detailliert abzuklären, ob die Herren B und C
im Zeitraum vor der Rekurs Eingang für diesen Job in der Sozialbehörde geeignet
waren, diesen nach bestem Wissen und Gewissen vertreten, nicht von den
SKOS-Richtlinien, Gesetzen und der Bundesverfassung überfordert waren. Weiter
sei die Vorinstanz zu verpflichten, abzuklären, ob es sich bei diesem Fall
nicht um «grobfahrlässig und oder mutwillig» handelt und im Rekurs und Replik
festgehalten, mit dem Lohn verrechnet werden muss.
3.
lm
Weiteren sei die Vorinstanz als Aufsichtsorgan zu verpflichten, ob der
Tatbestand einer Nötigung und Amtsmissbrauches erfüllt wurden. Der Bezirksrat
(Vorinstanz) ist eigentlich jene Stelle, die die Sozialbehörde überwachen
sollte und gleichzeitig zum Schutze von behördlichem Handeln.
4.
Die
Sozialbehörde sein zu verpflichten, mir eine detaillierte Auflistung
zuzustellen, ab welchen Zeitpunkt eine Unterschrift verbildlich ist und als
Weisung (Vertrag) anzusehen ist, umgekehrt, wann liegt nur ein Verfasser-Gruss
vom Schreiben vor. Diese Auflistung muss zwingend Gültigkeit für beide Parteien
enthalten, denn alle sind vor dem Gesetz gleich.
5.
Die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz sei zu verpflichten, mir Würde und
Respekt entgegenzubringen bzw. zu garantieren, sprich eine schriftliche
Abmahnung an die betroffenen Personen.
6.
Die
Vorinstanz sei zu verpflichten, eine Strafanzeige gegen die Herren B und C
einzuleiten (weitere Organe vorbehalten) oder aber diese gutzuheissen und zu
unterstützen, wegen Amtsmissbrauch, Nötigung und Mobbing (nicht abschliessend
gelistet). Ihnen liegt bereits eine Aufsichtsbeschwerde 01 mit
Rechtsverzögerung vor betr. IV- Neuanmeldung/Sozialversicherungsgericht D,
Urteil vom 15.01.18. Alles gehört zusammen und erklärt das Verhalten der
Sozialbehörde, zumal ist Herr B befangen und nicht mehr objektiv, nähere
Details in den Begründungen im Rekurs Schreiben und Replik.
7.
Die
Vorinstanz sei zu verpflichten, die Gemeindeverwaltung E, Abteilung
Personalwesen aufzufordern, die Anstellung von Herrn B, Leiter Soziales, zu
kündigen, da diese Person als Leiter Soziales nicht mehr tragbar ist. Dieser
Peron sei die Leitung als Leiter Soziales zu entziehen und durch die
stellvertretende Person zu ersetzen."
Daneben ersuchte A um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen "für alle Instanzen" zu seinen
Gunsten.
B. Am
10.
Januar 2019 reichte der Bezirksrat seine Vernehmlassung zur Beschwerde
ein, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Die Sozialbehörde verzichtete am
16.
Januar 2019 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. A nahm zu
diesen Eingaben nicht mehr Stellung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der
Streitwert Fr. 165.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung
zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
1.2.1
Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden
und Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der
aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das
allgemeine Aufsichtsorgan über die Gemeinden sind die Bezirksräte. Auf der
Ebene der Direktionen ist die für das Gemeindewesen zuständige Direktion
allgemeines Aufsichtsorgan über die Gemeinden. Die übrigen Direktionen sind
zuständige Aufsichtsstellen in ihrem Fachbereich, soweit die Gemeinden als
ausführende Organe tätig sind. Ein umfassendes Oberaufsichtsrecht steht
schliesslich dem Regierungsrat als Gesamtbehörde zu (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16;
Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61,
72–74, 76 und 85). Auf die Anträge 2, 3 und 5–7 des Beschwerdeführers bzw.
seine entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist folglich nicht
weiter einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.
Desgleichen hat das Verwaltungsgericht auch nicht darüber zu befinden, ob die
Vorinstanz die mit Rekurs vom 18. Januar 2018 erhobenen
aufsichtsrechtlichen Rügen im Rahmen des Beschlusses vom 21. November 2018
hätte prüfen müssen. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz insoweit ein
rechtsverweigerndes Verhalten vorwerfen wollte, was sich indes nicht eindeutig
aus der Beschwerdeschrift ergibt, hätte er dies ebenfalls bei der nächst
höheren Aufsichtsinstanz geltend machen müssen (Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 85). Die Beschwerdeanträge 1 und 4 hingegen
betreffen die streitgegenständliche Frage der Übernahme der Abonnementskosten.
Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2.2
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz in ihrem
Beschluss vom 4. Dezember 2018 (01 vereinigt mit 02) aufsichtsrechtliche
Rügen des Beschwerdeführers prüfte.
2.
2.1
Die
Vorinstanz erwog zunächst, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Rekursreplik
beantragt, der Sozialsekretär dürfe ab sofort nicht mehr für seine Fälle
zuständig sein, da er befangen sei. Dieses sinngemässe Ausstandsbegehren hätte
der Beschwerdeführer indes schon seit längerer Zeit stellen können, weshalb er
seinen Anspruch darauf verwirkt habe. Ohnehin habe er keinen konkreten
Ausstandsgrund im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG substanziiert vorgebracht.
2.2
Sodann
erwog die Vorinstanz, gemäss Kapitel B.2 der gemäss § 17 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 Grundlage
für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bildenden SKOS-Richtlinien umfasse
der Betrag für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt neben anderem die
Position "Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo
(öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa)". Das
Halbtax-Abonnement müsse daher nicht zusätzlich vergütet werden, und es bestehe
auch kein Anspruch darauf. Sodann berufe sich der Beschwerdeführer zwar
sinngemäss auf den Vertrauensschutz im Sinn von Art. 9 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV), indem er geltend mache, er habe sich auf das
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2016 verlassen dürfen. Die
darin enthaltene Zusicherung habe sich jedoch "auf damals" bezogen
bzw. darauf, dass er sich "kurz nachher" ein Halbtax-Abonnement
kaufe, um die Kosten für Arzt- und Therapiebesuche zu vermindern. Es dürfe als
bekannt vorausgesetzt werden, dass Halbtax-Abonnemente für die Dauer eines
Jahres gelöst werden könnten. Bis zum Gesuch des Beschwerdeführers im November
2017.
sei indes deutlich mehr als ein Jahr und damit zu viel Zeit verstrichen,
weswegen er sich nicht mehr auf den Vertrauensschutz stützen könne. Überdies
wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, vor der Anschaffung des
Abonnements hinsichtlich der Kostenübernahme nochmals bei der
Beschwerdegegnerin nachzufragen. Obwohl er eine Kaufquittung vorgelegt habe,
müsse die Beschwerdegegnerin für das Halbtax-Abonnement deshalb nicht
aufkommen.
2.3
Schliesslich
erwog die Vorinstanz, die Auslagen die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
dem Rekurs entstanden seien, seien bereits im Betrag für den Grundbedarf für
den Lebensunterhalt enthalten. Da der Rekurs zudem nicht einen
ausserordentlichen Mehrbedarf an Papier, Druckertinte, Strom etc. verursacht habe,
bestehe auch kein Raum für eine Pauschalentschädigung im Rahmen
situationsbedingter Leistungen.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den
Erwägungen der Vorinstanz nur am Rande auseinander. Vielmehr enthalten seine
Ausführungen zum grössten Teil Rügen aufsichtsrechtlicher Natur, auf die das
Verwaltungsgericht wie erwähnt nicht einzugehen hat (vorn E. 1.2.1). Das
Gleiche gilt, soweit er die in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Beträge als zu
niedrig kritisiert und grundsätzlich höhere Leistungen von der Beschwerdegegnerin
verlangt. Dies gehört nicht zum Streitgegenstand, der sich auf die Frage
beschränkt, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten des Halbtax-Abonnements zu
übernehmen hat (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 45).
3.2
Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen
zum Ausstandsbegehren beanstandet der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin
oder die Vorinstanz hätten ihn bereits früher darauf aufmerksam machen müssen,
dass er ein solches Begehren stellen könne. Dies trifft indes nicht zu. Zwar
ist das Vorliegen von Ausstandsgründen im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG
ihrer zwingenden Natur entsprechend stets von Amtes wegen und damit auch dann
zu prüfen, wenn von den Parteien keine entsprechenden Einwände erhoben wurden.
Umgekehrt hat aber eine Partei, die Ausstandsgründe geltend macht, ein
Ausstandsbegehren zu stellen, wenn eine mit einer Anordnung befasste Person
nicht von Amtes wegen in den Ausstand tritt. Seitens der mit einer Anordnung
befassten Behörde bzw. ihrer Mitglieder besteht keine Verpflichtung, die Partei
(vorgängig) auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Eine Aufklärungspflicht liegt
lediglich insofern vor, als den betroffenen Parteien mitzuteilen ist, welche
Personen an einem Entscheid mitwirken bzw. mitgewirkt haben, damit der Ausstand
auch rechtzeitig und effektiv vorgebracht werden kann. Dabei genügt es der
Praxis zufolge, wenn die Namen aller an der Anordnung mitwirkenden Personen
ohne Weiteres aus einer allgemein zugänglichen Publikation wie beispielsweise
dem Internet, dem Staatskalender oder dem Rechenschaftsbericht der Behörde
ersichtlich sind (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 40, 45;
Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002,
S. 199 ff.). In Bezug auf den Beschluss vom 6. Dezember 2017 ist
diese Voraussetzung ohne Weiteres erfüllt, zumal der Beschwerdeführer zuvor
schon seit längerer Zeit von den daran mitwirkenden Personen bzw. von der
Beschwerdegegnerin sozialhilferechtlich betreut worden war. Der
Beschwerdeführer brachte in der Rekursreplik im Übrigen auch gar nicht vor, der
Sozialsekretär hätte an besagtem Beschluss nicht mitwirken dürfen, weshalb
dieser aufzuheben sei. Vielmehr beantragte er, der Sozialsekretär dürfe
"ab sofort" nicht mehr für seine Fälle zuständig sein. Ebenso wenig
rügt er nun mit Beschwerde die damalige Mitwirkung des Sozialsekretärs. Darüber
hinaus ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht, dass diese Person von Amtes wegen in den Ausstand hätte treten müssen.
3.3
3.3.1
Im Zusammenhang mit der Frage der Übernahme der Kosten des
Halbtax-Abonne-ments beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den
Vertrauensschutz. So bringt er insbesondere vor, die Beschwerdegegnerin habe
ihm keine "Deadline" gesetzt, bis wann er das Abonnement spätestens
hätte erwerben müssen.
3.3.2
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht
einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches
Verhalten, sofern (kumulativ) eine genügende Vertrauensgrundlage vorliegt, auf
welche sie sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die
Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne
Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können, und zudem das private
Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv
richtigen Rechtsanwendung überwiegt. Bei behördlichen Auskünften ist zusätzlich
vorausgesetzt, dass die Auskunft eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit
aufweist, die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, zur Auskunftserteilung
zuständig gewesen ist, wobei es genügt, dass in guten Treuen angenommen werden
durfte, die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft befugt, und die Auskunft
vorbehaltlos erfolgt ist. Geschützt werden ausserdem nur gutgläubige Private.
Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder hätte erkennen
sollen, kann sich nicht auf sein Vertrauen berufen. Ändert sich die
tatsächliche Situation massgeblich, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu
beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden (VGr,
19.
Januar 2017, VB.2016.00333, E. 2.2; 21. Januar 2016,
VB.2014.00074, E. 2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016,
Rz. 627 ff., Rz. 668 ff.).
3.3.3
Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2016 stellt ohne
Zweifel eine genügende Vertrauensgrundlage dar, zumal der Beschwerdeführer
damit sogar zum Kauf des Halbtax-Abonnements aufgefordert wurde. Gemäss der
Vorinstanz sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes denn auch nur deshalb
nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer sich zu viel Zeit gelassen habe, bis
er sich mit dem Abonnement bei der Beschwerdegegnerin gemeldet habe (vorn
E. 2.2). Tatsächlich ist der Schutz des Vertrauens in eine Zusicherung auf
eine bestimmte Zeit beschränkt. Diese bestimmt sich je nach dem infrage
stehenden Rechtsverhältnis. Ob und während welcher Zeit sich die rechtsuchende
Person auf eine einmal geschaffene Vertrauensgrundlage berufen kann, ist im
Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden. Das Bundesgericht bejahte eine
erhöhte Bedeutung öffentlicher Interessen in diesem Sinn etwa in
Konstellationen, in welchen die unrichtige Auskunft eine Zusicherung auf
dauernde staatliche Leistungen betraf bzw. wenn die vom Bürger angestrebte
Bindung an die Vertrauensgrundlage in die – unbeschränkte – Zukunft wirkte,
beispielsweise im Fall einer zu Unrecht zugesagten oder gewährten Rente (BGr,
14.
April 2008,8C_542/2007, E. 4.2.2). Vorliegend gelangte der
Beschwerdeführer zwar erst rund eineinhalb Jahre nach dem Schreiben vom
3.
Mai 2016 an die Beschwerdegegnerin. Dieses enthält entgegen der
Vorinstanz jedoch keine – auch nicht sinngemässe – zeitliche Beschränkung
hinsichtlich der Gültigkeit der Kostengutsprache. Eine übermässig lange, in die
unbeschränkte Zukunft gerichtete Bindungswirkung steht zudem nicht infrage,
sondern die einmalige Übernahme der Kosten eines für ein Jahr gültigen
Halbtax-Abonnements. Der Vorinstanz ist immerhin insofern beizupflichten, als
die Kostengutsprache von der Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrs für
Arzt- und Therapiebesuche seitens des Beschwerdeführers abhängt. Aus den Akten
ergibt sich diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
offenbar aufgrund der von ihm eingereichten Kaufquittungen jeweils den Preis der
Einzeltickets vergütete, zuletzt – wie im Schreiben vom 3. Mai 2016
angekündigt – am 30. Mai 2016. Danach erfolgten anscheinend keine
solchen Zahlungen mehr, wobei der Grund hierfür nicht ersichtlich ist. Der
Beschwerdeführer nahm aber auch seither unbestrittenermassen zahlreiche Arzt-
und Therapietermine wahr, und angesichts seiner chronischen Leiden ist davon
auszugehen, dass er dies auch heute noch tut. Insoweit hat sich der Sachverhalt
seit dem Schreiben vom 3. Mai 2016 also nicht verändert, weshalb die
Beschwerdegegnerin weiterhin an die damit zugesicherte Kostenübernahme gebunden
ist. Daran ändert schliesslich auch nichts, dass die "Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo" gemäss den SKOS-Richtlinien
im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind (vorn E. 2.2). Der Sinn des Vertrauensschutzes kann gerade darin
liegen, dem Rechtsuchenden eine vom Gesetz abweichende Behandlung zu gewähren
(BGr,8C_542/2007, E. 4.2.2).
3.3.4
Demzufolge hätte die Beschwerdegegnerin für die Kosten des
Halbtax-Abonnements aufkommen müssen.
3.4
3.4.1
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer für die ihm
entstandenen Auslagen für das Rekursverfahren hätte entschädigen müssen. Sofern
der Beschwerdeführer damit tatsächlich einen Antrag auf situationsbedingte
Leistungen stellen wollte (vorn E. 2.3), wofür indes keine eindeutigen
Anhaltspunkte bestehen, wäre darauf bereits mangels Zuständigkeit nicht
einzutreten gewesen. Die (erstinstanzliche) Gewährung situationsbedingter
Leistungen ist Sache der Beschwerdegegnerin und nicht der Vorinstanz.
Wahrscheinlicher ist denn auch, dass der Beschwerdeführer um Zusprechung einer
Parteientschädigung ersuchen wollte.
3.4.2
Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann eine Partei
entschädigungsberechtigt sein, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dabei
geht es um den notwendigen Verfahrensaufwand. Relevant sind jene Kosten, die
unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die
sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten
Treuen verantworten lassen (Plüss, § 17 N. 67, 69). Von einem
besonderen Aufwand ist dann auszugehen, wenn aufgrund der Umstände eines
Prozesses im Rahmen einer fehlenden oder einer internen Vertretung objektiv notwendiger,
nicht bloss geringfügiger Aufwand entsteht. Ein solcher wird von der
Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche Aufwand das in einem solchen
Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des
Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein erheblicher
Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der
in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn der Beizug einer
externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (VGr, 24. Oktober 2018,
VB.2018.00600, E. 7.2; 9. Juni 2016, VB.2015.00631/632, E. 7.2,
jeweils mit Hinweis auf Plüss, § 17 N. 49).
3.4.3
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dass dem
Beschwerdeführer ein besonderer Aufwand entstanden sein soll, ist nicht
ersichtlich. Für das Rekursverfahren war ihm deshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Im Ergebnis ist daher der vorinstanzliche Beschluss vom
21.
November 2018 insofern nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten sind somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
Dispositiv
Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
6. Dezember 2017 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer Fr. 165.- für die Anschaffung des Halbtax-Abonnements zu
bezahlen. Dispositivziffer I des Beschlusses der Vorinstanz vom
21. November 2018 ist insoweit aufzuheben, als damit der Rekurs gegen
Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
6. Dezember 2017 abgewiesen wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2 Ausgangsgemäss
rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund
des Hinweises im Beschluss vom 21. November 2018, dass im Rahmen der (damals
noch hängigen) Rekursverfahren 01 und 02 über seine Aufsichtsbeschwerde befunden
werde, sowie Dispositivziffer VI des Beschlusses vom 4. Dezember 2018
musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass das Verwaltungsgericht seine
aufsichtsrechtlichen Vorbringen nicht überprüfen kann (vgl. vorn E. 1.2).
Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. 3.4.2 f.) ist dem
Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
4.3 Da der
Beschwerdeführer Sozialhilfe bezieht, ist von seiner Mittellosigkeit
auszugehen. Zudem erwies sich die Beschwerde nicht als offensichtlich
aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen (§ 16
Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer 1 des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2017 aufgehoben und
diese verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 165.- für die Anschaffung des
Halbtax-Abonnements zu bezahlen. Dispositivziffer I des Beschlusses der
Vorinstanz vom 21. November 2018 wird insoweit aufgehoben, als damit der
Rekurs gegen Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
6. Dezember 2017 abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des
Beschwerdeführers wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …