VB.2019.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00004
22. August 2019Deutsch6 min
(URT.2019.21021)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00004
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat B,
Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 21. November 2018 setzte der
Regierungsrat des Kantons Zürich das Projekt für den Neubau eines Kreisels, die
Ausrüstung einer Kreuzung mit einer Lichtsignalanlage, die Erstellung eines
beidseitigen Radstreifens sowie eines Rad- und Gehwegs, den behindertengerechten
Ausbau von Bushaltestellen, die Erneuerung und Anpassung der Beleuchtung sowie
weitere damit verbundene bauliche Massnahmen entlang der C-Strasse in der
Gemeinde B gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest
(Dispositivziffer I). Die von A erhobene Einsprache, mit welcher dieser
beantragt hatte, es sei für die Bewirtschaftung und Beanspruchung des
Grundstücks Kat.-Nr. 01 eine Erschliessung über die Grundstücke
Kat.-Nrn. 02 und 03 von und zur C-Strasse zu gewähren, wies er ab
(Dispositivziffer V).
Erwägungen
II.
Am 3. Januar 2019 erhob A Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Beibehaltung der
Zufahrtsmöglichkeit zu seinem von der C-Strasse aus in zweiter Bautiefe
gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01 via die Grundstücke Kat.-Nr. 02 (D-Weg)
einerseits und Kat.-Nr. 03 andererseits. Bezüglich letzterem Grundstück
beantragte er im Weiteren die Ergänzung der Planunterlagen mit einem die Zu-
und Wegfahrt via die C-Strasse verdeutlichenden Pfeilsymbol.
Der Regierungsrat, vertreten durch das Tiefbauamt,
reichte am 28. Januar 2019 seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Die Mitbeantwortung der Beschwerde durch die Gemeinde B datiert vom 6. Februar
2019.
Die Beschwerdeantworten wurden A zur freigestellten
Vernehmlassung zugestellt. Er liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
Beschluss des Beschwerdegegners vom 21. November 2018 bildet einen Akt im
Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG
zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.
1.2
Zufolge
seines Eigentums an der vom Strassenprojekt zumindest mittelbar betroffenen
rückwärtigen Parzelle Kat.-Nr. 01 ist der Beschwerdeführer auch
Gesamteigentümer der Erschliessungsflächen Kat.-Nr. 02 (D-Weg) und
Kat.-Nr. 03. Diese stossen unmittelbar an die C-Strasse an und ermöglichen
den direkten Zugang von der C-Strasse zum Grundstück Kat.-Nr. 01. Der
Beschwerdeführer ist demzufolge zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das Gebäude
auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 teilt das Grundstück in zwei Teile. Der
nordwestliche Teil der Parzelle (Wiese, Gemüsegarten) ist mit Fahrzeugen ab der
C-Strasse nur über den D-Weg zugänglich. Zwecks Vermeidung von
Durchgangsverkehr soll ein bereits in den Boden eingebrachter Absperrpfosten
von der Gemeinde versetzt werden. In seiner Einsprache vom 27. Juni 2017
beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Beibehaltung der
Zugänglichkeit zum nordwestlichen Teil der Parzelle Kat.-Nr. 01 ab der C-Strasse
über den D-Weg. Einen sinngemäss gleichlautenden Antrag enthält die
Beschwerdeschrift.
Die alleinige Möglichkeit der Bewirtschaftung des nordwestlichen
Teils der Parzelle Kat.-Nr. 01 via D-Weg wird vom Beschwerdegegner für die
derzeit vorhandene Nutzung als Wiese bzw. Garten anerkannt. Einen Vereinbarungsentwurf
zwischen der Gemeinde B und dem Beschwerdeführer betreffend die Aushändigung
eines Schlüssels zur Bedienung des Absperrpfostens bei Bedarf unterzeichnete
der Beschwerdeführer indes nicht. Vielmehr forderte er eine weiterreichende
Garantie für die umschriebene Zugänglichkeit und liess dem Beschwerdegegner
einen entsprechenden Vereinbarungsentwurf zukommen. Unter Hinweis auf seine
diesbezügliche Unzuständigkeit bzw. die Autonomie der Gemeinde lehnte der
Beschwerdegegner die Unterzeichnung dieses Vereinbarungsentwurfs und insoweit
sinngemäss die Einsprache des Beschwerdeführers ab.
2.2
Die Zugänglichkeit
der Parzelle Kat.-Nr. 01 ab der C-Strasse via D-Weg wird durch das
Strassenprojekt nicht unmittelbar tangiert. Weshalb die vom Beschwerdegegner vorgeschlagene
Lösung der Versetzung eines Abstellpfostens durch die Gemeinde samt
Aushändigung eines Schlüssels an den Beschwerdeführer nicht praktikabel sein
sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht. Eine allfällige zukünftige
Überprüfung der Erschliessung der Parzelle Kat.-Nr. 01 im Falle von
wesentlichen baulichen Änderungen obläge sodann grundsätzlich nicht dem
Beschwerdegegner, sondern der Gemeinde (§ 2 lit. c in Verbindung mit
§ 233 Abs. 2 und § 318 des Planung- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
[PBG]).
Der Beschwerdeführer
würdigt in seiner Beschwerdeschrift den Umstand, dass der Beschwerdegegner die
Zugänglichkeit des nordwestlichen Teils der Parzelle Kat.-Nr. 01 für die
derzeit vorhandene Nutzung via D-Weg anerkenne respektive das Strassenprojekt
hieran nichts ändere. Ein substanziierter, darüber hinausreichender Antrag ist
der Beschwerdeschrift nicht konkret zu entnehmen. Ob auf die Rüge betreffend
Zugänglichkeit via D-Weg im Licht des erforderlichen Rechtsschutzinteresses
einzutreten ist, kann indes offenbleiben. Sofern das Nichtzugestehen einer
weiterreichenden Erschliessungsgarantie durch den Beschwerdegegner gerügt
werden soll, wäre die entsprechende Rüge jedenfalls mangels
Streitgegenständlichkeit und überdies auch mangels Zuständigkeit des
Beschwerdegegners – siehe vorstehend – unbegründet.
3.
3.1
Der
südöstliche Teil der Parzelle Kat.-Nr. 01 ist mit dem Betrieb E und dem
Wohngebäude des Beschwerdeführers überstellt und via die Parzelle
Kat.-Nr. 03 ebenfalls direkt ab der C-Strasse zugänglich, wobei die
Überfahrt als Trottoirüberfahrt ausgestaltet ist. Auch hieran ändert das
Strassenprojekt – worauf der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selbst
hinweist – nichts.
3.2
Inwiefern
der Beschwerdeführer durch das ebenfalls bereits in der Einsprache beanstandete
Fehlen eines Pfeilsymbols bei der Einmündung der Parzelle Kat.-Nr. 03 in
die C-Strasse im Projektplan 1:200 (Abschnitt 1, C-Strasse Achse A)
beschwert sein könnte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Mithin
fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse.
Pfeilsymbole werden – wie sich aus den planlichen Grundlagen andernorts ergibt
– ohnehin nur verwendet, um Zu- und Wegfahrten ab Vorplätzen zu
kennzeichnen. Dementsprechend wäre die Rüge auch unbegründet.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer hat keine
Parteientschädigung beantragt und eine solche wäre ihm angesichts seines
Unterliegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner beantragt eine
Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf
aber wie die Durchsetzung von Strassenprojekten zu den angestammten amtlichen
Aufgaben des Beschwerdegegners gezählt werden. Eine Parteientschädigung zu
seinen Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, jedoch nur
dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit
einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr, 29. Juni 2017,
VB.2017.00225, E. 6; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend ist dem
Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…