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Entscheid

VB.2019.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00004

22. August 2019Deutsch6 min

(URT.2019.21021)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 21. November 2018 setzte der

Regierungsrat des Kantons Zürich das Projekt für den Neubau eines Kreisels, die

Ausrüstung einer Kreuzung mit einer Lichtsignalanlage, die Erstellung eines

beidseitigen Radstreifens sowie eines Rad- und Gehwegs, den behindertengerechten

Ausbau von Bushaltestellen, die Erneuerung und Anpassung der Beleuchtung sowie

weitere damit verbundene bauliche Massnahmen entlang der C-Strasse in der

Gemeinde B gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest

(Dispositivziffer I). Die von A erhobene Einsprache, mit welcher dieser

beantragt hatte, es sei für die Bewirtschaftung und Beanspruchung des

Grundstücks Kat.-Nr. 01 eine Erschliessung über die Grundstücke

Kat.-Nrn. 02 und 03 von und zur C-Strasse zu gewähren, wies er ab

(Dispositivziffer V).

Erwägungen

II.

Am 3. Januar 2019 erhob A Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Beibehaltung der

Zufahrtsmöglichkeit zu seinem von der C-Strasse aus in zweiter Bautiefe

gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01 via die Grundstücke Kat.-Nr. 02 (D-Weg)

einerseits und Kat.-Nr. 03 andererseits. Bezüglich letzterem Grundstück

beantragte er im Weiteren die Ergänzung der Planunterlagen mit einem die Zu-

und Wegfahrt via die C-Strasse verdeutlichenden Pfeilsymbol.

Der Regierungsrat, vertreten durch das Tiefbauamt,

reichte am 28. Januar 2019 seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Die Mitbeantwortung der Beschwerde durch die Gemeinde B datiert vom 6. Februar

2019.

Die Beschwerdeantworten wurden A zur freigestellten

Vernehmlassung zugestellt. Er liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Beschluss des Beschwerdegegners vom 21. November 2018 bildet einen Akt im

Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG

zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.

1.2

Zufolge

seines Eigentums an der vom Strassenprojekt zumindest mittelbar betroffenen

rückwärtigen Parzelle Kat.-Nr. 01 ist der Beschwerdeführer auch

Gesamteigentümer der Erschliessungsflächen Kat.-Nr. 02 (D-Weg) und

Kat.-Nr. 03. Diese stossen unmittelbar an die C-Strasse an und ermöglichen

den direkten Zugang von der C-Strasse zum Grundstück Kat.-Nr. 01. Der

Beschwerdeführer ist demzufolge zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das Gebäude

auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 teilt das Grundstück in zwei Teile. Der

nordwestliche Teil der Parzelle (Wiese, Gemüsegarten) ist mit Fahrzeugen ab der

C-Strasse nur über den D-Weg zugänglich. Zwecks Vermeidung von

Durchgangsverkehr soll ein bereits in den Boden eingebrachter Absperrpfosten

von der Gemeinde versetzt werden. In seiner Einsprache vom 27. Juni 2017

beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Beibehaltung der

Zugänglichkeit zum nordwestlichen Teil der Parzelle Kat.-Nr. 01 ab der C-Strasse

über den D-Weg. Einen sinngemäss gleichlautenden Antrag enthält die

Beschwerdeschrift.

Die alleinige Möglichkeit der Bewirtschaftung des nordwestlichen

Teils der Parzelle Kat.-Nr. 01 via D-Weg wird vom Beschwerdegegner für die

derzeit vorhandene Nutzung als Wiese bzw. Garten anerkannt. Einen Vereinbarungsentwurf

zwischen der Gemeinde B und dem Beschwerdeführer betreffend die Aushändigung

eines Schlüssels zur Bedienung des Absperrpfostens bei Bedarf unterzeichnete

der Beschwerdeführer indes nicht. Vielmehr forderte er eine weiterreichende

Garantie für die umschriebene Zugänglichkeit und liess dem Beschwerdegegner

einen entsprechenden Vereinbarungsentwurf zukommen. Unter Hinweis auf seine

diesbezügliche Unzuständigkeit bzw. die Autonomie der Gemeinde lehnte der

Beschwerdegegner die Unterzeichnung dieses Vereinbarungsentwurfs und insoweit

sinngemäss die Einsprache des Beschwerdeführers ab.

2.2

Die Zugänglichkeit

der Parzelle Kat.-Nr. 01 ab der C-Strasse via D-Weg wird durch das

Strassenprojekt nicht unmittelbar tangiert. Weshalb die vom Beschwerdegegner vorgeschlagene

Lösung der Versetzung eines Abstellpfostens durch die Gemeinde samt

Aushändigung eines Schlüssels an den Beschwerdeführer nicht praktikabel sein

sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht. Eine allfällige zukünftige

Überprüfung der Erschliessung der Parzelle Kat.-Nr. 01 im Falle von

wesentlichen baulichen Änderungen obläge sodann grundsätzlich nicht dem

Beschwerdegegner, sondern der Gemeinde (§ 2 lit. c in Verbindung mit

§ 233 Abs. 2 und § 318 des Planung- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

[PBG]).

Der Beschwerdeführer

würdigt in seiner Beschwerdeschrift den Umstand, dass der Beschwerdegegner die

Zugänglichkeit des nordwestlichen Teils der Parzelle Kat.-Nr. 01 für die

derzeit vorhandene Nutzung via D-Weg anerkenne respektive das Strassenprojekt

hieran nichts ändere. Ein substanziierter, darüber hinausreichender Antrag ist

der Beschwerdeschrift nicht konkret zu entnehmen. Ob auf die Rüge betreffend

Zugänglichkeit via D-Weg im Licht des erforderlichen Rechtsschutzinteresses

einzutreten ist, kann indes offenbleiben. Sofern das Nichtzugestehen einer

weiterreichenden Erschliessungsgarantie durch den Beschwerdegegner gerügt

werden soll, wäre die entsprechende Rüge jedenfalls mangels

Streitgegenständlichkeit und überdies auch mangels Zuständigkeit des

Beschwerdegegners – siehe vorstehend – unbegründet.

3.

3.1

Der

südöstliche Teil der Parzelle Kat.-Nr. 01 ist mit dem Betrieb E und dem

Wohngebäude des Beschwerdeführers überstellt und via die Parzelle

Kat.-Nr. 03 ebenfalls direkt ab der C-Strasse zugänglich, wobei die

Überfahrt als Trottoirüberfahrt ausgestaltet ist. Auch hieran ändert das

Strassenprojekt – worauf der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selbst

hinweist – nichts.

3.2

Inwiefern

der Beschwerdeführer durch das ebenfalls bereits in der Einsprache beanstandete

Fehlen eines Pfeilsymbols bei der Einmündung der Parzelle Kat.-Nr. 03 in

die C-Strasse im Projektplan 1:200 (Abschnitt 1, C-Strasse Achse A)

beschwert sein könnte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Mithin

fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse.

Pfeilsymbole werden – wie sich aus den planlichen Grundlagen andernorts ergibt

– ohnehin nur verwendet, um Zu- und Wegfahrten ab Vorplätzen zu

kennzeichnen. Dementsprechend wäre die Rüge auch unbegründet.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer hat keine

Parteientschädigung beantragt und eine solche wäre ihm angesichts seines

Unterliegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner beantragt eine

Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf

aber wie die Durchsetzung von Strassenprojekten zu den angestammten amtlichen

Aufgaben des Beschwerdegegners gezählt werden. Eine Parteientschädigung zu

seinen Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, jedoch nur

dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit

einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr, 29. Juni 2017,

VB.2017.00225, E. 6; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend ist dem

Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…