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Entscheid

VB.2019.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00005

28. Februar 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20612)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1941 geborene und seit 1992 verwitwete serbische

Staatsangehörige A lebte über 35 Jahre in Italien, wo sie eigenen Angaben

zufolge über einen Aufenthaltstitel verfügt. In der Schweiz leben ihre über das

Schweizer Bürgerrecht verfügende und in C wohnhafte Tochter D und ihre im

Kanton Schwyz niedergelassene Tochter E sowie ihre Enkelkinder. Am 5. Juni

2017 reiste A zu ihrer Tochter D, welche am 19. Juni 2017 um die Erteilung

einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für ihre Mutter ersuchte. Das Gesuch

wurde vom Migrationsamt am 5. April 2018 abgewiesen, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 5. Juni 2018.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 5. Dezember 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 8. März 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Januar 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide

aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer

Tochter zu erteilen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung

ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Eine der

Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2019 auferlegte

Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass sie aufgrund einer schweren

Erkrankung und der damit einhergehenden Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit in

einem konventions- und verfassungsmässig geschützten Abhängigkeitsverhältnis zu

ihren beiden in der Schweiz lebenden Töchter stehe. Eine Rückkehr nach Italien

sei ihr trotz dort formell fortbestehendem Aufenthaltsrecht nicht zuzumuten, da

ihre ganze Familie seit vielen Jahren in der Schweiz lebe. Zudem seien auch die

Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung gegeben. Weiter wird angedeutet,

dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine

Bewilligung erteilt werden könne bzw. diese als Rentnerin zu einem Aufenthalt

ohne Erwerbstätigkeit zuzulassen sei.

2.2

2.2.1

Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz

zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten

in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa).

Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt,

welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und

die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129

II 11 E. 2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu

Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers

zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK

voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem

besonderen und bei Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegenden

Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten

Familienangehörigen steht. Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit,

welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen

geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017,2C_867/2016, E. 2.2; BGE

139.

II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGE 115 Ib 1 E. 2c).

Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder

Pflegebedürfnissen wie bei körper­lichen oder geistigen Behinderungen und

schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016,

2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012,2C_372/2012, E. 5.2).

Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen

Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu

begründen (vgl. BGr, 18. Ok­tober 2001,2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch

BGr, 15. Oktober 2001,2A.119/2001, E. 5b).

2.2.2

Soweit ersichtlich pflegt die Beschwerdeführerin eine intakte Beziehung zu ihren

beiden in der Schweiz lebenden Töchtern, welche aufgrund ihres Schweizer

Bürgerrechts bzw. ihrer Niederlassungsbewilligung beide über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Sie kann deshalb aus dem konventions-

und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben einen

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten, sofern sie aufgrund ihres

Gesundheitszustandes ein bereits vorbestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren

hier lebenden Töchtern zu belegen vermag.

2.2.3

Die Beschwerdeführerin musste seit ihrer Einreise in die Schweiz wiederholt

wegen verschiedener Herzerkrankungen bzw. -problemen behandelt werden, welche

jedoch medikamentös und durch eine am 4. Mai 2018 durchgeführte Verödung

einer der beiden elektrischen Leitungsbahnen des Herzens erfolgreich behandelt

werden konnten. Obwohl die Beschwerdeführerin auch danach noch wiederholt wegen

Herzrasens das Spital aufsuchte, konnte sie gemäss den eingereichten

Austrittsberichten des Spitals H in der Regel noch am selben Tag in gutem

Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Abgesehen von der Fortsetzung der

medikamentösen Therapie und einer regelmässigen rhytmologischen

Verlaufskontrolle drängten sich diesbezüglich keine weiteren medizinischen

Massnahmen auf. Weiter leidet sie gemäss den in den Akten liegenden

Arztberichten an minderschweren und weitgehend alterstypischen Gebrechen wie

Bluthochdruck, eine erhöhte Cholesterinkonzentration und Blutarmut.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass die diesbezüglichen

gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ohne Weiteres auch in Italien

behandelt werden können, zumal die dortige medizinische Versorgung weitgehend

hiesigen Standards entspricht, jedenfalls aber gewährleistet erscheint (vgl.

BVGr, 7. April 2011, D-1876/2011, E. 7.4.7 sowie die Reisehinweise

für Italien des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

[EDA], www.eda.admin.ch). Eine besondere, vorbestehende Abhängigkeit von ihren

Töchtern ist diesbezüglich nicht substanziiert dargelegt worden.

2.2.4

Gemäss einem Verlaufsbericht der F AG vom 17. Dezember 2018

leidet die Beschwerdeführerin überdies seit dem Unfalltod ihres Ehemannes im

Jahr 1992 an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung und

befindet sich deswegen bzw. wegen Depressionen auch in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin soll

fragil erscheinen und von der Unterstützung ihrer Töchter abhängig sein. Zudem

soll eine Suizidalität bzw. Destabilisierung der Beschwerdeführerin bei einer

Ausschaffung nach Italien und der damit einhergehenden Trennung von ihrer

Familie nicht auszuschliessen sein.

Der eingereichte

Verlaufsbericht der F AG stellt jedoch keine unabhängige psychiatrische

Begutachtung der Beschwerdeführerin dar, zumal er von derjenigen Institution

erstellt worden ist, in welcher sich die Beschwerdeführerin auch in psychiatrischer

Behandlung befindet. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bestehen

jedenfalls bereits seit vielen Jahren, wenngleich sie sich gemäss dem erwähnten

Verlaufsbericht vom 17. Dezember 2018 sowie einem früheren Verlaufsbericht

der G AG vom 16. Januar 2018 in der jüngeren Vergangenheit deutlich

verschlechtert haben sollen. Angesichts der Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin nach dem Unfalltod ihres Ehemannes bereits viele Jahre

getrennt und unabhängig von ihren Töchtern lebte, erscheint nicht leicht

nachvollziehbar, weshalb ihre Wegweisung ihren Zustand massgeblich

destabilisieren oder gar einen Suizid begünstigen könnte. Abgesehen von vagen

Andeutungen sind keine konkreten Suizidankündigungen oder gar Suizidversuche in

den medizinischen Akten dokumentiert. Die Suizidgefahr erscheint damit nicht

dergestalt hoch und konkret, als dass dieser nicht im Rahmen eines schonenden

und sorgfältig vorbereiteten Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen

werden könnte (vgl. im Gegensatz dazu die wesentlich akutere und Dritte

mitgefährdende Suizidgefahr in BVGr, 8. August 2013, E-151/2013,

E. 8.4; BVGr, 18. September 2007, E-4200/2006, E. 7.6). Die

Beschwerdeführerin begab sich bezüglich ihrer psychischer Leiden erst sehr spät

in fachärztliche psychiatrische Behandlung und liess sich in Italien lediglich

durch ihren (inzwischen verstorbenen) Hausarzt medikamentös behandeln. Eine

stationäre psychiatrische Behandlung ist nicht dokumentiert, obwohl die

Beschwerdeführerin gemäss Verlaufsbericht vom 17. Dezember 2018 zeitweise

angeblich rund um die Uhr auf die Betreuung ihrer Angehörigen angewiesen

gewesen sein soll. Gemäss Verlaufsbericht vom 17. Dezember 2018 fanden

zuletzt lediglich alle zwei bis vier Wochen (ambulante) therapeutische

Gespräche statt, was ebenfalls nicht auf eine besonders akute psychische

Behandlungsbedürftigkeit hinweist und die im Verlaufsbericht erwähnten

psychischen Probleme weiter relativiert. Sodann ist aus dem Bericht nicht

ersichtlich, weshalb die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht auch

in Italien behandelt werden könnten, zumal die bisherigen psychotherapeutischen

Behandlungen in der Schweiz mangels Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin

auf Italienisch durchgeführt werden mussten. Ein weiterer psychiatrischer

Bericht vom 7. November 2017 betrifft nicht die Beschwerdeführerin,

sondern deren in C wohnende Tochter.

Die Beschwerdeführerin spricht kaum

Deutsch und ist hier auch deshalb auf die Unterstützung ihrer Töchter

angewiesen, während sie in Italien nicht nur die Landessprache beherrscht,

sondern aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts auch über ein soziales Netz

verfügen dürfte, wenngleich dies von ihr bestritten wird. Ihre psychischen

Probleme haben sich mit ihrer Ausreise aus Italien deutlich verschlechtert und

erst im November 2017 zu fachärztlichen Abklärungen geführt. Jedenfalls ist

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche psychiatrische

Behandlung auch in Italien in Anspruch nehmen und ihrem angeschlagenen

psychischen Zustand mittels einem möglichst schonenden Wegweisungsvollzug sowie

entsprechenden Rückkehrvorbereitungen hinreichend Rechnung getragen werden

kann.

2.2.5

Zudem ist die in C wohnende Tochter gemäss dem in den Akten liegenden

Bericht ihres Psychiaters vom 7. November 2017 selbst psychisch

angeschlagen, sehbehindert und in ihrer Mobilität stark eingeschränkt, weshalb

fraglich erscheint, inwieweit sie ihre Mutter in einer akuten Krisensituation

tatsächlich unterstützen könnte. Die zweite Tochter wohnt wiederum in einem

anderen Kanton und ist gemäss den eingereichten Lohnbelegen voll erwerbstätig,

womit diese ebenfalls nur in eingeschränktem Umfang Betreuungsaufgaben

übernehmen könnte.

Die Beschwerdeführerin ist damit höchstens in finanzieller

Hinsicht von ihren Töchtern abhängig, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt

auf das Recht auf Familienleben entfällt.

2.3

Soweit die

Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) in

Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) um ihre Zulassung als

Rentnerin ersucht, fehlt es bereits an einer substanziierten Sachdarstellung:

So ist abgesehen von verwandtschaftlichen Beziehungen weder eine besondere

persönliche Beziehung zur Schweiz dargelegt, noch sind hinreichende finanzielle

Mittel zur dauerhaften Finanzierung des hiesigen Aufenthalts nachgewiesen

worden. Überdies bieten auch die von den Töchtern und Enkelkindern abgegebenen

Unterstützungszusagen keine hinreichende Sicherheit für eine dauerhafte und

ausreichende Alimentierung der Beschwerdeführerin.

2.4

Ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE ist ebenfalls

nicht ersichtlich. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Kontakt zu ihren

beiden Töchtern und weiteren Bezugspersonen in der Schweiz wie bis anhin auf

Distanz oder durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten. Aufgrund ihrer

kurzen Aufenthaltsdauer und ihrer fehlenden Sprachkenntnisse ist nicht zu

vermuten, dass sie in der Schweiz bereits derart verwurzelt ist, dass ihr eine

Rückkehr nach Italien nicht mehr zuzumuten wäre. Ihre gesundheitlichen Probleme

können in Italien adäquat behandelt werden. Angesichts der Rückkehrmöglichkeit

nach Italien kann offenbleiben, ob ihr allenfalls auch eine Rückkehr in ihr

Heimatland Serbien zuzumuten wäre.

2.5

Aufgrund

der dargelegten Sachlage sind auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Der

gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist jedoch beim

Wegweisungsvollzug Rechnung zu tragen, indem die Rückführung – allenfalls in

Koordination mit den betreuenden Ärzten und den italienischen Behörden –

sorgfältig vorbereitet wird.

Da die Sache spruchreif

erscheint und weitere Sachverhaltsabklärungen entbehrlich sind, ist die

Beschwerde somit ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2

in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich

des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der

Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an ...