VB.2019.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00005
28. Februar 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20612)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00005
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise
zur erwerbslosen
Wohnsitznahme/Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1941 geborene und seit 1992 verwitwete serbische
Staatsangehörige A lebte über 35 Jahre in Italien, wo sie eigenen Angaben
zufolge über einen Aufenthaltstitel verfügt. In der Schweiz leben ihre über das
Schweizer Bürgerrecht verfügende und in C wohnhafte Tochter D und ihre im
Kanton Schwyz niedergelassene Tochter E sowie ihre Enkelkinder. Am 5. Juni
2017 reiste A zu ihrer Tochter D, welche am 19. Juni 2017 um die Erteilung
einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für ihre Mutter ersuchte. Das Gesuch
wurde vom Migrationsamt am 5. April 2018 abgewiesen, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 5. Juni 2018.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 5. Dezember 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 8. März 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide
aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer
Tochter zu erteilen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung
ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Eine der
Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2019 auferlegte
Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass sie aufgrund einer schweren
Erkrankung und der damit einhergehenden Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit in
einem konventions- und verfassungsmässig geschützten Abhängigkeitsverhältnis zu
ihren beiden in der Schweiz lebenden Töchter stehe. Eine Rückkehr nach Italien
sei ihr trotz dort formell fortbestehendem Aufenthaltsrecht nicht zuzumuten, da
ihre ganze Familie seit vielen Jahren in der Schweiz lebe. Zudem seien auch die
Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung gegeben. Weiter wird angedeutet,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine
Bewilligung erteilt werden könne bzw. diese als Rentnerin zu einem Aufenthalt
ohne Erwerbstätigkeit zuzulassen sei.
2.2
2.2.1
Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten
in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa).
Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt,
welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und
die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129
II 11 E. 2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu
Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers
zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK
voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem
besonderen und bei Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegenden
Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten
Familienangehörigen steht. Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit,
welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen
geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017,2C_867/2016, E. 2.2; BGE
139.
II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGE 115 Ib 1 E. 2c).
Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder
Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016,
2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012,2C_372/2012, E. 5.2).
Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen
Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu
begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001,2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch
BGr, 15. Oktober 2001,2A.119/2001, E. 5b).
2.2.2
Soweit ersichtlich pflegt die Beschwerdeführerin eine intakte Beziehung zu ihren
beiden in der Schweiz lebenden Töchtern, welche aufgrund ihres Schweizer
Bürgerrechts bzw. ihrer Niederlassungsbewilligung beide über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Sie kann deshalb aus dem konventions-
und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben einen
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten, sofern sie aufgrund ihres
Gesundheitszustandes ein bereits vorbestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren
hier lebenden Töchtern zu belegen vermag.
2.2.3
Die Beschwerdeführerin musste seit ihrer Einreise in die Schweiz wiederholt
wegen verschiedener Herzerkrankungen bzw. -problemen behandelt werden, welche
jedoch medikamentös und durch eine am 4. Mai 2018 durchgeführte Verödung
einer der beiden elektrischen Leitungsbahnen des Herzens erfolgreich behandelt
werden konnten. Obwohl die Beschwerdeführerin auch danach noch wiederholt wegen
Herzrasens das Spital aufsuchte, konnte sie gemäss den eingereichten
Austrittsberichten des Spitals H in der Regel noch am selben Tag in gutem
Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Abgesehen von der Fortsetzung der
medikamentösen Therapie und einer regelmässigen rhytmologischen
Verlaufskontrolle drängten sich diesbezüglich keine weiteren medizinischen
Massnahmen auf. Weiter leidet sie gemäss den in den Akten liegenden
Arztberichten an minderschweren und weitgehend alterstypischen Gebrechen wie
Bluthochdruck, eine erhöhte Cholesterinkonzentration und Blutarmut.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die diesbezüglichen
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ohne Weiteres auch in Italien
behandelt werden können, zumal die dortige medizinische Versorgung weitgehend
hiesigen Standards entspricht, jedenfalls aber gewährleistet erscheint (vgl.
BVGr, 7. April 2011, D-1876/2011, E. 7.4.7 sowie die Reisehinweise
für Italien des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
[EDA], www.eda.admin.ch). Eine besondere, vorbestehende Abhängigkeit von ihren
Töchtern ist diesbezüglich nicht substanziiert dargelegt worden.
2.2.4
Gemäss einem Verlaufsbericht der F AG vom 17. Dezember 2018
leidet die Beschwerdeführerin überdies seit dem Unfalltod ihres Ehemannes im
Jahr 1992 an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung und
befindet sich deswegen bzw. wegen Depressionen auch in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin soll
fragil erscheinen und von der Unterstützung ihrer Töchter abhängig sein. Zudem
soll eine Suizidalität bzw. Destabilisierung der Beschwerdeführerin bei einer
Ausschaffung nach Italien und der damit einhergehenden Trennung von ihrer
Familie nicht auszuschliessen sein.
Der eingereichte
Verlaufsbericht der F AG stellt jedoch keine unabhängige psychiatrische
Begutachtung der Beschwerdeführerin dar, zumal er von derjenigen Institution
erstellt worden ist, in welcher sich die Beschwerdeführerin auch in psychiatrischer
Behandlung befindet. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bestehen
jedenfalls bereits seit vielen Jahren, wenngleich sie sich gemäss dem erwähnten
Verlaufsbericht vom 17. Dezember 2018 sowie einem früheren Verlaufsbericht
der G AG vom 16. Januar 2018 in der jüngeren Vergangenheit deutlich
verschlechtert haben sollen. Angesichts der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin nach dem Unfalltod ihres Ehemannes bereits viele Jahre
getrennt und unabhängig von ihren Töchtern lebte, erscheint nicht leicht
nachvollziehbar, weshalb ihre Wegweisung ihren Zustand massgeblich
destabilisieren oder gar einen Suizid begünstigen könnte. Abgesehen von vagen
Andeutungen sind keine konkreten Suizidankündigungen oder gar Suizidversuche in
den medizinischen Akten dokumentiert. Die Suizidgefahr erscheint damit nicht
dergestalt hoch und konkret, als dass dieser nicht im Rahmen eines schonenden
und sorgfältig vorbereiteten Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen
werden könnte (vgl. im Gegensatz dazu die wesentlich akutere und Dritte
mitgefährdende Suizidgefahr in BVGr, 8. August 2013, E-151/2013,
E. 8.4; BVGr, 18. September 2007, E-4200/2006, E. 7.6). Die
Beschwerdeführerin begab sich bezüglich ihrer psychischer Leiden erst sehr spät
in fachärztliche psychiatrische Behandlung und liess sich in Italien lediglich
durch ihren (inzwischen verstorbenen) Hausarzt medikamentös behandeln. Eine
stationäre psychiatrische Behandlung ist nicht dokumentiert, obwohl die
Beschwerdeführerin gemäss Verlaufsbericht vom 17. Dezember 2018 zeitweise
angeblich rund um die Uhr auf die Betreuung ihrer Angehörigen angewiesen
gewesen sein soll. Gemäss Verlaufsbericht vom 17. Dezember 2018 fanden
zuletzt lediglich alle zwei bis vier Wochen (ambulante) therapeutische
Gespräche statt, was ebenfalls nicht auf eine besonders akute psychische
Behandlungsbedürftigkeit hinweist und die im Verlaufsbericht erwähnten
psychischen Probleme weiter relativiert. Sodann ist aus dem Bericht nicht
ersichtlich, weshalb die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht auch
in Italien behandelt werden könnten, zumal die bisherigen psychotherapeutischen
Behandlungen in der Schweiz mangels Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin
auf Italienisch durchgeführt werden mussten. Ein weiterer psychiatrischer
Bericht vom 7. November 2017 betrifft nicht die Beschwerdeführerin,
sondern deren in C wohnende Tochter.
Die Beschwerdeführerin spricht kaum
Deutsch und ist hier auch deshalb auf die Unterstützung ihrer Töchter
angewiesen, während sie in Italien nicht nur die Landessprache beherrscht,
sondern aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts auch über ein soziales Netz
verfügen dürfte, wenngleich dies von ihr bestritten wird. Ihre psychischen
Probleme haben sich mit ihrer Ausreise aus Italien deutlich verschlechtert und
erst im November 2017 zu fachärztlichen Abklärungen geführt. Jedenfalls ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche psychiatrische
Behandlung auch in Italien in Anspruch nehmen und ihrem angeschlagenen
psychischen Zustand mittels einem möglichst schonenden Wegweisungsvollzug sowie
entsprechenden Rückkehrvorbereitungen hinreichend Rechnung getragen werden
kann.
2.2.5
Zudem ist die in C wohnende Tochter gemäss dem in den Akten liegenden
Bericht ihres Psychiaters vom 7. November 2017 selbst psychisch
angeschlagen, sehbehindert und in ihrer Mobilität stark eingeschränkt, weshalb
fraglich erscheint, inwieweit sie ihre Mutter in einer akuten Krisensituation
tatsächlich unterstützen könnte. Die zweite Tochter wohnt wiederum in einem
anderen Kanton und ist gemäss den eingereichten Lohnbelegen voll erwerbstätig,
womit diese ebenfalls nur in eingeschränktem Umfang Betreuungsaufgaben
übernehmen könnte.
Die Beschwerdeführerin ist damit höchstens in finanzieller
Hinsicht von ihren Töchtern abhängig, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt
auf das Recht auf Familienleben entfällt.
2.3
Soweit die
Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) in
Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) um ihre Zulassung als
Rentnerin ersucht, fehlt es bereits an einer substanziierten Sachdarstellung:
So ist abgesehen von verwandtschaftlichen Beziehungen weder eine besondere
persönliche Beziehung zur Schweiz dargelegt, noch sind hinreichende finanzielle
Mittel zur dauerhaften Finanzierung des hiesigen Aufenthalts nachgewiesen
worden. Überdies bieten auch die von den Töchtern und Enkelkindern abgegebenen
Unterstützungszusagen keine hinreichende Sicherheit für eine dauerhafte und
ausreichende Alimentierung der Beschwerdeführerin.
2.4
Ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE ist ebenfalls
nicht ersichtlich. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Kontakt zu ihren
beiden Töchtern und weiteren Bezugspersonen in der Schweiz wie bis anhin auf
Distanz oder durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten. Aufgrund ihrer
kurzen Aufenthaltsdauer und ihrer fehlenden Sprachkenntnisse ist nicht zu
vermuten, dass sie in der Schweiz bereits derart verwurzelt ist, dass ihr eine
Rückkehr nach Italien nicht mehr zuzumuten wäre. Ihre gesundheitlichen Probleme
können in Italien adäquat behandelt werden. Angesichts der Rückkehrmöglichkeit
nach Italien kann offenbleiben, ob ihr allenfalls auch eine Rückkehr in ihr
Heimatland Serbien zuzumuten wäre.
2.5
Aufgrund
der dargelegten Sachlage sind auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Der
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist jedoch beim
Wegweisungsvollzug Rechnung zu tragen, indem die Rückführung – allenfalls in
Koordination mit den betreuenden Ärzten und den italienischen Behörden –
sorgfältig vorbereitet wird.
Da die Sache spruchreif
erscheint und weitere Sachverhaltsabklärungen entbehrlich sind, ist die
Beschwerde somit ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2
in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich
des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an ...