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Entscheid

VB.2019.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00006

27. August 2019Deutsch26 min

(URT.2019.21044)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist eine

am 1970 geborene Staatsangehörige Nigerias. Am 9. August 2014 heiratete

sie dort den 1969 geborenen C, Staatsangehöriger der Schweiz und Nigerias. Am

4. März 2015 reiste sie daraufhin in die Schweiz ein, wo ihr gestützt auf

ihre Ehe eine – in der Folge und zuletzt bis zum 6. März 2018 verlängerte

– Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde.

Am 19. Mai 2017 leitete der Ehemann von A beim

zuständigen Bezirksgericht ein Eheschutzverfahren ein, woraufhin das

Bezirksgericht mit "Verfügung und Urteil" vom 28. Juli 2017 vom

Getrenntleben der Ehegatten per 27. Juli 2017 Vormerk nahm.

B. Mit

Verfügung vom 11. Dezember 2017 widerrief daraufhin das Migrationsamt des

Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A und wies diese aus der Schweiz

weg.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs am 29. November 2018 in der Hauptsache ebenfalls ab.

III.

A liess am 4. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge den

Rekursentscheid aufzuheben sowie die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,

eventualiter, die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen, subeventualiter,

dieses anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige

Aufnahme zu beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum,

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2019 wurde das

Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die ihr zufolge bei

zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden bestehenden Schulden auferlegte

Kaution leistete sie fristgerecht.

Das Migrationsamt

verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung, die

Sicherheitsdirektion am 21./23. Januar 2019 ausdrücklich auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine

Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche

Rekursentscheide einer Direktion auf dem Gebiet etwa des Ausländerrechts

gegeben (§ 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44

e contrario VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Es bleibt

darauf hinzuweisen, dass es wie schon bei der Vorinstanz – zufolge Ablaufs der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin – nicht mehr um den Widerruf,

sondern um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geht.

2.

Die Beschwerdeführerin ersucht darum, es sei der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG haben der

Lauf der Beschwerdefrist und die Einreichung der Beschwerde – von hier nicht

einschlägigen Ausnahmen abgesehen – aufschiebende Wirkung, sofern die

Rekursinstanz diese nicht entzogen hat. Da die Vorinstanz die aufschiebende

Wirkung nicht entzogen hat, erweist sich das Gesuch um Erteilung derselben als

von Anfang an gegenstandslos.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine unrichtige bzw. ungenaue Feststellung des Sachverhalts und

in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches

Gehör: Von ihr offerierte Beweise seien nicht abgenommen bzw.

Strafverfahrensakten nicht beigezogen und von ihr genannte Personen nicht

befragt worden, obwohl dies zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

notwendig gewesen wäre.

Auch vor Verwaltungsgericht beantragt die

Beschwerdeführerin namentlich den Beizug der Akten des gegen ihren Ehemann

eingeleiteten Strafverfahrens sowie die Befragung mehrerer Personen, nämlich

von Freundinnen und Bekannten.

3.2

Nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(SR 101) haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf

rechtliches Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und

rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise

abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. in

diesem Zusammenhang den in § 7 Abs. 1 VRG verankerten

Untersuchungsgrundsatz und hierzu Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 7 N. 10). Sie

kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits

vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen

darf, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr

geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3,

131.

I 153 E. 3, 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar

2013,2C_900/2012, E. 2.2 – 7. Dezember 2012,2C_1171/2012, E. 3

– 1. September 2011,2C_81/2011, E. 3.6; vgl. auch Plüss,

§ 7 N. 19, sowie Marco Donatsch in: VRG-Kommentar, § 60

N. 11).

3.3

Vorliegend

ist nicht ersichtlich, dass die offerierten Beweise zur Klärung des

Sachverhalts Wesentliches beitragen könnten. Wie nachfolgend zu zeigen sein

wird, ergibt sich der massgebliche Sachverhalt bereits aus den vorliegenden

Akten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das gegen den

Ehemann eingeleitete Strafverfahren betreffend Drohungen bzw. Nötigung und

Tätlichkeiten eingestellt und die Einstellungsverfügung letztinstanzlich vom

Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. BGr, 12. Februar 2019,6B_1200/2018;

hierzu unten 5.2.5). Auf die Erhebung weiterer Beweismittel kann daher, wie

dies auch die Vorinstanz zulässigerweise getan hat, in antizipierter Würdigung

der Beweise ohne Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin

verzichtet werden.

4.

4.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) – unter Vorbehalt von Art. 51 AIG – Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem

Ehepartner zusammenwohnen. Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der

ausländische Ehegatte nach Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft (in der

Schweiz) mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration

besteht (lit. a in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007

5437.

ff. 5451]) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt

in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Die

Voraussetzungen der dreijährigen Ehedauer und der erfolgreichen Integration nach

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind kumulativ zu verstehen (BGE 136

II 113 E. 3.3.3). Die mass­gebliche Dreijahresfrist beginnt dabei im

Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ehegatten ihr effektives Zusammenleben in

der Schweiz aufnehmen – was die Beschwerdeführerin verkennt –, und endet bei

einer Auflösung des gemeinsamen Haushalts (BGE 140 II 345 E. 4.1).

4.2

4.2.1

Der Ehemann der Beschwerdeführerin leitete bereits am 19. Mai 2017

beim zuständigen Bezirksgericht ein Eheschutzverfahren ein. Das Bezirksgericht

nahm am 28. Juli 2017 von der am Vortrag geschlossenen

Trennungsvereinbarung der Parteien Vormerk, der zufolge diese seit jenem

Zeitpunkt und auf unbestimmte Zeit getrennt leben. Die eheliche Wohnung wurde

der – (wie ihr Ehemann) anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführerin zugewiesen,

der Ehemann – insofern im Wesentlichen den Anträgen der "Beklagten"

bzw. Beschwerdeführerin entsprechend – verpflichtet, die Wohnung bis Ende

September 2017 zu verlassen.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat auch seither

mehrfach klar und stets unverändert erklärt, es bestehe keine eheliche

Gemeinschaft mehr und er wolle diese auch nicht mehr wiederaufnehmen (vgl.

seine Schreiben an den Beschwerdegegner vom 21. August und vom

14.

September 2017); gemäss der Beschwerdeführerin hat er auch im gegen

ihn eingeleiteten Strafverfahren ausgeführt, er wolle so schnell wie möglich

die Scheidung. Nicht glaubhaft ist vor diesem Hintergrund, dass der Ehegatte

lediglich deswegen am 21. August 2018 (recte: 2017) erklärt habe, mit

einer Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft sei nicht mehr zu rechnen, weil er

zufolge der Zuweisung seiner langjährigen Wohnung im Rahmen des

Eheschutzverfahrens an die Beschwerdeführerin verärgert gewesen sei. Angesichts

seiner klaren Haltung spielt – im vorliegenden Zusammenhang – auch keine Rolle,

dass die Beschwerdeführerin ihrerseits auch nach dem Auszug ihres Ehemanns aus

der ehelichen Wohnung an der Beziehung festhielt bzw. bei ihr damals offenbar

nach wie vor ein Ehewille bestand. Auch sie behauptet jedenfalls nicht, dass es

seit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts bzw. dem Auszug des Ehemanns zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft

bzw. auch nur zu Kontakten zwischen ihr und ihrem Ehemann gekommen sei.

Selbst wenn noch bis zum Auszug des

Ehemanns aus der ehelichen Wohnung am 30. September 2017 (nicht 2018, wie

die Beschwerdeführerin irrtümlich mehrfach angibt) eine Ehegemeinschaft

bestanden hätte, was nach dem Dargelegten ohnedies nicht glaubhaft erscheint,

wäre die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin seit deren Einreise –

unbestritten – am 4. März 2015 somit keine drei, sondern lediglich etwas

mehr als zweieinhalb Jahre in der Schweiz gelebt worden.

4.2.2

Der Beschwerdeführerin kommt daher gestützt weder auf Art. 42

Abs. 1 noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Aufenthaltsanspruch

in der Schweiz (mehr) zu.

Es kann alsdann nurmehr noch darum gehen, ob ein

Rechtsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gegeben ist. Die

Beschwerdeführerin macht denn auch vornehmlich geltend, Opfer ehelicher Gewalt

geworden zu sein.

5.

Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG hat eine

ausländische Person nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche wichtigen Gründe

können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der

ausländische Ehegatte oder die ausländische Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt

wurde oder die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen hat oder wenn die

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

5.1

Eheliche

Gewalt stellt nur dann einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar, wenn sie eine gewisse Intensität

erreicht bzw. von einer gewissen Konstanz ist, was etwa bei der Ausübung

physischer Gewalt bei einer einzelnen Ohrfeige oder bei einmaligen

Tätlichkeiten, in deren Folge die Ehegattin bzw. der Ehegatte Kratzspuren im

Gesicht aufweist, noch nicht gegeben ist (BGE 138 II 229

E. 3.2.1 f. [mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden], 136 II 1

E. 5.4; BGr, 25. Januar 2011,2C_690/2010, E. 3.2). Auch

psychische oder sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,

Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines

nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen.

Dies ist praxisgemäss dann der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers

bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt

würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen

entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen

nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz.

Häusliche Oppression bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht

und Kontrolle auszuüben. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss insofern

derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung

sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, die Ehe

einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen aufrechtzuerhalten und in einer ihre

Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (vgl. zum

Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3; BGr,

29.

November 2010,2C_590/2010, E. 2.5.2 f.). Wird das Vorliegen

ehelicher Gewalt geltend gemacht, kann die Behörde entsprechende Nachweise

verlangen (Art. 77 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; vgl.

hierzu und zum Folgenden BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Hinweise auf

eheliche Gewalt gelten insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte,

Strafanzeigen und Massnahmen gegenüber Gewalttätigen wie auch entsprechende

strafrechtliche Verurteilungen (Art. 77 Abs. 6 VZAE in der bis Ende

2018.

geltenden Fassung [AS 2007 5523]). Die ausländische Person trifft bei

der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie

muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Allgemein

gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht

(vgl. hierzu auch BGr, 16. November 2018,2C_339/2018, E. 5.3

23.

März 2018,2C_460/2017, E. 3.3 – 26. Mai 2014,2C_452/2014,

E. 3.1).

5.2

5.2.1

Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zum ersten Mal überhaupt in

einer Stellungnahme an den Beschwerdegegner vom 13. Oktober 2017 angeblich

erlittene eheliche Gewalt erwähnte, zu einem Zeitpunkt also, in welchem das

vorliegende Verfahren bereits eingeleitet bzw. ihr mit Schreiben vom

22.

September 2017 das rechtliche Gehör zum in Aussicht genommenen

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gewährt worden war und sie daraufhin anwaltliche

Unterstützung gesucht hatte. Dabei erklärte sie allerdings lediglich, dass sie

"[a]nlässlich eines Streites am 4. Mai 2017 [...] Opfer von

häuslicher Gewalt durch den Ehemann" geworden sei und sie "diesen Vorfall"

bis heute nicht zur Anzeige gebracht habe, weil sie ihrem Ehemann nicht habe

schaden wollen. Erst auf Nachfrage hin erläuterte die Beschwerdeführerin in

einem Schreiben vom 10. November 2017 etwas konkreter, es sei seit ihrer

Arbeitsaufnahme bei einer Reinigungsfirma zu verbalen Streitereien gekommen. Am

1.

Mai 2017 habe ihr Ehemann von ihr die Aushändigung ihres gesamten

Verdienstes verlangt. Sie habe ihm dann aber nur Fr. 1'000.- gegeben,

worauf er ihr in seinem Ärger gesagt habe, wenn sie ihm nicht alles aushändige,

wolle er nicht mehr mit ihr zusammen sein. Bereits drei Tage später habe sie am

Hauptbahnhof eine Frau getroffen, die ihr mitgeteilt habe, sie habe von ihrem

(der Beschwerdeführerin) Ehemann eine Einladung in die gemeinsame Wohnung erhalten.

Als sie diesen daraufhin am selben Abend auf dem Parkplatz vor dem Haus zur

Rede gestellt habe, sei er ausser sich geraten und es sei zu einer weiteren

Auseinandersetzung gekommen. Da sie den Wohnungsschlüssel nicht habe

aushändigen wollen, habe er sie mit der Faust heftig ins Gesicht geschlagen,

worauf sie den Schlüssel losgelassen habe. Anschliessend habe er ihr gedroht,

sie dürfe diesen Vorfall auf keinen Fall der Polizei melden; sie habe keine

Bewilligung und würde sofort die Schweiz verlassen müssen. Zudem müsse sie

bezahlen, falls sie die Polizei rufe. Schliesslich sei er dann mit dem Auto zur

Arbeit bzw. davongefahren, wobei er rückwärts mit der Absicht auf sie

zugefahren sei, sie zu überfahren. Da die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall

keinen Schlüssel zur Wohnung mehr gehabt habe, habe sie jene Nacht im

überdachten Eingang des Hauses verbracht.

Anzeige bei der Polizei erstattete die Beschwerdeführerin

gegen ihren Ehemann ihren Angaben zufolge erst Ende Dezember 2017, mithin fast

drei Monate nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung und namentlich auch

erst nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens respektive gar nach Erlass der

Ausgangsverfügung vom 11. Dezember 2017. Wie die Vorinstanz zutreffend

festhält, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin auch nach seinem Auszug darauf verzichtete, die Polizei

einzuschalten.

Auch in der Rekursschrift beziehen sich die einzigen

konkreteren Schilderungen der Beschwerdeführerin auf diesen einen Vorfall respektive

den Streit vom 3. oder 4. Mai 2017. Abgesehen davon führte sie lediglich

aus, ihr Ehemann habe von ihr verlangt, dass sie ihr gesamtes Einkommen abgebe,

und dass es "in der Ehe wiederholt" vorgekommen sei, dass ihr Ehemann

sie massiv mit den Worten "I will kill you" bedroht habe, wenn sie

nicht sofort "das von ihm Verlangte tat".

Vor Verwaltungsgericht erklärte die Beschwerdeführerin

dann, es sei während der Ehe "wiederholt zu Übergriffen" seitens

ihres Ehemanns gekommen. Er sei nicht davor zurückgeschreckt, "seine

Drohungen und Beleidigungen" im laufenden Eheschutzverfahren fortzusetzen,

und habe dem Bezirksgericht Bülach gegenüber mitgeteilt, "er wolle seine

Hände nicht mit Blut beschmutzen". Sie erwähnte "erhebliche

Auseinandersetzungen" (wobei sie das Eheschutzbegehren des Ehemanns dann

allerdings dennoch "völlig unvorbereitet" getroffen habe); der

Ehemann habe ihr stets das Gefühl gegeben, "unzulänglich und eine Person

'zweiter Klasse' zu sein". Zudem habe er sie "permanent mit Worten

unter Druck gesetzt, er werde dafür sorgen, dass sie ihre

Aufenthaltsbewilligung verliere, wenn sie nicht mache, was er verlange".

Er habe ihr das Gefühl vermittelt, sie stehe ohne weitere Hilfe auf der

Strasse, wenn er sie aus der Wohnung werfe. Sie spricht von "allen

Streitereien" und "alle[n] Vorkommnisse[n]", von "den

erlittenen psychischen Misshandlungen" bzw. von "systematische[r]

Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben", von "Äusserungen,

wie 'I will kill you'", die dazu beigetragen hätten, dass sich die

Beschwerdeführerin nicht getraut habe, fremde Hilfe anzunehmen. Er habe sie

auch "auf das Schwerste manipuliert"; er habe ihr immer wieder Angst

gemacht, dass sie es nicht schaffen würde, ohne seine Hilfe für die Lebenshaltungskosten

aufzukommen und sich hierzulande zurechtzufinden. Sie habe "keinerlei

Selbstwertgefühl" gehabt, da ihr Ehemann ihr allein die Schuld an ihren

ehelichen Problemen gegeben habe. Zusammenfassend spricht sie schliesslich von

"physischen und psychischen Misshandlungen", die entgegen

vorinstanzlicher Auffassung eine "schwere Beeinträchtigung aufweisen"

würden, und davon, dass "[d]ie erlebte häusliche Gewalt [...] genügend

intensiv gewesen [sei], um ein Festhalten an der Ehe unzumutbar zu

machen". Sie sei in der Ehe körperlicher und seelischer Gewalt ausgesetzt

gewesen, deren Ausmass "mehr als das erträgliche Mass erreicht [...]"

habe.

5.2.2

Auffallend ist somit auch, dass die "Schilderungen" der angeblich

erlittenen Gewalt bzw. die entsprechenden von der Beschwerdeführerin erhobenen

Vorwürfe im Lauf des vorliegenden Verfahrens zunehmend gravierender wurden.

Auch vor Verwaltungsgericht beschränkte sie sich allerdings, wie sich am

Dargelegten zeigt, auf äusserst pauschale Anschuldigungen bzw. Formulierungen,

unter Verzicht auf eine Schilderung (weiterer) konkreter Vorfälle, die ihren

Ausführungen zufolge ja zahlreich sein müssten. Trotz der behaupteten

wiederholten psychischen wie physischen Übergriffe und Misshandlungen bleibt es

insofern im Wesentlichen nach wie vor beim Vorkommnis vom 3. bzw. 4. Mai

2017.

Zusammenfassend sprechen somit namentlich zum einen der

Zeitpunkt, in welchem die Vorwürfe erstmals erhoben wurden, und zum anderen

deren Pauschalität und im Lauf des Verfahrens erheblich zunehmende Schwere unter

gleichzeitiger Unterlassung jeglicher Detaillierung gegen die Glaubhaftigkeit

der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. in diesem Zusammenhang Volker

Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97,

S. 28 ff., 33 f., sowie unten 5.2.5 betreffend das gegen den

Ehemann eingeleitete, mittlerweile rechtskräftig eingestellte Strafverfahren).

5.2.3

Im Eheschutzverfahren hatte sie im Mai 2017 denn auch lediglich beantragt,

die eheliche Wohnung sei ihr zuzuweisen und ihr Ehemann zum Auszug aus der

Wohnung bis Ende August zu verpflichten bzw. für den Fall, dass die Wohnung ihm

zugewiesen würde, ihr eine Frist von drei Monaten für den Auszug einzuräumen.

Diese Anträge der damals bereits (durch die auch jetzt für sie tätig gewordene

Rechtsanwältin) vertretenen Beschwerdeführerin erschienen, wie bereits die

Vorinstanz zutreffend erwägt, nicht nachvollziehbar, wäre sie tatsächlich ehelicher

Gewalt ausgesetzt gewesen. Bis zum Auszug des Ehemanns Ende September 2017

bewohnten dieser und die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung indes

weiterhin gemeinsam, wobei sie selbst im Übrigen diesbezüglich vor Verwaltungsgericht

ausführt, die eheliche Gemeinschaft sei auch in dieser Zeit und noch bis zu

seinem Auszug gelebt bzw. weitergeführt worden.

Wie erwähnt, wurden die infrage stehenden Vorwürfe der

Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann erst wesentlich später erstmals erhoben

und letztlich auch Strafanzeige erstattet.

5.2.4

Offenkundig war es sodann nicht die Beschwerdeführerin, die zufolge der

angeblich erlittenen ehelichen Gewalt die Ehe für unzumutbar erachtet hätte. Es

war ihr Ehemann, der die Auflösung des gemeinsamen Haushalts wollte und wie

erwähnt bereits am 19. Mai 2017 ein Eheschutzverfahren anhängig machte.

Sämtliche Schritte bzw. Bestrebungen im Hinblick auf eine Trennung wurden nicht

von der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr von ihrem Ehegatten unternommen,

während sie ihrerseits trotz der von ihr behaupteten ehelichen Gewalt noch im

November 2017 an der Ehe festhielt bzw. angab, diese retten zu wollen. Dies

spricht gegen das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. etwa VGr, 30. Oktober 2013,

VB.2013.00632, E. 2.3.2 Abs. 4).

5.2.5

Das in der Folge der Anzeige der Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann

eingeleitete Strafverfahren (vgl. auch oben 3 und 5.2.1 Abs. 2) betreffend

Drohungen bzw. Nötigung und Tätlichkeiten wurde inzwischen rechtskräftig

eingestellt (BGr, 12. Februar 2019,6B_1200/2018 [auch zum Nachfolgenden];

vgl. Art. 319 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober

2007.

[StPO, SR 312.0]; anzumerken ist, dass es in jenem Strafverfahren

offenbar nicht nur oder in erster Linie um den im vorliegenden Verfahren erwähnten

Vorfall vom 3. bzw. 4. Mai 2017 ging, sondern um ein angebliches

Vorkommnis vom 30. September 2017, dem Tag des Auszugs ihres Ehemanns aus

der ehemals ehelichen Wohnung). Zwar setzt die Anwendung von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung

voraus und kann ausländerrechtlich relevante eheliche Gewalt vielmehr auch

vorliegen, wenn (noch) kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt

ist oder ein entsprechendes Verfahren eingestellt wurde (vgl. BGE 138 II

229.

E. 3.3.3; ferner BGr, 30. Juli 2011,2C_221/2011, E. 2, und

21.

Juli 2011,2C_586/2011, E. 3.2). Indes erscheint vorliegend die

im betreffenden bundesgerichtlichen Urteil (Sachverhalt A.d) wiedergegebene

Begründung der Einstellungsverfügung beachtenswert: Die bei der Polizei

erhobenen Vorwürfe der Beschwerdeführerin hätten keine Bestätigung durch die

benannten Zeugen gefunden und seien – insbesondere angesichts von Widersprüchen

in den Aussagen – auch nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und

zuverlässig erschienen. Es fehle an Spuren, objektivierbaren Beweismitteln oder

schlüssigen Indizien, die ihre Aussagen zu stützen vermöchten. Die Erstellung

eines anklagegenügenden Sachverhalts sei nicht möglich. Damit dürfte sich die

Einstellungsverfügung auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO gestützt

haben. Wohl den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfall auf dem

Parkplatz vom Mai 2017 betreffen dürften folgende zwei Sätze in den

bundesgerichtlichen Erwägungen: "Hinsichtlich des Vorfalls auf dem

Parkplatz [...] wiederholt [die Beschwerdeführerin] ihre Vorwürfe. Die

diesbezüglichen Befragungen bestätigten ihre Angaben im entscheidenden Punkt

nicht" (BGr, 12. Februar 2019,6B_1200/2018, E. 1.5).

5.3

Zusammenfassend

erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblich

erlittenen ehelichen Gewalt weitestgehend als sehr vage und insgesamt nicht glaubhaft

sowie unbelegt. Schliesslich läge im einzigen von ihr näher geschilderten

Vorfall vom 3. oder 4. Mai 2017 kein Übergriff einer derartigen Schwere

und Nachhaltigkeit, wie sie nach dem Dargelegten für die Annahme eines

nachehelichen Härtefalls wegen ehelicher Gewalt vorausgesetzt wird.

6.

Weiter macht die Beschwerdeführerin auch geltend, ihre

soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland sei stark gefährdet.

6.1

Bei der

Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des

Einzelfalls mitzuberücksichtigen; namentlich können auch die in Art. 31

Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte bei der entsprechenden Wertung eine

Rolle spielen. Im Hinblick auf die Wiedereingliederung im Herkunftsland ist

nicht entscheidend, ob es für die ausländische Person einfacher ist, in der

Schweiz zu leben. Massgebend ist einzig, ob die Wiedereingliederung in der

Heimat gefährdet erscheint. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall liegt nur

vor, wenn aufgrund der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus der Ehe

abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung eine Rückkehr mit Konsequenzen erheblicher

Intensität für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person verbunden

wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Allgemeine

Hinweise zur angeblich schwierigen Situation im Heimatland genügen dabei nicht;

die Migrationsbehörden sind zu näheren Abklärungen erst verpflichtet, wenn die

ausländische Person die befürchtete Beeinträchtigung bezogen auf ihren

konkreten Einzelfall glaubhaft dartut (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

Die soziale Wiedereingliederung kann nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefährdet sein, wenn geschiedene Frauen in

ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres

Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten

(BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2).

An den entsprechenden Nachweis stellt das Bundesgericht dieselben Anforderungen

wie an den Nachweis der häuslichen Gewalt (BGr, 29. November 2017,

2C_68/2017, E. 5.4.3 [mit Hinweisen], auch zum Folgenden). So genügt es nicht,

allgemein darauf hinzuweisen, dass geschiedene Frauen in einer bestimmten

Gesellschaft mit besonderen Problemen zu rechnen hätten. Die spezifischen

Lebensumstände der betroffenen Person sind vielmehr konkret darzulegen (BGr,

29.

November 2017,2C_68/2017, E. 5.4.2 f.; BGr, 19. Februar

2016,2C_1066/2014, E. 4.2 und 4.3.2).

Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- und Wirtschaftslage

in der Schweiz allenfalls besser ist als im Herkunftsland, genügt sodann praxisgemäss

nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG auszugehen, auch wenn die betroffene Person in der

Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger beherrscht,

eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und

sie auch nicht straffällig geworden ist. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse,

die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigte (vgl. etwa BGr, 16. November 2018,

2C_339/2018, E. 9.3, und 9. November 2016,2C_661/2016, E. 3.3,

beide mit Hinweisen).

6.2

Die

eheliche Beziehung der Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz lediglich etwas

mehr als zwei Jahre gelebt und blieb kinderlos. Von einer besonderen,

vertieften Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz kann nicht gesprochen

werden, auch wenn sie etwas Deutsch beherrscht (bei den Akten finden sich

Bestätigungen von September 2015 und Juni 2016 betreffend Kurse der Niveaus A1

bzw. A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) und seit dem Jahr 2016

als Reinigungskraft tätig ist, womit sie im Durchschnitt monatlich ungefähr

Fr. 3'700.- erwirtschafte. Auch dass eine aus einer früheren Beziehung

stammende (20-jährige) Tochter in der Schweiz lebt, ändert hieran nichts. Die

gesunde Beschwerdeführerin ist erst mit knapp 45 Jahren in die Schweiz

eingereist und hat somit den weit überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsland

verbracht, wo sie auch einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit nachging; selbst

wenn sie sich – wie sie lediglich behauptet – in den zehn Jahren vor ihrer

Ausreise aus Nigeria öfters im Ausland aufgehalten haben sollte, ist sie mit

den Sitten und Gebräuchen im Herkunftsland nach wie vor vertraut. Sowohl vor

der Heirat als auch im Visumsantrag von November 2014 gab sie im Übrigen eine

Wohnadresse in D bzw. bei E an; in D fand sodann auch die Trauung statt. Sie

dürfte sich in ihrem Herkunftsland eine Existenz und – im von ihr geltend

gemachten (allerdings unwahrscheinlichen) Fall, dass ihr ein Beziehungsnetz

dort fehlen sollte – auch ein solches (wieder) aufbauen können. Ihre allgemeine

Behauptung, dass sie als geschiedene Frau im Herkunftsland konkret gefährdet

wäre, genügt für die Annahme einer stark gefährdeten Wiedereingliederung nicht.

Bezüglich der angeblich von der Terrormiliz Boko Haram für

die Beschwerdeführerin – als Christin – ausgehenden Gefahr ist mit dem

Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass Boko Haram insbesondere in den

nördlichen bzw. nordöstlichen Bundesstaaten aktiv ist, während die

Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz im im christlich geprägten

Süden des Landes gelegenen Bundesstaat F wohnhaft war, wo sie auch geboren ist.

Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass nach der Praxis des

Bundesverwaltungsgerichts in Nigeria keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg

oder allgemeine Gewalt herrscht, die es etwa erlaubte, unabhängig von den

Umständen des Einzelfalls für alle Staatsangehörigen von einer konkreten

Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, bzw. die einen

Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa BVGer,

31.

Januar 2018, E-246/2016, E. 7.2 f.). Mit ihren sehr

pauschalen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass

ihre Wiedereingliederung aufgrund der allgemeinen Situation in Nigeria konkret

gefährdet wäre.

6.3

Nach dem

Gesagten ist auch ein wichtiger persönlicher Grund bzw. das Vorliegen eines

nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in

Verbindung Abs. 2 AIG zu verneinen. Ebenso wenig besteht

Veranlassung, beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu

beantragen.

7.

7.1

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.,

Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 33 AuG N. 7). Nach

Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder

des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt,

insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl.

Donatsch, § 50 N. 25 ff.).

7.2

Die

Beschwerdeführerin reiste im Alter von beinahe 45 Jahren in die Schweiz

ein und hält sich seit etwas mehr als vier Jahren hierzulande auf. Die eheliche

Gemeinschaft dauerte weniger als drei bzw. wohl etwas mehr als zwei Jahre. Die

Beschwerdeführerin bezog offenbar nie Sozialhilfe und trat auch strafrechtlich

nicht in Erscheinung. Dies entspricht jedoch dem zu erwartenden Verhalten. Eine

vertiefte Integration der Beschwerdeführerin in die hiesigen Verhältnisse ist

nach dem oben Dargelegten nicht ersichtlich.

Dem­gegenüber verbrachte die Beschwerdeführerin in ihrem

Heimatland nicht nur die prägenden Kinder- und Jugendjahre, sondern auch den

weit überwiegenden Teil ihres Erwachsenenlebens. Wie erwähnt, hat sie sich auch

nach ihrer eigenen Darstellung auch in den letzten Jahren vor ihrer Einreise in

die Schweiz zumindest teilweise bzw. regelmässig im Herkunftsland aufgehalten.

Sie ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut und wird

sich dort rasch wieder zurechtfinden können sowie neue Beziehungen aufbauen

oder alte Kontakte wieder aufnehmen. Dass sie im Herkunftsland keine Wurzeln

mehr habe und bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt wäre, wie sie geltend

macht, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass sie beinahe

45.

Jahre dort gelebt hat, nicht glaubhaft bzw. plausibel.

Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die

Aufenthaltsbewilligung auch nicht ermessensweise zu verlängern, ist deshalb

nicht rechtsverletzend. Dasselbe gilt für die Verneinung eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

durch die Vorinstanzen.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist

ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und

Anwaltskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Den

Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu

erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

Die Beschwerde erweist sich nach dem vorgängig

Ausgeführten sowie insbesondere vor dem Hintergrund der ausführlichen und

zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wogegen die Beschwerdeführerin

weitestgehend Dasselbe vorbrachte wie bereits vor der Vorinstanz, als

offenkundig aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung ist deshalb abzuweisen.

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1).

Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …