VB.2019.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00006
27. August 2019Deutsch26 min
(URT.2019.21044)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00006
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Marco
Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist eine
am 1970 geborene Staatsangehörige Nigerias. Am 9. August 2014 heiratete
sie dort den 1969 geborenen C, Staatsangehöriger der Schweiz und Nigerias. Am
4. März 2015 reiste sie daraufhin in die Schweiz ein, wo ihr gestützt auf
ihre Ehe eine – in der Folge und zuletzt bis zum 6. März 2018 verlängerte
– Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde.
Am 19. Mai 2017 leitete der Ehemann von A beim
zuständigen Bezirksgericht ein Eheschutzverfahren ein, woraufhin das
Bezirksgericht mit "Verfügung und Urteil" vom 28. Juli 2017 vom
Getrenntleben der Ehegatten per 27. Juli 2017 Vormerk nahm.
B. Mit
Verfügung vom 11. Dezember 2017 widerrief daraufhin das Migrationsamt des
Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A und wies diese aus der Schweiz
weg.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs am 29. November 2018 in der Hauptsache ebenfalls ab.
III.
A liess am 4. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge den
Rekursentscheid aufzuheben sowie die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,
eventualiter, die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen, subeventualiter,
dieses anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige
Aufnahme zu beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum,
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2019 wurde das
Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die ihr zufolge bei
zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden bestehenden Schulden auferlegte
Kaution leistete sie fristgerecht.
Das Migrationsamt
verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung, die
Sicherheitsdirektion am 21./23. Januar 2019 ausdrücklich auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine
Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion auf dem Gebiet etwa des Ausländerrechts
gegeben (§ 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Es bleibt
darauf hinzuweisen, dass es wie schon bei der Vorinstanz – zufolge Ablaufs der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin – nicht mehr um den Widerruf,
sondern um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geht.
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht darum, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG haben der
Lauf der Beschwerdefrist und die Einreichung der Beschwerde – von hier nicht
einschlägigen Ausnahmen abgesehen – aufschiebende Wirkung, sofern die
Rekursinstanz diese nicht entzogen hat. Da die Vorinstanz die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat, erweist sich das Gesuch um Erteilung derselben als
von Anfang an gegenstandslos.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine unrichtige bzw. ungenaue Feststellung des Sachverhalts und
in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör: Von ihr offerierte Beweise seien nicht abgenommen bzw.
Strafverfahrensakten nicht beigezogen und von ihr genannte Personen nicht
befragt worden, obwohl dies zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
notwendig gewesen wäre.
Auch vor Verwaltungsgericht beantragt die
Beschwerdeführerin namentlich den Beizug der Akten des gegen ihren Ehemann
eingeleiteten Strafverfahrens sowie die Befragung mehrerer Personen, nämlich
von Freundinnen und Bekannten.
3.2
Nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(SR 101) haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf
rechtliches Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und
rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise
abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. in
diesem Zusammenhang den in § 7 Abs. 1 VRG verankerten
Untersuchungsgrundsatz und hierzu Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 7 N. 10). Sie
kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits
vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen
darf, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr
geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3,
131.
I 153 E. 3, 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar
2013,2C_900/2012, E. 2.2 – 7. Dezember 2012,2C_1171/2012, E. 3
– 1. September 2011,2C_81/2011, E. 3.6; vgl. auch Plüss,
§ 7 N. 19, sowie Marco Donatsch in: VRG-Kommentar, § 60
N. 11).
3.3
Vorliegend
ist nicht ersichtlich, dass die offerierten Beweise zur Klärung des
Sachverhalts Wesentliches beitragen könnten. Wie nachfolgend zu zeigen sein
wird, ergibt sich der massgebliche Sachverhalt bereits aus den vorliegenden
Akten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das gegen den
Ehemann eingeleitete Strafverfahren betreffend Drohungen bzw. Nötigung und
Tätlichkeiten eingestellt und die Einstellungsverfügung letztinstanzlich vom
Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. BGr, 12. Februar 2019,6B_1200/2018;
hierzu unten 5.2.5). Auf die Erhebung weiterer Beweismittel kann daher, wie
dies auch die Vorinstanz zulässigerweise getan hat, in antizipierter Würdigung
der Beweise ohne Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin
verzichtet werden.
4.
4.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) – unter Vorbehalt von Art. 51 AIG – Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem
Ehepartner zusammenwohnen. Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der
ausländische Ehegatte nach Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft (in der
Schweiz) mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration
besteht (lit. a in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007
5437.
ff. 5451]) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Die
Voraussetzungen der dreijährigen Ehedauer und der erfolgreichen Integration nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind kumulativ zu verstehen (BGE 136
II 113 E. 3.3.3). Die massgebliche Dreijahresfrist beginnt dabei im
Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ehegatten ihr effektives Zusammenleben in
der Schweiz aufnehmen – was die Beschwerdeführerin verkennt –, und endet bei
einer Auflösung des gemeinsamen Haushalts (BGE 140 II 345 E. 4.1).
4.2
4.2.1
Der Ehemann der Beschwerdeführerin leitete bereits am 19. Mai 2017
beim zuständigen Bezirksgericht ein Eheschutzverfahren ein. Das Bezirksgericht
nahm am 28. Juli 2017 von der am Vortrag geschlossenen
Trennungsvereinbarung der Parteien Vormerk, der zufolge diese seit jenem
Zeitpunkt und auf unbestimmte Zeit getrennt leben. Die eheliche Wohnung wurde
der – (wie ihr Ehemann) anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführerin zugewiesen,
der Ehemann – insofern im Wesentlichen den Anträgen der "Beklagten"
bzw. Beschwerdeführerin entsprechend – verpflichtet, die Wohnung bis Ende
September 2017 zu verlassen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat auch seither
mehrfach klar und stets unverändert erklärt, es bestehe keine eheliche
Gemeinschaft mehr und er wolle diese auch nicht mehr wiederaufnehmen (vgl.
seine Schreiben an den Beschwerdegegner vom 21. August und vom
14.
September 2017); gemäss der Beschwerdeführerin hat er auch im gegen
ihn eingeleiteten Strafverfahren ausgeführt, er wolle so schnell wie möglich
die Scheidung. Nicht glaubhaft ist vor diesem Hintergrund, dass der Ehegatte
lediglich deswegen am 21. August 2018 (recte: 2017) erklärt habe, mit
einer Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft sei nicht mehr zu rechnen, weil er
zufolge der Zuweisung seiner langjährigen Wohnung im Rahmen des
Eheschutzverfahrens an die Beschwerdeführerin verärgert gewesen sei. Angesichts
seiner klaren Haltung spielt – im vorliegenden Zusammenhang – auch keine Rolle,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits auch nach dem Auszug ihres Ehemanns aus
der ehelichen Wohnung an der Beziehung festhielt bzw. bei ihr damals offenbar
nach wie vor ein Ehewille bestand. Auch sie behauptet jedenfalls nicht, dass es
seit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts bzw. dem Auszug des Ehemanns zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
bzw. auch nur zu Kontakten zwischen ihr und ihrem Ehemann gekommen sei.
Selbst wenn noch bis zum Auszug des
Ehemanns aus der ehelichen Wohnung am 30. September 2017 (nicht 2018, wie
die Beschwerdeführerin irrtümlich mehrfach angibt) eine Ehegemeinschaft
bestanden hätte, was nach dem Dargelegten ohnedies nicht glaubhaft erscheint,
wäre die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin seit deren Einreise –
unbestritten – am 4. März 2015 somit keine drei, sondern lediglich etwas
mehr als zweieinhalb Jahre in der Schweiz gelebt worden.
4.2.2
Der Beschwerdeführerin kommt daher gestützt weder auf Art. 42
Abs. 1 noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Aufenthaltsanspruch
in der Schweiz (mehr) zu.
Es kann alsdann nurmehr noch darum gehen, ob ein
Rechtsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gegeben ist. Die
Beschwerdeführerin macht denn auch vornehmlich geltend, Opfer ehelicher Gewalt
geworden zu sein.
5.
Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG hat eine
ausländische Person nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche wichtigen Gründe
können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der
ausländische Ehegatte oder die ausländische Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt
wurde oder die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen hat oder wenn die
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
5.1
Eheliche
Gewalt stellt nur dann einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar, wenn sie eine gewisse Intensität
erreicht bzw. von einer gewissen Konstanz ist, was etwa bei der Ausübung
physischer Gewalt bei einer einzelnen Ohrfeige oder bei einmaligen
Tätlichkeiten, in deren Folge die Ehegattin bzw. der Ehegatte Kratzspuren im
Gesicht aufweist, noch nicht gegeben ist (BGE 138 II 229
E. 3.2.1 f. [mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden], 136 II 1
E. 5.4; BGr, 25. Januar 2011,2C_690/2010, E. 3.2). Auch
psychische oder sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,
Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines
nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen.
Dies ist praxisgemäss dann der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers
bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt
würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen
entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen
nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
Häusliche Oppression bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht
und Kontrolle auszuüben. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss insofern
derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, die Ehe
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen aufrechtzuerhalten und in einer ihre
Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (vgl. zum
Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3; BGr,
29.
November 2010,2C_590/2010, E. 2.5.2 f.). Wird das Vorliegen
ehelicher Gewalt geltend gemacht, kann die Behörde entsprechende Nachweise
verlangen (Art. 77 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; vgl.
hierzu und zum Folgenden BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Hinweise auf
eheliche Gewalt gelten insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte,
Strafanzeigen und Massnahmen gegenüber Gewalttätigen wie auch entsprechende
strafrechtliche Verurteilungen (Art. 77 Abs. 6 VZAE in der bis Ende
2018.
geltenden Fassung [AS 2007 5523]). Die ausländische Person trifft bei
der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie
muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Allgemein
gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht
(vgl. hierzu auch BGr, 16. November 2018,2C_339/2018, E. 5.3 –
23.
März 2018,2C_460/2017, E. 3.3 – 26. Mai 2014,2C_452/2014,
E. 3.1).
5.2
5.2.1
Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zum ersten Mal überhaupt in
einer Stellungnahme an den Beschwerdegegner vom 13. Oktober 2017 angeblich
erlittene eheliche Gewalt erwähnte, zu einem Zeitpunkt also, in welchem das
vorliegende Verfahren bereits eingeleitet bzw. ihr mit Schreiben vom
22.
September 2017 das rechtliche Gehör zum in Aussicht genommenen
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gewährt worden war und sie daraufhin anwaltliche
Unterstützung gesucht hatte. Dabei erklärte sie allerdings lediglich, dass sie
"[a]nlässlich eines Streites am 4. Mai 2017 [...] Opfer von
häuslicher Gewalt durch den Ehemann" geworden sei und sie "diesen Vorfall"
bis heute nicht zur Anzeige gebracht habe, weil sie ihrem Ehemann nicht habe
schaden wollen. Erst auf Nachfrage hin erläuterte die Beschwerdeführerin in
einem Schreiben vom 10. November 2017 etwas konkreter, es sei seit ihrer
Arbeitsaufnahme bei einer Reinigungsfirma zu verbalen Streitereien gekommen. Am
1.
Mai 2017 habe ihr Ehemann von ihr die Aushändigung ihres gesamten
Verdienstes verlangt. Sie habe ihm dann aber nur Fr. 1'000.- gegeben,
worauf er ihr in seinem Ärger gesagt habe, wenn sie ihm nicht alles aushändige,
wolle er nicht mehr mit ihr zusammen sein. Bereits drei Tage später habe sie am
Hauptbahnhof eine Frau getroffen, die ihr mitgeteilt habe, sie habe von ihrem
(der Beschwerdeführerin) Ehemann eine Einladung in die gemeinsame Wohnung erhalten.
Als sie diesen daraufhin am selben Abend auf dem Parkplatz vor dem Haus zur
Rede gestellt habe, sei er ausser sich geraten und es sei zu einer weiteren
Auseinandersetzung gekommen. Da sie den Wohnungsschlüssel nicht habe
aushändigen wollen, habe er sie mit der Faust heftig ins Gesicht geschlagen,
worauf sie den Schlüssel losgelassen habe. Anschliessend habe er ihr gedroht,
sie dürfe diesen Vorfall auf keinen Fall der Polizei melden; sie habe keine
Bewilligung und würde sofort die Schweiz verlassen müssen. Zudem müsse sie
bezahlen, falls sie die Polizei rufe. Schliesslich sei er dann mit dem Auto zur
Arbeit bzw. davongefahren, wobei er rückwärts mit der Absicht auf sie
zugefahren sei, sie zu überfahren. Da die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall
keinen Schlüssel zur Wohnung mehr gehabt habe, habe sie jene Nacht im
überdachten Eingang des Hauses verbracht.
Anzeige bei der Polizei erstattete die Beschwerdeführerin
gegen ihren Ehemann ihren Angaben zufolge erst Ende Dezember 2017, mithin fast
drei Monate nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung und namentlich auch
erst nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens respektive gar nach Erlass der
Ausgangsverfügung vom 11. Dezember 2017. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin auch nach seinem Auszug darauf verzichtete, die Polizei
einzuschalten.
Auch in der Rekursschrift beziehen sich die einzigen
konkreteren Schilderungen der Beschwerdeführerin auf diesen einen Vorfall respektive
den Streit vom 3. oder 4. Mai 2017. Abgesehen davon führte sie lediglich
aus, ihr Ehemann habe von ihr verlangt, dass sie ihr gesamtes Einkommen abgebe,
und dass es "in der Ehe wiederholt" vorgekommen sei, dass ihr Ehemann
sie massiv mit den Worten "I will kill you" bedroht habe, wenn sie
nicht sofort "das von ihm Verlangte tat".
Vor Verwaltungsgericht erklärte die Beschwerdeführerin
dann, es sei während der Ehe "wiederholt zu Übergriffen" seitens
ihres Ehemanns gekommen. Er sei nicht davor zurückgeschreckt, "seine
Drohungen und Beleidigungen" im laufenden Eheschutzverfahren fortzusetzen,
und habe dem Bezirksgericht Bülach gegenüber mitgeteilt, "er wolle seine
Hände nicht mit Blut beschmutzen". Sie erwähnte "erhebliche
Auseinandersetzungen" (wobei sie das Eheschutzbegehren des Ehemanns dann
allerdings dennoch "völlig unvorbereitet" getroffen habe); der
Ehemann habe ihr stets das Gefühl gegeben, "unzulänglich und eine Person
'zweiter Klasse' zu sein". Zudem habe er sie "permanent mit Worten
unter Druck gesetzt, er werde dafür sorgen, dass sie ihre
Aufenthaltsbewilligung verliere, wenn sie nicht mache, was er verlange".
Er habe ihr das Gefühl vermittelt, sie stehe ohne weitere Hilfe auf der
Strasse, wenn er sie aus der Wohnung werfe. Sie spricht von "allen
Streitereien" und "alle[n] Vorkommnisse[n]", von "den
erlittenen psychischen Misshandlungen" bzw. von "systematische[r]
Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben", von "Äusserungen,
wie 'I will kill you'", die dazu beigetragen hätten, dass sich die
Beschwerdeführerin nicht getraut habe, fremde Hilfe anzunehmen. Er habe sie
auch "auf das Schwerste manipuliert"; er habe ihr immer wieder Angst
gemacht, dass sie es nicht schaffen würde, ohne seine Hilfe für die Lebenshaltungskosten
aufzukommen und sich hierzulande zurechtzufinden. Sie habe "keinerlei
Selbstwertgefühl" gehabt, da ihr Ehemann ihr allein die Schuld an ihren
ehelichen Problemen gegeben habe. Zusammenfassend spricht sie schliesslich von
"physischen und psychischen Misshandlungen", die entgegen
vorinstanzlicher Auffassung eine "schwere Beeinträchtigung aufweisen"
würden, und davon, dass "[d]ie erlebte häusliche Gewalt [...] genügend
intensiv gewesen [sei], um ein Festhalten an der Ehe unzumutbar zu
machen". Sie sei in der Ehe körperlicher und seelischer Gewalt ausgesetzt
gewesen, deren Ausmass "mehr als das erträgliche Mass erreicht [...]"
habe.
5.2.2
Auffallend ist somit auch, dass die "Schilderungen" der angeblich
erlittenen Gewalt bzw. die entsprechenden von der Beschwerdeführerin erhobenen
Vorwürfe im Lauf des vorliegenden Verfahrens zunehmend gravierender wurden.
Auch vor Verwaltungsgericht beschränkte sie sich allerdings, wie sich am
Dargelegten zeigt, auf äusserst pauschale Anschuldigungen bzw. Formulierungen,
unter Verzicht auf eine Schilderung (weiterer) konkreter Vorfälle, die ihren
Ausführungen zufolge ja zahlreich sein müssten. Trotz der behaupteten
wiederholten psychischen wie physischen Übergriffe und Misshandlungen bleibt es
insofern im Wesentlichen nach wie vor beim Vorkommnis vom 3. bzw. 4. Mai
2017.
Zusammenfassend sprechen somit namentlich zum einen der
Zeitpunkt, in welchem die Vorwürfe erstmals erhoben wurden, und zum anderen
deren Pauschalität und im Lauf des Verfahrens erheblich zunehmende Schwere unter
gleichzeitiger Unterlassung jeglicher Detaillierung gegen die Glaubhaftigkeit
der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. in diesem Zusammenhang Volker
Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97,
S. 28 ff., 33 f., sowie unten 5.2.5 betreffend das gegen den
Ehemann eingeleitete, mittlerweile rechtskräftig eingestellte Strafverfahren).
5.2.3
Im Eheschutzverfahren hatte sie im Mai 2017 denn auch lediglich beantragt,
die eheliche Wohnung sei ihr zuzuweisen und ihr Ehemann zum Auszug aus der
Wohnung bis Ende August zu verpflichten bzw. für den Fall, dass die Wohnung ihm
zugewiesen würde, ihr eine Frist von drei Monaten für den Auszug einzuräumen.
Diese Anträge der damals bereits (durch die auch jetzt für sie tätig gewordene
Rechtsanwältin) vertretenen Beschwerdeführerin erschienen, wie bereits die
Vorinstanz zutreffend erwägt, nicht nachvollziehbar, wäre sie tatsächlich ehelicher
Gewalt ausgesetzt gewesen. Bis zum Auszug des Ehemanns Ende September 2017
bewohnten dieser und die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung indes
weiterhin gemeinsam, wobei sie selbst im Übrigen diesbezüglich vor Verwaltungsgericht
ausführt, die eheliche Gemeinschaft sei auch in dieser Zeit und noch bis zu
seinem Auszug gelebt bzw. weitergeführt worden.
Wie erwähnt, wurden die infrage stehenden Vorwürfe der
Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann erst wesentlich später erstmals erhoben
und letztlich auch Strafanzeige erstattet.
5.2.4
Offenkundig war es sodann nicht die Beschwerdeführerin, die zufolge der
angeblich erlittenen ehelichen Gewalt die Ehe für unzumutbar erachtet hätte. Es
war ihr Ehemann, der die Auflösung des gemeinsamen Haushalts wollte und wie
erwähnt bereits am 19. Mai 2017 ein Eheschutzverfahren anhängig machte.
Sämtliche Schritte bzw. Bestrebungen im Hinblick auf eine Trennung wurden nicht
von der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr von ihrem Ehegatten unternommen,
während sie ihrerseits trotz der von ihr behaupteten ehelichen Gewalt noch im
November 2017 an der Ehe festhielt bzw. angab, diese retten zu wollen. Dies
spricht gegen das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. etwa VGr, 30. Oktober 2013,
VB.2013.00632, E. 2.3.2 Abs. 4).
5.2.5
Das in der Folge der Anzeige der Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann
eingeleitete Strafverfahren (vgl. auch oben 3 und 5.2.1 Abs. 2) betreffend
Drohungen bzw. Nötigung und Tätlichkeiten wurde inzwischen rechtskräftig
eingestellt (BGr, 12. Februar 2019,6B_1200/2018 [auch zum Nachfolgenden];
vgl. Art. 319 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007.
[StPO, SR 312.0]; anzumerken ist, dass es in jenem Strafverfahren
offenbar nicht nur oder in erster Linie um den im vorliegenden Verfahren erwähnten
Vorfall vom 3. bzw. 4. Mai 2017 ging, sondern um ein angebliches
Vorkommnis vom 30. September 2017, dem Tag des Auszugs ihres Ehemanns aus
der ehemals ehelichen Wohnung). Zwar setzt die Anwendung von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung
voraus und kann ausländerrechtlich relevante eheliche Gewalt vielmehr auch
vorliegen, wenn (noch) kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt
ist oder ein entsprechendes Verfahren eingestellt wurde (vgl. BGE 138 II
229.
E. 3.3.3; ferner BGr, 30. Juli 2011,2C_221/2011, E. 2, und
21.
Juli 2011,2C_586/2011, E. 3.2). Indes erscheint vorliegend die
im betreffenden bundesgerichtlichen Urteil (Sachverhalt A.d) wiedergegebene
Begründung der Einstellungsverfügung beachtenswert: Die bei der Polizei
erhobenen Vorwürfe der Beschwerdeführerin hätten keine Bestätigung durch die
benannten Zeugen gefunden und seien – insbesondere angesichts von Widersprüchen
in den Aussagen – auch nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und
zuverlässig erschienen. Es fehle an Spuren, objektivierbaren Beweismitteln oder
schlüssigen Indizien, die ihre Aussagen zu stützen vermöchten. Die Erstellung
eines anklagegenügenden Sachverhalts sei nicht möglich. Damit dürfte sich die
Einstellungsverfügung auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO gestützt
haben. Wohl den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfall auf dem
Parkplatz vom Mai 2017 betreffen dürften folgende zwei Sätze in den
bundesgerichtlichen Erwägungen: "Hinsichtlich des Vorfalls auf dem
Parkplatz [...] wiederholt [die Beschwerdeführerin] ihre Vorwürfe. Die
diesbezüglichen Befragungen bestätigten ihre Angaben im entscheidenden Punkt
nicht" (BGr, 12. Februar 2019,6B_1200/2018, E. 1.5).
5.3
Zusammenfassend
erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblich
erlittenen ehelichen Gewalt weitestgehend als sehr vage und insgesamt nicht glaubhaft
sowie unbelegt. Schliesslich läge im einzigen von ihr näher geschilderten
Vorfall vom 3. oder 4. Mai 2017 kein Übergriff einer derartigen Schwere
und Nachhaltigkeit, wie sie nach dem Dargelegten für die Annahme eines
nachehelichen Härtefalls wegen ehelicher Gewalt vorausgesetzt wird.
6.
Weiter macht die Beschwerdeführerin auch geltend, ihre
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland sei stark gefährdet.
6.1
Bei der
Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des
Einzelfalls mitzuberücksichtigen; namentlich können auch die in Art. 31
Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte bei der entsprechenden Wertung eine
Rolle spielen. Im Hinblick auf die Wiedereingliederung im Herkunftsland ist
nicht entscheidend, ob es für die ausländische Person einfacher ist, in der
Schweiz zu leben. Massgebend ist einzig, ob die Wiedereingliederung in der
Heimat gefährdet erscheint. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall liegt nur
vor, wenn aufgrund der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus der Ehe
abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung eine Rückkehr mit Konsequenzen erheblicher
Intensität für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person verbunden
wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Allgemeine
Hinweise zur angeblich schwierigen Situation im Heimatland genügen dabei nicht;
die Migrationsbehörden sind zu näheren Abklärungen erst verpflichtet, wenn die
ausländische Person die befürchtete Beeinträchtigung bezogen auf ihren
konkreten Einzelfall glaubhaft dartut (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
Die soziale Wiedereingliederung kann nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefährdet sein, wenn geschiedene Frauen in
ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres
Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten
(BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2).
An den entsprechenden Nachweis stellt das Bundesgericht dieselben Anforderungen
wie an den Nachweis der häuslichen Gewalt (BGr, 29. November 2017,
2C_68/2017, E. 5.4.3 [mit Hinweisen], auch zum Folgenden). So genügt es nicht,
allgemein darauf hinzuweisen, dass geschiedene Frauen in einer bestimmten
Gesellschaft mit besonderen Problemen zu rechnen hätten. Die spezifischen
Lebensumstände der betroffenen Person sind vielmehr konkret darzulegen (BGr,
29.
November 2017,2C_68/2017, E. 5.4.2 f.; BGr, 19. Februar
2016,2C_1066/2014, E. 4.2 und 4.3.2).
Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- und Wirtschaftslage
in der Schweiz allenfalls besser ist als im Herkunftsland, genügt sodann praxisgemäss
nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG auszugehen, auch wenn die betroffene Person in der
Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger beherrscht,
eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und
sie auch nicht straffällig geworden ist. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse,
die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigte (vgl. etwa BGr, 16. November 2018,
2C_339/2018, E. 9.3, und 9. November 2016,2C_661/2016, E. 3.3,
beide mit Hinweisen).
6.2
Die
eheliche Beziehung der Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz lediglich etwas
mehr als zwei Jahre gelebt und blieb kinderlos. Von einer besonderen,
vertieften Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz kann nicht gesprochen
werden, auch wenn sie etwas Deutsch beherrscht (bei den Akten finden sich
Bestätigungen von September 2015 und Juni 2016 betreffend Kurse der Niveaus A1
bzw. A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) und seit dem Jahr 2016
als Reinigungskraft tätig ist, womit sie im Durchschnitt monatlich ungefähr
Fr. 3'700.- erwirtschafte. Auch dass eine aus einer früheren Beziehung
stammende (20-jährige) Tochter in der Schweiz lebt, ändert hieran nichts. Die
gesunde Beschwerdeführerin ist erst mit knapp 45 Jahren in die Schweiz
eingereist und hat somit den weit überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsland
verbracht, wo sie auch einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit nachging; selbst
wenn sie sich – wie sie lediglich behauptet – in den zehn Jahren vor ihrer
Ausreise aus Nigeria öfters im Ausland aufgehalten haben sollte, ist sie mit
den Sitten und Gebräuchen im Herkunftsland nach wie vor vertraut. Sowohl vor
der Heirat als auch im Visumsantrag von November 2014 gab sie im Übrigen eine
Wohnadresse in D bzw. bei E an; in D fand sodann auch die Trauung statt. Sie
dürfte sich in ihrem Herkunftsland eine Existenz und – im von ihr geltend
gemachten (allerdings unwahrscheinlichen) Fall, dass ihr ein Beziehungsnetz
dort fehlen sollte – auch ein solches (wieder) aufbauen können. Ihre allgemeine
Behauptung, dass sie als geschiedene Frau im Herkunftsland konkret gefährdet
wäre, genügt für die Annahme einer stark gefährdeten Wiedereingliederung nicht.
Bezüglich der angeblich von der Terrormiliz Boko Haram für
die Beschwerdeführerin – als Christin – ausgehenden Gefahr ist mit dem
Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass Boko Haram insbesondere in den
nördlichen bzw. nordöstlichen Bundesstaaten aktiv ist, während die
Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz im im christlich geprägten
Süden des Landes gelegenen Bundesstaat F wohnhaft war, wo sie auch geboren ist.
Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass nach der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts in Nigeria keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg
oder allgemeine Gewalt herrscht, die es etwa erlaubte, unabhängig von den
Umständen des Einzelfalls für alle Staatsangehörigen von einer konkreten
Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, bzw. die einen
Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa BVGer,
31.
Januar 2018, E-246/2016, E. 7.2 f.). Mit ihren sehr
pauschalen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass
ihre Wiedereingliederung aufgrund der allgemeinen Situation in Nigeria konkret
gefährdet wäre.
6.3
Nach dem
Gesagten ist auch ein wichtiger persönlicher Grund bzw. das Vorliegen eines
nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in
Verbindung Abs. 2 AIG zu verneinen. Ebenso wenig besteht
Veranlassung, beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu
beantragen.
7.
7.1
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.,
Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 33 AuG N. 7). Nach
Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder
des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt,
insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl.
Donatsch, § 50 N. 25 ff.).
7.2
Die
Beschwerdeführerin reiste im Alter von beinahe 45 Jahren in die Schweiz
ein und hält sich seit etwas mehr als vier Jahren hierzulande auf. Die eheliche
Gemeinschaft dauerte weniger als drei bzw. wohl etwas mehr als zwei Jahre. Die
Beschwerdeführerin bezog offenbar nie Sozialhilfe und trat auch strafrechtlich
nicht in Erscheinung. Dies entspricht jedoch dem zu erwartenden Verhalten. Eine
vertiefte Integration der Beschwerdeführerin in die hiesigen Verhältnisse ist
nach dem oben Dargelegten nicht ersichtlich.
Demgegenüber verbrachte die Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatland nicht nur die prägenden Kinder- und Jugendjahre, sondern auch den
weit überwiegenden Teil ihres Erwachsenenlebens. Wie erwähnt, hat sie sich auch
nach ihrer eigenen Darstellung auch in den letzten Jahren vor ihrer Einreise in
die Schweiz zumindest teilweise bzw. regelmässig im Herkunftsland aufgehalten.
Sie ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut und wird
sich dort rasch wieder zurechtfinden können sowie neue Beziehungen aufbauen
oder alte Kontakte wieder aufnehmen. Dass sie im Herkunftsland keine Wurzeln
mehr habe und bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt wäre, wie sie geltend
macht, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass sie beinahe
45.
Jahre dort gelebt hat, nicht glaubhaft bzw. plausibel.
Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die
Aufenthaltsbewilligung auch nicht ermessensweise zu verlängern, ist deshalb
nicht rechtsverletzend. Dasselbe gilt für die Verneinung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
durch die Vorinstanzen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist
ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und
Anwaltskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Den
Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu
erbringen (Plüss, § 16 N. 38).
Die Beschwerde erweist sich nach dem vorgängig
Ausgeführten sowie insbesondere vor dem Hintergrund der ausführlichen und
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wogegen die Beschwerdeführerin
weitestgehend Dasselbe vorbrachte wie bereits vor der Vorinstanz, als
offenkundig aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung ist deshalb abzuweisen.
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1).
Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …