VB.2019.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00011
22. August 2019Deutsch7 min
(URT.2019.21016)
Source djiktzh.ch
aVerwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00011
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat B,
Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 21. November 2018 setzte der
Regierungsrat des Kantons Zürich das Projekt für den Neubau eines Kreisels, die
Ausrüstung einer Kreuzung mit einer Lichtsignalanlage, die Erstellung eines
beidseitigen Radstreifens sowie eines Rad- und Gehwegs, den behindertengerechten
Ausbau von Bushaltestellen, die Erneuerung und Anpassung der Beleuchtung sowie
weitere damit verbundene bauliche Massnahmen entlang der C-Strasse in der Gemeinde
B gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest (Dispositivziffer I). Die
von A erhobene Einsprache, mit welcher dieser beantragt hatte, die Zufahrt der
Rettungsfahrzeuge sei hinsichtlich der Verzögerung durch den neuen Kreisel zu
überprüfen und in den technischen Bericht zu integrieren, die Planauflage habe
neu zu erfolgen und der Stimmbürger sei rechtzeitig über das amtliche
Publikationsorgan zu informieren, wies er ab (Dispositivziffer II).
Erwägungen
II.
Am 11. Januar 2019 erhob A Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte den Verzicht auf den Bau des Kreisels;
eventualiter eine neue Planauflage im offiziellen Publikationsorgan der
Gemeinde B. Subeventualiter beantragte er eine Anpassung der Kreiselgeometrie
dergestalt, dass der Kreisel nach Norden zu verschieben sei, und zwar exakt in
den Schnittpunkt der Fahrbahnachsen der C- und der D-Strasse gemäss dem heute
bestehenden Verlauf dieser Strassen.
Der Regierungsrat, vertreten durch das Tiefbauamt,
reichte am 20. Februar 2019 seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit
weiteren Stellungnahmen von A vom 8. März 2019 und 26. April 2019 sowie
des Regierungsrates vom 1. April 2019 und 20. Mai 2019 wurde an den
jeweiligen Anträgen festgehalten. Die Mitbeantwortung der Beschwerde durch die
Gemeinde B datiert vom 20. Februar 2019, 28. März 2019 und 17. Mai
2019.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
Beschluss des Beschwerdegegners vom 21. November 2018 bildet einen Akt im
Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG
zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.
1.2
Der
Beschwerdeführer ist Miteigentümer des unmittelbar nordöstlich an die C-Strasse
– im Bereich des geplanten Kreisels – anstossenden Grundstücks Kat.-Nr. 01
und demzufolge zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
§ 17
Abs. 4 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) beschränkt
sich darauf, die Erhebung einer Einsprache als Voraussetzung für die spätere
Anfechtung des Entscheids festzulegen. Die Einsprache muss begründet werden
(vgl. VGr, 1. Juli 2010, VB.2010.00130, E. 1.2). Diese Voraussetzung
ist vorliegend erfüllt. Im Übrigen wird aber das Beschwerdeverfahren durch das
VRG geregelt. Dieses schliesst im Beschwerdeverfahren neue Sachbegehren aus,
lässt aber neue Tatsachen und Beweismittel ausdrücklich zu, zumal das
Verwaltungsgericht vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet
(§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG; vgl. VGr,
24.
November 2016, VB.2016.00240, E. 3.2). Der Ausschluss neuer
Sachbegehren im Beschwerdeverfahren ist im Rahmen eines Strassenprojekts
insbesondere unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass ein Strassenprojekt
sehr umfassend ist und die betroffenen Personen im Einspracheverfahren alle
Mängel des Projekts geltend machen können (§ 17 Abs. 2 StrG). Damit
bestimmen bereits die Anträge der betroffenen Personen im Einspracheverfahren
den Streitgegenstand (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 20a N. 9). Dies umso mehr, als vorliegend mit
der Ausschreibung im Amtsblatt angezeigt wurde, dass Einsprachen begründet
werden müssen (ABl Nr. 21, 26. Mai 2017, S. 8). Die blosse
Erhebung einer (unbegründeten) Einsprache hätte demzufolge nicht genügt, damit
sich der Beschwerdeführer seine weiteren Rechte erwahrt hätte (vgl. § 17
Abs. 4 Satz 2 StrG). Wehren sich betroffene Personen im
Einspracheverfahren nicht gegen gewisse Aspekte des Strassenprojekts, ist davon
auszugehen, dass sie diesbezüglich mit dem Projekt einverstanden sind. Eine
Ausdehnung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren ist unzulässig, weshalb
mit dem Beschwerdeantrag nicht mehr und nichts anderes als ursprünglich
verlangt beantragt werden darf (Donatsch, § 20a N. 10).
2.2
Seinen Hauptantrag
auf vollständigen Verzicht auf den Bau des Kreisels stellte der
Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren. Im Einspracheverfahren erhob
er einzig die Anträge, dass die Zufahrt der Rettungsfahrzeuge bezüglich
Verzögerung durch den neuen Kreisel überprüft und in den technischen Bericht
integriert werden müsse sowie, dass die Planauflage neu zu erfolgen habe. Mit
seinem Hauptantrag verlangt der Beschwerdeführer folglich etwas anderes als
noch im Einspracheverfahren. Entsprechend handelt es sich bei diesem Antrag um
ein neues Sachbegehren, auf welches gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20a Abs. 1 VRG nicht einzutreten ist.
3.
3.1
Die im
Sinn eines Eventualantrags anbegehrte neue Publikation der Planauflage
betreffend den Kreisel begründet der Beschwerdeführer in der Einsprache bzw. in
der Beschwerdeschrift damit, dass in der "Zeitung E", einer privaten Monatszeitung
für die Gemeinden B, F und G, zwar auf das Strassenprojekt im Allgemeinen,
nicht aber auf den Bau eines Kreisels im Speziellen hingewiesen worden sei.
Hierin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.2
Die Rüge
ist von vornherein unbegründet, nachdem im Amtsblatt des Kantons Zürich
ausdrücklich auf den Bau eines Kreisels aufmerksam gemacht worden war. Damit wurde den Publikationserfordernissen von § 16 StrG in
Verbindung mit § 11 des Publikationsgesetzes vom 30. November 2015
(PublG) Genüge getan. Selbst wenn die Publikation im Amtsblatt mangelhaft
gewesen wäre, wäre nicht zu erkennen, wie der Beschwerdeführer angesichts der
öffentlich aufgelegten Planunterlagen und der Rechtzeitigkeit seines
Rechtsmittels einen Nachteil erlitten haben könnte und welchen praktischen Nutzen
er aus einer erneuten Planauflage ziehen würde. Mitunter fehlt es ihm insoweit
ohnehin an einem Rechtsschutzinteresse. Auch die sinngemässe Berufung auf
öffentliche Interessen oder die Interessen und Anfechtungsrechte Dritter bzw.
deren mögliche Beeinträchtigung ist unzulässig (VGr, 12. Juni 2014,
VB.2014.00009, E. 5.2, mit weiteren Verweisen). Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.
4.
Den Subeventualantrag betreffend Änderung der
Kreiselgeometrie (Verschiebung des Kreisels nach Norden) stellte der
Beschwerdeführer – nicht anders als seinen Hauptantrag auf vollständigen
Verzicht auf den Bau eines Kreisels – erstmals im Beschwerdeverfahren. Auch bei
diesem Antrag handelt es sich demnach um ein neues Sachbegehren, auf welches
gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG nicht
einzutreten ist. Die vom Beschwerdeführer verfochtene Anknüpfung an die
Begründung der Abweisung der Einsprache einer anderen Person (konkret: von H)
ist unzulässig. Letzterer hat sich mit der Abweisung seiner – ohnehin konträr
motivierten – Einsprache (Verschiebung des Kreisels nach Süden) mangels
Beschwerdeerhebung abgefunden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung wurde von keiner
Partei verlangt, weshalb eine solche nicht zuzusprechen ist (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 370.-- Zustellkosten,
Fr. 2'370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…