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Entscheid

VB.2019.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00011

22. August 2019Deutsch7 min

(URT.2019.21016)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 21. November 2018 setzte der

Regierungsrat des Kantons Zürich das Projekt für den Neubau eines Kreisels, die

Ausrüstung einer Kreuzung mit einer Lichtsignalanlage, die Erstellung eines

beidseitigen Radstreifens sowie eines Rad- und Gehwegs, den behindertengerechten

Ausbau von Bushaltestellen, die Erneuerung und Anpassung der Beleuchtung sowie

weitere damit verbundene bauliche Massnahmen entlang der C-Strasse in der Gemeinde

B gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest (Dispositivziffer I). Die

von A erhobene Einsprache, mit welcher dieser beantragt hatte, die Zufahrt der

Rettungsfahrzeuge sei hinsichtlich der Verzögerung durch den neuen Kreisel zu

überprüfen und in den technischen Bericht zu integrieren, die Planauflage habe

neu zu erfolgen und der Stimmbürger sei rechtzeitig über das amtliche

Publikationsorgan zu informieren, wies er ab (Dispositivziffer II).

Erwägungen

II.

Am 11. Januar 2019 erhob A Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragte den Verzicht auf den Bau des Kreisels;

eventualiter eine neue Planauflage im offiziellen Publikationsorgan der

Gemeinde B. Subeventualiter beantragte er eine Anpassung der Kreiselgeometrie

dergestalt, dass der Kreisel nach Norden zu verschieben sei, und zwar exakt in

den Schnittpunkt der Fahrbahnachsen der C- und der D-Strasse gemäss dem heute

bestehenden Verlauf dieser Strassen.

Der Regierungsrat, vertreten durch das Tiefbauamt,

reichte am 20. Februar 2019 seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit

weiteren Stellungnahmen von A vom 8. März 2019 und 26. April 2019 sowie

des Regierungsrates vom 1. April 2019 und 20. Mai 2019 wurde an den

jeweiligen Anträgen festgehalten. Die Mitbeantwortung der Beschwerde durch die

Gemeinde B datiert vom 20. Februar 2019, 28. März 2019 und 17. Mai

2019.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Beschluss des Beschwerdegegners vom 21. November 2018 bildet einen Akt im

Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG

zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.

1.2

Der

Beschwerdeführer ist Miteigentümer des unmittelbar nordöstlich an die C-Strasse

– im Bereich des geplanten Kreisels – anstossenden Grundstücks Kat.-Nr. 01

und demzufolge zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

§ 17

Abs. 4 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) beschränkt

sich darauf, die Erhebung einer Einsprache als Voraussetzung für die spätere

Anfechtung des Entscheids festzulegen. Die Einsprache muss begründet werden

(vgl. VGr, 1. Juli 2010, VB.2010.00130, E. 1.2). Diese Voraussetzung

ist vorliegend erfüllt. Im Übrigen wird aber das Beschwerdeverfahren durch das

VRG geregelt. Dieses schliesst im Beschwerdeverfahren neue Sachbegehren aus,

lässt aber neue Tatsachen und Beweismittel ausdrücklich zu, zumal das

Verwaltungsgericht vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet

(§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG; vgl. VGr,

24.

November 2016, VB.2016.00240, E. 3.2). Der Ausschluss neuer

Sachbegehren im Beschwerdeverfahren ist im Rahmen eines Strassenprojekts

insbesondere unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass ein Strassenprojekt

sehr umfassend ist und die betroffenen Personen im Einspracheverfahren alle

Mängel des Projekts geltend machen können (§ 17 Abs. 2 StrG). Damit

bestimmen bereits die Anträge der betroffenen Personen im Einspracheverfahren

den Streitgegenstand (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 20a N. 9). Dies umso mehr, als vorliegend mit

der Ausschreibung im Amtsblatt angezeigt wurde, dass Einsprachen begründet

werden müssen (ABl Nr. 21, 26. Mai 2017, S. 8). Die blosse

Erhebung einer (unbegründeten) Einsprache hätte demzufolge nicht genügt, damit

sich der Beschwerdeführer seine weiteren Rechte erwahrt hätte (vgl. § 17

Abs. 4 Satz 2 StrG). Wehren sich betroffene Personen im

Einspracheverfahren nicht gegen gewisse Aspekte des Strassenprojekts, ist davon

auszugehen, dass sie diesbezüglich mit dem Projekt einverstanden sind. Eine

Ausdehnung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren ist unzulässig, weshalb

mit dem Beschwerdeantrag nicht mehr und nichts anderes als ursprünglich

verlangt beantragt werden darf (Donatsch, § 20a N. 10).

2.2

Seinen Hauptantrag

auf vollständigen Verzicht auf den Bau des Kreisels stellte der

Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren. Im Einspracheverfahren erhob

er einzig die Anträge, dass die Zufahrt der Rettungsfahrzeuge bezüglich

Verzögerung durch den neuen Kreisel überprüft und in den technischen Bericht

integriert werden müsse sowie, dass die Planauflage neu zu erfolgen habe. Mit

seinem Hauptantrag verlangt der Beschwerdeführer folglich etwas anderes als

noch im Einspracheverfahren. Entsprechend handelt es sich bei diesem Antrag um

ein neues Sachbegehren, auf welches gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20a Abs. 1 VRG nicht einzutreten ist.

3.

3.1

Die im

Sinn eines Eventualantrags anbegehrte neue Publikation der Planauflage

betreffend den Kreisel begründet der Beschwerdeführer in der Einsprache bzw. in

der Beschwerdeschrift damit, dass in der "Zeitung E", einer privaten Monatszeitung

für die Gemeinden B, F und G, zwar auf das Strassenprojekt im Allgemeinen,

nicht aber auf den Bau eines Kreisels im Speziellen hingewiesen worden sei.

Hierin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.2

Die Rüge

ist von vornherein unbegründet, nachdem im Amtsblatt des Kantons Zürich

ausdrücklich auf den Bau eines Kreisels aufmerksam gemacht worden war. Damit wurde den Publikationserfordernissen von § 16 StrG in

Verbindung mit § 11 des Publikationsgesetzes vom 30. November 2015

(PublG) Genüge getan. Selbst wenn die Publikation im Amtsblatt mangelhaft

gewesen wäre, wäre nicht zu erkennen, wie der Beschwerdeführer angesichts der

öffentlich aufgelegten Planunterlagen und der Rechtzeitigkeit seines

Rechtsmittels einen Nachteil erlitten haben könnte und welchen praktischen Nutzen

er aus einer erneuten Planauflage ziehen würde. Mitunter fehlt es ihm insoweit

ohnehin an einem Rechtsschutzinteresse. Auch die sinngemässe Berufung auf

öffentliche Interessen oder die Interessen und Anfechtungsrechte Dritter bzw.

deren mögliche Beeinträchtigung ist unzulässig (VGr, 12. Juni 2014,

VB.2014.00009, E. 5.2, mit weiteren Verweisen). Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.

4.

Den Subeventualantrag betreffend Änderung der

Kreiselgeometrie (Verschiebung des Kreisels nach Norden) stellte der

Beschwerdeführer – nicht anders als seinen Hauptantrag auf vollständigen

Verzicht auf den Bau eines Kreisels – erstmals im Beschwerdeverfahren. Auch bei

diesem Antrag handelt es sich demnach um ein neues Sachbegehren, auf welches

gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG nicht

einzutreten ist. Die vom Beschwerdeführer verfochtene Anknüpfung an die

Begründung der Abweisung der Einsprache einer anderen Person (konkret: von H)

ist unzulässig. Letzterer hat sich mit der Abweisung seiner – ohnehin konträr

motivierten – Einsprache (Verschiebung des Kreisels nach Süden) mangels

Beschwerdeerhebung abgefunden.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung wurde von keiner

Partei verlangt, weshalb eine solche nicht zuzusprechen ist (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 370.-- Zustellkosten,

Fr. 2'370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…