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Entscheid

VB.2019.00012

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00012

19. Juni 2019Deutsch28 min

(URT.2019.20898)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren … 1977, Staatsangehörige der Türkei, reiste am

4. Juni 2009 illegal in die Schweiz ein und hielt sich zunächst ohne

gültigen Aufenthaltstitel im Land auf. Im Jahr 2011 kam ihr Sohn B zur

Welt, dessen Vater der in der Schweiz wohnhafte und aufenthaltsberechtigte

türkische Staatsangehörige D (geboren 1969) ist.

B.

Nachdem A am 21. Mai 2012 den in der Schweiz niedergelassenen

türkischen Staatsbürger E (geboren 1990) geheiratet hatte, erhielten sie

und B je eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis 20. Mai 2016.

Am 7. November 2012 ersuchte A um Erteilung einer Einreisebewilligung für

ihre aus einer früheren Ehe stammende Tochter F (geboren 2000). Aufgrund

des Verdachts auf Scheinehe waren entsprechende Abklärungen getroffen worden,

worauf sich der Verdacht jedoch nicht erhärtet hatte. In der Folge reiste F am

26. Oktober 2013 in die Schweiz ein und erhielt eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Mutter, zuletzt befristet bis

20. Mai 2016.

C. Mit Urteil

vom 10. Dezember 2015 des Bezirksgerichts Dielsdorf wurde die Ehe zwischen

A und E geschieden. Hierauf beauftragte das Migrationsamt des Kantons Zürich

die Kantonspolizei Zürich am 3. März 2016 erneut mit der Befragung von A

und E. Die entsprechenden Einvernahmen fanden am 29. Juni 2016 statt. In

der Folge gewährte das Migrationsamt A das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom

28. April 2017 wies es die Gesuche vom 22. März 2016 von A, F und B

um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab, wies sie aus der Schweiz weg

und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz Frist bis am 27. Juni 2017.

Ferner wies es für den Fall, dass die Ausreisefrist nicht beachtet werde,

darauf hin, dass Zwangsmassnahmen angeordnet werden können.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 teilweise gut. Sie

hob die Verfügung vom 28. April 2017 des Migrationsamts insoweit auf, als

sie die inzwischen volljährig gewordene F betraf, und wies die Angelegenheit im

entsprechenden Umfang zum neuen Entscheid an das Migrationsamt zurück. In Bezug

auf A und B wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte ihnen zum

Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 3. März 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Januar 2019 beantragten A und B,

der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 4. Dezember

2018.

sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern;

eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Abklärung

und Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen

– alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2019 erhob das

Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, weil A dem Obergericht noch Kosten in

der Höhe von Fr. 2'625.- schuldet.

A leistete die Kaution fristgerecht.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das

Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über und -unterschreitungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Aufgrund

des Untersuchungsgrundsatzes müssen die Behörden den Sachverhalt in

Ausländerrechtsfällen von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Indessen

wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien

relativiert (Art. 90 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über

die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz

vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration [AIG]). Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum

Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre

Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können.

Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern an der objektiven

Beweislast nichts, wonach grundsätzlich jene Partei die Folgen der

Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet

(BGr, 8. April 2019,2C_835/2018, E. 5.1, mit Hinweisen).

2.

2.1

Umstritten

und zu prüfen ist zunächst, ob sich die Beschwerdeführerin in

rechtsmissbräuchlicher Weise auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 AIG beruft.

2.2

Ausländische

Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung,

soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner

zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 1 AIG) bzw. – bei

fortbestehender Ehegemeinschaft – ein wichtiger Grund für das Getrenntleben

geltend machen können (Art. 49 AIG). Trotz Auflösens bzw. definitiven

Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn sie mindestens

drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier

erfolgreich integriert hat oder wichtige persönliche Gründe den Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 AIG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3;

BGr, 8. Januar 2019,2C_599/2018, E. 3.1).

2.3

Die

Ansprüche aus Art. 43 und 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Unter den

Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein

keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern bloss ausländerrechtliche

Bestimmungen umgehen wollen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2), ihnen folglich der

Wille zur Gemeinschaft fehlt und das formelle Eheband ausschliesslich dazu dient,

die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen (BGE 139 II 393 E. 2.1,

mit Hinweisen). Eine rechtsmissbräuchliche Scheinehe liegt bereits dann vor,

wenn der Wille zur Führung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft bei einem der

Ehepartner fehlt (BGr, 20. Juni 2017,2C_177/2017, E. 2.1 und 4.3,

mit Hinweisen).

2.4

Die

Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob

die Ehe bloss (noch) formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten

Beweis und kann nur durch Indizien erstellt werden. Solche Indizien können

äussere Begebenheiten sein wie eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer

Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der

Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den Ehepartner und dessen Familie oder

die Bezahlung einer Entschädigung. Die Indizien können aber auch psychische

Vorgänge betreffen, wie den tatsächlichen Willen (zum Ganzen: BGr,

21.

März 2019,2C_1049/2018, E. 2.2; BGr, 4. April 2019,

2C_631/2018, E. 2.2 – je mit Hinweisen). Es liegt in der Natur des

Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den

Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit

die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er)

Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt

demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen

der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den

unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss

auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen

(VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde

kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu

schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund

der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht,

obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch

den Gegenbeweis beziehungsweise durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren

Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; BGr,

17.

August 2018,2C_169/2018, E. 2.4; BGr, 9. Juni 2008,

2C_60/2008, E. 2.2.2; VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4

[nicht im Internet]).

Eine Umgehungsehe

liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive die

Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der

Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner

fehlt (BGr, 21. März 2019,2C_1049/2018, E. 2.3; BGr, 4. April

2019,2C_631/2018, E. 2.3 – je mit Hinweisen). Sprechen bereits gewichtige

Hinweise für eine Scheinehe, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich

aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu

machen (vgl. zur Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien vorne, E. 1.3).

Umso mehr muss in diesen Fällen gelten, dass die Behörden die Beweisangebote

der Eheleute anzunehmen haben (zum Ganzen: BGr, 21. März 2019,2C_1049/2018,

E. 2.3; BGr, 4. April 2019,2C_631/2018, E. 2.3 – je mit

Hinweisen).

3.

3.1

Wie das

Migrationsamt im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat und auf

welche Ausführungen ergänzend zu verweisen ist, ergeben sich im vorliegenden

Fall zahlreiche gewichtige Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe. So

erscheint aufgrund der Akten zunächst sehr wahrscheinlich, dass die

Beschwerdeführerin nicht legal hätte in der Schweiz bleiben können, wenn sie

ihren Exmann nicht geheiratet hätte. Jedenfalls ist nicht belegt und damit auch

nicht erwiesen, dass das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin – wie von ihr

behauptet – seinerzeit begründet gewesen und gutgeheissen worden wäre. Zwischen

der Beschwerdeführerin und deren (jüngeren) Exmann bestand ein deutlicher

Altersunterschied von 13 Jahren. Ferner brachte die Beschwerdeführerin

zwei minderjährige Kinder von zwei verschiedenen Männern in die Ehe ein, wobei

zwischen ihrer mittlerweile volljährigen Tochter und dem Exmann der

Beschwerdeführerin lediglich ein Altersunterschied von zehn Jahren bestand. Dies

hat im traditionell-patriarchalisch geprägten Kulturkreis, aus dem die Eheleute

stammen, als untypisch zu gelten (vgl. BGr, 21. Januar 2019,2C_782/2018,

E. 4.2.1,).

Sodann geht aus den

Akten hervor, dass das Ehepaar gemäss den übereinstimmenden Aussagen keine

gemeinsamen Ferien verbracht hatte. Auch sprechen die Umstände, dass die

Beschwerdeführerin und ihr Exmann die Namen der Trauzeugen des jeweils anderen

Ehegatten nicht (mehr) wussten, dass sie kaum gemeinsame Freunde hatten und

auch kaum gemeinsame Hobbys pflegten, dass der Exmann der Beschwerdeführerin

praktisch nichts über ihre Vergangenheit wusste, er ihre Eltern bzw. seine

Ex-Schwiegereltern bloss einmal vor der Hochzeit getroffen hatte, und dass sich

ihr Exmann nicht an den letzten Ferienaufenthalt der Beschwerdeführerin in der

Türkei erinnern konnte, welcher zum Zeitpunkt der Befragung nur wenige Monate

zurücklag, für das Vorliegen einer Scheinehe.

Der fehlende

Anwesenheitsanspruch, die kurze Kennenlernzeit, der Altersunterschied zu ihrem

niederlassungsberechtigten Exmann, der für eine Scheinehe typische zeitliche

Ablauf sowie die Tatsachen, dass die Ehegatten während der Ehe nie gemeinsame

Ferien verbracht und auch kaum gemeinsame Freunde sowie Hobbies hatten, liefern

gewichtige Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen.

3.2

Gegen

diese starke Vermutung hat die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis anzutreten

und die angeführten Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu

entkräften. Der Beschwerdeführerin gelingt dies nicht: Zwar erscheint es

angebracht, den Sachverhalt in einzelnen Punkten klarzustellen. Entgegen den

vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich den Akten etwa nicht entnehmen, wann die

Mutter der Beschwerdeführerin ihr die Telefonnummer der zukünftigen

Schwiegermutter ausgehändigt hatte. Folglich kann auch nicht feststehen, dass

die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz zweieinhalb Jahre

verstreichen liess, bis sie die Familie ihres Exmannes kontaktierte. Indessen

ergeben sich in diesem Zusammenhang aus den Akten gewisse Widersprüche, denn nach

den Angaben des Exmannes der Beschwerdeführerin hätten sich die Mutter der

Beschwerdeführerin und seine Mutter gekannt und erstere habe letztere

telefonisch kontaktiert, worauf letztere die Beschwerdeführerin eingeladen habe.

Hinsichtlich der

Verschuldung des Exmannes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten

ferner, dass er im Juni 2013 Schulden von Fr. 20'000.- aus früheren

Darlehen gehabt hatte. Seinen damaligen Angaben zufolge sei die

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Hochzeit auch "nicht unbelastet"

gewesen. Weiter sagte der Exmann der Beschwerdeführerin im Juni 2013 aus,

dass sie monatlich rund Fr. 3'000.- (netto) verdiene, während er als … ein

Einkommen von monatlich rund Fr. 5'000.- (brutto) erziele. Insgesamt

hätten sie ein Einkommen von rund Fr. 7'000.- zur Verfügung, welches sie

zur Deckung der Lebenshaltungskosten verwenden würden. Zwar hatten sie gemäss

den Aussagen des Exmannes der Beschwerdeführerin kein gemeinsames Konto. Ob es

sich – wie die Sicherheitsdirektion erwog – beim Exmann der Beschwerdeführerin

um eine Zielperson einer Gruppe gehandelt haben konnte, die von Ausländern

vorzugsweise für das Eingehen von Scheinehen ausgesucht werde, ist nach dem

Gesagten jedoch fraglich. Gemäss seinen weiteren Angaben habe der Exmann der

Beschwerdeführerin sodann zunächst gedacht, mit der Situation mit den zwei kleinen

Kindern umgehen zu können, sei dann allerdings damit überfordert gewesen. Angesichts

seines jungen Alters erscheint dies wie auch die Behauptung der

Beschwerdeführerin, wonach sich ihr Exmann im Zeitpunkt der Heirat über seine

künftige Ehe und Ehefrau keine grossen Gedanken gemacht hätte, nicht völlig

unrealistisch. Wie es sich mit dem ursprünglichen Ehewillen des Exmannes der

Beschwerdeführerin verhält, ist aber ohnehin nicht relevant (vgl. vorne,

E. 2.3). Weiter erweist sich die Zeit des vorehelichen Kennenlernens

selbst dann als verhältnismässig kurz, wenn seit dem ersten Treffen bis zur

Heirat rund fünf (statt rund drei) Monate vergangen sein sollten. Dass es vor

Ablauf eines halben Jahres zur Heirat gekommen ist, dürfte im Übrigen

hauptsächlich der Naivität des Exmannes der Beschwerdeführerin geschuldet

gewesen sein, was er anlässlich der zweiten Befragung vom 29. Juni 2016

selber eingestanden hatte. Jedenfalls stand für den Exmann der

Beschwerdeführerin nicht bloss die Begründung einer Ehegemeinschaft, sondern

die Übernahme der Verantwortung für eine Familie zur Diskussion, was

normalerweise reiflich überlegt und geplant sein will (BGr, 21. Januar

2019,2C_782/2018, E. 4.2.1, mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin

einwendet, dass sie sich gemeinsame Ferien nicht hätten leisten können,

erscheint dies angesichts der finanziellen Verhältnisse des Ehepaars bzw. der

Verschuldung ihres Exmanns zwar nicht abwegig. Wenig nachvollziehbar ist

jedoch, dass ihr Exmann die Beschwerdeführerin nie begleitet hatte, wenn sie

ihre Eltern in der Türkei besuchte, und auch keine gemeinsamen Ferien oder

Freizeiterlebnisse in der Schweiz belegt sind, hätte dies doch vergleichsweise

günstig auch gemeinsam unternommen werden können.

Nicht nachvollziehbar

sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Wissenslücken bezüglich

der Trauung bzw. Trauzeugen damit zu erklären seien, dass sie diese zuvor nicht

gut gekannt hätten. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und

ihr Exmann auch nach der Trauung keinen Kontakt zu diesen pflegten, was als

ungewöhnlich erscheint, handelt es sich bei Trauzeugen in aller Regel doch um

Personen aus dem engeren Umfeld. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

belegen die im vorliegenden Verfahren eingereichten Schreiben sodann nicht,

dass es sich seitens der Beschwerdeführerin um eine Liebesheirat gehandelt

hatte. Dem Schreiben des (angeblichen) Onkels des Exmannes lässt sich lediglich

entnehmen, dass er die beiden im Dezember 2012 besucht haben will.

Abgesehen davon, dass diese Behauptung durch keine weiteren Belege – wie

Reisedokumente, Quittungen oder ähnliches – nachgewiesen ist, erscheint

fraglich, ob er sich anlässlich eines einzigen Treffens ein umfassendes Bild

über das Eheleben der Beschwerdeführerin und deren Exmann will machen konnte.

Den nämlichen Angaben kann daher nur untergeordnetes Gewicht beigemessen

werden. Ähnlich verhält es sich mit den im zweiten Schreiben gemachten Angaben.

Daraus geht hervor, dass hauptsächlich zwischen der Beschwerdeführerin und G

eine Freundschaft bestand bzw. besteht. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten,

dass die Beschwerdeführerin und ihr Exmann kaum gemeinsame Freunde hatten. Das Ehepaar G

hatten sie denn auch nie namentlich erwähnt. Dass (auch) der Exmann der

Beschwerdeführerin viel bei diesen zu Besuch gewesen sei, erweist sich vor

diesem Hintergrund als wenig glaubhaft.

Schliesslich lässt

sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl gegenüber ihrem

Exmann als auch gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers lange Zeit

verschwiegen hatte, wer der biologische Vater des Beschwerdeführers ist.

Gegenüber den (Migrations-)Behörden hatte sie in Bezug auf diese Tatsache nachweislich

wiederholt falsche Angaben gemacht. So hatte sie einmal angegeben, sie wisse

nicht, wer der leibliche Vater sei. Ein andermal sagte sie aus, der

Beschwerdeführer stamme aus einer vorehelichen Beziehung. Diese sei bereits

beendet gewesen, als sie schwanger war, und wo der biologische Vater lebe,

wisse sie nicht. Im Rahmen eines späteren (ausserkantonalen)

ausländerrechtlichen Rekursverfahrens, an welchem der biologische Vater des

Beschwerdeführers als Rekurrent beteiligt war, sagte sie sodann aus, der Vater

des Beschwerdeführers heisse H, lebe in der Türkei und sie sei nach wie vor mit

ihm verheiratet. Gegenüber dem Migrationsamt gabt sie schliesslich an, der

Beschwerdeführer sei bei einem "One-Night-Stand" gezeugt worden.

Damals habe sie stundenweise im Betrieb des biologischen Vaters des

Beschwerdeführers ausgeholfen. Weil sie mit ihrem Ehemann liiert gewesen sei

und sich vor dem Kindsvater gefürchtet hätte, habe sie dessen Identität für

sich behalten. Der Beschwerdeführer ist jedoch am 11. November 2011

geboren worden und die Beschwerdeführerin und ihr Exmann haben sich im

Dezember 2012 kennengelernt. Damit liegen nicht nur weitere Indizien vor,

die den Verdacht auf Scheinehe erhärten, sondern es bestehen auch eindeutige

Hinweise darauf, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG erfüllt ist.

3.3

Nach dem

Gesagten erweist es sich als gerechtfertigt, die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AIG nicht zu

verlängern. Wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt, wäre die Beschwerde

aber selbst dann abzuweisen gewesen, wenn sich der Verdacht auf eine Scheinehe

nicht hätte erhärten lassen.

4.

4.1

Gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder

der Familien-gemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Von

einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist

auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein

gegenseitiger Ehewille vorliegen. Eine relevante, dreijährige Ehegemeinschaft

setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen gegenseitigen

Ehewillen voraus, wobei das AuG respektive AIG vom Grundsatz des

Zusammenwohnens ausgeht. Mit Blick auf Art. 49 AIG ist jeweils aufgrund

sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die

eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im

Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft

abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.).

Indessen gilt die blosse Fortführung einer faktischen Wohngemeinschaft bei

nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem Ehewillen eines Ehepartners

praxisgemäss nicht mehr als relevantes Zusammenleben im Sinn des AIG (vgl. BGr,

23.

Juli 2013,2C_137/2013, E. 2.4). Die Frist von drei Jahren

Ehegemeinschaft gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung absolut.

Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein

Anspruch mehr darauf, dass die Bewilligung gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG verlängert wird (BGr, 5. November 2014,

2C_995/2014, E. 2.2; BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1;

BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).

4.2

Die

Beweislast für Tatsachen, die einer belastenden Verfügung zugrunde liegen,

trägt die Verwaltungsbehörde (vgl. BGE 130 II 482 E. 3; BGr,

15.

November 2018,2C_1063/2017, E. 3.4.4). Im vorliegenden Fall

besteht die fragliche Tatsache darin, dass die Ehegemeinschaft seit 8./11. Mai

2015.

definitiv gescheitert ist, was das Migrationsamt gestützt auf eine

Honorarrechnung bejaht hat, die von der Rechtsvertreterin des Exmannes der

Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren eingereicht worden war. Die Beschwerdeführerin,

welche jene Tatsachen zu beweisen hat, aus deren Vorhandensein sie Rechte für

sich ableiten will (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5), obliegt im vorliegenden

Fall somit die Beweislast in Bezug auf die Tatsache, dass die Ehegemeinschaft –

wie von ihr behauptet – bis nach dem 21. Mai 2015 Bestand gehabt hat.

Will die

Beschwerdeführerin glaubhaft machen, dass sie über den 21. Mai 2015 hinaus

mit ihrem Exmann eine (relevante) Ehegemeinschaft geführt hat, muss sie diese

Behauptung mit dem Nachweis objektiver Tatsachen untermauern. Ihre Aussage, sie

und ihr Exmann hätten sich Ende Mai oder Anfang Juni 2015 gemeinsam

entschieden, sich scheiden zu lassen, wird jedoch nicht durch Tatumstände

objektiviert und stellt daher ein schwaches Indiz für das Vorliegen der

behaupteten Tatsache dar. Daran ändert nichts, dass ihr Exmann aussagte, er sei

Ende Frühling 2015, Anfang Sommer 2015 in den Bastelraum gezogen. Aus

seinen voneinander abweichenden, jedenfalls aber ungenauen Angaben zur Frage,

wann sein Ehewille erloschen bzw. wann er ausgezogen sei, wird deutlich, dass er

sich offensichtlich nicht mehr an das genaue Datum erinnern konnte, was er im

Übrigen auch selber bestätigte. Ferner lassen sich weder aus der

Beschwerdeschrift noch aus den Akten Umstände entnehmen, die dafürsprechen

würden, dass sein Ehewille erst nach dem 8. bzw. 11. Mai 2015

erloschen war. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass die Rechtsvertreterin

des Exmannes der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote im Scheidungsverfahren damit

begründet hatte, die beiden Ehegatten hätten praktisch nicht mehr miteinander

kommunizieren können, weshalb sie zur Klärung der rechtlichen Angelegenheiten

ihre Rechtsvertreter gebraucht hätten. Daraus lässt sich schliessen, dass der

Exmann der Beschwerdeführerin in erster Linie deshalb die Scheidungsanwältin

aufsuchte, damit innert nützlicher Frist die Scheidungsmodalitäten ausgehandelt

werden konnten.

Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin liegt im Umstand, dass das Migrationsamt die

anwaltliche E-Mail-Korrespondenz nicht ediert hat, um deren Inhalte

auszuwerten, keine Verletzung ihrer Untersuchungspflicht. Wie dargelegt wäre es

an der Beschwerdeführerin gelegen, die fraglichen Unterlagen wenn nötig von

ihrem damaligen Rechtsvertreter herauszuverlangen und sie im vorliegenden

Verfahren einzureichen. Damit hat das Migrationsamt aber auch die subjektiven

Beweislastregeln nicht verletzt, wenn es gestützt auf die im

Scheidungsverfahren eingereichte Honorarnote zum Schluss gekommen ist, dass die

relevante Ehegemeinschaft vor dem 21. Mai 2015 keinen Bestand mehr hatte.

Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.

4.3

Im

Ergebnis kann die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

5.

5.1

Im

Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers machen die

Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer könne aus der Beziehung zu

seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater, D, ein Aufenthaltsrecht

ableiten.

5.2

Ob die

Beschwerdeführenden aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen

Aufenthaltsanspruch ableiten können, wie sie dies einwenden, ist fraglich. Der

Beschwerdeführer verfügt nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Die

Bestimmung erfasst zudem grundsätzlich und in erster Linie die gemeinsamen

Kinder der Eheleute, deren Beziehung gescheitert ist. Der Anspruch nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kann jedoch sämtliche Aspekte, welche

mit dem Familiennachzug und der späteren Auflösung der Beziehung in einem

minimalen Sachzusammenhang stehen, erfassen und eine gewisse Gesamtsicht der

Interessen und der familiären Strukturen gebieten (BGE 143 I 21 E. 4.2.1, mit

Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer vorehelich mit

einer Drittperson gezeugt. Dass er eine Beziehung zum (sozialen) Vater und Exmann

der Beschwerdeführerin aufgebaut hat, machen die Beschwerdeführenden nicht

geltend und ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Akten. Der unbestimmte

Rechtsbegriff der "wichtigen persönlichen Gründe" im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der namentlich im Licht des

verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des

Familienlebens (Art. 13 der Bundesverfassung [BV], Art. 8 Ziff. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) ausgelegt wird, geht aber

ohnehin nicht weniger weit als die Bestimmungen von Art. 13 BV und

Art. 8 EMRK (BGE 143 I 21 E. 4.2.1, mit Hinweisen).

5.3

Geht es

darum, dass der sorge- und obhutsberechtigte Elternteil mit dem Kind im Land

verbleiben will, um deren Weiterführung der Beziehung zum hier gefestigt

anwesenheitsberechtigten Elternteil zu erleichtern, ist die Rechtsprechung

tendenziell restriktiver; in dieser Situation soll die Bewilligung nur bei besonderen

Umständen erteilt werden (BGE 143 I 21 E. 5.2, mit Hinweisen). Bei

ausländischen Kindern genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine

Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil,

wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitberücksichtigt

werden kann. Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist in diesem Fall erforderlich, dass eine

intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem

hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich

der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht,

seinerseits "tadellos" verhalten hat. Dabei ist mit noch grösserer

Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, ihm eine Bewilligung zu erteilen,

als im Fall des besuchsberechtigten Ausländers, der selber, im Hinblick auf die

Ausübung seines Besuchsrechts, um die Bewilligung nachsucht (BGE 137 I 247

E. 4.2.3, mit Hinweisen).

5.4

Übt der

ausländische Elternteil, welcher um die Aufenthaltsbewilligung ersucht, hauptsächlich

das Sorge- bzw. Obhutsrecht aus ("droit de garde de manière

préponderante"), gilt dies auch im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge

im Sinn von Art. 296 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB; vgl. BGr, 27. Juli

2017,2C_97/2017, E. 3.3, mit Hinweis). Der nicht sorge- bzw.

hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre

Beziehung mit seinem Kind in der Regel – so oder anders – nur in beschränktem

Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf

angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen

(Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür ist nicht

unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das

Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des

Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK;

Art. 13 Abs. 1 BV) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum

Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen

Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls

sind die zivilrechtlichen ModHtäten den ausländerrechtlichen Vorgaben

entsprechend anzupassen (BGE 143 I 21 E. 5.3).

5.5

Die

Beschwerdeführenden machen keine besonderen Umstände im obgenannten Sinn geltend,

die es vorliegend rechtfertigen könnten, dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung lediglich zum Zweck zu erteilen, damit dessen Vater das

Besuchs- bzw. Sorgerecht (besser) ausüben könnte. Selbst wenn solche gegeben

wären, was sich jedoch nicht aus den Akten ergibt, ist fraglich, ob zwischen

dem Beschwerdeführer und seinem Vater in wirtschaftlicher sowie persönlicher

und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht und auch

tatsächlich gelebt wird. Ausländerrechtlich sind grundsätzlich die

zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids

der Migrationsbehörden bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen und tatsächlich

gelebt werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4, mit Hinweisen).

Der Vater des

Beschwerdeführers wurde mit Urteil und Verfügung vom 3. März 2016 des

Bezirksgerichts Dielsdorf verpflichtet, dem Beschwerdeführer monatliche

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Belegt ist indessen einzig, dass er diese ab

Juli 2018 geleistet hatte. Dass er schon zuvor – allenfalls in Natura –

Unterhaltsleistungen erbracht hatte, behaupten die Beschwerdeführenden zwar,

belegen dies jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen,

dass die Zahlungen aufgrund der drohenden Ausweisung der Beschwerdeführerin geleistet

werden.

Hinsichtlich der

behaupteten, besonders engen Beziehung in affektiver Hinsicht geht aus den

Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin den Vater des Beschwerdeführers erst

im Jahr 2015 über dessen Vaterschaft informiert hatte. Bei den Akten

liegen zahlreiche Fotografien, aus welchen geschlossen werden kann, dass der

Beschwerdeführer den Kontakt mit seinem Vater gepflegt hat und dass die

Beziehung intakt ist. Soweit die Fotografien überhaupt datiert sind, was

überwiegend nicht der Fall ist, sind sie indessen erst im Frühling 2018

entstanden. Dem Schreiben des Kindsvaters vom 4. Januar 2019 lässt sich

entnehmen, dass er zu seinem Sohn eine sehr enge und innige Beziehung habe und

sie sich lieben würden. Er sehe ihn täglich, hole ihn von der Schule ab und

verbringe sehr viel Zeit mit ihm, auch am Wochenende. Er sei die einzige

männliche Bezugsperson und glaube, dass der Unterbruch ihrer Beziehung seinem

Sohn nicht guttun würde. Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den weiteren

eingereichten Beilagen noch aus den Akten wird indessen deutlich, wie viel Zeit

der Beschwerdeführer mit seinem Vater tatsächlich verbracht hat bzw. verbringt,

ob ein Besuchsrecht vereinbart worden ist und in welchem Umfang dieses vom

Vater des Beschwerdeführers gegebenenfalls tatsächlich wahrgenommen wurde bzw.

wird. Auch der von der Beschwerdeführerin und dem Vater des Beschwerdeführers

am 18. Dezember 2018 unterzeichneten und am 11. Januar 2019 von der

zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bestätigten Erklärung

über die gemeinsame elterliche Sorge lässt sich keine Besuchsrechtsregelung

entnehmen. Nicht belegt ist letztlich aber insbesondere, dass eine besonders

enge affektive Beziehung tatsächlich schon gelebt wurde, bevor der

Beschwerdeführerin die Wegweisung drohte. Der Vater des Beschwerdeführers führt

denn auch aus, er habe vor Kurzem erfahren, dass die Sicherheitsdirektion den

Rekurs abgewiesen und den Beschwerdeführenden zum Verlassen der Schweiz eine

neue Frist angesetzt habe. Die Behauptungen betreffend die tatsächlich gelebten

(zivilrechtlichen) Verhältnisse, erweisen sich insgesamt weder als hinreichend

substanziiert noch sind sie belegmässig nachgewiesen. Von einer tatsächlich

gelebten, engen affektiven Beziehung kann daher nicht ausgegangen werden.

5.6

Sind die Voraussetzungen des (umgekehrten) Familiennachzugs nicht

erfüllt, ist dessen Verweigerung ohne Weiteres mit Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV kompatibel und damit auch im Sinn von Art. 8

Ziff. 2 EMRK verhältnismässig (vgl. BGr, 8. April 2019,2C_835/2018,

E. 5.3.3). Das von den Beschwerdeführenden

zusätzlich angerufene Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte

des Kindes (KRK) verschafft keine Ansprüche, die über Art. 8 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehen würden (BGE 140 I 145 E. 3.2; BGr,

20.

März 2019,2C_730/2018, E. 6.2.4; BGr, 11. März 2019,

2C_23/2018, E. 3.3 – je mit Hinweisen). Auch können die

Beschwerdeführenden aus dem Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen

(Art. 11 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 144 II 1 E. 5).

Dass die

Aufenthaltsbewilligung der volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin bzw. der

Halbschwester des Beschwerdeführers verlängert worden ist, hilft den

Beschwerdeführenden nicht weiter. Sie substanziieren nicht, inwieweit ihnen aus

dieser Beziehung ein Aufenthaltsrecht zukommen soll. Entsprechendes ist auch

nicht ersichtlich. Im Ergebnis kommt den Beschwerdeführenden gestützt auf

Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kein Anspruch auf Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung zu. Selbst wenn sich die Beschwerdeführenden zur

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen auf Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV stützen könnten, erwiese sich die

Ausreise für den Beschwerdeführer als zumutbar, wie sich aus den nachstehenden

Erwägungen (E. 6.1.2) ergibt.

6.

6.1

Der

Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich auch im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens (vgl. dazu ausführlich VGr, 13. Juli 2016,

VB.2016.00167, E. 5.1). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr

Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in

Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen Kriterien

berücksichtigt und die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligungen genügend

begründet.

6.1.1

Die Beschwerdeführerin kam im Jahr 2009 und somit im Alter von 32 Jahren

in die Schweiz. Den grössten Teil ihres Lebens und insbesondere die prägenden

Kindheitsjahre hat sie somit in ihrem Herkunftsland verbracht. Ihre Eltern, die

sie in den vergangenen Jahren regelmässig besucht hatte, leben nach wie vor in

der Türkei. Sie ist mit den dortigen soziokulturellen Gegebenheiten und der

Sprache somit noch bestens vertraut, zumal sich aus den Akten ergibt, dass sie

mit ihrem Exmann mehrheitlich türkisch gesprochen hatte. Bis zur Heirat mit

ihrem Exmann im Mai 2012 hielt sie sich illegal in der Schweiz auf, im

Jahr 2015 erfolgte bereits wieder die Scheidung und seit ihr die

Aufenthaltsbewilligung nach deren Ablauf im Jahr 2016 nicht erneuert

worden ist, hält sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des prozessualen

Aufenthalts hier auf. Vor diesem Hintergrund kommt der Zeit, in welcher sie

hier gelebt hat, praxisgemäss nur geringes Gewicht zu, zumal sie (auch) auf

einer Irreführung der Migrationsbehörde beruhte. Die Beschwerdeführerin ist in

der Schweiz kaum verwurzelt. Soweit ersichtlich arbeitete sie zuletzt als

Verkäuferin im Laden ihres Coucousins. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich

erkennbar vorwiegend auf letzteren und einige wenige weitere Landsleute. Auch

sprachlich kann sie nicht als integriert gelten, musste doch für die

Einvernahme vom 29. Juni 2016 noch ein Übersetzer beigezogen werden. Dass

die Beschwerdeführerin seither Deutschkurse besucht und sich sprachlich besser

integriert hätte, macht sie vorliegend nicht geltend. Selbst wenn eine

zunehmende Islamisierung in der Türkei erstellt sein sollte, ist ihr die Rückkehr

in ein städtisches Umfeld zumutbar.

6.1.2

Der Beschwerdeführer teilt – als ausländisches unmündiges Kind des hauptsächlich

betreuungsberechtigten Elternteils – schon aus familienrechtlichen Gründen

(Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a

ZGB) das ausländerrechtliche Schicksal der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 143 I

21.

E. 5.4; BGr, 20. März 2019,2C_730/2018, E. 3.2.1; BGr,

17.

Januar 2019,2C_332/2018, E. 3.1). Er ist zwar hier geboren und

besucht mittlerweile die erste Klasse, befindet sich mit knapp acht Jahren

jedoch noch im anpassungsfähigen Alter. Aufgrund der Akten ist ferner

anzunehmen, dass er durch Sprachkenntnisse sowie gelegentliche

Ferienaufenthalte bereits mit der türkischen Kultur vertraut ist. Die Beziehung

zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater kann diese wegen der Distanz

zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person oder

Personen mutmasslicherweise auszureisen hätten, Der Umzug in die Heimat der

Beschwerdeführerin, die Inhaberin der elterlichen Sorge ist und den

Hauptbetreuungsanteil innehat (faktische Obhut), ist ihm daher zumutbar.

6.2

Verglichen

mit dem durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute werden die Lebens- und

Daseinsbedingungen durch die Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts nicht in so

gesteigertem Mass infrage gestellt, dass den Beschwerdeführenden gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Härtefallbewilligung zu erteilen

wäre. Die Beschwerdeführerin verfügt, wie sie selber ausführt, über einen

türkischen Hochschulabschluss. Zudem verfügt sie gemäss eigenen Angaben nach

wie vor über ein soziales Netzwerk. Insgesamt erweist sich die Wegweisung der

Beschwerdeführenden als recht- und verhältnismässig.

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

7.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, während auf eine

Kostenauflage an den minderjährigen Beschwerdeführer praxisgemäss verzichtet

wird; eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden nicht zu (§ 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich

des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben.

Ansonsten steht die subsi­diäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …