VB.2019.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00012
19. Juni 2019Deutsch28 min
(URT.2019.20898)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00012
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Juni 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch lic. iur. C, Zähringerstrasse 51,
8001 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren … 1977, Staatsangehörige der Türkei, reiste am
4. Juni 2009 illegal in die Schweiz ein und hielt sich zunächst ohne
gültigen Aufenthaltstitel im Land auf. Im Jahr 2011 kam ihr Sohn B zur
Welt, dessen Vater der in der Schweiz wohnhafte und aufenthaltsberechtigte
türkische Staatsangehörige D (geboren 1969) ist.
B.
Nachdem A am 21. Mai 2012 den in der Schweiz niedergelassenen
türkischen Staatsbürger E (geboren 1990) geheiratet hatte, erhielten sie
und B je eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis 20. Mai 2016.
Am 7. November 2012 ersuchte A um Erteilung einer Einreisebewilligung für
ihre aus einer früheren Ehe stammende Tochter F (geboren 2000). Aufgrund
des Verdachts auf Scheinehe waren entsprechende Abklärungen getroffen worden,
worauf sich der Verdacht jedoch nicht erhärtet hatte. In der Folge reiste F am
26. Oktober 2013 in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Mutter, zuletzt befristet bis
20. Mai 2016.
C. Mit Urteil
vom 10. Dezember 2015 des Bezirksgerichts Dielsdorf wurde die Ehe zwischen
A und E geschieden. Hierauf beauftragte das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Kantonspolizei Zürich am 3. März 2016 erneut mit der Befragung von A
und E. Die entsprechenden Einvernahmen fanden am 29. Juni 2016 statt. In
der Folge gewährte das Migrationsamt A das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom
28. April 2017 wies es die Gesuche vom 22. März 2016 von A, F und B
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab, wies sie aus der Schweiz weg
und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz Frist bis am 27. Juni 2017.
Ferner wies es für den Fall, dass die Ausreisefrist nicht beachtet werde,
darauf hin, dass Zwangsmassnahmen angeordnet werden können.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 teilweise gut. Sie
hob die Verfügung vom 28. April 2017 des Migrationsamts insoweit auf, als
sie die inzwischen volljährig gewordene F betraf, und wies die Angelegenheit im
entsprechenden Umfang zum neuen Entscheid an das Migrationsamt zurück. In Bezug
auf A und B wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte ihnen zum
Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 3. März 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Januar 2019 beantragten A und B,
der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 4. Dezember
2018.
sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern;
eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Abklärung
und Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen
– alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2019 erhob das
Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, weil A dem Obergericht noch Kosten in
der Höhe von Fr. 2'625.- schuldet.
A leistete die Kaution fristgerecht.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das
Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über und -unterschreitungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Aufgrund
des Untersuchungsgrundsatzes müssen die Behörden den Sachverhalt in
Ausländerrechtsfällen von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Indessen
wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
relativiert (Art. 90 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration [AIG]). Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum
Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können.
Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern an der objektiven
Beweislast nichts, wonach grundsätzlich jene Partei die Folgen der
Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet
(BGr, 8. April 2019,2C_835/2018, E. 5.1, mit Hinweisen).
2.
2.1
Umstritten
und zu prüfen ist zunächst, ob sich die Beschwerdeführerin in
rechtsmissbräuchlicher Weise auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 AIG beruft.
2.2
Ausländische
Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung,
soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner
zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 1 AIG) bzw. – bei
fortbestehender Ehegemeinschaft – ein wichtiger Grund für das Getrenntleben
geltend machen können (Art. 49 AIG). Trotz Auflösens bzw. definitiven
Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn sie mindestens
drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier
erfolgreich integriert hat oder wichtige persönliche Gründe den Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 AIG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3;
BGr, 8. Januar 2019,2C_599/2018, E. 3.1).
2.3
Die
Ansprüche aus Art. 43 und 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Unter den
Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein
keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern bloss ausländerrechtliche
Bestimmungen umgehen wollen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2), ihnen folglich der
Wille zur Gemeinschaft fehlt und das formelle Eheband ausschliesslich dazu dient,
die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen (BGE 139 II 393 E. 2.1,
mit Hinweisen). Eine rechtsmissbräuchliche Scheinehe liegt bereits dann vor,
wenn der Wille zur Führung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft bei einem der
Ehepartner fehlt (BGr, 20. Juni 2017,2C_177/2017, E. 2.1 und 4.3,
mit Hinweisen).
2.4
Die
Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob
die Ehe bloss (noch) formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten
Beweis und kann nur durch Indizien erstellt werden. Solche Indizien können
äussere Begebenheiten sein wie eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer
Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der
Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den Ehepartner und dessen Familie oder
die Bezahlung einer Entschädigung. Die Indizien können aber auch psychische
Vorgänge betreffen, wie den tatsächlichen Willen (zum Ganzen: BGr,
21.
März 2019,2C_1049/2018, E. 2.2; BGr, 4. April 2019,
2C_631/2018, E. 2.2 – je mit Hinweisen). Es liegt in der Natur des
Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den
Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit
die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er)
Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt
demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen
der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den
unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss
auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen
(VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu
schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund
der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht,
obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch
den Gegenbeweis beziehungsweise durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren
Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; BGr,
17.
August 2018,2C_169/2018, E. 2.4; BGr, 9. Juni 2008,
2C_60/2008, E. 2.2.2; VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4
[nicht im Internet]).
Eine Umgehungsehe
liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive die
Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der
Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner
fehlt (BGr, 21. März 2019,2C_1049/2018, E. 2.3; BGr, 4. April
2019,2C_631/2018, E. 2.3 – je mit Hinweisen). Sprechen bereits gewichtige
Hinweise für eine Scheinehe, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich
aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu
machen (vgl. zur Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien vorne, E. 1.3).
Umso mehr muss in diesen Fällen gelten, dass die Behörden die Beweisangebote
der Eheleute anzunehmen haben (zum Ganzen: BGr, 21. März 2019,2C_1049/2018,
E. 2.3; BGr, 4. April 2019,2C_631/2018, E. 2.3 – je mit
Hinweisen).
3.
3.1
Wie das
Migrationsamt im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat und auf
welche Ausführungen ergänzend zu verweisen ist, ergeben sich im vorliegenden
Fall zahlreiche gewichtige Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe. So
erscheint aufgrund der Akten zunächst sehr wahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin nicht legal hätte in der Schweiz bleiben können, wenn sie
ihren Exmann nicht geheiratet hätte. Jedenfalls ist nicht belegt und damit auch
nicht erwiesen, dass das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin – wie von ihr
behauptet – seinerzeit begründet gewesen und gutgeheissen worden wäre. Zwischen
der Beschwerdeführerin und deren (jüngeren) Exmann bestand ein deutlicher
Altersunterschied von 13 Jahren. Ferner brachte die Beschwerdeführerin
zwei minderjährige Kinder von zwei verschiedenen Männern in die Ehe ein, wobei
zwischen ihrer mittlerweile volljährigen Tochter und dem Exmann der
Beschwerdeführerin lediglich ein Altersunterschied von zehn Jahren bestand. Dies
hat im traditionell-patriarchalisch geprägten Kulturkreis, aus dem die Eheleute
stammen, als untypisch zu gelten (vgl. BGr, 21. Januar 2019,2C_782/2018,
E. 4.2.1,).
Sodann geht aus den
Akten hervor, dass das Ehepaar gemäss den übereinstimmenden Aussagen keine
gemeinsamen Ferien verbracht hatte. Auch sprechen die Umstände, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Exmann die Namen der Trauzeugen des jeweils anderen
Ehegatten nicht (mehr) wussten, dass sie kaum gemeinsame Freunde hatten und
auch kaum gemeinsame Hobbys pflegten, dass der Exmann der Beschwerdeführerin
praktisch nichts über ihre Vergangenheit wusste, er ihre Eltern bzw. seine
Ex-Schwiegereltern bloss einmal vor der Hochzeit getroffen hatte, und dass sich
ihr Exmann nicht an den letzten Ferienaufenthalt der Beschwerdeführerin in der
Türkei erinnern konnte, welcher zum Zeitpunkt der Befragung nur wenige Monate
zurücklag, für das Vorliegen einer Scheinehe.
Der fehlende
Anwesenheitsanspruch, die kurze Kennenlernzeit, der Altersunterschied zu ihrem
niederlassungsberechtigten Exmann, der für eine Scheinehe typische zeitliche
Ablauf sowie die Tatsachen, dass die Ehegatten während der Ehe nie gemeinsame
Ferien verbracht und auch kaum gemeinsame Freunde sowie Hobbies hatten, liefern
gewichtige Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen.
3.2
Gegen
diese starke Vermutung hat die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis anzutreten
und die angeführten Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu
entkräften. Der Beschwerdeführerin gelingt dies nicht: Zwar erscheint es
angebracht, den Sachverhalt in einzelnen Punkten klarzustellen. Entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich den Akten etwa nicht entnehmen, wann die
Mutter der Beschwerdeführerin ihr die Telefonnummer der zukünftigen
Schwiegermutter ausgehändigt hatte. Folglich kann auch nicht feststehen, dass
die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz zweieinhalb Jahre
verstreichen liess, bis sie die Familie ihres Exmannes kontaktierte. Indessen
ergeben sich in diesem Zusammenhang aus den Akten gewisse Widersprüche, denn nach
den Angaben des Exmannes der Beschwerdeführerin hätten sich die Mutter der
Beschwerdeführerin und seine Mutter gekannt und erstere habe letztere
telefonisch kontaktiert, worauf letztere die Beschwerdeführerin eingeladen habe.
Hinsichtlich der
Verschuldung des Exmannes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten
ferner, dass er im Juni 2013 Schulden von Fr. 20'000.- aus früheren
Darlehen gehabt hatte. Seinen damaligen Angaben zufolge sei die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Hochzeit auch "nicht unbelastet"
gewesen. Weiter sagte der Exmann der Beschwerdeführerin im Juni 2013 aus,
dass sie monatlich rund Fr. 3'000.- (netto) verdiene, während er als … ein
Einkommen von monatlich rund Fr. 5'000.- (brutto) erziele. Insgesamt
hätten sie ein Einkommen von rund Fr. 7'000.- zur Verfügung, welches sie
zur Deckung der Lebenshaltungskosten verwenden würden. Zwar hatten sie gemäss
den Aussagen des Exmannes der Beschwerdeführerin kein gemeinsames Konto. Ob es
sich – wie die Sicherheitsdirektion erwog – beim Exmann der Beschwerdeführerin
um eine Zielperson einer Gruppe gehandelt haben konnte, die von Ausländern
vorzugsweise für das Eingehen von Scheinehen ausgesucht werde, ist nach dem
Gesagten jedoch fraglich. Gemäss seinen weiteren Angaben habe der Exmann der
Beschwerdeführerin sodann zunächst gedacht, mit der Situation mit den zwei kleinen
Kindern umgehen zu können, sei dann allerdings damit überfordert gewesen. Angesichts
seines jungen Alters erscheint dies wie auch die Behauptung der
Beschwerdeführerin, wonach sich ihr Exmann im Zeitpunkt der Heirat über seine
künftige Ehe und Ehefrau keine grossen Gedanken gemacht hätte, nicht völlig
unrealistisch. Wie es sich mit dem ursprünglichen Ehewillen des Exmannes der
Beschwerdeführerin verhält, ist aber ohnehin nicht relevant (vgl. vorne,
E. 2.3). Weiter erweist sich die Zeit des vorehelichen Kennenlernens
selbst dann als verhältnismässig kurz, wenn seit dem ersten Treffen bis zur
Heirat rund fünf (statt rund drei) Monate vergangen sein sollten. Dass es vor
Ablauf eines halben Jahres zur Heirat gekommen ist, dürfte im Übrigen
hauptsächlich der Naivität des Exmannes der Beschwerdeführerin geschuldet
gewesen sein, was er anlässlich der zweiten Befragung vom 29. Juni 2016
selber eingestanden hatte. Jedenfalls stand für den Exmann der
Beschwerdeführerin nicht bloss die Begründung einer Ehegemeinschaft, sondern
die Übernahme der Verantwortung für eine Familie zur Diskussion, was
normalerweise reiflich überlegt und geplant sein will (BGr, 21. Januar
2019,2C_782/2018, E. 4.2.1, mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin
einwendet, dass sie sich gemeinsame Ferien nicht hätten leisten können,
erscheint dies angesichts der finanziellen Verhältnisse des Ehepaars bzw. der
Verschuldung ihres Exmanns zwar nicht abwegig. Wenig nachvollziehbar ist
jedoch, dass ihr Exmann die Beschwerdeführerin nie begleitet hatte, wenn sie
ihre Eltern in der Türkei besuchte, und auch keine gemeinsamen Ferien oder
Freizeiterlebnisse in der Schweiz belegt sind, hätte dies doch vergleichsweise
günstig auch gemeinsam unternommen werden können.
Nicht nachvollziehbar
sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Wissenslücken bezüglich
der Trauung bzw. Trauzeugen damit zu erklären seien, dass sie diese zuvor nicht
gut gekannt hätten. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und
ihr Exmann auch nach der Trauung keinen Kontakt zu diesen pflegten, was als
ungewöhnlich erscheint, handelt es sich bei Trauzeugen in aller Regel doch um
Personen aus dem engeren Umfeld. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
belegen die im vorliegenden Verfahren eingereichten Schreiben sodann nicht,
dass es sich seitens der Beschwerdeführerin um eine Liebesheirat gehandelt
hatte. Dem Schreiben des (angeblichen) Onkels des Exmannes lässt sich lediglich
entnehmen, dass er die beiden im Dezember 2012 besucht haben will.
Abgesehen davon, dass diese Behauptung durch keine weiteren Belege – wie
Reisedokumente, Quittungen oder ähnliches – nachgewiesen ist, erscheint
fraglich, ob er sich anlässlich eines einzigen Treffens ein umfassendes Bild
über das Eheleben der Beschwerdeführerin und deren Exmann will machen konnte.
Den nämlichen Angaben kann daher nur untergeordnetes Gewicht beigemessen
werden. Ähnlich verhält es sich mit den im zweiten Schreiben gemachten Angaben.
Daraus geht hervor, dass hauptsächlich zwischen der Beschwerdeführerin und G
eine Freundschaft bestand bzw. besteht. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Exmann kaum gemeinsame Freunde hatten. Das Ehepaar G
hatten sie denn auch nie namentlich erwähnt. Dass (auch) der Exmann der
Beschwerdeführerin viel bei diesen zu Besuch gewesen sei, erweist sich vor
diesem Hintergrund als wenig glaubhaft.
Schliesslich lässt
sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl gegenüber ihrem
Exmann als auch gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers lange Zeit
verschwiegen hatte, wer der biologische Vater des Beschwerdeführers ist.
Gegenüber den (Migrations-)Behörden hatte sie in Bezug auf diese Tatsache nachweislich
wiederholt falsche Angaben gemacht. So hatte sie einmal angegeben, sie wisse
nicht, wer der leibliche Vater sei. Ein andermal sagte sie aus, der
Beschwerdeführer stamme aus einer vorehelichen Beziehung. Diese sei bereits
beendet gewesen, als sie schwanger war, und wo der biologische Vater lebe,
wisse sie nicht. Im Rahmen eines späteren (ausserkantonalen)
ausländerrechtlichen Rekursverfahrens, an welchem der biologische Vater des
Beschwerdeführers als Rekurrent beteiligt war, sagte sie sodann aus, der Vater
des Beschwerdeführers heisse H, lebe in der Türkei und sie sei nach wie vor mit
ihm verheiratet. Gegenüber dem Migrationsamt gabt sie schliesslich an, der
Beschwerdeführer sei bei einem "One-Night-Stand" gezeugt worden.
Damals habe sie stundenweise im Betrieb des biologischen Vaters des
Beschwerdeführers ausgeholfen. Weil sie mit ihrem Ehemann liiert gewesen sei
und sich vor dem Kindsvater gefürchtet hätte, habe sie dessen Identität für
sich behalten. Der Beschwerdeführer ist jedoch am 11. November 2011
geboren worden und die Beschwerdeführerin und ihr Exmann haben sich im
Dezember 2012 kennengelernt. Damit liegen nicht nur weitere Indizien vor,
die den Verdacht auf Scheinehe erhärten, sondern es bestehen auch eindeutige
Hinweise darauf, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG erfüllt ist.
3.3
Nach dem
Gesagten erweist es sich als gerechtfertigt, die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AIG nicht zu
verlängern. Wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt, wäre die Beschwerde
aber selbst dann abzuweisen gewesen, wenn sich der Verdacht auf eine Scheinehe
nicht hätte erhärten lassen.
4.
4.1
Gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder
der Familien-gemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Von
einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist
auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein
gegenseitiger Ehewille vorliegen. Eine relevante, dreijährige Ehegemeinschaft
setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen gegenseitigen
Ehewillen voraus, wobei das AuG respektive AIG vom Grundsatz des
Zusammenwohnens ausgeht. Mit Blick auf Art. 49 AIG ist jeweils aufgrund
sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die
eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im
Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft
abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.).
Indessen gilt die blosse Fortführung einer faktischen Wohngemeinschaft bei
nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem Ehewillen eines Ehepartners
praxisgemäss nicht mehr als relevantes Zusammenleben im Sinn des AIG (vgl. BGr,
23.
Juli 2013,2C_137/2013, E. 2.4). Die Frist von drei Jahren
Ehegemeinschaft gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung absolut.
Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein
Anspruch mehr darauf, dass die Bewilligung gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG verlängert wird (BGr, 5. November 2014,
2C_995/2014, E. 2.2; BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1;
BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).
4.2
Die
Beweislast für Tatsachen, die einer belastenden Verfügung zugrunde liegen,
trägt die Verwaltungsbehörde (vgl. BGE 130 II 482 E. 3; BGr,
15.
November 2018,2C_1063/2017, E. 3.4.4). Im vorliegenden Fall
besteht die fragliche Tatsache darin, dass die Ehegemeinschaft seit 8./11. Mai
2015.
definitiv gescheitert ist, was das Migrationsamt gestützt auf eine
Honorarrechnung bejaht hat, die von der Rechtsvertreterin des Exmannes der
Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren eingereicht worden war. Die Beschwerdeführerin,
welche jene Tatsachen zu beweisen hat, aus deren Vorhandensein sie Rechte für
sich ableiten will (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5), obliegt im vorliegenden
Fall somit die Beweislast in Bezug auf die Tatsache, dass die Ehegemeinschaft –
wie von ihr behauptet – bis nach dem 21. Mai 2015 Bestand gehabt hat.
Will die
Beschwerdeführerin glaubhaft machen, dass sie über den 21. Mai 2015 hinaus
mit ihrem Exmann eine (relevante) Ehegemeinschaft geführt hat, muss sie diese
Behauptung mit dem Nachweis objektiver Tatsachen untermauern. Ihre Aussage, sie
und ihr Exmann hätten sich Ende Mai oder Anfang Juni 2015 gemeinsam
entschieden, sich scheiden zu lassen, wird jedoch nicht durch Tatumstände
objektiviert und stellt daher ein schwaches Indiz für das Vorliegen der
behaupteten Tatsache dar. Daran ändert nichts, dass ihr Exmann aussagte, er sei
Ende Frühling 2015, Anfang Sommer 2015 in den Bastelraum gezogen. Aus
seinen voneinander abweichenden, jedenfalls aber ungenauen Angaben zur Frage,
wann sein Ehewille erloschen bzw. wann er ausgezogen sei, wird deutlich, dass er
sich offensichtlich nicht mehr an das genaue Datum erinnern konnte, was er im
Übrigen auch selber bestätigte. Ferner lassen sich weder aus der
Beschwerdeschrift noch aus den Akten Umstände entnehmen, die dafürsprechen
würden, dass sein Ehewille erst nach dem 8. bzw. 11. Mai 2015
erloschen war. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass die Rechtsvertreterin
des Exmannes der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote im Scheidungsverfahren damit
begründet hatte, die beiden Ehegatten hätten praktisch nicht mehr miteinander
kommunizieren können, weshalb sie zur Klärung der rechtlichen Angelegenheiten
ihre Rechtsvertreter gebraucht hätten. Daraus lässt sich schliessen, dass der
Exmann der Beschwerdeführerin in erster Linie deshalb die Scheidungsanwältin
aufsuchte, damit innert nützlicher Frist die Scheidungsmodalitäten ausgehandelt
werden konnten.
Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin liegt im Umstand, dass das Migrationsamt die
anwaltliche E-Mail-Korrespondenz nicht ediert hat, um deren Inhalte
auszuwerten, keine Verletzung ihrer Untersuchungspflicht. Wie dargelegt wäre es
an der Beschwerdeführerin gelegen, die fraglichen Unterlagen wenn nötig von
ihrem damaligen Rechtsvertreter herauszuverlangen und sie im vorliegenden
Verfahren einzureichen. Damit hat das Migrationsamt aber auch die subjektiven
Beweislastregeln nicht verletzt, wenn es gestützt auf die im
Scheidungsverfahren eingereichte Honorarnote zum Schluss gekommen ist, dass die
relevante Ehegemeinschaft vor dem 21. Mai 2015 keinen Bestand mehr hatte.
Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.
4.3
Im
Ergebnis kann die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.
5.
5.1
Im
Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers machen die
Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer könne aus der Beziehung zu
seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater, D, ein Aufenthaltsrecht
ableiten.
5.2
Ob die
Beschwerdeführenden aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen
Aufenthaltsanspruch ableiten können, wie sie dies einwenden, ist fraglich. Der
Beschwerdeführer verfügt nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Die
Bestimmung erfasst zudem grundsätzlich und in erster Linie die gemeinsamen
Kinder der Eheleute, deren Beziehung gescheitert ist. Der Anspruch nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kann jedoch sämtliche Aspekte, welche
mit dem Familiennachzug und der späteren Auflösung der Beziehung in einem
minimalen Sachzusammenhang stehen, erfassen und eine gewisse Gesamtsicht der
Interessen und der familiären Strukturen gebieten (BGE 143 I 21 E. 4.2.1, mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer vorehelich mit
einer Drittperson gezeugt. Dass er eine Beziehung zum (sozialen) Vater und Exmann
der Beschwerdeführerin aufgebaut hat, machen die Beschwerdeführenden nicht
geltend und ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Akten. Der unbestimmte
Rechtsbegriff der "wichtigen persönlichen Gründe" im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der namentlich im Licht des
verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des
Familienlebens (Art. 13 der Bundesverfassung [BV], Art. 8 Ziff. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) ausgelegt wird, geht aber
ohnehin nicht weniger weit als die Bestimmungen von Art. 13 BV und
Art. 8 EMRK (BGE 143 I 21 E. 4.2.1, mit Hinweisen).
5.3
Geht es
darum, dass der sorge- und obhutsberechtigte Elternteil mit dem Kind im Land
verbleiben will, um deren Weiterführung der Beziehung zum hier gefestigt
anwesenheitsberechtigten Elternteil zu erleichtern, ist die Rechtsprechung
tendenziell restriktiver; in dieser Situation soll die Bewilligung nur bei besonderen
Umständen erteilt werden (BGE 143 I 21 E. 5.2, mit Hinweisen). Bei
ausländischen Kindern genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine
Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil,
wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitberücksichtigt
werden kann. Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist in diesem Fall erforderlich, dass eine
intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem
hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich
der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht,
seinerseits "tadellos" verhalten hat. Dabei ist mit noch grösserer
Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, ihm eine Bewilligung zu erteilen,
als im Fall des besuchsberechtigten Ausländers, der selber, im Hinblick auf die
Ausübung seines Besuchsrechts, um die Bewilligung nachsucht (BGE 137 I 247
E. 4.2.3, mit Hinweisen).
5.4
Übt der
ausländische Elternteil, welcher um die Aufenthaltsbewilligung ersucht, hauptsächlich
das Sorge- bzw. Obhutsrecht aus ("droit de garde de manière
préponderante"), gilt dies auch im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge
im Sinn von Art. 296 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB; vgl. BGr, 27. Juli
2017,2C_97/2017, E. 3.3, mit Hinweis). Der nicht sorge- bzw.
hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre
Beziehung mit seinem Kind in der Regel – so oder anders – nur in beschränktem
Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf
angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen
(Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür ist nicht
unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das
Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des
Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK;
Art. 13 Abs. 1 BV) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum
Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen
Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls
sind die zivilrechtlichen ModHtäten den ausländerrechtlichen Vorgaben
entsprechend anzupassen (BGE 143 I 21 E. 5.3).
5.5
Die
Beschwerdeführenden machen keine besonderen Umstände im obgenannten Sinn geltend,
die es vorliegend rechtfertigen könnten, dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung lediglich zum Zweck zu erteilen, damit dessen Vater das
Besuchs- bzw. Sorgerecht (besser) ausüben könnte. Selbst wenn solche gegeben
wären, was sich jedoch nicht aus den Akten ergibt, ist fraglich, ob zwischen
dem Beschwerdeführer und seinem Vater in wirtschaftlicher sowie persönlicher
und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht und auch
tatsächlich gelebt wird. Ausländerrechtlich sind grundsätzlich die
zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids
der Migrationsbehörden bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen und tatsächlich
gelebt werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4, mit Hinweisen).
Der Vater des
Beschwerdeführers wurde mit Urteil und Verfügung vom 3. März 2016 des
Bezirksgerichts Dielsdorf verpflichtet, dem Beschwerdeführer monatliche
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Belegt ist indessen einzig, dass er diese ab
Juli 2018 geleistet hatte. Dass er schon zuvor – allenfalls in Natura –
Unterhaltsleistungen erbracht hatte, behaupten die Beschwerdeführenden zwar,
belegen dies jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen,
dass die Zahlungen aufgrund der drohenden Ausweisung der Beschwerdeführerin geleistet
werden.
Hinsichtlich der
behaupteten, besonders engen Beziehung in affektiver Hinsicht geht aus den
Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin den Vater des Beschwerdeführers erst
im Jahr 2015 über dessen Vaterschaft informiert hatte. Bei den Akten
liegen zahlreiche Fotografien, aus welchen geschlossen werden kann, dass der
Beschwerdeführer den Kontakt mit seinem Vater gepflegt hat und dass die
Beziehung intakt ist. Soweit die Fotografien überhaupt datiert sind, was
überwiegend nicht der Fall ist, sind sie indessen erst im Frühling 2018
entstanden. Dem Schreiben des Kindsvaters vom 4. Januar 2019 lässt sich
entnehmen, dass er zu seinem Sohn eine sehr enge und innige Beziehung habe und
sie sich lieben würden. Er sehe ihn täglich, hole ihn von der Schule ab und
verbringe sehr viel Zeit mit ihm, auch am Wochenende. Er sei die einzige
männliche Bezugsperson und glaube, dass der Unterbruch ihrer Beziehung seinem
Sohn nicht guttun würde. Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den weiteren
eingereichten Beilagen noch aus den Akten wird indessen deutlich, wie viel Zeit
der Beschwerdeführer mit seinem Vater tatsächlich verbracht hat bzw. verbringt,
ob ein Besuchsrecht vereinbart worden ist und in welchem Umfang dieses vom
Vater des Beschwerdeführers gegebenenfalls tatsächlich wahrgenommen wurde bzw.
wird. Auch der von der Beschwerdeführerin und dem Vater des Beschwerdeführers
am 18. Dezember 2018 unterzeichneten und am 11. Januar 2019 von der
zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bestätigten Erklärung
über die gemeinsame elterliche Sorge lässt sich keine Besuchsrechtsregelung
entnehmen. Nicht belegt ist letztlich aber insbesondere, dass eine besonders
enge affektive Beziehung tatsächlich schon gelebt wurde, bevor der
Beschwerdeführerin die Wegweisung drohte. Der Vater des Beschwerdeführers führt
denn auch aus, er habe vor Kurzem erfahren, dass die Sicherheitsdirektion den
Rekurs abgewiesen und den Beschwerdeführenden zum Verlassen der Schweiz eine
neue Frist angesetzt habe. Die Behauptungen betreffend die tatsächlich gelebten
(zivilrechtlichen) Verhältnisse, erweisen sich insgesamt weder als hinreichend
substanziiert noch sind sie belegmässig nachgewiesen. Von einer tatsächlich
gelebten, engen affektiven Beziehung kann daher nicht ausgegangen werden.
5.6
Sind die Voraussetzungen des (umgekehrten) Familiennachzugs nicht
erfüllt, ist dessen Verweigerung ohne Weiteres mit Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV kompatibel und damit auch im Sinn von Art. 8
Ziff. 2 EMRK verhältnismässig (vgl. BGr, 8. April 2019,2C_835/2018,
E. 5.3.3). Das von den Beschwerdeführenden
zusätzlich angerufene Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK) verschafft keine Ansprüche, die über Art. 8 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehen würden (BGE 140 I 145 E. 3.2; BGr,
20.
März 2019,2C_730/2018, E. 6.2.4; BGr, 11. März 2019,
2C_23/2018, E. 3.3 – je mit Hinweisen). Auch können die
Beschwerdeführenden aus dem Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen
(Art. 11 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 144 II 1 E. 5).
Dass die
Aufenthaltsbewilligung der volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin bzw. der
Halbschwester des Beschwerdeführers verlängert worden ist, hilft den
Beschwerdeführenden nicht weiter. Sie substanziieren nicht, inwieweit ihnen aus
dieser Beziehung ein Aufenthaltsrecht zukommen soll. Entsprechendes ist auch
nicht ersichtlich. Im Ergebnis kommt den Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kein Anspruch auf Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung zu. Selbst wenn sich die Beschwerdeführenden zur
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen auf Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV stützen könnten, erwiese sich die
Ausreise für den Beschwerdeführer als zumutbar, wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen (E. 6.1.2) ergibt.
6.
6.1
Der
Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich auch im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens (vgl. dazu ausführlich VGr, 13. Juli 2016,
VB.2016.00167, E. 5.1). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr
Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in
Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen Kriterien
berücksichtigt und die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligungen genügend
begründet.
6.1.1
Die Beschwerdeführerin kam im Jahr 2009 und somit im Alter von 32 Jahren
in die Schweiz. Den grössten Teil ihres Lebens und insbesondere die prägenden
Kindheitsjahre hat sie somit in ihrem Herkunftsland verbracht. Ihre Eltern, die
sie in den vergangenen Jahren regelmässig besucht hatte, leben nach wie vor in
der Türkei. Sie ist mit den dortigen soziokulturellen Gegebenheiten und der
Sprache somit noch bestens vertraut, zumal sich aus den Akten ergibt, dass sie
mit ihrem Exmann mehrheitlich türkisch gesprochen hatte. Bis zur Heirat mit
ihrem Exmann im Mai 2012 hielt sie sich illegal in der Schweiz auf, im
Jahr 2015 erfolgte bereits wieder die Scheidung und seit ihr die
Aufenthaltsbewilligung nach deren Ablauf im Jahr 2016 nicht erneuert
worden ist, hält sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des prozessualen
Aufenthalts hier auf. Vor diesem Hintergrund kommt der Zeit, in welcher sie
hier gelebt hat, praxisgemäss nur geringes Gewicht zu, zumal sie (auch) auf
einer Irreführung der Migrationsbehörde beruhte. Die Beschwerdeführerin ist in
der Schweiz kaum verwurzelt. Soweit ersichtlich arbeitete sie zuletzt als
Verkäuferin im Laden ihres Coucousins. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich
erkennbar vorwiegend auf letzteren und einige wenige weitere Landsleute. Auch
sprachlich kann sie nicht als integriert gelten, musste doch für die
Einvernahme vom 29. Juni 2016 noch ein Übersetzer beigezogen werden. Dass
die Beschwerdeführerin seither Deutschkurse besucht und sich sprachlich besser
integriert hätte, macht sie vorliegend nicht geltend. Selbst wenn eine
zunehmende Islamisierung in der Türkei erstellt sein sollte, ist ihr die Rückkehr
in ein städtisches Umfeld zumutbar.
6.1.2
Der Beschwerdeführer teilt – als ausländisches unmündiges Kind des hauptsächlich
betreuungsberechtigten Elternteils – schon aus familienrechtlichen Gründen
(Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a
ZGB) das ausländerrechtliche Schicksal der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 143 I
21.
E. 5.4; BGr, 20. März 2019,2C_730/2018, E. 3.2.1; BGr,
17.
Januar 2019,2C_332/2018, E. 3.1). Er ist zwar hier geboren und
besucht mittlerweile die erste Klasse, befindet sich mit knapp acht Jahren
jedoch noch im anpassungsfähigen Alter. Aufgrund der Akten ist ferner
anzunehmen, dass er durch Sprachkenntnisse sowie gelegentliche
Ferienaufenthalte bereits mit der türkischen Kultur vertraut ist. Die Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater kann diese wegen der Distanz
zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person oder
Personen mutmasslicherweise auszureisen hätten, Der Umzug in die Heimat der
Beschwerdeführerin, die Inhaberin der elterlichen Sorge ist und den
Hauptbetreuungsanteil innehat (faktische Obhut), ist ihm daher zumutbar.
6.2
Verglichen
mit dem durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute werden die Lebens- und
Daseinsbedingungen durch die Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts nicht in so
gesteigertem Mass infrage gestellt, dass den Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Härtefallbewilligung zu erteilen
wäre. Die Beschwerdeführerin verfügt, wie sie selber ausführt, über einen
türkischen Hochschulabschluss. Zudem verfügt sie gemäss eigenen Angaben nach
wie vor über ein soziales Netzwerk. Insgesamt erweist sich die Wegweisung der
Beschwerdeführenden als recht- und verhältnismässig.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, während auf eine
Kostenauflage an den minderjährigen Beschwerdeführer praxisgemäss verzichtet
wird; eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden nicht zu (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich
des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …