Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00013

22. März 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20694)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

werden zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern seit Februar 2011 von der

Gemeinde C mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.

B. Mit

Beschluss vom 20. Juni 2018 kürzte die Sozialkommission C den

Grundbedarf für den Lebensunterhalt während sechs Monaten bis 31. Januar

2019 um 15 % und strich alle Zulagen (Dispositiv-Ziffer 1). Im

Weiteren wurden A und B unter anderem angewiesen, Unterlagen über den Wert des

Erbanteils von B an der Liegenschaft im Land D einzureichen und gemeinsam

an den monatlichen Beratungsgesprächen teilzunehmen (Dispositiv-Ziffer 3).

C. Mit

weiterem Beschluss vom 18. Juli 2018 verlängerte die Sozialkommission C

die Unterstützung von A und B und bestätigte die Kürzung des Grundbedarfs und

Streichung aller Zulagen während sechs Monaten gemäss Beschluss vom 20. Juni

2018 (Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Sodann werde die Unterstützung für die Zeit

vom 4. bis 17. Juni 2018 im Umfang des möglichen Lohns der E AG

teileingestellt (Dispositiv-Ziffer 4). A und B wurden diverse Weisungen und

Auflagen erteilt (Dispositiv-Ziffer 5 und 6).

Erwägungen

II.

A. Am 23. Juli

2018.

erhoben A und B beim Bezirksrat F Rekurs gegen den Beschluss der

Sozialkommission C vom 20. Juni 2018. Sodann erhoben sie am 29. August

2018.

einen weiteren Rekurs gegen den Beschluss der Sozialkommission C vom

18.

Juli 2018.

B. Mit

Beschluss vom 13. Dezember 2018 vereinigte der Bezirksrat F die

beiden Verfahren und hiess den Rekurs teilweise gut, indem er die Dispositiv-Ziffer 4

des Entscheids der Sozialkommission vom 18. Juli 2018 aufhob und die

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 20. Juni 2018 sowie die

Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids vom 18. Juli 2018 im Sinn der

Erwägungen abänderte bzw. in dem Sinn präzisierte, dass bei Vorliegen eines

ärztlichen Attests eine Dispensation begründet erscheint. Im Übrigen wies er

den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

III.

A. Gegen

den Bezirksratsbeschluss erhoben A un B am 11. Januar 2019 (Poststempel:

14. Januar 2019) Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragten

sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der Sozialkommission, soweit die

Kürzung des Grundbedarfs, die Streichung des Einkommensfreibetrags sowie die

Weisung betreffend die Einreichung von Unterlagen zur Liegenschaft im

Land D betroffen sind.

B. Die

Gemeinde C – vertreten durch die Sozialkommission – reichte am 22. Januar

2019 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der

Bezirksrat F beantragte am 31. Januar 2019 die Abweisung der

Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf die Verfahrensakten und den

angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Daraufhin liessen sich die

Parteien nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem

kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Einzelrichterin zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1 Der

Bezirksrat trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht ein, soweit sie sich

gegen die Auflage wehrten, Unterlagen über den Wert des Erbanteils der

Beschwerdeführerin an der Liegenschaft im Ausland einreichen zu müssen. Der

Bezirksrat erwog, dass es sich dabei um einen verfahrensleitenden

Zwischenentscheid handle, der nicht selbständig angefochten werden könne, da

dieser keinen nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge habe.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie über keine

Liegenschaft im Land D verfügen und deshalb auch keine Unterlagen

einreichen können. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei die Eigentümerin

dieses Hauses und wohne selber darin.

2.2 Ist ein

Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts vorerst auf die Frage, ob die Behörde das Vorliegen der

Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. § 19–28a N. 58;

VGr, 23. Dezember 2016, VB.2016.00464, E. 3.2 m. w. H.; VGr, 10. Januar

2019, VB.2018.00660, E. 1.2).

2.3 Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um anfechtbare

Anordnungen, die in Verfügungsform erlassen werden müssen (VGr, 7. Juli

2015, VB.2015.00164, E. 2.3; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4;

VGr, 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2 und 4.1).

Davon klar zu trennen sind verfahrensleitende Anordnungen zur

Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der hilfesuchenden

Person etwa mit der Androhung, dass die Sozialhilfe im Säumnisfall gekürzt oder

gar eingestellt würde. Eine solche Anordnung zur Klärung des Sachverhalts im

Sinn von § 18 Abs. 1 SHG ist nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich

dabei nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2

VRG handelt, der einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil

zur Folge haben könnte (VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00406, E. 2.3;

VGr, 7. Juli 2015, VB.2015.00164, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; VGr,

19. September 2013, VB.2013.00460, E. 5.2; VGr, 18. August 2011,

VB.2011.00331, E. 2.4; VGr, 4. Dezember 2008, VB.2008.00478, E. 2;

Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01 Ziff. 3.2,

Kap. 14.1.03 Ziff. 2, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.4 Die

Auflage, Unterlagen zum allfälligen Erbteil einzureichen, stellt eine derartige

verfahrensleitende Anordnung dar, die zur Klärung des Sachverhalts dient. Diese

hat keinen nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge – was die

Beschwerdeführenden auch nicht behaupten. Demnach handelt es sich nicht um

einen anfechtbaren Zwischenentscheid.

2.5 Die

Rekursinstanz trat deshalb zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden,

soweit die Auflage zur Einreichung der Unterlagen zum Erbteil betroffen war,

nicht ein. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

3.

3.1 Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden ihre Auskunfts- und

Meldepflicht verletzt hätten, indem sie keine Auskunft über die Liegenschaft im

Land D, die Aufnahme eines Darlehens zum Kauf eines Fahrzeugs, die

Gründung einer GmbH und eines Vereins sowie die Ausschreibung zur Vermietung

der Vereinsräumlichkeiten erteilt hätten. Auch der Kauf des Fahrzeugs wäre

meldepflichtig gewesen, da dies Auswirkungen auf die Berechnung des

Vermögensfreibetrags habe. Sodann wäre der Beschwerdeführer verpflichtet

gewesen, sich insbesondere in der Phase vor Wiederaufgleisung seiner

beruflichen Tätigkeit zur Verfügung zu halten und erreichbar zu sein. Dadurch,

dass er im Ausland geweilt habe, habe der Beschwerdeführer den Arbeitsantritt

pflichtwidrig verzögert. Diese Umstände rechtfertigten die Kürzung des

Grundbedarfs um 15 % während sechs Monaten.

3.2 Die

Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, dass die Kürzung sowie die

Streichung des Einkommensfreibetrags unverhältnismässig streng seien. Die

Beschwerdeführerin sei für ihre Arbeit auf ein Fahrzeug angewiesen. Da sie

unverschuldet in einen Unfall verwickelt gewesen sei, habe das alte Fahrzeug

einen Totalschaden erlitten, und die Schwiegermutter habe das Geld für die

Neuanschaffung bevorschusst. Zur Gründung einer GmbH bringen sie vor, dass der

Beschwerdeführer zwar die Idee gehabt habe, so die Notlage aus eigenen Kräften

zu überwinden, er aber nie Schritte unternommen habe, die Idee umzusetzen bzw.

eine GmbH zu gründen, weshalb es auch nichts zu deklarieren gegeben habe.

Bezüglich des Vereins führen sie an, dass es sich dabei lediglich um ein Hobby

des Beschwerdeführers handle. Dass er über Freizeitaktivitäten oder

Vereinsbeitritte Rechenschaft ablegen müsse, grenze an Absurdität und könnte

seine Privatsphäre verletzen.

3.3 Die

Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass eine Information

seitens der Beschwerdeführenden betreffend Vereinstätigkeit, Firmengründung

sowie Fahrzeug zu mehr Transparenz geführt hätte und die betreffenden

Sachverhalte hätten abgeklärt werden können. Im Nachhinein seien diese nun

nicht mehr nachvollzieh- bzw. überprüfbar. Allerdings lasse die Anmietung eines

Gewerberaums, die Anstellung einer Drittperson usw. daran zweifeln, dass es

sich lediglich um die Ausübung eines Hobbys gehandelt habe. Obwohl die

Beschwerdeführenden bereits früher gegen die Meldepflicht verstossen hätten

(insbesondere hätten sie diverse Ein-/Auslösungen von Fahrzeugen nicht

deklariert) und somit wiederholtes Fehlverhalten vorliege, sei die Kürzung des

Grundbedarfs aus Rücksicht auf die Kinder nicht noch länger oder höher

ausgefallen.

4.

4.1 Gemäss § 14

SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und

den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe

soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der

wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien

der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

4.2 Nach § 18

Abs. 1 SHG hat die hilfesuchende Person vollständig und wahrheitsgemäss

Auskunft unter anderem über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland,

namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), sowie über ihre

persönlichen Verhältnisse, soweit die Auskunft für die Erfüllung der

gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d).

Sie gewährt unter denselben Voraussetzungen Einsicht in seine Unterlagen (§ 18

Abs. 2 SHG) und meldet unaufgefordert Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Diese

Informationspflicht behält ihre Geltung während der gesamten Dauer der

Hilfeleistung (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142; VGr, 22. Oktober 2018,

VB.2018.00205, E. 3.2 und 4.3).

4.3

Gibt die hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre

Verhältnisse oder verweigert die Einsichtnahme in Unterlagen, ist nach § 24

Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 SHG eine angemessene Kürzung der

Leistungen zulässig. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der Grundbedarf um 5

bis 30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf

maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach

Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–4).

Im Weiteren ist auch eine Kürzung oder Streichung von Leistungen mit

Anreizcharakter (Einkommensfreibetrag und Integrationszulagen) zulässig

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–4; VGr, 9. Dezember 2014, VB.2014.00620, E. 3.3).

Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen

Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere

die Schwere der Missachtung der Auflagen, das Verschulden der fehlbaren Person

sowie die Auswirkungen auf von der Kürzung mitbetroffene Personen, insbesondere

Kinder und Jugendliche (SKOS-Richtlinien, Kap. 8–4; § 24 Abs. 2

SHG).

5.

5.1 Die

Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass sie ihre Auskunfts- und

Mitwirkungspflichten nicht verletzt haben. Der Auskunfts- und Meldepflicht

unterliegen sämtliche Sachverhalte, welche für die Klärung der

Sozialhilfebedürftigkeit relevant sind (vgl. Hänzi, S. 142 f.). Die

Beschwerdeführenden mussten jährlich mittels Vermögensdeklaration über ihre

finanzielle Situation Auskunft geben. Die dabei zu machenden Angaben liefern

Hinweise darauf, welche Sachverhalte für die Unterstützungspflicht relevant

sind. Da die Beschwerdeführenden sowohl nach ihren Fahrzeugen, nach Schulden

und auch nach allfälligen weiteren Mietverpflichtungen gefragt wurden, hätte

ihnen bewusst sein müssen, dass es sich bei der gemieteten Werkstatt (sowie der

Weitervermietung übers Internet) sowie beim Fahrzeugkauf mittels Darlehen um

meldepflichtige Veränderungen handelte. Indem sie diese Meldung jeweils

unterliessen, verstiessen sie gegen ihre Pflichten nach § 18 Abs. 1

und 3 SHG.

5.2

Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Antritt der Arbeitsstelle bei

der E AG pflichtwidrig verzögert, weil er am 4. Juni 2018 im Ausland

geweilt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass der vereinbarte

Arbeitsbeginn auf den 18. Juni 2018 festgelegt worden sei und nicht auf

den 4. Juni 2018. Die Beschwerdegegnerin führte zwar an, dass sie den

Beschwerdeführer mündlich darüber informiert habe, dass der Arbeitsbeginn auf

den 4. Juni 2018 festgelegt worden sei. Dies lässt sich den Akten indes

nicht entnehmen. Allerdings sind beabsichtigte Ferien oder Auslandaufenthalte

jeweils im Voraus der Sozialbehörde zu melden. Diese Pflicht war dem

Beschwerdeführer bekannt, wurde er doch jeweils mit dem "Merkblatt über

Rechte und Pflichten der Bezüger/-innen von Sozialhilfe sowie über die

Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe" darüber informiert. Eine solche

Verpflichtung ist im Übrigen ohne Weiteres zulässig. Der Bezug wirtschaftlicher

Hilfe ist nämlich an die physische Anwesenheit der hilfeempfangenden Person in

der Unterstützungsgemeinde gebunden (vgl. § 32 ff. SHG). Diese ist

schliesslich Voraussetzung dafür, um das von der Sozialhilfe angestrebte Ziel

der Eingliederung der Hilfesuchenden in die Gesellschaft und die Arbeitswelt

erreichen zu können (VGr, 28. Oktober 2016, VB.2016.00145, E. 5.1

[nicht publiziert]; VGr, 12. Juni 2013, VB.2012.00589, E. 4.2; § 3a

Abs. 1 SHG). Sodann wirft ein Auslandaufenthalt unterstützungsrelevante

Fragen auf, beispielsweise woher die Mittel für die Reisekosten stammen oder ob

allenfalls der Grundbedarf während der Auslandabwesenheit zu reduzieren ist

(VGr, 7. Juli 2015, VB.2015.00164, E. 3.3; VGr, 12. Juni 2013,

VB.2012.00589, E. 4.3). Den Akten ist – bis auf eine nachträgliche Meldung

der Beschwerdeführerin – keine entsprechende Meldung des Beschwerdeführers über

den beabsichtigten Auslandaufenthalt zu entnehmen und eine rechtzeitige Meldung

wird von ihm ausserdem nicht behauptet.

5.3 Die

Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bedarf der Zustimmung der

Sozialbehörde (SKOS-Richtlinien, Kap. H.7–2). Dies wird damit begründet, dass

es nicht Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe ist, das Betriebsrisiko

einer voraussichtlich nicht gewinnbringenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu

tragen, und deshalb vor Aufnahme der Tätigkeit zu prüfen ist, ob eine

wirtschaftliche Tätigkeit überhaupt langfristig erfolgversprechend ist (vgl.

VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 2.2 f. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, eine GmbH gegründet zu haben; es habe

sich lediglich um eine Idee gehandelt, die er gehabt hätte. Dies spielt

allerdings keine Rolle, kann eine selbständige Erwerbstätigkeit doch auch ohne

Eintragung im Handelsregister ausgeübt werden. Jedenfalls hat der

Beschwerdeführer unter dem Firmennamen G GmbH mit H als Arbeitnehmer einen

Arbeitsvertrag geschlossen und unter dem Firmennamen I mindestens eine Offerte

für einen Umzug sowie Visitenkarten erstellt. So hat er sich gegen aussen als

selbständig Erwerbstätiger ausgegeben und ist rechtliche Verpflichtungen

eingegangen. Dieser Umstand hätte der Meldepflicht an die Sozialbehörde

unterlegen.

5.4

Betreffend die Liegenschaft im Land D, welche die Beschwerdeführerin

geerbt haben soll, kann den Beschwerdeführenden zum jetzigen Zeitpunkt keine

Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden. Zwar ist sowohl der Erwerb von

Liegenschaften sowie die Beteiligung an unverteilten Erbschaften

meldepflichtig. Allerdings ist den Akten zu entnehmen, dass diesbezüglich noch

Abklärungen getätigt werden, ob die Beschwerdeführerin (Mit-)Erbin der

Liegenschaft im Land D ist und welchen Wert die allenfalls geerbte

Liegenschaft aufweist.

5.5 Insgesamt

sind den Beschwerdeführenden verschiedene Verletzungen der Auskunfts- und

Meldepflicht vorzuwerfen. Diese können nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2

SHG zu einer Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen (vgl. oben, E. 4.3).

Laut der Beschwerdegegnerin rechtfertige sich die Kürzung im Umfang von 15 %

des Grundbedarfs und die Streichung der Zulagen während sechs Monaten. Aus Rücksicht

auf die Kinder werde der Grundbedarf nicht noch länger oder höher gekürzt. Die

Vorinstanz stützte diesen Umfang der Kürzung.

5.5.1

Die Kürzung um 15 % des Grundbedarfs sowie die Streichung des

Einkommensfreibetrags für sechs Monate fällt in den zulässigen Bereich gemäss

SKOS-Richtlinien (E. 4.3). Fraglich ist hingegen, ob diese Kürzung

verhältnismässig ist. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar

einen gewissen Ermessensspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz

der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind dabei

insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen, das Verschulden der

fehlbaren Person sowie die Interessen von Minderjährigen (§ 24 Abs. 2

SHG; § 24 SHV; VGr, 3. März 2015, VB.2014.00412, E. 3.6).

Daneben hat sie auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten (VGr,

5. Mai 2009, VB.2009.00116, E. 4.3). Das Verwaltungsgericht erachtete

eine Kürzung um 15 % des Grundbedarfs für sechs Monate etwa als

verhältnismässig für eine sozialhilfeabhängige Mutter, welche die Auskunfts-

und Meldepflicht für Ferienabwesenheiten verletzt hatte (VGr, 22. Mai

2018, VB.2018.00100, E. 3.2 und 4.2), oder für einen Sozialhilfeempfänger,

der bei der Anmeldung für eine Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm nicht

genügend mitgewirkt hatte (VGr, 4. Februar 2014, VB.2014.00488, E. 4.2.2).

Ebenfalls als verhältnismässig erachtete das Verwaltungsgericht eine Kürzung um

10 % während dreier Monate für das unentschuldigte Nichtwahrnehmen eines

Kontrolltermins (VGr, 11. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 5.2).

Hingegen wurde bei einer Sozialhilfeempfängerin, die zu wenig schriftliche

Bewerbungen einreichte, eine Kürzung im Umfang von 15 % für zwölf Monate

angesichts der besonderen Umstände des Falls auf die Dauer von drei Monaten

reduziert (VGr, 5. Mai 2009, VB.2009.00116, E. 4.4).

5.5.2

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung erweist sich die

vorliegend zu beurteilende Kürzung als gerade noch verhältnismässig. Zwar haben

die Vorwürfe, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsstelle verspätet angetreten

und die Beschwerdeführenden hätten keine Auskunft über den Erbteil an der Liegenschaft

im Land D erteilt, unberücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 5.2 und 5.4).

Angesichts des wiederholten Fehlverhaltens und der mehrfachen Verletzung der

Meldepflichten erscheint die Kürzung jedoch als gerechtfertigt, zumal keine

spezifischen Interessen von Familienangehörigen, auf welche Rücksicht zu nehmen

wäre, geltend gemacht wurden, geschweige denn aus den Akten ersichtlich sind

(s. E. 5.5.1; vgl. VGr, 3. März 2015, VB.2014.00412, E. 3.6).

Allerdings erscheint die zusätzliche Streichung des gesamten

Einkommensfreibetrags während sechs Monaten unverhältnismässig streng und hätte

zur Folge, dass dessen Anreizwirkung während der Dauer der Kürzung ausser Kraft

gesetzt würde. Der Einkommensfreibetrag ist den Umständen entsprechend während

sechs Monaten um 30 % zu kürzen.

5.6 Die

Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, soweit der Umfang der Sanktion

betroffen ist, und im Übrigen abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind beide Parteien als zu gleichen Teilen

obsiegend zu betrachten, und die Gerichtskosten sind zu ½ der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zu ½ den Beschwerdeführenden.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer III des

Beschlusses des Bezirksrats F vom 13. Dezember 2018,

Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Sozialkommission C vom 20. Juni

2018 sowie Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der Sozialkommission C

vom 18. Juli 2018 werden insoweit aufgehoben, als während sechs Monaten sämtliche

Zulagen gestrichen wurden.

Der

Einkommensfreibetrag wird während sechs Monaten um 30 % gekürzt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 650.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zu je ¼

den beiden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für die Hälfte der

Gerichtskosten.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an …