VB.2019.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00013
22. März 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20694)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00013
Urteil
der Einzelrichterin
vom 22. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
werden zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern seit Februar 2011 von der
Gemeinde C mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.
B. Mit
Beschluss vom 20. Juni 2018 kürzte die Sozialkommission C den
Grundbedarf für den Lebensunterhalt während sechs Monaten bis 31. Januar
2019 um 15 % und strich alle Zulagen (Dispositiv-Ziffer 1). Im
Weiteren wurden A und B unter anderem angewiesen, Unterlagen über den Wert des
Erbanteils von B an der Liegenschaft im Land D einzureichen und gemeinsam
an den monatlichen Beratungsgesprächen teilzunehmen (Dispositiv-Ziffer 3).
C. Mit
weiterem Beschluss vom 18. Juli 2018 verlängerte die Sozialkommission C
die Unterstützung von A und B und bestätigte die Kürzung des Grundbedarfs und
Streichung aller Zulagen während sechs Monaten gemäss Beschluss vom 20. Juni
2018 (Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Sodann werde die Unterstützung für die Zeit
vom 4. bis 17. Juni 2018 im Umfang des möglichen Lohns der E AG
teileingestellt (Dispositiv-Ziffer 4). A und B wurden diverse Weisungen und
Auflagen erteilt (Dispositiv-Ziffer 5 und 6).
Erwägungen
II.
A. Am 23. Juli
2018.
erhoben A und B beim Bezirksrat F Rekurs gegen den Beschluss der
Sozialkommission C vom 20. Juni 2018. Sodann erhoben sie am 29. August
2018.
einen weiteren Rekurs gegen den Beschluss der Sozialkommission C vom
18.
Juli 2018.
B. Mit
Beschluss vom 13. Dezember 2018 vereinigte der Bezirksrat F die
beiden Verfahren und hiess den Rekurs teilweise gut, indem er die Dispositiv-Ziffer 4
des Entscheids der Sozialkommission vom 18. Juli 2018 aufhob und die
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 20. Juni 2018 sowie die
Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids vom 18. Juli 2018 im Sinn der
Erwägungen abänderte bzw. in dem Sinn präzisierte, dass bei Vorliegen eines
ärztlichen Attests eine Dispensation begründet erscheint. Im Übrigen wies er
den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.
III.
A. Gegen
den Bezirksratsbeschluss erhoben A un B am 11. Januar 2019 (Poststempel:
14. Januar 2019) Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragten
sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der Sozialkommission, soweit die
Kürzung des Grundbedarfs, die Streichung des Einkommensfreibetrags sowie die
Weisung betreffend die Einreichung von Unterlagen zur Liegenschaft im
Land D betroffen sind.
B. Die
Gemeinde C – vertreten durch die Sozialkommission – reichte am 22. Januar
2019 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der
Bezirksrat F beantragte am 31. Januar 2019 die Abweisung der
Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf die Verfahrensakten und den
angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Daraufhin liessen sich die
Parteien nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem
kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Einzelrichterin zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Der
Bezirksrat trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht ein, soweit sie sich
gegen die Auflage wehrten, Unterlagen über den Wert des Erbanteils der
Beschwerdeführerin an der Liegenschaft im Ausland einreichen zu müssen. Der
Bezirksrat erwog, dass es sich dabei um einen verfahrensleitenden
Zwischenentscheid handle, der nicht selbständig angefochten werden könne, da
dieser keinen nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge habe.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie über keine
Liegenschaft im Land D verfügen und deshalb auch keine Unterlagen
einreichen können. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei die Eigentümerin
dieses Hauses und wohne selber darin.
2.2 Ist ein
Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts vorerst auf die Frage, ob die Behörde das Vorliegen der
Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. § 19–28a N. 58;
VGr, 23. Dezember 2016, VB.2016.00464, E. 3.2 m. w. H.; VGr, 10. Januar
2019, VB.2018.00660, E. 1.2).
2.3 Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um anfechtbare
Anordnungen, die in Verfügungsform erlassen werden müssen (VGr, 7. Juli
2015, VB.2015.00164, E. 2.3; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4;
VGr, 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2 und 4.1).
Davon klar zu trennen sind verfahrensleitende Anordnungen zur
Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der hilfesuchenden
Person etwa mit der Androhung, dass die Sozialhilfe im Säumnisfall gekürzt oder
gar eingestellt würde. Eine solche Anordnung zur Klärung des Sachverhalts im
Sinn von § 18 Abs. 1 SHG ist nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich
dabei nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2
VRG handelt, der einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil
zur Folge haben könnte (VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00406, E. 2.3;
VGr, 7. Juli 2015, VB.2015.00164, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; VGr,
19. September 2013, VB.2013.00460, E. 5.2; VGr, 18. August 2011,
VB.2011.00331, E. 2.4; VGr, 4. Dezember 2008, VB.2008.00478, E. 2;
Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01 Ziff. 3.2,
Kap. 14.1.03 Ziff. 2, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
2.4 Die
Auflage, Unterlagen zum allfälligen Erbteil einzureichen, stellt eine derartige
verfahrensleitende Anordnung dar, die zur Klärung des Sachverhalts dient. Diese
hat keinen nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge – was die
Beschwerdeführenden auch nicht behaupten. Demnach handelt es sich nicht um
einen anfechtbaren Zwischenentscheid.
2.5 Die
Rekursinstanz trat deshalb zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden,
soweit die Auflage zur Einreichung der Unterlagen zum Erbteil betroffen war,
nicht ein. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
3.
3.1 Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden ihre Auskunfts- und
Meldepflicht verletzt hätten, indem sie keine Auskunft über die Liegenschaft im
Land D, die Aufnahme eines Darlehens zum Kauf eines Fahrzeugs, die
Gründung einer GmbH und eines Vereins sowie die Ausschreibung zur Vermietung
der Vereinsräumlichkeiten erteilt hätten. Auch der Kauf des Fahrzeugs wäre
meldepflichtig gewesen, da dies Auswirkungen auf die Berechnung des
Vermögensfreibetrags habe. Sodann wäre der Beschwerdeführer verpflichtet
gewesen, sich insbesondere in der Phase vor Wiederaufgleisung seiner
beruflichen Tätigkeit zur Verfügung zu halten und erreichbar zu sein. Dadurch,
dass er im Ausland geweilt habe, habe der Beschwerdeführer den Arbeitsantritt
pflichtwidrig verzögert. Diese Umstände rechtfertigten die Kürzung des
Grundbedarfs um 15 % während sechs Monaten.
3.2 Die
Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, dass die Kürzung sowie die
Streichung des Einkommensfreibetrags unverhältnismässig streng seien. Die
Beschwerdeführerin sei für ihre Arbeit auf ein Fahrzeug angewiesen. Da sie
unverschuldet in einen Unfall verwickelt gewesen sei, habe das alte Fahrzeug
einen Totalschaden erlitten, und die Schwiegermutter habe das Geld für die
Neuanschaffung bevorschusst. Zur Gründung einer GmbH bringen sie vor, dass der
Beschwerdeführer zwar die Idee gehabt habe, so die Notlage aus eigenen Kräften
zu überwinden, er aber nie Schritte unternommen habe, die Idee umzusetzen bzw.
eine GmbH zu gründen, weshalb es auch nichts zu deklarieren gegeben habe.
Bezüglich des Vereins führen sie an, dass es sich dabei lediglich um ein Hobby
des Beschwerdeführers handle. Dass er über Freizeitaktivitäten oder
Vereinsbeitritte Rechenschaft ablegen müsse, grenze an Absurdität und könnte
seine Privatsphäre verletzen.
3.3 Die
Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass eine Information
seitens der Beschwerdeführenden betreffend Vereinstätigkeit, Firmengründung
sowie Fahrzeug zu mehr Transparenz geführt hätte und die betreffenden
Sachverhalte hätten abgeklärt werden können. Im Nachhinein seien diese nun
nicht mehr nachvollzieh- bzw. überprüfbar. Allerdings lasse die Anmietung eines
Gewerberaums, die Anstellung einer Drittperson usw. daran zweifeln, dass es
sich lediglich um die Ausübung eines Hobbys gehandelt habe. Obwohl die
Beschwerdeführenden bereits früher gegen die Meldepflicht verstossen hätten
(insbesondere hätten sie diverse Ein-/Auslösungen von Fahrzeugen nicht
deklariert) und somit wiederholtes Fehlverhalten vorliege, sei die Kürzung des
Grundbedarfs aus Rücksicht auf die Kinder nicht noch länger oder höher
ausgefallen.
4.
4.1 Gemäss § 14
SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und
den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe
soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der
wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
4.2 Nach § 18
Abs. 1 SHG hat die hilfesuchende Person vollständig und wahrheitsgemäss
Auskunft unter anderem über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland,
namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), sowie über ihre
persönlichen Verhältnisse, soweit die Auskunft für die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d).
Sie gewährt unter denselben Voraussetzungen Einsicht in seine Unterlagen (§ 18
Abs. 2 SHG) und meldet unaufgefordert Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Diese
Informationspflicht behält ihre Geltung während der gesamten Dauer der
Hilfeleistung (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142; VGr, 22. Oktober 2018,
VB.2018.00205, E. 3.2 und 4.3).
4.3
Gibt die hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre
Verhältnisse oder verweigert die Einsichtnahme in Unterlagen, ist nach § 24
Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 SHG eine angemessene Kürzung der
Leistungen zulässig. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der Grundbedarf um 5
bis 30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf
maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach
Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–4).
Im Weiteren ist auch eine Kürzung oder Streichung von Leistungen mit
Anreizcharakter (Einkommensfreibetrag und Integrationszulagen) zulässig
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–4; VGr, 9. Dezember 2014, VB.2014.00620, E. 3.3).
Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen
Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere
die Schwere der Missachtung der Auflagen, das Verschulden der fehlbaren Person
sowie die Auswirkungen auf von der Kürzung mitbetroffene Personen, insbesondere
Kinder und Jugendliche (SKOS-Richtlinien, Kap. 8–4; § 24 Abs. 2
SHG).
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass sie ihre Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten nicht verletzt haben. Der Auskunfts- und Meldepflicht
unterliegen sämtliche Sachverhalte, welche für die Klärung der
Sozialhilfebedürftigkeit relevant sind (vgl. Hänzi, S. 142 f.). Die
Beschwerdeführenden mussten jährlich mittels Vermögensdeklaration über ihre
finanzielle Situation Auskunft geben. Die dabei zu machenden Angaben liefern
Hinweise darauf, welche Sachverhalte für die Unterstützungspflicht relevant
sind. Da die Beschwerdeführenden sowohl nach ihren Fahrzeugen, nach Schulden
und auch nach allfälligen weiteren Mietverpflichtungen gefragt wurden, hätte
ihnen bewusst sein müssen, dass es sich bei der gemieteten Werkstatt (sowie der
Weitervermietung übers Internet) sowie beim Fahrzeugkauf mittels Darlehen um
meldepflichtige Veränderungen handelte. Indem sie diese Meldung jeweils
unterliessen, verstiessen sie gegen ihre Pflichten nach § 18 Abs. 1
und 3 SHG.
5.2
Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Antritt der Arbeitsstelle bei
der E AG pflichtwidrig verzögert, weil er am 4. Juni 2018 im Ausland
geweilt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass der vereinbarte
Arbeitsbeginn auf den 18. Juni 2018 festgelegt worden sei und nicht auf
den 4. Juni 2018. Die Beschwerdegegnerin führte zwar an, dass sie den
Beschwerdeführer mündlich darüber informiert habe, dass der Arbeitsbeginn auf
den 4. Juni 2018 festgelegt worden sei. Dies lässt sich den Akten indes
nicht entnehmen. Allerdings sind beabsichtigte Ferien oder Auslandaufenthalte
jeweils im Voraus der Sozialbehörde zu melden. Diese Pflicht war dem
Beschwerdeführer bekannt, wurde er doch jeweils mit dem "Merkblatt über
Rechte und Pflichten der Bezüger/-innen von Sozialhilfe sowie über die
Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe" darüber informiert. Eine solche
Verpflichtung ist im Übrigen ohne Weiteres zulässig. Der Bezug wirtschaftlicher
Hilfe ist nämlich an die physische Anwesenheit der hilfeempfangenden Person in
der Unterstützungsgemeinde gebunden (vgl. § 32 ff. SHG). Diese ist
schliesslich Voraussetzung dafür, um das von der Sozialhilfe angestrebte Ziel
der Eingliederung der Hilfesuchenden in die Gesellschaft und die Arbeitswelt
erreichen zu können (VGr, 28. Oktober 2016, VB.2016.00145, E. 5.1
[nicht publiziert]; VGr, 12. Juni 2013, VB.2012.00589, E. 4.2; § 3a
Abs. 1 SHG). Sodann wirft ein Auslandaufenthalt unterstützungsrelevante
Fragen auf, beispielsweise woher die Mittel für die Reisekosten stammen oder ob
allenfalls der Grundbedarf während der Auslandabwesenheit zu reduzieren ist
(VGr, 7. Juli 2015, VB.2015.00164, E. 3.3; VGr, 12. Juni 2013,
VB.2012.00589, E. 4.3). Den Akten ist – bis auf eine nachträgliche Meldung
der Beschwerdeführerin – keine entsprechende Meldung des Beschwerdeführers über
den beabsichtigten Auslandaufenthalt zu entnehmen und eine rechtzeitige Meldung
wird von ihm ausserdem nicht behauptet.
5.3 Die
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bedarf der Zustimmung der
Sozialbehörde (SKOS-Richtlinien, Kap. H.7–2). Dies wird damit begründet, dass
es nicht Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe ist, das Betriebsrisiko
einer voraussichtlich nicht gewinnbringenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu
tragen, und deshalb vor Aufnahme der Tätigkeit zu prüfen ist, ob eine
wirtschaftliche Tätigkeit überhaupt langfristig erfolgversprechend ist (vgl.
VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 2.2 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, eine GmbH gegründet zu haben; es habe
sich lediglich um eine Idee gehandelt, die er gehabt hätte. Dies spielt
allerdings keine Rolle, kann eine selbständige Erwerbstätigkeit doch auch ohne
Eintragung im Handelsregister ausgeübt werden. Jedenfalls hat der
Beschwerdeführer unter dem Firmennamen G GmbH mit H als Arbeitnehmer einen
Arbeitsvertrag geschlossen und unter dem Firmennamen I mindestens eine Offerte
für einen Umzug sowie Visitenkarten erstellt. So hat er sich gegen aussen als
selbständig Erwerbstätiger ausgegeben und ist rechtliche Verpflichtungen
eingegangen. Dieser Umstand hätte der Meldepflicht an die Sozialbehörde
unterlegen.
5.4
Betreffend die Liegenschaft im Land D, welche die Beschwerdeführerin
geerbt haben soll, kann den Beschwerdeführenden zum jetzigen Zeitpunkt keine
Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden. Zwar ist sowohl der Erwerb von
Liegenschaften sowie die Beteiligung an unverteilten Erbschaften
meldepflichtig. Allerdings ist den Akten zu entnehmen, dass diesbezüglich noch
Abklärungen getätigt werden, ob die Beschwerdeführerin (Mit-)Erbin der
Liegenschaft im Land D ist und welchen Wert die allenfalls geerbte
Liegenschaft aufweist.
5.5 Insgesamt
sind den Beschwerdeführenden verschiedene Verletzungen der Auskunfts- und
Meldepflicht vorzuwerfen. Diese können nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
SHG zu einer Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen (vgl. oben, E. 4.3).
Laut der Beschwerdegegnerin rechtfertige sich die Kürzung im Umfang von 15 %
des Grundbedarfs und die Streichung der Zulagen während sechs Monaten. Aus Rücksicht
auf die Kinder werde der Grundbedarf nicht noch länger oder höher gekürzt. Die
Vorinstanz stützte diesen Umfang der Kürzung.
5.5.1
Die Kürzung um 15 % des Grundbedarfs sowie die Streichung des
Einkommensfreibetrags für sechs Monate fällt in den zulässigen Bereich gemäss
SKOS-Richtlinien (E. 4.3). Fraglich ist hingegen, ob diese Kürzung
verhältnismässig ist. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar
einen gewissen Ermessensspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind dabei
insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen, das Verschulden der
fehlbaren Person sowie die Interessen von Minderjährigen (§ 24 Abs. 2
SHG; § 24 SHV; VGr, 3. März 2015, VB.2014.00412, E. 3.6).
Daneben hat sie auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten (VGr,
5. Mai 2009, VB.2009.00116, E. 4.3). Das Verwaltungsgericht erachtete
eine Kürzung um 15 % des Grundbedarfs für sechs Monate etwa als
verhältnismässig für eine sozialhilfeabhängige Mutter, welche die Auskunfts-
und Meldepflicht für Ferienabwesenheiten verletzt hatte (VGr, 22. Mai
2018, VB.2018.00100, E. 3.2 und 4.2), oder für einen Sozialhilfeempfänger,
der bei der Anmeldung für eine Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm nicht
genügend mitgewirkt hatte (VGr, 4. Februar 2014, VB.2014.00488, E. 4.2.2).
Ebenfalls als verhältnismässig erachtete das Verwaltungsgericht eine Kürzung um
10 % während dreier Monate für das unentschuldigte Nichtwahrnehmen eines
Kontrolltermins (VGr, 11. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 5.2).
Hingegen wurde bei einer Sozialhilfeempfängerin, die zu wenig schriftliche
Bewerbungen einreichte, eine Kürzung im Umfang von 15 % für zwölf Monate
angesichts der besonderen Umstände des Falls auf die Dauer von drei Monaten
reduziert (VGr, 5. Mai 2009, VB.2009.00116, E. 4.4).
5.5.2
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung erweist sich die
vorliegend zu beurteilende Kürzung als gerade noch verhältnismässig. Zwar haben
die Vorwürfe, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsstelle verspätet angetreten
und die Beschwerdeführenden hätten keine Auskunft über den Erbteil an der Liegenschaft
im Land D erteilt, unberücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 5.2 und 5.4).
Angesichts des wiederholten Fehlverhaltens und der mehrfachen Verletzung der
Meldepflichten erscheint die Kürzung jedoch als gerechtfertigt, zumal keine
spezifischen Interessen von Familienangehörigen, auf welche Rücksicht zu nehmen
wäre, geltend gemacht wurden, geschweige denn aus den Akten ersichtlich sind
(s. E. 5.5.1; vgl. VGr, 3. März 2015, VB.2014.00412, E. 3.6).
Allerdings erscheint die zusätzliche Streichung des gesamten
Einkommensfreibetrags während sechs Monaten unverhältnismässig streng und hätte
zur Folge, dass dessen Anreizwirkung während der Dauer der Kürzung ausser Kraft
gesetzt würde. Der Einkommensfreibetrag ist den Umständen entsprechend während
sechs Monaten um 30 % zu kürzen.
5.6 Die
Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, soweit der Umfang der Sanktion
betroffen ist, und im Übrigen abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind beide Parteien als zu gleichen Teilen
obsiegend zu betrachten, und die Gerichtskosten sind zu ½ der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zu ½ den Beschwerdeführenden.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer III des
Beschlusses des Bezirksrats F vom 13. Dezember 2018,
Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Sozialkommission C vom 20. Juni
2018 sowie Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der Sozialkommission C
vom 18. Juli 2018 werden insoweit aufgehoben, als während sechs Monaten sämtliche
Zulagen gestrichen wurden.
Der
Einkommensfreibetrag wird während sechs Monaten um 30 % gekürzt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 650.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zu je ¼
den beiden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für die Hälfte der
Gerichtskosten.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …