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Entscheid

VB.2019.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00014

23. August 2019Deutsch11 min

(URT.2019.21039)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befand sich ab dem 15. September

2016 im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) in der

Justizvollzugsanstalt D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 bestrafte ihn

diese wegen bedrohlichen Verhaltens gegenüber Personen in der Vollzugseinrichtung

und Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit sieben

Tagen Zellenein- und scharfem Gruppenausschluss sowie TV-, Mediennetz- und

Spielkonsolenverbot, nachdem er sich gegenüber einem Aufseher mit den Worten:

"Leg jetz uf, isch besser für di. Gsesch de scho, was passiert",

geäussert hat.

Erwägungen

II.

A.

Am 12. Dezember 2017 erhob A Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) und beantragte die

Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2017, eventualiter die Aufhebung

der Verfügung und deren Rückweisung sowie subeventualiter die Feststellung,

dass die Verfügung vom 1. Dezember 2017 rechtswidrig sei. Zudem beantragte

er die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt C

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 26. Februar 2018 wies die

Justizdirektion den Rekurs sowie auch das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters ab, auferlegte A die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 220.-

und verweigerte ihm eine Parteientschädigung.

B.

A gelangte daraufhin mit Eingabe vom 16. April

2018.

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit

Urteil vom 28. August 2018 teilweise gut, hob die Verfügung vom 26. Februar

2018.

auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid

betreffend Schuldfähigkeit an die Justizdirektion zurück (Verfahren

VB.2018.00225).

C.

Am 30. Oktober 2018 nahm die Justizdirektion das

Verfahren wieder auf, zog die Anstaltsakten bei und führte keinen weiteren

Schriftenwechsel mehr durch. Sie wies den Rekurs von A sowie sein Gesuch um

unentgeltliche Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters ab und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 194.-.

Sodann sprach sie ihm keine Parteientschädigung zu.

III.

Dagegen erhob A am 14. Januar 2019

erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung, dass die Verfügung der JVA D

vom 1. Dezember 2017 rechtswidrig sei. Die Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens seien auf die Staatskasse der verfügenden Behörde zu nehmen und ihm

sei eine Parteientschädigung von je Fr. 300.- für das erste und das zweite

Rekursverfahren zuzusprechen. Eventualiter seien die Kosten auf die Staatskasse

zu nehmen. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die

Sache an diese zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung.

Die Justizdirektion beantragte am 21. Januar

2019.

die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar

2019.

beantragte das Amt für Justizvollzug ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

A äusserte sich nicht mehr.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die

Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni

2006.

(StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern

nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche

Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist praxisgemäss

auszugehen, wenn – wie hier – sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen

angefochten werden (VGr, 31. August 2017, VB.2017.00229, E. 1.2; 17. August

2015, VB.2015.00263, E. 1.1; 6. Januar 2014, VB.2013.00664, E. 1.1).

1.3

Bezüglich

des Antrags des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die entsprechende

Disziplinierung rechtswidrig erfolgt sei, ist Folgendes festzuhalten:

Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus.

Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang

öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges

Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem

Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder

Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren

subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2

mit Hinweisen).

Der Entscheid über den Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid

und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2017 aufzuheben,

bedingt bereits die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer

zu Recht diszipliniert wurde. Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht

des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren des

Beschwerdeführers ist daher mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses

nicht einzutreten.

2.

2.1

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem sowohl ein

Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen

relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, als auch die Pflicht der

Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen

auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu

berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45

mit Hinweisen; BGE 140 II 262 E. 6.2; 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Dabei

ist allerdings nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

wiederlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Punkte beschränken (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00508, E. 2.3).

Kostenentscheide unterliegen einer beschränkten Begründungspflicht. Eine

äusserst knappe oder gar eine fehlende Begründung kann genügen. Je mehr

allerdings die Kostenfolgen von den gesetzlichen Kriterien abweichen, desto

höher sind die Anforderungen an die Begründung (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 30, 43; BGE 111 Ia 1 E. 2a).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör

verletzt, da sie nicht begründet habe, weshalb er Kosten zu tragen habe.

2.2.2

Die Vorinstanz begründete die Auferlegung der Verfahrenskosten mit § 13

Abs. 2 VRG. Danach tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in

der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch

Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen

solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte

geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens

zu überbinden. Die Vorinstanz hat dem unterliegenden Beschwerdeführer die

Kosten nach der Grundregel von Satz 1 überbunden. Da sie dem gesetzlich

vorgesehenen Normalfall gefolgt ist und somit die dem Kostenentscheid

zugrundeliegenden Gründe klar sind, bedurfte die Verfügung der Vorinstanz im

Kostenpunkt keiner weiteren Begründung. Es war dem Beschwerdeführer aufgrund

des vorinstanzlichen Verweises auf § 13 Abs. 2 VRG ohne Weiteres

möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (BGE 134 II 83 E. 4.1). Demgemäss

wurde sein rechtliches Gehör nicht verletzt.

2.3

2.3.1

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, sein rechtliches Gehör sei

verletzt, da er nicht erneut Gelegenheit gehabt habe, sich vor dem Entscheid

der Vorinstanz zu äussern.

2.3.2

Da sich der Beschwerdeführer zur Frage der Schuldfähigkeit bereits in

seiner Rekursschrift als auch seiner ersten Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geäussert hatte und das Verwaltungsgericht die Sache nur in

diesem Punkt zur Prüfung und Behandlung zurückgewiesen hat, konnte sich der

Beschwerdeführer dazu bereits äussern. Indem die Vorinstanz lediglich die

bereits zuvor verwendeten und bekannten Akten beizog und keinen

Schriftenwechsel mehr durchführte, hat sie das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers nicht verletzt. Ausserdem hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden,

die beigezogenen Akten im Rahmen der Akteneinsicht zu sichten.

2.4

2.4.1

Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Schuldfähigkeit

bzw. den Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Urteilsfähigkeit gestützt auf

ein Gutachten vom 3. Juni 2018 auseinandergesetzt und habe keine weiteren

Abklärungen getroffen. Damit habe sie sich nicht an den Rückweisungsentscheid

gehalten und eine Rechtsverweigerung begangen.

2.4.2

Die Vorinstanz führte aus, es liessen sich den Akten keine Hinweise

entnehmen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (Dezember 2017)

nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Verfehlung

(bedrohliches Verhalten gegenüber einem Aufseher über den Zellenruf) zu

erkennen bzw. sich entsprechend dieser Einsicht adäquat zu verhalten. Die

Einwände des Beschwerdeführers seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren

(unter Hinweis auf ein den Beschwerdeführer betreffendes Bundesgerichtsurteil).

Es ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer durch seine Erkrankung oder

aufgrund seiner Diagnosen mit Bezug auf die fragliche disziplinarische

Verfehlung massgeblich in seiner Schuldfähigkeit beschränkt gewesen wäre.

Mit dem Hinweis, dass sich der

Beschwerdeführer auch gemäss dieser Einsicht adäquat verhalten könne,

begründete die Vorinstanz nunmehr nicht nur die vorhandene Einsichtsfähigkeit

des Beschwerdeführers, sondern auch – wie vom Rückweisungsentscheid angeordnet

– dessen Steuerungsfähigkeit. Zur Untermauerung ihres Standpunkts verweist die

Vorinstanz auf einen den Beschwerdeführer betreffenden Bundesgerichtsentscheid,

der ihm im Hinblick auf disziplinarische Verfehlungen ebenfalls die Schuldfähigkeit

zuspricht. Indem die Vor­instanz nun auch die Steuerungsfähigkeit des

Beschwerdeführers geprüft und diese kurz begründet hat, ist sie dem Rückweisungsentscheid

nachgekommen. Eine Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich.

2.4.3

In materieller Hinsicht ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die

Schuldfähigkeit Anfang Dezember 2017 in Bezug auf die in diesem Zeitraum

ausgestossene Drohung gegeben sei, nicht zu beanstanden. Aus den Akten ergibt

sich nichts anderes. So bejahte auch das Bundesgericht die Schuldfähigkeit des

Beschwerdeführers Anfang Februar 2018 (BGr, 4. Juli 2018,6B_615/2018, E. 3)

und Anfang Mai 2018 (18. Oktober 2018,6B_976/2018). Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere

legt er nicht dar, weshalb ein später erstelltes Gutachten (Juni 2018) an der

vorliegenden Beurteilung etwas zu ändern vermöchte.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, die Vorinstanz hätte ihm für das

Rekursverfahren keine Kosten auferlegen dürfen.

3.2

In Bezug

auf Rückweisungen kann als Grundsatz festgehalten werden, dass jene Instanz, an

welche die Sache zurückgewiesen wurde, die Verfahrenskosten so festzulegen hat,

dass der Rechtsuchende insgesamt nicht schlechter gestellt wird, als wenn der

richtige Entscheid von Anfang an getroffen worden wäre (Plüss, § 13 N. 68).

3.3

Mit

Entscheid vom 28. August 2018 hob das Verwaltungsgericht die Verfügung der

Vorinstanz vom 26. Februar 2018 auf und damit auch die Kostenauflage von Fr. 220.-

an den Beschwerdeführer. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Vorinstanz,

über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens in ihrem

Neuentscheid zu befinden. In Umsetzung dieser Anweisung setzte die Vorinstanz die

Verfahrenskosten neu auf Fr. 194.- fest und auferlegte sie in Anwendung

des Unterliegerprinzips (vgl. E. 2.2.2) dem Beschwerdeführer. Damit ist

der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt, als er es gewesen wäre, wenn

die Vorinstanz die Steuerungsfähigkeit bereits in ihrer ersten Verfügung vom 26. Februar

2018.

geprüft, begründet und die Kosten ausgangsgemäss nach dem

Unterliegerprinzip auferlegt hätte. Der Beschwerdeführer unterlag im vorinstanzlichen

Verfahren, weshalb sich die Kostenauflage sowie die Verweigerung einer Parteientschädigung

rechtfertigen (§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Mit der

Reduktion der Verfahrenskosten um etwas mehr als 10 % hat die Vorinstanz

ausserdem der unterlassenen Prüfung der Steuerungsfähigkeit im ersten

Rechtsgang angemessen Rechnung getragen.

3.4

Demzufolge

ist die Beschwerde auch bezüglich der vorinstanzlichen Kostenauflage

abzuweisen.

4.

4.1

Da die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit §13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

4.2.2

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).

Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei

denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

4.2.3

Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben. Mit Verweis auf

die obigen Erwägungen erwies sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos

im dargelegten Sinn, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen

ist.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung gesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …