VB.2019.00014
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00014
23. August 2019Deutsch11 min
(URT.2019.21039)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00014
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. August 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befand sich ab dem 15. September
2016 im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) in der
Justizvollzugsanstalt D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 bestrafte ihn
diese wegen bedrohlichen Verhaltens gegenüber Personen in der Vollzugseinrichtung
und Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit sieben
Tagen Zellenein- und scharfem Gruppenausschluss sowie TV-, Mediennetz- und
Spielkonsolenverbot, nachdem er sich gegenüber einem Aufseher mit den Worten:
"Leg jetz uf, isch besser für di. Gsesch de scho, was passiert",
geäussert hat.
Erwägungen
II.
A.
Am 12. Dezember 2017 erhob A Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) und beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2017, eventualiter die Aufhebung
der Verfügung und deren Rückweisung sowie subeventualiter die Feststellung,
dass die Verfügung vom 1. Dezember 2017 rechtswidrig sei. Zudem beantragte
er die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt C
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 26. Februar 2018 wies die
Justizdirektion den Rekurs sowie auch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters ab, auferlegte A die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 220.-
und verweigerte ihm eine Parteientschädigung.
B.
A gelangte daraufhin mit Eingabe vom 16. April
2018.
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit
Urteil vom 28. August 2018 teilweise gut, hob die Verfügung vom 26. Februar
2018.
auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid
betreffend Schuldfähigkeit an die Justizdirektion zurück (Verfahren
VB.2018.00225).
C.
Am 30. Oktober 2018 nahm die Justizdirektion das
Verfahren wieder auf, zog die Anstaltsakten bei und führte keinen weiteren
Schriftenwechsel mehr durch. Sie wies den Rekurs von A sowie sein Gesuch um
unentgeltliche Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters ab und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 194.-.
Sodann sprach sie ihm keine Parteientschädigung zu.
III.
Dagegen erhob A am 14. Januar 2019
erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung, dass die Verfügung der JVA D
vom 1. Dezember 2017 rechtswidrig sei. Die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens seien auf die Staatskasse der verfügenden Behörde zu nehmen und ihm
sei eine Parteientschädigung von je Fr. 300.- für das erste und das zweite
Rekursverfahren zuzusprechen. Eventualiter seien die Kosten auf die Staatskasse
zu nehmen. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die
Sache an diese zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
Die Justizdirektion beantragte am 21. Januar
2019.
die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar
2019.
beantragte das Amt für Justizvollzug ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
A äusserte sich nicht mehr.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die
Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006.
(StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern
nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche
Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist praxisgemäss
auszugehen, wenn – wie hier – sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen
angefochten werden (VGr, 31. August 2017, VB.2017.00229, E. 1.2; 17. August
2015, VB.2015.00263, E. 1.1; 6. Januar 2014, VB.2013.00664, E. 1.1).
1.3
Bezüglich
des Antrags des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die entsprechende
Disziplinierung rechtswidrig erfolgt sei, ist Folgendes festzuhalten:
Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus.
Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang
öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges
Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem
Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder
Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren
subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2
mit Hinweisen).
Der Entscheid über den Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid
und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2017 aufzuheben,
bedingt bereits die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer
zu Recht diszipliniert wurde. Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht
des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren des
Beschwerdeführers ist daher mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses
nicht einzutreten.
2.
2.1
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem sowohl ein
Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen
relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, als auch die Pflicht der
Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45
mit Hinweisen; BGE 140 II 262 E. 6.2; 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Dabei
ist allerdings nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
wiederlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00508, E. 2.3).
Kostenentscheide unterliegen einer beschränkten Begründungspflicht. Eine
äusserst knappe oder gar eine fehlende Begründung kann genügen. Je mehr
allerdings die Kostenfolgen von den gesetzlichen Kriterien abweichen, desto
höher sind die Anforderungen an die Begründung (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 30, 43; BGE 111 Ia 1 E. 2a).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör
verletzt, da sie nicht begründet habe, weshalb er Kosten zu tragen habe.
2.2.2
Die Vorinstanz begründete die Auferlegung der Verfahrenskosten mit § 13
Abs. 2 VRG. Danach tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in
der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch
Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen
solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte
geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens
zu überbinden. Die Vorinstanz hat dem unterliegenden Beschwerdeführer die
Kosten nach der Grundregel von Satz 1 überbunden. Da sie dem gesetzlich
vorgesehenen Normalfall gefolgt ist und somit die dem Kostenentscheid
zugrundeliegenden Gründe klar sind, bedurfte die Verfügung der Vorinstanz im
Kostenpunkt keiner weiteren Begründung. Es war dem Beschwerdeführer aufgrund
des vorinstanzlichen Verweises auf § 13 Abs. 2 VRG ohne Weiteres
möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (BGE 134 II 83 E. 4.1). Demgemäss
wurde sein rechtliches Gehör nicht verletzt.
2.3
2.3.1
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, sein rechtliches Gehör sei
verletzt, da er nicht erneut Gelegenheit gehabt habe, sich vor dem Entscheid
der Vorinstanz zu äussern.
2.3.2
Da sich der Beschwerdeführer zur Frage der Schuldfähigkeit bereits in
seiner Rekursschrift als auch seiner ersten Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geäussert hatte und das Verwaltungsgericht die Sache nur in
diesem Punkt zur Prüfung und Behandlung zurückgewiesen hat, konnte sich der
Beschwerdeführer dazu bereits äussern. Indem die Vorinstanz lediglich die
bereits zuvor verwendeten und bekannten Akten beizog und keinen
Schriftenwechsel mehr durchführte, hat sie das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers nicht verletzt. Ausserdem hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden,
die beigezogenen Akten im Rahmen der Akteneinsicht zu sichten.
2.4
2.4.1
Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Schuldfähigkeit
bzw. den Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Urteilsfähigkeit gestützt auf
ein Gutachten vom 3. Juni 2018 auseinandergesetzt und habe keine weiteren
Abklärungen getroffen. Damit habe sie sich nicht an den Rückweisungsentscheid
gehalten und eine Rechtsverweigerung begangen.
2.4.2
Die Vorinstanz führte aus, es liessen sich den Akten keine Hinweise
entnehmen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (Dezember 2017)
nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Verfehlung
(bedrohliches Verhalten gegenüber einem Aufseher über den Zellenruf) zu
erkennen bzw. sich entsprechend dieser Einsicht adäquat zu verhalten. Die
Einwände des Beschwerdeführers seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren
(unter Hinweis auf ein den Beschwerdeführer betreffendes Bundesgerichtsurteil).
Es ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer durch seine Erkrankung oder
aufgrund seiner Diagnosen mit Bezug auf die fragliche disziplinarische
Verfehlung massgeblich in seiner Schuldfähigkeit beschränkt gewesen wäre.
Mit dem Hinweis, dass sich der
Beschwerdeführer auch gemäss dieser Einsicht adäquat verhalten könne,
begründete die Vorinstanz nunmehr nicht nur die vorhandene Einsichtsfähigkeit
des Beschwerdeführers, sondern auch – wie vom Rückweisungsentscheid angeordnet
– dessen Steuerungsfähigkeit. Zur Untermauerung ihres Standpunkts verweist die
Vorinstanz auf einen den Beschwerdeführer betreffenden Bundesgerichtsentscheid,
der ihm im Hinblick auf disziplinarische Verfehlungen ebenfalls die Schuldfähigkeit
zuspricht. Indem die Vorinstanz nun auch die Steuerungsfähigkeit des
Beschwerdeführers geprüft und diese kurz begründet hat, ist sie dem Rückweisungsentscheid
nachgekommen. Eine Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich.
2.4.3
In materieller Hinsicht ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die
Schuldfähigkeit Anfang Dezember 2017 in Bezug auf die in diesem Zeitraum
ausgestossene Drohung gegeben sei, nicht zu beanstanden. Aus den Akten ergibt
sich nichts anderes. So bejahte auch das Bundesgericht die Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers Anfang Februar 2018 (BGr, 4. Juli 2018,6B_615/2018, E. 3)
und Anfang Mai 2018 (18. Oktober 2018,6B_976/2018). Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere
legt er nicht dar, weshalb ein später erstelltes Gutachten (Juni 2018) an der
vorliegenden Beurteilung etwas zu ändern vermöchte.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, die Vorinstanz hätte ihm für das
Rekursverfahren keine Kosten auferlegen dürfen.
3.2
In Bezug
auf Rückweisungen kann als Grundsatz festgehalten werden, dass jene Instanz, an
welche die Sache zurückgewiesen wurde, die Verfahrenskosten so festzulegen hat,
dass der Rechtsuchende insgesamt nicht schlechter gestellt wird, als wenn der
richtige Entscheid von Anfang an getroffen worden wäre (Plüss, § 13 N. 68).
3.3
Mit
Entscheid vom 28. August 2018 hob das Verwaltungsgericht die Verfügung der
Vorinstanz vom 26. Februar 2018 auf und damit auch die Kostenauflage von Fr. 220.-
an den Beschwerdeführer. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Vorinstanz,
über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens in ihrem
Neuentscheid zu befinden. In Umsetzung dieser Anweisung setzte die Vorinstanz die
Verfahrenskosten neu auf Fr. 194.- fest und auferlegte sie in Anwendung
des Unterliegerprinzips (vgl. E. 2.2.2) dem Beschwerdeführer. Damit ist
der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt, als er es gewesen wäre, wenn
die Vorinstanz die Steuerungsfähigkeit bereits in ihrer ersten Verfügung vom 26. Februar
2018.
geprüft, begründet und die Kosten ausgangsgemäss nach dem
Unterliegerprinzip auferlegt hätte. Der Beschwerdeführer unterlag im vorinstanzlichen
Verfahren, weshalb sich die Kostenauflage sowie die Verweigerung einer Parteientschädigung
rechtfertigen (§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Mit der
Reduktion der Verfahrenskosten um etwas mehr als 10 % hat die Vorinstanz
ausserdem der unterlassenen Prüfung der Steuerungsfähigkeit im ersten
Rechtsgang angemessen Rechnung getragen.
3.4
Demzufolge
ist die Beschwerde auch bezüglich der vorinstanzlichen Kostenauflage
abzuweisen.
4.
4.1
Da die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit §13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
4.2.2
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).
Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei
denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
4.2.3
Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben. Mit Verweis auf
die obigen Erwägungen erwies sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos
im dargelegten Sinn, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen
ist.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung gesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …