VB.2019.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00015
29. Mai 2019Deutsch19 min
(URT.2019.20870)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00015
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
vertreten durch Beschwerdeführende
1 und 2 (Eltern),
alle vertreten durch lic. iur. D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat E,
Beschwerdegegner,
betreffend Einbürgerung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1969 geborener Ausländer, und seine Ehegattin B,
eine am 1970 geborene Landsfrau, kamen im März 2000 zusammen mit zwei im
Heimatland geborenen Töchtern in die Schweiz und leben seit November desselben
Jahrs in E. Im Herbst 2005 kam ihre jüngste Tochter C zur Welt. Den beiden
älteren Töchtern wurde zu nicht bekanntem Zeitpunkt das Schweizerbürgerrecht
erteilt. Die Ehegatten ersuchten am 1. Juli 2016 um die eidgenössische
Einbürgerungsbewilligung für sich und C. Nach Prüfung der bundes- und
kantonalrechtlichen Mindestanforderungen überwies das Gemeindeamt des Kantons
Zürich das Einbürgerungsgesuch am 4. Oktober 2016 an die Gemeinde E zum
Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 lehnte der
Gemeinderat E die Gesuche ab.
Erwägungen
II.
Der Bezirksrat G wies einen dagegen erhobenen Rekurs
mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 im Sinn der Erwägungen ab.
III.
A, B und C liessen am 10. Januar 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen sinngemäss beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Sache zu neuem Entscheid an den Bezirksrat
zurückzuweisen, eventualiter der Gemeinderat E anzuweisen, ihnen das
Gemeindebürgerrecht zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters. Der Bezirksrat G verzichtete
am 22. Januar 2019 unter Verweis auf seine Begründung im Rekursentscheid vom
6.
Dezember 2018 auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat E schloss in
seiner Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2019 auf Abweisung des
Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa
betreffend das Bürgerrecht ist es nach § 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und
Abs. 2 lit. c Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG
zuständig.
1.2
Die in das
Einbürgerungsgesuch ihrer Eltern miteinbezogene Beschwerdeführerin 3 hat
am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei teilgenommen; deshalb gebricht
es ihr grundsätzlich an der sogenannten formellen Beschwer (siehe Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 50, 52 und 55, § 21 N. 29; Marco Donatsch, VRG-Kommentar,
§ 56 N. 25; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00472, E. 1.2 –
10.
November 2015, VB.2014.00516, E. 6.3 – 26. Juni 2018,
VB.2018.00037, E. 1.2 Abs. 1). Ob die Vorinstanz sie – wie die
Beschwerde geltend macht – zu Unrecht nicht als Rekurrentin rubriziert bzw. ihr
die Teilnahme am Verfahren verweigert hat, kann vorliegend offenbleiben, weil
das Rechtsmittel insofern bei einer Anhandnahme ohnehin abzuweisen ist (unten 2 ff.).
(Jedenfalls) auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 ist einzutreten, weil die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.
2.1
Für den
Erwerb der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden sind für vor dem
1.
Januar 2018 eingereichte Gesuche Art. 20 f. der Verfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31
des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GS I 40 und nachmalige
Änderungen; heute [kantonales] Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926
[KBüG, LS 141.1]) und die (kantonale) Bürgerrechtsverordnung vom
25.
Oktober 1978 (BüV, siehe für die nachfolgend zitierten Bestimmungen
OS 69, 353 ff.) massgeblich (vgl. § 39 der Kantonalen
Bürgerrechtsverordnung vom 23. August 2017 [KBüV, LS 141.11]).
Darüber hinaus sind die Bestimmungen des (eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 (aBüG, nicht mehr in Kraft [AS 2016 2561] zu
beachten (Art. 50 Abs. 2 des [eidgenössischen] Bürgerrechtsgesetzes
vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0]). Die bundesrechtlichen Vorgaben
sind Mindestvorschriften, welche festhalten, unter welchen Voraussetzungen eine
ausländische Person eingebürgert werden darf. Der Kanton muss aber nicht
einbürgern, wenn (nur) die bundesrechtlichen Vorgaben erfüllt sind, sondern
kann noch weitere Anforderungen stellen (Peter Kottusch in: Isabelle
Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 2).
2.2
Gemäss
Art. 20 Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem
Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1 KBüG). Die Voraussetzungen
für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts sind
nach Art. 20 Abs. 2 KV im Rahmen des Bundesrechts abschliessend durch
ein (formelles) Gesetz zu bestimmen (Kottusch, Art. 20 N. 3; Matthias
Hauser in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 38 N. 14 und 49 f.;
vgl. aber BGr, 30. August 2010,1D_5/2010, E. 3.2.2 am Ende).
Art. 20 Abs. 3 KV legt allerdings gewisse Mindestanforderungen fest.
Demnach müssen Kandidaten und Kandidatinnen für das Bürgerrecht über
angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in der
Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen (lit. b), mit den hiesigen
Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie die Rechtsordnung beachten
(lit. d). Auf Gesetzesstufe können weitergehende Voraussetzungen statuiert
werden (Kottusch, Art. 20 N. 6). So gelten hier die folgenden
Anforderungen des kantonalen Rechts: Ausländische Personen müssen nebst der
Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen
Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in
Verbindung mit § 22 KBüG), über angemessene Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV; § 21a
lit. c sowie § 21b BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien
aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in
Verbindung mit § 22 Abs. 1 KBüG sowie § 5 BüV), mit den hiesigen
Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch
§ 21a lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20
Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 21 lit. b in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21
Abs. 1 KBüG über einen unbescholtenen Ruf verfügen.
2.3
Sind die
vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, haben nur ausländische Personen, die in
der Schweiz geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborene ausländische
Personen zwischen 16 und 25 Jahren, die während mindestens 5 Jahren
in der Schweiz eine Volks- oder Mittelschule in einer Landessprache besucht
haben, einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 21 Abs. 2 und 3 in
Verbindung mit Abs. 1 KBüG).
Dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2,
welche beide im Ausland geboren wurden, kommt schon aufgrund ihres Alters kein
Anspruch auf Einbürgerung zu. Hingegen hat ihre in der Schweiz geborener Tochter
C, welche die bundes- und kantonalrechtlichen Wohnsitzerfordernisse der
Art. 9 aBüG bzw. § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
Abs. 1 Satz 1 KBüG bei Gesuchstellung erfüllte, grundsätzlich einen
Anspruch auf Einbürgerung nach Massgabe der kantonalen Bestimmungen. Als 13-Jähriger
fehlt ihr jedoch offenkundig die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung
(vgl. in diesem Zusammenhang VGr, 20. November 2013, VB.2013.00494,
E. 4.2).
2.4
Besteht
kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch
unter Berücksichtigung der in Kantonsverfassung, Bürgerrechtsgesetz und -verordnung
statuierten bzw. ausgeführten Mindestanforderungen berechtigt, Personen in ihr
Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22 Abs. 1 KBüG). Die Gemeinde darf ein
Einbürgerungsgesuch diesfalls folglich auch dann ablehnen, wenn die
einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen des kantonalen und
eidgenössischen Rechts erfüllt. Dabei darf sie in einem generell-abstrakten
Erlass über die vom kantonalen Recht festgelegten Mindestvorschriften
hinausgehende bzw. strengere Anforderungen – namentlich an die wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie die Dauer und die Art des Wohnsitzes (vgl. § 22
Abs. 2 BüV) – stellen und die Einbürgerung von weiteren sachlichen
Kriterien abhängig machen (BGr, 30. August 2010,1D_5/2010, E. 3.2.3,
sowie 12. Dezember 2003,1P.214/2003, E. 3.5.2). Die Gemeinde ist
dabei aber an die Grundrechte gebunden und hat ihr grundsätzlich sehr weit
gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von Sinn und Zweck der
Bürgerrechtsgesetzgebung, auszuüben (BGE 140 I 99 E. 3.1, 137 I 235
E. 2.4, 129 I 232 E. 3.3). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der
Entscheid der Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des
Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat (BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I
232.
E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine
Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) zu beachten; die kommunale Praxis muss
mit anderen Worten bei gleichen Voraussetzungen gleichmässig sein. Zwar darf
eine Gemeinde ihre Praxis aus sachlichen Gründen im Zeitablauf verschärfen oder
mildern, eine Verschärfung oder Erleichterung im Einzelfall ist indes
unzulässig (vgl. Ivo Hangartner, Grundsatzfragen der Einbürgerung nach
Ermessen, ZBl 110/2009, S. 293 ff., 307 f.; siehe auch
Gemeindeamt des Kantons Zürich, Handbuch Einbürgerungen, Version vom 27. Oktober
2015, abrufbar unter www.gaz.zh.ch > Einbürgerungen > Informationen
und Publikationen, S. 46 und 68).
3.
3.1
Die
Beschwerde wirft der Vorinstanz zunächst vor, diese habe ihren Entscheid
mangelhaft begründet und insofern den Anspruch des Beschwerdeführers 1 und
der Beschwerdeführerin 2 auf rechtliches Gehör verletzt. Sinngemäss macht die
Beschwerde insbesondere geltend, die Vorinstanz habe die Vorbringen der damaligen
Rekurrierenden in Zusammenhang mit dem vom Beschwerdegegner verneinten
Einbürgerungserfordernis der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nicht
berücksichtigt bzw. unter anderem ausser Acht gelassen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit
zumindest auch darauf zurückzuführen gewesen sei, dass C an einer schweren
Krankheit leide, was ein "erhebliches Mehr an Betreuungsaufwand und
Kosten" verursache bzw. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die
Beschwerdeführerin 2 ausgeschlossen habe.
3.2
Einer um
Einbürgerung ersuchenden Person kommt im Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren
unabhängig von der Berechtigung in der Sache Parteistellung zu; die
gesuchstellende Person hat deshalb Anspruch auf die Verfahrensgarantien insbesondere
des Art. 29 BV (BGE 129 I 232 E. 3.3 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer
Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde die Vorbringen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen (vgl.
auch Art. 15b Abs. 1 aBüG; ferner BGE 134 I 56 E. 2 mit
Hinweisen). Die Abweisung eines Einbürgerungsgesuchs von Ehepaaren ist
grundsätzlich für jeden Ehegatten individuell zu begründen (vgl. BGE 134 I
56.
E. 2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind
umso strengere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der einer
Behörde eingeräumte Ermessenspielraum ist und je vielfältiger die
tatsächlichen, bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigenden Voraussetzungen
sind (BGE 129 I 232 E. 3.3 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden).
Gerade in solchen Fällen trägt die Begründungspflicht auch zur Rationalisierung
der Entscheidfindung und zur Verhinderung unsachlicher Erwägungen bei. Auch ist
eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung von Ermessensentscheiden nur
möglich, wenn die verfügende Instanz die Gründe für ihren Entscheid
nachvollziehbar darlegt.
3.3
Der
Beschwerdegegner lehnte die Aufnahme des Beschwerdeführers 1 und der
Beschwerdeführerin 2 in das Gemeindebürgerrecht im Wesentlichen mit der
Begründung ab, die Familie habe vom 16. November 2000 bis zum 28. Februar
2015.
Sozialhilfe bezogen. Inzwischen sei sie sozialhilfeunabhängig, da eine
Tochter Stipendien erhalte. An einer Gemeindeversammlung hätten die
Stimmberechtigten beschlossen, dass alle Einbürgerungsgesuche ausländischer Personen,
welche ab dem Zeitpunkt der Einbürgerung in den letzten fünf Jahren von der
Sozialhilfe unterstützt worden seien, abgelehnt würden. Sodann sei von
genügender Integration auszugehen, wenn die gesuchstellenden Personen im die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen
Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut seien. Dies sei jedoch nicht
der Fall, und dem Gesuch könne deshalb nicht entsprochen werden. Mithin nahm
der Beschwerdegegner in der Ausgangsverfügung hinsichtlich der wirtschaftlichen
Erhaltungsfähigkeit an, diese sei gestützt auf den genannten
Gemeindeversammlungsbeschluss angesichts des bis 28. Februar 2015
andauernden Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführenden zu verneinen.
In seiner Rekursantwort vom 20. Februar 2017 führte
der Beschwerdegegner sodann zunächst Folgendes aus:
" Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die
bisherigen Erlebnisse der Rekurrenten offensichtlich sehr einschneidend waren.
Der Gemeinderat hat sich jedoch bei seinen Entscheiden auf gesetzliche
Grundlagen und kommunale Richtlinien abzustützen. Unter Berücksichtigung der
anwendbaren Bestimmungen wird der Einzelfall sachlich und objektiv geprüft und
entschieden. Der Entscheid der Gemeindeversammlung im Zusammenhang mit der
Sozialhilfebedürftigkeit der Gesuchstellenden ist angemessen umzusetzen. Im
Sinne der Gleichbehandlung ist ein Abweichen von diesen Grundlagen nur aus
vordefinierten Gründen vorgesehen. Solche liegen hier nicht vor."
Sodann brachte der Beschwerdegegner im Rekursverfahren weiter
vor, ein Einbürgerungsgesuch könne nicht gestellt werden, "wenn die
Bewerber in den letzten fünf Jahren von der Sozialhilfe unterstützt"
worden seien. Schliesslich hielt er als Fazit seiner Rekursantwort Folgendes
fest:
" Die Rekurrenten bestreiten nicht, im besagten
Zeitraum von der Sozialhilfe abhängig gewesen zu sein. Vielmehr erklären Sie,
wie es dazu gekommen ist. Leider lässt hier die von der Gemeindeversammlung
beschlossene Regelung kein Ermessen diesbezüglich zu. Vielmehr wird
festgehalten, dass bei Vorliegen von Sozialhilfeabhängigkeit während des
definierten Zeitraums, die Abweisung des Gesuchs resultiert."
Nach dem Gesagten erhellt schon aus der Ausgangsverfügung
mit genügender Klarheit, dass die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit der
Gesuchstellenden zufolge der kommunalen Karenzfrist verneint wurde. Aus den
Vorbringen des Beschwerdegegners im Rekursverfahren geht sodann hervor, dass
die von den damaligen Rekurrierenden geltend gemachten Umstände aus Sicht des
Beschwerdegegners einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis der
fünfjährigen Sozialhilfeunabhängigkeit nicht rechtfertigten. Insoweit ist die
Begründungsdichte als ausreichend zu beurteilen. Hingegen lässt sich weder der
Ausgangsverfügung noch der Rekurs- oder Beschwerdeantwort eine Begründung dafür
entnehmen, weshalb der Beschwerdegegner das Erfordernis der genügenden
Integration verneint. Angesichts dessen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen
kumulativ erfüllt sein müssen, erweist sich die Begründungsdichte der
Ausgangsverfügung jedoch als gerade noch genügend.
3.4
Die
Vorinstanz scheint der Auffassung, dass die kommunale Regelung ein Abweichen
von der fünfjährigen Karenzfrist unabhängig von den für den Sozialhilfebezug
geltend gemachten Gründen nicht zulasse: Zwar gibt sie die vom
Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 im Rekursverfahren
vorgetragenen Argumente, weshalb ihre wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit trotz
dem unbestrittenermassen bis Ende Februar 2015 dauernden (ergänzenden)
Sozialhilfebezug zu bejahen sei, zumindest teilweise wieder, folgert dann aber,
aus der von der Gemeindeversammlung beschlossenen allgemeinen Verschärfung der
Einbürgerungsvoraussetzungen und dem unbestrittenen Sozialhilfebezug der
Familie resultiere die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs, weshalb auch der
Rekurs abzuweisen sei. Mithin erscheint auch die Begründungsdichte des
Rekursentscheids noch als genügend.
4.
Zu prüfen ist, ob die Verneinung der wirtschaftlichen
Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführenden durch Beschwerdegegner und
Vorinstanz einer Rechtskontrolle standhalte:
4.1
Der
fragliche Beschluss der Gemeindeversammlung E lautet: "Es wird
genehmigt, dass alle Einbürgerungsgesuche in der Gemeinde E von
ausländischen Bürgerrechtsbewerbern, welche ab Zeitpunkt der Einbürgerung, in
den letzten fünf Jahren von der Sozialhilfe unterstützt wurden, abgelehnt
werden." Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieses Beschlusses ist die
Genehmigung eines Einbürgerungsgesuchs nach Sozialhilfebezug durch ausländische
Gesuchstellende während einer fünfjährigen Karenzfrist (kategorisch)
ausgeschlossen – und dies unabhängig davon, ob der einbürgerungswilligen Person
ein Anspruch auf Einbürgerung zukommt oder nicht. Auch der Weisung zum hier interessierenden
Beschluss oder dem Protokoll jener Gemeindeversammlung lassen sich keine anderweitigen
Hinweise entnehmen. Wie erwähnt, geht sodann auch der Beschwerdegegner davon
aus, dass ihm bei der Anwendung dieses kommunalen Einbürgerungserfordernisses
grundsätzlich kein Ermessensspielraum zukomme bzw. ein Sozialhilfebezug innert
der Karenzfrist die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs nach sich ziehe.
4.2
Nach
§ 21 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BüV ist die
wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit gegeben, wenn Lebenskosten und
Unterhaltsverpflichtungen der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der
Einreichung des Einbürgerungsgesuchs und auf absehbare Zeit durch Einkommen,
Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind (lit. a), das
Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichung des
Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde keine
Verlustscheine, Betreibungen von öffentlichrechtlichen Körperschaften oder
Betreibungen wegen ausstehender Krankenkassenprämien aufweist (lit. b) und
die Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden während des Zeitraums gemäss
lit. b erfüllt wurden (lit. c).
Aufgrund der Mindestanforderungen des kantonalen Rechts
muss die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit einbürgerungswilliger Personen
mithin im Zeitpunkt des Gesuchs und auf absehbare Zeit hin gegeben sein, weshalb
aufgrund der konkreten Umstände eine Prognose vorzunehmen ist. Dabei dürfen
auch in der Vergangenheit liegende Umstände und namentlich vorhergehende
Sozialhilfebezüge berücksichtigt werden (VGr, 26. Juni 2013,
VB.2012.00673, E. 5.4, auch zum Folgenden). Karenzfristen stellen ein
grundsätzlich geeignetes Mittel dar, um zu verhindern, dass Personen
eingebürgert werden, die nicht über die notwendige wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit verfügen. Eine fünfjährige Karenzfrist wie die hier
interessierende scheint sodann mit Blick auf § 5 Abs. 2 lit. b
und c BüV auch hinsichtlich ihrer Dauer statthaft.
4.3
Nach dem
Gesagten erscheint die fünfjährige Karenzfrist gemäss dem hier interessierenden
Beschluss der Gemeindeversammlung E zwar nicht als grundsätzlich unzulässig;
eine solche kommunale Verschärfung des Erfordernisses der wirtschaftlichen
Erhaltungsfähigkeit darf jedoch zum einen nicht auf Personen angewandt werden,
welchen das kantonale Recht einen Anspruch auf Einbürgerung gewährt (vgl. VGr,
20.
November 2013, VB.2013.00494, E. 4.4.2). Zum andern entbindet
diese Regelung die Einbürgerungsbehörde bzw. die nachfolgenden
Rechtsmittelinstanzen – bei Gesuchen von Personen ohne Einbürgerungsanspruch – nicht
davon, eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und namentlich
zu prüfen, ob aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher
(Ausnahme-)Bestimmungen von der Voraussetzung der wirtschaftlichen
Erhaltungsfähigkeit abzusehen sei (dazu sogleich 4.4 f.).
4.4
Nach
§ 22 Abs. 2 KBüG können die Gemeinden bei der Erteilung des
Gemeindebürgerrechtes aus besonderen Gründen von der Erfüllung einzelner
Voraussetzungen absehen. Die (kantonale) Verordnung sieht sodann explizit
Ausnahmen hinsichtlich des wirtschaftlichen Integrationserfordernisses vor:
Nach § 22a Abs. 1 BüV ist bei der Beurteilung der Integration und der
wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit den Fähigkeiten der gesuchstellenden
Person angemessen Rechnung zu tragen, wenn sie unter einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung oder einer chronischen Krankheit leidet
(lit. a) und als Folge davon die Anforderungen nicht oder nur unter
erschwerten Bedingungen erfüllen kann (lit. b). Diese Ausnahmebestimmung
steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Erfordernis
der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. die Auslegung
entsprechender gesetzlicher Bestimmungen zufolge des Diskriminierungsverbots
des Art. 8 Abs. 2 BV nicht dazu führen darf, dass Personen, welche
unter einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden und
wegen dieses nicht selbstverschuldeten und nicht aufgebbaren persönlichen
Merkmals nicht in der Lage sind, aus eigenen Stücken die wirtschaftliche
Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen, dauerhaft verunmöglicht wird, sich überhaupt
einbürgern zu lassen (BGE 135 I 49 E. 6.1 und E. 6.3 am Ende in
Verbindung mit E. 3).
4.5
Die
geltend gemachten Gründe für den Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden sind zwar
nachvollziehbar, aber nicht geeignet, ihnen ein Erlangen wirtschaftlicher
Erhaltungsfähigkeit dauerhaft zu verunmöglichen. Sie führen deshalb nicht dazu,
dass den Beschwerdeführenden eine Einbürgerung anhaltend verwehrt bliebe. Die
Beschwerdeführenden machen denn auch geltend, sie hätten sich per Ende Februar 2015
von der Sozialhilfe lösen können und seien seither in der Lage, ihren
Lebensunterhalt ohne die Hilfe der öffentlichen Hand zu bestreiten. Die
Verneinung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit bzw. die Anwendung des
kommunalen Einbürgerungserfordernisses erweist sich demnach nicht als
rechtsverletzend; Selbiges gilt für die Weigerung des Beschwerdegegners, den
Beschwerdeführenden das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Dies gilt namentlich
auch für die der Beschwerdeführerin 3 verweigerte Einbürgerung, deren
wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit angesichts ihres Alters noch nicht
eigenständig beurteilt werden kann. Sollte ihre Krankheit das Erlangen
wirtschaftlicher Selbstständigkeit dauerhaft beeinträchtigen oder ausschliessen,
wäre dies im Rahmen eines möglichen späteren Verfahrens angemessen zu
berücksichtigen (vgl. § 18 Abs. 1 KBüV).
Weil der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden die
Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht mangels wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit
versagen durfte, kann die Frage der genügenden Integration der Beschwerdeführenden
offenbleiben.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
auf sie einzutreten ist.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss,
VRG-Kommentar, § 14 N. 9, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist
ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt das
Armenrechtsgesuch.
6.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache
der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen
obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen
(Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden
werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 20. August 2008,
VB.2008.00249, E. 3.4, und 5. November 2008, VB.2008.00408,
E. 5; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992
S. 457 ff., 460). So müssen sie ihre finanzielle Situation
detailliert aufzeigen und belegen.
Dieser Obliegenheit kommen die rechtskundig vertretenen
Beschwerdeführenden weder mit Bezug auf die Lebenshaltungskosten noch bezüglich
der Einkommensverhältnisse nach; vielmehr machen sie lediglich unsubstanziiert
geltend, ihre finanziellen Ressourcen seien knapp. Dem Gesuch um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
kann deshalb nicht stattgegeben werden.
6.3
Auch der
Beschwerdegegner beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gestützt
auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel –
und so auch hier – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das
Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen
Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss,
§ 17 N. 51). Nach § 17 Abs. 2 lit. b VRG kann einem
Gemeinwesen sodann eine Entschädigung bei offensichtlich unbegründeten
Rechtsbegehren zugesprochen werden. Auch dies rechtfertigt sich hier jedoch
nicht, weil die Begehren nicht als offensichtlich unbegründet bzw. mutwillig
erscheinen; (auch) dem Beschwerdegegner bleibt eine Parteientschädigung
verwehrt (vgl. Plüss, § 17 N. 60).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche
Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und
kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (Thomas Häberli,
Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 48). Es steht somit bloss die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander zu je einem Drittel auferlegt.
5.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …