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Entscheid

VB.2019.00015

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00015

29. Mai 2019Deutsch19 min

(URT.2019.20870)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1969 geborener Ausländer, und seine Ehegattin B,

eine am 1970 geborene Landsfrau, kamen im März 2000 zusammen mit zwei im

Heimatland geborenen Töchtern in die Schweiz und leben seit November desselben

Jahrs in E. Im Herbst 2005 kam ihre jüngste Tochter C zur Welt. Den beiden

älteren Töchtern wurde zu nicht bekanntem Zeitpunkt das Schweizerbürgerrecht

erteilt. Die Ehegatten ersuchten am 1. Juli 2016 um die eidgenössische

Einbürgerungsbewilligung für sich und C. Nach Prüfung der bundes- und

kantonalrechtlichen Mindestanforderungen überwies das Gemeindeamt des Kantons

Zürich das Einbürgerungsgesuch am 4. Oktober 2016 an die Gemeinde E zum

Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 lehnte der

Gemeinderat E die Gesuche ab.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat G wies einen dagegen erhobenen Rekurs

mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 im Sinn der Erwägungen ab.

III.

A, B und C liessen am 10. Januar 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen sinngemäss beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei die Sache zu neuem Entscheid an den Bezirksrat

zurückzuweisen, eventualiter der Gemeinderat E anzuweisen, ihnen das

Gemeindebürgerrecht zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters. Der Bezirksrat G verzichtete

am 22. Januar 2019 unter Verweis auf seine Begründung im Rekursentscheid vom

6.

Dezember 2018 auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat E schloss in

seiner Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2019 auf Abweisung des

Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa

betreffend das Bürgerrecht ist es nach § 41 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und

Abs. 2 lit. c Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG

zuständig.

1.2

Die in das

Einbürgerungsgesuch ihrer Eltern miteinbezogene Beschwerdeführerin 3 hat

am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei teilgenommen; deshalb gebricht

es ihr grundsätzlich an der sogenannten formellen Beschwer (siehe Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 50, 52 und 55, § 21 N. 29; Marco Donatsch, VRG-Kommentar,

§ 56 N. 25; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00472, E. 1.2 –

10.

November 2015, VB.2014.00516, E. 6.3 – 26. Juni 2018,

VB.2018.00037, E. 1.2 Abs. 1). Ob die Vorinstanz sie – wie die

Beschwerde geltend macht – zu Unrecht nicht als Rekurrentin rubriziert bzw. ihr

die Teilnahme am Verfahren verweigert hat, kann vorliegend offenbleiben, weil

das Rechtsmittel insofern bei einer Anhandnahme ohnehin abzuweisen ist (unten 2 ff.).

(Jedenfalls) auf die Beschwerde des

Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 ist einzutreten, weil die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.

2.1

Für den

Erwerb der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden sind für vor dem

1.

Januar 2018 eingereichte Gesuche Art. 20 f. der Verfassung

des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31

des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GS I 40 und nachmalige

Änderungen; heute [kantonales] Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926

[KBüG, LS 141.1]) und die (kantonale) Bürgerrechtsverordnung vom

25.

Oktober 1978 (BüV, siehe für die nachfolgend zitierten Bestimmungen

OS 69, 353 ff.) massgeblich (vgl. § 39 der Kantonalen

Bürgerrechtsverordnung vom 23. August 2017 [KBüV, LS 141.11]).

Darüber hinaus sind die Bestimmungen des (eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes

vom 29. September 1952 (aBüG, nicht mehr in Kraft [AS 2016 2561] zu

beachten (Art. 50 Abs. 2 des [eidgenössischen] Bürgerrechtsgesetzes

vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0]). Die bundesrechtlichen Vorgaben

sind Mindestvorschriften, welche festhalten, unter welchen Voraussetzungen eine

ausländische Person eingebürgert werden darf. Der Kanton muss aber nicht

einbürgern, wenn (nur) die bundesrechtlichen Vorgaben erfüllt sind, sondern

kann noch weitere Anforderungen stellen (Peter Kottusch in: Isabelle

Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,

Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 2).

2.2

Gemäss

Art. 20 Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem

Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1 KBüG). Die Voraussetzungen

für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts sind

nach Art. 20 Abs. 2 KV im Rahmen des Bundesrechts abschliessend durch

ein (formelles) Gesetz zu bestimmen (Kottusch, Art. 20 N. 3; Matthias

Hauser in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 38 N. 14 und 49 f.;

vgl. aber BGr, 30. August 2010,1D_5/2010, E. 3.2.2 am Ende).

Art. 20 Abs. 3 KV legt allerdings gewisse Mindestanforderungen fest.

Demnach müssen Kandidaten und Kandidatinnen für das Bürgerrecht über

angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in der

Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen (lit. b), mit den hiesigen

Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie die Rechtsordnung beachten

(lit. d). Auf Gesetzesstufe können weitergehende Voraussetzungen statuiert

werden (Kottusch, Art. 20 N. 6). So gelten hier die folgenden

Anforderungen des kantonalen Rechts: Ausländische Personen müssen nebst der

Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen

Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in

Verbindung mit § 22 KBüG), über angemessene Kenntnisse der deutschen

Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV; § 21a

lit. c sowie § 21b BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien

aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in

Verbindung mit § 22 Abs. 1 KBüG sowie § 5 BüV), mit den hiesigen

Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch

§ 21a lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20

Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 21 lit. b in Verbindung mit

§ 3 Abs. 1 lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21

Abs. 1 KBüG über einen unbescholtenen Ruf verfügen.

2.3

Sind die

vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, haben nur ausländische Personen, die in

der Schweiz geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborene ausländische

Personen zwischen 16 und 25 Jahren, die während mindestens 5 Jahren

in der Schweiz eine Volks- oder Mittelschule in einer Landessprache besucht

haben, einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 21 Abs. 2 und 3 in

Verbindung mit Abs. 1 KBüG).

Dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2,

welche beide im Ausland geboren wurden, kommt schon aufgrund ihres Alters kein

Anspruch auf Einbürgerung zu. Hingegen hat ihre in der Schweiz geborener Tochter

C, welche die bundes- und kantonalrechtlichen Wohnsitzerfordernisse der

Art. 9 aBüG bzw. § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit

Abs. 1 Satz 1 KBüG bei Gesuchstellung erfüllte, grundsätzlich einen

Anspruch auf Einbürgerung nach Massgabe der kantonalen Bestimmungen. Als 13-Jähriger

fehlt ihr jedoch offenkundig die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung

(vgl. in diesem Zusammenhang VGr, 20. November 2013, VB.2013.00494,

E. 4.2).

2.4

Besteht

kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch

unter Berücksichtigung der in Kantonsverfassung, Bürgerrechtsgesetz und -verordnung

statuierten bzw. ausgeführten Mindestanforderungen berechtigt, Personen in ihr

Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22 Abs. 1 KBüG). Die Gemeinde darf ein

Einbürgerungsgesuch diesfalls folglich auch dann ablehnen, wenn die

einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen des kantonalen und

eidgenössischen Rechts erfüllt. Dabei darf sie in einem generell-abstrakten

Erlass über die vom kantonalen Recht festgelegten Mindestvorschriften

hinausgehende bzw. strengere Anforderungen – namentlich an die wirtschaftlichen

Verhältnisse sowie die Dauer und die Art des Wohnsitzes (vgl. § 22

Abs. 2 BüV) – stellen und die Einbürgerung von weiteren sachlichen

Kriterien abhängig machen (BGr, 30. August 2010,1D_5/2010, E. 3.2.3,

sowie 12. Dezember 2003,1P.214/2003, E. 3.5.2). Die Gemeinde ist

dabei aber an die Grundrechte gebunden und hat ihr grundsätzlich sehr weit

gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von Sinn und Zweck der

Bürgerrechtsgesetzgebung, auszuüben (BGE 140 I 99 E. 3.1, 137 I 235

E. 2.4, 129 I 232 E. 3.3). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der

Entscheid der Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des

Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat (BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I

232.

E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine

Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) zu beachten; die kommunale Praxis muss

mit anderen Worten bei gleichen Voraussetzungen gleichmässig sein. Zwar darf

eine Gemeinde ihre Praxis aus sachlichen Gründen im Zeitablauf verschärfen oder

mildern, eine Verschärfung oder Erleichterung im Einzelfall ist indes

unzulässig (vgl. Ivo Hangartner, Grundsatzfragen der Einbürgerung nach

Ermessen, ZBl 110/2009, S. 293 ff., 307 f.; siehe auch

Gemeindeamt des Kantons Zürich, Handbuch Einbürgerungen, Version vom 27. Oktober

2015, abrufbar unter www.gaz.zh.ch > Ein­bürgerungen > Informationen

und Publikationen, S. 46 und 68).

3.

3.1

Die

Beschwerde wirft der Vorinstanz zunächst vor, diese habe ihren Entscheid

mangelhaft begründet und insofern den Anspruch des Beschwerdeführers 1 und

der Beschwerdeführerin 2 auf rechtliches Gehör verletzt. Sinngemäss macht die

Beschwerde insbesondere geltend, die Vorinstanz habe die Vorbringen der damaligen

Rekurrierenden in Zusammenhang mit dem vom Beschwerdegegner verneinten

Einbürgerungserfordernis der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nicht

berücksichtigt bzw. unter anderem ausser Acht gelassen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit

zumindest auch darauf zurückzuführen gewesen sei, dass C an einer schweren

Krankheit leide, was ein "erhebliches Mehr an Betreuungsaufwand und

Kosten" verursache bzw. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die

Beschwerdeführerin 2 ausgeschlossen habe.

3.2

Einer um

Einbürgerung ersuchenden Person kommt im Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren

unabhängig von der Berechtigung in der Sache Parteistellung zu; die

gesuchstellende Person hat deshalb Anspruch auf die Verfahrensgarantien insbesondere

des Art. 29 BV (BGE 129 I 232 E. 3.3 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29

Abs. 2 BV fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer

Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde die Vorbringen auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.

Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen (vgl.

auch Art. 15b Abs. 1 aBüG; ferner BGE 134 I 56 E. 2 mit

Hinweisen). Die Abweisung eines Einbürgerungsgesuchs von Ehepaaren ist

grundsätzlich für jeden Ehegatten individuell zu begründen (vgl. BGE 134 I

56.

E. 2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind

umso strengere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der einer

Behörde eingeräumte Ermessenspielraum ist und je vielfältiger die

tatsächlichen, bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigenden Voraussetzungen

sind (BGE 129 I 232 E. 3.3 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden).

Gerade in solchen Fällen trägt die Begründungspflicht auch zur Rationalisierung

der Entscheidfindung und zur Verhinderung unsachlicher Erwägungen bei. Auch ist

eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung von Ermessensentscheiden nur

möglich, wenn die verfügende Instanz die Gründe für ihren Entscheid

nachvollziehbar darlegt.

3.3

Der

Beschwerdegegner lehnte die Aufnahme des Beschwerdeführers 1 und der

Beschwerdeführerin 2 in das Gemeindebürgerrecht im Wesentlichen mit der

Begründung ab, die Familie habe vom 16. November 2000 bis zum 28. Februar

2015.

Sozialhilfe bezogen. Inzwischen sei sie sozialhilfeunabhängig, da eine

Tochter Stipendien erhalte. An einer Gemeindeversammlung hätten die

Stimmberechtigten beschlossen, dass alle Einbürgerungsgesuche ausländischer Personen,

welche ab dem Zeitpunkt der Einbürgerung in den letzten fünf Jahren von der

Sozialhilfe unterstützt worden seien, abgelehnt würden. Sodann sei von

genügender Integration auszugehen, wenn die gesuchstellenden Personen im die

schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen

Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut seien. Dies sei jedoch nicht

der Fall, und dem Gesuch könne deshalb nicht entsprochen werden. Mithin nahm

der Beschwerdegegner in der Ausgangsverfügung hinsichtlich der wirtschaftlichen

Erhaltungsfähigkeit an, diese sei gestützt auf den genannten

Gemeindeversammlungsbeschluss angesichts des bis 28. Februar 2015

andauernden Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführenden zu verneinen.

In seiner Rekursantwort vom 20. Februar 2017 führte

der Beschwerdegegner sodann zunächst Folgendes aus:

" Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die

bisherigen Erlebnisse der Rekurrenten offensichtlich sehr einschneidend waren.

Der Gemeinderat hat sich jedoch bei seinen Entscheiden auf gesetzliche

Grundlagen und kommunale Richtlinien abzustützen. Unter Berücksichtigung der

anwendbaren Bestimmungen wird der Einzelfall sachlich und objektiv geprüft und

entschieden. Der Entscheid der Gemeindeversammlung im Zusammenhang mit der

Sozialhilfebedürftigkeit der Gesuchstellenden ist angemessen umzusetzen. Im

Sinne der Gleichbehandlung ist ein Abweichen von diesen Grundlagen nur aus

vordefinierten Gründen vorgesehen. Solche liegen hier nicht vor."

Sodann brachte der Beschwerdegegner im Rekursverfahren weiter

vor, ein Einbürgerungsgesuch könne nicht gestellt werden, "wenn die

Bewerber in den letzten fünf Jahren von der Sozialhilfe unterstützt"

worden seien. Schliesslich hielt er als Fazit seiner Rekursantwort Folgendes

fest:

" Die Rekurrenten bestreiten nicht, im besagten

Zeitraum von der Sozialhilfe abhängig gewesen zu sein. Vielmehr erklären Sie,

wie es dazu gekommen ist. Leider lässt hier die von der Gemeindeversammlung

beschlossene Regelung kein Ermessen diesbezüglich zu. Vielmehr wird

festgehalten, dass bei Vorliegen von Sozialhilfeabhängigkeit während des

definierten Zeitraums, die Abweisung des Gesuchs resultiert."

Nach dem Gesagten erhellt schon aus der Ausgangsverfügung

mit genügender Klarheit, dass die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit der

Gesuchstellenden zufolge der kommunalen Karenzfrist verneint wurde. Aus den

Vorbringen des Beschwerdegegners im Rekursverfahren geht sodann hervor, dass

die von den damaligen Rekurrierenden geltend gemachten Umstände aus Sicht des

Beschwerdegegners einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis der

fünfjährigen Sozialhilfeunabhängigkeit nicht rechtfertigten. Insoweit ist die

Begründungsdichte als ausreichend zu beurteilen. Hingegen lässt sich weder der

Ausgangsverfügung noch der Rekurs- oder Beschwerdeantwort eine Begründung dafür

entnehmen, weshalb der Beschwerdegegner das Erfordernis der genügenden

Integration verneint. Angesichts dessen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen

kumulativ erfüllt sein müssen, erweist sich die Begründungsdichte der

Ausgangsverfügung jedoch als gerade noch genügend.

3.4

Die

Vorinstanz scheint der Auffassung, dass die kommunale Regelung ein Abweichen

von der fünfjährigen Karenzfrist unabhängig von den für den Sozialhilfebezug

geltend gemachten Gründen nicht zulasse: Zwar gibt sie die vom

Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 im Rekursverfahren

vorgetragenen Argumente, weshalb ihre wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit trotz

dem unbestrittenermassen bis Ende Februar 2015 dauernden (ergänzenden)

Sozialhilfebezug zu bejahen sei, zumindest teilweise wieder, folgert dann aber,

aus der von der Gemeindeversammlung beschlossenen allgemeinen Verschärfung der

Einbürgerungsvoraussetzungen und dem unbestrittenen Sozialhilfebezug der

Familie resultiere die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs, weshalb auch der

Rekurs abzuweisen sei. Mithin erscheint auch die Begründungsdichte des

Rekursentscheids noch als genügend.

4.

Zu prüfen ist, ob die Verneinung der wirtschaftlichen

Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführenden durch Beschwerdegegner und

Vorinstanz einer Rechtskontrolle standhalte:

4.1

Der

fragliche Beschluss der Gemeindeversammlung E lautet: "Es wird

genehmigt, dass alle Einbürgerungsgesuche in der Gemeinde E von

ausländischen Bürgerrechtsbewerbern, welche ab Zeitpunkt der Einbürgerung, in

den letzten fünf Jahren von der Sozialhilfe unterstützt wurden, abgelehnt

werden." Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieses Beschlusses ist die

Genehmigung eines Einbürgerungsgesuchs nach Sozialhilfebezug durch ausländische

Gesuchstellende während einer fünfjährigen Karenzfrist (kategorisch)

ausgeschlossen – und dies unabhängig davon, ob der einbürgerungswilligen Person

ein Anspruch auf Einbürgerung zukommt oder nicht. Auch der Weisung zum hier interessierenden

Beschluss oder dem Protokoll jener Gemeindeversammlung lassen sich keine anderweitigen

Hinweise entnehmen. Wie erwähnt, geht sodann auch der Beschwerdegegner davon

aus, dass ihm bei der Anwendung dieses kommunalen Einbürgerungserfordernisses

grundsätzlich kein Ermessensspielraum zukomme bzw. ein Sozialhilfebezug innert

der Karenzfrist die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs nach sich ziehe.

4.2

Nach

§ 21 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BüV ist die

wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit gegeben, wenn Lebenskosten und

Unterhaltsverpflichtungen der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der

Einreichung des Einbürgerungsgesuchs und auf absehbare Zeit durch Einkommen,

Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind (lit. a), das

Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichung des

Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde keine

Verlustscheine, Betreibungen von öffentlichrechtlichen Körperschaften oder

Betreibungen wegen ausstehender Krankenkassenprämien aufweist (lit. b) und

die Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden während des Zeitraums gemäss

lit. b erfüllt wurden (lit. c).

Aufgrund der Mindestanforderungen des kantonalen Rechts

muss die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit einbürgerungswilliger Personen

mithin im Zeitpunkt des Gesuchs und auf absehbare Zeit hin gegeben sein, weshalb

aufgrund der konkreten Umstände eine Prognose vorzunehmen ist. Dabei dürfen

auch in der Vergangenheit liegende Umstände und namentlich vorhergehende

Sozialhilfebezüge berücksichtigt werden (VGr, 26. Juni 2013,

VB.2012.00673, E. 5.4, auch zum Folgenden). Karenzfristen stellen ein

grundsätzlich geeignetes Mittel dar, um zu verhindern, dass Personen

eingebürgert werden, die nicht über die notwendige wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit verfügen. Eine fünfjährige Karenzfrist wie die hier

interessierende scheint sodann mit Blick auf § 5 Abs. 2 lit. b

und c BüV auch hinsichtlich ihrer Dauer statthaft.

4.3

Nach dem

Gesagten erscheint die fünfjährige Karenzfrist gemäss dem hier interessierenden

Beschluss der Gemeindeversammlung E zwar nicht als grundsätzlich unzulässig;

eine solche kommunale Verschärfung des Erfordernisses der wirtschaftlichen

Erhaltungsfähigkeit darf jedoch zum einen nicht auf Personen angewandt werden,

welchen das kantonale Recht einen Anspruch auf Einbürgerung gewährt (vgl. VGr,

20.

November 2013, VB.2013.00494, E. 4.4.2). Zum andern entbindet

diese Regelung die Einbürgerungsbehörde bzw. die nachfolgenden

Rechtsmittelinstanzen – bei Gesuchen von Personen ohne Einbürgerungsanspruch – nicht

davon, eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und namentlich

zu prüfen, ob aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher

(Ausnahme-)Bestimmungen von der Voraussetzung der wirtschaftlichen

Erhaltungsfähigkeit abzusehen sei (dazu sogleich 4.4 f.).

4.4

Nach

§ 22 Abs. 2 KBüG können die Gemeinden bei der Erteilung des

Gemeindebürgerrechtes aus besonderen Gründen von der Erfüllung einzelner

Voraussetzungen absehen. Die (kantonale) Verordnung sieht sodann explizit

Ausnahmen hinsichtlich des wirtschaftlichen Integrationserfordernisses vor:

Nach § 22a Abs. 1 BüV ist bei der Beurteilung der Integration und der

wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit den Fähigkeiten der gesuchstellenden

Person angemessen Rechnung zu tragen, wenn sie unter einer körperlichen,

geistigen oder psychischen Behinderung oder einer chronischen Krankheit leidet

(lit. a) und als Folge davon die Anforderungen nicht oder nur unter

erschwerten Bedingungen erfüllen kann (lit. b). Diese Ausnahmebestimmung

steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Erfordernis

der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. die Auslegung

entsprechender gesetzlicher Bestimmungen zufolge des Diskriminierungsverbots

des Art. 8 Abs. 2 BV nicht dazu führen darf, dass Personen, welche

unter einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden und

wegen dieses nicht selbstverschuldeten und nicht aufgebbaren persönlichen

Merkmals nicht in der Lage sind, aus eigenen Stücken die wirtschaftliche

Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen, dauerhaft verunmöglicht wird, sich überhaupt

einbürgern zu lassen (BGE 135 I 49 E. 6.1 und E. 6.3 am Ende in

Verbindung mit E. 3).

4.5

Die

geltend gemachten Gründe für den Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden sind zwar

nachvollziehbar, aber nicht geeignet, ihnen ein Erlangen wirtschaftlicher

Erhaltungsfähigkeit dauerhaft zu verunmöglichen. Sie führen deshalb nicht dazu,

dass den Beschwerdeführenden eine Einbürgerung anhaltend verwehrt bliebe. Die

Beschwerdeführenden machen denn auch geltend, sie hätten sich per Ende Februar 2015

von der Sozialhilfe lösen können und seien seither in der Lage, ihren

Lebensunterhalt ohne die Hilfe der öffentlichen Hand zu bestreiten. Die

Verneinung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit bzw. die Anwendung des

kommunalen Einbürgerungserfordernisses erweist sich demnach nicht als

rechtsverletzend; Selbiges gilt für die Weigerung des Beschwerdegegners, den

Beschwerdeführenden das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Dies gilt namentlich

auch für die der Beschwerdeführerin 3 verweigerte Einbürgerung, deren

wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit angesichts ihres Alters noch nicht

eigenständig beurteilt werden kann. Sollte ihre Krankheit das Erlangen

wirtschaftlicher Selbstständigkeit dauerhaft beeinträchtigen oder ausschliessen,

wäre dies im Rahmen eines möglichen späteren Verfahrens angemessen zu

berücksichtigen (vgl. § 18 Abs. 1 KBüV).

Weil der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden die

Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht mangels wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit

versagen durfte, kann die Frage der genügenden Integration der Beschwerdeführenden

offenbleiben.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

auf sie einzutreten ist.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss,

VRG-Kommentar, § 14 N. 9, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist

ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt das

Armenrechtsgesuch.

6.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der

Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache

der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen

obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie

Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen

(Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden

werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 20. August 2008,

VB.2008.00249, E. 3.4, und 5. November 2008, VB.2008.00408,

E. 5; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung

in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992

S. 457 ff., 460). So müssen sie ihre finanzielle Situation

detailliert aufzeigen und belegen.

Dieser Obliegenheit kommen die rechtskundig vertretenen

Beschwerdeführenden weder mit Bezug auf die Lebenshaltungskosten noch bezüglich

der Einkommensverhältnisse nach; vielmehr machen sie lediglich unsubstanziiert

geltend, ihre finanziellen Ressourcen seien knapp. Dem Gesuch um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

kann deshalb nicht stattgegeben werden.

6.3

Auch der

Beschwerdegegner beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gestützt

auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel –

und so auch hier – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das

Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen

Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen

Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss,

§ 17 N. 51). Nach § 17 Abs. 2 lit. b VRG kann einem

Gemeinwesen sodann eine Entschädigung bei offensichtlich unbegründeten

Rechtsbegehren zugesprochen werden. Auch dies rechtfertigt sich hier jedoch

nicht, weil die Begehren nicht als offensichtlich unbegründet bzw. mutwillig

erscheinen; (auch) dem Beschwerdegegner bleibt eine Parteientschädigung

verwehrt (vgl. Plüss, § 17 N. 60).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche

Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und

kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (Thomas Häberli,

Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 48). Es steht somit bloss die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander zu je einem Drittel auferlegt.

5.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …