VB.2019.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00016
28. März 2019Deutsch13 min
(URT.2019.20712)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00016
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe
(Rechtsverzögerung/Aufsichtsbeschwerde),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 19. Februar
2018 gelangte er mit einem als dringlich bezeichneten Schreiben an den
Bezirksrat B und beantragte, die Sozialbehörde sei zu verpflichten, gemäss
seinem an sie gerichteten Antrag vom 8. Februar 2018 spätestens bis 22. Februar
2019 eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 2'000.- zuhanden seines
Rechtsanwalts zu leisten, damit dieser in seinem – von A – Auftrag einen
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts an das Bundesgericht weiterziehen
könne (Frist bis 5. März 2018). In rechtsverzögernder Weise habe die
Sozialbehörde nämlich trotz der von ihm mit Schreiben vom 11. Februar 2018
bis 16. Februar 2018 angesetzten Frist zum Erlass einer anfechtbaren
Verfügung noch nicht (formell) über seinen Antrag entschieden, sondern bisher
lediglich mit E-Mail vom 9. Februar 2019 mitgeteilt, dass keine
Kostengutsprache erteilt werde. Überdies sei die Sozialbehörde zu verpflichten,
sämtliche Prozess- bzw. Anwaltskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu
tragen. Darüber hinaus beantragte A, gegenüber dem Leiter der Sozialbehörde und
seinem Sozialberater seien aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen.
Schliesslich seien "haftrechtliche Konsequenzen" zu prüfen. Der
Bezirksrat legte in der Folge das Verfahren SO.2018.8/4.01.00 betreffend
Rechtsverzögerung/Aufsichtsbeschwerde an und wies mit Präsidialverfügung vom
21. Februar 2018 den Antrag von A auf Verpflichtung der Sozialbehörde zur
Leistung der Kostengutsprache im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ab.
Anschliessend führte der Bezirksrat einen Schriftenwechsel durch.
B. Mit
Beschluss vom 28. Februar 2018 verlängerte die Sozialbehörde die
Unterstützung von A und lehnte gleichzeitig dessen Gesuch um Kostengutsprache
von Fr. 2'000.- "zuzüglich weiterer Kosten in ungenannter Höhe"
ab. A erhob gegen diesen Beschluss am 4. April 2018 Rekurs beim Bezirksrat
und stellte zahlreiche Anträge. Unter anderem habe ihm die Sozialbehörde das
monatliche Abrechnungsblatt der wirtschaftlichen Hilfe zuzustellen und sei die
Auflage, monatliche Bankkontoauszüge einzureichen, aufzuheben. Sodann erhob er
wiederum Rügen bzw. Forderungen aufsichtsrechtlicher Natur. Der Bezirksrat
legte das Verfahren SO.2018.18/4.02.01 an führte auch hier einen
Schriftenwechsel durch.
C. Mit
Beschluss vom 4. Dezember 2018 vereinigte der Bezirksrat die beiden
Verfahren SO.2018.8/4.01.00 und SO.2018.18/4.02.01. Während er den Rekurs
betreffend Rechtsverzögerung abwies, hiess er denjenigen gegen den Beschluss
vom 28. Februar 2018 teilweise gut und verpflichtete die Sozialbehörde, A
monatlich einen Kostenstellenauszug zuzustellen. Zudem hob er die Auflage auf, A
habe monatliche Bankkontoauszüge einzureichen. Im Übrigen wies er den zweiten
Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Der Aufsichtsbeschwerde gab der Bezirksrat
keine Folge. Verfahrenskosten erhob er keine.
Erwägungen
II.
A. A
gelangte daraufhin am 12. Januar 2019 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte (wortwörtlich) Folgendes:
" 1. Die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz seien zu verpflichten, die bis dato immer
noch offene Frage, wer den Mail-Entscheid von 09.02.2018 von Herr C trägt
(Beilage 10). Diese heikle Frage wurde mit dem Schreiben vom 14.02.2018 und dem
Beschluss vom 4. Dezember 2018 (S0.2018.(/4.01.00) nicht beantwortet. Wer hat
die Kostenablehnung namentlich getroffen und auf welchen rechtlichen Grundlagen
stützt sich diese.
2.
Die
Vorinstanz sei zu verpflichten, den Verdacht auf Rechtsverzögerung zu prüfen,
dass Schreiben der Beschwerdegegnerin datiert am 14.02.2018 (Beilage 3),
versandt am 15.02.2018 per B-Post, Eingang war der Montag, 19.02.2018. lch habe
der Beschwerdegegnerin eine Frist bis Freitag, 16.02.2018 gewährt, diese wurde
nicht eingehalten.
3.
Die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz seien zu verpflichten, eine gründliche
und detaillierte Aufklärung wegen Rechtsverzögerung sei zu veranlassen. Es
wurde versucht auf Zeit zu spielen, damit wurde mir die letzte Möglichkeit
eines Rekurses bei Bundesgericht verunmöglicht (Eingabefrist 05.03.2018).
4.
Die
Vorinstanz sei zu verpflichten, haftrechtliche Konsequenzen zu prüfen, wenn
durch ein sorgfaltswidriges oder grobfahrlässiges Verhalten dem Steuerzahler
immense Kosten abgebrummt werden und mir das Recht auf ein selbstständiges
Leben genommen wurde, muss diese geahndet werden, bis zu personellen Konsequenzen.
5.
Die
Vorinstanz sei zu verpflichten, den Leiter Abteilung Soziales D und den
Sozialberater C per sofort freizustellen, um die Fälle sachlich zu untersuchen,
gegebenenfalls mit einem Berufsverbot im Bereich Soziales zu verfügen.
6.
Die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz seien zu verpflichten, das jahrelange
Vorgehen nahtlos und detailliert aufzuarbeiten. Die Vorinstanz als
Aufsichtskommission muss haftrechtliche und personelle Konsequenzen erlassen
und Richtlinie erstellen, die ein solches Treiben in Zukunft unterbindet und
nicht die Gesundheit hilfesuchenden Menschen noch mehr in Mitleidenschaft
gezogen werden. Das andauernde Mobbing (Sammelbegriff für sämtliche
Vorkommnisse) ist für meinen akut schlechten Gesundheitszustand verantwortlich."
Daneben ersuchte A um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen "für alle Instanzen" zu seinen
Gunsten.
B. Die
Sozialbehörde verzichtete am 23. Januar 2019 auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort. Gleichentags verwies der Bezirksrat auf die Begründung des
angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. A
liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die
Gewährung einer Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 2'000.- infrage
stand, bei Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerungsbeschwerden der Streitwert
der Hauptsache massgeblich ist und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung
zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12).
1.2
Dem
Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und
Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen
Rügen des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über
die Gemeinden sind die Bezirksräte. Vorliegend wurde denn auch die Vorinstanz
als Aufsichtsbehörde tätig. Gegen ihren ablehnenden Entscheid ist lediglich
eine erneute Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Aufsichtsinstanz möglich.
Auf der nächsthöheren Ebene der Direktionen ist die für das Gemeindewesen
zuständige Direktion allgemeines Aufsichtsorgan über die Gemeinden. Die übrigen
Direktionen sind zuständige Aufsichtsstellen in ihrem Fachbereich, soweit die
Gemeinden als ausführende Organe tätig sind. Ein umfassendes Oberaufsichtsrecht
steht schliesslich dem Regierungsrat als Gesamtbehörde zu (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 61, 72–74, 76 und 85). Auf die Anträge 4–6 des Beschwerdeführers bzw.
seine entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift wie auch seine
weiteren Rügen aufsichtsrechtlicher Natur ist folglich nicht weiter einzugehen
und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.
1.3
Der
Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerdeschrift (auch) zur im Beschluss
der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2018 enthaltenen Auflage betreffend
Wohnungswechsel und zu seinen Anträgen auf Erwirkung eines dauerhaften
Steuererlasses sowie Zustellung eines monatlichen Berechnungsblatts. Da er
diesbezüglich jedoch keine Anträge stellt und auch in der Begründung nicht
aufzeigt, inwiefern die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz an einem
Rechtsmangel leiden könnten, ist auf diese Aufführungen vorliegend ebenso nicht
weiter einzugehen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet, es sei weiterhin nicht klar, wer den
"Mail-Entscheid" vom 9. Februar 2018 gefällt und auf welche
rechtlichen Grundlagen sich dieser gestützt habe (Antrag 1, vorn I.A.).
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich jedoch in zutreffender Weise, die
Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer mit dem fraglichen E-Mail nur
vorab mitgeteilt, wie der noch zu treffende anfechtbare Entscheid
voraussichtlich aussehen werde. Damit habe der Beschwerdeführer noch genügend
Zeit gehabt, allenfalls auch ohne rechtliche Vertretung eine Eingabe an das
Bundesgericht vorzubereiten, um die Weiterzugsfrist zu wahren. Der eigentliche
Entscheid sei erst anlässlich der nächsten Behördensitzung vom 28. Februar
2018.
gefällt worden. Tatsächlich stellte das E-Mail vom 9. Februar 2018
keinen (materiellen) Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers vom
8.
Februar 2019 dar und kam diesem lediglich Informationscharakter zu,
zumal es einzig darauf hinwies, dass die Beschwerdegegnerin keine
Kostengutsprache erteilen werde, und die formellen Anforderungen an eine
schriftliche Anordnung nicht erfüllte (vgl. § 10 VRG). Die
Beschwerdegegnerin stellte denn auch mit Schreiben vom 14. Februar 2018
einen anfechtbaren schriftlichen Beschluss in Aussicht, nachdem der
Beschwerdeführer am 11. Februar 2018 nochmals ausdrücklich um einen
solchen ersucht hatte. Handelt es sich beim E-Mail vom 9. Februar 2018
aber gar nicht um einen Entscheid, so ist auch dessen Zustandekommen nicht von
Bedeutung, zumal dem Beschwerdeführer aus dieser Nachricht allein keine
Nachteile erwuchsen. Dabei ist naheliegend, dass der Beschwerdeführer von dem
für ihn zuständigen Sozialarbeiter angeschrieben wurde. Aus dem Schreiben vom
14.
Februar 2019 ist überdies ersichtlich, dass es sich beim E-Mail vom
9.
Februar 2018 nicht um einen eigenmächtigen, unbefugten Akt des
Sozialarbeiters handelte. Dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
28.
Februar 2018 lassen sich schliesslich der Spruchkörper und die
rechtlichen Grundlagen bzw. die Begründung für die Abweisung des Gesuchs des
Beschwerdeführers ohne Weiteres entnehmen.
2.2
Eine
andere Frage ist und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen
das Rechtsverzögerungsverbot verletzte (sogleich E. 3). Vom
Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen ist demgegenüber die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin (bzw. die Vor-instanz) das Gesuch um Kostengutsprache hätte
gutheissen müssen. Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu mit Beschwerde
nicht mehr.
3.
3.1
Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das Rechtsschutzinteresse muss zudem
grundsätzlich aktuell und praktisch sein. Es ist mithin in der Regel nur dann
schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens im Zeitpunkt des Urteils
die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführenden noch
verbessert werden kann. Demzufolge fehlt es an einem aktuellen bzw. praktischen
Interesse, wenn der Nachteil auch durch eine Gutheissung der Beschwerde nicht
mehr behoben werden kann. In Ausnahmefällen kann indes auf die Voraussetzung
des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, unter anderem bei
Rechtsverzögerungsrekursen bzw. -beschwerden, wenn zwar nach der Erhebung des
Rechtsmittels ein Entscheid gefällt wurde, die Feststellung der
Rechtsverzögerung seitens der Rekursinstanz oder des Verwaltungsgerichts für
die betroffene Person jedoch eine Genugtuung darstellt. Allerdings setzt eine
solche Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus
(statt vieler VGr, 28. November 2018, VB.2018.00577, E. 2.2, mit
zahlreichen Hinweisen; Jürg Bosshart/Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19 N. 52).
3.2
Die Frist
zur Anfechtung des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts ist mittlerweile
längst verstrichen, weshalb die Gewährung einer Kostengutsprache zwecks
Weiterzugs dieses Entscheids nicht mehr infrage kommt. Insofern mangelt es dem
Beschwerdeführer an einem aktuellen bzw. praktischen Interesse. Zudem stellte
der – rechtsunkundige und nicht anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer keinen
ausdrücklichen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung. Ob die
Beschwerdeanträge 2 und 3 immerhin sinngemäss als ein solcher Antrag zu
verstehen sind, muss nicht abschliessend beurteilt werden, sind doch die
Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegnerin keine
Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann, nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom
9.
Februar 2018 – wenn auch rechtlich noch unverbindlich – mit, dass
seinem Gesuch vom 8. Februar 2019 nicht entsprochen werde bzw. wie der
noch zu treffende anfechtbare Entscheid voraussichtlich aussehen werde. Der
Beschwerdeführer hatte damit noch genügend Zeit, mit oder ohne rechtliche
Vertretung eine Eingabe an das Bundesgericht – allenfalls in Verbindung mit
einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – vorzubereiten, um
die Beschwerdefrist zu wahren (vgl. vorn E. 2.1). Die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 11. Februar 2018 beantwortete die Beschwerdegegnerin
mit Schreiben vom 14. Februar 2018 und teilte ihm gleichzeitig mit, dass
am 28. Februar 2018 anlässlich der nächsten Sitzung ein formeller
Beschluss gefasst werde. Weshalb die Beschwerdegegnerin dieses Schreiben am
15.
Februar 2018 "lediglich" mit B-Post versandte, ist zwar
nicht klar, jedoch auch nicht von massgeblicher Bedeutung. Der Versand mit
B-Post hatte – wenn überhaupt – keine nennenswerte "Verzögerung" zur
Folge, nachdem das Schreiben dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2018
zugestellt wurde. Dafür, dass die Beschwerdegegnerin damit eine Verzögerung
beabsichtigen wollte, wie ihr vom Beschwerdeführer unterstellt wird, gibt es
keine Hinweise, zumal sie bereits mit E-Mail vom 9. Februar 2018
unverzüglich auf dessen Gesuch reagiert hatte. Aus demselben Grund stellt auch
die Nichteinhaltung der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar
2018.
gesetzten Frist zum Erlass eines anfechtbaren Entscheids bis
16.
Februar 2018 keine Rechtsverzögerung dar.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da er sich in
finanziell prekären Verhältnissen befinden dürfte, sind sie massvoll zu
bemessen und tiefer als die Regelwerte gemäss § 3 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 anzusetzen (Plüss, § 13
N. 39). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG), die Beschwerdegegnerin hat
keine solche beantragt.
4.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46).
4.2.2
Aufgrund seiner Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ist von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Im Hinblick auf die vorstehenden
Erwägungen haben seine Begehren jedoch als offensichtlich aussichtslos zu
gelten, zumal die Beschwerde grösstenteils vom Verwaltungsgericht nicht zu
prüfende aufsichtsrechtliche Rügen enthält und nur am Rande auf den
angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2018 eingeht. Dabei wurde der
Beschwerdeführer mit Dispositivziffer VI dieses Entscheids darauf
aufmerksam gemacht, dass gegen Dispositivziffer IV, womit der
Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wurde, kein ordentliches Rechtsmittel
gegeben bzw. das Verwaltungsgericht für aufsichtsrechtliche Belange nicht
zuständig ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist folglich abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 500.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …