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Entscheid

VB.2019.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00016

28. März 2019Deutsch13 min

(URT.2019.20712)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird

von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 19. Februar

2018 gelangte er mit einem als dringlich bezeichneten Schreiben an den

Bezirksrat B und beantragte, die Sozialbehörde sei zu verpflichten, gemäss

seinem an sie gerichteten Antrag vom 8. Februar 2018 spätestens bis 22. Februar

2019 eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 2'000.- zuhanden seines

Rechtsanwalts zu leisten, damit dieser in seinem – von A – Auftrag einen

Entscheid des Sozialversicherungsgerichts an das Bundesgericht weiterziehen

könne (Frist bis 5. März 2018). In rechtsverzögernder Weise habe die

Sozialbehörde nämlich trotz der von ihm mit Schreiben vom 11. Februar 2018

bis 16. Februar 2018 angesetzten Frist zum Erlass einer anfechtbaren

Verfügung noch nicht (formell) über seinen Antrag entschieden, sondern bisher

lediglich mit E-Mail vom 9. Februar 2019 mitgeteilt, dass keine

Kostengutsprache erteilt werde. Überdies sei die Sozialbehörde zu verpflichten,

sämtliche Prozess- bzw. Anwaltskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu

tragen. Darüber hinaus beantragte A, gegenüber dem Leiter der Sozialbehörde und

seinem Sozialberater seien aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen.

Schliesslich seien "haftrechtliche Konsequenzen" zu prüfen. Der

Bezirksrat legte in der Folge das Verfahren SO.2018.8/4.01.00 betreffend

Rechtsverzögerung/Auf­sichtsbeschwerde an und wies mit Präsidialverfügung vom

21. Februar 2018 den Antrag von A auf Verpflichtung der Sozialbehörde zur

Leistung der Kostengutsprache im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ab.

Anschliessend führte der Bezirksrat einen Schriftenwechsel durch.

B. Mit

Beschluss vom 28. Februar 2018 verlängerte die Sozialbehörde die

Unterstützung von A und lehnte gleichzeitig dessen Gesuch um Kostengutsprache

von Fr. 2'000.- "zuzüglich weiterer Kosten in ungenannter Höhe"

ab. A erhob gegen diesen Beschluss am 4. April 2018 Rekurs beim Bezirksrat

und stellte zahlreiche Anträge. Unter anderem habe ihm die Sozialbehörde das

monatliche Abrechnungsblatt der wirtschaftlichen Hilfe zuzustellen und sei die

Auflage, monatliche Bankkontoauszüge einzureichen, aufzuheben. Sodann erhob er

wiederum Rügen bzw. Forderungen aufsichtsrechtlicher Natur. Der Bezirksrat

legte das Verfahren SO.2018.18/4.02.01 an führte auch hier einen

Schriftenwechsel durch.

C. Mit

Beschluss vom 4. Dezember 2018 vereinigte der Bezirksrat die beiden

Verfahren SO.2018.8/4.01.00 und SO.2018.18/4.02.01. Während er den Rekurs

betreffend Rechtsverzögerung abwies, hiess er denjenigen gegen den Beschluss

vom 28. Februar 2018 teilweise gut und verpflichtete die Sozialbehörde, A

monatlich einen Kostenstellenauszug zuzustellen. Zudem hob er die Auflage auf, A

habe monatliche Bankkontoauszüge einzureichen. Im Übrigen wies er den zweiten

Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Der Aufsichtsbeschwerde gab der Bezirksrat

keine Folge. Verfahrenskosten erhob er keine.

Erwägungen

II.

A. A

gelangte daraufhin am 12. Januar 2019 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte (wortwörtlich) Folgendes:

" 1. Die

Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz seien zu verpflichten, die bis dato immer

noch offene Frage, wer den Mail-Entscheid von 09.02.2018 von Herr C trägt

(Beilage 10). Diese heikle Frage wurde mit dem Schreiben vom 14.02.2018 und dem

Beschluss vom 4. Dezember 2018 (S0.2018.(/4.01.00) nicht beantwortet. Wer hat

die Kostenablehnung namentlich getroffen und auf welchen rechtlichen Grundlagen

stützt sich diese.

2.

Die

Vorinstanz sei zu verpflichten, den Verdacht auf Rechtsverzögerung zu prüfen,

dass Schreiben der Beschwerdegegnerin datiert am 14.02.2018 (Beilage 3),

versandt am 15.02.2018 per B-Post, Eingang war der Montag, 19.02.2018. lch habe

der Beschwerdegegnerin eine Frist bis Freitag, 16.02.2018 gewährt, diese wurde

nicht eingehalten.

3.

Die

Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz seien zu verpflichten, eine gründliche

und detaillierte Aufklärung wegen Rechtsverzögerung sei zu veranlassen. Es

wurde versucht auf Zeit zu spielen, damit wurde mir die letzte Möglichkeit

eines Rekurses bei Bundesgericht verunmöglicht (Eingabefrist 05.03.2018).

4.

Die

Vorinstanz sei zu verpflichten, haftrechtliche Konsequenzen zu prüfen, wenn

durch ein sorgfaltswidriges oder grobfahrlässiges Verhalten dem Steuerzahler

immense Kosten abgebrummt werden und mir das Recht auf ein selbstständiges

Leben genommen wurde, muss diese geahndet werden, bis zu personellen Konsequenzen.

5.

Die

Vorinstanz sei zu verpflichten, den Leiter Abteilung Soziales D und den

Sozialberater C per sofort freizustellen, um die Fälle sachlich zu untersuchen,

gegebenenfalls mit einem Berufsverbot im Bereich Soziales zu verfügen.

6.

Die

Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz seien zu verpflichten, das jahrelange

Vorgehen nahtlos und detailliert aufzuarbeiten. Die Vorinstanz als

Aufsichtskommission muss haftrechtliche und personelle Konsequenzen erlassen

und Richtlinie erstellen, die ein solches Treiben in Zukunft unterbindet und

nicht die Gesundheit hilfesuchenden Menschen noch mehr in Mitleidenschaft

gezogen werden. Das andauernde Mobbing (Sammelbegriff für sämtliche

Vorkommnisse) ist für meinen akut schlechten Gesundheitszustand verantwortlich."

Daneben ersuchte A um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen "für alle Instanzen" zu seinen

Gunsten.

B. Die

Sozialbehörde verzichtete am 23. Januar 2019 auf die Einreichung einer

Beschwerdeantwort. Gleichentags verwies der Bezirksrat auf die Begründung des

angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. A

liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die

Gewährung einer Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 2'000.- infrage

stand, bei Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerungsbeschwerden der Streitwert

der Hauptsache massgeblich ist und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung

zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12).

1.2

Dem

Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und

Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen

Rügen des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über

die Gemeinden sind die Bezirksräte. Vorliegend wurde denn auch die Vorinstanz

als Aufsichtsbehörde tätig. Gegen ihren ablehnenden Entscheid ist lediglich

eine erneute Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Aufsichtsinstanz möglich.

Auf der nächsthöheren Ebene der Direktionen ist die für das Gemeindewesen

zuständige Direktion allgemeines Aufsichtsorgan über die Gemeinden. Die übrigen

Direktionen sind zuständige Aufsichtsstellen in ihrem Fachbereich, soweit die

Gemeinden als ausführende Organe tätig sind. Ein umfassendes Oberaufsichtsrecht

steht schliesslich dem Regierungsrat als Gesamtbehörde zu (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 61, 72–74, 76 und 85). Auf die Anträge 4–6 des Beschwerdeführers bzw.

seine entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift wie auch seine

weiteren Rügen aufsichtsrechtlicher Natur ist folglich nicht weiter einzugehen

und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

1.3

Der

Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerdeschrift (auch) zur im Beschluss

der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2018 enthaltenen Auflage betreffend

Wohnungswechsel und zu seinen Anträgen auf Erwirkung eines dauerhaften

Steuererlasses sowie Zustellung eines monatlichen Berechnungsblatts. Da er

diesbezüglich jedoch keine Anträge stellt und auch in der Begründung nicht

aufzeigt, inwiefern die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz an einem

Rechtsmangel leiden könnten, ist auf diese Aufführungen vorliegend ebenso nicht

weiter einzugehen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet, es sei weiterhin nicht klar, wer den

"Mail-Entscheid" vom 9. Februar 2018 gefällt und auf welche

rechtlichen Grundlagen sich dieser gestützt habe (Antrag 1, vorn I.A.).

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich jedoch in zutreffender Weise, die

Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer mit dem fraglichen E-Mail nur

vorab mitgeteilt, wie der noch zu treffende anfechtbare Entscheid

voraussichtlich aussehen werde. Damit habe der Beschwerdeführer noch genügend

Zeit gehabt, allenfalls auch ohne rechtliche Vertretung eine Eingabe an das

Bundesgericht vorzubereiten, um die Weiterzugsfrist zu wahren. Der eigentliche

Entscheid sei erst anlässlich der nächsten Behördensitzung vom 28. Februar

2018.

gefällt worden. Tatsächlich stellte das E-Mail vom 9. Februar 2018

keinen (materiellen) Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers vom

8.

Februar 2019 dar und kam diesem lediglich Informationscharakter zu,

zumal es einzig darauf hinwies, dass die Beschwerdegegnerin keine

Kostengutsprache erteilen werde, und die formellen Anforderungen an eine

schriftliche Anordnung nicht erfüllte (vgl. § 10 VRG). Die

Beschwerdegegnerin stellte denn auch mit Schreiben vom 14. Februar 2018

einen anfechtbaren schriftlichen Beschluss in Aussicht, nachdem der

Beschwerdeführer am 11. Februar 2018 nochmals ausdrücklich um einen

solchen ersucht hatte. Handelt es sich beim E-Mail vom 9. Februar 2018

aber gar nicht um einen Entscheid, so ist auch dessen Zustandekommen nicht von

Bedeutung, zumal dem Beschwerdeführer aus dieser Nachricht allein keine

Nachteile erwuchsen. Dabei ist naheliegend, dass der Beschwerdeführer von dem

für ihn zuständigen Sozialarbeiter angeschrieben wurde. Aus dem Schreiben vom

14.

Februar 2019 ist überdies ersichtlich, dass es sich beim E-Mail vom

9.

Februar 2018 nicht um einen eigenmächtigen, unbefugten Akt des

Sozialarbeiters handelte. Dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

28.

Februar 2018 lassen sich schliesslich der Spruchkörper und die

rechtlichen Grundlagen bzw. die Begründung für die Abweisung des Gesuchs des

Beschwerdeführers ohne Weiteres entnehmen.

2.2

Eine

andere Frage ist und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen

das Rechtsverzögerungsverbot verletzte (sogleich E. 3). Vom

Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen ist demgegenüber die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin (bzw. die Vor-instanz) das Gesuch um Kostengutsprache hätte

gutheissen müssen. Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu mit Beschwerde

nicht mehr.

3.

3.1

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das Rechtsschutzinteresse muss zudem

grundsätzlich aktuell und praktisch sein. Es ist mithin in der Regel nur dann

schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens im Zeitpunkt des Urteils

die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführenden noch

verbessert werden kann. Demzufolge fehlt es an einem aktuellen bzw. praktischen

Interesse, wenn der Nachteil auch durch eine Gutheissung der Beschwerde nicht

mehr behoben werden kann. In Ausnahmefällen kann indes auf die Voraussetzung

des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, unter anderem bei

Rechtsverzögerungsrekursen bzw. -beschwerden, wenn zwar nach der Erhebung des

Rechtsmittels ein Entscheid gefällt wurde, die Feststellung der

Rechtsverzögerung seitens der Rekursinstanz oder des Verwaltungsgerichts für

die betroffene Person jedoch eine Genugtuung darstellt. Allerdings setzt eine

solche Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus

(statt vieler VGr, 28. November 2018, VB.2018.00577, E. 2.2, mit

zahlreichen Hinweisen; Jürg Bosshart/Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19 N. 52).

3.2

Die Frist

zur Anfechtung des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts ist mittlerweile

längst verstrichen, weshalb die Gewährung einer Kostengutsprache zwecks

Weiterzugs dieses Entscheids nicht mehr infrage kommt. Insofern mangelt es dem

Beschwerdeführer an einem aktuellen bzw. praktischen Interesse. Zudem stellte

der – rechtsunkundige und nicht anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer keinen

ausdrücklichen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung. Ob die

Beschwerdeanträge 2 und 3 immerhin sinngemäss als ein solcher Antrag zu

verstehen sind, muss nicht abschliessend beurteilt werden, sind doch die

Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegnerin keine

Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann, nicht zu beanstanden. Die

Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom

9.

Februar 2018 – wenn auch rechtlich noch unverbindlich – mit, dass

seinem Gesuch vom 8. Februar 2019 nicht entsprochen werde bzw. wie der

noch zu treffende anfechtbare Entscheid voraussichtlich aussehen werde. Der

Beschwerdeführer hatte damit noch genügend Zeit, mit oder ohne rechtliche

Vertretung eine Eingabe an das Bundesgericht – allenfalls in Verbindung mit

einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – vorzubereiten, um

die Beschwerdefrist zu wahren (vgl. vorn E. 2.1). Die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 11. Februar 2018 beantwortete die Beschwerdegegnerin

mit Schreiben vom 14. Februar 2018 und teilte ihm gleichzeitig mit, dass

am 28. Februar 2018 anlässlich der nächsten Sitzung ein formeller

Beschluss gefasst werde. Weshalb die Beschwerdegegnerin dieses Schreiben am

15.

Februar 2018 "lediglich" mit B-Post versandte, ist zwar

nicht klar, jedoch auch nicht von massgeblicher Bedeutung. Der Versand mit

B-Post hatte – wenn überhaupt – keine nennenswerte "Verzögerung" zur

Folge, nachdem das Schreiben dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2018

zugestellt wurde. Dafür, dass die Beschwerdegegnerin damit eine Verzögerung

beabsichtigen wollte, wie ihr vom Beschwerdeführer unterstellt wird, gibt es

keine Hinweise, zumal sie bereits mit E-Mail vom 9. Februar 2018

unverzüglich auf dessen Gesuch reagiert hatte. Aus demselben Grund stellt auch

die Nichteinhaltung der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar

2018.

gesetzten Frist zum Erlass eines anfechtbaren Entscheids bis

16.

Februar 2018 keine Rechtsverzögerung dar.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da er sich in

finanziell prekären Verhältnissen befinden dürfte, sind sie massvoll zu

bemessen und tiefer als die Regelwerte gemäss § 3 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 anzusetzen (Plüss, § 13

N. 39). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG), die Beschwerdegegnerin hat

keine solche beantragt.

4.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

4.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,

§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46).

4.2.2

Aufgrund seiner Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ist von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Im Hinblick auf die vorstehenden

Erwägungen haben seine Begehren jedoch als offensichtlich aussichtslos zu

gelten, zumal die Beschwerde grösstenteils vom Verwaltungsgericht nicht zu

prüfende aufsichtsrechtliche Rügen enthält und nur am Rande auf den

angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2018 eingeht. Dabei wurde der

Beschwerdeführer mit Dispositivziffer VI dieses Entscheids darauf

aufmerksam gemacht, dass gegen Dispositivziffer IV, womit der

Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wurde, kein ordentliches Rechtsmittel

gegeben bzw. das Verwaltungsgericht für aufsichtsrechtliche Belange nicht

zuständig ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ist folglich abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 500.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …