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Entscheid

VB.2019.00017

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00017

14. November 2019Deutsch30 min

(URT.2019.21254)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 26. November 2017 setzten die

Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Gemeinde C den privaten Gestaltungsplan

"E" fest. Die Baudirektion Kanton Zürich genehmigte den

Gestaltungsplan mit Verfügung vom 14. Mai 2018.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. Juni 2018 Rekurs

an das Baurekursgericht. Am 23. Oktober 2018 führte die 2. Abteilung des

Baurekursgerichts einen Augenschein vor Ort durch. Mit Entscheid vom 27. November

2018.

wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 14. Januar

2019.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte den angefochtenen

Entscheid sowie den Beschluss der Stimmberechtigten der Gemeinde C vom 26. November

2017.

und die Genehmigungsverfügung der Baudirektion vom 14. Mai 2018

aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat C

zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde C

und der Baudirektion. Weiter ersuchte A in verfahrensrechtlicher Hinsicht um

Aussteckung der Baukörper, Durchführung eines Augenscheins, Einreichung des

Modells und Darlegung durch die Gemeinde C, wie die Schnittstelle zum "Areal

F" mit den SBB geklärt worden sein soll.

Die Gemeinde C beantragte am 12. Februar

2019, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A

abzuweisen. Die Baudirektion ersuchte am 12. Februar

2019.

um Abweisung der Beschwerde. Das Baurekursgericht schloss in seiner

Vernehmlassung vom 14. Februar 2019 ebenfalls auf Abweisung der

Beschwerde.

Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 bzw. vom 11. März

2019.

hielten A sowie die Gemeinde C an ihren Anträgen und Ausführungen fest.

Mit Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2019 wurde die

Gemeinde C zur Einreichung des Modells aufgefordert. Das Modell wurde dem

Verwaltungsgericht am 26. August 2019 überbracht. Die Gemeinde C nahm gleichentags

zum Modell Stellung. A hielt mit Eingabe vom 9. September 2019 an seinen

bisherigen Anträgen und Ausführungen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Gemäss § 21

VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01

und Miteigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03, welche lediglich

durch den Bahnhof sowie die G-Strasse vom Gestaltungsplangebiet getrennt sind.

Er verfügt damit über eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum

Baugrundstück, ist durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die

Allgemeinheit in eigenen qualifizierten Interessen betroffen und zum Vorbringen

der geltend gemachten Rügen legitimiert (vgl. VGr, 25. April

2012, VB.2012.00025, E 2, mit weiteren Hinweisen).

1.3

Auf die

fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Das Gestaltungsplangebiet umfasst das in der Zentrumszone Z3

und in der Wohn- und Gewerbezone W3G gelegene Grundstück Kat.-Nr. 04,

welches eine Fläche von 6'725 m2 aufweist (Situationsplan 1:500).

Der in der Zentrumszone gelegene, nördliche Grundstücksbereich befindet sich

zugleich innerhalb eines Gestaltungsplanpflichtperimeters. Das Grundstück

grenzt im Norden an den Bahnhof C, im Osten an die H-Strasse, im Süden an den I-Weg

und im Westen an die Bahngeleise der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Der

private Gestaltungsplan "E" sieht sechs Baubereiche für Hauptgebäude

(Baubereiche I bis VI), einen Baubereich für ein Sockelgeschoss (A)

und einen Baubereich für nicht anrechenbare Nutzungen (B) vor. Die

Baukörper richten sich am Strassenverlauf der H-Strasse aus und folgen ihr in

ihrer Höhenentwicklung. Der Bereich Vorzone dient der gestalterischen Ergänzung

des Strassenraums. Der Gestaltungsplan bezweckt eine städtebaulich besonders

gut in die Umgebung integrierte Überbauung im Zentrum von C. Ziel ist es, eine

angemessene Körnung der Gebäude, Sichtachsen zum Gebiet P, eine moderate

Höhenentwicklung sowie eine angemessene Nutzungsdurchmischung sicherzustellen (Art. 4

der Gestaltungsplanvorschriften). Der Gestaltungsplan basiert auf der

Volumenstudie E vom 15. März 2017 (erstellt durch J Architekten, in K, und

L, in K).

3.

3.1

Der

massgebliche Sachverhalt bezüglich des Gestaltungsplangebiets und der näheren

baulichen Umgebung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten.

Insbesondere wurde der am Augenschein des Baurekursgerichts vom 23. Oktober

2018.

festgestellte Sachverhalt mittels Protokoll und aussagekräftiger

Fotografien dokumentiert und dem Verwaltungsgericht ein Modell eingereicht. Es

kann daher auf die Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten

Augenscheins durch das Verwaltungsgericht verzichtet werden (vgl. BGr, 8. November

2010,1C_192/2010, E 3.3; 10. August 2010,1C_512/2009, E 2.3;

VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E 2.1).

3.2

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass eine Aussteckung hätte erfolgen

müssen. Mit dem privaten Gestaltungsplan würden

die Baufelder und die möglichen Gesamthöhen der Baukörper definiert. Im

nachfolgenden Baubewilligungsverfahren habe die Bauherrschaft grundsätzlich Anspruch auf die Ausschöpfung der Grundmasse. Mit der

Aussteckung dürfe daher nicht zugewartet werden, bis das tatsächliche Volumen

der Baukörper bekannt sei. Das Modell könne die Aussteckung schon

deshalb nicht ersetzen, weil sich die Einordnung nicht aus der Vogelperspektive

beurteilen lasse. Massgebend sei vielmehr die

Perspektive der Menschen.

3.2.1

Eine Aussteckung wird im Zürcher Recht gemäss §§ 83 ff. PBG für

Gestaltungspläne – im Unterschied zu einem Baugesuch (§ 311 PBG) – nicht

verlangt. Diese erfolgt erst im Rahmen des nachfolgenden

Baubewilligungsverfahrens (VGr, 21. Dezember

2017, VB.2017.00371, E 6.2; Carmen Walker Späh, Aussteckung –

Hilfsmittel zur Visualisierung von Bauprojekten, PBG aktuell 4/2010, S. 8; vgl. auch Stephan Eschmann, Der Gestaltungsplan nach

zürcherischem Recht, Zürich 1985, S. 241 ff.).

3.2.2

Dem Beschwerdeführer ist der private Gestaltungsplan "E" mit den

Gestaltungsplanvorschriften und dem zugehörigen Situationsplan 1:500 bekannt.

Inwiefern der Beschwerdeführer die Auswirkungen des Gestaltungsplans auf seine Liegenschaft

mangels Aussteckung nicht habe erkennen können, ist nicht ersichtlich. Seine

Rechtsschriften, insbesondere seine ausführlichen Ausführungen zur Einordnung,

zeigen im Gegenteil, dass er in der Lage war, den Gestaltungsplan und seine

Auswirkungen zu beurteilen. Aus der fehlenden Profilierung ist dem

Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen.

Sollte der Beschwerdeführer geltend machen, im Fall einer

Aussteckung hätten weitere Legitimierte ein Rechtsmittel erhoben, ist darauf

hinzuweisen, dass seine Rechtsmittelbefugnis nur soweit reicht, als sie sich

auf eigene Interessen stützen kann und er deshalb zur Wahrnehmung der

Interessen Dritter nicht befugt ist. Ein betroffener Dritter hätte in einem

Rechtsmittelverfahren zudem den Nachweis zu erbringen, dass er dadurch in

seiner Interessenlage tatsächlich behindert wurde, d. h. die Auswirkungen des Gestaltungsplans

auf seine Liegenschaft mangels Aussteckung nicht habe erkennen können. In

diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Aussteckung zwar

der Visualisierung eines Bauprojekts auf dem Baugrundstück und in der Umgebung

dient. In gewissen Kantonen bestehen jedoch auch andere Arten von

Visualisierungen (z. B.

Stellen einer Maquette vor Ort gemäss § 46 Abs. 1 der Bau- und

Planungsverordnung Basel-Stadt vom 19. Dezember 2000; vgl. zum Ganzen

David Dussy in: Alain Griffel/Hans U. Liniger/Heribert Rausch/Daniela

Thurnherr, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, S. 657 f.,

N. 7.111 ff.). In anderen Kantonen fehlt es somit selbst für

Bauvorhaben an einer eigentlichen Aussteckungspflicht.

3.2.3

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Vorinstanz den

Entscheid bezüglich Aussteckung ungenügend begründet habe.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich der

Anspruch der Verfahrensbeteiligten ab, dass sich die Rechtsmittelbehörde mit

den gestellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen auseinandersetzt.

Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung, mit

jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel befassen muss. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken

(Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A. Zürich/Basel/Genf 2014 [Kommentar VRG], § 8

N. 33).

Eine Verletzung der Begründungspflicht durch das

Baurekursgericht ist nicht ersichtlich.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer führt zudem aus,

dass eine Gestaltungsplanpflicht für das ganze Bahnhofsareal zwischen der H-Strasse

und der G-Strasse von der M-Strasse bis auf die Höhe des N-Wegs bestehe. Der

vorliegende Gestaltungsplanperimeter umfasse aber nur das südliche Drittel des

Gestaltungsplanpflichtgebiets. Die Gestaltungsplanpflicht mache nur Sinn, wenn

für das ganze Pflichtgebiet eine einheitliche Lösung erarbeitet werde. Eine

Etappierungsmöglichkeit sei gesetzlich nicht vorgesehen und unzulässig. Eine

solche sei auch nicht zweckmässig. Vielmehr müsse eine ganzheitliche

städtebauliche und verkehrstechnische Lösung für das Bahnhofsareal erzielt

werden. Ein Bahnhofsareal beinhalte einen öffentlichen Platz, einen

Busanschluss, Unterführungen, Veloabstellplätze, einen Taxistand,

Zubringerabstellplätze, Läden, einen Kiosk, Imbisse, Restaurants etc. Diese Anlagen

seien im angefochtenen Gestaltungsplan nicht vorgesehen. Es sei auch nicht

ersichtlich, wie all diese Anlagen auf den verbleibenden Teilen des

Gestaltungsplanpflichtperimeters ("Areal F" und G-Strasse) noch nachgeholt werden könnten. Insbesondere bleibe als

Bahnhofsplatz nur ein vergleichsweise winziges Plätzchen übrig. Dies könne

nicht die Visitenkarte von C sein. Der südliche

Teil des Bahnhofareals sei schlicht für eine beliebige Wohnüberbauung

abgezwackt worden. Mit dem angefochtenen Gestaltungsplan werde daher die

weitere Entwicklung im Gestaltungsplangebiet negativ präjudiziert.

4.2

Gemäss § 48

Abs. 3 PBG kann mit der Zonenzuweisung festgelegt werden, dass für

bestimmte Teilbereiche ein Gestaltungsplan aufgestellt werden muss, wenn ein

wesentliches öffentliches Interesse, beispielsweise des Ortsbild- und

Landschaftsschutzes, des Aussichtsschutzes, des Immissionsschutzes oder ein

solches an einer differenzierten baulichen Verdichtung besteht. Die Gestaltungsplanpflicht hat zur Folge, dass vor

Einreichung eines Baugesuchs ein privater oder öffentlicher Gestaltungsplan

erwirkt werden muss. Um eines von mehreren Grundstücken in einem Gebiet mit

Gestaltungsplanpflicht überbauen zu können, reicht es grundsätzlich aus, wenn

ein Gestaltungsplan für das Baugrundstück vorliegt. Es ist grundsätzlich nicht

notwendig, für die ganze Zone, welche mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt

ist, einen einzigen Gestaltungsplan zu erlassen. Dies kann nur verlangt werden,

wenn dies in der Bauordnung ausdrücklich so vorgesehen ist (vgl. Peter

Bösch, Brennpunkte des Zürcher Gestaltungsplans, PBG aktuell 3/2014, S. 6 f.).

Zudem muss das mit der Einführung der Gestaltungsplanpflicht bezweckte Ziel

erreicht werden. Erfordert die Erreichung dieses Ziels eine gesamtheitliche

Betrachtung, so kann eine Etappierung auch aus diesem Grund nicht angezeigt

sein.

4.3

Die Bau-

und Zonenordnung der Gemeinde C sieht für den nördlichen Teil des vom Gestaltungsplan

betroffenen Grundstücks (Zentrumszone Z3) eine "Gestaltungsplanpflicht"

(ohne weitere Hinweise) vor. Diese wurde anlässlich der Gemeindeversammlung vom

14.

Mai 1984 beschlossen. Der Weisung des Gemeinderats im Vorfeld dieser

Gemeindeversammlung lässt sich – wie vom Baurekursgericht zutreffend

festgehalten – entnehmen, dass die Gestaltungsplanpflicht für jene Gebiete vorgesehen

wurde, in welchen "aus landschaftlichen Gründen oder wegen der Lage nahe

dem schutzwürdigen Ortsbild" Gestaltungspläne erforderlich sein würden. Damit

erfordern weder die geltende Bau- und Zonenordnung der Gemeinde C (BZO) noch die

damalige Weisung das mit der Einführung der Gestaltungsplanpflicht verfolgte

Ziel, dass ein einziger Gestaltungsplan für das gesamte

Gestaltungsplanpflichtgebiet festgelegt werden muss. Insbesondere wurde mit der

Gestaltungsplanpflicht gerade nicht das vom Beschwerdeführer geltend gemachte

Interesse verfolgt, eine ganzheitliche städtebauliche und verkehrstechnische

Lösung für das Bahnhofsareal zu erzielen, aus welchem er sinngemäss die

Unzulässigkeit der Etappierung ableitet.

Dass gemäss den Ausführungen in den Medienmitteilungen vom

21.

Juli 2016 und 10. Mai 2016 sowie im Dorfblatt "C"

Ausgabe 02/16 anlässlich von Mitwirkungsveranstaltungen im Vorfeld der

Abstimmung teilweise von der Bevölkerung Anpassungen gewünscht und solche von

Vertretern der Gemeinde auch in Betracht gezogen worden sein sollen, ändert

daran nichts. Massgebend ist, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger an der

Urnenabstimmung der Gemeinde C vom 26. November 2017 dem privaten

Gestaltungsplan "E" zugestimmt haben, womit der streitbetroffene

Gestaltungsplan durch den kommunalen Gesetzgeber in dieser Form festgelegt

wurde. Aus diesem Grund sind auch die vom Beschwerdeführer aufgezählten

Infrastrukturanlagen, insbesondere auch die Grösse eines Bahnhofplatzes, nicht

zwingender Inhalt des Gestaltungsplans. Entscheidend ist im vorliegenden

Verfahren vielmehr einzig, ob der Gestaltungsplan die Bestimmungen des

übergeordneten Rechts einhält.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der

Gemeinderat die Realisierung der von ihm als notwendig erachteten Anlagen –

bezüglich des Bahnhofplatzes und der Unterführung allenfalls nicht in dem vom

Beschwerdeführer gewünschten Umfang – geplant hat. In der Weisung führt der

Gemeinderat dazu aus, dass die weiteren Schritte zur Aufwertung des Gebiets

rund um den Bahnhof nicht Teil des Gestaltungsplans seien. Dazu gehöre die

Neugestaltung der SBB-Unterführung, welche beidseits eine barrierefreie

Erschliessung der Perrons mit Rampen vorsehe. Weiter solle die bereits

bestehende Grünanlage, welche sich bergseits der Geleise befinde, vor allem im

Anschlussbereich zur G-Strasse, eine Neugestaltung zu einem "Park"

erfahren. Richtung Gebiet P sei die Beruhigung der H-Strasse im Bereich des

Bahnhofs und gegenüber der Post die Neuanordnung der Park&Ride-Anlage

geplant. Auch die Neugestaltung der SBB-Unterführung ist somit vorgesehen,

wobei sich auch diese ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters befindet. Aus

den Akten nicht ersichtlich ist, dass für die Festsetzung des Gestaltungsplans

noch Schnittstellen zum Areal F geklärt werden müssten. Inwiefern

Klärungsbedarf besteht, wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert

dargelegt. Eine Übersicht über die dienstbarkeitsrechtlichen Schnittstellen

geht zudem aus Kapitel 2.1 des Planungsberichts hervor (Planungsbericht

nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 zum

privaten Gestaltungsplan "E" der Gemeinde C vom 28. August 2017

[Planungsbericht]). Es kann daher darauf verzichtet werden, den Gemeinderat C

aufzufordern, Unterlagen zur Klärung der Schnittstelle zum Areal F und den

Gesprächen mit den SBB einzureichen.

4.4

Schliesslich

ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs

durch die Vorinstanz ersichtlich. Das Baurekursgericht hat die

beschwerdeführerischen Ausführungen zur Gestaltungplanpflicht für das ganze

Bahnhofsareal ausführlich in Erwägung gezogen (E 5 des vorinstanzlichen

Entscheids). Es ist – wie bereits in E 3.2.3 festgehalten – nicht dazu

verpflichtet, sich mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers

auseinanderzusetzen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht

festzustellen.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer bringt weiter vor, es hätte geprüft werden müssen, ob in

Zukunft ein Bedürfnis für einen Busbahnhof bestehe. Allenfalls werde auch eine

Wendefläche für grössere Gelenkbusse erforderlich. Im Einwendungsbericht werde

hierzu lediglich festgehalten, ein privater Gestaltungsplan habe grundsätzlich

die arealinterne Erschliessung zu regeln. Diese Haltung sei bei einem

Gestaltungsplan für einen Bahnhof falsch. Gemäss dem Gestaltungsplanbericht

müsste die Park&Ride-Anlage im Gestaltungsplangebiet realisiert werden

können, falls eine Verlegung auf das nördlich anstossende Grundstück nicht

möglich sei. Auf dem Gestaltungsplangrundstück sei jedoch nur die Erstellung

von 20 Park&Ride-Abstellplätzen möglich. Dies sei zu wenig. Es müssten

weitere Kapazitäten innerhalb des Gestaltungsplanpflichtgebietes vorgesehen

werden.

5.2

Ein

Gestaltungsplan muss sich nur mit innerhalb des Perimeters gelegenen

Erschliessungsfragen befassen und keine verbindlichen Festlegungen zu Anlagen

der Groberschliessung enthalten (VGr, 15. Juni 2006, VB.2006.00068, E 4.5).

Die Abstimmung mit dem Busverkehr ist daher keine

Voraussetzung für den Erlass des Gestaltungsplans. Die Frage, ob in Zukunft ein

Bedürfnis für einen Busbahnhof, eine Wendefläche für grössere Gelenkbusse oder

aufgrund übergeordneten Rechts für ein Ortsbusangebot besteht, bildet somit

nicht Gegenstand des privaten Gestaltungsplans "E". Es ist jedoch

darauf hinzuweisen, dass gemäss den Ausführungen des Gemeinderats C auch keine

Notwendigkeit ersichtlich ist, den Bahnhof C auf der Ostseite in Zukunft mit

Buslinien zu bedienen. Zudem bestehe auch kein Anlass, die Erstellung eines

Busbahnhofs in Erwägung zu ziehen. Mit den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen

Fragen hat sich der Gemeinderat daher sehr wohl befasst.

5.3

Aufgabe des Gestaltungsplans ist es, die Feinerschliessung

zu ordnen (§ 83 Abs. 3 PBG; vgl. auch RB 1998 Nr. 97), was

vorliegend auch geschehen ist. Die Abstimmung des Planungsgebiets auf

Siedlung und Verkehr wird in Kapital 3.1 und die Verkehrserschliessung des

Gestaltungsplangebiets in Kapitel 4.2.7 des Planungsberichts erläutert. Zurzeit

befinden sich die Park&Ride-Abstellplätze – wie vom Beschwerdeführer

zutreffend festgehalten – im Perimeter des Gestaltungsplans. Gemäss

Kapitel 3.1 des Planungsberichts ist eine Verlegung der

"Park&Ride-Anlage" auf das Grundstück Kat.-Nr. 05 möglich. Falls

diese Verlegung nicht möglich sei, müsse die Anlage im Gestaltungsplangebiet

realisiert werden können. Damit möglichst wenig Freifläche durch

Verkehrsflächen beansprucht und Konflikte zwischen dem motorisierten

Individualverkehr und dem Langsamverkehr vermieden würden, sei der grösste Teil

der Abstellplätze unterirdisch in Tiefgaragen anzuordnen. Hierfür könnte eine

unterirdische "Park&Ride-Anlage" mit zusätzlich maximal 20 Abstellplätzen

erstellt werden (Art. 11 Abs. 2 GPV). Die Möglichkeit der Erstellung

der Anlage ist somit rechtlich gesichert. Wie bereits vom Baurekursgericht

festgehalten, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt,

inwiefern diese 20 Abstellplätze nicht genügen sollen. Diese Ausführungen

zur Erschliessung des Gestaltungsplangebiets und zur Parkierung sind somit

nicht zu beanstanden. Auch in diesem Zusammenhang liegt keine Verletzung der

Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Erfüllung der

Gestaltungsplanpflicht kein Selbstzweck sei. Wenn ein wesentliches öffentliches

Interesse an einem Gestaltungsplan bestehe, so müsse auch sichergestellt

werden, dass die Gestaltungsplanung bzw. der Planungsprozess bestimmten

Anforderungen genüge, die zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich

seien. Es sei daher heute Standard, die städtebaulichen Möglichkeiten in einem

Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht mittels eines Architekturwettbewerbs zu

evaluieren. Zumindest müsse ein gleichwertiges Verfahren durchgeführt werden,

welches die Evaluation der grundsätzlichen städtebaulichen Möglichkeiten und

dementsprechend die Beurteilung des Ergebnisses erlaube. Der Erarbeitungsprozess

sei vorliegend intransparent, unprofessionell und ungenügend verlaufen. Es sei

bis heute nicht offengelegt worden, dass überhaupt verschiedene Lösungsansätze

bzw. verschiedene Skizzen bestanden hätten. Dem Stimmbürger sei nur gerade eine

in ihrer Entstehung nicht nachvollziehbare Volumenstudie vorgesetzt worden. Zudem

sei die von der Bevölkerung in den Workshops geäusserte Kritik nicht

berücksichtigt worden. Der Architekturwettbewerb solle weiter erst auf Stufe

Bauprojekt durchgeführt werden. Der Gestaltungsplan enthalte aber – entgegen

den Ausführungen des Gemeinderats – den dafür nötigen Spielraum sowohl in der

Platzierung als auch in der Höhe der Bauten nicht. Das zulässige Bauvolumen und

die Anordnung der Bauten würden mit dem vorliegenden Gestaltungsplan festgelegt

und ausgeschöpft. Der Anordnungsspielraum sei gering. Selbst die Dachgestaltung

sei vorgeschrieben.

6.2

Die

Bestimmungen von §§ 83 ff. PBG statuieren keine besonderen

Verfahrensvorschriften für den kommunalen Gestaltungsplan. Die Aufstellung

privater Gestaltungspläne bleibt der freien Vereinbarung der betreffenden

Grundeigentümer überlassen (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,

Wädenswil 2019, S. 189). Das

kantonale Recht kennt mithin keine Bestimmung, welche bei der Erstellung von

Gestaltungsplänen zur Durchführung eines Architekturwettbewerbs verpflichten

würde. Eine solche kann auch nicht aus § 48 Abs. 3 PBG abgeleitet

werden. Diese Bestimmung statuiert lediglich, dass für die Einführung einer

Gestaltungsplanpflicht ein wesentliches öffentliches Interesse bestehen muss.

6.3

Bei der

Aufstellung und Änderung von Nutzungsplänen gilt, dass die Pläne vor der

Festsetzung öffentlich aufzulegen sind. Innert 60 Tagen nach der Bekanntmachung

kann sich jedermann bei der die Auflage verfügenden Instanz zum Planinhalt äussern

(§ 7 Abs. 2 PBG). Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird

gesamthaft bei der Planfestsetzung entschieden (§ 7 Abs. 3 PBG).

Dieses Verfahren wurde vorliegend korrekt durchgeführt. Für einen

nutzungsplanerischen Entscheid der Legislative (gesetzgebungsähnlicher Akt)

sieht weder das VRG noch das PBG eine individuelle Begründung vor (vgl. zur

Begründungspflicht auch Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz,

Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Art. 4 Rz. 13). Im

Gestaltungsplanverfahren wurden damit die Bestimmungen des übergeordneten

Rechts eingehalten.

Dass den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern – wie vom

Beschwerdeführer geltend gemacht – lediglich eine in ihrer Entstehung nicht

nachvollziehbare Volumenstudie vorgesetzt worden sei, mithin eine

intransparente Information vorgelegen habe, hätte der Beschwerdeführer im

Übrigen vor der Abstimmung mit einer Stimmrechtsbeschwerde geltend machen

müssen. Das Verfahren bzw. der Prozess der Erarbeitung der Volumenstudie bildet

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dasselbe gilt für die Vorbringen

des Beschwerdeführers, dass die von der Bevölkerung anlässlich der Mitwirkungsveranstaltungen

geäusserte Kritik nicht berücksichtigt worden sei.

Für den auf Stufe Bauprojekt durchzuführenden

Architekturwettbewerb bleibt zudem genügend Spielraum. Das grundsätzlich

zulässige Bauvolumen muss nicht ausgeschöpft werden. Mit Art. 9 Abs. 1

GPV wird zudem sichergestellt, dass sämtliche Bauten, Anlagen und Aussenräume

für sich und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im

Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten sind, dass eine besonders

gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für die Farbgebung und

Materialisierung.

7.

7.1

Im

Gestaltungsplangebiet ist von einer Nutzungsdichte von 236 K/ha (Einwohner

[E] + Beschäftigte [A] = Köpfe [K] / Hektare Bauzone) auszugehen. Die

entsprechenden Berechnungen im Planungsbericht (S. 20) erweisen sich – wie

vom Beschwerdeführer geltend gemacht – als unrichtig (vgl. dazu auch E 7.4

des vorinstanzlichen Entscheids).

7.2

Gemäss Art. 75

Abs. 1 BV obliegt die Raumplanung den Kantonen, wobei der Bund ihre

Grundsätze festlegt. Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre

raumwirksamen Tätigkeiten nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab (Art. 2

Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]). Die

Planungen unterer Stufen haben derjenigen der oberen

Stufe, die Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu

entsprechen (§ 16 Abs. 1 PBG). Abweichungen sind nur zulässig, wenn

sie sachlich gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind (§ 16 Abs. 2

PBG).

7.3

Es ist daher zu prüfen, ob der Gestaltungsplan

"E" bezüglich Nutzungsdichte der Richtplanung entspricht.

7.3.1

Nach dem kantonalen Richtplan gehört C zu den urbanen Wohnlandschaften, in

welchen auch künftig die Entwicklung im Bereich Wohnen im Vordergrund stehen

soll. Unter anderem sollen die Potenziale in den bereits überbauten Bauzonen,

auf brachliegenden Flächen sowie im Bahnhofsumfeld aktiviert und erhöht werden

(vgl. Richtplantext Ziff. 1.3.2 S. 10).

Gemäss regionalem Richtplan O liegt das

Gestaltungsplangebiet in einem Gebiet mit hoher baulicher Dichte. Als Ziel wird

für das Gebiet mit gemischter Nutzung um den Bahnhof, ergänzt durch das südlich

angrenzende Gebiet beiderseits der Geleise, in C die "qualitative und quantitative

Förderung der Verdichtung" angegeben (regionaler Richtplan O, festgesetzt

vom Regierungsrat am 9. Januar 2018 [RRB Nr. 11/2018, regionaler

Richtplan], Richtplantext S. 34 f.). Die bisherigen Festlegungen der

niedrigen und hohen baulichen Dichte wurden im Rahmen der letzten Revision ergänzt

mit Nutzungsdichtestufen. Beim Gestaltungsplangebiet handelt es sich um ein

Gebiet mit mittlerer Nutzungsdichte. Eine mittlere Nutzungsdichte liegt vor bei

100–150 K/ha (vgl. regionaler Richtplan, Richtplantext S. 38),

die vorliegend erheblich überschritten wird. Die Abgrenzung der

Nutzungsdichtestufen hat einen schematischen Status. Es ist Aufgabe der

kommunalen Richt- und Nutzungsplanung, je Gebiet das geeignete Instrument und

das richtige Mass der zulässigen baulichen Dichte festzulegen. Hierfür besteht zwar

ein erheblicher Anordnungsspielraum. Auch wenn es zulässig ist, in einzelnen

Gebietsteilen erheblich von den Zieldichten abzuweichen, so doch nur dann, wenn

in der kommunalen Gesamtbetrachtung die Dichtevorgabe insgesamt eingehalten

wird (vgl. dazu auch regionaler Richtplan, Richtplantext S. 43).

7.3.2

Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Bahnhof ist das Gestaltungsplangebiet

mit dem öffentlichen Verkehr gut erreichbar und auch gemäss den

richtplanerischen Vorgaben für eine städtebauliche Akzentuierung geeignet. Mit

dem streitbetroffenen Gestaltungsplan wird zudem die Siedlungsentwicklung nach

innen gefördert und damit einem wichtigen Ziel des RPG entsprochen. Unter

Berücksichtigung des erheblichen Anordnungsspielraums und unter der

Voraussetzung, dass in der kommunalen Gesamtbetrachtung die Dichtevorgabe

insgesamt eingehalten wird, ist diese Festlegung mit dem regionalen Richtplan

vereinbar. Angesichts der unrichtigen Annahme der Gemeinde im Planungsbericht,

dass mit einer Nutzungsdichte von ca. 160 K/h zu rechnen sei, die erst im

Rechtsmittelverfahren korrigiert wurde, ist im Baubewilligungsverfahren allerdings

ein besonderes Augenmerk auf die geplante Nutzungsdichte im

Gestaltungsplangebiet unter Berücksichtigung der kommunalen Gesamtbetrachtung

zu legen.

8.

8.1

Der

Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass im Rahmen des

Gestaltungsplanverfahrens geprüft werden müsse, ob die gemäss Gestaltungsplan

zulässigen Bauvolumen sich in die Umgebung einordnen würden. Die möglichen

Baukörper seien nicht einfach grösser, sondern doppelt oder dreimal so gross

wie die umliegenden Gebäude. Die Setzung der Baukörper erscheine fantasielos

und beliebig. Die mehr oder weniger regelmässige Abfolge wirke monoton und

langweilig und schaffe nicht den geringsten Bezug zum Bahnhof. Die massiven Baukörper

würden nicht die geringste Rücksicht auf die Umgebung nehmen. Die Durchblicke in

Richtung P seien zufällig gewählt und würden gar nicht bis zum Gebiet P gehen. Es

gehe zudem nicht nur um ein Abschätzen der Aussicht zum Gebiet P, sondern um

die hochgelobten wichtigsten bergseitigen Sichtachsen gemäss Ziff. 4.1.2

des Planungsberichts. Die gemäss dem regionalen Richtplan angestrebte

Nutzungsdichte werde um ca. 57–136 % überschritten. Den relativ kleinen Häuschen entlang der H-Strasse

würden Fassaden mit einer Höhe von ca. 18 m gegenübergestellt. Diese bauliche Masse wirke

geradezu erdrückend. Die mickrige öffentliche Vorzone werde zur schattigen

Schlucht. Das bestehende kleine Bahnhofshäuschen werde von dem auf dem

Baufeld l geplanten riesigen Baukörper regelrecht erschlagen. Der schöne,

luftige Bahnhof werde geradezu erdrückt. Die geplanten Gebäude würden mit

Vollgeschossen beinahe die gemäss BZO zulässige Gesamthöhe (inkl. Firsthöhe)

erreichen. Die Gebäudeabstände gemäss BZO würden unterschritten und die Grenzabstände

nicht eingehalten. Zudem werde auch der Strassenabstand zur H-Strasse von 6 m unterschritten. Die

Grundfläche der geplanten Baukörper sei im Mittel mehr als doppelt so gross wie

diejenigen der bestehenden Gebäude östlich der Bahnlinie. Die riesigen

Baukörper würden nicht in das Zentrum von C passen, das einen dörflichen

Charakter bewahren wolle. Das Volumen müsse deutlich reduziert werden. Der

Gestaltungsplan sprenge somit den Rahmen der BZO bei Weitem.

8.2

Mit einem Gestaltungsplan

(Sondernutzungsplan) soll eine städtebaulich, architektonisch, wohnhygienisch

und landschaftlich optimale Überbauung eines bestimmten Gebiets ermöglicht

werden. Zu diesem Zweck wird für ein bestimmtes Gebiet eine Spezialbauordnung

aufgestellt (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 179). Mit Gestaltungsplänen werden für

bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise

und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Dabei darf von den

Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen

abgewichen werden (§ 83 Abs. 1 PBG). Bei der Festsetzung und

Genehmigung eines Gestaltungsplans besteht ein weiter Gestaltungsspielraum.

Anders als bei Arealüberbauungen und Sonderbauvorschriften sind die Grundeigentümer

im Perimeter eines Gestaltungsplans an dessen Festlegungen gebunden. Die Grundordnung

wird also ersetzt, sodass nur noch gestaltungsplankonform gebaut werden kann (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 179 f.).

Ein Gestaltungsplan muss die Richtplanung und das übergeordnete Recht

einhalten, namentlich die Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes. Die

Anforderungen und das Ausmass der zulässigen Abweichungen von der

Grundnutzungsordnung sind gesetzlich nicht definiert. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen Sondernutzungspläne zwar für einzelne

Gemeindeabschnitte von der ihnen zugrundeliegenden Grundnutzungsordnung (Bau-

und Zonenordnung) abweichen. Die Abweichungen dürfen die Grundordnung (Bau- und

Zonenordnung), welche auf eine Gesamtsicht der Gemeindeplanung ausgerichtet

ist, jedoch nicht ihres Sinnesgehalts entleeren. Ansonsten gerät das wichtige

Prinzip der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Planung in Gefahr (BGE 135 II

209, insbesondere E 5.2 ff.; BGr, 26. September 2005,

1P.270/2005, E 3.3.2; 29. April 2014,1C_800/2013, E 2.2).

8.3

Das

Baurekursgericht hat bei der Überprüfung von Grundnutzungs- und

Sondernutzungsplänen die der Gemeinde zustehende Planungsautonomie zu

respektieren und sich deshalb eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Es darf

daher nur dann korrigierend eingreifen, wenn sich die kommunale Planung aufgrund

überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, sie den wegleitenden

Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht oder offensichtlich

unangemessen ist. Nicht vorausgesetzt ist aber, dass die kommunale

Planfestsetzung ohne sachliche Gründe getroffen wurde oder schlechthin

unhaltbar ist. Die Gemeinde hat ihrem Planungsentscheid eine nachvollziehbare

Würdigung der massgebenden Verhältnisse des Einzelfalls sowie eine vertretbare

Interessenabwägung zugrunde zu legen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 Rz. 77;

VGr, 9. April 2015, VB.2014.00077, E 2.1). Demgegenüber

darf das Verwaltungsgericht einen Nutzungsplan im Beschwerdeverfahren

nicht auf Angemessenheit, sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitung und

-unterschreitung überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

VRG). Hat das Baurekursgericht im Rekursverfahren einen kommunalen Nutzungsplan

bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im

Wesentlichen, ob der Plan den überkommunalen Interessen bzw. der übergeordneten

Planung und Gesetzgebung entspricht bzw. ob die Gemeinde ihr planerisches

Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten hat (Marco Donatsch, § 50 N. 39,

mit Hinweisen).

8.4

Die

allgemeine Gestaltungsvorschrift von § 238 PBG ist daher nicht direkt

anwendbar. Eine ästhetische Würdigung der aufgrund des Gestaltungsplans

möglichen Überbauung ist vorliegend nur insoweit vorzunehmen, als es um die

Zulassung von Baukörpern mit den im Situationsplan im Massstab 1:500

definierten Ausmassen geht. Demgegenüber ist die Detailprojektierung im

Baubewilligungsverfahren vorzunehmen und die Frage der rechtsgenügenden

Einordnung in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die nachfolgende

Baubewilligung gerichtlich zu beurteilen (vgl. dazu VGr, 10. Mai 2007,

VB.2006.00396, E 4.3).

8.5

Mit dem Gestaltungsplan

"E" wird von den Vorgaben der Bau- und

Zonenordnung C abgewichen. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob durch den

Gestaltungsplan die Bau- und Zonenordnung C ihres Sinnesgehalts entleert wird.

Das Baurekursgericht hält in E 7.5.2 des

vorinstanzlichen Entscheids dazu fest, dass gemäss Gestaltungsplan in allen

Baubereichen vier Vollgeschosse zulässig seien, hingegen keine anrechenbaren

Dachgeschosse. Die gemäss Zonenplan vorgegebenen Zonen würden drei

Vollgeschosse und zwei Dachgeschosse (Zentrumszone Z3; Art. 16 BZO)

bzw. drei Vollgeschosse, zwei Dachgeschosse und ein anrechenbares Untergeschoss

(Wohn- und Gewerbezone W3G; Art. 18 BZO) zulassen. Die

Baubereiche I bis III auf dem Baubereich A könnten über ein

gemeinsames, sich über die ganze Länge erstreckendes Sockelgeschoss verfügen.

Hingegen müssten ab dem 1. Vollgeschoss Gebäudeabstände von mindestens 11,5 m eingehalten werden. Die BZO sehe in der

geltenden Nutzungsplanung keine Gebäudeabstände in den betreffenden Zonen vor.

Es wäre gar die geschlossene Bauweise bis zu einer Länge von 50 m zulässig (Art. 16 ff.

BZO). Der Strassenabstand werde durch die Baufelder des Gestaltungsplans mit 5,2 m statt 6 m nur minimal unterschritten. Die Gebäudehöhe

der Baukörper im Gestaltungsplangebiet werde mit einer maximalen Gesamthöhe in

m. ü. M. angegeben. Aufgrund

des gewachsenen Terrains könnte ein zukünftiger Baukörper im Baubereich III

somit eine maximale Höhe von 18 m

aufweisen. Bei den übrigen Baubereichen liege die maximale Höhe eines

Baukörpers bei etwas mehr als 16 m. In der Zentrumszone Z3 sei eine Gebäudehöhe von 13,5 m (Art. 16 BZO)

und in der Wohn- und Gewerbezone W3G eine solche von 11,4 m (Art. 18 BZO)

zulässig. Dazu würden noch die zwei zulässigen Dachgeschosse kommen.

Diese Ausführungen des Baurekursgerichts sind zutreffend.

Es handelt sich beim ganzen Gestaltungsplangebiet um ein Grundstück, weshalb

gemäss der geltenden BZO keine Gebäudeabstände eingehalten werden müssen. Der

Gemeinderat C weist zudem zu Recht darauf hin, dass beim vom Beschwerdeführer

angestrengten Vergleich der Gebäudehöhen gemäss BZO und Gestaltungsplan auch

die Höhe der erforderlichen Dachkonstruktion im Gestaltungsplangebiet von rund

1,2 m berücksichtigt

werden müsse. Dies bedeutet, dass im Baubereich III mit einer

"maximalen Gebäudehöhe" von rund 17 m gerechnet werden müsste. Im Baubereich VI

könnte aufgrund des gewachsenen Terrains ein zukünftiger Baukörper eine

maximale Höhe von rund 16 m

aufweisen, wobei ebenfalls eine Dachkonstruktion von rund 1,2 m erforderlich ist. In der

Zone W3G ist zwar lediglich eine Gebäudehöhe von 11,4 m zulässig. Diese Aussage

ist jedoch insofern zu relativieren, als in dieser Zone noch zwei Dachgeschosse

erstellt werden dürfen. Werden zwei Dachgeschosse erstellt, kann unter

Berücksichtigung der First- und Gebäudehöhe eine entsprechende Gesamthöhe ab gewachsenem

Terrain erreicht werden wie im Gestaltungsplanperimeter. Zutreffend ist der

Hinweis des Beschwerdeführers, dass die im Gestaltungsplanperimeter

realisierbaren Vollgeschosse grundsätzlich massiger in Erscheinung treten als

die Dachgeschosse. Auch unter Berücksichtigung der Grundfläche der Baubereiche

und der erwarteten Nutzungsdichte sind die durch den Gestaltungsplan "E"

ermöglichten Abweichungen von der Grundnutzungsordnung nicht als massiv zu

beurteilen. Jedenfalls führen sie nicht dazu, dass die Grundnutzungsordnung

ihres Sinnesgehalts entleert wird.

8.6

Mit Bezug

auf die vom Beschwerdeführer gerügten Aspekte der Einordnung ist vorliegend

lediglich zu prüfen, ob das kubische Konzept des Gestaltungsplans grundsätzlich

eine besonders gute Gesamtwirkung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 GPV

gewährleisten kann.

Das Baurekursgericht hat sich in E 7.5.2 des

vorinstanzlichen Entscheids ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt. Es

hält zunächst fest, der Weisung vom 26. November 2017 sei zu entnehmen, dass

der private Gestaltungsplan eine angemessene Grösse der Gebäude, den Erhalt der

Sichtachsen zum Gebiet P, eine moderate, der H-Strasse folgende

Höhenentwicklung sowie eine gute Nutzungsdurchmischung bezwecke. Der

Gestaltungsplan ermögliche sechs drei- bis viergeschossige Baukörper sowie ein

Sockelgeschoss unter den ersten drei Bauten beim Bahnhof. Während sich der

erste Baukörper mit beispielsweise einem Kiosk und dem Zugang zum Nahversorger

im Sockelbau nach Norden zum Bahnhofplatz orientiere, würden die Wohnungseingänge

der anderen Gebäude ebenerdig an der H-Strasse liegen. Die Baukörper würden

sich am Strassenverlauf ausrichten und in ihrer Höhenentwicklung der H-Strasse

folgen. Treppen würden die H-Strasse und das Perron sowie das Gleisfeld

verbinden. Das Baurekursgericht gelangte zum Ergebnis, dass dieses Konzept

sachlich begründet, in sich stimmig und den örtlichen Gegebenheiten

hinsichtlich Siedlung und Verkehr angemessen sei.

Das Baurekursgericht hält weiter fest, dass die künftigen

Bauten in einem städtisch geprägten Gebiet direkt an der Bahnlinie zu liegen

kämen. Sowohl das Gebiet östlich als auch jenes westlich des

Gestaltungsplangebiets gehöre der dreigeschossigen Wohnzone W3 an. Die

südlich anschliessenden Grundstücke lägen in der Wohn- und Gewerbezone W3G,

die Gebäude des Beschwerdeführers sogar in der Zentrumszone Z3. Die

Umgebung sei – abgesehen von einzelnen Ausnahmen – geprägt von mittleren bis

grösseren Bauten, die sowohl dem Gewerbe als auch dem Wohnen dienten. Bei

diesen Gegebenheiten sei gewährleistet, dass sich die nach dem Gestaltungsplan

zulässigen Volumen grundsätzlich rechtsgenügend in die Umgebung einordnen liessen.

Die vereinzelt noch vorkommenden kleineren Bauten östlich der H-Strasse seien

hauptsächlich gegen Osten und Süden ausgerichtet. Die neuen Baukörper würden zu

diesen mindestens einen Abstand von 14 m aufweisen. Es könne daher nicht davon gesprochen werden,

dass diese Bauten von den Gestaltungsplanbauten erdrückt würden. Die maximale

Gesamthöhe der Bauten folge sodann dem Strassenverlauf. So dürfe das Gebäude

beim Baubereich I – dem höchsten Punkt der H-Strasse – noch eine maximale

Gesamthöhe von max. 447,20 m. ü. M. erreichen, während jenes beim

Baubereich VI nur noch eine solche bis 442,00 m. ü. M. erreichen dürfe (vgl. Art. 8

der Gestaltungsplanvorschriften). Inwiefern die Körnung der umliegenden Bauten

vom Gestaltungsplan nicht aufgenommen werden solle, sei nicht ersichtlich. Das

Umfeld sei geprägt von freistehenden Bauten aus verschiedenen Zeiten. Auch die

geplanten Baukörper im Gestaltungsplangebiet seien Einzelbauten – wenn auch mit

einem etwas grösseren Grundriss. In dieses heterogene und urbane Umfeld würden

sich die geplanten Volumen ohne Weiteres einordnen.

Auch diese Ausführungen des Baurekursgerichts sind

nachvollziehbar. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hält das

Baurekursgericht fest, dass die Umgebung – abgesehen von einzelnen Ausnahmen –

geprägt sei von mittleren bis grösseren Bauten. Das Baurekursgericht weist

jedoch auch darauf hin, dass östlich des Gestaltungsplanperimeters noch

kleinere Bauten vorhanden, diese jedoch nach Süden und Osten ausgerichtet seien

und die neuen Baukörper einen Abstand von mindestens 14 m aufweisen würden. Dass in der Volumenstudie –

wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – im Baubereich I lediglich eine

Höhe von 443,6 m. ü. M. vorgesehen gewesen sei, vermag daran

nichts zu ändern. Bezüglich der Grundfläche der Gebäude ist festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass er eine gröbere Körnung als in der

Umgebung nicht grundsätzlich als schlecht beurteilt. Inwieweit mit dem

Bauprojekt ein Bezug zum Bahnhof und zum Bahnhofhäuschen hergestellt wird, kann

im heutigen Zeitpunkt mangels eines konkreten Projekts nicht beurteilt werden.

Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass mit dem kubischen Konzept des

Gestaltungsplans keine Rücksicht auf die bergseitigen Sichtachsen genommen

werden soll. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ohne Vergrösserung des

Strassen- oder Grenzabstands keine besonders gute Gesamtwirkung erzielt werden

könne, ist darauf hinzuweisen, dass auch diese Frage ebenfalls erst im

nachfolgenden Baubewilligungsverfahren anhand eines konkreten Projekts

überprüft werden kann. Die Würdigung des Baurekursgerichts ist somit

vertretbar; jedenfalls ist keine Rechtsverletzung ersichtlich, in die das

Verwaltungsgericht korrigierend eingreifen müsste. Die Einordnung eines

Bauprojekts innerhalb des kubischen Konzepts des Gestaltungsplans im Sinn von Art. 9

Abs. 1 GPV erscheint ohne Weiteres möglich. Ob schliesslich ein konkretes

Bauprojekt das maximal mögliche Volumen unter Berücksichtigung der

Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 GPV ausschöpfen wird, ist im

nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu beurteilen.

8.7

Die

Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.8

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Aufgrund des Streitwerts und des tatsächlichen

Streitinteresses der Planungsmassnahme, der Schwierigkeit des Falls und des

Zeitaufwands erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.- angemessen

(§ 337a Abs. 1 lit. b in Verbindung mit §§ 2 ff. der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV

VGr]). Eine Parteientschädigung steht dem

Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Auch der Gemeinde C ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine solche

steht dem obsiegenden Gemeinwesen nur in Ausnahmefällen zu. Dafür sind im

vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vorhanden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 290.-- Zustellkosten,

Fr. 8'290.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an