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Entscheid

VB.2019.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00018

17. April 2019Deutsch8 min

(URT.2019.20735)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 7. November 2017 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich der C AG die baurechtliche Bewilligung für die

Umnutzung von Büros zu Wohnungen sowie den Neubau von Balkonanbauten am Gebäude

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid gelangten die A AG und F am 12.

bzw. 13. Dezember 2017 an das Baurekursgericht, welches die Verfahren

vereinigte und die Rekurse am 30. November 2018 abwies.

III.

Hiergeben erhob die A AG am 14. Januar 2019

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

baurekursgerichtlichen Entscheids sowie des Beschlusses der Bausektion der

Stadt Zürich, soweit damit die Bewilligung für Balkonanbauten erteilt wurde,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

Das Baurekursgericht schloss am 25. Januar 2019 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die C AG beantragte am

13.

Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Auch die Bausektion der

Stadt Zürich beantragte mit Eingabe vom gleichen Datum die Abweisung der

Beschwerde. Mit Replik vom 25. Februar 2019 hielt die A AG an ihren

Anträgen fest; ebenso die C AG mit Duplik vom 8. März 2019. Die A AG

liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind

ebenfalls erfüllt.

2.

Das streitbetroffene Gebäude an der E-Strasse 02

liegt in der Wohnzone W6 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich und ist

Teil einer im Jahr 1968 bewilligten Arealüberbauung. Im Rahmen der Umnutzung

von Büros zu Wohnungen sollen Balkone an die Gebäudefassade angebaut werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft

E-Strasse 7.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, das Bauvorhaben halte die gestalterischen

Vorgaben gemäss § 71 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) nicht ein. Das Baurekursgericht habe sich damit sowie mit ihren

diesbezüglichen Vorbringen nur unzureichend auseinandergesetzt und mithin sein

Ermessen falsch ausgeübt, das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt

ungenügend festgestellt. Eine besonders gute Gestaltung der Balkone sei nicht

auszumachen; die an den Ecken abgerundete Form der Balkone störe die

einheitliche, sorgfältige und einzigartige Fassade und habe eine

präjudizierende Wirkung mit Bezug auf die Gesamtüberbauung.

3.2

Die

Bauherrin hält dem unter Hinweis auf VGr, 2. März 2017, VB.2016.00184,

E. 2.4, zunächst entgegen, dass die Anlage die erhöhten

Gestaltungsvorschriften nach § 71 PBG nicht erfüllen müsse. Es handle sich

um eine altrechtliche Arealüberbauung und in Bezug auf deren Gestaltung seien

keine Vorgaben im Grundbuch eingetragen worden, weshalb das Projekt lediglich

die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG einzuhalten habe. Wie zu

zeigen sein wird (E. 3.4), ist es nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanzen die Erfüllung der erhöhten Anforderungen gemäss § 71 PBG

bejaht haben. Entsprechend kann offengelassen werden, ob sie nur diejenigen

nach § 238 Abs. 1 PBG hätten prüfen müssen.

3.3

§ 71

Abs. 1 PBG umschreibt die Anforderungen an Arealüberbauungen mit

unbestimmten Rechtsbegriffen, die der Baubehörde einen von der Rekursinstanz zu

respektierenden Beurteilungsspielraum öffnen. Dieser wird durch Abs. 2

insoweit konkretisiert, als in einer nicht abschliessenden Aufzählung die

massgeblichen Beurteilungskriterien genannt werden (VGr, 9. April

2003, VB.2003.00006 = BEZ 2003 Nr. 22). Bei

der Überprüfung des kommunalen Entscheids muss die Vorinstanz die angeführten

Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den Kriterien auseinandersetzen,

welche von der Baubehörde entwickelt wurden. Sie darf den

Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der

Anwendung der Ästhetiknorm ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten

Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur

zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit

willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben

muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen

und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das

Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten.

Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr zustehenden Beurteilungs-

und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der

Ästhetiknorm fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der

Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit

sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den

überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute

abzuwägen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der

Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die

Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen

kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen

nicht oder unzureichend Rechnung trägt (vgl. BGr, 5. September 2017,

1C_358/2017, E. 3.6).

Das Verwaltungsgericht verfügt

bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle. Es

hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der

erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der

Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50

Abs. 2 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der

Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.

3.4

3.4.1

Die Baubehörde hat im Hinblick auf § 71 PBG in ihrem

Bauentscheid ausgeführt, dass die Balkone die Struktur des Gebäudes aufnehmen

und dem Anspruch an eine besonders gute Gestaltung gerecht werden; auch die

Umgebungsgestaltung, namentlich die für das Erscheinungsbild wichtige

Bepflanzung, wurde thematisiert. Ferner verpflichtete die Behörde die

Bauherrschaft zur Einreichung eines noch zu bewilligenden Farb- und

Materialisierungskonzepts.

3.4.2

Das Baurekursgericht führt unter Bezugnahme

auf die Beanstandungen der A AG betreffend die ungenügende Gestaltung durch die

Unterbrechung des Fassadenbilds und die zu befürchtende asymmetrische

Wahrnehmung des Gebäudes unter anderem aus, dass die geplanten Balkone die

Breite und Höhe der bereits bestehenden Fassadenplatten übernehmen. Weiter

werde die Fassadengestaltung durch das Bauvorhaben allgemein nicht durch neue

vertikale Muster verändert. Die abgerundeten Ecken der Balkone stellen zwar ein

neues gestalterisches Element dar, § 71 PBG stehe jedoch einer Veränderung

oder Weiterentwicklung der bestehenden Gestaltung nicht entgegen. Zudem handle

es sich dabei um ein zeitgemässes Gestaltungsdetail, welches zusätzlich zu

einer dezenten Erscheinung der Balkone beitrage. Eine ungenügende

Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin oder eine

Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs ist vor diesem

Hintergrund zu verneinen.

3.4.3

Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die

geplanten Balkone sich sowohl im Hinblick auf das Gebäude an der E-Strasse 02

wie auch auf die gesamte Umgebung gut einordnen bzw. dass der Entscheid der Bausektion

nicht zu beanstanden sei. Sie stützt sich nebst den übrigen Akten auf ihren am

28.

Mai 2018 durchgeführten, mittels Protokoll und aussagekräftigen Fotografien

dokumentierten Augenschein; eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung ist

entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen nicht festzustellen.

3.4.4

Auf den genannten Fotografien ist

ersichtlich, dass auch an Nachbargebäuden der streitbetroffenen Baute Balkone

enthalten sind, weshalb solche nicht als quartierunübliche, störende

Fremdkörper in Erscheinung treten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz

den geplanten Balkonanbauten eine zurückhaltende Konstruktion, eine auf die

Fassadengestaltung abgestimmte Dimensionierung und eine daraus resultierende

filigrane Erscheinung attestierte, welche die Wahrnehmung der Überbauung als

Ganzes nicht negativ zu beeinflussen vermag. Die Würdigung des

Baurekursgerichts ist mit Blick auf die Akten wie beispielsweise auch die

Visualisierung des Bauvorhabens ohne Weiteres nachvollziehbar: Es ist

festzustellen, dass die Gestaltung der Balkone sorgfältig auf das nicht

auffällige Gebäude abgestimmt wurde und dass deren Bewilligung jedenfalls im

Ermessen der Behörden lag.

3.4.5

Anzufügen bleibt bezüglich des

beschwerdeführerischen Vorbringens, wonach die Bewilligung der Balkonanbauten

eine negative präjudizielle Wirkung für die Folgeentwicklung der Umgebung habe,

dass die Behörden auch allfällige künftige ähnliche Baugesuche jeweils

einzelfallbezogen zu prüfen haben werden. Ebenso wie das vorliegende werden

auch zukünftige Gesuche die Gestaltungsanforderungen einzuhalten haben. Diese

stehen jedoch einer Weiterentwicklung der bestehenden Gestaltung nicht entgegen,

weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts für sich ableiten kann.

3.5

Zusammengefasst ist in Anbetracht des erwähnten

Beurteilungsspielraums der Baubehörde nachvollziehbar und nicht zu beanstanden,

dass diese dem Bauvorhaben eine gute Einordnung attestiert hat. Auch unter

Berücksichtigung der erhöhten Einordnungsanforderungen von § 71 PBG

erweist sich die erteilte Baubewilligung als rechtskonform.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an

die unterliegende Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht. Sie ist jedoch zu

einer angemessenen Parteientschädigung an die Bauherrschaft zu verpflichten

(vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 4'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …