VB.2019.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00018
17. April 2019Deutsch8 min
(URT.2019.20735)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00018
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Bausektion der Stadt Zürich, c/o Amt für Baubewilligungen,
2. C AG, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 7. November 2017 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich der C AG die baurechtliche Bewilligung für die
Umnutzung von Büros zu Wohnungen sowie den Neubau von Balkonanbauten am Gebäude
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid gelangten die A AG und F am 12.
bzw. 13. Dezember 2017 an das Baurekursgericht, welches die Verfahren
vereinigte und die Rekurse am 30. November 2018 abwies.
III.
Hiergeben erhob die A AG am 14. Januar 2019
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
baurekursgerichtlichen Entscheids sowie des Beschlusses der Bausektion der
Stadt Zürich, soweit damit die Bewilligung für Balkonanbauten erteilt wurde,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.
Das Baurekursgericht schloss am 25. Januar 2019 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die C AG beantragte am
13.
Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Auch die Bausektion der
Stadt Zürich beantragte mit Eingabe vom gleichen Datum die Abweisung der
Beschwerde. Mit Replik vom 25. Februar 2019 hielt die A AG an ihren
Anträgen fest; ebenso die C AG mit Duplik vom 8. März 2019. Die A AG
liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt.
2.
Das streitbetroffene Gebäude an der E-Strasse 02
liegt in der Wohnzone W6 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich und ist
Teil einer im Jahr 1968 bewilligten Arealüberbauung. Im Rahmen der Umnutzung
von Büros zu Wohnungen sollen Balkone an die Gebäudefassade angebaut werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft
E-Strasse 7.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, das Bauvorhaben halte die gestalterischen
Vorgaben gemäss § 71 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) nicht ein. Das Baurekursgericht habe sich damit sowie mit ihren
diesbezüglichen Vorbringen nur unzureichend auseinandergesetzt und mithin sein
Ermessen falsch ausgeübt, das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt
ungenügend festgestellt. Eine besonders gute Gestaltung der Balkone sei nicht
auszumachen; die an den Ecken abgerundete Form der Balkone störe die
einheitliche, sorgfältige und einzigartige Fassade und habe eine
präjudizierende Wirkung mit Bezug auf die Gesamtüberbauung.
3.2
Die
Bauherrin hält dem unter Hinweis auf VGr, 2. März 2017, VB.2016.00184,
E. 2.4, zunächst entgegen, dass die Anlage die erhöhten
Gestaltungsvorschriften nach § 71 PBG nicht erfüllen müsse. Es handle sich
um eine altrechtliche Arealüberbauung und in Bezug auf deren Gestaltung seien
keine Vorgaben im Grundbuch eingetragen worden, weshalb das Projekt lediglich
die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG einzuhalten habe. Wie zu
zeigen sein wird (E. 3.4), ist es nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanzen die Erfüllung der erhöhten Anforderungen gemäss § 71 PBG
bejaht haben. Entsprechend kann offengelassen werden, ob sie nur diejenigen
nach § 238 Abs. 1 PBG hätten prüfen müssen.
3.3
§ 71
Abs. 1 PBG umschreibt die Anforderungen an Arealüberbauungen mit
unbestimmten Rechtsbegriffen, die der Baubehörde einen von der Rekursinstanz zu
respektierenden Beurteilungsspielraum öffnen. Dieser wird durch Abs. 2
insoweit konkretisiert, als in einer nicht abschliessenden Aufzählung die
massgeblichen Beurteilungskriterien genannt werden (VGr, 9. April
2003, VB.2003.00006 = BEZ 2003 Nr. 22). Bei
der Überprüfung des kommunalen Entscheids muss die Vorinstanz die angeführten
Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den Kriterien auseinandersetzen,
welche von der Baubehörde entwickelt wurden. Sie darf den
Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der
Anwendung der Ästhetiknorm ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten
Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur
zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit
willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben
muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen
und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten.
Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr zustehenden Beurteilungs-
und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der
Ästhetiknorm fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der
Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den
überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute
abzuwägen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der
Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die
Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen
kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen
nicht oder unzureichend Rechnung trägt (vgl. BGr, 5. September 2017,
1C_358/2017, E. 3.6).
Das Verwaltungsgericht verfügt
bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle. Es
hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der
erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der
Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50
Abs. 2 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der
Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.
3.4
3.4.1
Die Baubehörde hat im Hinblick auf § 71 PBG in ihrem
Bauentscheid ausgeführt, dass die Balkone die Struktur des Gebäudes aufnehmen
und dem Anspruch an eine besonders gute Gestaltung gerecht werden; auch die
Umgebungsgestaltung, namentlich die für das Erscheinungsbild wichtige
Bepflanzung, wurde thematisiert. Ferner verpflichtete die Behörde die
Bauherrschaft zur Einreichung eines noch zu bewilligenden Farb- und
Materialisierungskonzepts.
3.4.2
Das Baurekursgericht führt unter Bezugnahme
auf die Beanstandungen der A AG betreffend die ungenügende Gestaltung durch die
Unterbrechung des Fassadenbilds und die zu befürchtende asymmetrische
Wahrnehmung des Gebäudes unter anderem aus, dass die geplanten Balkone die
Breite und Höhe der bereits bestehenden Fassadenplatten übernehmen. Weiter
werde die Fassadengestaltung durch das Bauvorhaben allgemein nicht durch neue
vertikale Muster verändert. Die abgerundeten Ecken der Balkone stellen zwar ein
neues gestalterisches Element dar, § 71 PBG stehe jedoch einer Veränderung
oder Weiterentwicklung der bestehenden Gestaltung nicht entgegen. Zudem handle
es sich dabei um ein zeitgemässes Gestaltungsdetail, welches zusätzlich zu
einer dezenten Erscheinung der Balkone beitrage. Eine ungenügende
Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin oder eine
Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs ist vor diesem
Hintergrund zu verneinen.
3.4.3
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die
geplanten Balkone sich sowohl im Hinblick auf das Gebäude an der E-Strasse 02
wie auch auf die gesamte Umgebung gut einordnen bzw. dass der Entscheid der Bausektion
nicht zu beanstanden sei. Sie stützt sich nebst den übrigen Akten auf ihren am
28.
Mai 2018 durchgeführten, mittels Protokoll und aussagekräftigen Fotografien
dokumentierten Augenschein; eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung ist
entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen nicht festzustellen.
3.4.4
Auf den genannten Fotografien ist
ersichtlich, dass auch an Nachbargebäuden der streitbetroffenen Baute Balkone
enthalten sind, weshalb solche nicht als quartierunübliche, störende
Fremdkörper in Erscheinung treten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
den geplanten Balkonanbauten eine zurückhaltende Konstruktion, eine auf die
Fassadengestaltung abgestimmte Dimensionierung und eine daraus resultierende
filigrane Erscheinung attestierte, welche die Wahrnehmung der Überbauung als
Ganzes nicht negativ zu beeinflussen vermag. Die Würdigung des
Baurekursgerichts ist mit Blick auf die Akten wie beispielsweise auch die
Visualisierung des Bauvorhabens ohne Weiteres nachvollziehbar: Es ist
festzustellen, dass die Gestaltung der Balkone sorgfältig auf das nicht
auffällige Gebäude abgestimmt wurde und dass deren Bewilligung jedenfalls im
Ermessen der Behörden lag.
3.4.5
Anzufügen bleibt bezüglich des
beschwerdeführerischen Vorbringens, wonach die Bewilligung der Balkonanbauten
eine negative präjudizielle Wirkung für die Folgeentwicklung der Umgebung habe,
dass die Behörden auch allfällige künftige ähnliche Baugesuche jeweils
einzelfallbezogen zu prüfen haben werden. Ebenso wie das vorliegende werden
auch zukünftige Gesuche die Gestaltungsanforderungen einzuhalten haben. Diese
stehen jedoch einer Weiterentwicklung der bestehenden Gestaltung nicht entgegen,
weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts für sich ableiten kann.
3.5
Zusammengefasst ist in Anbetracht des erwähnten
Beurteilungsspielraums der Baubehörde nachvollziehbar und nicht zu beanstanden,
dass diese dem Bauvorhaben eine gute Einordnung attestiert hat. Auch unter
Berücksichtigung der erhöhten Einordnungsanforderungen von § 71 PBG
erweist sich die erteilte Baubewilligung als rechtskonform.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an
die unterliegende Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht. Sie ist jedoch zu
einer angemessenen Parteientschädigung an die Bauherrschaft zu verpflichten
(vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 4'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …