VB.2019.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00023
11. März 2019Deutsch7 min
(URT.2019.20653)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00023
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit Februar 2017 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Seit Juli 2018 wohnt er mit zwei weiteren Personen in einer 3,5-Zimmerwohnung.
B. Mit
Beschluss vom 18. September 2018 legte die Sozialbehörde B fest, dass sich
der monatliche Grundbedarf von A ab 1. Juli 2018 um 10 % d. h. um Fr. 98.60
reduziere. Die Reduktion erfolge nur in den Monaten, in welchen eine
Zweck-Wohngemeinschaft bestehe.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 25. September 2018 Rekurs beim
Bezirksrat C, mit dem Antrag, den ungekürzten Grundbedarf zu erhalten. Mit
Beschluss vom 14. Dezember 2018 wies der Bezirksrat den Rekurs ab,
Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Daraufhin gelangte A am 14. Januar 2019 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des Beschlusses des Bezirksrats C.
Der Bezirksrat C beantragte am 23. Januar 2019
die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde B beantragte am 31. Januar
2019, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie vollumfänglich
abzuweisen. A äusserte sich nicht mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 16. August 2018,
VB.2018.00005, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Im Streit liegt eine Kürzung
des Grundbedarfs von monatlich Fr. 98.60, weshalb der Streitwert Fr. 1'183.20
beträgt. Daher und da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die
Beschwerde vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 VRG).
1.3
Aus dem
Antrag einer Beschwerde muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des
angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Die Praxis des Verwaltungsgerichts ist
jedoch in Bezug auf die Formulierung von Anträgen – allerdings vornehmlich bei
juristischen Laien – nicht allzu streng. Es ist ausreichend, wenn aus dem
Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird,
was beantragt wird (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12 sowie § 54
N. 1). Aus dem Antrag des Beschwerdeführers "für einen Rekurs,
Beschluss vom 14. Dezember 2018", seiner Begründung und den
Bemerkungen im Fotobogen wird der Zusammenhang ersichtlich, wonach der
Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. Dezember
2018.
sowie die Ausbezahlung eines vollen Grundbetrags von Fr. 986.-
beantragt.
Auch betreffend die Begründung werden bei Laien keine
hohen Anforderungen gestellt; diese muss sachbezogen sein und wenigstens im
Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete
Verfügung angefochten wird (Griffel, § 23 N. 17). Aus der Begründung
des Beschwerdeführers sowie den Beilagen ist ersichtlich, dass er den
vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf die Vermutung der tieferen Ausgaben mit
entsprechenden Auswirkungen auf den Grundbedarf anfechten will. Demgemäss liegt
auch eine genügende Begründung vor.
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Der
kantonale Gesetzgeber hat implizit, indem er die SKOS-Richtlinien für anwendbar
erklärte (§ 17 SHV), Pauschalisierungen von finanziellen Hilfeleistungen
zugelassen. Denn die SKOS-Richtlinien sehen eine Pauschale zur Deckung des
Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (sowie dessen pauschale Kürzung bei
Zweck-Wohngemeinschaften) vor. Grundsätzlich laufen solche Pauschalen einer
individualisierten Leistungsbemessung zuwider (Iris Schaller Schenk, Das
Individualisierungsprinzip, Zürich 2016, S. 94). In Anbetracht der
Vielzahl von Sozialhilfefällen kann aber nicht in jedem Einzelfall von Grund
auf der individuelle Basis-Lebensbedarf neu bestimmt werden. Die
Grundbedarfspauschale dient dem praktikablen und ökonomischen
Verwaltungsvollzug, aber auch der Rechtssicherheit und der sozialverträglichen
Verteilung staatlicher Gelder sowie der Selbstbestimmung der bedürftigen
Personen. Es bestehen demnach legitime öffentliche wie individuelle Interessen
für die Pauschale. Die pauschalisierte Hilfe ist bedürftigen Personen
grundsätzlich auch zumutbar, da die Pauschale die überwiegende Mehrzahl der Fälle
abdeckt, denn sie beruht auf sorgfältigen, gestützt auf statistisch erhobenen
Daten vorgenommenen Berechnungen. Es bleibt aber zu prüfen, ob die Pauschale im
Einzelfall nicht mehr zumutbar ist (Schaller, S. 369). Eine Typisierung
ist tendenziell individuell zumutbar, wenn daraus lediglich eine geringfügige
(finanzielle) Schlechterstellung resultiert (Schaller, S. 358).
2.3
Bei
Zweck-Wohngemeinschaften wird der Grundbedarf um 10 Prozent reduziert. Als
Zweck-Wohngemeinschaften werden dabei Personengruppen verstanden, die mit dem
Zweck zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung
und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen
usw.) erfolgt vorwiegend getrennt. Die Reduktion des Grundbedarfs erfolgt, da durch
das gemeinsame Wohnen neben der Miete einzelne Kosten, welche im Grundbedarf
enthalten sind, geteilt und somit verringert werden (z. B. Abfallentsorgung, Energieverbrauch,
Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen [SKOS-Richtlinien Kap. B.2.4]).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er und die anderen Mieter der 3,5-Zimmer-Wohnung
würden je ihren Haushalt getrennt führen. Sie hätten auch keine Zeitungs-Abos,
kein gemeinsames Telefon oder Internet. Deshalb sei sein Grundbedarf auch nicht
um 10 % zu kürzen.
3.2
Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Fotos legen zwar dar, dass jede Person in der
Wohnung ihre eigenen persönlichen Sachen mit einem eigenen Platz dafür hat und
zeigen damit auf, dass der Beschwerdeführer und seine Mitbewohner getrennte
Haushalte führen. Sie vermögen jedoch nicht darzulegen, inwiefern nicht
trotzdem Einsparungen durch die gemeinsam genutzten Räume getätigt werden. So
können trotzdem grundsätzlich Reinigungsmittel gespart werden (auch wenn der
Beschwerdeführer behauptet, aufgrund seines unordentlichen Mitbewohners müsse
sogar noch mehr geputzt werden), kleinere gemeinsame Ausgaben wie
beispielsweise neue Glühbirnen für die Gemeinschaftsräume geteilt werden,
ebenso wie haushaltsbezogene Gebühren wie beispielsweise die Billag/Serafe-Gebühr.
Der Beschwerdeführer vermag mit den eingereichten Bildern nicht substanziiert
darzulegen, inwiefern er durch das Zusammenleben in einer
Zweck-Wohngemeinschaft keine Einsparungen tätigen kann, wodurch ihm ein
pauschalisierter Abzug vom Grundbedarf nicht mehr zugemutet werden könnte.
Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie auch von der Vorinstanz aufgenommen,
nicht von allen beispielhaften Einsparungen (wie beispielsweise gemeinsames
Internet etc.) profitieren kann, ist nicht ersichtlich, dass er dadurch marginal
finanziell schlechter gestellt würde. Demgemäss durfte die Beschwerdegegnerin
den in den SKOS-Richtlinien für eine Zweck-Wohngemeinschaft vorgesehenen Abzug
auf dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt tätigen.
4.
Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …