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Entscheid

VB.2019.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00023

11. März 2019Deutsch7 min

(URT.2019.20653)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit Februar 2017 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

Seit Juli 2018 wohnt er mit zwei weiteren Personen in einer 3,5-Zimmerwohnung.

B. Mit

Beschluss vom 18. September 2018 legte die Sozialbehörde B fest, dass sich

der monatliche Grundbedarf von A ab 1. Juli 2018 um 10 % d. h. um Fr. 98.60

reduziere. Die Reduktion erfolge nur in den Monaten, in welchen eine

Zweck-Wohngemeinschaft bestehe.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 25. September 2018 Rekurs beim

Bezirksrat C, mit dem Antrag, den ungekürzten Grundbedarf zu erhalten. Mit

Beschluss vom 14. De­zember 2018 wies der Bezirksrat den Rekurs ab,

Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Daraufhin gelangte A am 14. Januar 2019 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung

des Beschlusses des Bezirksrats C.

Der Bezirksrat C beantragte am 23. Januar 2019

die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde B beantragte am 31. Januar

2019, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie vollumfänglich

abzuweisen. A äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 16. August 2018,

VB.2018.00005, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Im Streit liegt eine Kürzung

des Grundbedarfs von monatlich Fr. 98.60, weshalb der Streitwert Fr. 1'183.20

beträgt. Daher und da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die

Beschwerde vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c

und Abs. 2 VRG).

1.3

Aus dem

Antrag einer Beschwerde muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des

angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Die Praxis des Verwaltungsgerichts ist

jedoch in Bezug auf die Formulierung von Anträgen – allerdings vornehmlich bei

juristischen Laien – nicht allzu streng. Es ist ausreichend, wenn aus dem

Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird,

was beantragt wird (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12 sowie § 54

N. 1). Aus dem Antrag des Beschwerdeführers "für einen Rekurs,

Beschluss vom 14. Dezember 2018", seiner Begründung und den

Bemerkungen im Fotobogen wird der Zusammenhang ersichtlich, wonach der

Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. Dezember

2018.

sowie die Ausbezahlung eines vollen Grundbetrags von Fr. 986.-

beantragt.

Auch betreffend die Begründung werden bei Laien keine

hohen Anforderungen gestellt; diese muss sachbezogen sein und wenigstens im

Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete

Verfügung angefochten wird (Griffel, § 23 N. 17). Aus der Begründung

des Beschwerdeführers sowie den Beilagen ist ersichtlich, dass er den

vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf die Vermutung der tieferen Ausgaben mit

entsprechenden Auswirkungen auf den Grundbedarf anfechten will. Demgemäss liegt

auch eine genügende Begründung vor.

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls gegeben

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Der

kantonale Gesetzgeber hat implizit, indem er die SKOS-Richtlinien für anwendbar

erklärte (§ 17 SHV), Pauschalisierungen von finanziellen Hilfeleistungen

zugelassen. Denn die SKOS-Richtlinien sehen eine Pauschale zur Deckung des

Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (sowie dessen pauschale Kürzung bei

Zweck-Wohngemeinschaften) vor. Grundsätzlich laufen solche Pauschalen einer

individualisierten Leistungsbemessung zuwider (Iris Schaller Schenk, Das

Individualisierungsprinzip, Zürich 2016, S. 94). In Anbetracht der

Vielzahl von Sozialhilfefällen kann aber nicht in jedem Einzelfall von Grund

auf der individuelle Basis-Lebensbedarf neu bestimmt werden. Die

Grundbedarfspauschale dient dem praktikablen und ökonomischen

Verwaltungsvollzug, aber auch der Rechtssicherheit und der sozialverträglichen

Verteilung staatlicher Gelder sowie der Selbstbestimmung der bedürftigen

Personen. Es bestehen demnach legitime öffentliche wie individuelle Interessen

für die Pauschale. Die pauschalisierte Hilfe ist bedürftigen Personen

grundsätzlich auch zumutbar, da die Pauschale die überwiegende Mehrzahl der Fälle

abdeckt, denn sie beruht auf sorgfältigen, gestützt auf statistisch erhobenen

Daten vorgenommenen Berechnungen. Es bleibt aber zu prüfen, ob die Pauschale im

Einzelfall nicht mehr zumutbar ist (Schaller, S. 369). Eine Typisierung

ist tendenziell individuell zumutbar, wenn daraus lediglich eine geringfügige

(finanzielle) Schlechterstellung resultiert (Schaller, S. 358).

2.3

Bei

Zweck-Wohngemeinschaften wird der Grundbedarf um 10 Prozent reduziert. Als

Zweck-Wohngemeinschaften werden dabei Personengruppen verstanden, die mit dem

Zweck zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung

und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen

usw.) erfolgt vorwiegend getrennt. Die Reduktion des Grundbedarfs erfolgt, da durch

das gemeinsame Wohnen neben der Miete einzelne Kosten, welche im Grundbedarf

enthalten sind, geteilt und somit verringert werden (z. B. Abfallentsorgung, Energieverbrauch,

Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen [SKOS-Richtlinien Kap. B.2.4]).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er und die anderen Mieter der 3,5-Zimmer-Wohnung

würden je ihren Haushalt getrennt führen. Sie hätten auch keine Zeitungs-Abos,

kein gemeinsames Telefon oder Internet. Deshalb sei sein Grundbedarf auch nicht

um 10 % zu kürzen.

3.2

Die vom

Beschwerdeführer eingereichten Fotos legen zwar dar, dass jede Person in der

Wohnung ihre eigenen persönlichen Sachen mit einem eigenen Platz dafür hat und

zeigen damit auf, dass der Beschwerdeführer und seine Mitbewohner getrennte

Haushalte führen. Sie vermögen jedoch nicht darzulegen, inwiefern nicht

trotzdem Einsparungen durch die gemeinsam genutzten Räume getätigt werden. So

können trotzdem grundsätzlich Reinigungsmittel gespart werden (auch wenn der

Beschwerdeführer behauptet, aufgrund seines unordentlichen Mitbewohners müsse

sogar noch mehr geputzt werden), kleinere gemeinsame Ausgaben wie

beispielsweise neue Glühbirnen für die Gemeinschaftsräume geteilt werden,

ebenso wie haushaltsbezogene Gebühren wie beispielsweise die Billag/Serafe-Gebühr.

Der Beschwerdeführer vermag mit den eingereichten Bildern nicht substanziiert

darzulegen, inwiefern er durch das Zusammenleben in einer

Zweck-Wohngemeinschaft keine Einsparungen tätigen kann, wodurch ihm ein

pauschalisierter Abzug vom Grundbedarf nicht mehr zugemutet werden könnte.

Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie auch von der Vorinstanz aufgenommen,

nicht von allen beispielhaften Einsparungen (wie beispielsweise gemeinsames

Internet etc.) profitieren kann, ist nicht ersichtlich, dass er dadurch marginal

finanziell schlechter gestellt würde. Demgemäss durfte die Beschwerdegegnerin

den in den SKOS-Richtlinien für eine Zweck-Wohngemeinschaft vorgesehenen Abzug

auf dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt tätigen.

4.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …