VB.2019.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00025
7. Februar 2019Deutsch7 min
(URT.2019.20565)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00025
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt B,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 24. Mai 2018 stellte die Kantonspolizei Zürich am
Wohnort von A in C ein Sturmgewehr 90 und ein Bajonett sicher. Zur
Prüfung, ob die Waffen A wieder ausgehändigt oder sie definitiv eingezogen
werden müssen, überwies die Kantonspolizei die Akten dem Statthalteramt des
Bezirks B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 ordnete dieses die
Beschlagnahmung und definitive Einziehung des Sturmgewehrs und des Bajonetts
an.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 29. November 2018 Rekurs beim
Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung
der Verfügung des Statthalteramts vom 18. Oktober 2018 sowie die
Herausgabe des Sturmgewehrs und des Bajonetts. Ausserdem ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit
Verfügung vom 7. Dezember 2018 forderte die Sicherheitsdirektion A auf,
einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, ansonsten auf den
Rekurs nicht eingetreten würde.
III.
A erhob daraufhin am 15. Januar 2019 Beschwerde gegen
die Verfügung vom 7. Dezember 2018, wobei das Obergericht des Kantons
Zürich die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht
weiterleitete. A beantragte neben anderem, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und die Sicherheitsdirektion habe von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Präsidialverfügung vom
18.
Januar 2018 holte das Verwaltungsgericht die Akten des Statthalteramts
und der Sicherheitsdirektion ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei der
angefochtenen Anordnung handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid
im Sinn von § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2
VRG und Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG),
da die Sicherheitsdirektion für den Fall der Nichtzahlung der Kaution das
Nichteintreten angedroht hat (VGr, 21. August 2014, VB.2014.00085,
E. 1.1, mit Hinweis auf BGr, 10. Februar 2013,2C_692/2012,
E. 1.4.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 19a N. 48). Da die Beschwerde die Frage der
Zulässigkeit der Kostenvorschusserhebung betrifft, nicht aber die Höhe der
Kaution an sich, ist von einer streitwertlosen, von der Kammer zu beurteilenden
Streitigkeit auszugehen (§ 38 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
1.2
Soweit der
Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren beantragt, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Dies bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und
kann deshalb auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (vgl.
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45; Marco Donatsch Kommentar
VRG, § 52 N. 11). Vielmehr wird die Sicherheitsdirektion darüber erst
noch zu befinden haben (unten E. 2).
2.
2.1
Gemäss
§ 15 Abs. 2 lit. b VRG kann eine Privatperson unter der
Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur
Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus einem
erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen
Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Diese Voraussetzung ist
unbestrittenermassen erfüllt. Der Beschwerdeführer beantragte in der
Rekursschrift vom 29. November 2018 jedoch die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Diese Begehren wurden
von der Sicherheitsdirektion bis anhin noch nicht beurteilt. Gemäss § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Im vorliegenden Fall bedeutet
dies, dass die Sicherheitsdirektion – falls sich das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege als begründet erwiese – den Kostenvorschuss, den sie dem
Beschwerdeführer auferlegte, erlassen müsste. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ist es unzulässig, auf einen Rekurs
wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses nicht einzutreten, ohne zuvor das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu beurteilen und – im
Abweisungsfall – eine Nachfrist zur Zahlung der Kaution anzusetzen (VGr,
21.
August 2014, VB.2014.00085, E. 2.5, mit Hinweis auf BGE 138 III
672.
E. 4.2.1). Unter diesen Umständen verletzte die Sicherheitsdirektion
§ 16 Abs. 1 VRG, indem sie dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung
eines Kostenvorschusses ansetzte und im Säumnisfall das Nichteintreten
androhte, ohne zuvor sein in der Rekursschrift enthaltenes Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen.
2.2
Demnach
erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Die angefochtene Kautionsverfügung ist aufzuheben und die
Sicherheitsdirektion anzuweisen, vorab das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen und erst hernach – falls
dieses Gesuch abgewiesen würde und die Voraussetzungen gemäss § 15
Abs. 2 VRG dann immer noch erfüllt wären – Frist zur Zahlung eines
Kostenvorschusses anzusetzen.
3.
3.1
Erfolgt
die Gutheissung einer Beschwerde – wie hier – wegen eines vorinstanzlichen
Verfahrensfehlers, auf den keine der Parteien einen Einfluss hatte,
rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten nicht ihnen, sondern der Vorinstanz
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG; statt vieler VGr, 5. April 2018, VB.2017.00348/354, E. 9., mit
Hinweis auf Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).
3.2
Der nicht
vertretene Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Infrage kommt eine Entschädigung nach § 17
Abs. 2 lit. a VRG, falls ihm die rechtsgenügende Darstellung
komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
verursachte. Es muss ein objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger
Aufwand vorliegen. Ein solcher wird von der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn
der erforderliche Aufwand das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass
übersteigt, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen
notwendig sind, wenn ein erheblicher Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten
der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der in eigener Sache prozessierenden Person
ging, oder wenn der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen
wäre (VGr, 9. Juni 2016, VB.2015.00631/632, E. 7.2, mit Hinweis auf
Plüss, § 17 N. 49). Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wo es nur
um die Frage der Rechtmässigkeit des Kostenvorschusses geht, nicht erfüllt. Dem
Beschwerdeführer ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
3.3
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren erweist sich mangels Kostenauflage als gegenstandslos. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demgegenüber
mangels Notwendigkeit abzuweisen (vgl. vorn E. 2.1). Der Beschwerdeführer
war – trotz geltend gemachter Rechtsunkundigkeit – in der Lage, seine Interessen
vor Verwaltungsgericht selber zu wahren. Die Verpflichtung zur Leistung des
Prozesskostenvorschusses stellte auch keinen besonders starken Eingriff in
dessen Rechtsposition dar, welcher die Bestellung eines Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten hätte (Plüss § 16 N. 85).
4.
Das vorliegende Urteil stellt ebenfalls einen
Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann beim Bundesgericht anfechtbar ist, wenn
er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Kautionsverfügung der Sicherheitsdirektion vom 7. Dezember 2018 wird
aufgehoben und die Sicherheitsdirektion angewiesen, vorab das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen und
erst hernach – falls dieses Gesuch abgewiesen würde und die Voraussetzungen
gemäss § 15 Abs. 2 VRG weiterhin erfüllt wären – Frist für die
Zahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Sicherheitsdirektion auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …