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Entscheid

VB.2019.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00025

7. Februar 2019Deutsch7 min

(URT.2019.20565)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 24. Mai 2018 stellte die Kantonspolizei Zürich am

Wohnort von A in C ein Sturmgewehr 90 und ein Bajonett sicher. Zur

Prüfung, ob die Waffen A wieder ausgehändigt oder sie definitiv eingezogen

werden müssen, überwies die Kantonspolizei die Akten dem Statthalteramt des

Bezirks B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 ordnete dieses die

Beschlagnahmung und definitive Einziehung des Sturmgewehrs und des Bajonetts

an.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 29. November 2018 Rekurs beim

Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung

der Verfügung des Statthalteramts vom 18. Oktober 2018 sowie die

Herausgabe des Sturmgewehrs und des Bajonetts. Ausserdem ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit

Verfügung vom 7. Dezember 2018 forderte die Sicherheitsdirektion A auf,

einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, ansonsten auf den

Rekurs nicht eingetreten würde.

III.

A erhob daraufhin am 15. Januar 2019 Beschwerde gegen

die Verfügung vom 7. Dezember 2018, wobei das Obergericht des Kantons

Zürich die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht

weiterleitete. A beantragte neben anderem, die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben, und die Sicherheitsdirektion habe von der Erhebung eines

Kostenvorschusses abzusehen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Präsidialverfügung vom

18.

Januar 2018 holte das Verwaltungsgericht die Akten des Statthalteramts

und der Sicherheitsdirektion ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei der

angefochtenen Anordnung handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid

im Sinn von § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2

VRG und Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG),

da die Sicherheitsdirektion für den Fall der Nichtzahlung der Kaution das

Nichteintreten angedroht hat (VGr, 21. August 2014, VB.2014.00085,

E. 1.1, mit Hinweis auf BGr, 10. Februar 2013,2C_692/2012,

E. 1.4.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 19a N. 48). Da die Beschwerde die Frage der

Zulässigkeit der Kostenvorschusserhebung betrifft, nicht aber die Höhe der

Kaution an sich, ist von einer streitwertlosen, von der Kammer zu beurteilenden

Streitigkeit auszugehen (§ 38 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 38b

Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren beantragt, ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten. Dies bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und

kann deshalb auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (vgl.

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45; Marco Donatsch Kommentar

VRG, § 52 N. 11). Vielmehr wird die Sicherheitsdirektion darüber erst

noch zu befinden haben (unten E. 2).

2.

2.1

Gemäss

§ 15 Abs. 2 lit. b VRG kann eine Privatperson unter der

Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur

Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus einem

erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen

Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Diese Voraussetzung ist

unbestrittenermassen erfüllt. Der Beschwerdeführer beantragte in der

Rekursschrift vom 29. November 2018 jedoch die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Diese Begehren wurden

von der Sicherheitsdirektion bis anhin noch nicht beurteilt. Gemäss § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Im vorliegenden Fall bedeutet

dies, dass die Sicherheitsdirektion – falls sich das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege als begründet erwiese – den Kostenvorschuss, den sie dem

Beschwerdeführer auferlegte, erlassen müsste. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ist es unzulässig, auf einen Rekurs

wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses nicht einzutreten, ohne zuvor das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu beurteilen und – im

Abweisungsfall – eine Nachfrist zur Zahlung der Kaution anzusetzen (VGr,

21.

August 2014, VB.2014.00085, E. 2.5, mit Hinweis auf BGE 138 III

672.

E. 4.2.1). Unter diesen Umständen verletzte die Sicherheitsdirektion

§ 16 Abs. 1 VRG, indem sie dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung

eines Kostenvorschusses ansetzte und im Säumnisfall das Nichteintreten

androhte, ohne zuvor sein in der Rekursschrift enthaltenes Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen.

2.2

Demnach

erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf

einzutreten ist. Die angefochtene Kautionsverfügung ist aufzuheben und die

Sicherheitsdirektion anzuweisen, vorab das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen und erst hernach – falls

dieses Gesuch abgewiesen würde und die Voraussetzungen gemäss § 15

Abs. 2 VRG dann immer noch erfüllt wären – Frist zur Zahlung eines

Kostenvorschusses anzusetzen.

3.

3.1

Erfolgt

die Gutheissung einer Beschwerde – wie hier – wegen eines vorinstanzlichen

Verfahrensfehlers, auf den keine der Parteien einen Einfluss hatte,

rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten nicht ihnen, sondern der Vorinstanz

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG; statt vieler VGr, 5. April 2018, VB.2017.00348/354, E. 9., mit

Hinweis auf Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).

3.2

Der nicht

vertretene Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer

Parteientschädigung. Infrage kommt eine Entschädigung nach § 17

Abs. 2 lit. a VRG, falls ihm die rechtsgenügende Darstellung

komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

verursachte. Es muss ein objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger

Aufwand vorliegen. Ein solcher wird von der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn

der erforderliche Aufwand das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass

übersteigt, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen

notwendig sind, wenn ein erheblicher Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten

der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der in eigener Sache prozessierenden Person

ging, oder wenn der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen

wäre (VGr, 9. Juni 2016, VB.2015.00631/632, E. 7.2, mit Hinweis auf

Plüss, § 17 N. 49). Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wo es nur

um die Frage der Rechtmässigkeit des Kostenvorschusses geht, nicht erfüllt. Dem

Beschwerdeführer ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

3.3

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren erweist sich mangels Kostenauflage als gegenstandslos. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demgegenüber

mangels Notwendigkeit abzuweisen (vgl. vorn E. 2.1). Der Beschwerdeführer

war – trotz geltend gemachter Rechtsunkundigkeit – in der Lage, seine Interessen

vor Verwaltungsgericht selber zu wahren. Die Verpflichtung zur Leistung des

Prozesskostenvorschusses stellte auch keinen besonders starken Eingriff in

dessen Rechtsposition dar, welcher die Bestellung eines Rechtsvertreters

grundsätzlich geboten hätte (Plüss § 16 N. 85).

4.

Das vorliegende Urteil stellt ebenfalls einen

Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss

Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann beim Bundesgericht anfechtbar ist, wenn

er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die

Kautionsverfügung der Sicherheitsdirektion vom 7. Dezember 2018 wird

aufgehoben und die Sicherheitsdirektion angewiesen, vorab das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen und

erst hernach – falls dieses Gesuch abgewiesen würde und die Voraussetzungen

gemäss § 15 Abs. 2 VRG weiterhin erfüllt wären – Frist für die

Zahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Sicherheitsdirektion auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …