VB.2019.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00028
19. Februar 2019Deutsch12 min
(URT.2019.20595)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00028
Urteil
der Einzelrichterin
vom 19. Februar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
(GS190003),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
waren bis Ende Dezember 2018 ein Paar. Sie sind die Eltern von C (geboren im November
2018).
B. Am 28. Dezember
2018 ordnete die Stadtpolizei der Stadt Zürich in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A ein Rayonverbot
und ein Kontaktverbot zu B und C an.
Erwägungen
II.
A. Am 4. Januar
2019.
ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der
sie und ihren Sohn betreffenden Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz um
drei Monate.
B. Der
Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich hörte A sowie B am 10. Januar 2019
an und verlängerte gleichentags die Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot)
für B und C bis zum 11. April 2019, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe
nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937.
(StGB) bei Widerhandlung. Der Haftrichter verzichtete auf die Erhebung von
Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 18. Januar 2019 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und
beantragte, das Kontaktverbot gegenüber seinem Sohn C sei aufzuheben.
B. Das
Bezirksgericht Zürich verzichtete mit Mitteilung vom 23. Januar 2019 auf
eine Stellungnahme. Die Stadtpolizei sowie B liessen sich nicht vernehmen bzw.
verzichteten darauf.
C. Die
Akten des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, sodass die Einzelrichterin zum
Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der
Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen
ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der
Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das
Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift
Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender
Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50
VRG).
2.4
Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).
In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes
wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht
besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,
in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054,
E. 3.4 mit Hinweisen; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
2.5
Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
3.
3.1
Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdeführer sowohl die Beschwerdegegnerin als auch den Sohn durch ein
Fahrzeug im öffentlichen Verkehr nach einem Streit gefährdet habe. Und zwar
habe der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2018 den Sohn ungesichert auf
den Beifahrersitz seines Personenwagens gelegt und sei losgefahren. Die
Beschwerdegegnerin, die sich vor den Personenwagen gestellt habe, um die
Abfahrt zu verhindern, habe sich nur noch zur Seite retten können. Die
Schutzmassnahmen seien notwendig, um die Situation zu beruhigen.
3.2
Der
Haftrichter erwog, dass die Gefährdung sowie deren Fortbestand aufgrund der
Aussagen der Beschwerdegegnerin glaubhaft erscheine und der Beschwerdeführer
den Vorfall vom 27. Dezember 2018 auch nicht bestreite. Die Verlängerung
der Schutzmassnahmen sei demnach geeignet, die angespannte Situation weiterhin
zu beruhigen, und in Anbetracht der Gefährdung verhältnismässig.
3.3
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich bewusst sei, einen Fehler gemacht zu
haben, indem er den Sohn im Fahrzeug nicht gesichert habe, und er würde dies
nie mehr wieder tun. Er habe seinen Sohn ansonsten stets gut und gewissenhaft
behandelt und er sehe daher keinen Grund, ihn nicht mehr sehen zu dürfen.
4.
4.1
Der
Beschwerdegegnerin zufolge habe sie sich kurz vor Weihnachten vom
Beschwerdeführer getrennt, als die Situation wieder einmal eskaliert sei. Sie
habe ihm dies mitgeteilt und sei dann gegangen. Daraufhin habe er sie immer
wieder per WhatsApp aufgefordert, den Sohn zu ihm zu bringen. Sie habe ihm
gesagt, dass sie sich nur noch an einem neutralen Ort mit ihm treffen werde. Zu
einem solchen Treffen sei es dann am 27. Dezember 2018 im Café der
Bäckerei D gekommen. Er habe ihr Vorwürfe gemacht und sie habe ihm gesagt,
dass C bei ihr bleiben werde, bis sie alles geregelt hätten, er C aber
jederzeit an einem neutralen Ort sehen könne. Dann habe der Beschwerdeführer
gesagt, dass er nicht länger warte und das Kind mitnehme. Daraufhin habe er C
in den rechten Arm genommen und sich mit der linken Hand an der Krücke
abgestützt und sei zu seinem Auto gegangen, dabei habe er herumgeschrien, dass
sie ihr Kind nicht mehr zurückbekäme. Er habe dann das Fahrzeug geöffnet und
sei auf den Fahrersitz gestiegen und habe C auf den Beifahrersitz gelegt. Die
Beschwerdegegnerin sei auf die Strasse gerannt, um ihn aufzuhalten, und sei vor
sein Fahrzeug gestanden. Der Beschwerdeführer sei auf sie zugefahren –
schätzungsweise mit ca. 30 km/h –, sie habe noch zur Seite springen können
und er sei auf die andere Seite ausgewichen.
4.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er C mitgenommen und ungesichert auf
den Beifahrersitz gelegt habe. Allerdings habe die Beschwerdegegnerin nicht auf
die Seite springen müssen, er sei von sich aus ausgewichen und sei maximal mit
20.
km/h unterwegs gewesen, deshalb habe keine Gefahr bestanden. Auch für
den Sohn habe keine Gefahr bestanden, C habe während der Fahrt nicht geweint
und er habe während der ganzen Fahrt die rechte Hand auf C gehabt und ihn
festgehalten; hätte er einen Kindersitz gehabt, hätte er ihn gesichert. Es sei
ihm bewusst, dass dies eine Dummheit gewesen sei. Es sei eine Effekthandlung
gewesen, da ihm die Beschwerdegegnerin gedroht habe, dass er den Sohn weitere
fünf Tage nicht sehen dürfe und sie ihm mitgeteilt habe, dass sie sich einen
Anwalt nehmen würde, damit er das Kind nicht mehr sehen dürfe.
4.3
Eine andere
Kundin des Cafés gab als Auskunftsperson an, dass sie gesehen habe, wie der
Beschwerdeführer den Säugling mit einem Arm festgehalten und das Café verlassen
habe. Die Beschwerdegegnerin sei ihm gefolgt und habe gleichzeitig die Polizei
informiert. Auch sie selber sei auf die Strasse gelaufen. Der Beschwerdeführer
habe geschrien, dass er das Kind fünf Tage nicht habe sehen können. Sie habe
versucht, ihn zur Vernunft zu bringen. Der Beschwerdeführer habe seine Krücken
ins parkierte Fahrzeug geworfen und sich auf den Fahrersitz gesetzt, wobei er
den Säugling auf die Sitzfläche des Beifahrersitzes gelegt habe. Sie habe dem
Beschwerdeführer noch zugerufen, dass er so nicht losfahren könne, und
versucht, die Fahrertüre festzuhalten. Als er losgefahren sei, habe sich die
Beschwerdegegnerin vor das Fahrzeug gestellt und sich mit den Händen an der
Motorhaube festgehalten. Ohne zu bremsen, sei das Fahrzeug weitergerollt und
die Beschwerdegegnerin habe rückwärtsgehen müssen, um nicht angefahren zu
werden. Die Beschwerdegegnerin sei dann rechts und der Beschwerdeführer mit
seinem Fahrzeug nach links ausgewichen. Als er ungehinderte Fahrt gehabt habe,
habe er beschleunigt.
4.4
Da sowohl
die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer den Sachverhalt ähnlich
schildern, und dieser auch durch die Auskunftsperson bestätigt wird, ist dieser
nicht umstritten, und es ist vom geschilderten Sachverhalt auszugehen. Es ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Begriff der häuslichen Gewalt als
erfüllt betrachtete. Denn indem der Beschwerdeführer mit dem Sohn davongestürmt
und – ohne Kindersitz und entsprechende Sicherung – davonfuhr und es dabei fast
zu einer Kollision mit der Beschwerdegegnerin kam, übte er, unabhängig davon,
ob er ihr via Tramgeleise sofort ausgewichen war oder nicht, gegenüber der
Beschwerdegegnerin als auch dem Sohn Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1
GSG aus.
5.
5.1
Streitgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet aufgrund der Anträge des
Beschwerdeführers nur noch das verlängerte Kontaktverbot gegenüber dem
gemeinsamen Sohn C. Das Rayonverbot sowie das Kontaktverbot zur
Beschwerdegegnerin ficht der Beschwerdeführer nicht an, weshalb diese nicht zu
überprüfen sind.
5.2
Aufgrund
des geschilderten Sachverhalts ist der drei Monate alte Sohn C als gefährdete Person
im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu betrachten, da der Beschwerdeführer mit
ihm einerseits einfach davongegangen war und ihn andererseits ohne Kindersitz
und demnach ohne entsprechende Sicherung in seinem Fahrzeug mitführte. Der
Beschwerdeführer drohte der Beschwerdegegnerin anlässlich des Treffens vom 27. Dezember
2018, dass er den Sohn nicht mehr zurückbringe, und hatte bereits in den ihr
zugesandten Nachrichten kurz vor Weihnachten mehrmals geschrieben, dass er C
nicht mehr zurückbringen oder ihn ihr wegnehmen werde. Angesichts des Vorfalls
vom 27. Dezember 2018 blieb es nicht bei diesen Drohungen. Eine Wegnahme
würde die Interessen des Sohnes in grober Weise missachten, indem der Sohn –
ein drei Monate alter Säugling – weg von seiner Mutter und der gewohnten
Umgebung gebracht würde und sein Anspruch auf beide seine Elternteile verletzt
wäre. Aufgrund der mehrfachen Drohung einer solchen Wegnahme, der tatsächlich
erfolgten Wegnahme des Sohnes, des anschliessend rücksichtslosen und impulsiven
Verhaltens und der damit einhergehenden Unsicherheit, wie sich der
Beschwerdeführer beim nächsten Treffen verhalten würde, kann von einem
Fortbestand der Gefährdung ausgegangen werden.
5.3
Fraglich
ist die Verhältnismässigkeit des dreimonatigen Kontaktverbots des Beschwerdeführers
zum Sohn. Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind stellt einen
schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person
sowie des Kindes – auf Familienleben dar. Bei der Beurteilung ist dem
Kindeswohl Beachtung zu schenken, so besteht auch ein Interesse des Kindes, mit
beiden Elternteilen Kontakt zu haben, weshalb es sich nicht in allen Fällen
rechtfertigen lässt, in denen Kinder gefährdete Personen sind, ein
dreimonatiges totales Kontaktverbot auszusprechen. Die Verhältnismässigkeit
muss sodann unabhängig davon beurteilt werden, ob ein Kontakt überhaupt möglich
bzw. praktikabel wäre oder nicht. Im Allgemeinen kommt die Anordnung eines
solchen Verbots nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer
Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.4
mit weiteren Hinweisen; BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007 E. 2.3).
5.4
Eine
gewisse Distanz zwischen dem Sohn und dem Beschwerdeführer für eine zeitlich
befristete Zeit ist angezeigt. Das dreimonatige Kontaktverbot zu C erweist sich
als geeignet, damit sich die momentan angespannte Situation beruhigen kann.
Zudem ist das Kontaktverbot gegenüber C in Anbetracht der erfolgten Wegnahme
des Kindes, des allgemein rücksichtlosen und impulsiven Verhaltens des
Beschwerdeführers und der dadurch fortbestehenden Gefährdung des Kindes als
verhältnismässige Massnahme zu betrachten, wiegt doch der Schutz vor einer Wegnahme
schwerer als das Recht auf Familienleben (VGr, 27. März 2012,
VB.2012.00141, E. 6.3). Eine mildere Massnahme, die die Vorinstanz hätte
anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung
von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1
GSG) – gerecht zu werden, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich,
insbesondere kommt aufgrund des Alters des Sohnes noch kein telefonischer
Kontakt infrage. Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem Sohn C erweist
sich nach dem Gesagten als rechtmässig und liegt – auch in Bezug auf die Dauer
– im Ermessen des Haftrichters. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 1'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …