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Entscheid

VB.2019.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00028

19. Februar 2019Deutsch12 min

(URT.2019.20595)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

waren bis Ende Dezember 2018 ein Paar. Sie sind die Eltern von C (geboren im November

2018).

B. Am 28. Dezember

2018 ordnete die Stadtpolizei der Stadt Zürich in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A ein Rayonverbot

und ein Kontaktverbot zu B und C an.

Erwägungen

II.

A. Am 4. Januar

2019.

ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der

sie und ihren Sohn betreffenden Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz um

drei Monate.

B. Der

Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich hörte A sowie B am 10. Januar 2019

an und verlängerte gleichentags die Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot)

für B und C bis zum 11. April 2019, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe

nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937.

(StGB) bei Widerhandlung. Der Haftrichter verzichtete auf die Erhebung von

Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

III.

A. Daraufhin

gelangte A am 18. Januar 2019 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und

beantragte, das Kontaktverbot gegenüber seinem Sohn C sei aufzuheben.

B. Das

Bezirksgericht Zürich verzichtete mit Mitteilung vom 23. Januar 2019 auf

eine Stellungnahme. Die Stadtpolizei sowie B liessen sich nicht vernehmen bzw.

verzichteten darauf.

C. Die

Akten des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, sodass die Einzelrichterin zum

Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der

Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen

ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut,

wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der

Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das

Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift

Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender

Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50

VRG).

2.4

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).

In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von

Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes

wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht

besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,

in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054,

E. 3.4 mit Hinweisen; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.5

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdeführer sowohl die Beschwerdegegnerin als auch den Sohn durch ein

Fahrzeug im öffentlichen Verkehr nach einem Streit gefährdet habe. Und zwar

habe der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2018 den Sohn ungesichert auf

den Beifahrersitz seines Personenwagens gelegt und sei losgefahren. Die

Beschwerdegegnerin, die sich vor den Personenwagen gestellt habe, um die

Abfahrt zu verhindern, habe sich nur noch zur Seite retten können. Die

Schutzmassnahmen seien notwendig, um die Situation zu beruhigen.

3.2

Der

Haftrichter erwog, dass die Gefährdung sowie deren Fortbestand aufgrund der

Aussagen der Beschwerdegegnerin glaubhaft erscheine und der Beschwerdeführer

den Vorfall vom 27. Dezember 2018 auch nicht bestreite. Die Verlängerung

der Schutzmassnahmen sei demnach geeignet, die angespannte Situation weiterhin

zu beruhigen, und in Anbetracht der Gefährdung verhältnismässig.

3.3

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich bewusst sei, einen Fehler gemacht zu

haben, indem er den Sohn im Fahrzeug nicht gesichert habe, und er würde dies

nie mehr wieder tun. Er habe seinen Sohn ansonsten stets gut und gewissenhaft

behandelt und er sehe daher keinen Grund, ihn nicht mehr sehen zu dürfen.

4.

4.1

Der

Beschwerdegegnerin zufolge habe sie sich kurz vor Weihnachten vom

Beschwerdeführer getrennt, als die Situation wieder einmal eskaliert sei. Sie

habe ihm dies mitgeteilt und sei dann gegangen. Daraufhin habe er sie immer

wieder per WhatsApp aufgefordert, den Sohn zu ihm zu bringen. Sie habe ihm

gesagt, dass sie sich nur noch an einem neutralen Ort mit ihm treffen werde. Zu

einem solchen Treffen sei es dann am 27. Dezember 2018 im Café der

Bäckerei D gekommen. Er habe ihr Vorwürfe gemacht und sie habe ihm gesagt,

dass C bei ihr bleiben werde, bis sie alles geregelt hätten, er C aber

jederzeit an einem neutralen Ort sehen könne. Dann habe der Beschwerdeführer

gesagt, dass er nicht länger warte und das Kind mitnehme. Daraufhin habe er C

in den rechten Arm genommen und sich mit der linken Hand an der Krücke

abgestützt und sei zu seinem Auto gegangen, dabei habe er herumgeschrien, dass

sie ihr Kind nicht mehr zurückbekäme. Er habe dann das Fahrzeug geöffnet und

sei auf den Fahrersitz gestiegen und habe C auf den Beifahrersitz gelegt. Die

Beschwerdegegnerin sei auf die Strasse gerannt, um ihn aufzuhalten, und sei vor

sein Fahrzeug gestanden. Der Beschwerdeführer sei auf sie zugefahren –

schätzungsweise mit ca. 30 km/h –, sie habe noch zur Seite springen können

und er sei auf die andere Seite ausgewichen.

4.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er C mitgenommen und ungesichert auf

den Beifahrersitz gelegt habe. Allerdings habe die Beschwerdegegnerin nicht auf

die Seite springen müssen, er sei von sich aus ausgewichen und sei maximal mit

20.

km/h unterwegs gewesen, deshalb habe keine Gefahr bestanden. Auch für

den Sohn habe keine Gefahr bestanden, C habe während der Fahrt nicht geweint

und er habe während der ganzen Fahrt die rechte Hand auf C gehabt und ihn

festgehalten; hätte er einen Kindersitz gehabt, hätte er ihn gesichert. Es sei

ihm bewusst, dass dies eine Dummheit gewesen sei. Es sei eine Effekthandlung

gewesen, da ihm die Beschwerdegegnerin gedroht habe, dass er den Sohn weitere

fünf Tage nicht sehen dürfe und sie ihm mitgeteilt habe, dass sie sich einen

Anwalt nehmen würde, damit er das Kind nicht mehr sehen dürfe.

4.3

Eine andere

Kundin des Cafés gab als Auskunftsperson an, dass sie gesehen habe, wie der

Beschwerdeführer den Säugling mit einem Arm festgehalten und das Café verlassen

habe. Die Beschwerdegegnerin sei ihm gefolgt und habe gleichzeitig die Polizei

informiert. Auch sie selber sei auf die Strasse gelaufen. Der Beschwerdeführer

habe geschrien, dass er das Kind fünf Tage nicht habe sehen können. Sie habe

versucht, ihn zur Vernunft zu bringen. Der Beschwerdeführer habe seine Krücken

ins parkierte Fahrzeug geworfen und sich auf den Fahrersitz gesetzt, wobei er

den Säugling auf die Sitzfläche des Beifahrersitzes gelegt habe. Sie habe dem

Beschwerdeführer noch zugerufen, dass er so nicht losfahren könne, und

versucht, die Fahrertüre festzuhalten. Als er losgefahren sei, habe sich die

Beschwerdegegnerin vor das Fahrzeug gestellt und sich mit den Händen an der

Motorhaube festgehalten. Ohne zu bremsen, sei das Fahrzeug weitergerollt und

die Beschwerdegegnerin habe rückwärtsgehen müssen, um nicht angefahren zu

werden. Die Beschwerdegegnerin sei dann rechts und der Beschwerdeführer mit

seinem Fahrzeug nach links ausgewichen. Als er ungehinderte Fahrt gehabt habe,

habe er beschleunigt.

4.4

Da sowohl

die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer den Sachverhalt ähnlich

schildern, und dieser auch durch die Auskunftsperson bestätigt wird, ist dieser

nicht umstritten, und es ist vom geschilderten Sachverhalt auszugehen. Es ist

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Begriff der häuslichen Gewalt als

erfüllt betrachtete. Denn indem der Beschwerdeführer mit dem Sohn davongestürmt

und – ohne Kindersitz und entsprechende Sicherung – davonfuhr und es dabei fast

zu einer Kollision mit der Beschwerdegegnerin kam, übte er, unabhängig davon,

ob er ihr via Tramgeleise sofort ausgewichen war oder nicht, gegenüber der

Beschwerdegegnerin als auch dem Sohn Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1

GSG aus.

5.

5.1

Streitgegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet aufgrund der Anträge des

Beschwerdeführers nur noch das verlängerte Kontaktverbot gegenüber dem

gemeinsamen Sohn C. Das Rayonverbot sowie das Kontaktverbot zur

Beschwerdegegnerin ficht der Beschwerdeführer nicht an, weshalb diese nicht zu

überprüfen sind.

5.2

Aufgrund

des geschilderten Sachverhalts ist der drei Monate alte Sohn C als gefährdete Person

im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu betrachten, da der Beschwerdeführer mit

ihm einerseits einfach davongegangen war und ihn andererseits ohne Kindersitz

und demnach ohne entsprechende Sicherung in seinem Fahrzeug mitführte. Der

Beschwerdeführer drohte der Beschwerdegegnerin anlässlich des Treffens vom 27. Dezember

2018, dass er den Sohn nicht mehr zurückbringe, und hatte bereits in den ihr

zugesandten Nachrichten kurz vor Weihnachten mehrmals geschrieben, dass er C

nicht mehr zurückbringen oder ihn ihr wegnehmen werde. Angesichts des Vorfalls

vom 27. Dezember 2018 blieb es nicht bei diesen Drohungen. Eine Wegnahme

würde die Interessen des Sohnes in grober Weise missachten, indem der Sohn –

ein drei Monate alter Säugling – weg von seiner Mutter und der gewohnten

Umgebung gebracht würde und sein Anspruch auf beide seine Elternteile verletzt

wäre. Aufgrund der mehrfachen Drohung einer solchen Wegnahme, der tatsächlich

erfolgten Wegnahme des Sohnes, des anschliessend rücksichtslosen und impulsiven

Verhaltens und der damit einhergehenden Unsicherheit, wie sich der

Beschwerdeführer beim nächsten Treffen verhalten würde, kann von einem

Fortbestand der Gefährdung ausgegangen werden.

5.3

Fraglich

ist die Verhältnismässigkeit des dreimonatigen Kontaktverbots des Beschwerdeführers

zum Sohn. Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind stellt einen

schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person

sowie des Kindes – auf Familienleben dar. Bei der Beurteilung ist dem

Kindeswohl Beachtung zu schenken, so besteht auch ein Interesse des Kindes, mit

beiden Elternteilen Kontakt zu haben, weshalb es sich nicht in allen Fällen

rechtfertigen lässt, in denen Kinder gefährdete Personen sind, ein

dreimonatiges totales Kontaktverbot auszusprechen. Die Verhältnismässigkeit

muss sodann unabhängig davon beurteilt werden, ob ein Kontakt überhaupt möglich

bzw. praktikabel wäre oder nicht. Im Allgemeinen kommt die Anordnung eines

solchen Verbots nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer

Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.4

mit weiteren Hinweisen; BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007 E. 2.3).

5.4

Eine

gewisse Distanz zwischen dem Sohn und dem Beschwerdeführer für eine zeitlich

befristete Zeit ist angezeigt. Das dreimonatige Kontaktverbot zu C erweist sich

als geeignet, damit sich die momentan angespannte Situation beruhigen kann.

Zudem ist das Kontaktverbot gegenüber C in Anbetracht der erfolgten Wegnahme

des Kindes, des allgemein rücksichtlosen und impulsiven Verhaltens des

Beschwerdeführers und der dadurch fortbestehenden Gefährdung des Kindes als

verhältnismässige Massnahme zu betrachten, wiegt doch der Schutz vor einer Wegnahme

schwerer als das Recht auf Familienleben (VGr, 27. März 2012,

VB.2012.00141, E. 6.3). Eine mildere Massnahme, die die Vorinstanz hätte

anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung

von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1

GSG) – gerecht zu werden, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich,

insbesondere kommt aufgrund des Alters des Sohnes noch kein telefonischer

Kontakt infrage. Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem Sohn C erweist

sich nach dem Gesagten als rechtmässig und liegt – auch in Bezug auf die Dauer

– im Ermessen des Haftrichters. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 1'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …