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Entscheid

VB.2019.00029

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00029

24. Juni 2019Deutsch30 min

(URT.2019.20907)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2011 wegen

sexueller Handlungen mit einem Kind – wobei das Opfer mit 15 ½ Jahren nahe an

der Schutzaltersgrenze war –, etc. verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren, abzüglich 857 Tagen erstandenen Freiheitsentzug, bestraft. Es

wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59

Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) angeordnet. Der Vollzug der

Freiheitsstrafe wurde zugunsten der Massnahme aufgeschoben.

B. Die

stationäre Massnahme wurde im März 2012 im Massnahmenzentrum D in Vollzug

gesetzt. Mit Beschluss vom 28. März 2017 verlängerte das Bezirksgericht E

im Nachverfahren die stationäre Massnahme für A bis am 11. Dezember 2018.

C. Am

6. August 2018 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV)

die Versetzung von A in den offenen Massnahmenvollzug sowie die Gewährung

begleiteter Ausgänge mit unbegleiteten Zeitfenstern ab.

Mit Verfügung vom 10. September 2018 hob das JUV die

vom Gericht bis am 11. Dezember 2018 verlängerte stationäre Massnahme

wegen Aussichtslosigkeit auf und stellte beim Gericht Antrag auf Prüfung der

Verwahrung sowie um Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer des

Nachverfahrens.

Gleichentags sistierte das JUV die A mit Verfügung vom

16. Juli 2018 gewährten begleiteten fünfstündigen Beziehungsurlaube.

D. Das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E verfügte am

11. Dezember 2018 die Versetzung von A in Sicherheitshaft bis

11. Juni 2019.

Erwägungen

II.

A erhob gegen die drei Verfügungen des JUV vom

6.

August 2018 und 10. September 2018 je separat Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion). Mit Verfügung vom

29.

November 2018 vereinigte die Justizdirektion die Verfahren und wies

die Rekurse ab. Die Kosten wurden A auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Verfahrensführung einstweilen auf die Staatskasse genommen.

III.

A. Dagegen

erhob A am 18. Januar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte Folgendes:

"1. Es sei die Verfügung des Amts für

Justizvollzug vom 10.09.2018 betreffend Aufhebung der stationären Massnahme,

Geschäfts-Nr. 01, aufzuheben;

2.

es sei die stationäre therapeutische Massnahme um

die Zeit, die der Beschwerdeführer zu Unrecht in Sicherheitshaft verbringen

musste weiterzuführen;

3.

eventualiter sei die stationäre therapeutische

Massnahme im Sinne der Resozialisierung zweckmässig in einem für den

Beschwerdeführer geeigneten Setting zu verlängern, bis die Bedingungen für den

offenen Massnahmenvollzug erfüllt sind;

4.

es sei die Verfügung des Amtes für Justizvollzug

vom 06.08.2018, Geschäfts-Nr. 01 betreffend Ablehnung der begleitenden

Ausgänge mit unbegleiteten Zeitfenster, aufzuheben;

5.

es sei die Versetzung von A in den offenen

Massnahmevollzug zu bewilligen;

6.

es seien per sofort begleitete Ausgänge mit

unbegleiteten Zeitfenstern zu gewähren;

7.

es sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug

vom 10.09.2018 betreffend die Sistierung von fünfst[ü]ndigen begleiteten

Beziehungsurlauben, Geschäfts-Nr.: 01, aufzuheben;

8.

es seien per sofort fünfstündige, begleitete

Beziehungsausgänge zu gewähren;

9.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich

7,7 % Mwst. zu Lasten des Staates."

In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Die

Justizdirektion und das JUV beantragten am 24. Januar 2019 bzw.

8.

Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft

des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2019, die

Beschwerde gegen Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom

29.

November 2018 betreffend Aufhebung der stationären Massnahme nach

Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB sei abzuweisen. Auf die Beschwerde

gegen die Dispositivziffern III und IV der Verfügung der Justizdirektion

vom 29. November 2018 betreffend Versetzung in den offenen

Massnahmenvollzug und begleiteten Ausgängen mit unbegleiteten Zeitfenstern

sowie betreffend Sistierung von fünfstündigen, begleiteten Beziehungsurlauben

sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde gegen die

Dispositiv

Dispositivziffern III und IV abzuweisen.

A liess am 12. April 2019 eine Replik einreichen. Das

JUV liess sich dazu nicht vernehmen. Die Oberstaatsanwaltschaft duplizierte mit

Eingabe vom 25. April 2019. Am 9. Mai 2019 nahm A dazu Stellung. Die

Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 23. Mai 2019 auf eine weitere

Vernehmlassung. Der Rechtsvertreter von A reichte am 12. Juni 2019 seine

Honorarnote zu den Akten.

C. Nachdem

die Sicherheitshaft am 11. Juni 2019 abgelaufen ist (vgl. vorn I.D.),

wurde A mit Verfügung des JUV erneut in Sicherheitshaft gesetzt. Gleichzeitig

beantragte das JUV dem Zwangsmassnahmengericht, die Sicherheitshaft im Sinn von

§ 22 Abs. 2 StJVG anzuordnen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend

den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche

Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese

Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist die Einzelrichterin zum

Entscheid berufen.

1.2

1.2.1

Obwohl die bis zum 11. Dezember 2018 angeordnete stationäre Massnahme

inzwischen abgelaufen ist, ist die Frage, ob die stationäre therapeutische

Behandlung aussichtslos sei, nicht als gegenstandslos geworden dahingefallen

(vgl. BGE 141 IV 49 E. 3.2; VGr, 31. Oktober 2018,

VB.2018.00492, E. 1). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2.2

Für die vom Beschwerdeführer beantragte Weiterführung bzw. Verlängerung der

stationären Massnahme (Beschwerdeanträge Ziffern 2 und 3) ist das

Verwaltungsgericht nicht zuständig. Die mit Beschluss des Bezirksgerichts E

vom 28. März 2017 verlängerte stationäre Massnahme lief am

11. Dezember 2018 ab. Eine weitere Verlängerung der

Mass­nahme kann lediglich das Sachgericht anordnen (Art. 59 Abs. 4

StGB). Auf diese Anträge des Beschwerdeführers ist deshalb mangels

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

1.2.3

Soweit der Beschwerdeführer die Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom

6. August 2018 betreffend die Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug

und begleitete Ausgänge mit unbegleiteten Zeitfenstern sowie die Verfügung des

Beschwerdegegners 1 vom 10. September 2018 betreffend die Sistierung

von fünfstündigen begleiteten Beziehungsurlauben anficht (Beschwerdeanträge

Ziffern 4–8), ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer

derzeit nicht mehr im Massnahmenvollzug, sondern in Sicherheitshaft befindet. Darüber

hinaus lief die mit Beschluss vom 28. März 2017 des Bezirksgerichts E

verlängerte stationäre Massnahme am 11. Dezember 2018 ohnehin ab. Selbst

die Gutheissung der Beschwerde könnte folglich nicht dazu führen, dass der

Beschwerdeführer in den offenen Massnahmenvollzug versetzt und ihm "per

sofort" Ausgänge und Urlaube aus dem Massnahmenvollzug gewährt würden. Die

Frage, ob dem Beschwerdeführer Ausgänge und Urlaube aus der Sicherheitshaft

zu gewähren sind, ist demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht kann darüber auch nicht

erstinstanzlich entscheiden. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung befand sich

der Beschwerdeführer bereits in Sicherheitshaft. Damit fiel die

Prozessvoraussetzung bereits vor Erhebung der Beschwerde dahin. Insofern ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 55 f.).

1.2.4

In der Vernehmlassung vom 9. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer

neu und zusätzlich zu den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen, es sei

festzustellen, dass seine Anträge auf Versetzung in den offenen

Massnahmenvollzug und Gewährung von begleiteten Ausgängen mit unbegleiteten

Zeitfenstern sowie begleiteter Beziehungsurlaube durch die negativen Verfügung

vom 6. August 2018 und 10. September 2018 des

Beschwerdegegners 1 entgegen den im kriminalprognostischen psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. F

vom 5. April 2018 enthaltenen Empfehlungen nicht gewährt worden seien, und

dadurch die Resozialisierung des Beschwerdeführers unnötig in Mitleidenschaft gezogen

worden sei. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht muss nach § 54 Abs. 1

VRG die Beschwerdeschrift, die innert der Beschwerdefrist einzureichen ist

(§ 53 in Verbindung mit § 22 VRG), einen Antrag und eine Begründung

enthalten. Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb

der Beschwerdefrist möglich (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1

in Verbindung mit § 23 N. 16). Der erstmals in der Triplik gestellte,

zusätzliche Antrag erweist sich deshalb als verspätet, weshalb darauf nicht

einzutreten ist.

2.

2.1 Ist der

Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59

Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein

Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der

Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten

begegnen (lit. b). Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die

stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder

einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter

flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen

Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76

Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen

Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige

therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59

Abs. 2 und 3 StGB).

2.2 Aus einer

stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der

Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62

Abs. 1 StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c

Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als

erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den

gemachten Erfahrungen als aussichtslos erscheint. Dies ist namentlich der Fall,

wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische

Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der

Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (BGr, 31. März 2014,

6B_928/2013, E. 2). Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin

angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Mass­nahme definitiv als

undurchführbar erweist. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt

nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 62c N. 18;

BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGr, 29. Dezember 2015,6B_1001/2015,

6B_1147/2015, E. 5.2; BGr, 18. April 2011,6B_771/2010, E. 1.1).

Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an

Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des

richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen

Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen

gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der

psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die

Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht

gehört bei schweren langandauernden Störungen häufig zum typischen

Krankheitsbild. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale

Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGr,

18. Januar 2018,6B_1287/2017, E. 1.3.3). Es dürfen und sollen

mehrere fachlich fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings

bei verschiedenen Personen gemacht werden. Dabei darf durch den Freiheitsentzug

auch ein gewisser Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings nicht

umzustimmen, obwohl mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt wurden

und der Betroffene adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt wurde,

gibt es keine Interventionen mehr, die dem Therapieziel noch dienen würden.

Erst zu diesem Zeitpunkt wird eine Massnahme aussichtslos (Luisa Hafner,

Therapieverweigerung im Massnahmenvollzug in: SZK 2/2017, S. 40 ff.,

43). Bei der Frage nach der Dauer der Motivierungsphase ist zu berücksichtigen,

dass der mit der stationären therapeutischen Massnahme verbundene

Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre dauert, und eine Fortführung

der Massnahme nur zulässig ist, wenn zu erwarten ist, durch die Fortführung

lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in

Zusammenhang stehende Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 59

Abs. 4 StGB).

2.3 Bei der

Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische

Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen

fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur

bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl.

§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.

3.1 Die

Vorinstanz erwog, der Massnahmenverlauf beim Beschwerdeführer sei unstrittig von

wiederkehrender Verweigerung und ungenügender Kooperationsbereitschaft sowie

teilweise deliktrelevantem Verhalten im Vollzug der bisherigen Institutionen

geprägt gewesen. Weder im Massnahmenzentrum D noch in der JVA B sei

es möglich gewesen, mit ihm eine stationäre Massnahme durchzuführen bzw.

längerfristig ein tragfähiges Arbeitsbündnis zu etablieren. Das Gutachten vom

5. April 2018 komme zwar zum Schluss, dass die Massnahme nicht völlig

ergebnislos geblieben sei und die Behandelbarkeit des Beschwerdeführers wohl

beschränkt, unter bestimmten Bedingungen aber auch nicht gänzlich aufgehoben

sei. Der Gutachter relativiere dies aber insoweit, als er anführe, dass eine

erfolgreiche Behandlung in einer anderen Institution voraussetzen würde, dass

diese die Eigenarten des Beschwerdeführers vollumfänglich akzeptieren und der

Beschwerdeführer vorbehaltlos kooperieren müsste, damit eine tragfähige

Behandlung etabliert werden könne. Mit dem Beschwerdegegner 1 sei aber

davon auszugehen, dass dies nach der heutigen Aktenlage kaum mehr realistisch

erscheine. Obwohl bereits die Sachgerichte dem Beschwerdeführer vorgehalten

hätten, die Anordnung der stationären Massnahme sei im Sinn einer letzten

Chance zu verstehen, habe sich an der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers

nichts geändert. Die Versetzungen in die JVA G bzw. in die JVA H

seien aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zustandegekommen. Es

sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 vor diesem

Hintergrund auch den letzten Versetzungsversuch in die JVA H als

gescheitert angesehen habe. Zu beachten sei schliesslich, dass es dem

Beschwerdeführer während seines mehrjährigen stationären Massnahmenvollzugs und

mehrfacher Behandlungsversuche in verschiedenen Massnahmenvollzugseinrichtungen

bis heute nicht gelungen sei, sein Rückfallrisiko für einschlägige

Sexualdelikte in massgeblicher Weise zu senken. Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers gehe davon auch der Gutachter nicht aus. Aufgrund der

deutlich eingeschränkten Massnahmenfähigkeit, der mangelnden Behandlungs- und

Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und der bereits langjährigen

Massnahmendauer könne bei dieser Aktenlage nicht mehr erwartet werden, dass die

Weiterführung der stationären Massnahme geeignet wäre, die Rückfallgefahr für

einschlägige Sexualdelikte beim Beschwerdeführer längerfristig deutlich zu

vermindern. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass der

Beschwerdegegner 1 die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit

aufgehoben habe.

3.2 Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, der Beschwerdegegner 1 habe ihm nie

proaktiv die Gelegenheit gegeben, mit einem geeigneten Therapeuten seiner Wahl

eine längerfristige Beziehung aufzubauen, die für eine erfolgreiche Behandlung

seiner Probleme unabdingbar sei. Mit der Zuteilung irgendeines Therapeuten

könne eine gesellschaftlich nicht akzeptierte sexuelle Devianz, die Teil der

Persönlichkeitsstruktur eines Individuums sei, nicht aufgrund einer blinden

Mitwirkungspflicht gelöst werden. Die Eignung des Therapeuten und somit die Zweckmässigkeit

der therapeutischen Massnahme könne erst als gegeben erachtet werden, wenn aus

der Interaktion zwischen dem Therapeuten und Klienten eine vertrauenswürdige

emotionale Bindung entstehen könne. Da eine emotionale Beziehung mit einem

Therapeuten allein aus einem forcierten Mitwirkungspflichtbewusstsein unmöglich

entstehen könne, müsse dem Beschwerdeführer bei der Wahl seines Therapeuten

oder seiner Therapeutin mithin ein konstruktives Mitbestimmungsrecht gewährt

werden. Deshalb habe der massnahmewillige und -fähige Beschwerdeführer zu Recht

die Institution I in J vorgeschlagen, oder die JVA K in L, wo er die

Therapie bei seiner vormaligen Therapeutin, zu der er ein Vertrauensverhältnis

habe aufbauen können, hätte fortführen können. Es sei zudem Vormerk zu nehmen,

dass der Beschwerdeführer an einer Weiterführung der therapeutischen Massnahme

interessiert sei und sich eine Versetzung in die JVA H wünsche, wenn ihm

sonst keine andere Möglichkeit zur Verfügung gestellt werde. Hervorzuheben sei

jedenfalls, dass die therapeutische Massnahme beim Beschwerdeführer trotz der

widrigen intramuralen Umstände, der Anfangsschwierigkeiten und der Problematik

bei der Auswahl des adäquaten Therapeuten ihre positiven Spuren hinterlassen

und somit zu einer Verbesserung der Legalprognose geführt habe. Dies zeige sich

darin, dass Dr. med. F

im Gutachten vom 5. April 2018 zum Schluss gekommen sei, die Mass­nahme

sei nicht völlig ergebnislos gewesen und die Behandelbarkeit des

Beschwerdeführers zwar beschränkt, jedoch unter bestimmten Bedingungen auch

nicht gänzlich aufgehoben. Sowohl das Gutachten vom 5. April 2018 als auch

die Vollzugskoordinationssitzung IV und der Bewährungs- und Vollzugsdienst

bejahten seine Massnahmefähigkeit.

4.

4.1 Das

Gutachten von Dr. med. F

vom 5. April 2018 diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine paranoide

Persönlichkeitsstörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

narzisstischen, histrionischen und dissozialen Anteilen sowie eine Hebephilie.

Obwohl oberflächlich betrachtet kaum Veränderungen im problematischen

Haftverhalten festzustellen seien, könne der gesamte Behandlungsverlauf beim

Beschwerdeführer nicht als völlig ergebnislos betrachtet werden. Der

Beschwerdeführer habe zum jetzigen Zeitpunkt wesentliche Persönlichkeitszüge mit

Delinquenzrisiko viel besser im Griff als noch vor einiger Zeit. Insofern sei

im Hinblick auf die Kriminalprognose in einem Teilbereich der deliktrelevanten

Problematik Erfolg erzielt worden. Es gebe Hinweise dafür, dass in von

Auseinandersetzungen mit Hierarchien nicht geprägten Beziehungen zu Therapeuten

durchaus relevante Veränderungen eines Problembewusstseins im Hinblick auf

sexuell übergriffiges Verhalten habe erreicht werden können. Diese

Veränderungen seien aber subtiler Natur und bisher kaum einer

Belastungserprobung ausgesetzt worden. Zusammen mit der Beobachtung, dass es im

Arbeitszusammenhang kaum Klagen über das Verhalten des Beschwerdeführers gebe,

ergäben sich daher einige wenige Aspekte, die für eine Verringerung des

Rückfallrisikos sprächen. Trotzdem bestünden in diesem Bereich erhebliche

Unsicherheiten, da die diskret zu nennenden Hinweise auf eine positive

Veränderung nicht unter erhöhten Belastungen auf ihre Stabilität hin überprüft

worden seien. Zudem bestehe ein völlig unklarer sozialer Empfangsraum.

Hinsichtlich der Massnahmefähigkeit hielt der Gutachter fest, die Behandlung

des Beschwerdeführers stehe derzeit an einem Punkt, an dem Zweifel dahingehend

gerechtfertigt seien, ob überhaupt eine relevante Veränderung am relevanten

Straftatrisiko herbeigeführt worden sei. Es scheine sich jedoch ein

konstruktiver Therapieprozess ergeben zu haben, wenn bestimmte Hindernisse das

Fortkommen des Beschwerdeführers in einer solchen Behandlung nicht erschwerten.

Wenn es zur Etablierung einer tragfähigen Beziehung gekommen sei, sei der

Beschwerdeführer in der Lage gewesen, in die Entwicklung alternativer

Verhaltensstrategien einzusteigen. Sein problematischer Interaktionsstil habe

ein zügiges Voranschreiten verhindert. Die Massnahmefähigkeit sei beim

Beschwerdeführer eine Funktion der Zeit. Es müsse deshalb berücksichtigt

werden, inwieweit ausreichend Zeit bestehe, eine vom Beschwerdeführer

akzeptierte tragfähige therapeutische Beziehung zu etablieren. Tatsächlich sei

zum jetzigen Zeitpunkt kaum vorstellbar, dass bis zum Ablauf der Frist der

Massnahme im Dezember 2018 noch ausreichend Zeit sei, mit dem Beschwerdeführer

in einer wie auch immer gearteten Institution einen tragfähigen therapeutischen

Prozess zu etablieren, in dessen Rahmen dann die grundlegende Problematik der

devianten sexuellen Orientierung thematisiert werden könnte. Unter diesen

Überlegungen erscheine die Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers

eingeschränkt, jedoch nicht völlig aufgehoben. Beim Beschwerdeführer handle es

sich nicht um einen grundsätzlich Therapie ablehnenden Menschen.

4.2

4.2.1

Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats hielt in ihrer

Stellungnahme vom 18. Mai 2018 betreffend Versetzung in den offenen

Vollzug, begleiteten Ausgängen sowie begleiteten Ausgängen mit unbegleiteten

Zeitfenstern fest, sie könne im bisherigen Massnahmenverlauf höchstens

geringfügige, nicht gefestigte Fortschritte erkennen, die mit keiner

massgeblichen Senkung des Rückfallrisikos einhergehen würden. Auch wenn sehr

starke Zweifel an der Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers bestünden, sei

zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gänzlich auszuschliessen, dass

Therapiefähigkeit und Therapiemotivation beim Beschwerdeführer auch

Zeitfaktoren darstellen würden. Die Massnahmebedürftigkeit sei angesichts der

Legalprognose auf Basis des Störungsbildes zweifellos gegeben. Da im

derzeitigen Setting keine Behandlungsmotivation bestehe, empfehle die

Fachkommission die Versetzung des Beschwerdeführers in eine andere geschlossene

Institution. Es erscheine jedoch zweifelhaft, ob bis Dezember 2018 eine

tragfähige therapeutische Beziehung etabliert und relevante risikosenkende

Effekte erreicht werden könnten. Vor dem Hintergrund der beschränkten

verbleibenden Einwirkungszeit und der Tatsache, dass faktisch nur ein statt der

ausgesprochenen zwei Jahre zur weiteren Behandlung zur Verfügung gestanden sei,

empfehle die Fachkommission eine erneute Verlängerung der stationären

therapeutischen Behandlung in Erwägung zu ziehen. Bei weiterbestehender,

deutlich unzureichender Massnahmefähigkeit bzw. Massnahmewilligkeit trotz

Institutionswechsel stehe für die Fachkommission aber die Frage der Verwahrung

im Vordergrund.

4.2.2

Der Beschwerdeführer rügt, die Stellungnahme der Fachkommission vom

18. Mai 2018 sei nicht professionell und sachgerecht. Er beantragt jedoch

nicht, der Bericht sei aus den Akten zu weisen. Vielmehr stellt er selber –

soweit der Bericht sich zu den positiven therapeutischen Entwicklungen des

Beschwerdeführers äussert – darauf ab. Unter diesen Umständen ist festzuhalten,

dass der Bericht der Fachkommission grundsätzlich der freien Beweiswürdigung

unterliegt. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik ist insgesamt nicht

nachvollziehbar. Die Fachkommission stellte massgeblich auf das Gutachten vom

5. April 2018 ab, das vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Soweit

der Beschwerdeführer kritisiert, die Fachkommission prognostiziere in unnötiger

und deshalb tendenziöser Weise, dass von einer moderaten bis deutlichen

Rückfallgefahr für Sexualdelikte mit Kindern vor der Pubertät ausgegangen

werde, ist festzuhalten, dass auch der Gutachter Dr. med. F zum Schluss kommt, es bestehe

aufgrund der ungewöhnlichen sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ein

erhöhter Drang, auch in diesem Bereich Delikte zu begehen. Es könne zwar von einer

reduzierten Gefährlichkeit im Hinblick auf sexuelle Handlungen mit Kindern

ausgegangen werden, ob diese jedoch ein deutliches Ausmass annehme, sei zum

jetzigen Zeitpunkt schwer zu konstatieren. Hierzu bleibt festzuhalten, dass die

Fachkommission tatsächlich den technisch falschen Begriff der Rückfallgefahr

für Delikte bezüglich Kindern vor der Pubertät verwendet hat. Mit dem Gutachten

ist davon auszugehen, dass diesbezüglich nicht eine Rückfallgefahr,

sondern lediglich eine Gefährdung besteht, dass der Beschwerdeführer auch in

diesem Bereich Delikte begeht. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer, dass

sich die Fachkommission eine Prognose bezüglich Drohung und Nötigung zu machen

erlaubt habe, obwohl er derartige Taten seit dem Urteil des Kantonsgerichts M

vom 31. Januar 2006 nicht mehr begangen habe. Auch diesbezüglich weicht

der Bericht der Fachkommission nicht wesentlich vom Gutachten ab, hält doch

auch das Gutachten fest, es sei von einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit der

Begehung von Drohungen, Nötigungen, Beleidigungen und Beschimpfungen – also

allgemein grenzverletzender Verhaltensweisen – auszugehen. Hinsichtlich der vom

Beschwerdeführer kritisierten Begriffsverwendung durch die Fachkommission ist

festzuhalten, dass der Bericht nicht alleine aufgrund der gewählten Begriffe

als unpräzise oder stigmatisierend erscheint. Insgesamt erweist sich der

Bericht der Fachkommission als schlüssig und nachvollziehbar.

5.

5.1 Der

Aufhebung der stationären Massnahme ging die Verweigerungshaltung des

Beschwerdeführers voraus. Diesbezüglich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass

der Massnahmenverlauf beim Beschwerdeführer – wie nachfolgend zu zeigen sein

wird – von wiederkehrender Verweigerung und ungenügender

Kooperationsbereitschaft geprägt war.

Die stationäre Massnahme wurde im März 2012 im

Massnahmenzentrum D in Vollzug gesetzt. Bereits nach einem Jahr kam das

Massnahmenzentrum D jedoch zum Schluss, dass die Behandlungsmöglichkeiten

ausgereizt seien. Grund dafür sei das Verhalten des Beschwerdeführers. Es sei

nicht möglich gewesen, eine pädagogisch-therapeutische Arbeitsbeziehung

aufzubauen. Immer, wenn es den Anschein gemacht habe, diese sei nun gegeben,

sei sie vonseiten des Beschwerdeführers wieder zerstört worden.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer auf die Abteilung der

JVA B versetzt. Im Behandlungsbericht vom 16. November 2016 hielt die

Abteilung N fest, dass es während der über zwei Jahre dauernden

Therapiephase nicht gelungen sei, die Krankheitsbilder des Beschwerdeführers

nachhaltig therapeutisch zu beeinflussen. Die feindselige, ablehnende und

bisweilen aggressive Haltung habe den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer

genügend vertrauensvollen und effektiven Behandlungsbeziehung immer wieder

verunmöglicht. Die Legalprognose habe nicht verbessert werden können. Es wurde

vorgeschlagen, dass dem Beschwerdeführer nochmals ein therapeutisches Angebot

gemacht werde, das weniger intensiv, aber auch weniger komplex und

störungsanfällig als das bisherige sei und durch einen bislang nicht in seine

Behandlung involvierten Einzeltherapeuten geführt werden sollte. Dann könne

sich allenfalls zeigen, ob beim Beschwerdeführer eine therapeutische

Behandelbarkeit gegeben sei.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in den Normalvollzug der

JVA B versetzt und dort einzelpsychotherapeutisch weiterbehandelt. Am

15. Mai 2017 teilte der Psychiatrisch-Psychologische Dienst mit, dass

aufgrund der durchgängigen Weigerung des Beschwerdeführers, sich durch den

Psychiatrisch-Psychologischen Dienst einer deliktorientierten

psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, eine Umsetzung der

angeordneten Massnahme nach Art. 59 StGB nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 9. August 2017 ersuchte der

Beschwerdegegner 1 die JVA G um Aufnahme des Beschwerdeführers zum

weiteren Massnahmenvollzug. Gemäss Aktennotiz vom 19. Oktober 2017 war für

diesen Tag ein Vorstellungs-Screening in der JVA G geplant. Dies

scheiterte jedoch, weil der Beschwerdeführer den Transport im Polizeiwagen

aufgrund seiner Klaustrophobie verweigerte. In der Folge hat der

Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer am 27. November 2017 zwei

alternative Optionen für eine Versetzung in die JVA G unterbreitet. So

hätte der Beschwerdeführer einerseits die Möglichkeit gehabt, die Leiterin

Vollzug der JVA G in der JVA B zu empfangen, um die Bedingungen einer

Aufnahme in die JVA G zu besprechen. Andererseits wurde dem

Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die JVA G vorgängig zu

besichtigen und die Bedingungen vor Ort zu besprechen. Wären beide Parteien einverstanden

gewesen, wäre der Beschwerdeführer zeitnah in die JVA G versetzt worden.

Auch darauf ging der Beschwerdeführer jedoch nicht ein, sondern forderte

seinerseits am 13. Dezember 2017 eine Versetzung in den offenen Vollzug

der JVA G und unter der Bedingung, dass der Transport im Rahmen eines

Sachurlaubs zur Besichtigung der Einrichtung durchgeführt werden solle. Da

diesen Bedingungen aufgrund des aktuellen Vollzugsstatus und dem Zustand des

Beschwerdeführers nicht entsprochen werden konnte – was dem Beschwerdeführer

mehrmals erklärt wurde –, scheiterte die Versetzung in die JVA G

letztlich.

Im Gutachten vom 5. April 2018 wurde festgehalten,

dass für das jetzige Setting in der JVA B keine Behandlungsmotivation

bestehe und der Zeitraum bis Anfang Dezember 2018 zu kurz erscheine, als dass

im Rahmen dieses schwierigen Settings eine ausreichende therapeutische

Beziehung etabliert werden könnte, im Rahmen derer dann noch fortgesetzt

risikosenkende Behandlungseffekte erzielt werden könnten. Dies wäre aber bei

einer Versetzung in eine andere Einrichtung anders. Auch die Fachkommission

empfahl in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2018 eine Versetzung in eine

andere geschlossene Institution (vorn E. 4.1 f.). In der Folge schlug

der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer am 8. August 2018 vor,

dass die Massnahme nach Art. 59 StGB um zwei Jahre verlängert und er in

die JVA H versetzt werde. Vorausgesetzt werde, dass der Beschwerdeführer

bedingungslos kooperiere und sich auf eine neue Behandlung einlasse. Andernfalls

werde die Massnahme aufgehoben und die Verwahrung beantragt. Die

Aufnahmebestätigung der JVA H lag zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Am

16. August 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er die

Versetzung in die JVA H von der nahtlosen Weiterführung der begleiteten

Urlaube abhängig mache. Nachdem aber bei Neueintritt in die JVA H für

Urlaube eine Sperrfrist von drei Monaten gilt, war eine Versetzung schliesslich

nicht möglich.

5.2 Gemäss

Gutachten vom 5. April 2018 hat der Beschwerdeführer im Laufe des

Massnahmenvollzugs zwar durchaus Fortschritte erzielt. Auch lehne der

Beschwerdeführer eine Therapie nicht grundsätzlich ab. Gleichzeitig hielt der

Gutachter aber fest, dass die erzielten Veränderungen "subtiler

Natur" seien und die Hinweise auf eine positive Veränderung nur

"diskret" zu nennen seien. Sodann bestünden Zweifel dahingehend, dass

die Massnahme noch "grundsätzlich Neuentwicklung" zeigen werde. Für

das Erzielen eines risikosenkenden Behandlungseffekts setzte der Gutachter

ausdrücklich die Versetzung in eine andere Einrichtung voraus.

Wie nachfolgend gezeigt wird, fehlte es dem Beschwerdeführer

aber offensichtlich bereits an der Motivation, bei der Versetzung in eine

andere Einrichtung mitzuarbeiten. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner 1

sich aktiv darum bemühte, den Beschwerdeführer von der Versetzung und der

Kooperation zu überzeugen. So bat der Fallverantwortliche des

Beschwerdegegners 1 den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Telefonat

vom 8. August 2018, die Optionen und Voraussetzungen der Versetzung mit

diesem zu besprechen und ihn nochmals zur Wiederaufnahme der Behandlung in

einem neuen Setting zu motivieren sowie ihn über die Konsequenzen einer

Verweigerung aufzuklären. Nachdem der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am

16. August 2018 mitteilte, dass dieser die Versetzung von der nahtlosen

Weiterführung der begleiteten Urlaube abhängig mache, wurde vereinbart, dass

bis Anfang nächster Woche gewartet werde bis der Beschwerdeführer allenfalls

doch noch einlenke und sich auf die Massnahme in H bedingungslos einlasse.

Anlässlich eines Telefonats des Beschwerdeführers am 17. August 2018

empfahl der Fallverantwortliche ihm erneut, bei der Versetzung sowie dem

Verlängerungsantrag an das Gericht bedingungslos mitzumachen. Gleichzeitig wies

er den Beschwerdeführer darauf hin, dass andernfalls die Massnahme aufgehoben

und Antrag auf Verwahrung gestellt werde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer

den Fallverantwortlichen und den Justizvollzug beschimpft und diesbezüglich

jede Kooperation verweigert. Unter diesen Umständen durfte der

Beschwerdegegner 1 den Versetzungsversuch in die JVA H als

gescheitert betrachten. Dass sich der Beschwerdeführer im Rekursverfahren doch

noch bereit erklärte, sich bedingungslos auf die Versetzung in die JVA H

einzulassen, vermag daran nichts zu ändern; insbesondere, weil er bereits im

Beschwerdeverfahren erneut Forderungen stellte. So verlangte er namentlich ein

Mitspracherecht bei der Gestaltung seiner Therapie und der Wahl seines

Therapeuten (vorn E. 3.2). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass es

nicht im Belieben des Inhaftierten steht, Wünsche bezüglich der Person des

Therapeuten oder der verfolgten Therapie anzubringen (VGr, 31. Oktober

2018, VB.2018.00429, E. 5.6.1). Angesichts des erneuten Vorbringens von

Forderungen durch den Beschwerdeführer sowie der bisherigen vergeblichen

Bemühungen des Beschwerdegegners 1 erscheint ein weiterer

Versetzungsversuch nicht als erfolgversprechend. Indem der

Beschwerdegegner 1 gestützt auf das Gutachten vom 5. April 2018 einen

letzten Versetzungsversuch unternommen hat und den Beschwerdeführer in diesem

Rahmen aufrichtig zur Kooperation zu motivieren versuchte, ist er dem Gutachten

in genügender Weise nachgekommen.

5.3 Dr. med. P kam im

Gutachten vom 17. Juni 2010 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine

deutliche Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern, auch mit

nötigendem Charakter, bestehe. Auch die Rückfallgefahr bezüglich Drohungen,

Nötigungen sowie Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und das

Strassenverkehrsgesetz sei deutlich ausgeprägt. Die Abteilung für

Forensisch-Psychologische Abklärungen (AFA) der Bewährungs- und Vollzugsdienste

hielt in der Risikoabklärung vom 8. September 2010 fest, dass für schwerwiegende

sexuelle Handlungen mit Kindern von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr

auszugehen sei. Für Gewaltstraftaten wie Drohungen, Nötigungen oder einfache

Körperverletzungen sei von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. Für Delikte

aus dem Bereich des Strassenverkehrsgesetzes oder Betäubungsmittelgesetzes sei

eine mittlere bis hohe Rückfallwahrscheinlichkeit zu erwarten. Das Gutachten

vom 5. April 2018 geht von einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit der

Begehung von Drohungen, Nötigungen, Beleidigungen, Beschimpfungen aus. Mit

einer etwas geringeren Wahrscheinlichkeit seien auch Tätlichkeiten und einfache

Körperverletzungen zu befürchten. Die Wahrscheinlichkeit der Begehung von

sexuellen Handlungen mit Kindern bzw. Pornographie sei viel schwerer zu

taxieren. Tatsächlich bestehe aufgrund der ungewöhnlichen sexuellen

Orientierung des Beschwerdeführers ein erhöhter Drang, auch in diesem Bereich

Delikte zu begehen. Er formuliere aber zum jetzigen Zeitpunkt Strategien, um

nicht mehr Gefahr zu laufen, in diesem Bereich grenzüberschreitend zu werden.

Insofern könne zwar von einer reduzierten Gefährlichkeit im Hinblick auf

sexuelle Handlungen mit Kindern ausgegangen werden. Ob diese jedoch ein

deutliches Mass annehme, sei zum jetzigen Zeitpunkt schwer zu konstatieren. In

ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2018 ging die Fachkommission unverändert

von einem deutlichen Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen mit Kindern

(ca. 14 bis 15-jährig), Drohungen, Nötigung, Verstösse gegen das

Betäubungsmittelgesetz und das Strassenverkehrsgesetz aus.

Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer in den vergangenen sieben Jahren sein Rückfallrisiko

massgeblich senken konnte. Diesbezüglich ist insbesondere von Bedeutung, dass

der Gutachter Dr. med. F

dem Beschwerdeführer zwar gewisse positive Veränderungen attestiert.

Nichtsdestotrotz geht auch er nicht von einer deutlichen Reduktion der

Rückfallgefahr aus.

5.4 Nach dem

Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem

weiteren Versetzungsversuch kooperiert hätte und die stationäre Massnahme in

einer anderen Einrichtung hätte fortgesetzt werden können. Hinzu kommt, dass

die stationäre Massnahme bereits sieben Jahre angedauert hat, wobei es der

Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers zuzuschreiben ist, dass die Therapie

zwischenzeitlich ausgesetzt bzw. nicht weitergeführt werden konnte. Insgesamt

ist das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 jedenfalls nicht zu beanstanden.

Angesichts der seit Langem bestehenden Verweigerungshaltung des

Beschwerdeführers, der bislang nicht massgeblich verringerten Rückfallgefahr

sowie des Scheiterns der im Gutachten genannten Voraussetzung für eine

Verbesserung der Legalprognose – die Versetzung in ein anderes Setting –, kam

der Beschwerdegegner 1 zu Recht zum Schluss, die Weiterführung der

angeordneten stationären Massnahme sei aussichtslos. Die Aufhebung der

stationären Massnahme im Sinn von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB

erweist sich folglich als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6.

Der Beschwerdeführer bemängelt, der definitive Abbruch des

Massnahmenvollzugs hätte seine Verwahrung zur Folge, was nicht verhältnismässig

sei. Darüber, ob die Voraussetzungen der Verwahrung erfüllt sind, wird das

Sachgericht zu entscheiden haben. Die Antragstellung an das zuständige Gericht

durch den Beschwerdegegner 1 kann der Beschwerdeführer mangels

Rechtsschutzinteresses nicht anfechten, weshalb hier nicht näher auf die

Verhältnismässigkeit einer allfälligen durch das Sachgericht anzuordnenden Verwahrung

einzugehen ist (vgl. VGr, 17. März 2016, VB.2016.00010, E. 3).

7.

7.1 Damit

unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens

aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche

beantragt.

7.2 Zu

beurteilen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

7.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie haben weiter Anspruch auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie zudem nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,

wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine

Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,

§ 16 N. 46 f.). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise

betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich

machen (Plüss, § 16 N. 80 ff.).

7.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt – soweit aus

den Akten ersichtlich – nur über sein im Strafvollzug erwirtschaftetes

Einkommen, welches im April 2018 Fr. 1'306.30 auf dem Freikonto und

Fr. 9'600.25 auf dem Sperrkonto betrug. Das Geld, das sich auf dem

Sperrkonto befindet, gehört jedoch nicht zum realisierbaren Vermögen (Plüss,

§ 16 N. 31). Auch wenn der Beschwerdeführer sparsam mit seinen

Finanzen umzugehen scheint, ist nicht davon auszugehen, dass er mit dem frei

verfügbaren Betrag die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten innert

angemessener Frist tilgen könnte. Es ist deshalb von seiner Mittellosigkeit

auszugehen. Die Beschwerde kann denn auch nicht als aussichtslos im oben

genannten Sinn bezeichnet werden. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der

Bedeutung des Entscheids war der Beizug eines Rechtsvertreters für den

rechtsunkundigen Beschwerdeführer notwendig und angemessen, weshalb sein Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gutzuheissen und ihm in der

Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen

ist.

7.2.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015

geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

7.2.4

Rechtsanwalt C machte für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von

35,92 Stunden geltend, wobei 20,5 Stunden auf die Vorbereitung und

das Verfassen der Beschwerde entfallen. Angesichts des Umstands, dass

Rechtsanwalt C den Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz vertreten hat

und er seine Beschwerdeschrift massgeblich auf die Rekursschriften stützt,

erscheint der Aufwand für die Beschwerdeschrift als zu hoch. Angemessen

erscheint ein Aufwand von 10 Stunden. Im Übrigen ist der geltend gemachte

Aufwand nicht zu beanstanden. Die Honorarnote ist deshalb um 10,5 Stunden

zu kürzen. Die Barauslagen sind ausgewiesen. Dementsprechend ist Rechtsanwalt C

für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'592.40

(25,42 Stunden à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 173.30

sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 443.95),

insgesamt Fr. 6'209.65 zu entschädigen.

7.2.5

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 405.-- Zustellkosten,

Fr. 1'905.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechts­verbeiständung gewährt und ihm in der Person von

Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7. Rechtsanwalt C wird für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'765.70, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

(Fr. 443.95), total Fr. 6'209.65, aus der Kasse des

Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an …