VB.2019.00029
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00029
24. Juni 2019Deutsch30 min
(URT.2019.20907)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00029
Urteil
der Einzelrichterin
vom 24. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
stationäre Massnahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2011 wegen
sexueller Handlungen mit einem Kind – wobei das Opfer mit 15 ½ Jahren nahe an
der Schutzaltersgrenze war –, etc. verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren, abzüglich 857 Tagen erstandenen Freiheitsentzug, bestraft. Es
wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59
Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) angeordnet. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wurde zugunsten der Massnahme aufgeschoben.
B. Die
stationäre Massnahme wurde im März 2012 im Massnahmenzentrum D in Vollzug
gesetzt. Mit Beschluss vom 28. März 2017 verlängerte das Bezirksgericht E
im Nachverfahren die stationäre Massnahme für A bis am 11. Dezember 2018.
C. Am
6. August 2018 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV)
die Versetzung von A in den offenen Massnahmenvollzug sowie die Gewährung
begleiteter Ausgänge mit unbegleiteten Zeitfenstern ab.
Mit Verfügung vom 10. September 2018 hob das JUV die
vom Gericht bis am 11. Dezember 2018 verlängerte stationäre Massnahme
wegen Aussichtslosigkeit auf und stellte beim Gericht Antrag auf Prüfung der
Verwahrung sowie um Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer des
Nachverfahrens.
Gleichentags sistierte das JUV die A mit Verfügung vom
16. Juli 2018 gewährten begleiteten fünfstündigen Beziehungsurlaube.
D. Das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E verfügte am
11. Dezember 2018 die Versetzung von A in Sicherheitshaft bis
11. Juni 2019.
Erwägungen
II.
A erhob gegen die drei Verfügungen des JUV vom
6.
August 2018 und 10. September 2018 je separat Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion). Mit Verfügung vom
29.
November 2018 vereinigte die Justizdirektion die Verfahren und wies
die Rekurse ab. Die Kosten wurden A auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Verfahrensführung einstweilen auf die Staatskasse genommen.
III.
A. Dagegen
erhob A am 18. Januar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte Folgendes:
"1. Es sei die Verfügung des Amts für
Justizvollzug vom 10.09.2018 betreffend Aufhebung der stationären Massnahme,
Geschäfts-Nr. 01, aufzuheben;
2.
es sei die stationäre therapeutische Massnahme um
die Zeit, die der Beschwerdeführer zu Unrecht in Sicherheitshaft verbringen
musste weiterzuführen;
3.
eventualiter sei die stationäre therapeutische
Massnahme im Sinne der Resozialisierung zweckmässig in einem für den
Beschwerdeführer geeigneten Setting zu verlängern, bis die Bedingungen für den
offenen Massnahmenvollzug erfüllt sind;
4.
es sei die Verfügung des Amtes für Justizvollzug
vom 06.08.2018, Geschäfts-Nr. 01 betreffend Ablehnung der begleitenden
Ausgänge mit unbegleiteten Zeitfenster, aufzuheben;
5.
es sei die Versetzung von A in den offenen
Massnahmevollzug zu bewilligen;
6.
es seien per sofort begleitete Ausgänge mit
unbegleiteten Zeitfenstern zu gewähren;
7.
es sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug
vom 10.09.2018 betreffend die Sistierung von fünfst[ü]ndigen begleiteten
Beziehungsurlauben, Geschäfts-Nr.: 01, aufzuheben;
8.
es seien per sofort fünfstündige, begleitete
Beziehungsausgänge zu gewähren;
9.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich
7,7 % Mwst. zu Lasten des Staates."
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
B. Die
Justizdirektion und das JUV beantragten am 24. Januar 2019 bzw.
8.
Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2019, die
Beschwerde gegen Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom
29.
November 2018 betreffend Aufhebung der stationären Massnahme nach
Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB sei abzuweisen. Auf die Beschwerde
gegen die Dispositivziffern III und IV der Verfügung der Justizdirektion
vom 29. November 2018 betreffend Versetzung in den offenen
Massnahmenvollzug und begleiteten Ausgängen mit unbegleiteten Zeitfenstern
sowie betreffend Sistierung von fünfstündigen, begleiteten Beziehungsurlauben
sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde gegen die
Dispositiv
Dispositivziffern III und IV abzuweisen.
A liess am 12. April 2019 eine Replik einreichen. Das
JUV liess sich dazu nicht vernehmen. Die Oberstaatsanwaltschaft duplizierte mit
Eingabe vom 25. April 2019. Am 9. Mai 2019 nahm A dazu Stellung. Die
Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 23. Mai 2019 auf eine weitere
Vernehmlassung. Der Rechtsvertreter von A reichte am 12. Juni 2019 seine
Honorarnote zu den Akten.
C. Nachdem
die Sicherheitshaft am 11. Juni 2019 abgelaufen ist (vgl. vorn I.D.),
wurde A mit Verfügung des JUV erneut in Sicherheitshaft gesetzt. Gleichzeitig
beantragte das JUV dem Zwangsmassnahmengericht, die Sicherheitshaft im Sinn von
§ 22 Abs. 2 StJVG anzuordnen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend
den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche
Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese
Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist die Einzelrichterin zum
Entscheid berufen.
1.2
1.2.1
Obwohl die bis zum 11. Dezember 2018 angeordnete stationäre Massnahme
inzwischen abgelaufen ist, ist die Frage, ob die stationäre therapeutische
Behandlung aussichtslos sei, nicht als gegenstandslos geworden dahingefallen
(vgl. BGE 141 IV 49 E. 3.2; VGr, 31. Oktober 2018,
VB.2018.00492, E. 1). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2.2
Für die vom Beschwerdeführer beantragte Weiterführung bzw. Verlängerung der
stationären Massnahme (Beschwerdeanträge Ziffern 2 und 3) ist das
Verwaltungsgericht nicht zuständig. Die mit Beschluss des Bezirksgerichts E
vom 28. März 2017 verlängerte stationäre Massnahme lief am
11. Dezember 2018 ab. Eine weitere Verlängerung der
Massnahme kann lediglich das Sachgericht anordnen (Art. 59 Abs. 4
StGB). Auf diese Anträge des Beschwerdeführers ist deshalb mangels
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.
1.2.3
Soweit der Beschwerdeführer die Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom
6. August 2018 betreffend die Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug
und begleitete Ausgänge mit unbegleiteten Zeitfenstern sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners 1 vom 10. September 2018 betreffend die Sistierung
von fünfstündigen begleiteten Beziehungsurlauben anficht (Beschwerdeanträge
Ziffern 4–8), ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer
derzeit nicht mehr im Massnahmenvollzug, sondern in Sicherheitshaft befindet. Darüber
hinaus lief die mit Beschluss vom 28. März 2017 des Bezirksgerichts E
verlängerte stationäre Massnahme am 11. Dezember 2018 ohnehin ab. Selbst
die Gutheissung der Beschwerde könnte folglich nicht dazu führen, dass der
Beschwerdeführer in den offenen Massnahmenvollzug versetzt und ihm "per
sofort" Ausgänge und Urlaube aus dem Massnahmenvollzug gewährt würden. Die
Frage, ob dem Beschwerdeführer Ausgänge und Urlaube aus der Sicherheitshaft
zu gewähren sind, ist demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht kann darüber auch nicht
erstinstanzlich entscheiden. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung befand sich
der Beschwerdeführer bereits in Sicherheitshaft. Damit fiel die
Prozessvoraussetzung bereits vor Erhebung der Beschwerde dahin. Insofern ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 55 f.).
1.2.4
In der Vernehmlassung vom 9. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer
neu und zusätzlich zu den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen, es sei
festzustellen, dass seine Anträge auf Versetzung in den offenen
Massnahmenvollzug und Gewährung von begleiteten Ausgängen mit unbegleiteten
Zeitfenstern sowie begleiteter Beziehungsurlaube durch die negativen Verfügung
vom 6. August 2018 und 10. September 2018 des
Beschwerdegegners 1 entgegen den im kriminalprognostischen psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. F
vom 5. April 2018 enthaltenen Empfehlungen nicht gewährt worden seien, und
dadurch die Resozialisierung des Beschwerdeführers unnötig in Mitleidenschaft gezogen
worden sei. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht muss nach § 54 Abs. 1
VRG die Beschwerdeschrift, die innert der Beschwerdefrist einzureichen ist
(§ 53 in Verbindung mit § 22 VRG), einen Antrag und eine Begründung
enthalten. Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb
der Beschwerdefrist möglich (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1
in Verbindung mit § 23 N. 16). Der erstmals in der Triplik gestellte,
zusätzliche Antrag erweist sich deshalb als verspätet, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.
2.
2.1 Ist der
Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59
Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein
Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der
Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten
begegnen (lit. b). Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die
stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder
einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter
flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen
Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76
Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen
Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige
therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59
Abs. 2 und 3 StGB).
2.2 Aus einer
stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der
Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62
Abs. 1 StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c
Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als
erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den
gemachten Erfahrungen als aussichtslos erscheint. Dies ist namentlich der Fall,
wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische
Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der
Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (BGr, 31. März 2014,
6B_928/2013, E. 2). Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin
angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme definitiv als
undurchführbar erweist. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt
nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 62c N. 18;
BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGr, 29. Dezember 2015,6B_1001/2015,
6B_1147/2015, E. 5.2; BGr, 18. April 2011,6B_771/2010, E. 1.1).
Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an
Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des
richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen
Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen
gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der
psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die
Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht
gehört bei schweren langandauernden Störungen häufig zum typischen
Krankheitsbild. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale
Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGr,
18. Januar 2018,6B_1287/2017, E. 1.3.3). Es dürfen und sollen
mehrere fachlich fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings
bei verschiedenen Personen gemacht werden. Dabei darf durch den Freiheitsentzug
auch ein gewisser Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings nicht
umzustimmen, obwohl mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt wurden
und der Betroffene adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt wurde,
gibt es keine Interventionen mehr, die dem Therapieziel noch dienen würden.
Erst zu diesem Zeitpunkt wird eine Massnahme aussichtslos (Luisa Hafner,
Therapieverweigerung im Massnahmenvollzug in: SZK 2/2017, S. 40 ff.,
43). Bei der Frage nach der Dauer der Motivierungsphase ist zu berücksichtigen,
dass der mit der stationären therapeutischen Massnahme verbundene
Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre dauert, und eine Fortführung
der Massnahme nur zulässig ist, wenn zu erwarten ist, durch die Fortführung
lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in
Zusammenhang stehende Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 59
Abs. 4 StGB).
2.3 Bei der
Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische
Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen
fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur
bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl.
§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, der Massnahmenverlauf beim Beschwerdeführer sei unstrittig von
wiederkehrender Verweigerung und ungenügender Kooperationsbereitschaft sowie
teilweise deliktrelevantem Verhalten im Vollzug der bisherigen Institutionen
geprägt gewesen. Weder im Massnahmenzentrum D noch in der JVA B sei
es möglich gewesen, mit ihm eine stationäre Massnahme durchzuführen bzw.
längerfristig ein tragfähiges Arbeitsbündnis zu etablieren. Das Gutachten vom
5. April 2018 komme zwar zum Schluss, dass die Massnahme nicht völlig
ergebnislos geblieben sei und die Behandelbarkeit des Beschwerdeführers wohl
beschränkt, unter bestimmten Bedingungen aber auch nicht gänzlich aufgehoben
sei. Der Gutachter relativiere dies aber insoweit, als er anführe, dass eine
erfolgreiche Behandlung in einer anderen Institution voraussetzen würde, dass
diese die Eigenarten des Beschwerdeführers vollumfänglich akzeptieren und der
Beschwerdeführer vorbehaltlos kooperieren müsste, damit eine tragfähige
Behandlung etabliert werden könne. Mit dem Beschwerdegegner 1 sei aber
davon auszugehen, dass dies nach der heutigen Aktenlage kaum mehr realistisch
erscheine. Obwohl bereits die Sachgerichte dem Beschwerdeführer vorgehalten
hätten, die Anordnung der stationären Massnahme sei im Sinn einer letzten
Chance zu verstehen, habe sich an der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers
nichts geändert. Die Versetzungen in die JVA G bzw. in die JVA H
seien aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zustandegekommen. Es
sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 vor diesem
Hintergrund auch den letzten Versetzungsversuch in die JVA H als
gescheitert angesehen habe. Zu beachten sei schliesslich, dass es dem
Beschwerdeführer während seines mehrjährigen stationären Massnahmenvollzugs und
mehrfacher Behandlungsversuche in verschiedenen Massnahmenvollzugseinrichtungen
bis heute nicht gelungen sei, sein Rückfallrisiko für einschlägige
Sexualdelikte in massgeblicher Weise zu senken. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers gehe davon auch der Gutachter nicht aus. Aufgrund der
deutlich eingeschränkten Massnahmenfähigkeit, der mangelnden Behandlungs- und
Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und der bereits langjährigen
Massnahmendauer könne bei dieser Aktenlage nicht mehr erwartet werden, dass die
Weiterführung der stationären Massnahme geeignet wäre, die Rückfallgefahr für
einschlägige Sexualdelikte beim Beschwerdeführer längerfristig deutlich zu
vermindern. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdegegner 1 die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit
aufgehoben habe.
3.2 Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, der Beschwerdegegner 1 habe ihm nie
proaktiv die Gelegenheit gegeben, mit einem geeigneten Therapeuten seiner Wahl
eine längerfristige Beziehung aufzubauen, die für eine erfolgreiche Behandlung
seiner Probleme unabdingbar sei. Mit der Zuteilung irgendeines Therapeuten
könne eine gesellschaftlich nicht akzeptierte sexuelle Devianz, die Teil der
Persönlichkeitsstruktur eines Individuums sei, nicht aufgrund einer blinden
Mitwirkungspflicht gelöst werden. Die Eignung des Therapeuten und somit die Zweckmässigkeit
der therapeutischen Massnahme könne erst als gegeben erachtet werden, wenn aus
der Interaktion zwischen dem Therapeuten und Klienten eine vertrauenswürdige
emotionale Bindung entstehen könne. Da eine emotionale Beziehung mit einem
Therapeuten allein aus einem forcierten Mitwirkungspflichtbewusstsein unmöglich
entstehen könne, müsse dem Beschwerdeführer bei der Wahl seines Therapeuten
oder seiner Therapeutin mithin ein konstruktives Mitbestimmungsrecht gewährt
werden. Deshalb habe der massnahmewillige und -fähige Beschwerdeführer zu Recht
die Institution I in J vorgeschlagen, oder die JVA K in L, wo er die
Therapie bei seiner vormaligen Therapeutin, zu der er ein Vertrauensverhältnis
habe aufbauen können, hätte fortführen können. Es sei zudem Vormerk zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer an einer Weiterführung der therapeutischen Massnahme
interessiert sei und sich eine Versetzung in die JVA H wünsche, wenn ihm
sonst keine andere Möglichkeit zur Verfügung gestellt werde. Hervorzuheben sei
jedenfalls, dass die therapeutische Massnahme beim Beschwerdeführer trotz der
widrigen intramuralen Umstände, der Anfangsschwierigkeiten und der Problematik
bei der Auswahl des adäquaten Therapeuten ihre positiven Spuren hinterlassen
und somit zu einer Verbesserung der Legalprognose geführt habe. Dies zeige sich
darin, dass Dr. med. F
im Gutachten vom 5. April 2018 zum Schluss gekommen sei, die Massnahme
sei nicht völlig ergebnislos gewesen und die Behandelbarkeit des
Beschwerdeführers zwar beschränkt, jedoch unter bestimmten Bedingungen auch
nicht gänzlich aufgehoben. Sowohl das Gutachten vom 5. April 2018 als auch
die Vollzugskoordinationssitzung IV und der Bewährungs- und Vollzugsdienst
bejahten seine Massnahmefähigkeit.
4.
4.1 Das
Gutachten von Dr. med. F
vom 5. April 2018 diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine paranoide
Persönlichkeitsstörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen, histrionischen und dissozialen Anteilen sowie eine Hebephilie.
Obwohl oberflächlich betrachtet kaum Veränderungen im problematischen
Haftverhalten festzustellen seien, könne der gesamte Behandlungsverlauf beim
Beschwerdeführer nicht als völlig ergebnislos betrachtet werden. Der
Beschwerdeführer habe zum jetzigen Zeitpunkt wesentliche Persönlichkeitszüge mit
Delinquenzrisiko viel besser im Griff als noch vor einiger Zeit. Insofern sei
im Hinblick auf die Kriminalprognose in einem Teilbereich der deliktrelevanten
Problematik Erfolg erzielt worden. Es gebe Hinweise dafür, dass in von
Auseinandersetzungen mit Hierarchien nicht geprägten Beziehungen zu Therapeuten
durchaus relevante Veränderungen eines Problembewusstseins im Hinblick auf
sexuell übergriffiges Verhalten habe erreicht werden können. Diese
Veränderungen seien aber subtiler Natur und bisher kaum einer
Belastungserprobung ausgesetzt worden. Zusammen mit der Beobachtung, dass es im
Arbeitszusammenhang kaum Klagen über das Verhalten des Beschwerdeführers gebe,
ergäben sich daher einige wenige Aspekte, die für eine Verringerung des
Rückfallrisikos sprächen. Trotzdem bestünden in diesem Bereich erhebliche
Unsicherheiten, da die diskret zu nennenden Hinweise auf eine positive
Veränderung nicht unter erhöhten Belastungen auf ihre Stabilität hin überprüft
worden seien. Zudem bestehe ein völlig unklarer sozialer Empfangsraum.
Hinsichtlich der Massnahmefähigkeit hielt der Gutachter fest, die Behandlung
des Beschwerdeführers stehe derzeit an einem Punkt, an dem Zweifel dahingehend
gerechtfertigt seien, ob überhaupt eine relevante Veränderung am relevanten
Straftatrisiko herbeigeführt worden sei. Es scheine sich jedoch ein
konstruktiver Therapieprozess ergeben zu haben, wenn bestimmte Hindernisse das
Fortkommen des Beschwerdeführers in einer solchen Behandlung nicht erschwerten.
Wenn es zur Etablierung einer tragfähigen Beziehung gekommen sei, sei der
Beschwerdeführer in der Lage gewesen, in die Entwicklung alternativer
Verhaltensstrategien einzusteigen. Sein problematischer Interaktionsstil habe
ein zügiges Voranschreiten verhindert. Die Massnahmefähigkeit sei beim
Beschwerdeführer eine Funktion der Zeit. Es müsse deshalb berücksichtigt
werden, inwieweit ausreichend Zeit bestehe, eine vom Beschwerdeführer
akzeptierte tragfähige therapeutische Beziehung zu etablieren. Tatsächlich sei
zum jetzigen Zeitpunkt kaum vorstellbar, dass bis zum Ablauf der Frist der
Massnahme im Dezember 2018 noch ausreichend Zeit sei, mit dem Beschwerdeführer
in einer wie auch immer gearteten Institution einen tragfähigen therapeutischen
Prozess zu etablieren, in dessen Rahmen dann die grundlegende Problematik der
devianten sexuellen Orientierung thematisiert werden könnte. Unter diesen
Überlegungen erscheine die Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers
eingeschränkt, jedoch nicht völlig aufgehoben. Beim Beschwerdeführer handle es
sich nicht um einen grundsätzlich Therapie ablehnenden Menschen.
4.2
4.2.1
Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats hielt in ihrer
Stellungnahme vom 18. Mai 2018 betreffend Versetzung in den offenen
Vollzug, begleiteten Ausgängen sowie begleiteten Ausgängen mit unbegleiteten
Zeitfenstern fest, sie könne im bisherigen Massnahmenverlauf höchstens
geringfügige, nicht gefestigte Fortschritte erkennen, die mit keiner
massgeblichen Senkung des Rückfallrisikos einhergehen würden. Auch wenn sehr
starke Zweifel an der Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers bestünden, sei
zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gänzlich auszuschliessen, dass
Therapiefähigkeit und Therapiemotivation beim Beschwerdeführer auch
Zeitfaktoren darstellen würden. Die Massnahmebedürftigkeit sei angesichts der
Legalprognose auf Basis des Störungsbildes zweifellos gegeben. Da im
derzeitigen Setting keine Behandlungsmotivation bestehe, empfehle die
Fachkommission die Versetzung des Beschwerdeführers in eine andere geschlossene
Institution. Es erscheine jedoch zweifelhaft, ob bis Dezember 2018 eine
tragfähige therapeutische Beziehung etabliert und relevante risikosenkende
Effekte erreicht werden könnten. Vor dem Hintergrund der beschränkten
verbleibenden Einwirkungszeit und der Tatsache, dass faktisch nur ein statt der
ausgesprochenen zwei Jahre zur weiteren Behandlung zur Verfügung gestanden sei,
empfehle die Fachkommission eine erneute Verlängerung der stationären
therapeutischen Behandlung in Erwägung zu ziehen. Bei weiterbestehender,
deutlich unzureichender Massnahmefähigkeit bzw. Massnahmewilligkeit trotz
Institutionswechsel stehe für die Fachkommission aber die Frage der Verwahrung
im Vordergrund.
4.2.2
Der Beschwerdeführer rügt, die Stellungnahme der Fachkommission vom
18. Mai 2018 sei nicht professionell und sachgerecht. Er beantragt jedoch
nicht, der Bericht sei aus den Akten zu weisen. Vielmehr stellt er selber –
soweit der Bericht sich zu den positiven therapeutischen Entwicklungen des
Beschwerdeführers äussert – darauf ab. Unter diesen Umständen ist festzuhalten,
dass der Bericht der Fachkommission grundsätzlich der freien Beweiswürdigung
unterliegt. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik ist insgesamt nicht
nachvollziehbar. Die Fachkommission stellte massgeblich auf das Gutachten vom
5. April 2018 ab, das vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Soweit
der Beschwerdeführer kritisiert, die Fachkommission prognostiziere in unnötiger
und deshalb tendenziöser Weise, dass von einer moderaten bis deutlichen
Rückfallgefahr für Sexualdelikte mit Kindern vor der Pubertät ausgegangen
werde, ist festzuhalten, dass auch der Gutachter Dr. med. F zum Schluss kommt, es bestehe
aufgrund der ungewöhnlichen sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ein
erhöhter Drang, auch in diesem Bereich Delikte zu begehen. Es könne zwar von einer
reduzierten Gefährlichkeit im Hinblick auf sexuelle Handlungen mit Kindern
ausgegangen werden, ob diese jedoch ein deutliches Ausmass annehme, sei zum
jetzigen Zeitpunkt schwer zu konstatieren. Hierzu bleibt festzuhalten, dass die
Fachkommission tatsächlich den technisch falschen Begriff der Rückfallgefahr
für Delikte bezüglich Kindern vor der Pubertät verwendet hat. Mit dem Gutachten
ist davon auszugehen, dass diesbezüglich nicht eine Rückfallgefahr,
sondern lediglich eine Gefährdung besteht, dass der Beschwerdeführer auch in
diesem Bereich Delikte begeht. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer, dass
sich die Fachkommission eine Prognose bezüglich Drohung und Nötigung zu machen
erlaubt habe, obwohl er derartige Taten seit dem Urteil des Kantonsgerichts M
vom 31. Januar 2006 nicht mehr begangen habe. Auch diesbezüglich weicht
der Bericht der Fachkommission nicht wesentlich vom Gutachten ab, hält doch
auch das Gutachten fest, es sei von einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit der
Begehung von Drohungen, Nötigungen, Beleidigungen und Beschimpfungen – also
allgemein grenzverletzender Verhaltensweisen – auszugehen. Hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer kritisierten Begriffsverwendung durch die Fachkommission ist
festzuhalten, dass der Bericht nicht alleine aufgrund der gewählten Begriffe
als unpräzise oder stigmatisierend erscheint. Insgesamt erweist sich der
Bericht der Fachkommission als schlüssig und nachvollziehbar.
5.
5.1 Der
Aufhebung der stationären Massnahme ging die Verweigerungshaltung des
Beschwerdeführers voraus. Diesbezüglich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass
der Massnahmenverlauf beim Beschwerdeführer – wie nachfolgend zu zeigen sein
wird – von wiederkehrender Verweigerung und ungenügender
Kooperationsbereitschaft geprägt war.
Die stationäre Massnahme wurde im März 2012 im
Massnahmenzentrum D in Vollzug gesetzt. Bereits nach einem Jahr kam das
Massnahmenzentrum D jedoch zum Schluss, dass die Behandlungsmöglichkeiten
ausgereizt seien. Grund dafür sei das Verhalten des Beschwerdeführers. Es sei
nicht möglich gewesen, eine pädagogisch-therapeutische Arbeitsbeziehung
aufzubauen. Immer, wenn es den Anschein gemacht habe, diese sei nun gegeben,
sei sie vonseiten des Beschwerdeführers wieder zerstört worden.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer auf die Abteilung der
JVA B versetzt. Im Behandlungsbericht vom 16. November 2016 hielt die
Abteilung N fest, dass es während der über zwei Jahre dauernden
Therapiephase nicht gelungen sei, die Krankheitsbilder des Beschwerdeführers
nachhaltig therapeutisch zu beeinflussen. Die feindselige, ablehnende und
bisweilen aggressive Haltung habe den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer
genügend vertrauensvollen und effektiven Behandlungsbeziehung immer wieder
verunmöglicht. Die Legalprognose habe nicht verbessert werden können. Es wurde
vorgeschlagen, dass dem Beschwerdeführer nochmals ein therapeutisches Angebot
gemacht werde, das weniger intensiv, aber auch weniger komplex und
störungsanfällig als das bisherige sei und durch einen bislang nicht in seine
Behandlung involvierten Einzeltherapeuten geführt werden sollte. Dann könne
sich allenfalls zeigen, ob beim Beschwerdeführer eine therapeutische
Behandelbarkeit gegeben sei.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in den Normalvollzug der
JVA B versetzt und dort einzelpsychotherapeutisch weiterbehandelt. Am
15. Mai 2017 teilte der Psychiatrisch-Psychologische Dienst mit, dass
aufgrund der durchgängigen Weigerung des Beschwerdeführers, sich durch den
Psychiatrisch-Psychologischen Dienst einer deliktorientierten
psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, eine Umsetzung der
angeordneten Massnahme nach Art. 59 StGB nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom 9. August 2017 ersuchte der
Beschwerdegegner 1 die JVA G um Aufnahme des Beschwerdeführers zum
weiteren Massnahmenvollzug. Gemäss Aktennotiz vom 19. Oktober 2017 war für
diesen Tag ein Vorstellungs-Screening in der JVA G geplant. Dies
scheiterte jedoch, weil der Beschwerdeführer den Transport im Polizeiwagen
aufgrund seiner Klaustrophobie verweigerte. In der Folge hat der
Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer am 27. November 2017 zwei
alternative Optionen für eine Versetzung in die JVA G unterbreitet. So
hätte der Beschwerdeführer einerseits die Möglichkeit gehabt, die Leiterin
Vollzug der JVA G in der JVA B zu empfangen, um die Bedingungen einer
Aufnahme in die JVA G zu besprechen. Andererseits wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die JVA G vorgängig zu
besichtigen und die Bedingungen vor Ort zu besprechen. Wären beide Parteien einverstanden
gewesen, wäre der Beschwerdeführer zeitnah in die JVA G versetzt worden.
Auch darauf ging der Beschwerdeführer jedoch nicht ein, sondern forderte
seinerseits am 13. Dezember 2017 eine Versetzung in den offenen Vollzug
der JVA G und unter der Bedingung, dass der Transport im Rahmen eines
Sachurlaubs zur Besichtigung der Einrichtung durchgeführt werden solle. Da
diesen Bedingungen aufgrund des aktuellen Vollzugsstatus und dem Zustand des
Beschwerdeführers nicht entsprochen werden konnte – was dem Beschwerdeführer
mehrmals erklärt wurde –, scheiterte die Versetzung in die JVA G
letztlich.
Im Gutachten vom 5. April 2018 wurde festgehalten,
dass für das jetzige Setting in der JVA B keine Behandlungsmotivation
bestehe und der Zeitraum bis Anfang Dezember 2018 zu kurz erscheine, als dass
im Rahmen dieses schwierigen Settings eine ausreichende therapeutische
Beziehung etabliert werden könnte, im Rahmen derer dann noch fortgesetzt
risikosenkende Behandlungseffekte erzielt werden könnten. Dies wäre aber bei
einer Versetzung in eine andere Einrichtung anders. Auch die Fachkommission
empfahl in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2018 eine Versetzung in eine
andere geschlossene Institution (vorn E. 4.1 f.). In der Folge schlug
der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer am 8. August 2018 vor,
dass die Massnahme nach Art. 59 StGB um zwei Jahre verlängert und er in
die JVA H versetzt werde. Vorausgesetzt werde, dass der Beschwerdeführer
bedingungslos kooperiere und sich auf eine neue Behandlung einlasse. Andernfalls
werde die Massnahme aufgehoben und die Verwahrung beantragt. Die
Aufnahmebestätigung der JVA H lag zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Am
16. August 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er die
Versetzung in die JVA H von der nahtlosen Weiterführung der begleiteten
Urlaube abhängig mache. Nachdem aber bei Neueintritt in die JVA H für
Urlaube eine Sperrfrist von drei Monaten gilt, war eine Versetzung schliesslich
nicht möglich.
5.2 Gemäss
Gutachten vom 5. April 2018 hat der Beschwerdeführer im Laufe des
Massnahmenvollzugs zwar durchaus Fortschritte erzielt. Auch lehne der
Beschwerdeführer eine Therapie nicht grundsätzlich ab. Gleichzeitig hielt der
Gutachter aber fest, dass die erzielten Veränderungen "subtiler
Natur" seien und die Hinweise auf eine positive Veränderung nur
"diskret" zu nennen seien. Sodann bestünden Zweifel dahingehend, dass
die Massnahme noch "grundsätzlich Neuentwicklung" zeigen werde. Für
das Erzielen eines risikosenkenden Behandlungseffekts setzte der Gutachter
ausdrücklich die Versetzung in eine andere Einrichtung voraus.
Wie nachfolgend gezeigt wird, fehlte es dem Beschwerdeführer
aber offensichtlich bereits an der Motivation, bei der Versetzung in eine
andere Einrichtung mitzuarbeiten. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner 1
sich aktiv darum bemühte, den Beschwerdeführer von der Versetzung und der
Kooperation zu überzeugen. So bat der Fallverantwortliche des
Beschwerdegegners 1 den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Telefonat
vom 8. August 2018, die Optionen und Voraussetzungen der Versetzung mit
diesem zu besprechen und ihn nochmals zur Wiederaufnahme der Behandlung in
einem neuen Setting zu motivieren sowie ihn über die Konsequenzen einer
Verweigerung aufzuklären. Nachdem der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am
16. August 2018 mitteilte, dass dieser die Versetzung von der nahtlosen
Weiterführung der begleiteten Urlaube abhängig mache, wurde vereinbart, dass
bis Anfang nächster Woche gewartet werde bis der Beschwerdeführer allenfalls
doch noch einlenke und sich auf die Massnahme in H bedingungslos einlasse.
Anlässlich eines Telefonats des Beschwerdeführers am 17. August 2018
empfahl der Fallverantwortliche ihm erneut, bei der Versetzung sowie dem
Verlängerungsantrag an das Gericht bedingungslos mitzumachen. Gleichzeitig wies
er den Beschwerdeführer darauf hin, dass andernfalls die Massnahme aufgehoben
und Antrag auf Verwahrung gestellt werde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer
den Fallverantwortlichen und den Justizvollzug beschimpft und diesbezüglich
jede Kooperation verweigert. Unter diesen Umständen durfte der
Beschwerdegegner 1 den Versetzungsversuch in die JVA H als
gescheitert betrachten. Dass sich der Beschwerdeführer im Rekursverfahren doch
noch bereit erklärte, sich bedingungslos auf die Versetzung in die JVA H
einzulassen, vermag daran nichts zu ändern; insbesondere, weil er bereits im
Beschwerdeverfahren erneut Forderungen stellte. So verlangte er namentlich ein
Mitspracherecht bei der Gestaltung seiner Therapie und der Wahl seines
Therapeuten (vorn E. 3.2). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass es
nicht im Belieben des Inhaftierten steht, Wünsche bezüglich der Person des
Therapeuten oder der verfolgten Therapie anzubringen (VGr, 31. Oktober
2018, VB.2018.00429, E. 5.6.1). Angesichts des erneuten Vorbringens von
Forderungen durch den Beschwerdeführer sowie der bisherigen vergeblichen
Bemühungen des Beschwerdegegners 1 erscheint ein weiterer
Versetzungsversuch nicht als erfolgversprechend. Indem der
Beschwerdegegner 1 gestützt auf das Gutachten vom 5. April 2018 einen
letzten Versetzungsversuch unternommen hat und den Beschwerdeführer in diesem
Rahmen aufrichtig zur Kooperation zu motivieren versuchte, ist er dem Gutachten
in genügender Weise nachgekommen.
5.3 Dr. med. P kam im
Gutachten vom 17. Juni 2010 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine
deutliche Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern, auch mit
nötigendem Charakter, bestehe. Auch die Rückfallgefahr bezüglich Drohungen,
Nötigungen sowie Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und das
Strassenverkehrsgesetz sei deutlich ausgeprägt. Die Abteilung für
Forensisch-Psychologische Abklärungen (AFA) der Bewährungs- und Vollzugsdienste
hielt in der Risikoabklärung vom 8. September 2010 fest, dass für schwerwiegende
sexuelle Handlungen mit Kindern von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr
auszugehen sei. Für Gewaltstraftaten wie Drohungen, Nötigungen oder einfache
Körperverletzungen sei von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. Für Delikte
aus dem Bereich des Strassenverkehrsgesetzes oder Betäubungsmittelgesetzes sei
eine mittlere bis hohe Rückfallwahrscheinlichkeit zu erwarten. Das Gutachten
vom 5. April 2018 geht von einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit der
Begehung von Drohungen, Nötigungen, Beleidigungen, Beschimpfungen aus. Mit
einer etwas geringeren Wahrscheinlichkeit seien auch Tätlichkeiten und einfache
Körperverletzungen zu befürchten. Die Wahrscheinlichkeit der Begehung von
sexuellen Handlungen mit Kindern bzw. Pornographie sei viel schwerer zu
taxieren. Tatsächlich bestehe aufgrund der ungewöhnlichen sexuellen
Orientierung des Beschwerdeführers ein erhöhter Drang, auch in diesem Bereich
Delikte zu begehen. Er formuliere aber zum jetzigen Zeitpunkt Strategien, um
nicht mehr Gefahr zu laufen, in diesem Bereich grenzüberschreitend zu werden.
Insofern könne zwar von einer reduzierten Gefährlichkeit im Hinblick auf
sexuelle Handlungen mit Kindern ausgegangen werden. Ob diese jedoch ein
deutliches Mass annehme, sei zum jetzigen Zeitpunkt schwer zu konstatieren. In
ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2018 ging die Fachkommission unverändert
von einem deutlichen Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen mit Kindern
(ca. 14 bis 15-jährig), Drohungen, Nötigung, Verstösse gegen das
Betäubungsmittelgesetz und das Strassenverkehrsgesetz aus.
Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in den vergangenen sieben Jahren sein Rückfallrisiko
massgeblich senken konnte. Diesbezüglich ist insbesondere von Bedeutung, dass
der Gutachter Dr. med. F
dem Beschwerdeführer zwar gewisse positive Veränderungen attestiert.
Nichtsdestotrotz geht auch er nicht von einer deutlichen Reduktion der
Rückfallgefahr aus.
5.4 Nach dem
Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem
weiteren Versetzungsversuch kooperiert hätte und die stationäre Massnahme in
einer anderen Einrichtung hätte fortgesetzt werden können. Hinzu kommt, dass
die stationäre Massnahme bereits sieben Jahre angedauert hat, wobei es der
Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers zuzuschreiben ist, dass die Therapie
zwischenzeitlich ausgesetzt bzw. nicht weitergeführt werden konnte. Insgesamt
ist das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 jedenfalls nicht zu beanstanden.
Angesichts der seit Langem bestehenden Verweigerungshaltung des
Beschwerdeführers, der bislang nicht massgeblich verringerten Rückfallgefahr
sowie des Scheiterns der im Gutachten genannten Voraussetzung für eine
Verbesserung der Legalprognose – die Versetzung in ein anderes Setting –, kam
der Beschwerdegegner 1 zu Recht zum Schluss, die Weiterführung der
angeordneten stationären Massnahme sei aussichtslos. Die Aufhebung der
stationären Massnahme im Sinn von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB
erweist sich folglich als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer bemängelt, der definitive Abbruch des
Massnahmenvollzugs hätte seine Verwahrung zur Folge, was nicht verhältnismässig
sei. Darüber, ob die Voraussetzungen der Verwahrung erfüllt sind, wird das
Sachgericht zu entscheiden haben. Die Antragstellung an das zuständige Gericht
durch den Beschwerdegegner 1 kann der Beschwerdeführer mangels
Rechtsschutzinteresses nicht anfechten, weshalb hier nicht näher auf die
Verhältnismässigkeit einer allfälligen durch das Sachgericht anzuordnenden Verwahrung
einzugehen ist (vgl. VGr, 17. März 2016, VB.2016.00010, E. 3).
7.
7.1 Damit
unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche
beantragt.
7.2 Zu
beurteilen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.
7.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie haben weiter Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie zudem nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,
wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,
§ 16 N. 46 f.). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise
betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich
machen (Plüss, § 16 N. 80 ff.).
7.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt – soweit aus
den Akten ersichtlich – nur über sein im Strafvollzug erwirtschaftetes
Einkommen, welches im April 2018 Fr. 1'306.30 auf dem Freikonto und
Fr. 9'600.25 auf dem Sperrkonto betrug. Das Geld, das sich auf dem
Sperrkonto befindet, gehört jedoch nicht zum realisierbaren Vermögen (Plüss,
§ 16 N. 31). Auch wenn der Beschwerdeführer sparsam mit seinen
Finanzen umzugehen scheint, ist nicht davon auszugehen, dass er mit dem frei
verfügbaren Betrag die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten innert
angemessener Frist tilgen könnte. Es ist deshalb von seiner Mittellosigkeit
auszugehen. Die Beschwerde kann denn auch nicht als aussichtslos im oben
genannten Sinn bezeichnet werden. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der
Bedeutung des Entscheids war der Beizug eines Rechtsvertreters für den
rechtsunkundigen Beschwerdeführer notwendig und angemessen, weshalb sein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gutzuheissen und ihm in der
Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen
ist.
7.2.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015
geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
7.2.4
Rechtsanwalt C machte für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von
35,92 Stunden geltend, wobei 20,5 Stunden auf die Vorbereitung und
das Verfassen der Beschwerde entfallen. Angesichts des Umstands, dass
Rechtsanwalt C den Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz vertreten hat
und er seine Beschwerdeschrift massgeblich auf die Rekursschriften stützt,
erscheint der Aufwand für die Beschwerdeschrift als zu hoch. Angemessen
erscheint ein Aufwand von 10 Stunden. Im Übrigen ist der geltend gemachte
Aufwand nicht zu beanstanden. Die Honorarnote ist deshalb um 10,5 Stunden
zu kürzen. Die Barauslagen sind ausgewiesen. Dementsprechend ist Rechtsanwalt C
für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'592.40
(25,42 Stunden à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 173.30
sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 443.95),
insgesamt Fr. 6'209.65 zu entschädigen.
7.2.5
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 405.-- Zustellkosten,
Fr. 1'905.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von
Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Rechtsanwalt C wird für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'765.70, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
(Fr. 443.95), total Fr. 6'209.65, aus der Kasse des
Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …