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Entscheid

VB.2019.00031

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00031

3. September 2019Deutsch10 min

(URT.2019.21074)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war ab dem 1. März 2016 als Verwaltungsassistentin

an der Universität Zürich tätig. Nachdem bereits ihre Probezeitbeurteilung nur

genügend ausgefallen war, kam es zu vermehrten Konflikten am Arbeitsplatz,

insbesondere mit ihrer direkten Vorgesetzten D. In einer am 20. März 2017

durchgeführten Mitarbeiterbeurteilung beurteilte D das Verhalten von A als

ungenügend und setzte ihr zur Verbesserung unter Androhung der Kündigung eine

dreimonatige Bewährungsfrist an. Bereits am 13. März 2017 hatte A sich an

die Personalabteilung der Universität gewandt und ihrer Vorgesetzten Mobbing

vorgeworfen. Daraufhin führte eine Mitarbeiterin des Rechtsdiensts der

Universität eine Mobbinguntersuchung durch. In ihrem Schlussbericht vom

23. Juni 2017 hielt sie fest, dass die Mobbingvorwürfe unbegründet seien.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs löste die Universität das

Anstellungsverhältnis von A mit Verfügung vom 16. August 2017 per Ende

Oktober 2017 auf.

Erwägungen

II.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess einen

hiergegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 8. November 2018 teilweise

gut und sprach A eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu. Sie begründete

dies damit, dass zwar ein sachlicher Kündigungsgrund bestanden habe, jedoch zu

Unrecht auf eine Bewährungsfrist verzichtet worden sei.

III.

A liess am 18. Januar 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die

Universität Zürich zu verpflichten, ihr eine Entschädigung von

Fr. 19'667.25 (bzw. sechs Monatslöhnen) zu bezahlen; zudem liess sie um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsvertretung ersuchen. Die

Rekurskommission mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2019 und die

Universität Zürich mit Beschwerdeantwort vom 14./18. Februar 2019

schlossen je auf Abweisung der Beschwerde; Letztere ersuchte zudem um

Zusprechung einer Parteientschädigung. A äusserte sich hierzu am 25. März

2019.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Beschwerdeführerin

verlangt eine Entschädigung von sechs statt drei Monatslöhnen. Bei einem

Jahreslohn von Fr. 39'334.50 beträgt der Streitwert Fr. 9'833.63,

weshalb die Angelegenheit nach § 38b Abs. 1 lit. c des

Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in

die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

2.1

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei zu Unrecht keine

Bewährungsfrist eingeräumt worden. Sie sprach jener deshalb gestützt auf

§ 18 Abs. 3 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September

1998.

(LS 177.10) in Verbindung mit Art. 336a Abs. 2 des

Obligationenrechts (SR 220) eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Fehlverhalten der

Beschwerdegegnerin wiege derart schwer, dass ihr eine Entschädigung in der Höhe

von sechs Monatslöhnen zustehe.

2.2

2.2.1

Die Beschwerdeführerin war nur kurz für die Beschwerdegegnerin tätig,

weshalb eine höhere Entschädigung praxisgemäss nur bei einem besonders schweren

Verschulden der Beschwerdegegnerin infrage käme (vgl. für einen Anwendungsfall

VGr, 14. Februar 2018, VB.2017.00795, wo die Kündigung auch formell

fehlerhaft, keine Bewährungsfrist angeordnet und ein Kündigungsgrund zudem

überhaupt nicht belegt war [vier Monatslöhne Entschädigung nach einer

Anstellung von 19 ½ Monaten]; demgegenüber VGr, 5. Dezember 2018,

VB.2018.00413 [materiell fehlerhafte Kündigung, zwei Monatslöhne Entschädigung

bei einer Anstellungsdauer von 22 Monaten] – 25. Juli 2016,

VB.2016.00046 [materiell fehlerhafte Kündigung, zwei Monatslöhne Entschädigung

bei einer Anstellungsdauer von 3 ¾ Jahren], beide nicht unter

www.vgrzh.ch, sowie VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00314 [Gehörsverletzung

und unterlassene Bewährungsfrist, zwei Monatslöhne Entschädigung nach

siebenmonatiger Anstellungsdauer] – 23. November 2016, VB.2016.00460

[unterlassene Bewährungsfrist und fehlender Kündigungsgrund, drei Monatslöhne

Entschädigung nach fast fünfjähriger Arbeitstätigkeit] – 10. Februar 2016,

VB.2015.00566 [unterlassene Bewährungsfrist, zwei Monatslöhne Entschädigung

nach

einer Anstellungsdauer von 5 ¾ Jahren]). Solches liegt hier – wie

sich sogleich zeigt – nicht vor.

2.2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die Kündigung im Wesentlichen damit, dass

Leistung und Verhalten der Beschwerdeführerin ungenügend seien und das

Vertrauensverhältnis aufgrund ihres Verhaltens gegenüber der Vorgesetzten

– namentlich der sich als unbegründet erwiesenen Mobbingvorwürfe – derart

zerrüttet sei, dass eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses unmöglich

sei. Im Ergebnis war der Arbeitsplatzkonflikt zwischen der Beschwerdeführerin

und ihrer Vorgesetzten Grund für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses.

Dass ein solcher Konflikt vorlag, ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin

sieht das Verschulden für diesen Konflikt aber nicht bei sich, sondern bei

ihrer Vorgesetzten. Diese Sichtweise ist unzutreffend.

Aus den von der Beschwerdeführerin selber erstellten

Aufzeichnungen ergibt sich zunächst, dass jene Weisungen von D grundsätzlich

infrage stellte und deren Weisungsrecht nicht anerkennen wollte. Sie verkannte in

diesem Zusammenhang offenkundig ihre eigene Rolle und diejenige ihrer

Vorgesetzten. So war die Vorgesetzte etwa sehr wohl berechtigt, morgens eine

Anwesenheit um 8.55 Uhr zu verlangen, welche Regel im Übrigen entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin für alle Mitarbeitenden im Schalterbereich des

Sekretariats galt. Ebenfalls durfte die Vorgesetzte die Weisung erteilen, dass

ihr längere Abwesenheiten gemeldet werden müssten (wobei darunter nur

Abwesenheiten von mehr als fünf Minuten verstanden wurden). Aus den Akten

ergibt sich zudem eine fehlende Kritikfähigkeit der Beschwerdeführerin, die

Anweisungen der Vorgesetzten regelmässig als persönlichen Angriff oder als

beleidigend empfand.

Aufgrund des Konflikts zwischen der Beschwerdeführerin und

ihrer Vorgesetzten fand am 30. November 2016 ein Treffen statt, an dem

neben der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgesetzten auch der nächsthöhere

Vorgesetzte, Prof. E, sowie Prof. F, der ehemalige Vorgesetzte der

Beschwerdeführerin, teilnahmen. Anlässlich dieser Besprechung erklärte die

Beschwerdeführerin, ein grundsätzliches Problem mit ihrer Vorgesetzten zu

haben. In der Folge wurde ein Massnahmenplan zur Verbesserung der

Zusammenarbeit erarbeitet, den die Beschwerdeführerin jedoch ablehnte.

Anlässlich weiterer Besprechungen am 5. sowie 12. Dezember 2016 lehnte die

Beschwerdeführerin wöchentliche Besprechungen in genannter Zusammensetzung

ebenso ab wie eine Mediation durch die Personalabteilung. Sie hatte sodann

entgegen entsprechender Weisung keine Aufgabenliste erstellt und erklärte sich

nur bereit, die langfristige Semesterplanung zu übernehmen. An einem Meeting

vom 20. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, bis zum

9.

Januar 2017 den Entwurf einer Semesterplanung zu erstellen. Am 9. Januar

2017.

fand im Beisein einer Mitarbeiterin der Abteilung Personal ein weiteres

Gespräch statt, an dem der Beschwerdeführerin eine "formlos[e]"

Bewährungsfrist angesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin hatte den Semesterplan

entgegen der Weisung nicht erstellt und lehnte nunmehr auch eine Mediation

durch eine externe Person ab. Am 28. Februar 2017 fand ein weiteres

Gespräch statt, an dem eine andere Mitarbeiterin der Abteilung Personal

teilnahm; dabei wurden verschiedene Ziele definiert. Nachdem die Beschwerdeführerin

Mobbingvorwürfe erhoben hatte, führte eine mit dem Konflikt bis dahin nicht

befasste Mitarbeiterin des universitären Rechtsdiensts eine Mobbinguntersuchung

durch, die mit dem Schluss endete, dass D kein Mobbing vorgeworfen werden

könne.

Die Beschwerdeführerin nahm zum Schlussbericht am

15.

Juli 2017 ausführlich Stellung, bezeichnete die Untersuchung als

unfair und hielt an ihren Mobbingvorwürfen fest, wobei sie sich in

diffamierender Weise über ihre Vorgesetzte äusserte.

2.2.3

Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich die

Mobbinguntersuchung als ausgewogen und nachvollziehbar. Im Bericht werden die

Aussagen der befragten Personen umfassend und nachvollziehbar gewürdigt. Die

Mobbingvorwürfe werden detailliert abgehandelt. Auch wenn der Bericht im Ergebnis

zum Schluss kommt, es liege kein Mobbing vor, werden Fehler der Vorgesetzten

(insbesondere im Zusammenhang mit dem Probezeitgespräch) benannt, die hätten

vermieden werden können. Die mit der Untersuchung beauftragte Mitarbeiterin des

Rechtsdiensts weist keine erkennbaren Beziehungen beruflicher oder privater

Natur zu einer der involvierten Personen auf und verfügte damit über die

notwendige Neutralität. Dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches

Gehör wurde sodann Genüge getan, indem sie mit den Aussagen der übrigen

Befragten konfrontiert wurde und sich hierzu äussern konnte. Im Übrigen

verkennt die Beschwerdeführerin mit ihren diesbezüglichen Vorbringen, dass die

Untersuchung sich nicht gegen sie, sondern gegen die Vorgesetzte richtete; insofern

fehlte es der Beschwerdeführerin bereits an einer Parteistellung in diesem

Verfahren. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner erneuten Untersuchung der

Mobbingvorwürfe, weshalb auf die beantragte Befragung verschiedener Personen zu

verzichten ist. Auch das von der Beschwerdeführerin wiederholt angeführte

Schreiben verschiedener Mitarbeiterinnen über das angeblich schlechte

Arbeitsklima vermag das Ergebnis der Mobbinguntersuchung nicht infrage zu

stellen.

Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass allein

eine Beschwerde wegen Mobbings jedenfalls dann nicht zur Kündigung führen darf,

wenn die Mobbingvorwürfe sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen.

Erweisen sich die Vorwürfe nach durchgeführter Untersuchung aber als unberechtigt,

können sie eine Kündigung – wie hier – durchaus rechtfertigen, wobei

es massgeblich auf die jeweiligen Umstände ankommt. Dabei fällt hier ins

Gewicht, dass die Beschwerdeführerin auch nach durchgeführter Untersuchung an

ihren Vorwürfen festhielt und keine Bereitschaft erkennen liess, an einer

Beruhigung des Arbeitskonflikts mitzuwirken bzw. überhaupt weiter unter ihrer

Vorgesetzten zu arbeiten.

2.2.4

Insgesamt ergibt sich aus dem vorstehend Ausgeführten, dass die

Beschwerdeführerin nicht willens war, an einer Verbesserung des Arbeitsklimas

mitzuwirken; sie zeigte vielmehr eine Verweigerungshaltung sowohl gegenüber den

Massnahmen ihrer Vorgesetzten als auch gegenüber einer vorgeschlagenen

Mediation. Entgegen ihrer Auffassung ist nicht ersichtlich, weshalb die

angeordneten Massnahmen unzumutbar gewesen sein sollten. Ebenso wenig ist

nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich einer Mediation verweigerte.

An ihren Mobbingvorwürfen gegenüber der Vorgesetzten hielt die

Beschwerdeführerin auch dann noch fest, nachdem eine neutrale Person diesen

nachgegangen war und Mobbinghandlungen verneint hatte, wobei die Tonalität der

Vorwürfe gegenüber der Vorgesetzten eine Schärfe aufweist, die eine weitere

Zusammenarbeit als für die Vorgesetzte kaum noch zumutbar erscheinen lässt.

Damit erscheint bereits fraglich, ob der Beschwerdeführerin überhaupt noch eine

(neue) Bewährungsfrist hätte angesetzt werden müssen. So oder anders liegt aber

jedenfalls kein derart gravierendes Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin vor,

dass eine höhere Entschädigung angebracht wäre. Im Gegenteil hat die Vorinstanz

die zugesprochene Entschädigung eher hoch bemessen.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1

Weil der

Streitwert Fr. 30'000.- nicht übersteigt, sind die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Der

unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die in ihrem amtlichen Wirkungsbereich tätig

gewordene Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (RB 2008

Nr. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 17 N. 51).

3.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16

Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Nach dem vorstehend Ausgeführten konnte die

Beschwerdeführerin nicht ernsthaft mit einer höheren Entschädigung rechnen,

weshalb die Beschwerde offenkundig aussichtslos war. Das Armenrechtsgesuch ist

demnach abzuweisen, soweit es nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist, weil

die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen werden.

4.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt,

lässt sich gegen dieses Urteil nur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) führen, sofern sich eine Frage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 BGG). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG)

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als

gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

7.

Mitteilung an …