Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00032

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00032

15. Mai 2019Deutsch20 min

(URT.2019.20815)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Amt für Jugend- und Berufsberatung des Kantons Zürich

(AJB) setzte E mit Verfügung vom 21. März 2017 Frist bis zum

30. April 2017, um unter anderem mittels explizit genannter Unterlagen

nachzuweisen, dass er die Vorgaben der Interkantonalen Vereinbarung für soziale

Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE [LS 851.5; abrufbar auch

unter www.sodk.ch > Über die SODK > IVSE]) für

Leistungsabgeltung und Kostenrechnung einhalte, ansonsten die von ihm

betriebene Einrichtung "G von der IVSE-Liste" gestrichen werde.

Nachdem die Unterlagen innert Frist nicht eingereicht

worden waren, verfügte das AJB am 18. Mai 2017

"[a]ndrohungsgemäss" die Streichung der Einrichtung G von der

IVSE-Liste.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies den dagegen erhobenen Rekurs

mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 531.- E

(Dispositiv-Ziff. II) und sprach diesem in Dispositiv-Ziff. III keine

Parteientschädigung zu.

III.

E liess am 18. Januar 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die

Ziffer I bis III des Rekursentscheids vom 17. Dezember 2018 sowie die

Verfügung des AJB vom 18. Mai 2017 aufzuheben und sei er "wieder auf

die IVSE-Liste mit der Abrechnungsmethode P, eventualiter mit der

Abrechnungsmethode D, aufzunehmen", eventualiter das Verfahren zur

Ausfällung eines neuen Entscheids an das AJB zurückzuweisen; im Sinn einer

superprovisorischen Massnahme ersuchte er zudem darum, das AJB anzuhalten, die

anscheinend bereits erfolgte Streichung der Einrichtung G von der

IVSE-Liste sofort rückgängig zu machen. Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar

2019.

wurde letzterem Ersuchen stattgegeben.

Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom

6.

/7. Februar 2019 und das AJB mit Beschwerdeantwort vom

21.

/22. Februar 2019 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. In

weiteren Eingaben vom 4. und 14./15. März 2019 hielten E und das AJB

– implizit – an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion

über Anordnungen des Beschwerdegegners etwa betreffend die Streichung

kantonaler Einrichtungen von der IVSE-Liste (vgl. Art. 31 f. IVSE)

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a

und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig (vgl. auch Art. 27

Abs. 2 der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977

[SR 211.222.338], §§ 4 ff. des Gesetzes über die Jugendheime und

die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 [LS 852.2], § 10a der

Verordnung über die Bewilligungen im Bereich der

ausserfamiliären Betreuung vom 25. Januar 2012 [LS 852.23] und § 1 Satz 2 der Verordnung über

die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 [LS 852.21]).

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine

Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich die Vorinstanz mit

seiner Eingabe vom 13. September 2017 bzw. der darin geschilderten

bisherigen "Praxis" des Beschwerdegegners, der Einrichtung G

Kostenübernahmen und Abgeltungen nach Massgabe "der Methode P"

zu leisten, nicht auseinandergesetzt habe bzw. "insoweit falsch"

davon ausgegangen sei, zwischen den Parteien sei keine "Abmachung i. S. v.

Art. 23 Abs. 2 IVSE" getroffen worden.

2.2

Nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die

Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört,

dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien

auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.

Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei

muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl.

beispielsweise BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; zum Ganzen auch

Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin

Schindler [Hrsg.], VwVG [–] Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [–]

Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 35 N. 7 und

9; ferner Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,

2014, Art. 29 N. 49). Hat die urteilende Behörde aufgrund der bereits

abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet und kann sie ohne Willkür in

vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, dass ihre Überzeugung durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert würde, darf sie auch auf die Abnahme

anerbotener Beweismittel verzichten (BGE 141 I 60 E. 3.3 mit

Hinweis).

Entgegen dem Beschwerdeführer nimmt der Rekursentscheid

ausdrücklich Bezug auf die Eingabe vom 13. September 2017 bzw. einzelne

der Vorbringen darin. Dass die Vorinstanz

die Einschätzung des Beschwerdeführers bezüglich des Bestehens einer Abmachung

im Sinn von Art. 23 Abs. 2 IVSE nicht teilt und hiervon abweichend

annimmt, mangels einer solchen könne die Abgeltung der von diesem erbrachten

Leistungen nicht nach der Methode P erfolgen (hierzu unten 3.2), stellt in

keiner Weise eine ungenügende Begründung dar. Auch kann nicht gesagt werden,

dass die Aktenlage bzw. die vorhandenen Beweismittel und Parteivorbringen einen

solchen Schluss nicht zuliessen. Da die Vorinstanz die (Kern-)Aussage des

Beschwerdeführers, in der Vergangenheit mit dem Beschwerdegegner bei der

Aufnahme ausserkantonaler Jugendlicher "nach der Methode P zum

vereinbarten Ansatz von Fr. 480.-- abgerechnet" zu haben, nicht bezweifelt,

diesem Umstand aber – wie sich nachfolgend zeigt – keine entscheidwesentliche

Bedeutung zukommt, durfte sie denn auch darauf verzichten, die in diesem

Zusammenhang offerierte Befragung von H, einem früheren Mitarbeiter des

Beschwerdegegners, als Zeugen der getroffenen "Übereinkunft"

durchzuführen. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt nicht vor.

2.3

Aus dem eben genannten Grund ist auch

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den (offerierten) Zeugenbefragungen von

H wie auch von I, dem Gesamtleiter der Einrichtung G, abzusehen.

3.

3.1

Die

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen bezweckt, die Aufnahme

von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in

geeigneten sozialen Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne

Erschwernisse zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 1 IVSE), indem sie regelt,

wer (insbesondere welcher Kanton) für die Kosten solcher Aufenthalte

aufzukommen hat.

Zu den sozialen Einrichtungen in diesem Sinn

gehören stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (Bereich A),

Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Beeinträchtigungen (Bereich B),

stationäre Angebote im Suchtbereich (Bereich C) und Einrichtungen der externen

Sonderschulung (Bereich D; Art. 2 Abs. 1 IVSE). Jeder

Vereinbarungskanton kann einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten

(Art. 37 Abs. 3 IVSE). Die Kantone haben dabei nach Art. 31 IVSE

die Einrichtungen auf ihrem Gebiet zu bezeichnen, welche sie der Vereinbarung

zu unterstellen beabsichtigten, sie im Sinn des Art. 2 Abs. 1 IVSE

den entsprechenden Bereichen zuzuteilen, die von der Einrichtung angewandte

Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 IVSE anzugeben und diese

Angaben dem Zentralsekretariat der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen

und -direktoren (SODK) zu melden, welches eine Liste sämtlicher der

Vereinbarung unterstellter Einrichtungen führt (Art. 32 Abs. 1 IVSE).

Diese Liste soll als Qualitätsgarantie und Gütesiegel dienen, weshalb die

Vereinbarungskantone dafür zu sorgen und regelmässig zu überprüfen haben, dass

die auf der Liste eingetragenen Einrichtungen auf ihrem Kantonsgebiet die

Anforderungen des Konkordats erfüllen und dort ein therapeutisch, pädagogisch

und wirtschaftlich einwandfreier Betrieb gewährleistet ist (vgl.

Art. 33 f. IVSE; SODK, Kommentar zur Interkantonalen Vereinbarung für

soziale Einrichtungen vom 7. Dezember 2007 [IVSE-Kommentar],

S. 15 f., und SODK, Empfehlung zur Unterstellung von Einrichtungen in

der IVSE vom 1. Dezember 2005 [IVSE-Empfehlung], S. 3 [beides unter

www.sodk.ch > Über die SODK > IVSE > Regelwerk der IVSE

{zuletzt abgerufen am 10. Mai 2019}]).

3.2

Nach dem

Finanzierungsmodell des Konkordats hat der Wohnkanton der Person, welche Leistungen

in einem der in Art. 2 Abs. 1 IVSE genannten Bereiche in einer

sozialen Einrichtung beansprucht, dieser grundsätzlich vorgängig mittels einer

vom Standortkanton einzuholenden Kostenübernahmegarantie (vgl. Art. 26

Abs. 1 IVSE) die Leistungsabgeltung für die entsprechende Periode

zuzusichern (Art. 19 Abs. 1 IVSE). Um (langwierige) Verhandlungen

zwischen den betroffenen Kantonen zu vermeiden, ist deshalb bereits bei der

Aufnahme einer Einrichtung auf die IVSE-Liste vom Standortkanton – wie

aufgezeigt – (unter anderem) festzulegen, nach welchem Abrechnungssystem bzw.

welcher Methode die Leistungsabgeltung vorgenommen wird (IVSE-Empfehlung

S. 3 und 8). Zur Auswahl stehen laut Art. 23 Abs. 1 IVSE die

Methode D (Defizitdeckung) und die Methode P (Pauschalen). Besteht

zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich

der Methode P, kommt die Methode D zur Anwendung (Art. 23

Abs. 2 IVSE).

Gemäss der – diese Vorgaben konkretisierenden –

IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung vom

1.

Dezember 2005 (IVSE-Richtlinie LAKORE [www.sodk.ch > Über die

SODK > IVSE > Regelwerk der IVSE {zuletzt abgerufen am

10.

Mai 2019}]) wird die Leistungsabgeltung bei der Methode P

(Pauschalen) aufgrund von Erfahrungszahlen und möglichst genauer Schätzung und

Budgetierung im Voraus zwischen dem Standortkanton und der betroffenen

Einrichtung in einem rechtsverbindlichen Dokument (etwa einem Leistungsvertrag)

festgelegt, welches auch Regelungen bezüglich Über- und Unterdeckungen sowie

den Auslastungsgrad der Einrichtung zu enthalten hat (zum Ganzen Ziff. 7.1

Sätze 2 f. IVSE-Richtlinie LAKORE). Bei der Methode D

(Defizitdeckung) kontrolliert der Standortkanton dagegen das Budget der

Einrichtung unter Berücksichtigung der angenommenen Auslastung. Der Wohnkanton

leistet Vorschusszahlungen an die bewilligten Nettotageskosten

(Defizitansätze); die Abrechnung erfolgt im Nachhinein, wobei der

Standortkanton dem Wohnkanton die Nettotageskostenberechnung und die

Jahresrechnung sowie auf Anfrage den Kontrollstellenbericht sowie eine

allfällige Betriebsbeitragsverfügung des Bundes zustellt (zum Ganzen

Ziff. 7.2 IVSE-Richtlinie LAKORE).

4.

4.1

Der Kanton

Zürich trat der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen am

14.

November 2007 bei (OS 62, 502 ff.). Gegenwärtig figurieren

auf der IVSE-Liste im Bereich A insgesamt 75 soziale Einrichtungen mit

Standort auf dem Kantonsgebiet (vgl. www.sodk.ch > Über die SODK

> IVSE-Datenbank [Stand am 8. Mai 2019], auch zum Folgenden). Eine

von ihnen ist die Einrichtung G des Beschwerdeführers. Diese wurde dem bei

der Vorinstanz eingereichten Auszug des Datenbankeintrags vom September 2017

zufolge vor einigen Jahren mit der Methode D ("Defizitdeckung") als

anwendbarer "Methode der Leistungsabgeltung" in die IVSE-Liste

aufgenommen.

Gemäss dem Beschwerdeführer war der Einrichtung die

Aufnahme auf die IVSE-Liste bzw. waren "Beiträge" zunächst noch

verweigert worden, bis er und der Beschwerdegegner, damals vertreten durch H,

sich "einvernehmlich" auf einen Tagessatz von Fr. 480.- hätten

einigen können. Auf der genannten Basis einer Tagespauschale von Fr. 480.-

seien dann in den Folgejahren etwa "Anfragen, Kostenübernahmegarantien und

Abgeltungen an E" erfolgt. Dieser habe dementsprechend auf den Gesuchen um

Kostenübernahmegarantie "stets die Methode P verlangt", was ihm

auch jeweils "bewilligt" worden sei. Belegt wird die geschilderte

Abgeltungspraxis mittels vier vom Beschwerdegegner visierter Gesuche um

Kostengarantie für die (ausserkantonale) Unterbringung Jugendlicher aus dem

Kanton J in der Einrichtung G aus den Jahren 2014, 2015, 2016 und

2017, in welchen als massgebliche Methode der Leistungsabgeltung jeweils die

Methode P und ein verrechenbarer Aufwand von Fr. 480.- angegeben wird.

4.2

Der

Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass die Leistungsabgeltung bei der Unterbringung

Jugendlicher mit ausserkantonalem Wohnsitz in der Einrichtung G in der

Vergangenheit – jeweils bzw. jedenfalls in den vier genannten Fällen – nach der

Methode P erfolgte. Er macht jedoch geltend, mit dem Beschwerdeführer

diesbezüglich keine Abmachung im Sinn von Art. 23 Abs. 2 IVSE

getroffen zu haben, da "[d]er Kanton Zürich […] mit keiner seiner

Institutionen einen Leistungsvertrag abgeschlossen" habe und entsprechend

bis anhin bei allen Einrichtungen offiziell nur nach der Methode D habe

abgerechnet werden können.

Auf die grundsätzliche Massgeblichkeit der Abgeltungsmethode D

explizit aufmerksam gemacht wurden die Leitungsorgane des Beschwerdeführers –

soweit aus den Akten ersichtlich – zum ersten Mal anlässlich einer Sitzung zum

Thema "Auswertung Aufsicht 2016 G" zwischen einem Vertreter von E und

dreien des Beschwerdegegners Anfang Dezember 2016. So lässt sich dem Protokoll

zur Sitzung entnehmen, dass der Beschwerdegegner erst kurz zuvor "[i]m

Herbst 2016 […] bemerkt" haben will, "dass G auf der IVSE-Liste

aufgeführt" werde. Die Aufnahme und damit auch der weitere Verbleib auf

der Liste aber setzte(n) voraus – so die protokollierte Aussage des

Beschwerdegegners weiter –, dass die IVSE-Richtlinie LAKORE eingehalten werde,

"d.h. dass vorgängig ein Budget eingereicht werden und vom AJB beurteilt

werden muss, dass eine Schlussabrechnung eingereicht werden muss und bei

ausserkantonalen Platzierungen die Defizitdeckung zur Anwendung kommen

muss". Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführer angehalten, bis

zum 20. Januar 2017 mitzuteilen, ob er bereit sei, die IVSE-Richtlinie

LAKORE einzuhalten, um auf der IVSE-Liste zu verbleiben.

Als eine entsprechende Erklärung ausblieb, forderte der

Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 21. März

2017.

ausdrücklich auf, bis zum 30. April 2017 "das gemäss IVSE-Richtlinien

LAKORE erstellte Budget 2017, die Schlussabrechnung 2016, das Personalformular,

eine Aufstellung der budgetierten Aufenthaltstage und eine Erklärung, dass E

[…] die von der IVSE vorgegebenen Abrechnungsmodalitäten im Rahmen der

Defizitdeckung einhält", einzureichen, ansonsten die Einrichtung G

von der IVSE-Liste gestrichen werde.

4.3

Mit

Schreiben vom 31. März 2017 wurde der Beschwerdeführer nochmals auf die

massgeblichen Vorgaben, insbesondere Ziff. 7.1 f. der IVSE-Richtlinie

LAKORE, hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass im Kanton Zürich "heute"

eine gesetzliche Grundlage dafür fehle, "mit Heimen

Leistungsvereinbarungen abzuschliessen", weshalb bei der Unterbringung

Jugendlicher mit ausserkantonalem Wohnsitz nur die Methode D zur Anwendung

gelange. Er habe daher das Budget 2017 inklusive der budgetierten

Aufenthaltstage einzureichen, das (angehängte) Formular zu den budgetierten

Personalkosten 2017, die Jahresrechnung 2016 und eine Erklärung, dass er bereit

sei, über die IVSE platzierte ausserkantonale Jugendliche nach der

Methode D abzurechnen. Am 18. Mai 2017 erliess der Beschwerdegegner

dann die Ausgangsverfügung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer

"innert der ihm angesetzten Frist die verlangten Unterlagen nicht

eingereicht" habe, weshalb eine "Überprüfung, ob E […] die von der

IVSE vorgegebenen Abrechnungsmodalitäten" einhalte, nicht möglich sei.

Der Beschwerdeführer rechtfertigt seine Verweigerungshaltung

damit, es bilde "mit Blick auf die vereinbarte und stets, auch im

ausserkantonalen Verhältnis angewandte und vom Beschwerdegegner akzeptierte

Abrechnungsmethode P" sein gutes Recht, "den Rechtsstandpunkt

der Vereinbarung der Abrechnungsmethode P einzunehmen", zumal sich

"in tatsächlicher Hinsicht zwischenzeitlich rein gar nichts geändert"

habe; er beruft sich mit anderen Worten darauf, mit dem Beschwerdegegner vor

seiner Eintragung auf die IVSE-Liste eine Vereinbarung im Sinn von Art. 23

Abs. 2 IVSE bezüglich der Methode P als massgeblicher Methode der

Leistungsabgeltung getroffen zu haben, welche unverändert Nachachtung verlange,

sodass er nicht gehalten gewesen sei, hinsichtlich eines Wechsels der

Abgeltungsmethode die in Ziff. 7.2 IVSE-Richtlinie LAKORE aufgeführten

Unterlagen einzureichen.

5.

5.1

Betrachtet

man die vorstehende Sachverhaltsschilderung, liesse sich zunächst fragen, ob

der Beschwerdeführer im (vorliegenden) Rechtsmittelverfahren gegen die

Verfügung vom 18. Mai 2017 überhaupt noch einwenden könne, nicht nach der

Methode D abrechnen und daher auch nicht die hierfür erforderlichen

Unterlagen einreichen zu müssen, oder ob er diese Rüge nicht stattdessen

bereits mit einem Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 21. März 2017 hätte

vorbringen müssen, was er – entgegen anderslautender Beteuerung – nicht tat

(vgl. zur beschränkten Anfechtbarkeit reiner Vollstreckungsverfügungen Tobias

Jaag, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar],

§ 31 N. 4 und § 30 N. 80; ferner René Wiederkehr/Paul

Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,

Rz. 2322; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1464).

Würde nämlich angenommen, dass die Ausgangsverfügung lediglich der Vollstreckung

der als (eigentliche) Sachverfügung anzusehenden Verfügung vom 21. März

2017.

diente, wäre sie nur dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht würden, die

in ihr selber begründet sind, oder aber gegen die Sachverfügung eingewendet

würde, diese sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte schwerwiegende

Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene Umstände

rechtswidrig oder gegenstandslos geworden; Rügen hingegen, welche – wie hier –

bereits im Entscheidverfahren, welches mit der Sachverfügung abgeschlossen

wurde, hätten vorgebracht werden können, wären ausgeschlossen (Jaag, § 30

N. 81 f.).

Die Frage braucht allerdings nicht beantwortet zu werden,

da sich die Rüge des Beschwerdeführers – wie sich sogleich zeigt – ohnehin als

unbegründet erweist.

5.2

Nach der eindeutigen

Regelung in Art. 23 Abs. 2 IVSE setzt der Entscheid für eine Leistungsabgeltung

nach der Pauschalmethode eine vertragliche Abmachung zwischen dem

Standortkanton und der betroffenen Einrichtung auf dem Kantonsgebiet voraus.

Die beiden müssen mithin einen verwaltungsrechtlichen Vertrag abschliessen,

welcher sich darüber hinaus nicht nur zur gewählten Methode zu äussern, sondern

laut Ziff. 7.1 der IVSE-Richtlinie LAKORE auch eine Regelung bezüglich der

Handhabung von Über- und Unterdeckungen (Gewinnerzielung und Reservebildung)

sowie des Auslastungsgrads der Einrichtung zu enthalten hat (vgl. zum Ganzen

IVSE-Empfehlung S. 3; siehe sodann auch die Ziff. 6 der Richtlinien

des Kantonalen Sozialamts über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an

Invalideneinrichtungen im Erwachsenenbereich vom 22. November 2017

[www.sozialamt.zh.ch > Einrichtungen Behindertenhilfe

> Richtlinien {zuletzt abgerufen am 10. Mai 2019}]; ferner

allgemein zu den Erscheinungsformen verwaltungsrechtlicher Verträge und deren

Abgrenzung von privatrechtlichen Verträgen Wiederkehr/Richli,

Rz. 2940 ff., insbesondere Rz. 2946 und 3046 ff., sowie zu

den Leistungsauf- und

-verträgen Bernhard Rütsche, Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz,

ZBJV 152/2016, S. 71 ff., 77 und 95 ff.).

Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung bedarf ein

verwaltungsrechtlicher Vertrag zu seiner Gültigkeit dabei der Schriftform

(Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Bern 2014, § 34 N. 3; Wiederkehr/Richli, Rz. 2990

und 3007; BGr, 2. November 2010,1C_61/2010, E. 4.1 mit Hinweisen).

Entsprechend verlangt auch die IVSE-Richtlinie LAKORE für die Festlegung der

Methode nach Art. 23 IVSE ausdrücklich ein rechtsverbindliches

"Dokument" wie etwa einen Leistungsvertrag (vgl. Ziff. 7.1

S. 1 am Ende).

5.3

Hier ist

weder dargetan noch ersichtlich, dass die Parteien eine schriftliche

Vereinbarung bzw. einen Leistungsvertrag betreffend die Wahl der

Pauschalmethode als massgeblicher Methode der Leistungsabgeltung getroffen

hätten. Mangels einer vertraglichen Abmachung im Sinn von Art. 23

Abs. 2 IVSE kommt deshalb grundsätzlich – wie bei praktisch allen anderen

Einrichtungen im Bereich A auf dem Kantonsgebiet – die Methode der

Defizitdeckung zur Anwendung (www.sodk.ch > Über die SODK

> IVSE-Datenbank, wonach seit Januar 2018 zumindest zwei Einrichtungen

pauschal abrechnen).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die

Abgeltung der im Zusammenhang mit der Unterbringung (einzelner) ausserkantonaler

Jugendlicher in der Einrichtung G erwachsenen Kosten in der Vergangenheit

pauschal erfolgte. So ist aufgrund der nachvollziehbaren Vorbringen des

Beschwerdegegners davon auszugehen, dieser habe die pauschale Abgeltung nach

einem "aufgrund von Erfahrungswerten 'vereinbart[en]'" Tarif bislang

allein deshalb lediglich geduldet, weil er nicht über die "zur Berechnung

der budgetierten Tageskosten notwendigen Unterlagen" verfügt habe, das

heisst, eine Abgeltung nach der Methode D, welche anders als die Methode P

einer laufenden Kosten- und Leistungsüberprüfung bedurft hätte, von vornherein

nicht möglich gewesen wäre. Aber selbst wenn der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer vor seiner Aufnahme auf die IVSE-Liste nicht bloss aus der Not

heraus als Übergangslösung die Leistungsabrechnung nach der Methode P

gestattet, sondern ihm diesbezüglich (formlos) eine bedingungslose Zusicherung

abgegeben hätte, wäre dem Beschwerdegegner nicht verwehrt, sich im Nachhinein

auf den Art. 23 IVSE bzw. die Ziff. 7.1 f. der IVSE-Richtlinie

LAKORE zu berufen und eine diesen Vorgaben entsprechende Leistungsabgeltung zu

verlangen, zumal die Rücksichtnahme auf den Beschwerdeführer, welcher ohne

Frage von der bisherigen konkordatswidrigen Praxis profitierte, nicht dazu

führen darf, dass ein Zustand, der andere soziale Einrichtungen auf dem

Kantonsgebiet diskriminiert, auf unabsehbare Zeit hinaus vom Beschwerdegegner

zementiert werde. Die Organe der IVSE und die weiteren Vereinbarungskantone

müssen sich zudem – wie aufgezeigt – darauf verlassen können, dass die

jeweiligen Standortkantone nur Heime und Einrichtungen auf die IVSE-Liste

setzen, auf welche sie die Bestimmungen des Konkordats, insbesondere jene zur

richtigen Rechnungstellung, vollumfänglich anwenden (IVSE-Kommentar, S. 15).

5.4

Der

Beschwerdeführer könnte sich in diesem Zusammenhang insofern einzig auf den

Vertrauensschutz nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV berufen. Dies

setzte indes voraus, dass er im Vertrauen auf die weitere Leistungsabgeltung

nach der Methode P Dispositionen getroffen hätte, welche er nicht mehr

ohne Nachteil rückgängig machen könnte (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen

des Vertrauensschutzes BGE 141 I 161 E. 3.1, 137 I 69 E. 2.5.1,

131.

II 627 E. 6.1). Solches – etwa, dass die vier erwähnten Einzelfälle,

in denen jeweils eine pauschale Abgeltung zu einem Tagessatz von Fr. 480.-

genehmigt worden war, bei einem Wechsel des Abgeltungssystems (rückwirkend bzw.

nachträglich) anders abgegolten würden oder aber der Betrieb der

Einrichtung G diesfalls nicht mehr tragbar wäre und die darin getätigten

Investitionen daher nutzlos würden – wird freilich nicht geltend gemacht; im

Gegenteil erklärt sich der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt bereit,

künftig nach der Methode D abzurechnen, und geht es ihm mit der Beschwerde

denn auch primär darum, sich nicht "einfach dem Diktat des

Beschwerdegegners ohne vorgängige Prüfung der Rechtslage zu unterwerfen".

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei zumutbarer

Sorgfalt wohl hätte wissen müssen, dass die (rein) mündliche Vereinbarung eines

bestimmten Abgeltungstarifs eine schriftliche Abmachung nach Art. 23

Abs. 2 IVSE nicht zu ersetzen bzw. in jedem Fall nicht zeitlich

unbeschränkt Geltung zu beanspruchen vermag, weshalb bereits fraglich

erscheint, ob überhaupt eine hinreichende Vertrauensgrundlage gegeben wäre.

Dies gilt umso eher, als davon auszugehen ist, dass die Einrichtung G bis

ins Jahr 2017 auf der öffentlich einsehbaren IVSE-Liste mit der Methode D

als massgeblicher Methode der Leistungsabgeltung geführt worden war.

(Auch) die Berufung auf Vertrauensschutz würde dem

Beschwerdeführer somit nicht weiterhelfen.

5.5

Die wegen

Nicht- bzw. nicht nachgewiesener Erfüllung der Vorgaben der Interkantonalen

Vereinbarung für soziale Einrichtungen erfolgte Streichung der

Einrichtung G von der IVSE-Liste erweist sich demnach als recht- sowie in

Anbetracht des konkreten Vorgehens des Beschwerdegegners (wiederholte Androhung

sowie Fristansetzung) auch als verhältnismässig.

Es mag sein, dass die Leistungsabgeltung nach der

Methode D wegen des erhöhten Administrativaufwands heute nicht mehr

zeitgemäss ist, weshalb die Kantone laut Art. 23 Abs. 3 IVSE den

Übergang von dieser Methode zu jener der Pauschalabgeltung anzustreben haben; der

Entscheid hierüber liegt jedoch bei den einzelnen Standortkantonen, welche erst

die dazu erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen und in jedem Fall

abzuklären haben, ob die Vorgaben des Konkordats bezüglich Qualität und

Wirtschaftlichkeit auch bei einer Abgeltung nach der Methode P (noch)

eingehalten werden könnten.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dies gilt auch bezüglich des Eventualantrags

des Beschwerdeführers, wonach er "eventualiter mit der Abrechnungsmethode D"

in die IVSE-Liste aufzunehmen sei, wurden die für eine solche Aufnahme – unstreitig

– erforderlichen Unterlagen doch bis heute nicht eingereicht und ist insofern

weder dem Verwaltungsgericht noch seinen Vorinstanzen die Beurteilung möglich,

ob diese Methode zur Leistungsabgeltung bei der Einrichtung G überhaupt in

Frage komme. Dem Beschwerdeführer ist es im Übrigen unbenommen, jederzeit unter

Beilage der notwendigen Dokumente ein neues Gesuch um Aufnahme auf die

IVSE-Liste mit der Abgeltungsmethode D beim hierfür zuständigen

Beschwerdegegner einzureichen.

6.2

Nach dem –

bei der Kostenverlegung im Rechtsmittelverfahren die Regel bildenden –

Unterliegerprinzip wären die Gerichtskosten grundsätzlich vollumfänglich dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da der Beschwerdegegner jedoch unter

Missachtung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. § 55 in

Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG) zum Vollzug der Ausgangsverfügung

schritt und so die am 24. Januar 2019 präsidialiter verfügte

superprovisorische Massnahme nötig machte, rechtfertigt es sich, ihm nach dem

Verursacherprinzip einen Teil der Kosten zu belasten (§ 13 Abs. 2

Satz 2 VRG; zum Ganzen Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 13

N. 41 f. und 50 ff.). Die Gerichtskosten sind entsprechend zu

1/5 dem Beschwerdegegner und zu 4/5 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine

Parteientschädigung steht Letzterem nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'680.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …