VB.2019.00033
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00033
27. Juni 2019Deutsch16 min
(URT.2019.20915)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00033
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Juni 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch Verkehrsbetriebe Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG, vertreten durch RA D,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt Zürich, Verkehrsbetriebe (VBZ), eröffnete mit
Publikation vom 18. Juli 2018 ein offenes Submissionsverfahren im
Dienstleistungssektor. Gegenstand des Verfahrens ist das Abschleppen, die
Bergung und die Pannenhilfe bei Reifenschäden für die Flotte von ca. 220 Linienbussen
auf dem Streckennetz der VBZ. Gemäss Offertöffnungsprotokoll erfolgten innert
Frist zwei Angebote, nämlich von A zum Preis von Fr. 315'040.- und von der
Firma C AG zum Preis von Fr. 313'800.-. Mit Verfügung vom
21. Dezember 2018 (eröffnet mit Schreiben vom 10. Januar 2019) wurde
der Zuschlag für die Dauer von zwei Jahren mit einer Option auf
Vertragsverlängerung um zwei weitere Jahre an die C AG erteilt.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 21. Januar
2019.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuschlagsverfügung
aufzuheben und den Zuschlag an ihn zu erteilen, eventualiter die Ausschreibung
zu wiederholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht verlangte er, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar
2019.
wurde der VBZ ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt.
Die C AG beantragte als Mitbeteiligte am 14. Februar
2019, die Beschwerde abzuweisen und den Zuschlagsentscheid zu bestätigen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerde
sei keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom
18.
Februar 2019 beantragte auch die VBZ, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen und den Zuschlagsentscheid zu bestätigen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerde sei keine
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Für den Fall der Erteilung aufschiebender
Wirkung sei den VBZ zu erlauben, bis zum rechtsgültigen Entscheid mit dem Beschwerdeführer
oder der Mitbeteiligten anstehende Pannen- und Abschleppdienstverträge
abzuschliessen. Dem wurde mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2019
insofern entsprochen, als die VBZ ermächtigt wurden, betreffend die bis 31. Mai
2019.
anfallenden Pannen- und Abschleppdienste einen Vertrag abzuschliessen. Im
Übrigen wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
Mit Replik vom 20. März 2019 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest und ebenso die VBZ und die Mitbeteiligte mit ihren
Duplikschriften vom 2. bzw. vom 13. April 2019. Mit Präsidialverfügung vom
18.
April 2019 wurde die Befugnis für einen einstweiligen Vertragsschluss
für die bis 31. Juli 2019 anfallenden Pannen- und Abschleppdienste
verlängert. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 verzichtete der Beschwerdeführer
auf eine Stellungnahme zu den Duplikschriften.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,
S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den
Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche
reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen
zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
Das Angebot der Zuschlagsempfängerin wurde mit 454,9 und das
Angebot des Beschwerdeführers mit 446,6 Punkten bewertet. Der
Beschwerdeführer beanstandet unter anderem die Bewertung der Angebote. Würde er
mit seinen Rügen betreffend die qualitativen …Kriterien durchdringen und damit
eine bessere Bewertung als die Mitbeteiligte erreichen, hätte er allenfalls
eine realistische Aussicht auf den Zuschlag. Seine Legitimation ist daher zu
bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin legte in den Ausschreibungsunterlagen die Zuschlagskriterien
fest und gewichtete sie im Rahmen der Auswertung wie folgt:
Nr.
Zuschlagskriterium
Gewichtung
1.
Reaktionszeit/Anfahrtszeit
50.
%
2.
Gesamtpreis
40.
%
3.
Vorgehensweise
10.
%
Nach Prüfung der eingegangenen Offerten und Beurteilung
derselben gelangte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst zu folgender
Punktevergabe:
Kriterium
1.
Reaktionszeit/Anfahrtszeit 50 %
Kriterium
2.
Gesamtpreis
40.
%
Kriterium
3.
Vorgehensweise
10.
%
Total
Reaktionszeit
Anfahrtszeit
Mitbeteiligte
125,0
82,6
Beschwerdeführer
111,4
96,9
Mitbeteiligte
207,6
200.
47,3
454,9
Beschwerdeführer
208,2
198,4
40,0
446,6
3.2
Zuschlagskriterien
dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die
Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Die Vergabebehörde
verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber,
welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste
sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (VGr, 20. April 2017,
VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die Gemeinden als Vergabestellen zwar an die einschlägigen
Submissionsvorschriften gebunden, verfügen dabei aber über eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit. Das gilt namentlich bei der Festlegung des
Verfahrens, der Zuschlagskriterien und schliesslich beim Zuschlag selber (BGE
143.
II 553 E. 6.3.2, mit Hinweisen). In diesen Beurteilungsspielraum
greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des
Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG),
nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein
Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl.
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
Ferner kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 16 Abs. 1 lit. b
IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b
VRG).
4.
4.1
Nach
Auffassung des Beschwerdeführers ist das Zuschlagskriterium "Gesamtpreis"
bei der vorliegenden Beschaffung stärker bzw. am stärksten zu gewichten. Weiter
macht er geltend, mit der tiefen Gewichtung des Preises sei die Beschwerdegegnerin
ohne sachliche Begründung und willkürlich über die geltenden Grundsätze und
Prinzipien hinweggegangen. Die Ausschreibung sei deshalb mit einer
submissionsrechtlich korrekten Preisgewichtung zu wiederholen. Dem kann aus den
nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.
4.2
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der
Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen
Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen
Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3;
VGr, 6. August 2018, VB.2018.00350, E. 4.3.1; 11. Juli 2012,
VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai 2007, VB.2006.00425, E. 5.2;
24.
November 1999, VB.98.00327, E. 4c = BEZ 2000 Nr. 10;
Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 667 f.; Robert
Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die
Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine
solche Obliegenheit anzunehmen, rechtfertigt sich nach der Praxis allerdings
nur bei offensichtlichen Mängeln. Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird,
wegen Mängeln der Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein
regelkonformes Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März
2017, VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016,
E. 4b). Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden,
wenn er den Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht
hätte feststellen können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758,
E. 2.4.1). Angesichts des Zeitdrucks und der beschränkten
Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der
Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen
an die Anbietenden zu stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3).
4.3
Die
massgeblichen Zuschlagskriterien sind vorliegend in den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen
aufgelistet worden. Gemäss der § 13 Abs. 1 lit. m und Abs. 2
SubmV sind die Zuschlagskriterien in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung mit
ihrer Rangordnung oder Gewichtung in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen
bekannt zu machen; damit wird die notwendige Transparenz (Art. 1
Abs. 3 lit. c IVöB) gewährleistet; eine Nummerierung der Kriterien
ist dazu nicht notwendig (vgl. VGr, 10. Februar 2017, VB.2016.00300, E. 3.2;
10.
April 2013, VB.2013.00132, E. 4.1; 27. Juni 2012, VB.2012.00026,
E. 5; 18. Dezember 2002, VB.2001.00095, E. 3 = RB 2002 Nr. 47 =
BEZ 2003 Nr. 13).
Weil das Zuschlagskriterium Reaktionszeit/Anfahrtszeit in den
Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen an erster Stelle und das Zuschlagskriterium
Gesamtpreis erst an zweiter Stelle von drei Kriterien aufgeführt ist, war die
Folgerung offensichtlich, dass das Zuschlagskriterium Gesamtpreis jedenfalls
mit weniger als 50 % gewichtet würde. Angesichts der
mitgeteilten Rangordnung und angesichts der Erfahrung des Beschwerdeführers im
Beschaffungswesen ist davon ausgehen, dass ihm die bloss zweitrangige
Gewichtung des Preiskriteriums bewusst war. Folglich wären dahingehende
Beanstandungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben spätestens mit der
Offerteinreichung bei der Beschwerdegegnerschaft zu deponieren gewesen. Der
Beschwerdeführer durfte nicht abwarten, ob der Vergabeentscheid für ihn positiv
ausfällt, und andernfalls mit Beschwerde die Wiederholung des Verfahrens
verlangen. Damit erweist sich die Rüge als verspätet.
4.4
Wäre der Beschwerdeführer
dennoch – trotz Bekanntgabe der Reihenfolge der Zuschlagskriterien in den Allgemeinen
Ausschreibungsbedingungen – davon ausgegangen, das Preiskriterium habe bei der
Bewertung das höchste Gewicht erhalten können, so vermöchte er daraus nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten: Obwohl er in diesem Fall die Bedeutung des
Preiskriteriums irrtümlich als zu hoch eingeschätzt hätte, offerierte er einen
höheren Preis als die Mitbeteiligte. Mit anderen Worten: Hätte der Beschwerdeführer
bei Offertstellung mit einer höheren Gewichtung als den effektiven 40 %
gerechnet und wäre er in diesem Glauben zu schützen, so könnte sich dies nicht
zu seinem Vorteil auswirken. Vielmehr würde eine stärkere Gewichtung des
Preiskriteriums zu einer Vergrösserung des Vorsprungs der Mitbeteiligten
führen, die das preislich tiefere Angebot eingereicht hatte. Eine allfällige zu
tiefe Gewichtung des Preiskriteriums hat sich somit nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers
ausgewirkt. Damit vermag er mit seinen Rügen, namentlich auch mit seiner
Berufung auf seine Ungleichbehandlung, nicht durchzudringen.
5.
Die Beschwerde richtet sich des Weiteren gegen die
Bewertung des Zuschlagskriteriums Reaktionszeit/Anfahrtszeit.
5.1
Gemäss den
Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen bewertete die Beschwerdegegnerin im
Zuschlagskriterium Reaktionszeit/Anfahrtszeit zum einen das Unterkriterium
Reaktionszeit als "maximale Zeitspanne zwischen der telefonischen
Beauftragung und der Abfahrt des Einsatzfahrzeuges". Zum anderen bewertete
sie unter dem Unterkriterium Anfahrtszeit die Zeit "zwischen Standort des
Einsatzfahrzeuges bis zum Einsatzort". Sodann hielten die Allgemeinen
Ausschreibungsbedingungen fest, dass die Gesamtbewertung mittels Teilnoten aus
der angegebenen Reaktionszeit und der ermittelten Anfahrtszeit bestehe.
5.2
Die
abschliessende Formulierung der genannten Ziffer 17.4.1 macht klar, dass
Reaktions- und Anfahrtszeit separat bewertet werden und nicht etwa eine
Addition der Zeiten erfolgt. Für eine vom Beschwerdeführer geforderte ganzheitliche
Beurteilung lassen die Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen, an welche die Beschwerdegegnerin
gebunden ist, keinen Raum. Dass es allenfalls aussagekräftiger wäre, die
geschätzte Gesamtzeit zwischen Benachrichtigung und Eintreffen am Einsatzort zu
bewerten, lässt die von der Beschwerdegegnerin gewählte Aufteilung in zwei
Unterkriterien nicht als unhaltbar erscheinen. Das Vorgehen liegt noch im
Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens.
5.3
Würde trotzdem
eine Gesamtbewertung vorgenommen, so würde dies zudem nichts daran ändern, dass
das Angebot der Mitbeteiligten im Kriterium Reaktionszeit/Anfahrtszeit leicht
besser abschneidet als dasjenige des Beschwerdeführers: Aus der Bewertung
ergeben sich die Anfahrtszeiten der beiden Parteien für sieben ausgewählte
Einsatzorte. Dabei ergibt sich für die Mitbeteiligte eine durchschnittliche
Anfahrtszeit von 18,57 Minuten und für den Beschwerdeführer eine solche
von 14 Minuten. Wird dazu die maximale Reaktionszeit (Mitbeteiligte: 5 Minuten;
Beschwerdeführer 11 Minuten) addiert, so ergibt sich für die Mitbeteiligte
eine Gesamtzeit von 23,57 Minuten und für den Beschwerdeführer eine
Gesamtzeit von 25 Minuten. Mit anderen Worten: bei einer ganzheitlichen
Betrachtung wäre sogar eine leicht bessere Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten
zulässig gewesen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die von der Beschwerdegegnerin
gewählten Bewertungsskalen den Beschwerdeführer benachteiligt hätten. Für das Unterkriterium
Reaktionszeit, bei welchem der Wert für den Beschwerdeführer deutlich
schlechter ist, wurde vielmehr eine flache Skalierung gewählt: Obwohl als
maximale Reaktionszeit für die Mitbeteiligte 5 Minuten und für den
Beschwerdeführer mehr als das Doppelte, nämlich 11 Minuten angenommen
wurde, erhielt der Beschwerdeführer den hohen Wert von 111,4 Punkte
gegenüber 125 Punkten der Mitbeteiligten.
5.4
Nach
Meinung des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz bei der Bewertung des Unterkriteriums
Reaktionszeit nicht unbesehen auf die Angaben der Mitbeteiligten abstellen
dürfen.
5.4.1
Wenn keine Hinweise für falsche Offertangaben bestehen, darf sich die
Vergabebehörde bei der Bewertung auf die Angaben in den Offerten verlassen,
zumal alle Anbietenden zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet sind
(§ 4a Abs. 1 lit. i IVöB-BeitrittsG; VGr, 17. Januar 2019,
VB.2018.00603, E. 4.4; VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00456,
E. 4.3.4; 28. Juni 2016, VB.2016.000164, E. 3.4). Vorliegend
bestehen keine Anhaltspunkte für unzutreffende Angaben durch die Mitbeteiligte.
Allein der Umstand, dass die Mitbeteiligte eine tiefere maximale Reaktionszeit
als der Beschwerdeführer verzeichnete, vermag keine Zweifel an der Angabe zu
begründen.
5.4.2
Entgegen dem Beschwerdeführer liegt sodann keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots
vor, wenn die Vergabebehörde das Unterkriterium Anfahrtsweg dagegen einer
Überprüfung unterzogen hat. Es liegt auf der Hand, dass die Anfahrtswege
mittels den heutigen elektronischen Mitteln zuverlässig überprüft werden
können. Für die Reaktionszeit ist eine solche Überprüfungsmöglichkeit nicht
ersichtlich. Zudem ergibt sich aus dem bereits erwähnten letzten Satz von
Ziffer 17.4.1 ohne Weiteres ein differenziertes Vorgehen: Es wird darin
angekündigt, dass die Bewertung auf die angegebene Reaktionszeit und auf die
durch Google maps ermittelte Anfahrtszeit erfolge.
5.5
Zusammengefasst
erfolgte die Bewertung des Zuschlagskriteriums Reaktionszeit/Anfahrtszeit im
Rahmen des Ermessens der Vergabebehörde. Gründe für eine Anpassung der
Bewertung zugunsten des Beschwerdeführers liegen ebenso wenig vor wie
Anhaltspunkte für ein anderweitig rechtswidriges Vorgehen, das eine
Wiederholung des Vergabeverfahrens erforderlich machen würde.
6.
Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Auffassung, das Zuschlagskriterium
"Vorgehensweise" sei aufgrund verschiedener Unklarheiten für die
Bewertung nicht zu beachten, eventualiter sei der Zuschlag aufzuheben und das
Verfahren zu wiederholen. Der Beschwerdeführer beantragte in diesem
Zusammenhang ferner, es sei ihm zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Einsicht in
die Vorgehensbeschriebe der Mitbeteiligten zu gewähren.
6.1
Die
Akteneinsicht im submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
richtet sich nach den Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts (§ 2 Abs. 2
IVöB-BeitrittsG in Verbindung mit § 8 f. VRG). Art. 11 lit. g
IVöB gewährleistet zudem den Schutz von vertraulichen Geschäftsinformationen
anderer Anbieter. Dem für das Submissionsrecht wesentlichen Grundsatz der
Vertraulichkeit ist bei der Interessenabwägung Rechnung zu tragen (VGr, 28. September
2011, VB.2011.00316, E. 3.1.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 1191 ff.,
mit weiteren Hinweisen).
Im Vorgehensbeschrieb der Mitbeteiligten schildert diese
unter anderem detailliert die internen Abläufe, die verwendete Ausrüstung und
die verwendeten Mittel sowie das Vorgehen bezüglich Abschleppen und Bergen.
Diese Vorgänge lassen sich als Geschäftsgeheimnisse qualifizieren. Das
Interesse der Mitbeteiligten an der Geheimhaltung ihrer Angaben ist höher zu
gewichten als dasjenige des Beschwerdeführers an der diesbezüglichen
Akteneinsicht. Es besteht vorliegend auf Seiten des Beschwerdeführers kein
besonderes Einsichtsinteresse; denn entgegen seiner Annahme ist die bessere
Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten in diesem Kriterium nicht
ausschlaggebend.
6.2
Wäre das Zuschlagskriterium
"Vorgehensweise" entsprechend der weiteren Rüge des Beschwerdeführers
unbeachtlich, so hätte dies auf das Gesamtergebnis keinen massgeblichen
Einfluss: Wie gesehen ist die Bewertung der Angebote weder im Kriterium
Gesamtpreis noch im Kriterium Reaktionszeit/Anfahrtszeit zugunsten des Beschwerdeführers
zu korrigieren. Aus diesen beiden Kriterien erzielte die Mitbeteiligte einen
Vorsprung von 1,0 Punkt. Würde das dritte Kriterium (Vorgehensweise) des Beschwerdeführers
nicht bewertet, so bliebe es von vornherein bei der Rangierung des Angebots der
Mitbeteiligten auf Platz 1. Es besteht auch kein Anlass für eine
Wiederholung des Verfahrens. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, eine
objektive, rechtsgleiche und vergleichbare Bewertung sei aufgrund der
Ausschreibung nicht möglich gewesen, so hätte er dies nach Treu und Glauben
bereits bei der Offertenstellung vorbringen müssen (vgl. oben E. 4.2).
Insoweit erweist sich die Rüge als verspätet.
6.3
Im Übrigen
war es durchaus möglich, die von den Anbietenden geschilderte Vorgehensweise
nach den transparent angegebenen Unterkriterien zu bewerten. Die Vergabebehörde
kommunizierte die Aufgabe in den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen klar und
führte auch bereits an, dass die Aussagen in den Offerten in Bezug auf "Qualität
der angebotenen Leistung, praktische Anwendung, Stand der Technik,
Vollständigkeit und Plausibilität" überprüft und bewertet würden. Exakt
dementsprechend erfolgte die Bewertung.
6.4
Schliesslich
ist es nicht zu beanstanden, dass die von der Mitbeteiligten dargelegte
Vorgehensweise nach den im Voraus bekannt gegebenen Kriterien besser bewertet
wurde als diejenige des Beschwerdeführers. Die entsprechenden ausführlichen
Erwägungen in der Beschwerdeantwort sind eine weitgehend nachvollziehbare
Beurteilung der beiden Dokumente aus den jeweiligen Offerten. Jedenfalls
besteht keinerlei Grund, um das Angebot des Beschwerdeführers hier besser zu
bewerten als dasjenige der Mitbeteiligten.
7.
Bei diesem Ergebnis verbleibt das Angebot der Mitbeteiligten
insgesamt vor demjenigen des Beschwerdeführers platziert. Die Beschwerde vermag
daher insofern nicht durchzudringen, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung zwecks Zuschlags an ihn selbst beantragt. Zudem sind
keine Rechtsverletzungen zulasten des Beschwerdeführers ersichtlich, die
antragsgemäss eine Wiederholung des Verfahrens erforderlich machen würden.
Vielmehr bleibt es beim Zuschlag an die Mitbeteiligte, ohne dass dies – wie von
der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten beantragt – förmlich bestätigt
werden müsste. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Wenn die Beschwerdegegnerin die Zuschlagsverfügung zunächst nur knapp
begründete, so lag ihr Vorgehen unter Berücksichtigung des während laufender
Rechtsmittelfrist mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Debriefings noch im
Rahmen der Vorgaben gemäss § 38 Abs. 2 und 3 SubmV. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen. Dementsprechend besteht
vorliegend entgegen dem Beschwerdeführer kein Anlass für ein Abweichen von den
üblichen Kostenfolgen.
Antragsgemäss ist der Beschwerdeführer zudem zur Bezahlung
einer Parteientschädigung an die Mitbeteiligte zu verpflichten, da die
vorliegend zu beurteilenden Rechts- und Tatfragen den Beizug eines
Rechtsvertreters gerechtfertigt haben (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a
VRG); als angemessen erscheint angesichts des verhältnismässig geringen
Aufwands ein Betrag von Fr. 2'000.-. Hingegen steht der Beschwerdegegnerin
keine Entschädigung zu, da ihr über die ergänzende Begründung des Zuschlags
hinaus kein besonderer Aufwand entstanden ist.
9.
Der Auftragswert übersteigt
den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen
(Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über
die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die
Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f
BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 5'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …