Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00033

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00033

27. Juni 2019Deutsch16 min

(URT.2019.20915)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadt Zürich, Verkehrsbetriebe (VBZ), eröffnete mit

Publikation vom 18. Juli 2018 ein offenes Submissionsverfahren im

Dienstleistungssektor. Gegenstand des Verfahrens ist das Abschleppen, die

Bergung und die Pannenhilfe bei Reifenschäden für die Flotte von ca. 220 Linienbussen

auf dem Streckennetz der VBZ. Gemäss Offertöffnungsprotokoll erfolgten innert

Frist zwei Angebote, nämlich von A zum Preis von Fr. 315'040.- und von der

Firma C AG zum Preis von Fr. 313'800.-. Mit Verfügung vom

21. Dezember 2018 (eröffnet mit Schreiben vom 10. Januar 2019) wurde

der Zuschlag für die Dauer von zwei Jahren mit einer Option auf

Vertragsverlängerung um zwei weitere Jahre an die C AG erteilt.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 21. Januar

2019.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuschlagsverfügung

aufzuheben und den Zuschlag an ihn zu erteilen, eventualiter die Ausschreibung

zu wiederholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht verlangte er, der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar

2019.

wurde der VBZ ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt.

Die C AG beantragte als Mitbeteiligte am 14. Februar

2019, die Beschwerde abzuweisen und den Zuschlagsentscheid zu bestätigen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerde

sei keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom

18.

Februar 2019 beantragte auch die VBZ, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen und den Zuschlagsentscheid zu bestätigen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerde sei keine

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Für den Fall der Erteilung aufschiebender

Wirkung sei den VBZ zu erlauben, bis zum rechtsgültigen Entscheid mit dem Beschwerdeführer

oder der Mitbeteiligten anstehende Pannen- und Abschleppdienstverträge

abzuschliessen. Dem wurde mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2019

insofern entsprochen, als die VBZ ermächtigt wurden, betreffend die bis 31. Mai

2019.

anfallenden Pannen- und Abschleppdienste einen Vertrag abzuschliessen. Im

Übrigen wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

Mit Replik vom 20. März 2019 hielt der Beschwerdeführer

an seinen Anträgen fest und ebenso die VBZ und die Mitbeteiligte mit ihren

Duplikschriften vom 2. bzw. vom 13. April 2019. Mit Präsidialverfügung vom

18.

April 2019 wurde die Befugnis für einen einstweiligen Vertragsschluss

für die bis 31. Juli 2019 anfallenden Pannen- und Abschleppdienste

verlängert. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 verzichtete der Beschwerdeführer

auf eine Stellungnahme zu den Duplikschriften.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,

S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den

Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche

reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen

zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

Das Angebot der Zuschlagsempfängerin wurde mit 454,9 und das

Angebot des Beschwerdeführers mit 446,6 Punkten bewertet. Der

Beschwerdeführer beanstandet unter anderem die Bewertung der Angebote. Würde er

mit seinen Rügen betreffend die qualitativen …Kriterien durchdringen und damit

eine bessere Bewertung als die Mitbeteiligte erreichen, hätte er allenfalls

eine realistische Aussicht auf den Zuschlag. Seine Legitimation ist daher zu

bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin legte in den Ausschreibungsunterlagen die Zuschlagskriterien

fest und gewichtete sie im Rahmen der Auswertung wie folgt:

Nr.

Zuschlagskriterium

Gewichtung

1.

Reaktionszeit/Anfahrtszeit

50.

%

2.

Gesamtpreis

40.

%

3.

Vorgehensweise

10.

%

Nach Prüfung der eingegangenen Offerten und Beurteilung

derselben gelangte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst zu folgender

Punktevergabe:

Kriterium

1.

Reaktionszeit/Anfahrtszeit 50 %

Kriterium

2.

Gesamtpreis

40.

%

Kriterium

3.

Vorgehensweise

10.

%

Total

Reaktionszeit

Anfahrtszeit

Mitbeteiligte

125,0

82,6

Beschwerdeführer

111,4

96,9

Mitbeteiligte

207,6

200.

47,3

454,9

Beschwerdeführer

208,2

198,4

40,0

446,6

3.2

Zuschlagskriterien

dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die

Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Die Vergabebehörde

verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber,

welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste

sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (VGr, 20. April 2017,

VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die Gemeinden als Vergabestellen zwar an die einschlägigen

Submissionsvorschriften gebunden, verfügen dabei aber über eine relativ

erhebliche Entscheidungsfreiheit. Das gilt namentlich bei der Festlegung des

Verfahrens, der Zuschlagskriterien und schliesslich beim Zuschlag selber (BGE

143.

II 553 E. 6.3.2, mit Hinweisen). In diesen Beurteilungsspielraum

greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des

Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG),

nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein

Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl.

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

Ferner kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 16 Abs. 1 lit. b

IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b

VRG).

4.

4.1

Nach

Auffassung des Beschwerdeführers ist das Zuschlagskriterium "Gesamtpreis"

bei der vorliegenden Beschaffung stärker bzw. am stärksten zu gewichten. Weiter

macht er geltend, mit der tiefen Gewichtung des Preises sei die Beschwerdegegnerin

ohne sachliche Begründung und willkürlich über die geltenden Grundsätze und

Prinzipien hinweggegangen. Die Ausschreibung sei deshalb mit einer

submissionsrechtlich korrekten Preisgewichtung zu wiederholen. Dem kann aus den

nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.

4.2

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der

Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen

Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen

Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3;

VGr, 6. August 2018, VB.2018.00350, E. 4.3.1; 11. Juli 2012,

VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai 2007, VB.2006.00425, E. 5.2;

24.

Novem­ber 1999, VB.98.00327, E. 4c = BEZ 2000 Nr. 10;

Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen

Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 667 f.; Robert

Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die

Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine

solche Obliegenheit anzunehmen, rechtfertigt sich nach der Praxis allerdings

nur bei offensichtlichen Mängeln. Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird,

wegen Mängeln der Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein

regelkonformes Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März

2017, VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016,

E. 4b). Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden,

wenn er den Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht

hätte feststellen können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758,

E. 2.4.1). An­gesichts des Zeitdrucks und der beschränkten

Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der

Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen

an die Anbietenden zu stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3).

4.3

Die

massgeblichen Zuschlagskriterien sind vorliegend in den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen

aufgelistet worden. Gemäss der § 13 Abs. 1 lit. m und Abs. 2

SubmV sind die Zuschlagskriterien in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung mit

ihrer Rangordnung oder Gewichtung in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen

bekannt zu machen; damit wird die notwendige Transparenz (Art. 1

Abs. 3 lit. c IVöB) gewährleistet; eine Nummerierung der Kriterien

ist dazu nicht notwendig (vgl. VGr, 10. Februar 2017, VB.2016.00300, E. 3.2;

10.

April 2013, VB.2013.00132, E. 4.1; 27. Juni 2012, VB.2012.00026,

E. 5; 18. Dezember 2002, VB.2001.00095, E. 3 = RB 2002 Nr. 47 =

BEZ 2003 Nr. 13).

Weil das Zuschlagskriterium Reaktionszeit/Anfahrtszeit in den

Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen an erster Stelle und das Zuschlagskriterium

Gesamtpreis erst an zweiter Stelle von drei Kriterien aufgeführt ist, war die

Folgerung offensichtlich, dass das Zuschlagskriterium Gesamtpreis jedenfalls

mit weniger als 50 % gewichtet würde. Angesichts der

mitgeteilten Rangordnung und angesichts der Erfahrung des Beschwerdeführers im

Beschaffungswesen ist davon ausgehen, dass ihm die bloss zweitrangige

Gewichtung des Preiskriteriums bewusst war. Folglich wären dahingehende

Beanstandungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben spätestens mit der

Offerteinreichung bei der Beschwerdegegnerschaft zu deponieren gewesen. Der

Beschwerdeführer durfte nicht abwarten, ob der Vergabeentscheid für ihn positiv

ausfällt, und andernfalls mit Beschwerde die Wiederholung des Verfahrens

verlangen. Damit erweist sich die Rüge als verspätet.

4.4

Wäre der Beschwerdeführer

dennoch – trotz Bekanntgabe der Reihenfolge der Zuschlagskriterien in den Allgemeinen

Ausschreibungsbedingungen – davon ausgegangen, das Preiskriterium habe bei der

Bewertung das höchste Gewicht erhalten können, so vermöchte er daraus nichts zu

seinen Gunsten abzuleiten: Obwohl er in diesem Fall die Bedeutung des

Preiskriteriums irrtümlich als zu hoch eingeschätzt hätte, offerierte er einen

höheren Preis als die Mitbeteiligte. Mit anderen Worten: Hätte der Beschwerdeführer

bei Offertstellung mit einer höheren Gewichtung als den effektiven 40 %

gerechnet und wäre er in diesem Glauben zu schützen, so könnte sich dies nicht

zu seinem Vorteil auswirken. Vielmehr würde eine stärkere Gewichtung des

Preiskriteriums zu einer Vergrösserung des Vorsprungs der Mitbeteiligten

führen, die das preislich tiefere Angebot eingereicht hatte. Eine allfällige zu

tiefe Gewichtung des Preiskriteriums hat sich somit nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers

ausgewirkt. Damit vermag er mit seinen Rügen, namentlich auch mit seiner

Berufung auf seine Ungleichbehandlung, nicht durchzudringen.

5.

Die Beschwerde richtet sich des Weiteren gegen die

Bewertung des Zuschlagskriteriums Reaktionszeit/Anfahrtszeit.

5.1

Gemäss den

Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen bewertete die Beschwerdegegnerin im

Zuschlagskriterium Reaktionszeit/Anfahrtszeit zum einen das Unterkriterium

Reaktionszeit als "maximale Zeitspanne zwischen der telefonischen

Beauftragung und der Abfahrt des Einsatzfahrzeuges". Zum anderen bewertete

sie unter dem Unterkriterium Anfahrtszeit die Zeit "zwischen Standort des

Einsatzfahrzeuges bis zum Einsatzort". Sodann hielten die Allgemeinen

Ausschreibungsbedingungen fest, dass die Gesamtbewertung mittels Teilnoten aus

der angegebenen Reaktionszeit und der ermittelten Anfahrtszeit bestehe.

5.2

Die

abschliessende Formulierung der genannten Ziffer 17.4.1 macht klar, dass

Reaktions- und Anfahrtszeit separat bewertet werden und nicht etwa eine

Addition der Zeiten erfolgt. Für eine vom Beschwerdeführer geforderte ganzheitliche

Beurteilung lassen die Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen, an welche die Beschwerdegegnerin

gebunden ist, keinen Raum. Dass es allenfalls aussagekräftiger wäre, die

geschätzte Gesamtzeit zwischen Benachrichtigung und Eintreffen am Einsatzort zu

bewerten, lässt die von der Beschwerdegegnerin gewählte Aufteilung in zwei

Unterkriterien nicht als unhaltbar erscheinen. Das Vorgehen liegt noch im

Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens.

5.3

Würde trotzdem

eine Gesamtbewertung vorgenommen, so würde dies zudem nichts daran ändern, dass

das Angebot der Mitbeteiligten im Kriterium Reaktionszeit/Anfahrtszeit leicht

besser abschneidet als dasjenige des Beschwerdeführers: Aus der Bewertung

ergeben sich die Anfahrtszeiten der beiden Parteien für sieben ausgewählte

Einsatzorte. Dabei ergibt sich für die Mitbeteiligte eine durchschnittliche

Anfahrtszeit von 18,57 Minuten und für den Beschwerdeführer eine solche

von 14 Minuten. Wird dazu die maximale Reaktionszeit (Mitbeteiligte: 5 Minuten;

Beschwerdeführer 11 Minuten) addiert, so ergibt sich für die Mitbeteiligte

eine Gesamtzeit von 23,57 Minuten und für den Beschwerdeführer eine

Gesamtzeit von 25 Minuten. Mit anderen Worten: bei einer ganzheitlichen

Betrachtung wäre sogar eine leicht bessere Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten

zulässig gewesen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die von der Beschwerdegegnerin

gewählten Bewertungsskalen den Beschwerdeführer benachteiligt hätten. Für das Unterkriterium

Reaktionszeit, bei welchem der Wert für den Beschwerdeführer deutlich

schlechter ist, wurde vielmehr eine flache Skalierung gewählt: Obwohl als

maximale Reaktionszeit für die Mitbeteiligte 5 Minuten und für den

Beschwerdeführer mehr als das Doppelte, nämlich 11 Minuten angenommen

wurde, erhielt der Beschwerdeführer den hohen Wert von 111,4 Punkte

gegenüber 125 Punkten der Mitbeteiligten.

5.4

Nach

Meinung des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz bei der Bewertung des Unterkriteriums

Reaktionszeit nicht unbesehen auf die Angaben der Mitbeteiligten abstellen

dürfen.

5.4.1

Wenn keine Hinweise für falsche Offertangaben bestehen, darf sich die

Vergabebehörde bei der Bewertung auf die Angaben in den Offerten verlassen,

zumal alle Anbietenden zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet sind

(§ 4a Abs. 1 lit. i IVöB-BeitrittsG; VGr, 17. Januar 2019,

VB.2018.00603, E. 4.4; VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00456,

E. 4.3.4; 28. Juni 2016, VB.2016.000164, E. 3.4). Vorliegend

bestehen keine Anhaltspunkte für unzutreffende Angaben durch die Mitbeteiligte.

Allein der Umstand, dass die Mitbeteiligte eine tiefere maximale Reaktionszeit

als der Beschwerdeführer verzeichnete, vermag keine Zweifel an der Angabe zu

begründen.

5.4.2

Entgegen dem Beschwerdeführer liegt sodann keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots

vor, wenn die Vergabebehörde das Unterkriterium Anfahrtsweg dagegen einer

Überprüfung unterzogen hat. Es liegt auf der Hand, dass die Anfahrtswege

mittels den heutigen elektronischen Mitteln zuverlässig überprüft werden

können. Für die Reaktionszeit ist eine solche Überprüfungsmöglichkeit nicht

ersichtlich. Zudem ergibt sich aus dem bereits erwähnten letzten Satz von

Ziffer 17.4.1 ohne Weiteres ein differenziertes Vorgehen: Es wird darin

angekündigt, dass die Bewertung auf die angegebene Reaktionszeit und auf die

durch Google maps ermittelte Anfahrtszeit erfolge.

5.5

Zusammengefasst

erfolgte die Bewertung des Zuschlagskriteriums Reaktionszeit/Anfahrtszeit im

Rahmen des Ermessens der Vergabebehörde. Gründe für eine Anpassung der

Bewertung zugunsten des Beschwerdeführers liegen ebenso wenig vor wie

Anhaltspunkte für ein anderweitig rechtswidriges Vorgehen, das eine

Wiederholung des Vergabeverfahrens erforderlich machen würde.

6.

Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Auffassung, das Zuschlagskriterium

"Vorgehensweise" sei aufgrund verschiedener Unklarheiten für die

Bewertung nicht zu beachten, eventualiter sei der Zuschlag aufzuheben und das

Verfahren zu wiederholen. Der Beschwerdeführer beantragte in diesem

Zusammenhang ferner, es sei ihm zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Einsicht in

die Vorgehensbeschriebe der Mitbeteiligten zu gewähren.

6.1

Die

Akteneinsicht im submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

richtet sich nach den Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts (§ 2 Abs. 2

IVöB-BeitrittsG in Verbindung mit § 8 f. VRG). Art. 11 lit. g

IVöB gewährleistet zudem den Schutz von vertraulichen Geschäftsinformationen

anderer Anbieter. Dem für das Submissionsrecht wesentlichen Grundsatz der

Vertraulichkeit ist bei der Interessenabwägung Rechnung zu tragen (VGr, 28. September

2011, VB.2011.00316, E. 3.1.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 1191 ff.,

mit weiteren Hinweisen).

Im Vorgehensbeschrieb der Mitbeteiligten schildert diese

unter anderem detailliert die internen Abläufe, die verwendete Ausrüstung und

die verwendeten Mittel sowie das Vorgehen bezüglich Abschleppen und Bergen.

Diese Vorgänge lassen sich als Geschäftsgeheimnisse qualifizieren. Das

Interesse der Mitbeteiligten an der Geheimhaltung ihrer Angaben ist höher zu

gewichten als dasjenige des Beschwerdeführers an der diesbezüglichen

Akteneinsicht. Es besteht vorliegend auf Seiten des Beschwerdeführers kein

besonderes Einsichtsinteresse; denn entgegen seiner Annahme ist die bessere

Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten in diesem Kriterium nicht

ausschlaggebend.

6.2

Wäre das Zuschlagskriterium

"Vorgehensweise" entsprechend der weiteren Rüge des Beschwerdeführers

unbeachtlich, so hätte dies auf das Gesamtergebnis keinen massgeblichen

Einfluss: Wie gesehen ist die Bewertung der Angebote weder im Kriterium

Gesamtpreis noch im Kriterium Reaktionszeit/Anfahrtszeit zugunsten des Beschwerdeführers

zu korrigieren. Aus diesen beiden Kriterien erzielte die Mitbeteiligte einen

Vorsprung von 1,0 Punkt. Würde das dritte Kriterium (Vorgehensweise) des Beschwerdeführers

nicht bewertet, so bliebe es von vornherein bei der Rangierung des Angebots der

Mitbeteiligten auf Platz 1. Es besteht auch kein Anlass für eine

Wiederholung des Verfahrens. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, eine

objektive, rechtsgleiche und vergleichbare Bewertung sei aufgrund der

Ausschreibung nicht möglich gewesen, so hätte er dies nach Treu und Glauben

bereits bei der Offertenstellung vorbringen müssen (vgl. oben E. 4.2).

Insoweit erweist sich die Rüge als verspätet.

6.3

Im Übrigen

war es durchaus möglich, die von den Anbietenden geschilderte Vorgehensweise

nach den transparent angegebenen Unterkriterien zu bewerten. Die Vergabebehörde

kommunizierte die Aufgabe in den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen klar und

führte auch bereits an, dass die Aussagen in den Offerten in Bezug auf "Qualität

der angebotenen Leistung, praktische Anwendung, Stand der Technik,

Vollständigkeit und Plausibilität" überprüft und bewertet würden. Exakt

dementsprechend erfolgte die Bewertung.

6.4

Schliesslich

ist es nicht zu beanstanden, dass die von der Mitbeteiligten dargelegte

Vorgehensweise nach den im Voraus bekannt gegebenen Kriterien besser bewertet

wurde als diejenige des Beschwerdeführers. Die entsprechenden ausführlichen

Erwägungen in der Beschwerdeantwort sind eine weitgehend nachvollziehbare

Beurteilung der beiden Dokumente aus den jeweiligen Offerten. Jedenfalls

besteht keinerlei Grund, um das Angebot des Beschwerdeführers hier besser zu

bewerten als dasjenige der Mitbeteiligten.

7.

Bei diesem Ergebnis verbleibt das Angebot der Mitbeteiligten

insgesamt vor demjenigen des Beschwerdeführers platziert. Die Beschwerde vermag

daher insofern nicht durchzudringen, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung zwecks Zuschlags an ihn selbst beantragt. Zudem sind

keine Rechtsverletzungen zulasten des Beschwerdeführers ersichtlich, die

antragsgemäss eine Wiederholung des Verfahrens erforderlich machen würden.

Vielmehr bleibt es beim Zuschlag an die Mitbeteiligte, ohne dass dies – wie von

der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten beantragt – förmlich bestätigt

werden müsste. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Wenn die Beschwerdegegnerin die Zuschlagsverfügung zunächst nur knapp

begründete, so lag ihr Vorgehen unter Berücksichtigung des während laufender

Rechtsmittelfrist mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Debriefings noch im

Rahmen der Vorgaben gemäss § 38 Abs. 2 und 3 SubmV. Eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen. Dementsprechend besteht

vorliegend entgegen dem Beschwerdeführer kein Anlass für ein Abweichen von den

üblichen Kostenfolgen.

Antragsgemäss ist der Beschwerdeführer zudem zur Bezahlung

einer Parteientschädigung an die Mitbeteiligte zu verpflichten, da die

vorliegend zu beurteilenden Rechts- und Tatfragen den Beizug eines

Rechtsvertreters gerechtfertigt haben (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a

VRG); als angemessen erscheint angesichts des verhältnismässig geringen

Aufwands ein Betrag von Fr. 2'000.-. Hingegen steht der Beschwerdegegnerin

keine Entschädigung zu, da ihr über die ergänzende Begründung des Zuschlags

hinaus kein besonderer Aufwand entstanden ist.

9.

Der Auftragswert übersteigt

den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen

(Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über

die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die

Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f

BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 5'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …