VB.2019.00035
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00035
12. April 2019Deutsch6 min
(URT.2019.20729)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00035
Verfügung
des Einzelrichters
vom 12. April 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
Gemeinde
Wallisellen,
vertreten
durch Gemeinderat Wallisellen,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A,
2. B,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baustopp
(Kostenbeschwerde),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 wies der Gemeinderat
Wallisellen die Einsprache von A und B gegen den am 26. Juni 2018
verfügten Baustopp auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02
in Wallisellen ab und entzog einem allfälligen Rekurs dagegen die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 15. August
2018.
Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons
Zürich und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses,
eventualiter dessen teilweise Aufhebung. In prozessualer Hinsicht verlangten
sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Baurekursgericht schrieb mit
Entscheid vom 22. November 2018 das Verfahren als durch Wiedererwägung des
angefochtenen Akts gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziffer I),
auferlegte die Verfahrenskosten von total Fr. 1'660.- dem Gemeinderat
Wallisellen (Dispositiv-Ziffer II) und verpflichtete diesen sodann, den
Rekurrierenden eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu
bezahlen (Dispositiv-Ziffer III).
III.
Hiergegen erhob die Gemeinde Wallisellen mit Eingabe vom
15.
Januar 2019 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Kostenpunkt,
die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdegegnerschaft sowie den
Verzicht auf die zugesprochene Umtriebsentschädigung; eventualiter sei die
Vorinstanz in diesem Sinn anzuweisen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019
beantragten A und B unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung
der Beschwerde. Das Baurekursgericht schloss am
21.
Februar 2019 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die
Gemeinde Wallisellen liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da allein die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids
im Streit liegen, der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und kein
Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäss § 38b Abs. 1
lit. c VRG der Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Gemäss
Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wer vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den
angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren
vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111
Abs. 1 BGG). Insofern dürfen die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis
nicht enger fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen
ist (BGE 141 II 50 E. 2.2). Offen steht den Kantonen indes die Statuierung
einer gegenüber Art. 89 Abs. 1 BGG weitergehenden
Rechtsmittelbefugnis in kantonalen Verfahren (BGE 138 II 162 E. 2.1.1).
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist Art. 89 Abs. 1 BGG in erster Linie auf
Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf
stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie
ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer
hoheitlichen Aufgabe betroffen wird und nicht bloss das allgemeine Interesse an
der richtigen Rechtsanwendung geltend macht. Gestützt auf diese allgemeine
Legitimationsklausel dürfen Gemeinwesen indes nur restriktiv zur
Beschwerdeführung zugelassen werden (BGE 138 II 506 E. 2.1.1 mit
Hinweisen).
2.2
Geht es um
Entscheide mit finanziellen Auswirkungen, hat die Rechtsprechung zwar in
verschiedenen Konstellationen die Legitimation von Kanton oder Gemeinde bejaht.
Doch ist die Legitimation nicht schon dann zu bejahen, wenn ein Entscheid
Auswirkungen auf das Vermögen des Gemeinwesens hat: Zur Begründung des
allgemeinen Beschwerderechts genügt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle
Interesse des Gemeinwesens (BGE 141 II 161 E. 2.3 mit Hinweisen auf
diverse Konstellationen). Ungenügend ist etwa das allgemeine
vermögensrechtliche Interesse, vor Gerichts- und Parteikosten verschont zu werden
(BGr, 26. April 2010,1C_224/2009, E. 2.2.2; 14. Januar 2010,
1C_503/2009, E. 2.3).
2.3
Vorliegend
verlangt die Beschwerdeführerin einzig die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids im Kostenpunkt. Demgemäss führt die Beschwerdeführerin zur
Begründung ihrer Beschwerdebefugnis aus, sie sei als Schuldnerin der
Gerichtsgebühr sowie der Umtriebsentschädigung wie eine Privatperson berührt
und habe ein schutzwürdiges Interesse, dass die Anordnung geändert bzw.
aufgehoben werde. Hingegen macht sie nicht geltend, in der Sache selber zur
Beschwerde legitimiert zu sein. Diese Befugnis wäre ohnehin nicht gegeben, ist
doch nur schon ein praktischer Nutzen an der Abänderung des vorinstanzlichen
Entscheids, welcher das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben
hat, nicht ersichtlich.
Wer jedoch in der Sache selber nicht legitimiert ist,
Beschwerde zu führen, kann grundsätzlich auch den damit verbundenen
Kostenentscheid nicht beanstanden. Durch die Pflicht zur Tragung von
Verfahrens- und Parteikosten in einem einzelnen Rechtsmittelverfahren wird das
Gemeinwesen regelmässig nicht derart belastet, dass ihm – trotz fehlender
Legitimation bzw. unabhängig von der Legitimation in der Sache selber – ein
schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Kostenregelung einzuräumen wäre
(BGE 134 II 45 E. 2.2.2; vgl. Michael Pflüger, Die Legitimation des
Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Zürich
etc. 2013, Rz. 286). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist
sie vom Kostenentscheid auch nicht gleich wie eine Privatperson berührt. Die
Gerichts- und Parteikosten gehören zu den finanziellen Folgen der
Verwaltungstätigkeit der Beschwerdeführerin und treffen sie in ihrer Stellung
als erstinstanzlich verfügende Behörde (vgl. BGr, 10. März 2011,
1C_79/2011, E. 1.4).
2.4
Aus
Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 111 BGG lässt sich daher
die Legitimation der Beschwerdeführerin nicht ableiten. Da die Kantone die
Legitimation nicht enger, durchaus aber weiter fassen dürfen (oben
E. 2.1), ist im Weiteren auf die kantonale Beschwerdeberechtigung
einzugehen.
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2
lit. a VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die
Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung haben. Da es der Beschwerdeführerin am
Berührtsein wie eine Privatperson mangelt (oben E. 2.3), kann sie ihre
Legitimation nicht aus dieser Bestimmung ableiten. Darüber hinaus ist die
Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin gestützt auf § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b und lit. c VRG weder
dargelegt noch ersichtlich.
3.
3.1
Zusammenfassend
ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen, weshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Mangels besonderen Aufwands im Sinn von § 17
Abs. 2 lit. a VRG ist auch der Beschwerdegegnerschaft keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 350.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 430.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …