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Entscheid

VB.2019.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00035

12. April 2019Deutsch6 min

(URT.2019.20729)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 wies der Gemeinderat

Wallisellen die Einsprache von A und B gegen den am 26. Juni 2018

verfügten Baustopp auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02

in Wallisellen ab und entzog einem allfälligen Rekurs dagegen die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 15. August

2018.

Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons

Zürich und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses,

eventualiter dessen teilweise Aufhebung. In prozessualer Hinsicht verlangten

sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Baurekursgericht schrieb mit

Entscheid vom 22. November 2018 das Verfahren als durch Wiedererwägung des

angefochtenen Akts gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziffer I),

auferlegte die Verfahrenskosten von total Fr. 1'660.- dem Gemeinderat

Wallisellen (Dispositiv-Ziffer II) und verpflichtete diesen sodann, den

Rekurrierenden eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu

bezahlen (Dispositiv-Ziffer III).

III.

Hiergegen erhob die Gemeinde Wallisellen mit Eingabe vom

15.

Januar 2019 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Kostenpunkt,

die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdegegnerschaft sowie den

Verzicht auf die zugesprochene Umtriebsentschädigung; eventualiter sei die

Vorinstanz in diesem Sinn anzuweisen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019

beantragten A und B unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung

der Beschwerde. Das Baurekursgericht schloss am

21.

Februar 2019 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die

Gemeinde Wallisellen liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da allein die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekurs­entscheids

im Streit liegen, der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und kein

Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäss § 38b Abs. 1

lit. c VRG der Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Gemäss

Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten berechtigt, wer vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat

oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den

angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren

vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111

Abs. 1 BGG). Insofern dürfen die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis

nicht enger fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen

ist (BGE 141 II 50 E. 2.2). Offen steht den Kantonen indes die Statuierung

einer gegenüber Art. 89 Abs. 1 BGG weitergehenden

Rechtsmittelbefugnis in kantonalen Verfahren (BGE 138 II 162 E. 2.1.1).

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist Art. 89 Abs. 1 BGG in erster Linie auf

Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf

stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie

ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer

hoheitlichen Aufgabe betroffen wird und nicht bloss das allgemeine Interesse an

der richtigen Rechtsanwendung geltend macht. Gestützt auf diese allgemeine

Legitimationsklausel dürfen Gemeinwesen indes nur restriktiv zur

Beschwerdeführung zugelassen werden (BGE 138 II 506 E. 2.1.1 mit

Hinweisen).

2.2

Geht es um

Entscheide mit finanziellen Auswirkungen, hat die Rechtsprechung zwar in

verschiedenen Konstellationen die Legitimation von Kanton oder Gemeinde bejaht.

Doch ist die Legitimation nicht schon dann zu bejahen, wenn ein Entscheid

Auswirkungen auf das Vermögen des Gemeinwesens hat: Zur Begründung des

allgemeinen Beschwerderechts genügt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung

einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle

Interesse des Gemeinwesens (BGE 141 II 161 E. 2.3 mit Hinweisen auf

diverse Konstellationen). Ungenügend ist etwa das allgemeine

vermögensrechtliche Interesse, vor Gerichts- und Parteikosten verschont zu werden

(BGr, 26. April 2010,1C_224/2009, E. 2.2.2; 14. Januar 2010,

1C_503/2009, E. 2.3).

2.3

Vorliegend

verlangt die Beschwerdeführerin einzig die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids im Kostenpunkt. Demgemäss führt die Beschwerdeführerin zur

Begründung ihrer Beschwerdebefugnis aus, sie sei als Schuldnerin der

Gerichtsgebühr sowie der Umtriebsentschädigung wie eine Privatperson berührt

und habe ein schutzwürdiges Interesse, dass die Anordnung geändert bzw.

aufgehoben werde. Hingegen macht sie nicht geltend, in der Sache selber zur

Beschwerde legitimiert zu sein. Diese Befugnis wäre ohnehin nicht gegeben, ist

doch nur schon ein praktischer Nutzen an der Abänderung des vorinstanzlichen

Entscheids, welcher das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben

hat, nicht ersichtlich.

Wer jedoch in der Sache selber nicht legitimiert ist,

Beschwerde zu führen, kann grundsätzlich auch den damit verbundenen

Kostenentscheid nicht beanstanden. Durch die Pflicht zur Tragung von

Verfahrens- und Parteikosten in einem einzelnen Rechtsmittelverfahren wird das

Gemeinwesen regelmässig nicht derart belastet, dass ihm – trotz fehlender

Legitimation bzw. unabhängig von der Legitimation in der Sache selber – ein

schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Kostenregelung einzuräumen wäre

(BGE 134 II 45 E. 2.2.2; vgl. Michael Pflüger, Die Legitimation des

Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Zürich

etc. 2013, Rz. 286). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist

sie vom Kostenentscheid auch nicht gleich wie eine Privatperson berührt. Die

Gerichts- und Parteikosten gehören zu den finanziellen Folgen der

Verwaltungstätigkeit der Beschwerdeführerin und treffen sie in ihrer Stellung

als erstinstanzlich verfügende Behörde (vgl. BGr, 10. März 2011,

1C_79/2011, E. 1.4).

2.4

Aus

Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 111 BGG lässt sich daher

die Legitimation der Beschwerdeführerin nicht ableiten. Da die Kantone die

Legitimation nicht enger, durchaus aber weiter fassen dürfen (oben

E. 2.1), ist im Weiteren auf die kantonale Beschwerdeberechtigung

einzugehen.

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2

lit. a VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die

Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung haben. Da es der Beschwerdeführerin am

Berührtsein wie eine Privatperson mangelt (oben E. 2.3), kann sie ihre

Legitimation nicht aus dieser Bestimmung ableiten. Darüber hinaus ist die

Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin gestützt auf § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b und lit. c VRG weder

dargelegt noch ersichtlich.

3.

3.1

Zusammenfassend

ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen, weshalb auf die

Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Mangels besonderen Aufwands im Sinn von § 17

Abs. 2 lit. a VRG ist auch der Beschwerdegegnerschaft keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 350.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 430.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …